RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlI405 2142181-2 SpruchI405 2142181-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin in dem am
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Geburtsdatum machte er den XXXX geltend.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Geburtsdatum machte er den römisch 40 geltend.
- Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei brachte er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen vor, dass er von 2003 bis 2010 die Grundschule besucht habe. Bezüglich seiner familiären Situation führte er an, dass seine Eltern und Geschwister (drei Brüder und vier Schwestern) noch in Algerien lebten. Er habe im Juni 2013 beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er sei mit seinem vom Passamt Annaba ausgestellten algerischen Reisepass legal nach Istanbul geflogen und von dort über Griechenland, Mazedonien und Ungarn nach Österreich gereist. Auf Vorhalt des EURODAC-Treffers zu Bulgarien führte der BF an, dass er aus Angst vor einer Abschiebung dorthin falsche Angaben zu seinem Reiseweg gemacht habe. Als Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er in seiner Heimat keine Arbeit gehabt hätte und sein Vater krank gewesen sei. Er stamme aus einer sehr armen Familie und habe aus diesem Grund seine Heimat verlassen. Sonstige Gründe habe er nicht.
- Aufgrund bestehender Zweifel am Alter des BF wurde sodann von der belangten Behörde ein Altersgutachten in Auftrag gegeben. Am 21.05.2014 langte das gerichtsmedizinische Gesamtgutachten des Ludwig Boltzmann Instituts vom 21.05.2014 zur Alterseinschätzung des BF ein, welches zu einem Mindestalter des BF von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt gelangte. Das vom BF behauptete Alter (von 16 Jahren) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
- Mit Schreiben vom 29.04.2014 stimmten die bulgarischen Behörden dem Aufnahmeersuchen der belangten Behörde gem. Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO) zu.
- Mit Schreiben vom 29.04.2014 stimmten die bulgarischen Behörden dem Aufnahmeersuchen der belangten Behörde gem. Artikel 13, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO) zu.
- Bei seinen weiteren Einvernahmen am 04.04.2014 und am 04.06.2014 revidierte der BF auf Vorhalt des eingeholten Altersgutachtens sein Alter und erklärte, dass er volljährig sei. Auf weiteren Vorhalt der Zuständigkeit Bulgariens für sein Asylverfahren gab der BF an, dass er dorthin nicht zurückwolle, da er dort schlecht behandelt worden sei.
- Mit Bescheid vom 05.06.2014, Zl. 1001532710/14081132, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.02.2014, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Bulgarien zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig.
- Mit Bescheid vom 05.06.2014, Zl. 1001532710/14081132, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.02.2014, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Bulgarien zuständig. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien zulässig.
- Eine Überstellung des BF nach Bulgarien erfolgte jedoch nicht, da dieser sich unbekannten Aufenthaltes begab.
- In der Folge stellte der BF am 24.07.2016 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu seinem Nationale und zu seinen Familienangehörigen wiederholte er seine Angaben vom 05.02.
- Hinsichtlich seines Aufenthaltsortes erklärte er, dass er die ganze Zeit in Österreich aufhältig gewesen sei. Er sei in kein anderes Land überstellt worden. Er habe immer schon nach Österreich gewollt und hier wolle er auch bleiben.
- Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der BF sodann am 17.08.2016 einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Eingangs führte der BF an, dass er in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund. Nach Dokumenten befragt, brachte er vor, dass er einen Reisepass gehabt habe, den er jedoch verloren habe. Er habe seine Heimat vor etwa zweieinhalb Jahren verlassen. Er sei in Annaba geboren und aufgewachsen. Dort habe er mit seinen Eltern und Geschwistern im elterlichen Haus gewohnt. Seine Lebensumstände seien schlecht gewesen. Er habe den Beruf des Konditors gelernt und sei diesem auch ca. vier Jahre nachgegangen. Aus den Einkünften seiner Beschäftigung habe er seinen Lebensunterhalt jedoch nicht bestreiten können. Sein Einkommen sei gering gewesen. Und die Lage in Algerien sei im Allgemeinen nicht so gut. Sein Bruder habe damals auch gearbeitet. Aktuell habe er jedoch keinen Kontakt zum Genannten. Er habe seine Heimat illegal und schlepperunterstützt verlassen und sei über verschiedene Länder in Österreich eingereist. In Bulgarien sei er inhaftiert worden. Einen Asylantrag habe er dort jedoch nicht gestellt. Nach seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass er hierhergekommen sei, weil er erfahren habe, dass das Land schön sei. Er wolle einen Neuanfang machen, sich ausbilden lassen und ein Leben aufbauen. In seiner Heimat habe er keine Probleme mit Behörden oder staatlichen Einrichtungen gehabt. Er sei auch nicht inhaftiert gewesen. Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung sei er auch nicht gewesen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er auf Nachfrage an, dass er in seiner Heimat keine Zukunft hätte. Er könne dort kein normales Leben führen. Er habe sich an die Lebensweise hier gewöhnt. Er wolle hier bleiben, die Sprache lernen und eine Ausbildung machen. Er habe keinen Sprachkurs besucht, in seiner Unterkunft gebe es keinen. Er gehe keiner Beschäftigung nach. In Wien habe er aber einem Türken im Restaurant ausgeholfen. Und manchmal verrichte er Malarbeiten. Er lebe aber von der Bundesbetreuung. Nach familiären Bezügen zu Österreich befragt, führte er aus, dass er eine Freundin in XXXX habe.Nach familiären Bezügen zu Österreich befragt, führte er aus, dass er eine Freundin in römisch 40 habe. Nach Vorhalt einer Zusammenfassung der Länderfeststellungen zur Lage in Algerien wiederholte der BF, dass er in Algerien keine Zukunft hätte und daher dorthin nicht zurück könne.
- Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2016, Zl. 1001532710/161025397, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2016, Zl. 1001532710/161025397, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei algerischer Staatsangehöriger, ledig und gesund. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die Fluchtgründe des BF seien glaubhaft. Er habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei oder wäre. Im Falle seiner Rückkehr verfüge der BF über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb auch Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Wenn auch in Algerien eine wirtschaftlich schwierige Situation als in Österreich bestehe, sei in der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF jedoch festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Lage im Herkunftsstaat nicht auszugehen sei. Der BF habe keine Verwandten in Österreich, weshalb kein Eingriff in das Familienleben bei einer Rückkehrentscheidung vorliege. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich des Weiteren, dass die Rückkehrentscheidung auch gerechtfertigt sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Abschiebung nach Algerien sei zulässig und der BF sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei algerischer Staatsangehöriger, ledig und gesund. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die Fluchtgründe des BF seien glaubhaft. Er habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei oder wäre. Im Falle seiner Rückkehr verfüge der BF über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb auch Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Wenn auch in Algerien eine wirtschaftlich schwierige Situation als in Österreich bestehe, sei in der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF jedoch festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Lage im Herkunftsstaat nicht auszugehen sei. Der BF habe keine Verwandten in Österreich, weshalb kein Eingriff in das Familienleben bei einer Rückkehrentscheidung vorliege. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich des Weiteren, dass die Rückkehrentscheidung auch gerechtfertigt sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Abschiebung nach Algerien sei zulässig und der BF sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.
- Der bezeichnete Bescheid wurde am 28.08.2016 durch Ausfolgung an den BF zugestellt und erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
- Am 15.12.2016 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Als Geburtsdatum gab er den 25.04.1995 an.
- Am selben Tag wurde der BF durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Die Frage, ob er seit der Entscheidung über seinen Asylantrag zur Zl. 1001532710 das Bundesgebiet verlassen habe, verneinte der BF. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag stelle und was sich seit Rechtskraft seines Vorverfahrens geändert habe, gab der BF das Folgende an: "2011 hatte ich eine Freundin in Algerien. Ich habe mit dieser geschlafen, obwohl dies in Algerien verboten ist. Die Brüder meiner damaligen Freundin haben daraufhin Blutrache geschworen und wollten mich umbringen. Das war der eigentliche Grund, warum ich meine Heimat verlassen habe." Im Falle seiner Rückkehr befürchte von diesen umgebracht zu werden. Auf die Frage, seit wann ihm diese Gründe bekannt seien, entgegnete der BF, dass diese ihm immer schon bekannt gewesen seien. Er habe sie jedoch bis jetzt noch nicht angegeben.
- Am selben Tag wurde der BF durch Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Die Frage, ob er seit der Entscheidung über seinen Asylantrag zur Zl. 1001532710 das Bundesgebiet verlassen habe, verneinte der BF. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag stelle und was sich seit Rechtskraft seines Vorverfahrens geändert habe, gab der BF das Folgende an: "2011 hatte ich eine Freundin in Algerien. Ich habe mit dieser geschlafen, obwohl dies in Algerien verboten ist. Die Brüder meiner damaligen Freundin haben daraufhin Blutrache geschworen und wollten mich umbringen. Das war der eigentliche Grund, warum ich meine Heimat verlassen habe." Im Falle seiner Rückkehr befürchte von diesen umgebracht zu werden. Auf die Frage, seit wann ihm diese Gründe bekannt seien, entgegnete der BF, dass diese ihm immer schon bekannt gewesen seien. Er habe sie jedoch bis jetzt noch nicht angegeben.
- Mit Mitteilung vom 20.12.2016 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z6 iVm 12a Abs. 2 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
- Mit Mitteilung vom 20.12.2016 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Z6 in Verbindung mit 12a Absatz 2, AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
- Am 28.12.2016 wurde der BF vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Eingangs führte der BF an, dass er in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei derzeit in ärztlicher Behandlung, er nehme Beruhigungsmittel ein. Befragt, ob er im Verfahren bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, erklärte der BF, dass er zwar die Wahrheit angegeben habe, jedoch seinen Hauptasylgrund bisher nicht genannt habe, weil er nicht gewusst habe, dass man ihn abschieben könne. Auf Vorhalt, dass er bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 6 AsylG erhalten habe und beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, entgegnete der BF, dass er nach Algerien nicht könne, da er dort den Tod befürchte. Er habe mit seiner Freundin geschlafen, deshalb werde er von deren Brüdern bedroht; dies sei etwa vor fünf Jahren gewesen. Seine Heimat habe er vor vier Jahren verlassen. Auf weiteren Vorhalt, dass er im Rahmen seiner Asylverfahren bisher vier Mal befragt worden sei und zu keinem Zeitpunkt diesen Fluchtgrund erwähnt habe, erwiderte der BF, dass er nicht gewusst habe, dass man ihn abschieben könne. Auf weiteren Vorhalt, dass die genannte Drohung von Dritten ausgehe und daher nicht asylrelevant sei, meinte der BF, dass man ihn überall in Algerien finden könne. Auf die Frage des Organwalters, was ihm passieren würde, wenn er sich illegal in Algerien aufhalten würde und ihn die Behörden kontrollieren würden, entgegnete der BF, dass nichts passieren würde. Auf Vorhalt, dass dann Algerien sicher sei, merkte der BF an, dass die Lage in Algerien miserabel sei und dort viele Terroristen seien.Auf Vorhalt, dass er bereits eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG erhalten habe und beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, entgegnete der BF, dass er nach Algerien nicht könne, da er dort den Tod befürchte. Er habe mit seiner Freundin geschlafen, deshalb werde er von deren Brüdern bedroht; dies sei etwa vor fünf Jahren gewesen. Seine Heimat habe er vor vier Jahren verlassen. Auf weiteren Vorhalt, dass er im Rahmen seiner Asylverfahren bisher vier Mal befragt worden sei und zu keinem Zeitpunkt diesen Fluchtgrund erwähnt habe, erwiderte der BF, dass er nicht gewusst habe, dass man ihn abschieben könne. Auf weiteren Vorhalt, dass die genannte Drohung von Dritten ausgehe und daher nicht asylrelevant sei, meinte der BF, dass man ihn überall in Algerien finden könne. Auf die Frage des Organwalters, was ihm passieren würde, wenn er sich illegal in Algerien aufhalten würde und ihn die Behörden kontrollieren würden, entgegnete der BF, dass nichts passieren würde. Auf Vorhalt, dass dann Algerien sicher sei, merkte der BF an, dass die Lage in Algerien miserabel sei und dort viele Terroristen seien. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich führte der BF an, dass er eine Freundin hier habe, die österreichische Staatsbürgerin sei und als Köchin tätig sei. Er kenne sie sei einem Jahr. Er sei bei ihr jedoch nicht behördlich gemeldet gewesen. Auf die in Deutsch gestellte Frage, ob er Deutsch spreche und die Einvernahme ohne Dolmetscher absolvieren könne, antwortete der BF nach Übersetzung ins Arabische mit "Nein". Seine Eltern und Geschwister leben noch im Heimatland. Er habe jedoch seit etwa vier Jahren keinen Kontakt zu ihnen. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zur Lage in Algerien bzw. deren Rückübersetzung durch den Dolmetscher gab der BF an, dass er keine Probleme mit den Behörden hätte. Er habe aber Probleme mit Privatpersonen, die ihn umbringen wollen. Er habe keine Anzeige bei den heimischen Behörden erstattet, sondern sofort das Land verlassen, nachdem die Brüder über die Beziehung Bescheid gewusst hätten. Auf Vorhalt, dass dieses Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, weshalb beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, entgegnete der BF, dass er nicht wisse, was er noch sagen solle und stellte die Frage, ob er jetzt nach Algerien abgeschoben werden solle, um dort umgebracht zu werden. Abschließend erklärte der BF, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die seiner Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen. Der BF bestätigte, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe.
- Daraufhin wurde mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Das nunmehrige Vorbringen des BF, wonach er aufgrund des Beischlafs mit seiner Freundin von deren Brüdern mit dem Tod bedroht werde, sei nicht glaubhaft und auch nicht asylrelevant. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese angebliche Bedrohung seit seiner ersten Asylantragstellung bis zu seiner gegenständlichen Asylantragstellung nicht erwähnt habe. Der neuerliche Antrag werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Zudem habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert, weshalb eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.
- Daraufhin wurde mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Das nunmehrige Vorbringen des BF, wonach er aufgrund des Beischlafs mit seiner Freundin von deren Brüdern mit dem Tod bedroht werde, sei nicht glaubhaft und auch nicht asylrelevant. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese angebliche Bedrohung seit seiner ersten Asylantragstellung bis zu seiner gegenständlichen Asylantragstellung nicht erwähnt habe. Der neuerliche Antrag werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Zudem habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert, weshalb eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht ersichtlich sei.
- Die Die Verwaltungsakten langten am 05.01.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
- Die Die Verwaltungsakten langten am 05.01.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das BFA gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Algerien. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Algerien. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und hält sich seit Februar 2014 in Österreich auf. Am 05.02.2014 stellte er einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte dabei ausschließlich wirtschaftliche Beweggründe vor, die ihn zum Verlassen seines Herkunftsstaates Tunesien bewegt hätten Dieser erste Asylantrag des BF wurde wegen Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung dessen als unzulässig zurückgewiesen. Eine Überstellung des BF nach Bulgarien erfolge jedoch nicht, da der BF untertauchte. Am 24.07.2016 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und machte dabei wiederum ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 17.08.2016, Zl. 1001532710/161025397, als unbegründet abgewiesen und wuchs mit seiner Zustellung an den BF am 28.08.2016 in Rechtskraft. Es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und befindet sich seit dem 05.12.2016 in Schubhaft. Er ist haftfähig. Im gegenständlichen Asylfolgeverfahren wiederholt der BF sein bisheriges Vorbringen und ergänzt es damit, dass er im Falle seiner Rückkehr von den Brüdern seiner damaligen Freundin aufgrund des unerlaubten Beischlafs mit ihr umgebracht werden würde. Dieses Vorbringen ist bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag mitumfasst. Zudem wurde es vom Bundesamt als nicht glaubhaft erachtet. Entscheidungswesentliche Änderungen bzgl. des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich bzgl. seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage in Algerien konnten ebenfalls nicht erkannt werden. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt auch weder über eine gesicherte (stete) Unterkunft noch ausreichende Existenzmittel. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und Fluchtmotiven des BF: Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF und zur Situation in Algerien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den BF betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben. Das Fluchtvorbringen des BF wurde bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant beurteilt. Das nunmehrige Vorbringen des BF, wonach er von den Brüdern seiner damaligen Freundin mit dem Tod bedroht werde, weil er mit dieser geschlafen habe, ist nicht glaubwürdig. So hat das BFA dazu zu Recht festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der BF seinen "Hauptasylgrund" im Rahmen seiner Asylverfahren nicht vorgebracht hat, obwohl er vier Mal befragt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des BFA dazu. Die Begründung des BF, dass er seinen "Hauptasylgrund" bisher nicht geltend gemacht habe, weil er nicht gewusst habe, dass man ihn abschieben könne, entbehrt jeglicher Logik, da gerade in der Geltendmachung von Fluchtgründen eine Abschiebung verhindert werden könnte. Vielmehr liegt es aufgrund der Tatsache, dass der BF bei der Stellung seines gegenständlichen Antrages in Schubhaft angehalten wurde, nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Darüber hinaus hat er in seinen Vorverfahren dezidiert ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht, weshalb es offensichtlich ist, dass er die nunmehrige (private) Verfolgung nur behauptet, um somit seine eigene Position im Verfahren zu verbessern. Zudem ist festzuhalten, dass diese behauptete Bedrohung demnach bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden hatte. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es wurden keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Insoweit der nach wie vor haftfähige BF in seiner letzten Einvernahme die Einnahme von Beruhigungsmitteln geltend macht, ist dazu anzumerken, dass es sich hierbei einerseits um keine lebensbedrohlich Erkrankung handelt, andererseits aus den entsprechenden Länderfeststellungen der belangten Behörde hervorgeht, dass die medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei ist sowie häufig auftretende chronische Krankheiten wie psychische Erkrankungen behandelt werden können. Aus den Angaben des BF kann nicht auf ein Privat- oder Familienleben derart hoher Intensität geschlossen werden, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die durch die EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Bezüglich der Beziehung zu seiner Freundin ist anzumerken, dass er diese zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als den Beteiligten der ungewisse Aufenthalt des BF bekannt sein musste. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zu der Anhaltung des BF in Schubhaft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Auskünfte aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). 2.
- Zum Herkunftsstaat: Dass es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ab.Dass es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ab. Die im vorangegangenen Asylverfahren getroffenen nach wie vor aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Algerien entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: §12a
(2)AsylG 2005 idgF: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 22
(10)Asylg 2005 idgF:Paragraph 22,
(10)Asylg 2005 idgF: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Gegen den BF besteht nach dem - rechtskräftigen - Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2016, Zl. 1001532710/161025397, eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Das nunmehrige Vorbringen zu den Fluchtgründen ist bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag mitumfasst und weist zudem keinen glaubwürdigen Kern auf, wozu auf die obige Beweiswürdigung zu verweisen ist. Auch die Lage im Herkunftsstaat ist gleich geblieben. Bereits im vorangegangenen Verfahren hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Auch die Lage im Herkunftsstaat ist gleich geblieben. Bereits im vorangegangenen Verfahren hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehrigen Verfahren vor der belangten Behörde ist nichts hervorgekommen, das gegen die Abschiebung des BF in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Es ist der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des BF nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2016 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2016 rechtmäßig. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision) : Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I405.2142181.2.00