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{'item': 'L501 2136054-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 20§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlL501 2136054-1 SpruchL501 2136054-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte am 25.01.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung einer ärztlichen Bestätigung vom 11.01.2005 die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 31.03.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 31.03.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gesamtmobilität - Gangbild: ohne Gehilfe, mit orthopädischen Schuhen wegen Klumpfuß rechts mit Beinverkürzung um 4 cm, Fuß etwas nach innen rotiert, mittelschnell, sicher, keine Beinlähmung, Stufensteigen möglich Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Klumpfuß rechts, Beinverkürzung um 4 cm; Zustand nach Schlaganfall 1997, 2002 ohne Ausfallserscheinungen Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurde wie folgt beantwortet: Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 – 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Bei Klumpfuß rechts mit Beinverkürzung um 4 cm versorgt mit orthopädischen Schuhen, sicherer Gang, etwas hinkend rechts, mittelschnell, keine Beinlähmung, Stufensteigen möglich – die angegebene Wegstrecke, Ein- und Aussteigen und das Anhalten im ÖVM möglich. Sämtliche andere Fragen im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden verneint. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs brachte die bP mit Schreiben vom 13.04.2016 vor, dass sie bedingt durch einen Klumpfuß rechts unter einer dauernden starke Gehbehinderung sowie durch das seitliche Auftreten an ständig aufbrechenden "Klifften" an der Fußsohle leide. Die Ferse könne nicht belastet werden, es bestehe eine Beinverkürzung, eine Muskelatrophie, der linke Fuß habe eine Fehlstellung, eine Hohlfußstellung und eine verformte Ferse. Das Stufensteigen sei daher nur erschwert möglich. Sie habe Beschwerden an der LWS und den Hüftgelenken, 2 Schlaganfälle 1997 und 2001. Diese Beeinträchtigungen hätten sich in den letzten 10 Jahren immer verschlechtert. Sie sei auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen, da sie bis zur nächsten Bushaltestelle knapp zwei Kilometer zu gehen habe, der Postbus nur sehr spärlich (nur 3x am Tag) fahre, sie zur Straßenbahn knapp 5 km steil talwärts zu gehen habe und ihr das Tragen von Gepäcksstücken nicht möglich sei. Sie könne zwar kurze Wegstrecken gehen, nach längeren Strecken träten jedoch starke Schmerzen auf. Des Weiteren wurde eine ärztliche Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 18.04.2016 vorgelegt. In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.06.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.06.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gesamtmobilität - Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich. Der Barfußgang im Zimmer ist rechtsbetont hinkend ohne Gehbehelf. Psycho(patho)logischer Status: Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert; Kurzzeitgedächtnis: in der Untersuchungssituation keine relevante Einschränkung erhebbar, anamnestisch geringgradige Ausprägung; Konzentrationsstörungen: in der Untersuchungssituation nicht sicher erhebbar; Auffassungsstörung: keine; Antrieb: keine Antriebssteigerung- oder Verminderung feststellbar; Affektivität: keine Störung der Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar; Denkstörung: geringe formale Denkstörung: verlangsamt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Z.n. zweimaligem Schlaganfall (keine relevante sensomotorischen Ausfälle, berichtete geringradige kognitive Einschränkung, die in der Untersuchungssituation nicht sicher objektiviert werden konnte), Klumpfuß rechts mit einer Beinlängenverkürzung von ca. 2,5 cm (bestehende Verschmächtigung mit Beinlängenverkürzung - in der Untersuchungssituation konnten die beschriebenen 4 cm aus dem VGA nicht objektiviert werden -, gering- mittelgradige Fehlbelastung mit wechselndem Hautbild und Notwendigkeit einer ständigen Behandlung, mit orthopädischem Schuhwerk keine höhergradige Gehbehinderung, Gehbehelf wird nicht verwendet), Deg. WS Veränderungen (fehlende sensomotorische Ausfällen), Hüftbeschwerden bds (fehlende funktionelle Einschränkung, glaubhafte belastungsabhängige Beschwerden), Kniebeschwerden rechts (unter Fehlbelastung Abnützungs- und Aufbrauchserscheinungen ohne relevante funktionelle Einschränkung). Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurde wie folgt beantwortet: Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 – 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Die Beschwerden des Bewegungsapparates insbesondere von Seiten des Fußes schränken die Mobilität ein. Er ist jedoch in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Es ist ihm zumutbar eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Er benötigt dazu orthopädische Schuhe. Eine relevante Sturzgefahr besteht nicht. Es ist ihm zumutbar höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit mit orthopädischen Schuhen erhoben werden. Dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öff. Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -Stangen mgl. Sämtliche andere Fragen im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden verneint. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§ 45BBG sowie § 1 Abs.

2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.03.2016 und 12.07.2016 betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden seien. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraph 45, BBG sowie Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.03.2016 und 12.07.2016 betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden seien. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP unter neuerlicher Vorlage der Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 18.04.2016 vor, dass sie die Diagnose des Sachverständigen als nicht richtig ansehe und sie durch ihre starke Gehbehinderung beruflich und privat immer wieder Nachteile habe erleiden müssen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Gutachtensergänzung von dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren befassten Sachverständigen einholt. In der Ergänzung vom 09.11.2016 wurde wie folgt festgestellt: ad Frage Mobilitätseinschränkung insbesondere von Seiten des Fußes: Die Mobilitätseinschränkung durch den Bewegungsapparat ist insgesamt nicht erheblich. Die Beschwerden von Seiten des Beines mit Beinlängenverkürzung und bestehendem Klumpfuß schränken die Mobilität ein. Diese verunmöglichen die Benützung öff. Verkehrsmittel jedoch nicht. Durch die suffiziente Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk kann der Antragsteller kurze Wegstrecken ohne Gehbehelf und Pausen zurücklegen. Weiters ist er in der Lage höhere Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel zu überwinden. Es besteht auch keine relevante Einschränkung der Standhaftigkeit. Ad Frage zur Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung auf die Gehfähigkeit In Zusammenschau der erhobenen Befunde treten durch das Zurücklegen kurzer Wegstrecken insbesondere Beschwerden im Bereich des rechten Fußes auf. Diese Beschwerden sind als geringgradig einzuschätzen und lassen sich vorwiegend auf die Druckstellen mit reaktiven Hyperkeratosen zurückführen. In der Untersuchung konnten auch zwei Dornwarzen in diesem Bereich festgestellt werden, die zusätzliche Beschwerden verursachen, jedoch mit geringem therapeutischen Aufwand entfernt werden könnten. Die Gehfähigkeit bzw. Gehleistung ist somit geringgradig eingeschränkt und der Antragsteller in der Lage kurze Wegstrecken mit orthopädischem Schuhwerk zurückzulegen. Das ärztliche Gesundheitszeugnis vom Allgemeinmediziner vom 18.04.2016 ist inhaltlich als richtig anzuerkennen. Die Angaben geben über die konkrete Gehleistung keine Auskunft. Die beschwerdefreie Gehstrecke ist sicherlich unter 400 m anzusetzen. Die auftretenden Beschwerden, wie oben beschrieben, jedoch als geringgradig einzuschätzen. Ad Frage Überwindung von Niveauunterschieden zum Ein- du Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel Es bestehen keine relevanten Einschränkungen der Hüft - und Kniegelenke. Die bestehende Beinlängenverkürzung, die Verschmächtigung des rechten gegenüber dem linken Bein und die Fußdeformation schränken das Überwinden höherer Niveauunterschiede geringgradig ein. Durch das Benützen von Haltegriffen und durch einen Nachstellschritt könnte eine Verbesserung der Mobilität in diesem Punkt herbeigeführt werden. Ad Frage Gehbehinderung durch "ständig aufbrechende Kliffte" In der Untersuchungssituation konnte eine vermehrte Hornhautbildung im Bereich des äußeren Fußrandes objektiviert werden. Offene Hautstellen konnten nicht erhoben werden. Die Aussage des Antragstellers ist sicherlich glaubhaft, wenn er meint, dass es in der kalten Jahreszeit zu einer Verschlechterung des Hautzustandes kommen würde. Aus ärztlicher Sicht ist im Jahresquerschnitt eine zufriedenstellende Hautsituation durch intensive Hautpflege erreichbar. Die Hautproblematik verunmöglicht die Benützung öff. Verkehrsmittel deshalb nicht. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG mit Schreiben vom 23.11.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 19.12.2016 langte eine Stellungnahme der bP vom ‚07.11.2016‘ (wohl 07.12.2016) ein, in welcher sie ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und insbesondere auf die in der kalten Jahreszeit auftretenden "Klifte" auf der Fußsohle hinwies. Die Stellungnahme vom 07."11".2016 war von der bP der belangten Behörde übergeben (Eingangsstempel 07.12.2016) und von dieser dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden; sie langte erst nach der am 13.12.2016 stattgefundenen Sitzung des erkennenden Senats ein.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 23.11.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 19.12.2016 langte eine Stellungnahme der bP vom ‚07.11.2016‘ (wohl 07.12.2016) ein, in welcher sie ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und insbesondere auf die in der kalten Jahreszeit auftretenden "Klifte" auf der Fußsohle hinwies. Die Stellungnahme vom 07."11".2016 war von der bP der belangten Behörde übergeben (Eingangsstempel 07.12.2016) und von dieser dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden; sie langte erst nach der am 13.12.2016 stattgefundenen Sitzung des erkennenden Senats ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, sie hat einen Behindertenpass mit einem GdB von 80 von Hundert. Es liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor: Zustand nach zweimaligem Schlaganfall (keine relevante sensomotorischen Ausfälle, berichtete geringradige kognitive Einschränkung konnte die in der Untersuchungssituation nicht sicher objektiviert werden), Klumpfuß rechts mit einer Beinlängenverkürzung von ca. 2,5 cm (bestehende Verschmächtigung mit Beinlängenverkürzung - in der Untersuchungssituation konnten die beschriebenen 4 cm aus dem VGA nicht objektiviert werden -, gering- mittelgradige Fehlbelastung mit wechselndem Hautbild und Notwendigkeit einer ständigen Behandlung, mit orthopädischem Schuhwerk keine höhergradige Gehbehinderung, Gehbehelf wird nicht verwendet), Degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne sensomotorische Ausfälle, Hüftbeschwerden beidseits (fehlende funktionelle Einschränkung, glaubhafte belastungsabhängige Beschwerden), Kniebeschwerden rechts (unter Fehlbelastung Abnützungs- und Aufbrauchserscheinungen ohne relevante funktionelle Einschränkung). Die bP kann durch die suffiziente Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk kurze Wegstrecken (300 – 400

  1. m)ohne Gehbehelf und Pausen zurücklegen. Eine relevante Sturzgefahr besteht nicht. Die im Zuge des Zurücklegens von kurzen Wegstrecken auftretenden Beschwerden im Bereich des rechten Fußes sind als geringgradig einzuschätzen und sind vorwiegend auf Druckstellen mit reaktiven Hyperkeratosen zurückführen. Die im Rahmen der Untersuchung gleichfalls festgestellten Dornwarzen in diesem Bereich verursachen zusätzliche Beschwerden, sie können jedoch mit geringem therapeutischen Aufwand entfernt werden. Eine vermehrte Hornhautbildung im Bereich des äußeren Fußrandes konnte objektiviert werden, nicht jedoch offene Hautstellen. Aus ärztlicher Sicht ist im Jahresquerschnitt durch eine intensive Hautpflege eine zufriedenstellende Hautsituation erreichbar, sodass die Hautproblematik die Benützung öffentlicher. Verkehrsmittel nicht verunmöglicht. Es bestehen keine relevanten Einschränkungen der Hüft- und Kniegelenke. Die bestehende Beinlängenverkürzung sowie die Verschmächtigung des rechten gegenüber dem linken Bein und die Fußdeformation schränken das Überwinden höherer Niveauunterschiede geringgradig ein; durch das Benützen von Haltegriffen und durch einen Nachstellschritt kann eine Verbesserung der Mobilität in diesem Punkt herbeigeführt werden. Niveauunterschiede (bis 30
  2. cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es besteht keine relevante Einschränkung der Standhaftigkeit, das Anhalten sowie die gefahrlose Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel sind gegeben. Die körperliche Belastbarkeit ist nicht eingeschränkt. Es besteht keine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions-und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung. Eine psychische Funktionsbeeinträchtigung konnte nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf den seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten samt Ergänzung vom 09.11.2016, welche jeweils auf einer klinischen Untersuchung beruhen, ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar sind. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel – insbesondere im Rahmen der Gutachtensergänzung - ausführlich beschrieben. Die Gutachten stimmen in ihren wesentlichen Aussagen sowohl hinsichtlich der Befundaufnahme als auch der daraus gezogenen Schlüsse überein. Hinsichtlich der vorgebrachten "Klifte" war den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu folgen, wonach aus medizinischer Sicht im Jahresquerschnitt durch eine intensive Hautpflege eine zufriedenstellende Hautsituation erreichbar sei, sodass die Hautproblematik die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht verunmöglicht. Die Einschätzungen der Sachverständigen werden von der bP nicht geteilt, sie setzt den umfangreichen gutachterlichen Ausführungen jedoch nichts Konkretes entgegen. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die im Zuge der Beschwerdeerhebung übermittelte Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 18.04.2016 vermag eine Änderung der Sachverständigengutachten nicht herbeizuführen, zumal darin keine Angaben zur konkreten Gehleistung bzw. dem Grad der Beschwerden enthalten sind und der Amtssachverständige unter Bezugnahme auf diese Bestätigung die auftretenden Beschwerden mit näher Begründung als geringgradig bewertete. Mit ihren Ausführungen zeigt die bP daher insgesamt gesehen keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel der Sachverständigengutachten samt Ergänzung auf, sodass sie der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung. (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  5. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  6. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  7. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  8. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 2, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

§ 20Abs. 1 Vw

GVG sind Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Stellungnahme der bP vom 07.12.2016 wäre daher nicht bei der belangten Behörde, sondern unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen. Es handelt sich sohin um eine fehlerhafte Einbringung, die nach § 6 AVG zu beurteilen ist. § 6 AVG sieht vor, dass die Weiterleitung an die zuständige Stelle auf Gefahr des Einbringers (=der bP) erfolgt. Die Stellungnahme langte erst am 19.12.2016, sohin außerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist im Verwaltungsgericht ein. Sie war daher verspätet und konnte bei der am 13.12.2016 stattgefundenen Sitzung des erkennenden Senats nicht mehr berücksichtigt werden.

Paragraph 20, Absatz eins, VwGVG sind Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Stellungnahme der bP vom 07.12.2016 wäre daher nicht bei der belangten Behörde, sondern unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen. Es handelt sich sohin um eine fehlerhafte Einbringung, die nach Paragraph 6, AVG zu beurteilen ist. Paragraph 6, AVG sieht vor, dass die Weiterleitung an die zuständige Stelle auf Gefahr des Einbringers (=der bP) erfolgt. Die Stellungnahme langte erst am 19.12.2016, sohin außerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist im Verwaltungsgericht ein. Sie war daher verspätet und konnte bei der am 13.12.2016 stattgefundenen Sitzung des erkennenden Senats nicht mehr berücksichtigt werden. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Es liegen bei ihr weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden. Dem Vorbringen, ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, da die öffentlichen Verkehrsmittel von ihrer Wohnung zu weit entfernt wären, ist zu entgegen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH vom 22.10. 2002, Zl. 2001/11/0258).Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Es liegen bei ihr weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden. Dem Vorbringen, ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, da die öffentlichen Verkehrsmittel von ihrer Wohnung zu weit entfernt wären, ist zu entgegen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH vom 22.10. 2002, Zl. 2001/11/0258). Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen sohin

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal die Mobilität nicht wesentlich eingeschränkt und auch der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben anzusehen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt II.
  3. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholten – auf Basis einer klinischer Untersuchung erstellten - Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgereicht eine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass der erkennende Senat von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt römisch zwei.
  4. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholten – auf Basis einer klinischer Untersuchung erstellten - Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgereicht eine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass der erkennende Senat von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2136054.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.