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{'item': 'L504 2132271-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlL504 2132271-1 SpruchL504 2132271-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde

§ 28Abs. 3 Vw

GVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 05.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie in einem Labor für Fingerabdruckanalyse angestellt gewesen sei. Ein Kommandant des Innenministeriums habe die bP bestechen wollen, damit sie falsche Analysen erstelle. Sie sei vor die Wahl gestellt worden, das Geld zu nehmen oder umgebracht zu werden. Die bP habe zwar ihrem Vorgesetzten davon berichtet, doch dieser sei ebenfalls involviert gewesen. Die bP habe auch einen Brief bekommen, in dem sie mit dem Umbringen bedroht worden sei. Als sie zwei Tage später nachhause gefahren sei, sei ihr Auto von einem fremden PKW gerammt und auf sie geschossen worden. Da sie um ihr Leben fürchte, sei die bP geflohen. Am 13.07.2016 wurde die bP beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie in der Arbeit bemerkt habe, dass in den forensischen Berichten gepfuscht werde. Einer der Offiziere habe der bP nahegelegt, dies nicht weiterzuverfolgen. Als der Offizier der bP eine Bestechungszahlung angeboten habe, die sie jedoch abgelehnt habe, sei sie von ihm bedroht worden. An einem Samstag, zwei Tage, nachdem die bP ihren Vorgesetzten darüber informiert habe, dass im System forensische Berichte bzw. Dateien manipuliert und gelöscht würden, habe sie hinter ihrer Haustür ein Drohschreiben entdeckt. Zunächst habe sie dieses nicht ernst genommen, da so etwas öfters passiere. Am Montag jedoch, als die bP auf dem Weg von der Arbeit nachhause gewesen sei, habe man auf die bP geschossen. Die hintere Glasscheibe sowie die Hintertür des Autos seien getroffen worden und sei das Auto von der Straße abgekommen. Die bP sei zur Polizei gegangen und habe alles angezeigt, in die Arbeit sei sie nach diesem Zeitpunkt nicht mehr gegangen. Wiederum zwei Tage später sei sie vom Staatsanwalt einvernommen worden. Als sie dann das Protokoll darüber erhalten habe, sei sie untergetaucht, da sie Angst um ihr Leben gehabt habe.
  2. Mit oben angeführtem Bescheid vom 15.07.2016 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrag die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).2. Mit oben angeführtem Bescheid vom 15.07.2016 wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrag die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass der von der bP vorgebrachten Gefährdungslage die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen gewesen sei, da die entsprechenden Ausführungen der bP in höchstem Maße vage, widersprüchlich und zudem in keinster Weise plausibel gehalten gewesen seien. Ebenso sei nicht glaubhaft, dass die bP im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt sein könnte, umso mehr die Familie der bP bis dato unversehrt in Bagdad aufhältig sei und die Ehegattin der bP bis vor kurzem auch gearbeitet habe. Weiters sei es der bP zuzumuten, dass sie in ihrer Heimatstadt Bagdad oder im Süden des Landes, wie etwa in der Stadt Basrah Arbeit finden und somit sich und ihre Familie versorgen könne.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bP innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben. Darin wird unter anderem moniert, dass die Art und Weise, in der das BFA der bP die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Die bP habe stets am Verfahren mitgewirkt und sowohl in freier Erzählung als auch auf Nachfrage detailliert und konkret zu ihren Asylgründen Stellung genommen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei der bP Asyl zu gewähren, da gegen sie Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien und sicher auch wieder gesetzt würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da die Miliz im ganzen Land operiere. Das BFA habe sich in der Begründung seiner Entscheidung hauptsächlich auf allgemein gehaltene Textbausteine beschränkt und das Vorbringen der bP in solch mangelhafter und unvollständiger Weise als unwahr und unschlüssig beurteilt, dass eine Überprüfung der getroffenen Feststellungen nicht möglich sei. Die Beweiswürdigung sei daher grobmangelhaft, nicht nachvollziehbar und lasse eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbingen der bP vermissen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes:
  2. Feststellungen: Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.
  3. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) Zurückverweisung § 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)[ .]
(7)[ .]
(8)[ .] Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das BFA zusammengefasst aus, dass der von der bP vorgebrachten Gefährdungslage jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen gewesen sei, da die entsprechenden Ausführungen der bP in höchstem Maße vage, widersprüchlich und in keinster Weise plausibel gewesen seien. Diese Begründung des BFA erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages der bP tragfähig, wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens der bP vom BFA nicht ausreichend ermittelt und diese zentrale Tätigkeit in wesentlichen Punkten de facto an das Bundesverwaltungsgericht delegiert. Die bP hat zur Untermauerung ihres Vorbringens zahlreiche Unterlagen, darunter der Drohbrief sowie "Anzeigenbestätigungen" vorgelegt. Der Drohbrief wurde in der Einvernahme – so der Niederschrift zu entnehmen - am 13.07.2016 übersetzt. Eine Zuordnung dieser Übersetzung zum konkreten Dokument ist auf Grund der Aktenlage nicht möglich bzw. nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat am 13.07.2016 im Rahmen dieser Einvernahme die von der bP in großer Zahl vorgelegten Bescheinigungsmittel entgegen genommen (AS 71 – 141). Darunter auch eine Vielzahl von Unterlagen die vermutlich "Anzeigenbestätigungen" darstellen könnten. Eine konkrete Beurteilung ist ho nicht möglich zumal sie nur in arabischer Schrift im Akt vorhanden sind. Im Bescheid führt die Behörde diese mit "verschiedene Anzeigenmeldungen" an und führt dazu im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass "diese zwar inhaltlich dem Vorbringen entsprechen, jedoch sehr leicht auch illegal beschafft werden können [ ]". Weder der Niederschrift noch dem sonstigen Akteninhalt ist zu entnehmen, dass das BFA diese in arabischer Sprache ausgestellten "Anzeigenbestätigungen" einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt hat, noch ist der Inhalt derselben – etwa durch grds. nicht denkunmögliche eigene fundierte arabische Sprachkenntnisse des Organwalters – im Akt wiedergegeben. Wie die Behörde somit zum Ergebnis gelangt, dass der Inhalt dieser Unterlagen dem Vorbringen entspricht, ist in keinster Weise nachvollziehbar. Es handelt sich dabei aber um zentrale Bescheinigungsmittel wenn sie sich um das von der bP behauptete Vorbringen drehen sollen. Ob dies dergestalt ist, kann allerdings erst nach einer Übersetzung und folglich erst möglichen Kenntnisnahme vom Inhalt erfolgen. Zwar entspricht es in der Tat der Berichtslage, dass Bescheinigungsmittel jeglicher Art im Irak etwa gegen Entgelt leicht zu besorgen sind, jedoch bedeutet dies nicht,dass quasi jegliches Bescheinigungsmittel per se ge- oder verfälscht ist bzw. es sich um eine "Lugurkunde" handelt, sondern bedeutet dies vielmehr, dass die Behörden bei der Beurteilung von derartigen Bescheinigungsmitteln eben besonderes Augenmerk und Sorgfalt aufzuwenden haben. Anzumerken ist, dass eine Beurteilung dieser Bescheinigungsmittel ohne Kenntnisverschaffung vom Inhalt eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung darstellt. Auf Grund des Akteninhaltes ist nicht konkret nachvollziehbar welche der vielen in arabischer Schrift ausgeführten Bescheinigungsmittel tatsächlich Anzeigenbestätigungen sein sollen. Spekulativ könnte es sich dabei um die Aktenseiten 119, 121, 127, 129, 131, 133, 137, 139, 141 handeln. Durch Unterlassen der Übersetzung hat die Behörde damit in wesentlichen Punkten jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen und dies de facto auf das BVwG delegiert. Plakativ für die Nichtberücksichtigung des Inhaltes ist auch der Umstand, dass die Beweismittelvorlage im Zuge der Niederschrift am 13.07.2016 und die Genehmigung des Bescheides schon kurz danach am 15.07.2016 erfolgte. Ein kurzer Zeitraum in dem, dem Amtswissen nach, in der Praxis kaum eine Übersetzung dieses Bescheinigungsmittelkonvolutes möglich ist. Beim in Arabisch abgefassten Drohbrief könnte es sich um die Aktenseite 123 handeln. Lt. Übersetzung in der Niederschrift soll darin jedoch der Name der bP erwähnt werden. Dem Augenschein nach erweckt dieses Bescheinigungsmittel jedoch den Eindruck, dass es sich de facto um einen Blankovordruck handelt und individuell, wohl per Hand zu befüllende Teile und mit einer Linie gekennzeichnet, jedoch leer sind. Es erscheint daher – zumindest lt. dem im Akt befindlichen Formular – zweifelhaft bzw. ungeklärt ob sich darin tatsächlich der Name der bP befindet, was auch nachvollziehbar zu klären ist. Ohne diese Übersetzungen ist eine Feststellung des relevanten Sachverhaltes und damit eine vollständige bzw. umfassende Beurteilung des Vorbringens der bP im Hinblick auf ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht möglich. Sofern das BFA für die Beurteilung der Glaubhaftmachung der von der bP dargelegten Bedrohung Bezug auf einen anderen Asylwerber nimmt, dass dieser neben demselben Vorbringen bzw. Drohbrief auch noch denselben Fluchtweg wie die bP aufweise und würden beide noch dazu im selben Quartier leben, was darauf hindeute, dass sie sich hinsichtlich ihrer Fluchtgeschichte abgesprochen hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem Drohbrief keine Details zu einer bestimmten Fluchtgeschichte hervorgehen. Zum anderen finden sich im gesamten Verwaltungsakt weder der Drohbrief, welcher vom anderen Asylwerber vorgelegt worden sein soll, noch nachvollziehbare Hinweise auf dessen konkretes Fluchtvorbingen, sodass nicht geklärt erscheint bzw. vom BVwG nicht überprüft werden kann, ob tatsächlich eine Übereinstimmung hinsichtlich des Fluchtvorbringens (und nicht nur des Inhaltes des Drohbriefes bzw. des Fluchtweges) besteht und insbesondere welche Auswirkungen dies auf die Beurteilung der Glaubhaftmachung im konkreten Verfahren hat. Bezieht die Behörde das Vorbringen eines anderen Asylwerbers und/oder dessen vorgelegte Beweismittel in dieses Verfahren ein, so hat sie der bP jedoch vor Bescheiderlassung auch konkret die Möglichkeit zu geben sich dazu im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu äußern. Das BFA verweist weiters darauf, dass der bP im Süden des Irak, etwa in Basra, eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, wo sie im Falle ihrer Rückkehr ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie bestreiten könne, zumal sie universitär ausgebildet und arbeitsfähig sei. Zwar wurde vom BFA ein bestimmtes Gebiet, nämlich Basra genannt, jedoch finden sich keine näheren Ausführungen dazu, ob bzw. wie es der bP tatsächlich möglich und zumutbar sei, dieses Gebiet auch zu erreichen. Der pauschale Verweis auf die entsprechenden Länderfeststellungen (AS 190) genügt nicht, um davon ausgehen zu können, dass der bP eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, die ihr zumutbar und real möglich wäre bzw. in diesem anderen Landesteil auch tatsächlich effektiver Schutz besteht. Auch diesbezüglich wäre jedenfalls eine eingehende und umfassende Auseinandersetzung mit der Situation der bP und der konkreten Situation in der Region von der das BFA annimmt, dass ihr bei Annahme einer glaubhaften entscheidungsrelevanten Gefährdung dort eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, erforderlich gewesen. Dazu wären jedenfalls aktuelle Länderfeststellungen erforderlich, wobei anzumerken ist, dass die derzeit von der Staatendokumentation zur Verfügung gestellten Feststellungen vom 08.04.2016, die sich im angefochtenen Bescheid befinden, nicht mehr die dafür erforderliche Aktualität aufweisen. Hinsichtlich des Vorfalls mit dem Offizier vermeint das BFA, dessen Auftrag an die bP, die geschilderte Recherche durchzuführen, sei komplett unplausibel bzw. "sinnbefreit", da dieser das Ergebnis bereits vorher gewusst habe. Weiters erschließe sich für das BFA nicht, warum der Offizier der bP den Auftrag geben hätte sollen. Auch an dieser Stelle kann nicht nachvollzogen werden, wie das BFA zu diesen Annahmen gelangt. So geht aus den Ausführungen der bP etwa nicht hervor, dass der Offizier tatsächlich bereits Kenntnis vom Ergebnis der Recherche bzw. ohnehin Zugriff auf diese Daten gehabt hätte. Weiters gab die bP in der Einvernahme vor dem BFA an mehreren Stellen an, dass die Recherche in Zusammenhang mit Personen, die für eine Wahl kandidieren wollten bzw. kandidiert hätten. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geblieben ist bzw. der maßgebliche Sachverhalt vom BFA nicht festgestellt wurde. Dieser ist weder dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, noch dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Das BFA hat insbesondere dadurch, dass wesentliche Punkte des Vorbringens der bP nicht ausreichend berücksichtigt wurden, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die zur Zurückweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen des Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft geblieben ist bzw. der maßgebliche Sachverhalt vom BFA nicht festgestellt wurde. Dieser ist weder dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, noch dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Das BFA hat insbesondere dadurch, dass wesentliche Punkte des Vorbringens der bP nicht ausreichend berücksichtigt wurden, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die zur Zurückweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen des Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben. Das Bundesamt delegiert damit im Wesentlichen unzulässigerweise das maßgebliche Ermittlungsverfahren an das Bundesverwaltungsgericht. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die Ermittlungen und Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht rascher durchgeführt werden könnten als vom Bundesamt oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären. Das BFA hat somit die aufgezeigten Mängel zu beheben bzw. den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen. Dabei wird es sich erneut mit dem Vorbringen der bP auseinanderzusetzen haben, insbesondere unter umfassender und nachvollziehbarer Berücksichtigung der diesbezüglich vorgelegten Beweismittel, sowie aktuelle und vor allem sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak zu treffen haben. Erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes möglich sein. Anzumerken ist, dass der Inhalt der Beschwerde Teil des Sachverhaltes und von der Behörde mitzuberücksichtigen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG an das BFA zurückzuverweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das BFA zurückzuverweisen. Entfall einer Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d).

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L504.2132271.1.00

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