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{'item': 'L525 2132506-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlL525 2132506-1 SpruchL525 2132506-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖ

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am
  2. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dieser in das Bundesgebiet eingereist war und wurde im Polizeianhaltezentrum St. Pölten einer Erstbefragung unterzogen. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer zum Verfahren zugelassen.
  3. Die Verfahrensakten wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) am 27.4.2015 übermittelt, wo sie am 29.4.2015 einlangten.
  4. Mit Schreiben vom 16.11.2015 wurde der belangten Behörde die Vollmacht des den Beschwerdeführer vertretenden Vereins angezeigt.
  5. Mit Schreiben vom 10.5.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.5.2016, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde durch einen neuen vertretenden Rechtsanwalt. Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen vor, dass am 5.9.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei und die belangte Behörde bis dato trotz mehrerer Urgenzen nicht über den Antrag entschieden hätte. Die belangte Behörde verletze ihre in § 73 AVG normierte Pflicht ohne unnötigen Aufschub jedoch spätestens binnen sechs Monate über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden hätte.
  6. Mit Schreiben vom 10.5.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.5.2016, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde durch einen neuen vertretenden Rechtsanwalt. Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen vor, dass am 5.9.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei und die belangte Behörde bis dato trotz mehrerer Urgenzen nicht über den Antrag entschieden hätte. Die belangte Behörde verletze ihre in Paragraph 73, AVG normierte Pflicht ohne unnötigen Aufschub jedoch spätestens binnen sechs Monate über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden hätte.
  7. Die belangte Behörde legte die verfahrensgegenständlichen Akten vor, verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung und teilte mit, dass innerhalb der gesetzlichen Fristen eine Erledigung des Verfahrens nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus legte die belangte Behörde eine "Argumentation in Säumnisverfahren" vor.
  8. Mit Schreiben vom 13.12.2016 gab der den Beschwerdeführer vertretende Verein abermals seine Vollmacht bekannt, welche auch eine Zustellvollmacht umfasst.
  9. Mit Schreiben vom 27.12.2016 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführer die oben angeführte "Argumentation in Säumnisverfahren" der belangten Behörde sowie die durch das erkennende Gericht amtswegig eingeholten Asylstatistiken (jeweils Asylstatistik Jänner bis April 2014 und 2015, die Jahresstatistiken 2014 und 2015, sowie die BFA Jahresbilanzen 2014 und 2015) zur Stellungnahme vorgelegt.
  10. Mit Schreiben vom 4.1.2017 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst und soweit für das Verfahren relevant aus, dass der Beschwerdeführer am 5.9.2015 einen Antrag auf Asylgestellt habe und seine Wartezeit "bloß" 16 Monate betrage. Die durch die steigenden Antragszahlen eingetretene Situation sei für den einzelnen Antragsteller oft schwer zu verstehen. Abgesehen davon sei – der Vollständigkeit halber – darauf hingewiesen, dass dem den Beschwerdeführer vertretenden Verein einige Asylfälle vorliegen, welche eine deutlich über zweijährige Wartezeit aufweisen würden und ein unerledigter Asylfall sogar vier Jahre lang seiner Finalisierung entgegen blicke. So komme es trotz aller Vorkehrungen und Bemühungen seitens der Behörde doch vor, dass einzelne Fälle aus unerfindlichen Gründen sozusagen "durch den Rost fallen" (Anm.: Originalzitat).
  11. Mit Schreiben vom 4.1.2017 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst und soweit für das Verfahren relevant aus, dass der Beschwerdeführer am 5.9.2015 einen Antrag auf Asylgestellt habe und seine Wartezeit "bloß" 16 Monate betrage. Die durch die steigenden Antragszahlen eingetretene Situation sei für den einzelnen Antragsteller oft schwer zu verstehen. Abgesehen davon sei – der Vollständigkeit halber – darauf hingewiesen, dass dem den Beschwerdeführer vertretenden Verein einige Asylfälle vorliegen, welche eine deutlich über zweijährige Wartezeit aufweisen würden und ein unerledigter Asylfall sogar vier Jahre lang seiner Finalisierung entgegen blicke. So komme es trotz aller Vorkehrungen und Bemühungen seitens der Behörde doch vor, dass einzelne Fälle aus unerfindlichen Gründen sozusagen "durch den Rost fallen" Anmerkung, Originalzitat). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 5.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag zum Verfahren zugelassen. 1.2 Mit Schreiben vom 11.5.2016 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde ein. Der Antrag des BF vom 5.9.2015 war zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. 1.3 In Österreich kam es aufgrund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.027 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es rund 90.000 Personen, was in etwa einer Verdreifachung der Asylanträge gegenüber dem Jahr 2014 entspricht, in dem wiederum um 60,1 % mehr Anträge als im Jahr 2013 gestellt wurden - zu einer außergewöhnlichen Mehrbelastung des BFA; diese Mehrbelastung führte zu erheblichen, auch in anderen Verfahren zu beobachtenden Verzögerungen. Festzustellen ist, dass die monatlichen Antragszahlen im Jahr 2014 zwischen 1.500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200 schwankten. Im Mai 2014 wurden ebenso wie im Juli eine Steigerung von über 20% gegenüber dem Vorjahr verzeichnet, während sich in der zweiten Jahreshälfte mit Steigerungen zwischen 81% (August 2014) und 176% (Dezember 2014) die Zahl der Schutzsuchenden mehr als verdoppelt hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr
  13. Unbeschadet von Personalaufstockungen hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asylverfahren Ende Februar 2016). Daraus ergibt sich, dass die im Laufe des Jahres 2015 erreichten Antragszahlen bereits ab dem zweiten Halbjahr 2014 kontinuierlich angestiegen sind. Für den Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers am 5.9.2015 wird festgestellt, dass der Anstieg zum Vergleichsmonat September 2014 bereits 223,59% betrug. Im Jahr 2014 kam es zu ersten Personalerweiterungsmaßnahmen im BFA, die sich in den Jahren 2015 und 2016 fortgesetzt haben (2014: 134 neue Mitarbeiter, 2015: 206 neue Mitarbeiter, 2016: 500 neue Mitarbeiter). Zudem wurden laufend intensive Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen gesetzt. Festgestellt wird, dass der seit etwa September 2014 andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, das notwendige Sachverhaltsfeststellungen sowie bescheidmäßige Erledigungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist in einer Vielzahl von Verfahren verhindert hat. 1.
  14. Die Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen.
  15. Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellung hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung auf internationalen Schutz, der Erhebung der Säumnisbeschwerde und der Nichterledigung des verfahrenseinleitenden Antrages des BF ergibt sich aus dem vorgelegten – unbedenklichen – Verfahrensakt der belangten Behörde. 2.
  16. Die Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen stützen sich auf die durch die belangte Behörde auf ihrer Homepage veröffentlichten Jahresbilanzen bzw. auf die auf der Seite des Bundesministeriums für Inneres öffentlich zugänglichen asylrelevanten Monatsstatistiken und auf die weiter unten wiedergegebenen auszugweise zitierten Gesetzesmaterialien zu der in BGBl. I Nr. 24/2016 kundgemachten Änderung des AsylG 2005 (AB 1097 BlgNR,
  17. GP, S. 7 f). Die festgestellten Zahlen und Statistiken sind nachvollziehbar dargelegt und ist es allgemein bekannt, dass die Anzahl der Asylverfahren in Österreich in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind.2.
  18. Die Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen stützen sich auf die durch die belangte Behörde auf ihrer Homepage veröffentlichten Jahresbilanzen bzw. auf die auf der Seite des Bundesministeriums für Inneres öffentlich zugänglichen asylrelevanten Monatsstatistiken und auf die weiter unten wiedergegebenen auszugweise zitierten Gesetzesmaterialien zu der in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, kundgemachten Änderung des AsylG 2005 Ausschussbericht 1097 BlgNR,
  19. GP, S. 7 f). Die festgestellten Zahlen und Statistiken sind nachvollziehbar dargelegt und ist es allgemein bekannt, dass die Anzahl der Asylverfahren in Österreich in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind. 2.3 Der Beschwerdeführer ist den seitens des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten Asylstatistiken nicht substantiiert entgegengetreten.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Rechtsvorschriften: 3.1.1 § 22 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 lautet:3.1.1 Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "Entscheidungen § 22.

(1)Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.Paragraph 22,
(1)Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. (Anm.: Abs. 2 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2 bis Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) " 3.1.2 § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahren, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:3.1.2 Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahren, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF lautet: "§ 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."§ 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen." 3.1.3 § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.1.3 Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union." 3.2 Zur Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: § 8 Abs. 1 VwGVG orientiert sich im Wortlaut und sinngemäß an der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Regelung des § 27 Verwaltungsgerichtshofgesetzes -VwGG (vgl. § 81 Abs 11 Z 2 VwGG) (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 924). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 27 VwGG (alt) mussten die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen (vgl. VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2006/12/0128; VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/03/0240). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die nunmehr gültige Regelung des § 8 Abs. 1 VwGVG übertragbar.Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG orientiert sich im Wortlaut und sinngemäß an der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Regelung des Paragraph 27, Verwaltungsgerichtshofgesetzes -VwGG vergleiche Paragraph 81, Absatz 11, Ziffer 2, VwGG) vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 924). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 27, VwGG (alt) mussten die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen vergleiche VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2006/12/0128; VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/03/0240). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die nunmehr gültige Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG übertragbar. § 22 Abs. 1 AsylG wurde mit BGBl. I Nr. 24/2016 dahingehend novelliert, als dass die Entscheidungsfrist – abgehend von der allgemeinen Regelung des § 73 AVG – für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen. Gegenständlich wurde bereits vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 22 Abs. 1 AsylG am 1.6.2016 (vgl. § 73 Abs. 15 AsylG) Säumnisbeschwerde erhoben, weshalb von einer sechsmonatigen Entscheidungsfrist auszugehen ist.Paragraph 22, Absatz eins, AsylG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, dahingehend novelliert, als dass die Entscheidungsfrist – abgehend von der allgemeinen Regelung des Paragraph 73, AVG – für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen. Gegenständlich wurde bereits vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG am 1.6.2016 vergleiche Paragraph 73, Absatz 15, AsylG) Säumnisbeschwerde erhoben, weshalb von einer sechsmonatigen Entscheidungsfrist auszugehen ist. Die Entscheidungsfrist des § 73 AVG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 10.5.2016 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte ihre Entscheidungspflicht.Die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 10.5.2016 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte ihre Entscheidungspflicht. 3.3 Zur Frage der Begründetheit der Säumnisbeschwerde: Wie oben dargelegt, ist eine Säumnisbeschwerde dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom
  3. März 2016, Zl. Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  4. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0087, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche zuletzt das Erkenntnis vom
  5. März 2016, Zl. Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  6. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0087, mwN). Mit Erkenntnis vom 24.5.2016, Zl. Ro 2016/01/0001 setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob der in den Feststellungen wiedergegebene Anstieg an Asylverfahren in Österreich ein unüberwindliches Hindernis iSd oben wiedergegebenen Judikatur darstellt, was der Verwaltungsgerichtshof bejahte. Der Verwaltungsgerichtshof führte zusammengefasst aus, dem Verwaltungsgericht (des damaligen Verfahrens) könne nämlich nicht entgegengetreten werden, wenn es – wie im Anlassverfahren (der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz datierte vom 5.1.2015), d.h. eines spätenstens ab dem Jahr 2015 anhängig gewordenen Asylverfahrens – bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Beschluss vom 29.7.2016, Zl. Ro 2016/18/0004 aus, dass der Anstieg an Verfahren auch bereits ab September 2014 vorgelegen ist. Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hier vor. Der BF stellte im September 2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, dies zu einer Zeit als – wie festgestellt – bereits seit 2014 ein deutlicher Anstieg der Antragszahlen zu verzeichnen war. Wie oben dargelegt trifft die belangte Behörde angesichts des Zeitpunktes der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und der damals bereits bestehenden außergewöhnlichen Belastungssituation der belangten Behörde kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens, da diese auf ein unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist. Der Säumnisbeschwerde kommt daher keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die eingetretene Veränderung der Situation infolge der steigenden Antragszahlen, seien für den einzelnen Antragsteller schwer zu verstehen, so wird damit nicht substantiiert aufgezeigt, inwiefern die säumige Behörde eine überwiegende Schuld an der Verfahrensverzögerung treffe. Soweit vorgebracht wird, es seien Fälle von Antragstellern bekannt, welche eine deutlich längere Wartezeit (zwei bzw. vier Jahre) aufweisen würden, erhellt nicht, was dies mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu tun hat.
  7. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 leg. cit. entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall wird gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Im vorliegenden Fall wird gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit den oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde klargestellt, dass bei der Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit den oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde klargestellt, dass bei der Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L525.2132506.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.