GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 14.11.2014, 14 Pu 460/10p - VNR 5, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die in einem Pflegschaftsverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.08.2014, 14 Pu 460/10p-111, bestimmte Sachverständigengebühr zur Hälfte in Höhe von EUR 925,50 zuzüglich Einhebungsgebühr
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 933,50, zur Zahlung vorgeschrieben.1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 14.11.2014, 14 Pu 460/10p - VNR 5, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die in einem Pflegschaftsverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26.08.2014, 14 Pu 460/10p-111, bestimmte Sachverständigengebühr zur Hälfte in Höhe von EUR 925,50 zuzüglich Einhebungsgebühr
Paragraph 6, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 933,50, zur Zahlung vorgeschrieben. 2. Am 18.11.2014 langte beim genannten Bezirksgericht die mit handschriftlichem Vermerk versehene, dem oben genannten Zahlungsauftrag vorangegangene Lastschriftanzeige ein, worauf der Beschwerdeführer um "Nachsehen der Gerichtsgebühren" ersuchte (einen Antrag auf Nachlass von Gerichtsgebühren
2 GEG stellte). Der Beschwerdeführer führte an, dass er, seine Ehefrau und sein Baby monatlich nur EUR 1.004,00 zum Leben hätten und seine Firma in Konkurs gegangen sei, weshalb er ersuche, auf die Gebühren zu verzichten.2. Am 18.11.2014 langte beim genannten Bezirksgericht die mit handschriftlichem Vermerk versehene, dem oben genannten Zahlungsauftrag vorangegangene Lastschriftanzeige ein, worauf der Beschwerdeführer um "Nachsehen der Gerichtsgebühren" ersuchte (einen Antrag auf Nachlass von Gerichtsgebühren
Paragraph 9, Absatz 2, GEG stellte). Der Beschwerdeführer führte an, dass er, seine Ehefrau und sein Baby monatlich nur EUR 1.004,00 zum Leben hätten und seine Firma in Konkurs gegangen sei, weshalb er ersuche, auf die Gebühren zu verzichten. 3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über den Nachlassantrag
2 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) pflog aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers Ermittlungen. Sie holte einen Versicherungsdatenauszug ein, woraus sich eine gewerblich selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (von 01.01.2004 bis [nicht durchgehend] 31.07.2014) und ein Pensionsbezug (von 01.01.2004 bis laufend) wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ergibt. Weiters richtete die belangte Behörde ein Schreiben vom 20.11.2014 an den Beschwerdeführer, in dem sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass bei vorübergehenden Schwierigkeiten - wie im Fall des Beschwerdeführers - nicht der Nachlass von Gerichtsgebühren, sondern allenfalls die Stundung durch Abstattung in Teilbeträgen in Betracht komme, dass das Vorbringen im Nachlassantrag zu allgemein gehalten sei und der Beschwerdeführer eingeladen werde, sein Ansuchen entsprechend zu präzisieren (Stundungstermin, Ratenhöhe), den angeschlossenen Fragebogen betreffend die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wahrheitsgetreu auszufüllen und die erforderlichen Bescheinigungsmittel anzuschließen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters mittels Beilage eines Formulars/Ansuchens um Ratenzahlung die Möglichkeit gegeben, die offene Forderung in monatlichen Raten zu je EUR 40, zahlbar ab 01.01.2015, zu begleichen.3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über den Nachlassantrag
Paragraph 9, Absatz 2, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) pflog aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers Ermittlungen. Sie holte einen Versicherungsdatenauszug ein, woraus sich eine gewerblich selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (von 01.01.2004 bis [nicht durchgehend] 31.07.2014) und ein Pensionsbezug (von 01.01.2004 bis laufend) wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ergibt. Weiters richtete die belangte Behörde ein Schreiben vom 20.11.2014 an den Beschwerdeführer, in dem sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass bei vorübergehenden Schwierigkeiten - wie im Fall des Beschwerdeführers - nicht der Nachlass von Gerichtsgebühren, sondern allenfalls die Stundung durch Abstattung in Teilbeträgen in Betracht komme, dass das Vorbringen im Nachlassantrag zu allgemein gehalten sei und der Beschwerdeführer eingeladen werde, sein Ansuchen entsprechend zu präzisieren (Stundungstermin, Ratenhöhe), den angeschlossenen Fragebogen betreffend die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wahrheitsgetreu auszufüllen und die erforderlichen Bescheinigungsmittel anzuschließen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters mittels Beilage eines Formulars/Ansuchens um Ratenzahlung die Möglichkeit gegeben, die offene Forderung in monatlichen Raten zu je EUR 40, zahlbar ab 01.01.2015, zu begleichen. Das Schreiben vom 20.11.2014 konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden und wurde der Behörde am 21.11.2014 mit dem Vermerk "Abgabestelle unbenutzt" retourniert. Nach Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, wonach der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 an der Abgabestelle, an der die Zustellung versucht worden war, aufrecht gemeldet sei, verfügte die belangte Behörde die Zustellung eines inhaltsgleichen Schreibens, datiert mit 01.12.2014, an den Beschwerdeführer mittels Rückscheinbrief RSb an dieselbe Abgabestelle. Bei diesem Zustellvorgang wurde dem Rückschein zufolge die Briefsendung bei einer näher genannten Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 04.12.2014 hinterlegt und eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Schließlich wurde die Briefsendung der belangten Behörde mit dem Vermerk "nicht behoben" am 25.12.2014 rückgesendet. 4. Mit dem im Spruch genannten, dem Beschwerdeführer am 29.01.2015 zugestellten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von EUR 933,50 nachzulassen,
2 GEG nicht stattgegeben. Begründend wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten worden sei, sein Vorbringen bezüglich der persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation näher zu präzisieren und zu bescheinigen. Darauf habe der Antragsteller nicht reagiert. Rechtlich führte die Behörde aus, dass es dem Zahlungspflichtigen obliege, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze. Derartige Unterlagen lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und lasse die Aktenlage daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen könnten.4. Mit dem im Spruch genannten, dem Beschwerdeführer am 29.01.2015 zugestellten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von EUR 933,50 nachzulassen,
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben. Begründend wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten worden sei, sein Vorbringen bezüglich der persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation näher zu präzisieren und zu bescheinigen. Darauf habe der Antragsteller nicht reagiert. Rechtlich führte die Behörde aus, dass es dem Zahlungspflichtigen obliege, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze. Derartige Unterlagen lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und lasse die Aktenlage daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtfertigen könnten. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
1 Z 1 B-VG, wobei der per Post beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte und dort am 02.02.2015 eingelangte Beschwerdeschriftsatz am 05.02.2015
GVG iVm § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass er sich vom 28.11.2014 bis 31.12.2014 im Ausland aufgehalten habe. Anschließend sei er bis Mitte Jänner 2015 in näher genannten Krankenhäusern gewesen. Er ersuche, die angeführten Gerichtskosten nicht zahlen zu müssen. Als Beilagen legte der Beschwerdeführer ein Schreiben einer Sozialversicherungsanstalt vom 12.11.2013 vor, aus dem sich ergibt, dass im Falle der Nichtzahlung des aushaftenden Beitragsrückstandes von EUR 15.257,68 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebracht werde, sowie weiters eine Benachrichtigung des Finanzamtes vom 15.01.2015 an den Beschwerdeführer, dass der Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer für den Zeitraum 01-03/2015 in der Höhe von EUR 601,00 (Jahresbetrag: EUR 2.404,00) am 16.02.2015 fällig werde und
dem Kontostand am 15.01.2015 der Rückstand EUR 30.940,73 betrage. Auf dem Schreiben des Finanzamtes vermerkte der Beschwerdeführer handschriftlich, dass seine Firma geschlossen worden sei.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wobei der per Post beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte und dort am 02.02.2015 eingelangte Beschwerdeschriftsatz am 05.02.2015
Paragraph 12, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass er sich vom 28.11.2014 bis 31.12.2014 im Ausland aufgehalten habe. Anschließend sei er bis Mitte Jänner 2015 in näher genannten Krankenhäusern gewesen. Er ersuche, die angeführten Gerichtskosten nicht zahlen zu müssen. Als Beilagen legte der Beschwerdeführer ein Schreiben einer Sozialversicherungsanstalt vom 12.11.2013 vor, aus dem sich ergibt, dass im Falle der Nichtzahlung des aushaftenden Beitragsrückstandes von EUR 15.257,68 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebracht werde, sowie weiters eine Benachrichtigung des Finanzamtes vom 15.01.2015 an den Beschwerdeführer, dass der Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer für den Zeitraum 01-03/2015 in der Höhe von EUR 601,00 (Jahresbetrag: EUR 2.404,00) am 16.02.2015 fällig werde und
dem Kontostand am 15.01.2015 der Rückstand EUR 30.940,73 betrage. Auf dem Schreiben des Finanzamtes vermerkte der Beschwerdeführer handschriftlich, dass seine Firma geschlossen worden sei.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG sind Schriftsätze (das sind auch Beschwerden) bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Paragraph 12, VwGVG sind Schriftsätze (das sind auch Beschwerden) bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Zulässigkeit: Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in einer Nachlassangelegenheit nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
GVG vier Wochen.Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in einer Nachlassangelegenheit nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 29.01.2015 erfolgte die am 05.02.2015 veranlasste Weiterleitung der (entgegen § 12 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten) Beschwerde
GVG. Die Beschwerde wurde daher fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 29.01.2015 erfolgte die am 05.02.2015 veranlasste Weiterleitung der (entgegen Paragraph 12, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten) Beschwerde
Paragraph 6, AVG und das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde am 10.02.2015 innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG. Die Beschwerde wurde daher fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.3.1.
Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH
2 GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, auch über seine Vermögenslage, und zwar auch allenfalls betreffend das Fehlen jeglichen Vermögens, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Angesichts des Fehlens jeglicher Ausführungen zur Vermögenslage bestand (und besteht) keine Veranlassung, den Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Nachlassantrag zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, Ermittlungen über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu führen, sie war vielmehr schon deshalb berechtigt, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag - und auch in der Beschwerde - hinsichtlich des Vorliegens eines allfälligen Vermögens überhaupt keine Angaben machte, fehlte (und fehlt) es im vorliegenden Fall von vornherein an der für eine Entscheidung
Paragraph 9, Absatz 2, GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, auch über seine Vermögenslage, und zwar auch allenfalls betreffend das Fehlen jeglichen Vermögens, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Angesichts des Fehlens jeglicher Ausführungen zur Vermögenslage bestand (und besteht) keine Veranlassung, den Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Nachlassantrag zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, Ermittlungen über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu führen, sie war vielmehr schon deshalb berechtigt, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Der - bloße - Hinweis des Beschwerdeführers im Nachlassantrag, dass seiner Familie lediglich ein Betrag von EUR 1.004,00 monatlich zur Verfügung stünde und seine Firma in Konkurs sei, sowie das sich - bloß - auf Zahlungsrückstände und Konkurs/Insolvenzeröffnung beziehende Beschwerdevorbringen bietet allein keine Grundlage für die Gewährung eines Nachlasses von den Gerichtsgebühren, vielmehr ist hierfür die (vom Beschwerdeführer nicht offen gelegte) Vermögenslage von zentraler Bedeutung, zumal die Entscheidung vor dem Hintergrund der Gesamtverbindlichkeiten/Gesamtbelastung und des Gesamtvermögens/Gesamteinkommens zu treffen ist. Auch hinsichtlich des Konkurses/der Insolvenzeröffnung wären genaue Angaben über die Vermögensverhältnisse im Sinn der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich gewesen (vgl. VwGH 07.11.2005, 2005/17/0197 zu einem Schuldenregulierungsverfahren). Dazu fehlen jedoch die entscheidenden Angaben des Beschwerdeführers. Mangels Vorliegens von konkreten und substantiierten Angaben insbesondere zur Vermögenslage, aber auch hinsichtlich der Gesamtverbindlichkeiten/Gesamtbelastung, fehlt die Grundlage für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz für eine besondere Härte geforderten Umstände. Da der Beschwerdeführer derartige Angaben - auch in der Beschwerde - nicht tätigte, unterlies er es, seine Vermögensverhältnisse bzw. die für den Nachlass erforderliche besondere Härte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend darzutun.Der - bloße - Hinweis des Beschwerdeführers im Nachlassantrag, dass seiner Familie lediglich ein Betrag von EUR 1.004,00 monatlich zur Verfügung stünde und seine Firma in Konkurs sei, sowie das sich - bloß - auf Zahlungsrückstände und Konkurs/Insolvenzeröffnung beziehende Beschwerdevorbringen bietet allein keine Grundlage für die Gewährung eines Nachlasses von den Gerichtsgebühren, vielmehr ist hierfür die (vom Beschwerdeführer nicht offen gelegte) Vermögenslage von zentraler Bedeutung, zumal die Entscheidung vor dem Hintergrund der Gesamtverbindlichkeiten/Gesamtbelastung und des Gesamtvermögens/Gesamteinkommens zu treffen ist. Auch hinsichtlich des Konkurses/der Insolvenzeröffnung wären genaue Angaben über die Vermögensverhältnisse im Sinn der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich gewesen vergleiche VwGH 07.11.2005, 2005/17/0197 zu einem Schuldenregulierungsverfahren). Dazu fehlen jedoch die entscheidenden Angaben des Beschwerdeführers. Mangels Vorliegens von konkreten und substantiierten Angaben insbesondere zur Vermögenslage, aber auch hinsichtlich der Gesamtverbindlichkeiten/Gesamtbelastung, fehlt die Grundlage für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz für eine besondere Härte geforderten Umstände. Da der Beschwerdeführer derartige Angaben - auch in der Beschwerde - nicht tätigte, unterlies er es, seine Vermögensverhältnisse bzw. die für den Nachlass erforderliche besondere Härte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend darzutun. Überdies sind dem Sachvorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, wie sich die zukünftige berufliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers voraussichtlich darstellen werde und ob bzw. aus welchen Gründen von einer dauerhaft beengten wirtschaftlichen Situation auszugehen sei, obwohl es auch diesbezüglich Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, konkrete Angaben zu machen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12
1 GEG begegnet werden könnte. Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer ist in einem arbeitsfähigen Alter und er war auch tatsächlich (selbständig) erwerbstätig, sodass auch bei Bedachtnahme darauf, dass er laut Versicherungsdatenauszug eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, keine gewichtigen Umstände für die Annahme sprechen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sich in Zukunft keinesfalls mehr positiv ändern könnten und dass er (auch) zu einem späteren Zeitpunkt zur Entrichtung des geschuldeten Betrages nicht in der Lage sein werde. Im vorliegenden Fall wurde auch nicht behauptet, dass eine besondere Härte bzw. eine Gefährdung des notwendigen Unterhaltes bei einer Entrichtung des Betrages in - sehr kleinen - Monatsraten bestünde.Überdies sind dem Sachvorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, wie sich die zukünftige berufliche und wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers voraussichtlich darstellen werde und ob bzw. aus welchen Gründen von einer dauerhaft beengten wirtschaftlichen Situation auszugehen sei, obwohl es auch diesbezüglich Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, konkrete Angaben zu machen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12
Paragraph 9, Absatz eins, GEG begegnet werden könnte. Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist in einem arbeitsfähigen Alter und er war auch tatsächlich (selbständig) erwerbstätig, sodass auch bei Bedachtnahme darauf, dass er laut Versicherungsdatenauszug eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, keine gewichtigen Umstände für die Annahme sprechen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sich in Zukunft keinesfalls mehr positiv ändern könnten und dass er (auch) zu einem späteren Zeitpunkt zur Entrichtung des geschuldeten Betrages nicht in der Lage sein werde. Im vorliegenden Fall wurde auch nicht behauptet, dass eine besondere Härte bzw. eine Gefährdung des notwendigen Unterhaltes bei einer Entrichtung des Betrages in - sehr kleinen - Monatsraten bestünde. Der Beschwerdeführer tätigte somit keine Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation, die einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte Sinne des § 9 Abs. 2 GEG annehmen lassen; ein dahingehender Sachverhalt ergibt sich auch nicht aus dem von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug. Es kann daher im Beschwerdefall nicht gesagt werden, dass eine besondere Härte bei Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG vorliegt, die nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren beseitigt werden kann. Im Beschwerdefall wäre daher - wie die belangte Behörde bereits im Schriftsatz vom 20.11.2014 bzw. vom 01.12.2014 zutreffend festgehalten hat - allenfalls eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung ins Auge zu fassen, nicht aber ein gänzlicher Nachlass. Ein auf Stundung bzw. auf Ratenzahlung gerichteter Antrag wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt (sondern lediglich ein Nachlassantrag) bzw. ist ein solcher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.Der Beschwerdeführer tätigte somit keine Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation, die einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG annehmen lassen; ein dahingehender Sachverhalt ergibt sich auch nicht aus dem von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug. Es kann daher im Beschwerdefall nicht gesagt werden, dass eine besondere Härte bei Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG vorliegt, die nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren beseitigt werden kann. Im Beschwerdefall wäre daher - wie die belangte Behörde bereits im Schriftsatz vom 20.11.2014 bzw. vom 01.12.2014 zutreffend festgehalten hat - allenfalls eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung ins Auge zu fassen, nicht aber ein gänzlicher Nachlass. Ein auf Stundung bzw. auf Ratenzahlung gerichteter Antrag wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt (sondern lediglich ein Nachlassantrag) bzw. ist ein solcher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hinzu tritt, dass ein Nachlass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht in Frage kommt, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. etwa VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276 und 19.12.2002, 2002/16/0194). Ein Sanierungseffekt bei Nachlass der gegenständlichen Gerichtsgebühren wurde vom Beschwerdeführer weder (mit dem Hinweis auf Konkurs/Insolvenzeröffnung) ohne weiteres dargelegt (vgl. VwGH 07.11.2005, 2005/17/0197 zu einem Schuldenregulierungsverfahren) und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Erlass der Gerichtsgebühren mit Blick auf deren Höhe im Vergleich zu den aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehenden Zahlungsrückständen des Beschwerdeführers einen positiven (sanierenden) Effekt auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers hätte. Die Gewährung des begehrten Nachlasses kommt im Fall des Beschwerdeführers daher auch deshalb nicht in Frage.Hinzu tritt, dass ein Nachlass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht in Frage kommt, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte vergleiche etwa VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276 und 19.12.2002, 2002/16/0194). Ein Sanierungseffekt bei Nachlass der gegenständlichen Gerichtsgebühren wurde vom Beschwerdeführer weder (mit dem Hinweis auf Konkurs/Insolvenzeröffnung) ohne weiteres dargelegt vergleiche VwGH 07.11.2005, 2005/17/0197 zu einem Schuldenregulierungsverfahren) und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Erlass der Gerichtsgebühren mit Blick auf deren Höhe im Vergleich zu den aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehenden Zahlungsrückständen des Beschwerdeführers einen positiven (sanierenden) Effekt auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers hätte. Die Gewährung des begehrten Nachlasses kommt im Fall des Beschwerdeführers daher auch deshalb nicht in Frage. Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zutreffend erkannt, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Nachlassantrag bzw. die Ermittlungsergebnisse nicht geeignet sind, das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG darzutun. Dasselbe gilt nach dem Gesagten für die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen.Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zutreffend erkannt, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Nachlassantrag bzw. die Ermittlungsergebnisse nicht geeignet sind, das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG darzutun. Dasselbe gilt nach dem Gesagten für die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, im Zeitpunkt der Zustellung des im angefochtenen Bescheid angeführten Schreibens der belangten Behörde vom 01.12.2014 ortsabwesend gewesen zu sein, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit dem bloßen Hinweis in der Beschwerde auf einen Auslandsaufenthalt/auf Krankenhausaufenthalte die im Gesetz aufgestellte Vermutung der
dem Zustellnachweis vorschriftsmäßig erfolgten Zustellung nicht zu widerlegen vermochte (vgl. auch VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156), wäre eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs (durch nicht wirksame Zustellung der Einräumung der Möglichkeit zur Präzisierung und Bescheinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation) durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert (vgl. dazu auch VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056), zumal im angefochtenen Bescheid ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass es dem Antragsteller obliege, das Vorliegen aller Umstände für den Nachlassantrag darzutun, der Beschwerdeführer aber keine Unterlagen über seine tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation vorgelegt habe. Im Sinne der Verpflichtung zu einer erhöhten Mitwirkung wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, dazu - zumindest in der Beschwerde - konkrete und substantiierte Angaben, insbesondere zu seinen Vermögensverhältnissen, zu machen, was er aber, wie bereits dargestellt wurde, unterlassen hat.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, im Zeitpunkt der Zustellung des im angefochtenen Bescheid angeführten Schreibens der belangten Behörde vom 01.12.2014 ortsabwesend gewesen zu sein, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit dem bloßen Hinweis in der Beschwerde auf einen Auslandsaufenthalt/auf Krankenhausaufenthalte die im Gesetz aufgestellte Vermutung der
dem Zustellnachweis vorschriftsmäßig erfolgten Zustellung nicht zu widerlegen vermochte vergleiche auch VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156), wäre eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs (durch nicht wirksame Zustellung der Einräumung der Möglichkeit zur Präzisierung und Bescheinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation) durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert vergleiche dazu auch VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056), zumal im angefochtenen Bescheid ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass es dem Antragsteller obliege, das Vorliegen aller Umstände für den Nachlassantrag darzutun, der Beschwerdeführer aber keine Unterlagen über seine tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation vorgelegt habe. Im Sinne der Verpflichtung zu einer erhöhten Mitwirkung wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, dazu - zumindest in der Beschwerde - konkrete und substantiierte Angaben, insbesondere zu seinen Vermögensverhältnissen, zu machen, was er aber, wie bereits dargestellt wurde, unterlassen hat. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.4. Nach dem Gesagten kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.5. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.5. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2100052.2.00
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