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{'item': 'W129 2123166-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 135a§ 58§ 17§ 7§§ 141a§ 1§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlW129 2123166-1 SpruchW129 2123166-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit XXXX der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen, seit XXXX hat er den Status eines Beamten inne.
  2. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit römisch 40 der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen, seit römisch 40 hat er den Status eines Beamten inne. Mit Schreiben vom 22.04.2011 stimmte der Beschwerdeführer einer Versetzung von Amts wegen auf den Arbeitsplatz "Springerpool Schalter" in der Filiale XXXX bei Beibehaltung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu.Mit Schreiben vom 22.04.2011 stimmte der Beschwerdeführer einer Versetzung von Amts wegen auf den Arbeitsplatz "Springerpool Schalter" in der Filiale römisch 40 bei Beibehaltung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu. Am 01.09.2014 begehrte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich einer unterwertigen bzw. dauerhaften Versetzung. Auf Grund der Nichterledigung dieses Antrages stellte er am 23.03.2015 einen "Devolutionsantrag". Mit Schreiben vom 13.04.2015 wurde um Einleitung der amtswegigen Versetzung des Beschwerdeführers ersucht. Seine Stammfiliale sei bereits mit 09.11.2010 geschlossen worden. Einer über 90-tägigen Zuteilung sowie unterwertigen Versetzung habe der Beschwerdeführer nicht zugestimmt, weiters habe er zwei ihm gleichwertige freie Arbeitsplätze abgelehnt. Andere gleichwertige Arbeitsplätze seien nicht vakant. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, es wäre beabsichtigt, ihn auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz als "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung" in der Einheit Finanzberatung XXXX zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu versetzen. Die Entfernung vom Wohnort zur Dienststelle betrage acht Kilometer, wodurch es zu einer Reduzierung des Fahrtaufwandes für den Beschwerdeführer komme.Mit Schreiben vom 13.04.2015 wurde um Einleitung der amtswegigen Versetzung des Beschwerdeführers ersucht. Seine Stammfiliale sei bereits mit 09.11.2010 geschlossen worden. Einer über 90-tägigen Zuteilung sowie unterwertigen Versetzung habe der Beschwerdeführer nicht zugestimmt, weiters habe er zwei ihm gleichwertige freie Arbeitsplätze abgelehnt. Andere gleichwertige Arbeitsplätze seien nicht vakant. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, es wäre beabsichtigt, ihn auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz als "Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung" in der Einheit Finanzberatung römisch 40 zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu versetzen. Die Entfernung vom Wohnort zur Dienststelle betrage acht Kilometer, wodurch es zu einer Reduzierung des Fahrtaufwandes für den Beschwerdeführer komme. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12.05.2015 bekannt gegeben, es sei beabsichtigt, ihn mit nächst möglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Finanzberatung XXXX zu versetzen und dort auf einem seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz seiner Verwendungsgruppe als Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung (Fachberater Bank) zu verwenden. Das gesetzlich notwendige wichtige dienstliche und betriebliche Interesse begründe sich folgendermaßen:Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12.05.2015 bekannt gegeben, es sei beabsichtigt, ihn mit nächst möglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Finanzberatung römisch 40 zu versetzen und dort auf einem seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz seiner Verwendungsgruppe als Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung (Fachberater Bank) zu verwenden. Das gesetzlich notwendige wichtige dienstliche und betriebliche Interesse begründe sich folgendermaßen: Der Beschwerdeführer habe seinen Stammarbeitsplatz in der Postfiliale XXXX, welche jedoch seit 09.11.2010 geschlossen sei. Dies sei bisher unerheblich gewesen, da er seit 1986 durchgehend als Springer ("Exponierer"), mobiler Finanzberater oder Postpartner-Trainer verwendet und somit ohnehin nie an dieser Dienststelle eingesetzt worden sei. Auf Grund einer nunmehr erfolgten Änderung der Filial-Struktur in eine Knotenorganisation, würden Springer zu dafür bestimmten Knoten-Filialen versetzt werden. Von diesen Stammdienststellen würden die künftigen Dienstzuteilungen zu den dem Knoten zugehörigen Postfilialen erfolgen, um dort abwesende Bedienstete zu vertreten. Für den Beschwerdeführer wäre als Knoten-Filiale XXXX auf einen Arbeitsplatz seiner Verwendungsgruppe als Sachbearbeiter/Schalter mit Springertätigkeit und Vertretung Filialleitung vorgesehen gewesen. Für diese Versetzung habe er seine Zustimmung verweigert. Von einer bescheidmäßigen Feststellung

seinen beiden Schreiben sei Abstand genommen worden. Stattdessen sei ihm der Arbeitsplatz des Leiters der Postfiliale XXXX angeboten worden, welchen er abgelehnt habe. Seither werde versucht, ihm im Bereich der Dienstbehörde einen seiner dienstrechtlichen Stellung in seiner Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz anzubieten. Mit der Vakanz einer Stelle in der Finanzberatung XXXX stehe nunmehr ein Arbeitsplatz zur Verfügung, welcher seiner Verwendungsgruppe zugeordnet sei und auf dem er auch dauernd verwendet werden könne.Der Beschwerdeführer habe seinen Stammarbeitsplatz in der Postfiliale römisch 40 , welche jedoch seit 09.11.2010 geschlossen sei. Dies sei bisher unerheblich gewesen, da er seit 1986 durchgehend als Springer ("Exponierer"), mobiler Finanzberater oder Postpartner-Trainer verwendet und somit ohnehin nie an dieser Dienststelle eingesetzt worden sei. Auf Grund einer nunmehr erfolgten Änderung der Filial-Struktur in eine Knotenorganisation, würden Springer zu dafür bestimmten Knoten-Filialen versetzt werden. Von diesen Stammdienststellen würden die künftigen Dienstzuteilungen zu den dem Knoten zugehörigen Postfilialen erfolgen, um dort abwesende Bedienstete zu vertreten. Für den Beschwerdeführer wäre als Knoten-Filiale römisch 40 auf einen Arbeitsplatz seiner Verwendungsgruppe als Sachbearbeiter/Schalter mit Springertätigkeit und Vertretung Filialleitung vorgesehen gewesen. Für diese Versetzung habe er seine Zustimmung verweigert. Von einer bescheidmäßigen Feststellung

seinen beiden Schreiben sei Abstand genommen worden. Stattdessen sei ihm der Arbeitsplatz des Leiters der Postfiliale römisch 40 angeboten worden, welchen er abgelehnt habe. Seither werde versucht, ihm im Bereich der Dienstbehörde einen seiner dienstrechtlichen Stellung in seiner Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz anzubieten. Mit der Vakanz einer Stelle in der Finanzberatung römisch 40 stehe nunmehr ein Arbeitsplatz zur Verfügung, welcher seiner Verwendungsgruppe zugeordnet sei und auf dem er auch dauernd verwendet werden könne. Mit Schreiben vom 20.05.2015 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die geplante Versetzung aus und begründete dies im Wesentlichen damit, er sei der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Einer Versetzung zur BAWAG/PSK AG werde nicht zugestimmt und sei diese rechtlich auch nicht möglich.

  1. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 01.08.2014 zur Finanzberatung XXXX auf einen seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz seiner Verwendungsgruppe als Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung (Fachberater Bank) versetzt. Begrünend wurde zusammengefasst ausgeführt, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers werde er nicht zur BAWAG/PSK versetzt, sondern sei lediglich beabsichtigt, ihn auf einen Arbeitsplatz bei einer Dienststelle der Österreichischen Post AG, nämlich der Finanzberatung XXXX zu versetzen. An diesem Arbeitsplatz hätte er zukünftig im Auftrag der Österreichischen Post AG seine dienstlichen Tätigkeiten zu erledigen, welche im Zuge der geschäftlichen Kooperation zwischen der Österreichischen Post AG - BAWAG/PSK AG genau definiert seien. Seinem Einwand, er habe für diesen Arbeitsplatz keine fundierte Ausbildung, könne entgegengehalten werden, mit der Versetzung gehe eine vier Monate andauernde begleitende fachspezifische Ausbildung einher. Nachdem er bereits 1989 die für seine Verwendungsgruppe erforderliche Prüfungen der Grundausbildung erfolgreich ablegt habe, erfülle er sämtliche Voraussetzungen für diesen dieser Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Arbeitsplatz sei nicht ausgeschrieben, werde entgegengehalten, dass keine generelle Pflicht bestehe, die Vakanz von Arbeitsplätzen öffentlich bekannt zu geben.
  2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 01.08.2014 zur Finanzberatung römisch 40 auf einen seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz seiner Verwendungsgruppe als Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung (Fachberater Bank) versetzt. Begrünend wurde zusammengefasst ausgeführt, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers werde er nicht zur BAWAG/PSK versetzt, sondern sei lediglich beabsichtigt, ihn auf einen Arbeitsplatz bei einer Dienststelle der Österreichischen Post AG, nämlich der Finanzberatung römisch 40 zu versetzen. An diesem Arbeitsplatz hätte er zukünftig im Auftrag der Österreichischen Post AG seine dienstlichen Tätigkeiten zu erledigen, welche im Zuge der geschäftlichen Kooperation zwischen der Österreichischen Post AG - BAWAG/PSK AG genau definiert seien. Seinem Einwand, er habe für diesen Arbeitsplatz keine fundierte Ausbildung, könne entgegengehalten werden, mit der Versetzung gehe eine vier Monate andauernde begleitende fachspezifische Ausbildung einher. Nachdem er bereits 1989 die für seine Verwendungsgruppe erforderliche Prüfungen der Grundausbildung erfolgreich ablegt habe, erfülle er sämtliche Voraussetzungen für diesen dieser Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Arbeitsplatz sei nicht ausgeschrieben, werde entgegengehalten, dass keine generelle Pflicht bestehe, die Vakanz von Arbeitsplätzen öffentlich bekannt zu geben. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 31.07.2015 Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass keine Planstellen bei der BAWAG/PSK AG eingerichtet seien. Ein Beamter dürfe nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der entsprechend bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen sei. Mit dieser Versetzung umgehe die Dienstbehörde die Normen des Poststrukturgesetzes. Dies auch weil die Österreichische Post AG wie vom Gesetz verlangt nicht auch nur indirekt über 25 % an der BAWAG/PSK AG beteiligt sei.
  3. Mit Schreiben vom 16.03.2016 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das in Beschwerde gezogene Verfahren wurde dem diesem erst auf entsprechende Nachfrage am 18.03.2016 mittels E-Mail durch die belangte Behörde übermittelt, da die Aktenvorlage vom 28.08.2015 offensichtlich in Verlust geraten sein müsse und auch kein Rückschein vorzufinden gewesen sei. Der Fristsetzungsantrag wurde demnach mit hg. Beschluss vom 28.09.2016 als unzulässig zurückgewiesen. Am 11.10.2016 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Fristsetzungsantrag, Folge dessen der Verwaltungsgerichtshof die am 19.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffene verfahrensleitende Anordnung traf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) hat in Angelegenheiten des § 15a, des § 20 Abs. 1 Z 2, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) hat in Angelegenheiten des Paragraph 15 a,, des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389. 3.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen und beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.3.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen und beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Der angefochtene Bescheid wurde am 08.07.2015 zugestellt und die Beschwerde ist am 31.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig. Zu A) 3.3. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, dass keine Planstellen bei der BAWAG/PSK AG eingerichtet seien. Ein Beamter dürfe nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der entsprechend bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen sei. Mit dieser Versetzung umgehe die Dienstbehörde die Normen des Poststrukturgesetzes. Dies auch weil die Österreichische Post AG wie vom Gesetz verlangt nicht auch nur indirekt über 25 % an der BAWAG/PSK AG beteiligt sei. Als Nachfolgeorganisation der Post- und Telegraphenverwaltung wurde 1996 im Zuge deren Ausgliederung und Privatisierung eine Aktiengesellschaft errichtet. Ziel war es - laut Initiativantrag -, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen dem privatwirtschaftlich üblichen Arbeitsrecht entsprechen sollten. Dazu seien, schon aus Gründen der Rechtssicherheit, Übergangsregelungen unumgänglich. Perspektivisch müssten jedoch alle damals noch auf Grund des Beamtenstatus geltenden Regeln durch privatrechtliche Vorschriften ersetzt werden. Daher diente das Poststrukturgesetz (PTSG) - insbesondere die §§ 17 und 17a - der Überleitung von damaligen Beamten in diese ausgegliederten Bereiche ohne, dass diese ihre Rechte und Pflichten als Beamte verlieren würden (Erläuternde Bemerkungen zu §17 Abs. 1 PTSG: "Die für die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung maßgeblichen Rechtsvorschriften bleiben weiterhin in Kraft."). Daraus folgt auch, dass eine spätere - nach Überleitung der Beamten in die neue Struktur - Versetzung wie gegenständlich der Fall, nicht nach dem Poststrukturgesetz zu beleuchten ist. Diese Überleitung und Zuweisung zur dauernden Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur nunmehrigen Österreichischen Post AG ist - wie auch dem von ihm vorgelegten undatiertem Schreiben des damaligen Generaldirektors der Österreichischen Post AG zu entnehmen ist - abgeschlossen.Als Nachfolgeorganisation der Post- und Telegraphenverwaltung wurde 1996 im Zuge deren Ausgliederung und Privatisierung eine Aktiengesellschaft errichtet. Ziel war es - laut Initiativantrag -, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen dem privatwirtschaftlich üblichen Arbeitsrecht entsprechen sollten. Dazu seien, schon aus Gründen der Rechtssicherheit, Übergangsregelungen unumgänglich. Perspektivisch müssten jedoch alle damals noch auf Grund des Beamtenstatus geltenden Regeln durch privatrechtliche Vorschriften ersetzt werden. Daher diente das Poststrukturgesetz (PTSG) - insbesondere die Paragraphen 17 und 17 a - der Überleitung von damaligen Beamten in diese ausgegliederten Bereiche ohne, dass diese ihre Rechte und Pflichten als Beamte verlieren würden (Erläuternde Bemerkungen zu §17 Absatz eins, PTSG: "Die für die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung maßgeblichen Rechtsvorschriften bleiben weiterhin in Kraft."). Daraus folgt auch, dass eine spätere - nach Überleitung der Beamten in die neue Struktur - Versetzung wie gegenständlich der Fall, nicht nach dem Poststrukturgesetz zu beleuchten ist. Diese Überleitung und Zuweisung zur dauernden Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur nunmehrigen Österreichischen Post AG ist - wie auch dem von ihm vorgelegten undatiertem Schreiben des damaligen Generaldirektors der Österreichischen Post AG zu entnehmen ist - abgeschlossen. Sohin ist der gegenständliche Fall

oben Gesagtem zu § 17 Abs. 1 PTSG auf Grund der für die Beamten maßgeblichen Rechtsvorschriften (im BDG) zu beurteilen und ist somit auch nicht mehr auf das vom Beschwerdeführer zu den Verordnungen auf Grund des PTSG einzugehen.Sohin ist der gegenständliche Fall

oben Gesagtem zu Paragraph 17, Absatz eins, PTSG auf Grund der für die Beamten maßgeblichen Rechtsvorschriften (im BDG) zu beurteilen und ist somit auch nicht mehr auf das vom Beschwerdeführer zu den Verordnungen auf Grund des PTSG einzugehen. 3.4. § 38 BDG 1979 lautet:3.4. Paragraph 38, BDG 1979 lautet: "Versetzung § 38.

(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  5. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  6. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
  1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

§§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
  1. Verwendungsgruppe "Höherer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
  2. Verwendungsgruppe "Gehobener Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
  3. Verwendungsgruppe "Fachdienst" und vergleichbare Verwendungen;
  4. Verwendungsgruppe "Qualifizierter mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
  5. Verwendungsgruppe "Mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
  6. Verwendungsgruppen "Qualifizierter Hilfsdienst" und "Hilfsdienst" und vergleichbare Verwendungen. Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen." Die in der Praxis anlässlich einer Ausgliederung anzutreffende Dienstzuweisung von Beamten, die bisher überwiegend mit der Wahrnehmung der auszugliedernden Aufgaben betraut waren, an das (neue) ausgegliederte Unternehmen kann damit zum einen zu einem Nebeneinander der Regelungen der Betriebsverfassung (im Rahmen der Beschäftigung im Betrieb des ausgegliederten Unternehmens) einerseits und des jeweiligen Personalvertretungsrechts (im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) andererseits führen. Diese Rechtsfolg entspricht im Übrigen derjenigen nach Arbeitskräfteüberlassungen im privatwirtschaftlichen Bereich nach dem AÜG, da in beiden Fällen eine Interessenvertretung sowohl gegenüber dem (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Dienstgeber als auch dem (faktischen) Beschäftiger (auf den idR ja verschiedenste Dienstgeber-Funktionen, insbesondere Weisungsrechte in Bezug auf die Eingliederung in den Betrieb, übergeführt werden bzw. übergegangen sein) geboten ist. So spricht auch der VwGH 24.10.1996, 95//12/0265 im Zusammenhang mit einem nach der Ausgliederung der Innsbrucker Stadtwerke in Form einer Aktiengesellschaft mit Verfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck

§ 1Abs.

1 des LG über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, LGBl 1994/12, dieser Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten von einem "der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeitsleihe) vergleichbaren Rechtsverhalten", wobei der Landeshauptstadt Innsbruck die Funktion als Dienstgeber und Überlasser, der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG die Rolle als Beschäftiger und dem bf Bediensteten die Stellung als überlassene Arbeitskraft zukomme (Goricnik, Die Versetzung

(2015)S. 116f.).Die in der Praxis anlässlich einer Ausgliederung anzutreffende Dienstzuweisung von Beamten, die bisher überwiegend mit der Wahrnehmung der auszugliedernden Aufgaben betraut waren, an das (neue) ausgegliederte Unternehmen kann damit zum einen zu einem Nebeneinander der Regelungen der Betriebsverfassung (im Rahmen der Beschäftigung im Betrieb des ausgegliederten Unternehmens) einerseits und des jeweiligen Personalvertretungsrechts (im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) andererseits führen. Diese Rechtsfolg entspricht im Übrigen derjenigen nach Arbeitskräfteüberlassungen im privatwirtschaftlichen Bereich nach dem AÜG, da in beiden Fällen eine Interessenvertretung sowohl gegenüber dem (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Dienstgeber als auch dem (faktischen) Beschäftiger (auf den idR ja verschiedenste Dienstgeber-Funktionen, insbesondere Weisungsrechte in Bezug auf die Eingliederung in den Betrieb, übergeführt werden bzw. übergegangen sein) geboten ist. So spricht auch der VwGH 24.10.1996, 95//12/0265 im Zusammenhang mit einem nach der Ausgliederung der Innsbrucker Stadtwerke in Form einer Aktiengesellschaft mit Verfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck

Paragraph eins, Absatz eins, des LG über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, LGBl 1994/12, dieser Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten von einem "der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeitsleihe) vergleichbaren Rechtsverhalten", wobei der Landeshauptstadt Innsbruck die Funktion als Dienstgeber und Überlasser, der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG die Rolle als Beschäftiger und dem bf Bediensteten die Stellung als überlassene Arbeitskraft zukomme (Goricnik, Die Versetzung

(2015)S. 116f.). Verfassungsgesetzlich könnte dem Beschäftiger sogar die Ausübung der Diensthoheit über zugewiesene Beamte ohne Einflussnahme oberster Verwaltungsorgane eingeräumt werden, die dies z.B. mit den Verfassungsbestimmungen des § 17a Abs. 1 und 3 PTSG geschehen ist (unbeschadet der weiterhin gegebenen Zurechnung entsprechenden Handelns und Unterlassens der dafür eingerichteten "Personalämter" an den Bund; vgl. Goricnik, aaO; VwGH 28.04.2000, 999/12/0352). Dieser dienstrechtliche Weisungszusammenhang ist im gegenständlichen Fall immer noch gegeben, dem entsprechenden BAWAG/PSK-Verkaufsleiter wurde lediglich eine Weisungsmöglichkeit eingeräumt, die letztlich immer noch dem Personalamt, sohin dem Bund zuzurechnen ist. Somit wurde nicht - wie vom Beschwerdeführer angenommen - die gesamte Verantwortung der Dienstbehörde auf den BAWAG/PSK-Verkaufsleiter übertragen.Verfassungsgesetzlich könnte dem Beschäftiger sogar die Ausübung der Diensthoheit über zugewiesene Beamte ohne Einflussnahme oberster Verwaltungsorgane eingeräumt werden, die dies z.B. mit den Verfassungsbestimmungen des Paragraph 17 a, Absatz eins und 3 PTSG geschehen ist (unbeschadet der weiterhin gegebenen Zurechnung entsprechenden Handelns und Unterlassens der dafür eingerichteten "Personalämter" an den Bund; vergleiche Goricnik, aaO; VwGH 28.04.2000, 999/12/0352). Dieser dienstrechtliche Weisungszusammenhang ist im gegenständlichen Fall immer noch gegeben, dem entsprechenden BAWAG/PSK-Verkaufsleiter wurde lediglich eine Weisungsmöglichkeit eingeräumt, die letztlich immer noch dem Personalamt, sohin dem Bund zuzurechnen ist. Somit wurde nicht - wie vom Beschwerdeführer angenommen - die gesamte Verantwortung der Dienstbehörde auf den BAWAG/PSK-Verkaufsleiter übertragen.

§ 44Abs.

4 Z 1 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) hat der Personalplan jedenfalls Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung zu enthalten.

Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer eins, Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) hat der Personalplan jedenfalls Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung zu enthalten. In den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung

§ 44

BHG 2013 des Personalplans 2015 regelt § 13 die Ausgliederungsmaßnahmen folgendermaßen:In den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung

Paragraph 44, BHG 2013 des Personalplans 2015 regelt Paragraph 13, die Ausgliederungsmaßnahmen folgendermaßen: "§ 13.

(1)BeamtInnen oder Beamte, die im Zuge einer Ausgliederungsmaßnahme einem ausgegliederten Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden, sind im Planstellenverzeichnis 1b zu systemisieren.
(2)Planstellen, die in Folge von Ausgliederungsmaßnahmen im Planstellenverzeichnis 1b dargestellt werden, sind von einer Nachbesetzung (Neubesetzung bzw. Ersatzkraftaufnahme) ausgeschlossen. Mit dem Ausscheiden einer Beamtin bzw. eines Beamten aus der ausgegliederten Einrichtung ist eine Planstelle im Planstellenverzeichnis 1b zu streichen.
(3)Abweichend von § 6 Abs. 1 sind in einem ausgegliederten Rechtsträger Bindungen von höherwertigen Planstellen zulässig."
(3)Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, sind in einem ausgegliederten Rechtsträger Bindungen von höherwertigen Planstellen zulässig." Daraus geht eindeutig hervor, dass - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht der Arbeitsplatz, zu dem der Beamte zur dauernden Dienstverwendung zugeteilt wird, im Personalplan ausgewiesen ist, sondern lediglich seine Planstelle, die von der Versetzung unberührt bleibt. Weitere Beschwerdepunkte (wie z.B. wirtschaftliche Nachteile aus der Versetzung) wurden nicht vorgebracht und sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht hervorgekommen, weshalb die Beschwerde aus dem oben Ausgeführten abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W129.2123166.1.00

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