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{'item': 'W142 2128777-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 4§ 24§ 6§ 414§ 33§ 35§ 113§ 1152§ 539a§ 111a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlW142 2128777-1 SpruchW142 212877-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZ

§ 28Abs.

1 und 2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 07.04.2016, XXXX, festgestellt, dass
  2. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 07.04.2016, römisch 40 , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), XXXX, in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 33 Abs. 1 und 1a ASVG sowie § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 zu entrichten hat. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 03.12.2015 im Lokal XXXX, von Prüforganen der Finanzpolizei Team 27 für Wiener Neustadt/Neunkirchen und von Beamten der PI Neunkirchen durchgeführten Kontrolle, XXXX, hinter der Theke für den Beschwerdeführer betreten worden sei. Es sei festgestellt worden, dass die Betretene nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei. Die Betretene gab an, dass sie dafür keine Bezahlung erhalte, sondern es sich um ein gegenseitiges Aushelfen handle, da sich der Beschwerdeführer um ihre Autoreparatur kümmere.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), römisch 40 , in Anwendung von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG sowie Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 zu entrichten hat. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 03.12.2015 im Lokal römisch 40 , von Prüforganen der Finanzpolizei Team 27 für Wiener Neustadt/Neunkirchen und von Beamten der PI Neunkirchen durchgeführten Kontrolle, römisch 40 , hinter der Theke für den Beschwerdeführer betreten worden sei. Es sei festgestellt worden, dass die Betretene nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei. Die Betretene gab an, dass sie dafür keine Bezahlung erhalte, sondern es sich um ein gegenseitiges Aushelfen handle, da sich der Beschwerdeführer um ihre Autoreparatur kümmere.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.04.2016, zugestellt am 26.04.2016, fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Betretene nicht für ihn arbeite, sondern sie nur schnell spontan ausgeholfen habe. Aufgrund ihrer Behinderung sei sie als Kellnerin für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Er habe zwei geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen. Falls keine von diesen zugegen sei und er kurz sein Lokal verlassen müsse, würde er seine Stammgäste für einige Momente im Lokal alleine lassen. Seine Geschäftsbrieftasche habe er immer bei sich. Abschließend teilte er mit, dass er über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.300,00 verfüge.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung von 30.05.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass XXXX im Lokal des Beschwerdeführers hinter der Theke stehend angetroffen worden sei. Dabei handle es sich um einfache manuelle Hilfsarbeiten bei denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden könne. Gegenteilige Anhaltspunkte habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft aufzeigen können. Im vorliegenden Fall würden die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen, sodass die Betretene als Dienstnehmerin

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG für den Beschwerdeführer zu deklarieren sei. Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitrags wurde ausgeführt, dass – bis Ausstellung der Beschwerdevorentscheidung - keine Anmeldung von XXXX erstattet worden sei, sodass nicht von unbedeutenden Folgen gesprochen werden könne. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall, der zu einem Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz führen könne, sei vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden.3. Mit Beschwerdevorentscheidung von 30.05.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass römisch 40 im Lokal des Beschwerdeführers hinter der Theke stehend angetroffen worden sei. Dabei handle es sich um einfache manuelle Hilfsarbeiten bei denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden könne. Gegenteilige Anhaltspunkte habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft aufzeigen können. Im vorliegenden Fall würden die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen, sodass die Betretene als Dienstnehmerin

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG für den Beschwerdeführer zu deklarieren sei. Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitrags wurde ausgeführt, dass – bis Ausstellung der Beschwerdevorentscheidung - keine Anmeldung von römisch 40 erstattet worden sei, sodass nicht von unbedeutenden Folgen gesprochen werden könne. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall, der zu einem Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz führen könne, sei vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden.

  1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 13.06.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend wurde ausgeführt, dass es oft vorkomme, dass er Erledigungen machen müsse und deshalb die Gäste im Lokal alleine zurück lasse. Diese Leute würden von ihm keine Entlohnung dafür bekommen. XXXX könne schon aufgrund ihrer Behinderung nicht als Kellnerin tätig sein. Er lebe schon seit 30 Jahren in Österreich und sei entgegen der Anfeindungen eines Beamten der Finanzpolizei kein Asylant. Erneut wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er über ein monatliches Einkommen von € 1.300,00 verfüge und er somit Probleme habe, den vorgeschriebenen Beitrag zu bezahlen.
  2. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 13.06.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag. Begründend wurde ausgeführt, dass es oft vorkomme, dass er Erledigungen machen müsse und deshalb die Gäste im Lokal alleine zurück lasse. Diese Leute würden von ihm keine Entlohnung dafür bekommen. römisch 40 könne schon aufgrund ihrer Behinderung nicht als Kellnerin tätig sein. Er lebe schon seit 30 Jahren in Österreich und sei entgegen der Anfeindungen eines Beamten der Finanzpolizei kein Asylant. Erneut wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er über ein monatliches Einkommen von € 1.300,00 verfüge und er somit Probleme habe, den vorgeschriebenen Beitrag zu bezahlen.
  3. Der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 27.06.2016 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Am 03.12.2015 um 14:14 Uhr wurde XXXX im Lokal des Beschwerdeführers hinter der Theke stehend als Kellnerin auf Grund einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Neunkirchen/Wr. Neustadt und Beamte der PI Neunkirchen angetroffen. XXXX wurde auf Bitten des Beschwerdeführers (Telefonanruf) ab 13:38 Uhr als Vertretung für diesen in dessen Lokal tätig. Hierfür hat XXXX weder eine Entlohnung noch eine Verpflegung vom Beschwerdeführer erhalten. XXXX und auch andere Personen waren dem Beschwerdeführer schon öfters in dessen Lokal behilflich.Am 03.12.2015 um 14:14 Uhr wurde römisch 40 im Lokal des Beschwerdeführers hinter der Theke stehend als Kellnerin auf Grund einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Neunkirchen/Wr. Neustadt und Beamte der PI Neunkirchen angetroffen. römisch 40 wurde auf Bitten des Beschwerdeführers (Telefonanruf) ab 13:38 Uhr als Vertretung für diesen in dessen Lokal tätig. Hierfür hat römisch 40 weder eine Entlohnung noch eine Verpflegung vom Beschwerdeführer erhalten. römisch 40 und auch andere Personen waren dem Beschwerdeführer schon öfters in dessen Lokal behilflich. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war XXXX im "Krankengeldbezug – Sonderfall" gemeldet.Zum Zeitpunkt der Kontrolle war römisch 40 im "Krankengeldbezug – Sonderfall" gemeldet. Zum Zeitpunkt der Kontrolle (03.12.2015) war lediglich eine Dienstnehmerin, XXXX, beim Beschwerdeführer zur Pflichtversicherung angemeldet.Zum Zeitpunkt der Kontrolle (03.12.2015) war lediglich eine Dienstnehmerin, römisch 40 , beim Beschwerdeführer zur Pflichtversicherung angemeldet.
  5. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Es steht unbestritten fest, dass XXXX am 03.12.2015 im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei im Lokal des Beschwerdeführers hinter der Theke angetroffen wurde. Die Aushilfe von XXXX wurde weder von ihr noch vom Beschwerdeführer bestritten.Es steht unbestritten fest, dass römisch 40 am 03.12.2015 im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei im Lokal des Beschwerdeführers hinter der Theke angetroffen wurde. Die Aushilfe von römisch 40 wurde weder von ihr noch vom Beschwerdeführer bestritten. XXXX wurde vom Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und gebeten, ihn für ca. zwei Stunden in seinem Lokal zu vertreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 27.04.2016, wonach er zwei geringfügig Angestellte habe, die ihn vertreten könnten, führt eindeutig ins Leere, da der Beschwerdeführer unzweifelhaft XXXX gebeten hat, ihn zu vertreten. Ebenso wird auf den Umstand hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle beim Beschwerdeführer nur eine Dienstnehmerin zur Pflichtversicherung angemeldet war.römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und gebeten, ihn für ca. zwei Stunden in seinem Lokal zu vertreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 27.04.2016, wonach er zwei geringfügig Angestellte habe, die ihn vertreten könnten, führt eindeutig ins Leere, da der Beschwerdeführer unzweifelhaft römisch 40 gebeten hat, ihn zu vertreten. Ebenso wird auf den Umstand hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle beim Beschwerdeführer nur eine Dienstnehmerin zur Pflichtversicherung angemeldet war. Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung durch die Behörde richtigerweise ausgeführt wurde, konnte das im Zuge der Beschwerde vorgebrachte freundschaftliche Verhältnis zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Die vorgebrachten Angaben sind daher als reine Schutzbehauptung zu werten.Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung durch die Behörde richtigerweise ausgeführt wurde, konnte das im Zuge der Beschwerde vorgebrachte freundschaftliche Verhältnis zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Die vorgebrachten Angaben sind daher als reine Schutzbehauptung zu werten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte; der Sachverhalt insbesondere die entscheidungsrelevante Feststellung, dass XXXX zum Zeitpunkt der Betretung am 03.12.2015 nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, ist unstrittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte; der Sachverhalt insbesondere die entscheidungsrelevante Feststellung, dass römisch 40 zum Zeitpunkt der Betretung am 03.12.2015 nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, ist unstrittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A): In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben (Schreibfehler korrigiert): "

§ 4Abs.

1 Z 1ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund diesem Bundesgesetz die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert.In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben (Schreibfehler korrigiert): "

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins A, S, römisch fünf G, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund diesem Bundesgesetz die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert. Dienstnehmer in diesem Sinn ist nach § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu zählen auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer in diesem Sinn ist nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu zählen auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

§ 33Abs.

1a kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar:

Paragraph 33, Absatz eins a, kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar:

  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 ASVG).Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (Paragraph 49, ASVG).

§ 113Abs.

1 Z 1ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins A, S, römisch fünf G, können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

§ 113Abs.

1 Z 1 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 1152

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gilt bei einer Dienstleistung (§ 1151 ABGB) ein angemessenes Entgelt als bedungen, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.

Paragraph 1152, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gilt bei einer Dienstleistung (Paragraph 1151, ABGB) ein angemessenes Entgelt als bedungen, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a ASVG).Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Paragraph 539 a, ASVG).

§ 539aAbs.

2 können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Paragraph 539 a, Absatz 2, können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypische Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.04.2011, 2010/08/0091).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypische Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.04.2011, 2010/08/0091). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden (VwGH 15.05.2013, 2011/080/130).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden (VwGH 15.05.2013, 2011/080/130). Der in der Strafanzeige der Finanzpolizei Neunkirchen Wiener Neustadt angeführte Sachverhalt lässt eindeutig ein Wirken in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erkennen, was sich wie folgt manifestiert: XXXX wurde im Lokal des Beschwerdeführers hinter der Theke stehend angetroffen. Es handelt sich dabei um einfache manuelle Hilfsarbeiten bei denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Gegenteilige Anhaltspunkte konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft aufzeigen.römisch 40 wurde im Lokal des Beschwerdeführers hinter der Theke stehend angetroffen. Es handelt sich dabei um einfache manuelle Hilfsarbeiten bei denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Gegenteilige Anhaltspunkte konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft aufzeigen. Die Betretene, XXXX, war aufgrund der Art der Tätigkeit naturgemäß zwangsläufig an den Arbeitsort, nämlich das Lokal XXXX gebunden. Ebenfalls war ihr die Arbeitszeit vorgegeben, da sie vom Beschwerdeführer um ca. 12:30 Uhr telefonisch ins Lokal beordert wurde. Wenngleich der Beschwerdeführer möglicherweise keine direkten Arbeitsanweisungen erteilt hat, sprechen dennoch die faktischen Umstände für eine fremdbestimmte Leistungserbringung, da die Betretene zumindest der stillen Autorität des Beschwerdeführers unterlegen ist und dieser von der Möglichkeit der Weisungserteilung oder der Kontrolle bei Bedarf jederzeit Gebrauch machen hätte können (vgl. VwGH vom 20.04.2005, ZI. 2002/08/0222). Dies reicht aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht für die Annahme persönlicher Abhängigkeit aus (vgl. VwGH vom 25.10.1974, ZI. 2001/73, 06.03.1986, ZI. 85/08/0072).Die Betretene, römisch 40 , war aufgrund der Art der Tätigkeit naturgemäß zwangsläufig an den Arbeitsort, nämlich das Lokal römisch 40 gebunden. Ebenfalls war ihr die Arbeitszeit vorgegeben, da sie vom Beschwerdeführer um ca. 12:30 Uhr telefonisch ins Lokal beordert wurde. Wenngleich der Beschwerdeführer möglicherweise keine direkten Arbeitsanweisungen erteilt hat, sprechen dennoch die faktischen Umstände für eine fremdbestimmte Leistungserbringung, da die Betretene zumindest der stillen Autorität des Beschwerdeführers unterlegen ist und dieser von der Möglichkeit der Weisungserteilung oder der Kontrolle bei Bedarf jederzeit Gebrauch machen hätte können vergleiche VwGH vom 20.04.2005, ZI. 2002/08/0222). Dies reicht aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht für die Annahme persönlicher Abhängigkeit aus vergleiche VwGH vom 25.10.1974, ZI. 2001/73, 06.03.1986, ZI. 85/08/0072). Die wirtschaftliche Abhängigkeit zeigt sich im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist sie die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0126). Gegen Entgelt ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr das Entgelt auch tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht. Entscheidend ist somit, ob ein Entgelt als Gegenleistung für die bedungene Arbeit nach den zivilrechtlichen Grundsätzen vereinbart worden ist. Auch wenn die Beschäftigten die ihnen gebührende Bezahlung ausgeschlagen haben, kommt dem keine Bedeutung zu. Es ist das Anspruchslohnprinzip maßgebend, wobei sich die Höhe des Entgeltanspruches nach arbeitsrechtlichen Vorschriften bzw. der jeweiligen Vereinbarung bestimmt. Unter Entgelt wird alles verstanden, was der Dienstnehmer für seine Leistung als Gegenleistung bekommt (vgl. dazu Krejci § 1152 Rz 9). Naturallohn kann in der Gewährung der verschiedensten Sach- und Dienstleistungen bestehen: in Kost und Quartier, freier Station, in der Zurverfügungstellung einer Dienst-, Werkwohnung, aber auch schon in der Beschaffung einer Mietwohnung kann eine Entgeltleistung gesehen werden (vgl. dazu Krejci § 1152 Rz 11).Unter Entgelt wird alles verstanden, was der Dienstnehmer für seine Leistung als Gegenleistung bekommt vergleiche dazu Krejci Paragraph 1152, Rz 9). Naturallohn kann in der Gewährung der verschiedensten Sach- und Dienstleistungen bestehen: in Kost und Quartier, freier Station, in der Zurverfügungstellung einer Dienst-, Werkwohnung, aber auch schon in der Beschaffung einer Mietwohnung kann eine Entgeltleistung gesehen werden vergleiche dazu Krejci Paragraph 1152, Rz 11). Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung konnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. dazu VwGH Zl. 2012/08/0165 sowie VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229).Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung konnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche dazu VwGH Zl. 2012/08/0165 sowie VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229). Im gegenständlichen Fall liegt schon deshalb keine Unentgeltlichkeit vor, weil diese einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhalt. Im Sinne der angeführten Judikatur des VwGH liegt zwischen dem Beschwerdeführer und den betretenen Personen kein derartiges Nahverhältnis vor, die die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würde. Das persönliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der betretenen Personen als nicht näher definierte Bekannte lässt nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine Schlüsse auf das Vorliegen von unentgeltlichen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst zu. Insbesondere wurden seitens der Beschwerdeführerin der Kasse keine konkreten Beweise angeboten, wonach zum Zeitpunkt der Betretung ein innigeres Naheverhältnis vorgelegen hätte, welches dies Vereinbarung der Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen hätte können. Für die Kasse steht aufgrund der dargelegten Erwägungen sowie der angeführten Beweismittel somit fest, dass die Kriterien, die für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses sprechen, als erfüllt anzusehen sind. Das Kriterium der Entgeltlichkeit ist ebenfalls erfüllt, da wie bereits angeführt, im Sozialversicherungsrecht das Anspruchslohnprinzip gilt (vgl. VwGH vom 22.12.1983, ZI. 08/0150/80)Für die Kasse steht aufgrund der dargelegten Erwägungen sowie der angeführten Beweismittel somit fest, dass die Kriterien, die für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses sprechen, als erfüllt anzusehen sind. Das Kriterium der Entgeltlichkeit ist ebenfalls erfüllt, da wie bereits angeführt, im Sozialversicherungsrecht das Anspruchslohnprinzip gilt vergleiche VwGH vom 22.12.1983, ZI. 08/0150/80) Zusammenfassend steht für die Kasse fest, dass XXXX als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG tätig wurde, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein.Zusammenfassend steht für die Kasse fest, dass römisch 40 als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG tätig wurde, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein. Vorschreibung des Beitragszuschlages Meldet der Dienstgeber bei ihm beschäftigte Dienstnehmer nicht

§ 33Abs.

1 ASVG bzw. § 33 Abs. 1a ASVG (Mindestangabenmeldung) vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung an und wird der nicht gemeldete Dienstnehmer im Zuge einer unmittelbaren Betretung

§ 111a

ASVG bei der Ausführung von Tätigkeiten für den Dienstgeber betreten, so kann der Sozialversicherungsträger

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG eine Beitragszuschlag vorschreiben.Meldet der Dienstgeber bei ihm beschäftigte Dienstnehmer nicht

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bzw. Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG (Mindestangabenmeldung) vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung an und wird der nicht gemeldete Dienstnehmer im Zuge einer unmittelbaren Betretung

Paragraph 111 a, ASVG bei der Ausführung von Tätigkeiten für den Dienstgeber betreten, so kann der Sozialversicherungsträger

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG eine Beitragszuschlag vorschreiben. Zweck des Beitragszuschlages ist es, den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung auszugleichen (vgl. RV 77 BlgNR XXIII. FP 5), sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist demnach "ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung" (VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255) und stellt keine Verwaltungsstrafe dar.Zweck des Beitragszuschlages ist es, den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung auszugleichen vergleiche Regierungsvorlage 77 BlgNR römisch 23 . FP 5), sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist demnach "ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung" (VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255) und stellt keine Verwaltungsstrafe dar. Daher ist es nach der Rechtsprechung unerheblich, ob auf Seiten des Verpflichteten Verschulden vorliegt - es kommt bei der Vorschreibung des Beitragszuschlages lediglich auf die objektive Tatsache der nicht oder zu spät erfolgten Meldung sozialversicherungsrechtlich relevanter Umstande an (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) handelt es sich bei den in § 113 Abs. 2 ASVG vorgesehen Teilbeträgen von 800,00 € für den Prüfeinsatz und 500,00 € je Arbeitnehmer aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur in (vom Gesetz vorgesehenen) bestimmten Fällen reduziert werden können (VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) handelt es sich bei den in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorgesehen Teilbeträgen von 800,00 € für den Prüfeinsatz und 500,00 € je Arbeitnehmer aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur in (vom Gesetz vorgesehenen) bestimmten Fällen reduziert werden können (VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249). So kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400,00 € reduziert werden und der Teilbetrag je Arbeitnehmer entfallen, sofern unbedeutende Folgen vorliegen. Solche unbedeutenden Folgen können nach der Judikatur insbesondere vorliegen, sofern ein Dienstnehmer nicht angemeldet worden ist und der Dienstgeber die Anmeldung unverzüglich nachholt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218) - sich also ergibt, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Da bis dato keine Anmeldung zur Pflichtversicherung für XXXX erstattet wurde, kann von unbedeutenden Folgen nicht gesprochen werden. Auch kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fallen der Teilbetrag für den Prüfeinsatz

§ 113Abs.

2 Satz 4 ASVG entfallen. Dahingehende Umstände sind aber von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet worden und liegen auch nicht vor, zumal es keine Hinweise dafür gibt, dass eine Meldung aufgrund besonderer Umstände unterblieben ist.Da bis dato keine Anmeldung zur Pflichtversicherung für römisch 40 erstattet wurde, kann von unbedeutenden Folgen nicht gesprochen werden. Auch kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fallen der Teilbetrag für den Prüfeinsatz

Paragraph 113, Absatz 2, Satz 4 ASVG entfallen. Dahingehende Umstände sind aber von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet worden und liegen auch nicht vor, zumal es keine Hinweise dafür gibt, dass eine Meldung aufgrund besonderer Umstände unterblieben ist. Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit dem Grunde und der Höhe nach jedenfalls zu Recht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W142.2128777.1.00

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