Obsah (11)
Art. 133Art. 80Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 28§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlW143 2103365-1 SpruchW143 2103365-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magda
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 29.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 21,19 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 , für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 21,19 ha beantragt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109012404, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 8.104,78 gewährt. Auf Basis von 25,33 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 23,32 ha (davon Almfläche: 8,64
- ha)wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,22 ha (davon Almfläche: 8,64
- ha)zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Datum vom 08.11.2012 korrigierte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX seinen Mehrfachantrag-Flächen aus dem Jahr 2010 und reduzierte das beantragte Almfutterflächenausmaß auf 19,82 ha.3. Mit Datum vom 08.11.2012 korrigierte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. römisch 40 seinen Mehrfachantrag-Flächen aus dem Jahr 2010 und reduzierte das beantragte Almfutterflächenausmaß auf 19,82 ha. 4. Mit Datum vom 25.04.2013 nahm der Beschwerdeführer eine weitere Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2010 die verfahrensgegenständliche Alm betreffend vor und reduzierte das beantragte Almfutterflächenausmaß auf 18,04 ha. 5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457137, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 7.676,73 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 428,05 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 25,33 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrekturen - beantragten Fläche im Ausmaß von 22,03 ha (davon Almfläche: 7,35
- ha)wurde der Beihilfenberechnung - abermals unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 21,93 ha (davon Almfläche: 7,35
- ha)zu Grunde gelegt. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.01.2014, Beschwerde und beantragte 1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, 3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden und 4. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages. Eine vom Beschwerdeführer verfasste und der Beschwerde beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm mit BStNr. XXXX seit dem Jahr 2000 erhob der Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde.Eine vom Beschwerdeführer verfasste und der Beschwerde beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm mit BStNr. römisch 40 seit dem Jahr 2000 erhob der Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde. In seinen Beschwerdeausführungen brachte der Beschwerdeführer einleitend vor, dass er erstmals im Jahr 2005 mit Einführung der EBP eine solche beantragt habe. Basis für die EBP sei für seinen Betrieb der Bezug von Marktordnungsprämien im historischen Zeitraum 2000 bis 2002 gewesen. Die Marktordnungsprämien des genannten Referenzzeitraums seien im Jahr 2005 auf die Futterfläche dieses Zeitraums bzw. die Futterfläche des Jahres 2004 aufgeteilt worden, als Zahlungsansprüche betitelt und in Form der EBP ausbezahlt worden. Die Referenzfläche setze sich aus der bewirtschafteten Heimfläche des Betriebes und der anteiligen Almfutterfläche zusammen. Die Almfutterfläche sei von den Almverantwortlichen mit den damaligen zur Verfügung stehenden Mitteln genau erhoben worden. Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsprämie habe man bei einer höheren Almfutterfläche mehr Zahlungsansprüche und damit einen niedrigeren Wert je Zahlungsanspruch erhalten, da die Gesamtbetriebsprämie durch den historischen Bezug gedeckelt gewesen sei. Somit habe die Größe der Almfutterfläche keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie gehabt und es sei kein unmittelbarer Nutzen aus der höheren Angabe der Almfutterfläche zu ziehen gewesen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen (Alm-)Fläche falsch seien. In diesem Zusammenhang monierte er, dass eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden habe und Landschaftselemente seitens der belangten Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Die beihilfefähige (Alm-)Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung dennoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 und seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden. Insbesondere deshalb nicht, da Irrtümer der Behörde
Art. 80Abs.
3 der zitierten Verordnung aufgrund einer Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit und im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen vorliegen würden. Zudem sei die Unrichtigkeit der Flächenangaben dem Almbewirtschafter nicht erkennbar gewesen und habe dieser im Rahmen der Antragstellung auf die Behördenpraxis vertraut.Die beihilfefähige (Alm-)Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung dennoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, und seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden. Insbesondere deshalb nicht, da Irrtümer der Behörde
Artikel 80
, Absatz 3, der zitierten Verordnung aufgrund einer Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit und im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen vorliegen würden. Zudem sei die Unrichtigkeit der Flächenangaben dem Almbewirtschafter nicht erkennbar gewesen und habe dieser im Rahmen der Antragstellung auf die Behördenpraxis vertraut. Der Beschwerdeführer monierte darüber hinaus das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums, eine Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen sowie eine Gleichheitswidrigkeit der verhängten Sanktionen und führte eine bereits eingetretene Verjährung der ausgesprochenen Rückzahlungsverpflichtung ins Treffen.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 17.03.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Für seinen Heimbetrieb beantragte er dabei eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende (beihilfefähige) landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß 14,58 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die vom Beschwerdeführer als zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 21,19 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 , für die vom Beschwerdeführer als zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 21,19 ha beantragt wurde. Unter Berücksichtigung der Anzahl an vom Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 aufgetriebenen RGVE galt für diesen dabei eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 8,64 ha als beantragt. Auf Basis dieser beantragten Flächenausmaße von (gesamt) 23,22 ha wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.104,78 gewährt. Mit den Korrekturanträgen vom 08.11.2012 und 25.04.2013 reduzierte der Beschwerdeführer als zuständiger Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX das von ihm beantragte Almfutterflächenausmaß von 21,19 ha auf letztlich 18,04 ha, womit sich die dem Beschwerdeführer anteilig zurechenbare Almfutterfläche von 8,64 ha auf 7,35 ha reduzierte.Mit den Korrekturanträgen vom 08.11.2012 und 25.04.2013 reduzierte der Beschwerdeführer als zuständiger Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. römisch 40 das von ihm beantragte Almfutterflächenausmaß von 21,19 ha auf letztlich 18,04 ha, womit sich die dem Beschwerdeführer anteilig zurechenbare Almfutterfläche von 8,64 ha auf 7,35 ha reduzierte. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 auf Basis eines beantragten (beihilfefähigen) Flächenausmaßes von (gesamt) nunmehr 21,93 ha eine Einheitliche Betriebsprämie von Höhe von EUR 7.676,73 gewährt.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A) 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (VO [EG] 1122/2009) lauten auszugsweise:Artikel 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (VO [EG] 1122 aus 2009,) lauten auszugsweise: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen. [...]." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 23 Verspätete Einreichung [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]" "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
- Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
- Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
- Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
- Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]." Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel III
der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise: "Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum
Artikel 28Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum
Artikel 28Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums
Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt. [...]"Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, beziehen, gelten als genutzt. [...]" 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
- Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen durch den Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX, auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 auch aufgetrieben hat, erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.3.3.
- Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen durch den Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm mit der BStNr. römisch 40 , auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 auch aufgetrieben hat, erfolgt, sodass die Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Da der der Beihilfenberechnung zu Grunde liegende Antrag vom Beschwerdeführer selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördliche angewandte Flächenausmaß sei falsch, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers. Anzumerken gilt es an dieser Stelle noch, dass im angefochtenen Bescheid zwischen beantragtem und ermitteltem Gesamtflächenausmaß zwar eine Differenz von 0,10 ha festgestellt wurde, diese Flächenabweichung jedoch auf dem Umstand basiert, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann. Diese geringe Flächenabweichung (den Heimbetrieb betreffend) wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet und ergeben sich auch sonst keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde nicht zu folgen wäre. 3.3.
- Da im vorliegenden Fall die Auszahlung der Beihilfe auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, kann bereits dem Grunde nach kein Behördenirrtum nach Art. 80 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1122/2009 geltend gemacht werden.3.3.
- Da im vorliegenden Fall die Auszahlung der Beihilfe auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, kann bereits dem Grunde nach kein Behördenirrtum nach Artikel 80, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, geltend gemacht werden. 3.3.
- Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, womit auch sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte - insbesondere jene Ausführungen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wurde - dahingestellt bleiben konnten. Insbesondere waren damit auch die Ausführungen, der Sanktionskatalog sei gleichheitswidrig bzw. die Sanktionen seien unangemessen hoch, unbeachtlich. 3.3.
- Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und war gegenständlich soweit auch nicht zu beanstanden.3.3.
- Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Artikel 15, Absatz eins, der VO (EG) 1120 aus 2009, und war gegenständlich soweit auch nicht zu beanstanden. 3.3.
- Hinsichtlich des Vorbringen, man möge einen offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zulassen, gilt es darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 21 VO (EG) 1122/2009 grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2010 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).3.3.
- Hinsichtlich des Vorbringen, man möge einen offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zulassen, gilt es darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2010 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069). 3.3.
- Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).3.3.
- Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). 3.3.
- Hinsichtlich des Vorbringens der bereits eingetretenen Verjährung gilt es anzumerken, dass der Rückforderung des übersteigenden Betrages bereits deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden kann, weil die Änderung (aufgrund derer die Rückforderung erfolgt ist) vom Beschwerdeführer selbst beantragt worden ist. Abgesehen davon geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nach Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 bereits Verjährung eingetreten sei, da zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Beschwerdeführer erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als vier Jahre vergangen seien, ins Leere:Abgesehen davon geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nach Artikel 73, Absatz 5, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, bereits Verjährung eingetreten sei, da zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Beschwerdeführer erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als vier Jahre vergangen seien, ins Leere: Zum einen ist die angeführte Regelung der VO (EG) Nr. 796/2004 für das Antragsjahr 2010 nicht anwendbar und enthält die für das gegenständliche Antragsjahr anzuwendende VO (EG) Nr. 1122/2209 keine vergleichbare Verjährungsbestimmung. Zum anderen würde selbst dann, wenn die Bestimmung der VO (EG) Nr. 796/2004 Anwendung finden würde, diese der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. So wurde gegenständlich mit Bescheid vom 30.12.2010 die EBP 2010 gewährt und die Rückzahlungsverpflichtung im Bescheid vom 03.01.2014 ausgesprochen. Die in Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 normierte Frist von vier Jahren (vorausgesetzt, man unterstellt dem Beschwerdeführer guten Glauben) wäre in diesem Fall somit noch nicht abgelaufen.Zum einen ist die angeführte Regelung der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, für das Antragsjahr 2010 nicht anwendbar und enthält die für das gegenständliche Antragsjahr anzuwendende VO (EG) Nr. 1122/2209 keine vergleichbare Verjährungsbestimmung. Zum anderen würde selbst dann, wenn die Bestimmung der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, Anwendung finden würde, diese der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. So wurde gegenständlich mit Bescheid vom 30.12.2010 die EBP 2010 gewährt und die Rückzahlungsverpflichtung im Bescheid vom 03.01.2014 ausgesprochen. Die in Artikel 73, Absatz 5, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, normierte Frist von vier Jahren (vorausgesetzt, man unterstellt dem Beschwerdeführer guten Glauben) wäre in diesem Fall somit noch nicht abgelaufen. Auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182), würde der Beschwerde gegenständlich nicht zum Erfolg verhelfen.
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten nämlich an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer).Auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182), würde der Beschwerde gegenständlich nicht zum Erfolg verhelfen.
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten nämlich an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). Die Rückzahlungsverpflichtung ist unter Berücksichtigung dieser Ausführungen daher jedenfalls nicht verjährt. Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Vor allem liegt jedoch auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Vor allem liegt jedoch auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W143.2103365.1.00