Obsah (7)
§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlW176 2129930-1 SpruchW176 2129930-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einz
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde vom Bezirksgericht Leoben zur XXXX die Exekution durch Zwangsverwaltung von Liegenschaftsanteilen sowie Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung in Höhe von EUR 259.091,33 samt Zinsen und Verfahrenskosten bewilligt.
- Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde vom Bezirksgericht Leoben zur römisch 40 die Exekution durch Zwangsverwaltung von Liegenschaftsanteilen sowie Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung in Höhe von EUR 259.091,33 samt Zinsen und Verfahrenskosten bewilligt.
- Mit Beschluss vom 02.04.2015 wurde die Zwangsverwaltung der Liegenschaftsanteile eingestellt.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30.04.2015 Rekurs, welcher mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 20.05.2015 zurückgewiesen wurde.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.02.2016, Zl. 10 E 12/10b - VNR 2, schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Leoben für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr für das Rekursverfahren
TP 12a lit. a Gerichtsgebührengesetz 1984, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 1.990,-- und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv EUR 8,--, insgesamt daher einen Betrag von EUR 1.998,--, zur Zahlung vor.4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.02.2016, Zl. 10 E 12/10b - VNR 2, schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Leoben für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr für das Rekursverfahren
TP 12a Litera a, Gerichtsgebührengesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), idHv EUR 1.990,-- und die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv EUR 8,--, insgesamt daher einen Betrag von EUR 1.998,--, zur Zahlung vor.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung (im Schriftsatz unrichtig als "Einwendungen" bezeichnet). Darin brachte sie vor, dass im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung das Exekutionsverfahren auf einen Streitwert von EUR 50.000,-- eingeschränkt gewesen und dieser als Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr für das Rekursverfahren heranzuziehen sei. Sie beantragte die Bemessung der Gebühr mit lediglich EUR 789,--.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2016 schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Beschwerdeführerin wiederum die Pauschalgebühr für das Rekursverfahren
TP 12a lit. a GGG idHv EUR 1.990,-- und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG idHv EUR 8,--, insgesamt daher einen Betrag von EUR 1.998,-- zur Zahlung vor.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2016 schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Beschwerdeführerin wiederum die Pauschalgebühr für das Rekursverfahren
TP 12a Litera a, GGG idHv EUR 1.990,-- und die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,--, insgesamt daher einen Betrag von EUR 1.998,-- zur Zahlung vor. In dem angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass die Höhe der Pauschalgebühren nach TP 12a GGG unabhängig vom Umfang der Anfechtung sowie unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses zu bestimmen sei. Die Bemessungsgrundlage bestimme sich in Exekutionsverfahren demgemäß ausgehend von § 19 GGG. Daran ändere sich
den Anmerkungen 2 und 4 zu TP 12a GGG (in der bis zum 31.12.2015 in Kraft gestandenen Fassung; siehe dazu ausführlich Punkt 3.2.) auch im Falle einer Einschränkung des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruches nichts.In dem angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass die Höhe der Pauschalgebühren nach TP 12a GGG unabhängig vom Umfang der Anfechtung sowie unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses zu bestimmen sei. Die Bemessungsgrundlage bestimme sich in Exekutionsverfahren demgemäß ausgehend von Paragraph 19, GGG. Daran ändere sich
den Anmerkungen 2 und 4 zu TP 12a GGG (in der bis zum 31.12.2015 in Kraft gestandenen Fassung; siehe dazu ausführlich Punkt 3.2.) auch im Falle einer Einschränkung des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruches nichts. Daher sei von einer Bemessungsgrundlage von EUR 259.091,33 (betriebener Anspruch nach § 19 GGG) auszugehen. Die für das Verfahren erster Instanz vorgesehene Pauschalgebühr betrage
TP 4 lit. b GGG mit Stichtag 30.04.2015 (Einbringung des Rekurses) EUR 999,--. Die Pauschalgebühr
TP 12a GGG betrage demgemäß EUR 1.098,--.Daher sei von einer Bemessungsgrundlage von EUR 259.091,33 (betriebener Anspruch nach Paragraph 19, GGG) auszugehen. Die für das Verfahren erster Instanz vorgesehene Pauschalgebühr betrage
TP 4 Litera b, GGG mit Stichtag 30.04.2015 (Einbringung des Rekurses) EUR 999,--. Die Pauschalgebühr
TP 12a GGG betrage demgemäß EUR 1.098,--.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wiederholt die Beschwerdeführerin ihr bereits in der Vorstellung erstattetes Vorbringen, wonach zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung der Streitwert des Exekutionsverfahrens auf EUR 50.000,-- eingeschränkt gewesen sei. Dieser Streitwert sei als Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr für das Rekursverfahren heranzuziehen. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.2.
- Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes 1984, BGBl. 501/1984 (GGG), in der - am 30.04.2015 geltenden - Fassung BGBl. I Nr. 19/2015, lauten:3.2.
- Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes 1984, Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, (GGG), in der - am 30.04.2015 geltenden - Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, lauten: "§
- Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
- hinsichtlich der Pauschalgebühren [...] j) für die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift; [...] Bemessungsgrundlage § 6.
(1)Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).Paragraph 6,
(1)Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).
(2)Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
(3)Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrsteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln. Zahlungspflicht § 7.
(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen: [...]Paragraph 7,
(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen: [...] 1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber; [...] I. Bewertung des Streitgegenstandes [...]römisch eins. Bewertung des Streitgegenstandes [...] b) Im Exekutionsverfahren § 19.
(1)Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.Paragraph 19,
(1)Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.
(2)Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und Tarifpost 7 Anmerkung 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.
(2)Für die Bewertung des Anspruches gelten die Paragraphen 14 bis 17 und Tarifpost 7 Anmerkung 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.
(3)§ 18 Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß. Der Rechtsmittelwerber hat das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen.
(3)Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, gilt sinngemäß. Der Rechtsmittelwerber hat das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen.
(4)Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt wird." TP 12a idF BGBl. I Nr 111/2010 lautete bis zum Inkrafttreten der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31.12.2015 (vgl. Erkenntnis 11.12.2014, G 157/2014):TP 12a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010, lautete bis zum Inkrafttreten der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31.12.2015 vergleiche Erkenntnis 11.12.2014, G 157 aus 2014,): "
- a)für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
- b)für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren Anmerkungen 1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten. 2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. 3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird. 4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a Litera b, ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 19, GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. 5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen." 3.2.2. Art. 140 B-VG lautet auszugsweise:3.2.2. Artikel 140, B-VG lautet auszugsweise: "
(5)Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches
Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten."
(5)Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches
Absatz 4, Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten. [...]
(7)Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof
Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden."
(7)Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof
Absatz 4, ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
Absatz 5, gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden." 3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten ist: TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 111/2010 wurde - samt Anmerkungen - mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014, mit Wirksamkeit zum Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben, wobei der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes ausführte:TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, wurde - samt Anmerkungen - mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2014, Zl. G 157 aus 2014,, mit Wirksamkeit zum Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben, wobei der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes ausführte: "Mit der angefochtenen TP12a GGG, die für die Bemessung der Gerichtsgebühren für das Verfahren in zweiter bzw. dritter Instanz an die für das Verfahren erster Instanz maßgebliche Bemessungsgrundlage und die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Gebühren anknüpft und diese verdoppelt bzw. verdreifacht, trifft der Gesetzgeber eine pauschalierende Regelung, die in sich unsachlich ist. Die Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmung ergibt sich daraus, dass TP12a GGG stets den dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten ‚Wert des Streitgegenstands' auch im Verfahren zweiter und dritter Instanz als Bemessungsgrundlage heranzieht, und zwar auch dann, wenn sich dieser "Wert des Streitgegenstands" im erstinstanzlichen Verfahren und das Rechtsmittelinteresse nicht decken. [...] Es ist somit für den VfGH kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum bei Gerichtsgebühren, die im Verfahren außer Streit als Hundertsatz des den Verfahrensgegenstand erster Instanz bildenden Betrags zu berechnen sind, eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage für die Rechtsmittelgebühren im Verfahren außer Streit findet und in jedem Fall, unabhängig vom Rechtsmittelinteresse, dieselbe Bemessungsgrundlage wie im erstinstanzlichen Verfahren heranzuziehen ist. Da die TP12a GGG, aus der sich die Bemessung der Rechtsmittelgebühren ergibt, und die zugehörigen Anmerkungen 1 bis 5 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, ist diese Bestimmung antragsgemäß zur Gänze aufzuheben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
- Dezember 2015 in Kraft" Mit 01.01.2016 trat die Neufassung des TP 12a GGG samt der zugehörigen Anmerkungen durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, in Kraft.Mit 01.01.2016 trat die Neufassung des TP 12a GGG samt der zugehörigen Anmerkungen durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,, in Kraft. Die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof bedeutet, dass das aufgehobene Gesetz auf die Sachverhalte, die sich vor dem Tag der Kundmachung oder - im Falle der Setzung einer Frist nach Art. 140 Abs. 5 B-VG - auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Sachverhalte - mit Ausnahme des Anlassfalles - weiterhin anzuwenden ist. (VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209).Die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof bedeutet, dass das aufgehobene Gesetz auf die Sachverhalte, die sich vor dem Tag der Kundmachung oder - im Falle der Setzung einer Frist nach Artikel 140, Absatz 5, B-VG - auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Sachverhalte - mit Ausnahme des Anlassfalles - weiterhin anzuwenden ist. (VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209). Daraus folgt, dass die Bestimmung der TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 111/2010 - ungeachtet ihres verfassungswidrigen Inhaltes - im vorliegenden Fall anzuwenden ist, weil dieser kein Anlassfall ist und sich der maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Zahlungspflicht, nämlich die Rekurserhebung durch die Beschwerdeführerin am 30.04.2015, vor dem Inkrafttreten der Aufhebung der TP 12a GGG (mit Ablauf des 31.12.2015) ereignet hat.Daraus folgt, dass die Bestimmung der TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, - ungeachtet ihres verfassungswidrigen Inhaltes - im vorliegenden Fall anzuwenden ist, weil dieser kein Anlassfall ist und sich der maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Zahlungspflicht, nämlich die Rekurserhebung durch die Beschwerdeführerin am 30.04.2015, vor dem Inkrafttreten der Aufhebung der TP 12a GGG (mit Ablauf des 31.12.2015) ereignet hat. Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergeben würde; solche Umstände sind auch sonst nicht hervorgekommen. 3.2.
- Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.3.2.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.
- Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden.3.2.6. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. 3.
- Zu Spruchpunkt B): 3.3.
- Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.1. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.3.2. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2129930.1.00