RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlW178 2120547-1 SpruchW178 2120547-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer stellte am 11.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er brachte bei seiner ersten Einvernahme vor der Polizei vor, dass er XXXX heiße, am XXXX in der Provinz Bamiyan geboren sei, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Hazara mit schiitischem Religionsbekenntnis. Seine Muttersprache sei Farsi bzw. Dari. Es sei mit fünf Jahren mit seiner Familie in den Iran ausgereist. Bis zu seiner Flucht habe er dort gelebt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gibt er an, dass er sich an die genauen Umstände der damaligen Flucht nicht erinnern könne. Er habe in Afghanistan keine Familie und auch keinen Besitz. Im Iran hätte die Familie ohne Dokumente leben müssen. Nun habe er Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, weil er dort keine Zukunft habe.
- Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer stellte am 11.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er brachte bei seiner ersten Einvernahme vor der Polizei vor, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 in der Provinz Bamiyan geboren sei, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Hazara mit schiitischem Religionsbekenntnis. Seine Muttersprache sei Farsi bzw. Dari. Es sei mit fünf Jahren mit seiner Familie in den Iran ausgereist. Bis zu seiner Flucht habe er dort gelebt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gibt er an, dass er sich an die genauen Umstände der damaligen Flucht nicht erinnern könne. Er habe in Afghanistan keine Familie und auch keinen Besitz. Im Iran hätte die Familie ohne Dokumente leben müssen. Nun habe er Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, weil er dort keine Zukunft habe.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.12.2015 gibt er an, dass er die genaue die Herkunft in Afghanistan nicht kenne, im Iran habe er in der Stadt Qom gelebt. Er habe keine Dokumente mit. Er hätte im Iran keinen Aufenthaltsstatus gehabt, Afghanistan kenne er nicht. Hazaras hätten es dort auch nicht leicht. Sie würden umgebracht. Auch wenn aus Bamiyan stamme und vielleicht nach Kabul fahren würde, sehe man bereits an dem Aussehen, das Hazara sei. Er werde dort umgebracht werden. Den Grund, warum er mit fünf Jahren Afghanistan verlassen habe, wisse er nicht, der Vater habe das beschlossen. Er habe im Iran in der Nacht geputzt und sei auf einer Hühnerfarm tätig gewesen. Seine Familie d.h. seine 2 Brüder, seine Schwester und seine Mutter lebten im Iran. Von seinem Vater habe er seit 6 Jahren nichts gehört. Er sei nach Afghanistan zurückgegangen, um dort ein Haus zu bauen. Er habe im Iran zwei Jahre lang eine afghanische Schule besucht. Die Gründe für das Verlassen des Iran seien, dass er dort keinen Status gehabt habe. Wenn er nach Afghanistan abgeschoben worden wäre, hätte er dort niemanden gehabt und er hätte nicht gewusst, wie er sich in diesem unsicheren Land zurechtfinden solle. Aus den Medien wisse er, dass man Hazara tagtäglich dort köpfe. Er konkret sei nicht verfolgt worden, habe aber Angst gehabt, dass ihm dasselbe passiere wie seinem Vater, dass einfach verschwinde. Er mache sich Sorgen, weil viele Getöteten den Hazaras angehörten. Die Taliban seien Paschtunen und er sei Hazara, es könne sein dass er grundlos auf offener Straße umgebracht werde.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.01.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.01.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland des Asylwerbers für sich allein nicht geeignet seien, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzte Bescheinigung einer konkreten gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergebe sich, dass die behauptete Furcht, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen erfolgt zu werden, nicht begründet ist. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und somit einer Minderheit in Afghanistan. Den Feststellungen zum Herkunftsstaat sei zu entnehmen, dass sich die Situation der schiitischen Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch verbessert habe. Berichten zufolge würden viele Hazara - inklusive Frauen-Studien abschließen oder den Weg in eine Ausbildung einschlagen. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitische Hazara Minderheit bestehe aber weiterhin. Eine Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppe hätte jedoch nicht festgestellt werden können.
- Gegen Spruchpunkt I des genannten Bescheides wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur Lage der Hazara behauptet und zu diesem Thema ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Es wird u.a. ein Artikel der Agence France Press vom 12.05.2015 zitiert, sowie auf einen Bericht der Human Rights Watch vom
- 11 2015 zur Bedrohung der Hazara in Afghanistan sowie eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25.11.2015 zitiert.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins des genannten Bescheides wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur Lage der Hazara behauptet und zu diesem Thema ein ergänzendes Vorbringen erstattet. Es wird u.a. ein Artikel der Agence France Press vom 12.05.2015 zitiert, sowie auf einen Bericht der Human Rights Watch vom
- 11 2015 zur Bedrohung der Hazara in Afghanistan sowie eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25.11.2015 zitiert. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden wird auf die Richtlinien des UNHCR verwiesen. Schließlich wird auch auf den Bericht des ACCORD zur Situation von Afghaninnen und Afghanen, die ihr ganzes Leben im Iran verbracht hätten und dann nach Afghanistan kommen, verwiesen. Hinsichtlich des Bestehens einer interstaatlichen Fluchtalternative wird vorgebracht, dass angesichts des großen geographischen Einflussbereiches einiger regierungsfeindlicher Elemente eine praktikable interne Fluchtalternative für Personen, die dem Risiko ausgesetzt sein, Opfer dieser Gruppen zu werden, nicht vorhanden sei. Es wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2015, Zl 2015/19/016, hingewiesen, worin ausgeführt werde, dass eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden könne. Schließlich wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Am 04.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, aus der Volksgruppe der Hazara, seine Muttersprache ist Dari, mit dem Geburtsdatum XXXXDer Beschwerdeführer heißt römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, aus der Volksgruppe der Hazara, seine Muttersprache ist Dari, mit dem Geburtsdatum römisch 40 Er ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Familie im Alter von 5 Jahren in den Iran ausgewandert und hat bis zur seinem Aufbruch nach Österreich dort gelebt. Er hat einige Jahre eine von Afghanen im Iran organisierte Schule besucht und ist alphabetisiert. Die Familie hat in der Provinz Bamiyan gelebt. Er hatte im Iran keine Aufenthaltsberechtigung. Sein Vater ist verschollen. 1.2 Zu den Fluchtgründen: Der Bf behauptet, dass ihm als Angehöriger der Ethnie der Hazara im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung drohen würde. Weitere Fluchtgründe liegen nicht vor. 1.3 Länderinformation: 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, Stand 21.01.2016, Seite 133-134 wird zur Lage "Hazara" Folgendes festgestellt: Kap. 17.
- Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015). Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015). 1.3.2 Vertreter in der Politik (Quelle: Wikipedia) Herr Mohaqiq wird der Ethnie der Hazara zugerechnet und stammt aus der im Norden Afghanistans gelegenen Stadt Mazar-e Scharif. Herr Mohaqiq war ein wichtiges Mitglied der 1988 von Abdul Ali Mazari gegründeten Islamischen Einheitspartei Afghanistans Hezb-e Wahdat-e Eslami-ye Afghanistan, der wichtigsten Partei der schiitischen Hazara in Afghanistan. Er nahm in der Partei die Position des Führers des Exekutivrates für den Norden ein. Trotz der Spannungen zwischen Mohaqiq und seinen Kontrahenten im Norden, dem Usbeken Abdul Raschid Dostum und dem Tadschiken Mohammed Atta, blieb es während des Bürgerkrieges in diesem Gebiet Afghanistans relativ ruhig. Dies änderte sich erst, als die Taliban in den Norden vorstießen und am
- Mai 1997 in Mazar-e Scharif einmarschierten. Mohaqiqs Truppen waren am Aufstand der Hazara in Mazar-e Scharif gegen die Taliban am
- Mai 1997 beteiligt, der zur vorläufigen Rückeroberung der Stadt durch usbekische und Hazara-Kräfte führte. Die Hezb-e Wahdat schloss sich im gleichen Jahr der Nationalen Islamischen Vereinigten Front zur Rettung Afghanistans an, die als Zweckbündnis unter dem Druck des Taliban-Vormarsches ins Leben gerufen wurde. Mohaqiqs Hazara-Truppen gelang es am
- November 2001 durch die Unterstützung der US-geführten internationalen Koalition zusammen mit den Kräften Raschid Dostums und Mohammed Attas, Mazar-e Scharif als erste größere Stadt von den Taliban zurückzuerobern. Ende 2011 gründete Mohaqiq zusammen mit Ahmad Zia Massoud und Raschid Dostum die Nationale Allianz, die gegen eine Rückkehr der Taliban an die Macht kämpft. Derzeit ist Herr Mohammad Mohaqiq Second Deputy des Chief Executive Officer (CEO), CEO ist Herr Abdullah Abdullah, Premierminister neben Präsident Ghani. 1.3.
- Bericht des HRW - Human Rights Watch: Afghanistan’s Shia Hazara Suffer Latest Atrocity - Insurgents’ Increasing Threat to Embattled Minority,
- Oktober 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/330752/471918_de.html (Zugriff am
- Januar 2017) Afghanistan’s Shia Hazara Suffer Latest Atrocity - Insurgents’ Increasing Threat to Embattled Minority A gunman wearing an Afghan National Security Forces uniform opened fire on Shia mourners at Kabul’s landmark Sakhi Shrine on Wednesday, killing 18 people and wounding
- The attack on members of the Shia Hazara community occurred on the eve of Ashura, the Shia mourning day. Victims included four women, including Sumaya Muhammadi, a member of the Daikundi provincial council, and two children. The Islamic State, also known as ISIS, claimed responsibility for the attack. The Shia Hazara community’s agonies didn’t end on the eve of Ashura. The following morning, a blast from an improvised explosive device (IED) killed at least 15 Hazaras in Afghanistan’s northern Balkh province. ISIS claimed responsibility for this attack, too, its third on the country’s Hazara community since the July 23 bombing of a peaceful protest in Kabul that left more than 85 dead and 400 wounded. The security environment is worsening for all Afghans in the face of an intensifying insurgency. However, these targeted attacks on Shia Hazaras underscore their increasing vulnerability, even in big cities under firm government control. Over the past three years, insurgents have specifically targeted Hazaras traveling on rural roads for kidnap or killing. Afghanistan already has a grim history of killings targeting the Hazara community. The Ashura attacks brought back chilling memories of the house-to-house searches by the Taliban in 1998 to identify and kill Hazaras in the northern province of Balkh. The killing spree, which followed speeches by the Taliban governor demanding that Hazaras convert to Sunni Islam, left thousands dead. The plight of Shia Hazaras in neighboring Pakistan offers a grim lesson of what might happen if the Afghan government fails to protect vulnerable minorities. Pakistan’s besieged Hazara communities have faced a bloody onslaught by the extremist anti-Shia militant group Lashkar-e Jhangvi for more than a decade in the face of official indifference, or worse, government complicity. Lashkar-e Jhangvi has already sought to export its trademark targeting of large religious gatherings to Afghanistan in 2011, when an attack on an Ashura gathering killed more than 60 people. Sectarian attacks against Afghanistan’s Shia Hazara community have yet to reach the frequency and severity of those faced by the community in Pakistan. Nor is there any evidence of Afghan government complicity in these attacks. But that does not excuse government complacency toward the possibility that such attacks could further escalate in the face of an insurgency whose offensives are increasingly sustained, successful, and sectarian. The Afghan government should take more effective measures to protect its Hazara community from insurgents, starting with improving security at religious gatherings in large urban centers under government control. And those insurgents, whether they are ISIS or Taliban, should be on notice that widespread or systematic attacks on civilian populations amount to crimes against humanity. 1.3.4 Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender, Stand 13.08.2013, HCR/EG/AFG/13/) Religiöse Minderheiten Schiiten, Seite 52 a.a.O. Die Anzahl der schiitischen Parlamentsmitglieder entspricht in etwa dem Anteil der Schiiten an der Gesamtbevölkerung. Während einige Quellen zwar angeben, dass die offene Diskriminierung von Schiiten durch Sunniten abgenommen habe, berichten andere Quellen von fortgesetzter Diskriminierung. Außerdem wird die schiitische Bevölkerung nach wie vor gewaltsam durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) angegriffen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ethnische Zugehörigkeit und Religion in Afghanistan oftmals untrennbar miteinander verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die vorwiegend schiitische ethnische Gruppe der Hazara. Daher kann oftmals nicht eindeutig zwischen einer Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der Religion einerseits und Diskriminierung und Misshandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit andererseits unterschieden werden. Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen, Seite 87ff. a.a.O. Die Bevölkerung Afghanistans besteht aus mehreren unterschiedlichen ethnischen Gruppen, die traditionell ein hohes Maß an Autonomie gegenüber der Zentralregierung besitzen. Infolge verschiedener historischer Bevölkerungsbewegungen in der Vergangenheit – freiwilliger und erzwungener Art – wohnen einige Angehörige ethnischer Gruppen mittlerweile außerhalb der Gebiete, in denen sie traditionell der Mehrheit angehörten.475 Daher können Personen, die einer der größten ethnischen Gruppe des Landes angehören, tatsächlich an ihrem Wohnort zu einer ethnischen Minderheit gehören und dementsprechend aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit mit Diskriminierung oder Misshandlungen an ihrem Wohnort konfrontiert sein. Hingegen besteht möglicherweise für ein Mitglied einer ethnischen Gruppe oder eines Clans, der bzw. die auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, kein Risiko aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit in Gebieten diskriminiert zu werden, in denen diese ethnische Gruppe bzw. dieser Clan lokal die Mehrheit bildet. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen ethnischen Gruppen nicht notwendigerweise homogene Gemeinschaften bilden. Unter Paschtunen können beispielsweise starke Rivalitäten zwischen verschiedenen Untergruppen Spannungen und Konflikte verursachen. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass ethnische Zugehörigkeit und Religion oftmals untrennbar miteinander verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die ethnische Gruppe der Hazara, die vorwiegend schiitisch ist. Daher ist es nicht immer möglich, zu unterscheiden, ob Religion oder die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe als primärer Grund für Vorfälle oder Spannungen anzusehen ist. Da die politische Zugehörigkeit wiederum oftmals von der ethnischen Zugehörigkeit abhängt, können (vermeintliche) politische Überzeugungen und ethnische Zugehörigkeit untrennbar miteinander verbundene Elemente in Konflikten und Spannungen zwischen verschiedenen Gruppen sein. Es bestehen weiterhin starke Trennlinien zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen in Afghanistan. Im "Peoples under Threat”-Index von Minority Rights Group International ist Afghanistan als viertgefährlichstes Land der Welt für ethnische Minderheiten aufgeführt, insbesondere aufgrund der gezielten Angriffe auf Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und Religion. Der Index weist insbesondere Hazara, Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Turkmenen und Belutschen als gefährdete ethnische Minderheiten in Afghanistan aus. Die Verfassung garantiert die "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme". Dennoch klagen Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen über Diskriminierung von staatlicher Seite auch in Form von ungleicher Behandlung bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen. .. b) Hazara Die Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Bereits in der Vergangenheit wurden Hazara von Paschtunen marginalisiert und diskriminiert. Seit dem Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 haben sie Berichten zufolge jedoch erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht.491 Jedoch stiegen in jüngerer Zeit Berichten zufolge die Fälle von Schikanierens, Einschüchterung, Entführung und Tötung durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs). 1.3.5 Der EGMR hat im Urteil im Fall A.M. v. THE NETHERLANDS, (Application no. 29094/09) vom
- Juli 2016 2016 Folgendes ausgesprochen (Auszug): . FINAL
- Although this argument has only been raised in the domestic proceedings but not in the present application, the Court has examined the question whether the applicant runs a risk of being subjected to ill-treatment on account of his Hazara origin. On this point, the materials before the Court contain no elements indicating that the applicant’s personal position would be any worse than most other persons of Hazara origin who are currently living in Afghanistan. Although the Court accepts that the general situation in Afghanistan for this minority may be far from ideal, it cannot find that it must be regarded as being so harrowing that there would already be a real risk of treatment prohibited by Article 3 in the event that a person of Hazara origin were to be removed to Afghanistan.
- Regarding the question of whether the general security situation in Afghanistan is such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention, in its judgment in the case of H. and B. v. the United Kingdom (cited above, §§ 92-93), it did not find that in Afghanistan there was a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there. In view of the evidence now before it, the Court finds no reason to hold otherwise in the instant case.H. and B. v. the United Kingdom (cited above, Paragraphen 92 -, 93,), it did not find that in Afghanistan there was a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there. In view of the evidence now before it, the Court finds no reason to hold otherwise in the instant case.
- The Court is therefore of the opinion that the applicant has failed to adduce evidence capable of demonstrating that there are substantial grounds for believing that he would be exposed to a real and personal risk of being subjected to treatment contrary to Article 3 of the Convention if removed to Afghanistan.Zitatende
- Beweiswürdigung: Auf Grundlage des Aktes der belangten Behörde, insbesondere der Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift beim BFA, aufgrund des Beschwerdevorbringens zur Lage der Hazara in Afghanistan, der Länderberichte zur Lage in Afghanistan der österreichischen Staatendokumentation und des UNHCR sowie aufgrund er Aussagen in der mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen: Die Frage der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ist für das Gericht aufgrund des Eindruckes in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig. Strittig ist die asylrechtliche Beurteilung der Situation der Minderheit der Hazara.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.¿Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.¿ 3.2 Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).3.2 Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung) nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich ist; eine solche Betrachtung sei schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771 ua.). Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle.Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung) nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich ist; eine solche Betrachtung sei schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771 ua.). Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z. B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). 3.3 Auf die Situation des Bf angewandt bedeutet das: Der Bf bringt keine gegen seine konkrete Person gerichtete Verfolgung vor, sondern beruft sich auf die nach seiner Meinung in Afghanistan allgemein bestehende Verfolgung von Personen, die der schiitischen Minderheit der Hazara angehören. Es ist daher anhand der oben angeführten Länderberichte zu prüfen, ob eine solche Gruppenverfolgung vorliegt. Nach den oben zitierten Länderberichten erreicht die Gefährdung der Volksgruppe der Hazara (die in der Regel ident ist mit der religiösen Minderheit der Schiiten) die asylrelevante Intensität nicht. Es kommt zweifelsohne zu Diskriminierung und Schikanen, wie sich aus den Berichten ergibt, auch gibt es gezielte Anschläge auf diese Personengruppe. Eine generelle Verfolgung von Schiiten und/oder Hazara in Afghanistan ist aber angesichts ihrer Repräsentation in Armee, Sicherheitsbehörden und Politik nicht zu bejahen. Auch fehlt die Schutzfähigkeit des Staates gegen Übergriffe auf diese Gruppe, abgesehen von den Gebieten, die sich in den Händen der Aufständischen befinden, nicht gänzlich. Es ist auch auf die Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, auch wenn dieser die Frage der Verfolgung der Hazara unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK geprüft hat. Dieser hat im oben zitierten Urteil A.M. v. THE NETHERLANDS ausgesprochen, dass er keine allgemeine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe sieht.Es ist auch auf die Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, auch wenn dieser die Frage der Verfolgung der Hazara unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK geprüft hat. Dieser hat im oben zitierten Urteil A.M. v. THE NETHERLANDS ausgesprochen, dass er keine allgemeine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe sieht. Zum Beschwerdevorbringen, insbesondere zu den Berichten über Anschlägen und Angriffe auf Hazara , ist anzuführen, dass solche Ereignisse auch vom BVwG nicht bestritten werden; diese Vorkommnisse liegen aber nicht in einer Intensität und Dichte vor, in die die Feststellung einer Gruppenverfolgung rechtfertigen würde. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2120547.1.00