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{'item': 'W200 2118755-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlW200 2118755-1 SpruchW200 2118755-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zl. 1050696807-150093591 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zl. 1050696807-150093591 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2016 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, lebte von 2002 bis 2014 im Iran, reiste am

  1. Jänner 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits vor zwölf Jahren Afghanistan verlassen hätte und bereits im Jahr 2009 den Entschluss gefasst hätte, den Iran gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern zu verlassen. Als Fluchtgrund nannte er, dass zuerst seine Söhne und im Jahr 2009 seine Ehefrau mit zwei Kindern ebenfalls nach Österreich gereist wären. Im Jahr 2012 hätte er einen Asylantrag über die Botschaft in Teheran stellen wollen, der jedoch abgelehnt worden sei. Im Jahr 2011 sei sein Sohn XXXX in den Iran gekommen und hätte dort seine Frau nach muslimischem Recht und auch standesamtlich geheiratet. Im Jahr 2014 sei sein zweiter Sohn, XXXX in den Iran gekommen und hätte dort seine Frau nach muslimischem Recht geheiratet. Seine beiden Schwiegertöchter hätten nicht mit ihren Männern nach Österreich mitreisen können, weil sie keine Deutschkurse besucht hätten. Deshalb wären sie bei ihm im Iran geblieben. Nunmehr hätten sie sich entschlossen, alle zusammen zu ihren Angehörigen nach Österreich zu reisen.Als Fluchtgrund nannte er, dass zuerst seine Söhne und im Jahr 2009 seine Ehefrau mit zwei Kindern ebenfalls nach Österreich gereist wären. Im Jahr 2012 hätte er einen Asylantrag über die Botschaft in Teheran stellen wollen, der jedoch abgelehnt worden sei. Im Jahr 2011 sei sein Sohn römisch 40 in den Iran gekommen und hätte dort seine Frau nach muslimischem Recht und auch standesamtlich geheiratet. Im Jahr 2014 sei sein zweiter Sohn, römisch 40 in den Iran gekommen und hätte dort seine Frau nach muslimischem Recht geheiratet. Seine beiden Schwiegertöchter hätten nicht mit ihren Männern nach Österreich mitreisen können, weil sie keine Deutschkurse besucht hätten. Deshalb wären sie bei ihm im Iran geblieben. Nunmehr hätten sie sich entschlossen, alle zusammen zu ihren Angehörigen nach Österreich zu reisen. Der Sohn XXXX führte in seiner Einvernahme am 27.02.2007 aus, dass vor ca. viereinhalb Monaten sein Bruder und andere junge Männer Waffen eingesammelt hätten. Deswegen sei er nach Österreich geflohen.Der Sohn römisch 40 führte in seiner Einvernahme am 27.02.2007 aus, dass vor ca. viereinhalb Monaten sein Bruder und andere junge Männer Waffen eingesammelt hätten. Deswegen sei er nach Österreich geflohen. Aufgefordert dies näher zu erklären, gab er an, dass die jungen Männer die Waffen an einem sicheren Ort deponieren hätten wollen. Es hätte sich ein Schuss gelöst und ein anderer Junge sei dabei getötet worden. Die andere Familie sei zu seiner Familie gekommen und hätte sie beschuldigt, den Familienangehörigen absichtlich getötet zu haben. Der Vater des Jungen sei einer der Gefolgsleute des Kommandanten XXXX.Aufgefordert dies näher zu erklären, gab er an, dass die jungen Männer die Waffen an einem sicheren Ort deponieren hätten wollen. Es hätte sich ein Schuss gelöst und ein anderer Junge sei dabei getötet worden. Die andere Familie sei zu seiner Familie gekommen und hätte sie beschuldigt, den Familienangehörigen absichtlich getötet zu haben. Der Vater des Jungen sei einer der Gefolgsleute des Kommandanten römisch 40 . Befragt, wo seine Eltern wären, antwortete er, dass man ihm erzählt hätte, dass sein Vater getötet worden sei. Das sei vor ca. viereinhalb Monaten gewesen. Er hätte einen älteren Bruder namens XXXX (zwölf Jahre), sowie zwei kleinere Geschwister namens XXXX und XXXX.Er hätte einen älteren Bruder namens römisch 40 (zwölf Jahre), sowie zwei kleinere Geschwister namens römisch 40 und römisch 40 . Er gab an, dass sein ältester Bruder am selben Tag wie sein Vater getötet worden sei. Der Grund dafür, dass der Bruder die Waffen gesammelt hätte, sei, dass sie dazu aufgefordert worden wären. Befragt, warum und von wem er bestimmt worden sei, die Waffen einzusammeln, antwortete er, dass sein Bruder die Waffen von ihren Bekannten und Verwandten eingesammelt hätte - zusammen mit dem Jungen, der gestorben sei. Sonstige Probleme hätte er in seinem Heimatland nicht gehabt. Am 24.01.2008 führte er in einer weiteren Einvernahme aus, dass er das Datum der Ermordung seines Bruders nicht genau wisse. Dies sei jedenfalls vor seiner Ausreise aus Afghanistan passiert. Befragt, wovon seine Familie in Afghanistan gelebt hätte, antwortete er, dass sein Vater gearbeitet hätte und sie ein Grundstück besessen hätten. Sein Vater sei ein einfacher Arbeiter gewesen. Seit eineinhalb Jahren wisse er nicht, wo sich sein Vater aufhalte. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan hätte seine Mutter noch im Elternhaus gelebt, ebenso seine drei Geschwister. Der Grund für seine Flucht aus Afghanistan sei, dass die Regierung die Dorfbewohner beauftragt hätte, diese zu entwaffnen. Sein älterer Bruder und eine andere Person hätten die Dorfbewohner entwaffnen sollen. Eines Tages, als sein Bruder mit der anderen Person unterwegs gewesen sei, sei dann eine Waffe beim Aufsammeln explodiert und die andere Person getötet worden. Dessen Familie hätte dann seinem Bruder die Schuld am Tod des Sohnes gegeben. Alle Verwandten wären dann bewaffnet vor ihrem Haus gestanden und sie hätten das Haus nicht verlassen können. Zu diesem Zeitpunkt wären sein Vater und sein älterer Bruder jedoch nicht zu Hause gewesen. Sie hätten behauptet, dass sein Bruder die Person absichtlich umgebracht hätte. Noch am gleichen Tag hätten sein Onkel mütterlicherseits und seine Mutter ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen. Laut Aussagen der Leute seien sein Bruder und sein Vater bereits getötet worden. Die Dorfbewohner hätten gesagt, dass sein Vater und sein Bruder bereits tot wären. Die bewaffneten Personen hätten dies nicht behauptet. Dies hätte sich am Tag der Flucht aus Afghanistan ereignet. An diesem Tag hätte er auch seinen Vater und seinen Bruder noch gesehen. Wo sich diese zum Zeitpunkt des Erscheinens der Feinde und der Dorfbewohner befunden hätten, wisse er nicht. Befragt, ob er wisse, woraus die Dorfbewohner den Schluss ziehen hätten können, dass sein Vater und sein Bruder bereits getötet worden wären, antwortete er, dass sie gesagt hätten, dass sie bereits umgebracht worden wären. Seine Mutter und sein Onkel hätten auch bereits gewusst, dass sein Vater und sein Bruder tot seien. Seine Mutter hätte ihm gesagt, dass die Brüder des Getöteten seinen Vater und seinen Bruder umgebracht hätten. Befragt, warum diese Personen dann noch an ihm Interesse haben sollten, gab er an, dass diese vorgehabt hätten, seine gesamte Familie umzubringen. Befragt, wie er sich erkläre, dass seiner Mutter und ihm und den anderen Geschwistern in weiterer Folge nichts passiert sei, antwortete er, dass sie alle im Haus gewesen wären. Sein Vater und sein älterer Bruder wären außer Haus gewesen. Sie hätten das Haus nicht verlassen können. Sein Onkel und seine Mutter hätten ihm gesagt, dass er so schnell wie möglich das Haus verlassen solle. Die bewaffneten Personen seien deshalb nicht in das Elternhaus eingedrungen, da so viele Dorfbewohner anwesend gewesen wären. Befragt, warum nicht die gesamte Familie die Flucht aus Afghanistan ergriffen hätte, antwortete er, dass er in der Nacht das Haus in Frauenkleidern verlassen hätte. Man hätte ihm die Flucht ermöglicht, weil er der Älteste gewesen sei. Er wisse nicht, ob es möglich gewesen wäre, dass die gesamte Familie die Flucht ergreife. Befragt, warum ausgerechnet sein Bruder und die zweite Person beauftragt worden seien, das Dorf zu entwaffnen, antwortete er, es nicht zu wissen. Der Name der ermordeten Person laute XXXX. Sein Vater heiße XXXX. Die Familie sei bekannt.Befragt, warum nicht die gesamte Familie die Flucht aus Afghanistan ergriffen hätte, antwortete er, dass er in der Nacht das Haus in Frauenkleidern verlassen hätte. Man hätte ihm die Flucht ermöglicht, weil er der Älteste gewesen sei. Er wisse nicht, ob es möglich gewesen wäre, dass die gesamte Familie die Flucht ergreife. Befragt, warum ausgerechnet sein Bruder und die zweite Person beauftragt worden seien, das Dorf zu entwaffnen, antwortete er, es nicht zu wissen. Der Name der ermordeten Person laute römisch 40 . Sein Vater heiße römisch 40 . Die Familie sei bekannt. Im Fall einer Rückkehr in die Heimat würde man ihn umbringen. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 22.04.2015 an, dass er vor 14 oder 15 Jahren letztmalig in Afghanistan gewesen sei. Alle seine Angehörigen besäßen einen Konventionsreisepass. In Afghanistan gebe es Grundbesitz, aber sie könnten nicht zurückkehren. Während der letzten drei Jahre sei er im Iran gewesen, davor in Pakistan. Vor drei Jahren hätte er sich zur Ausreise nach Österreich entschieden. Befragt, warum er sein Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte, antwortete er "wegen der Taliban". Aufgefordert, konkretere Schilderungen zu machen, gab er an, dass die Taliban jeden getötet hätten, den sie erwischt haben. Sie hätten auch sie getötet. Befragt, wo er gewesen sei als sein Sohn ausgereist sei, antwortete er, in Pakistan gewesen zu sein. Befragt, warum er ohne seine Familie nach Pakistan gegangen sei, antwortete er, dass sein Sohn und der Sohn eines Kommandanten die Waffen eingesammelt hätten und sein Sohn und der Sohn des Kommandanten ums Leben gekommen seien. Der Kommandant hätte sie dann bedroht - deshalb sei er ausgereist. Die Familie sei danach ausgereist. Auf den Vorhalt, dass sein Sohn angegeben hätte, dass sein Vater (der Beschwerdeführer) ermordet worden sei und er nunmehr heute hier säße, antwortete er, dass sie sich fünf oder sechs Jahre nicht gesehen hätten und kein Kontakt bestanden hätte. Deshalb hätte sein Sohn geglaubt, dass er tot sei. Befragt, wie er den Kontakt zu seiner Familie aufgebaut hätte, antwortete er, dass er im Iran nachgefragt und erfahren hätte, dass sein Sohn in Österreich sei. Befragt, wen er gefragt hätte, antwortete er, dass es dort aus der Umgebung Leute gegeben hätte, die er gefragt hätte. Befragt, wie seine Frau erfahren hätte, wo er sei, antwortete er, dass die Leute, die mit ihnen gelebt hätten, es seiner Frau gesagt und sie sich so gefunden hätten. Die Frage, ob er mit seiner Frau gemeinsam im Iran gelebt hätte, bejahte er und gab an, dass sie dann von Österreich aus zu ihm gekommen sei. Sein Sohn sei ums Leben gekommen als eine Bombe oder eine Mine hochgegangen sei. Dabei seien beide Kinder gestorben. Mit Bescheid vom 23.11.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG auf Dauer unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG erteilt.Mit Bescheid vom 23.11.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 FPG auf Dauer unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2 AsylG erteilt. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde die Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit und die Zugehörigkeit zum schiitischen Glauben, sowie die schlepperunterstützte Einreise festgestellt. Die Identität konnte nicht festgestellt werden. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hätte, dass er aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgelisteten Grund verfolgt worden sei, sowie dass er über ein Grundstück in Afghanistan verfüge, gesund sei und er dort mit seinem Bruder einen familiären Anknüpfungspunkt hätte. Er stamme aus der Provinz Parwan und spreche Dari und Farsi. Deutsch spreche er nicht. Seine Ehefrau und seine vier Kinder würden in Österreich leben und hätten internationalen Schutz. Er lebe mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er als Fluchtgrund die Taliban genannt hätte. Er selbst hätte keine individuelle Verfolgung gegen ihn glaubhaft machen können. Außerdem hätte sein Sohn XXXX behauptet, dass er getötet worden sei.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er als Fluchtgrund die Taliban genannt hätte. Er selbst hätte keine individuelle Verfolgung gegen ihn glaubhaft machen können. Außerdem hätte sein Sohn römisch 40 behauptet, dass er getötet worden sei. Im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hätte. Die Bedrohung durch die Taliban und durch den Kommandanten bzw. die Familie des Kommandanten seien bei richtiger rechtlicher Betrachtung asylrelevant iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Die Lage in Afghanistan sei unverändert weder sicher noch stabil. Es sei von einem Familienverfahren auszugehen und sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten schon deswegen zuzuerkennen, da die Ehegattin und all seine Kinder bereits anerkannte Flüchtlinge seien. Im Rahmen der am 22.12.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Hazara, Schiit und afghanischer Staatsbürger. Er habe in der Provinz Parwan, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe das Land vor ca. elf Jahren verlassen und sei nach Pakistan gegangen. Sechs Jahre habe er in Pakistan gelebt, dann sei er in den Iran gegangen und habe dort gelebt. Dann sei er drei Jahre im Iran gewesen, danach habe er den Iran in Richtung Europa verlassen. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert.Im Rahmen der am 22.12.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Hazara, Schiit und afghanischer Staatsbürger. Er habe in der Provinz Parwan, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe das Land vor ca. elf Jahren verlassen und sei nach Pakistan gegangen. Sechs Jahre habe er in Pakistan gelebt, dann sei er in den Iran gegangen und habe dort gelebt. Dann sei er drei Jahre im Iran gewesen, danach habe er den Iran in Richtung Europa verlassen. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert. Auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, dass der Beschwerdeführer am 26.1.2015 im Rahmen der Erstbefragung gesagt hätte, dass er in Parwan in Afghanistan bis 2002 und von 2002 - 2014 in Waramin, Teheran gelebt hätte und von Pakistan damals keine Rede gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er Analphabet sei und zusammenrechnen müsse, auf wie viele Jahre es komme. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung niemals davon gesprochen hätte, jemals in Pakistan gewesen zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass es wahrscheinlich zu einem Missverständnis gekommen sei. Er habe damals gesagt, dass er in Pakistan gelebt hätte. Auf Vorhalt, dass er am 22.4.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausgesagt hätte, dass er vor 14 oder 15 Jahren Afghanistan verlassen hätte, während der letzten drei Jahre im Iran und zuvor in Pakistan gewesen sei - d.h., dass er Afghanistan 2000/2001 verlassen hätte - heute aber behaupte, dass er vor elf Jahren Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen hätte und dies nicht zusammenstimme, gab der Beschwerdeführer an, dass es sein könne, dass der Dolmetscher falsch übersetzt oder unrichtig umgerechnet hätte. Die afghanische Sprache sei so "blumig". Es könne sein, dass es zu einem Missverständnis gekommen sei.Auf Vorhalt, dass er am 22.4.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausgesagt hätte, dass er vor 14 oder 15 Jahren Afghanistan verlassen hätte, während der letzten drei Jahre im Iran und zuvor in Pakistan gewesen sei - d.h., dass er Afghanistan 2000 aus 2001, verlassen hätte - heute aber behaupte, dass er vor elf Jahren Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen hätte und dies nicht zusammenstimme, gab der Beschwerdeführer an, dass es sein könne, dass der Dolmetscher falsch übersetzt oder unrichtig umgerechnet hätte. Die afghanische Sprache sei so "blumig". Es könne sein, dass es zu einem Missverständnis gekommen sei. Befragt, ob es nicht eher so sei, dass sich seine gesamte Familie seit 2000/2001 nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sechs Jahre in Pakistan gewesen sei.Befragt, ob es nicht eher so sei, dass sich seine gesamte Familie seit 2000 aus 2001, nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sechs Jahre in Pakistan gewesen sei. Befragt nach den Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Sohn von der Regierung beauftragt worden sei, mit einer zweiten Person Waffen zu sammeln. Bei dieser Aufgabe sei es zu einer Explosion gekommen und beide seien ums Leben gekommen, sein Sohn und der Sohn des Kommandanten. Die Männer vom Kommandanten wären daraufhin zu ihnen gekommen. Er sei auf den Feldern gewesen und sie hätten ihn dort geschlagen, dann hätten sie ihn nach Hause gebracht, wo sie ihn weitergeschlagen hätten. Unterwegs hätten sie ihn auch mehrmals geschlagen, von den Feldern zum Weg nach Hause. Die Nachbarn hätten interveniert und mit Hilfe eben dieser Nachbarn sei er befreit worden. In derselben Nacht sei er von dort geflüchtet. Die Vertreterin des Beschwerdeführers gab an, dass sie vorher ein Gespräch mit dem Z1 (Sohn) gehabt hätte, der ihr die Geschichte ähnlich geschildert hätte, nämlich, dass der Bruder durch die Explosion getötet worden sei. Befragt durch die erkennende Richterin, wann sich der Vorfall mit seinem älteren Sohn ereignet hätte, gab der Beschwerdeführer vor ca. elf Jahren an. Befragt, wo er an dem Tag gewesen sei, als sein Sohn die Waffen eingesammelt hätte und verstorben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er auf den Feldern gewesen sei. Er sei nicht zu Hause gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sein Sohn XXXX am 24.01.2008 gesagt hätte, dass die Verwandten des zweiten Getöteten bewaffnet vor dem Haus gestanden hätten und er das Haus nicht verlassen hätte können und er (der Beschwerdeführer) damals nicht zu Hause gewesen sei und die Dorfbewohner damals gesagt hätten, dass er und sein verstorbener Sohn schon tot seien. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er - wie er bereits erzählt hätte - sowohl auf den Feldern wie auch unterwegs und zu Hause geschlagen worden sei. Er habe es geschafft, in derselben Nacht zu flüchten. Sein Sohn hätte gedacht, dass er tot sei. Er hätte nicht gewusst, dass er geflüchtet sei.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sein Sohn römisch 40 am 24.01.2008 gesagt hätte, dass die Verwandten des zweiten Getöteten bewaffnet vor dem Haus gestanden hätten und er das Haus nicht verlassen hätte können und er (der Beschwerdeführer) damals nicht zu Hause gewesen sei und die Dorfbewohner damals gesagt hätten, dass er und sein verstorbener Sohn schon tot seien. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er - wie er bereits erzählt hätte - sowohl auf den Feldern wie auch unterwegs und zu Hause geschlagen worden sei. Er habe es geschafft, in derselben Nacht zu flüchten. Sein Sohn hätte gedacht, dass er tot sei. Er hätte nicht gewusst, dass er geflüchtet sei. Vorgehalten, dass sein Sohn gesagt hätte, dass die Kommandantenfamilie vor seinem Haus gestanden wäre und er (der Beschwerdeführer) nicht dort gewesen sei und die Familie damals von der Kommandantenfamilie eingeschüchtert und angegriffen worden wäre und er heute nunmehr sagt, dass er selbst von diesen Leuten attackiert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass einige Verwandte des Kommandanten zu ihrem Haus gekommen wären und einige ihn jedoch auf den Feldern erwischt hätten. Befragt, wie es komme, dass sein Sohn XXXX ihn dann nicht gesehen hätte, wenn XXXX doch an diesem Tag im Haus gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX klein gewesen sei, Angst gehabt und sich versteckt hätte, ihn daher nicht gesehen hätte.Befragt, wie es komme, dass sein Sohn römisch 40 ihn dann nicht gesehen hätte, wenn römisch 40 doch an diesem Tag im Haus gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass römisch 40 klein gewesen sei, Angst gehabt und sich versteckt hätte, ihn daher nicht gesehen hätte. Befragt, wie es sein kann, dass er ihn nicht gesehen hätte, obwohl beide im Haus gewesen wären, gab der Beschwerdeführer an, dass sich XXXX zu Hause versteckt hätte, er jedoch bis zum Eingang gegangen und von dort geflüchtet sei, weshalb ihn XXXX nicht gesehen hätte. Auch seine Frau hätte ihn nicht gesehen.Befragt, wie es sein kann, dass er ihn nicht gesehen hätte, obwohl beide im Haus gewesen wären, gab der Beschwerdeführer an, dass sich römisch 40 zu Hause versteckt hätte, er jedoch bis zum Eingang gegangen und von dort geflüchtet sei, weshalb ihn römisch 40 nicht gesehen hätte. Auch seine Frau hätte ihn nicht gesehen. Befragt, wie es sein kann, dass er vor der Haustür gestanden sei und ihn niemand gesehen hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn nach Hause gebracht hätten und er vor der Haustür mit Hilfe der Nachbarn befreit worden sei. Er sei nicht in das Haus gegangen und keiner hätte ihn gesehen. Sodann sei er geflüchtet. Befragt, ob die Nachbarn zu seiner Frau und seinem Sohn nicht gesagt hätten, dass sie ihn gerettet hätten, verneinte dies der Beschwerdeführer und gab an, dass die Nachbarn bestraft worden wären, hätten sie seine Familie informiert. Auf die Frage hin, ob die Nachbarn nicht bestraft worden seien, obwohl sie ihn aus den Händen der Familie des Kommandanten befreit hätten, verneinte dies der Beschwerdeführer. Befragt, wie sein Sohn XXXX auf die Idee gekommen sei, dass er (der Beschwerdeführer) wegen seines Sohnes umgebracht worden sein soll, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht zu Hause gewesen sei und XXXX sich das nicht anders erklären hätte können. Vielleicht hätte XXXX gedacht, dass er getötet worden sei.Befragt, wie sein Sohn römisch 40 auf die Idee gekommen sei, dass er (der Beschwerdeführer) wegen seines Sohnes umgebracht worden sein soll, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht zu Hause gewesen sei und römisch 40 sich das nicht anders erklären hätte können. Vielleicht hätte römisch 40 gedacht, dass er getötet worden sei. Auf Vorhalt, dass sein Sohn XXXX gesagt hätte, seine Mutter hätte ihm erzählt, dass er (der Beschwerdeführer) umgebracht worden sei und die Frage, wieso sie das getan hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er es nicht wisse.Auf Vorhalt, dass sein Sohn römisch 40 gesagt hätte, seine Mutter hätte ihm erzählt, dass er (der Beschwerdeführer) umgebracht worden sei und die Frage, wieso sie das getan hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er es nicht wisse. Befragt, warum er auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen hat und einen Asylantrag gestellt hat, mit "wegen der Taliban" geantwortet hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass da auch der Dolmetscher Schuld sei. Er habe gesagt, dass er vor dem Kommandanten geflüchtet sei. Die Sprache sei einfach so. Es sei zu einem Missverständnis gekommen. Auf Vorhalt, dass er nach Aufforderung zur Konkretisierung gesagt hätte: "die Taliban haben jeden getötet, wenn die Taliban uns erwischt hätten, hätten sie uns getötet", gab der Beschwerdeführer an, dass es ein Missverständnis gewesen sei. Es könne sein, dass sie einander nicht verstanden hätten. Die Kommandanten, die die Waffen sammeln hätten lassen, seien die Kommandanten der Taliban. Auf Ersuchen der Vertreterin des Beschwerdeführers noch einmal zu klären, ob sie es richtig verstanden hätte, dass an dem Tag, an dem sein ältester Sohn mit dem Sohn des Kommandanten ums Leben gekommen sei, er von den Verwandten des Kommandanten auf den Feldern angegriffen und nach Hause "geschleppt" worden sei, sich dort befreien hätte können und - bevor seine Familie von seinem Überleben erfahren hätte können - er die Flucht nach Pakistan angetreten hätte. Der Beschwerdeführer bejahte diese Ausführung. Die Vertreterin gab an deshalb gefragt zu haben, weil ihr der Sohn XXXX (Z1) am Vortag im Rahmen der Vorbereitung gesagt hätte, dass die Verwandten des Kommandanten gerufen hätten, dass sie so, wie sie den Vater getötet hätten, auch die Familie/XXXX töten würden.Die Vertreterin gab an deshalb gefragt zu haben, weil ihr der Sohn römisch 40 (Z1) am Vortag im Rahmen der Vorbereitung gesagt hätte, dass die Verwandten des Kommandanten gerufen hätten, dass sie so, wie sie den Vater getötet hätten, auch die Familie/XXXX töten würden. Auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, dass XXXX gesagt hätte, die Regierung hätte die Dorfvorsteher beauftragt, das Dorf zu entwaffnen, gab der Beschwerdeführer an, dass man die Taliban auch als eine "Regierung" bezeichnen könne. XXXX sei damals klein gewesen, vielleicht habe er es damals so gesehen. Die Taliban hätten auch eine eigene Struktur.Auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, dass römisch 40 gesagt hätte, die Regierung hätte die Dorfvorsteher beauftragt, das Dorf zu entwaffnen, gab der Beschwerdeführer an, dass man die Taliban auch als eine "Regierung" bezeichnen könne. römisch 40 sei damals klein gewesen, vielleicht habe er es damals so gesehen. Die Taliban hätten auch eine eigene Struktur. Auf Vorhalt, dass auch er vorher gesagt hätte, dass die Regierung beauftragt habe, dass sein Sohn Waffen sammeln solle, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur gesagt hätte, dass sein Sohn und der Sohn des Kommandanten beauftragt worden wären. Er habe jedoch nicht gesagt, dass es die Regierung oder die Taliban gewesen seien. Der Dolmetscher gab an, immer nur das weiterzugeben, was gesagt wird. Das weitere Protokoll mit den Aussagen der beiden Zeugen wird wortwörtlich wiedergegeben (VR: Vorsitzende Richterin, BFV: Vertreterin des Beschwerdeführers, Z1: Sohn des BF, Z2: Ehefrau des BF). Zeuge Z1 wird um 15.10 Uhr aufgerufen: "(...) VR: Sagen Sie mir, wo Sie vor Ihrem Aufenthalt in Österreich gelebt haben. Z1 (auf Deutsch): Ich war immer in Afghanistan. VR: Haben Sie jemals im Iran oder Pakistan gelebt? Z1 (teilweise auf Deutsch): Ich bin nur durchgefahren. VR: Ich frage nämlich, weil Ihr Vater bei der Erstbefragung ausgesagt hat, dass er von 2002 bis 2014 im Iran gelebt hat. In der Einvernahme beim BFA hat er gesagt, dass er Afghanistan vor 14 oder 15 Jahren verlassen hat. VR: Wer hat Ihnen gesagt, dass Ihr Vater tot ist? Z1: Damals, als dieser Vorfall passiert ist, meine Mutter hat mir erzählt, dass mein Bruder ums Leben gekommen. Von meinem Vater wussten wir nicht, ob er überhaupt am Leben ist. VR: Sie haben selber ausgesagt am 24.01.2008, dass Ihre Mutter Ihnen gesagt hat, dass die Brüder des Getöteten, Ihren Vater umgebracht haben. Z1: Meine Mutter hat es so erzählt, wie ich bereits erzählt habe. Dass mein Bruder von der Familie des getötet wurde und sie hat gesagt, das nächste Ziel bin ich. Ob mein Vater getötet wurde oder nicht, das wisse sie nicht. VR: Ihre Mutter hat Ihnen definitiv nicht gesagt, ob Ihr Vater lebt oder nicht? Z1: Sie weiß es nicht. VR: Sie haben auch gesagt, dass die Dorfbewohner Ihnen gesagt haben, dass Ihr Vater umgebracht wurde. Z1: Meine Mutter hat das von den Dorfbewohnern so mitbekommen. VR: Wie ist Ihr Bruder gestorben? Z1: Meine Mutter hat es erzählt, dass es einen Befehl gegeben haben soll, dass mein Bruder und der Sohn des Kommandanten Waffen sammeln müssten. Es ist dort zu einer Explosion gekommen, wie es dazu gekommen ist, weiß ich nicht. Er ist dabei gestorben. VR: Ihr Bruder wurde also nicht von den Angehörigen des Kollegen, mit dem er die Waffen gesammelt hatte, umgebracht? Z1: Meine Mutter hat erzählt, dass mein Bruder ums Leben gekommen ist und getötet wurde. VR: Ich frage deshalb, weil Sie bei Ihrer Einvernahmen den Tod Ihres Bruders anders geschildert haben. Z1: Alles, was ich erzählt habe, ist von den Erzählungen meiner Mutter. VR: Wann haben Sie erfahren, dass es anders war? Z1: Ich habe nicht verstanden, wie das jetzt gemeint ist. VR: Sie haben im Jahr 2007 und 2008 gesagt, dass Ihr Bruder von den Angehörigen des Verstorbenen umgebracht worden ist. Z1: Meine Mutter hat es mir so erzählt. Dass mein Bruder getötet wurde, "das nächste Ziel bist du und ich weiß nicht, ob dein Vater am Leben ist oder nicht." (...)" Zeuge 1 wird entlassen und verlässt den Verhandlungssaal. Die Zeugin Z2 wird um 15.35 Uhr aufgerufen: "(...) VR: Sagen Sie mir, wo Sie vor Ihrem Aufenthalt in Österreich gelebt haben. Z2: Ich habe in Parwan gelebt, dann bin ich nach Kabul und dann in den Iran. Von Iran dann nach Österreich. VR: Ihr Mann hat bei der Erstbefragung ausgesagt, dass er zwölf Jahre lang im Iran gelebt hat. In der Einvernahme beim BFA hat er gesagt, dass er Afghanistan vor 14 oder 15 Jahren verlassen hat und einige Jahre in Pakistan und danach drei Jahre im Iran gelebt hat. Haben Sie ab 2002 zusammengelebt? Z2: Er ist verschwunden. VR: Haben Sie jemals außerhalb Afghanistans mit Ihrem Mann zusammengelebt? BF: Nein. VR: Haben Sie jemals im Iran oder Pakistan gelebt? Z2: Nicht in Pakistan, wegen meiner Söhne bin ich in den Iran gekommen. Ich hatte fünf Kinder, einer wurde getötet, vier sind am Leben. VR: Wie haben Sie von der Ermordung Ihres Sohnes erfahren? Z2: Draußen ist es passiert, ich habe gesehen, dass mein Sohn getötet wurde, sie wollten auch mich umbringen, ich musste das Land verlassen. Von draußen hat mir jemand das erzählt, mir ist es schlecht gegangen, ich erinnere mich nicht mehr, wer das war. VR: Wieso haben Sie Ihren Sohn XXXX aufgefordert zu fliehen?VR: Wieso haben Sie Ihren Sohn römisch 40 aufgefordert zu fliehen? Z2: Ja, das habe ich gesagt. VR: Warum? Z2: Einer wurde getötet, ich wollte nicht, dass der Zweite getötet wird. VR: XXXX hat bei seiner Antragstellung gesagt, dass Sie und Ihr Bruder ihm gesagt hätten, dass sein Vater umgebracht worden sei.VR: römisch 40 hat bei seiner Antragstellung gesagt, dass Sie und Ihr Bruder ihm gesagt hätten, dass sein Vater umgebracht worden sei. Z2: Mein Bruder hat mir erzählt, dass er nicht weiß, ob mein Mann noch am Leben ist, ich habe meinen Bruder gebeten, dass er meinen Sohn schützen und ins Ausland schicken soll. VR: Wissen Sie, wie Ihr Sohn gestorben ist? Z2: Nein, das weiß ich nicht. VR: Hat es Ihnen Ihr Mann nicht erzählt? Z2: Nein. VR: Laut Ihrem Mann ist er durch eine hochgehende Bombe oder Mine getötet worden. Ihr Mann ist seit beinahe zwei Jahren in Österreich und Sie haben zuvor bereits mit ihm im Iran gelebt und er hat es Ihnen nicht erzählt? Z2: Nein. VR: Wo waren Sie an dem Tag? Z2: Zu Hause. VR: Wie haben Sie davon erfahren? Z2: Die Leuten haben des draußen mitbekommen und sind zu mir gekommen. VR: Waren das die Dorfbewohner oder die Nachbarn? Z2: Ja. VR: Ist sonst noch wer gleichzeitig gestorben? Z2: Noch jemand, ich glaube er hat XXXX geheißen und der Vater XXXX.Z2: Noch jemand, ich glaube er hat römisch 40 geheißen und der Vater römisch 40 . VR: Waren noch andere Leute, außer die Nachbarn und die Dorfbewohner bei Ihnen an dem Tag? Z2: Ja, ich habe das vom Nachbarn mitbekommen. Mir ist es damals auch nicht gut gegangen und jetzt fühle ich mich auch nicht gut. VR an BF: Haben Sie Fragen an die Z2 (Ehefrau)? BF und BFV: Nein. (...)" Z2 verlässt um ca. 15.55 Uhr den Verhandlungssaal. "(...) VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben? BF: Nein. BFV: Der BF musste Afghanistan verlassen, weil sein Sohn ums Leben gekommen war und die Familie eines Kommandanten nach seinem Leben getrachtet hat. Er wurde brutalst niedergeschlagen, es gelang ihm aber die Flucht, ohne seiner Familie Bescheid zu geben, dass er noch am Leben ist. Nachdem Sohn XXXX und anschließend seine Ehefrau mit den weiteren Kindern das Heimatland verlassen haben, haben sich alle aus den Augen verloren. Der BF kann auf keinen Fall zurück in seine Heimat, da er einer Verfolgung durch die Familie dieses Kommandanten ausgesetzt sein könnte. Dem BF ist auch nicht zumutbar, sich beispielsweise in Kabul niederzulassen, da er auf Grund seines Alters, mangelnder Alphabetisierung und mangelnder Fachausbildung dort nicht Fuß fassen könnte, weiters würde ihn jegliche Anknüpfungspunkte fehlen. Weiters darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF Hazara und Schiit ist. Diese Volksgruppe wird in letzter Zeit direkt angegriffen und getötet. Es gab zwei Vorfälle, eine Demonstration und ein schiitisches Fest. Er hätte weder Familie noch einen weiteren Rückhalt in Afghanistan. Aus all diesen Gründen ersuche ich das Gericht dem BF den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.BFV: Der BF musste Afghanistan verlassen, weil sein Sohn ums Leben gekommen war und die Familie eines Kommandanten nach seinem Leben getrachtet hat. Er wurde brutalst niedergeschlagen, es gelang ihm aber die Flucht, ohne seiner Familie Bescheid zu geben, dass er noch am Leben ist. Nachdem Sohn römisch 40 und anschließend seine Ehefrau mit den weiteren Kindern das Heimatland verlassen haben, haben sich alle aus den Augen verloren. Der BF kann auf keinen Fall zurück in seine Heimat, da er einer Verfolgung durch die Familie dieses Kommandanten ausgesetzt sein könnte. Dem BF ist auch nicht zumutbar, sich beispielsweise in Kabul niederzulassen, da er auf Grund seines Alters, mangelnder Alphabetisierung und mangelnder Fachausbildung dort nicht Fuß fassen könnte, weiters würde ihn jegliche Anknüpfungspunkte fehlen. Weiters darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF Hazara und Schiit ist. Diese Volksgruppe wird in letzter Zeit direkt angegriffen und getötet. Es gab zwei Vorfälle, eine Demonstration und ein schiitisches Fest. Er hätte weder Familie noch einen weiteren Rückhalt in Afghanistan. Aus all diesen Gründen ersuche ich das Gericht dem BF den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. (...)" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zur Person: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiit, aus Parwan, Distrikt XXXX stammend, reiste am
  3. Jänner 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Unmittelbar vor seiner Ausreise nach Österreich hat der Beschwerdeführer im Iran gelebt. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert. Er besitzt in Parwan ein Grundstück. Er hat einen Bruder in Afghanistan, der in der Provinz Parwan lebt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiit, aus Parwan, Distrikt römisch 40 stammend, reiste am
  4. Jänner 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Unmittelbar vor seiner Ausreise nach Österreich hat der Beschwerdeführer im Iran gelebt. Er hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert. Er besitzt in Parwan ein Grundstück. Er hat einen Bruder in Afghanistan, der in der Provinz Parwan lebt. Der Beschwerdeführer hat keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Zu Afghanistan: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2016 Laut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren (Business Standard 28.7.2016; vgl. Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum von
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  6. Juli 2016 3.371 Flüchtlinge im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogrammes in ihre Häuser zurückgekehrt sind, während sich die Zahl derer, die seit Jänner zurückgekehrt sind, aufLaut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren (Business Standard 28.7.2016; vergleiche Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum von
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  8. Juli 2016 3.371 Flüchtlinge im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogrammes in ihre Häuser zurückgekehrt sind, während sich die Zahl derer, die seit Jänner zurückgekehrt sind, auf 2.691 Familien bzw. 12.309 Individuen beläuft (Dawn 28.7.2016). Nach Aussage von Beamten, die mit der Aufgabe der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus Khyber Pakhtunkhwa betraut sind, hat diese an Eigendynamik gewonnen, nachdem die Bundesregierung den Aufenthalt der Flüchtlinge bis Dezember 2016 verlängert hat (Dawn 28.7.2016). In einem überraschenden Zug - welcher von geostrategischen Expert/innen als positive Entwicklung gewertet wurde - hat die afghanische Regierung eine nationale Kampagne gestartet, um ihre Bevölkerung von der Rückkehr in die Heimat zu überzeugen. Innerhalb der letzten zwei Dekaden ist dies der erste Versuch der afghanischen Regierung, eine formelle Kampagne zu starten, um die Bürger/innen zu ermutigen, ihr Flüchtlingsleben in Pakistan aufzugeben. Das afghanische Ministerium für Grenzen, Nationen und Stammesangelegenheiten sowie dessen diplomatische Mission in Peshawar haben gemeinsam die Kampagne "Khpal Watan" gestartet, die in Pakistan in den Medien ausgestrahlt wurde (Daily Times 18.7.2016). Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vgl. Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016).Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vergleiche Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung Business Standard (28.7.2016): 10, 000 Afghan refugees return from Pak in four days amid increasing pressure, http://www.business-standard.com/article/news-ani/10-000-afghan-refugees-return-from-pak-in-four-days-amid-increasing-pressure-116072800566_1.html, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Daily Times (26.7.2016): 5000 Afghan refugees return home in one week, http://dailytimes.com.pk/pakistan/26-Jul-16/5000-afghan-refugees-return-home-in-one-week, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Daily Times (18.7.2016): Kabul's plan for Afghan refugees, http://dailytimes.com.pk/editorial/18-Jul-16/kabuls-plan-for-afghan-refugees, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Dawn (28.7.2016): Repatriation of Afghan refugees gaining momentum, http://www.dawn.com/news/1273734/repatriation-of-afghan-refugees-gaining-momentum, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Dawn (1.7.2016): Pakistan to hold talks with Kabul, UNHCR for early return of refugees, http://www.dawn.com/news/1268266/pakistan-to-hold-talks-with-kabul-unhcr-for-early-return-of-refugees?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+dawn-news+(Dawn+News), Zugriff 28.7.2016 KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2016 Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016). Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016 Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016). Militärische Auseinandersetzungen Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016). ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Hezb-e Islami Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vergleiche Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016). IS/ISIS/Daesh In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016). Taliban Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Andere Gruppierungen Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016). Drogenanbau UNODC berichtet in dessen Report, dass der Bruttowert der Opiate in Afghanistan um 45% geschrumpft ist, aber weiterhin 7% des BIP (im Gegensatz zu 13% im Jahr 2014) ausmacht. Diese signifikante Schrumpfung ist auf eine substantielle Reduzierung der Opiumkultivierung und -produktion, sowie einem Rückgang des durchschnittlichen Ab-Hof-Preises für getrocknetes Opium im Jahr 2015, zurückzuführen (GASC 10.6.2016). Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an - ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung - gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vgl. Welthungerhilfe o.D.).Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an - ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung - gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vergleiche Welthungerhilfe o.D.). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.6.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.6.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung BBC (26.5.2016): Who are the Taliban?, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-11451718, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung BBC (18.5.2016): Afghanistan signs draft deal with militant Hekmatyar, http://www.bbc.com/news/world-asia-36326691, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung BBC (6.6.2015): Afghan women hold historic talks with the Taliban, http://www.bbc.com/news/world-asia-33035268, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung GASC - General Assembly Security Council (10.6.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/n1616020.pdf, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung Kleine Zeitung (26.6.2016): Rosenöl statt Heroin: Zarter Neustart in Afghanistan, http://www.kleinezeitung.at/k/lebensart/5034053/Rosenol-statt-Heroin_Zarter-Neustart-in-Afghanistan, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Reuters (18.5.2016): Afghanistan signs draft accord with militant leader, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-hekmatyar-idUSKCN0Y91FR, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung The Guardian (25.5.2016): Afghan Taliban appoint Mullah Haibatullah Akhundzada as new leader, https://www.theguardian.com/world/2016/may/25/taliban-new-leader-death-confirm-mullah-mansoor-haibatullah-akhundzada, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung The Guardian (22.5.2016): US drone strike in Pakistan kills Taliban leader Mullah Mansoor, https://www.theguardian.com/world/2016/may/21/us-airstrike-taliban-leader-mullah-akhtar-mansoor, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung USDOD - United States Department of Defense (2.3.2016): Afghanistan's Security Forces Making Progress, Centcom Chief Says, http://www.defense.gov/News-Article-View/Article/684146/afghanistans-security-forces-making-progress-centcom-chief-says, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Welthungerhilfe (o.D.): Rosen für die Zukunft Afghanistans, http://www.welthungerhilfe.de/informieren/projekte/projektberichte/afghanistan/afghanistan-rosen-als-alternative.html, Zugriff 30.6.2016 KI vom 5.4.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2016 Zivile Opfer im Jahr 2015 Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.
  9. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016). Zwischen 1.
  10. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016). Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016). Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016). Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016). Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016 Militärische Auseinandersetzungen Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
  11. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
  12. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
  13. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
  14. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 7.3.2016). Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016). In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016). Taliban Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vergleiche Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 10.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung Der Spiegel (23.3.2016): Offensive in Afghanistan: Taliban kündigen Angriffe auf Großstädte an, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-kuendigen-angriffe-auf-grosse-staedte-an-a-1083876.html, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung UNAMA - United Nation Assistance Mission in Afghanistan (2.2016): Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (10.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/report_of_the_secretary-general_the_situation_in_afghanistan_and_its_implications_for_international_peace_and_security.pdf, Zugriff 5.4.2016
  15. Politische Lage Verfassung Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Afghanistans Präsident und CEO Am
  16. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015). Regierungsbildung Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vergleiche CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vergleiche CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015 Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011; vergleiche CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015). Parteien Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015). Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015). Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015). Friedens- und Versöhnungsprozess: Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Aktuelle innenpolitische Lage, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung AF - Asia Foundation

(2012): Voter Behavior Survey, -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans, http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wird-praesident-afghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan's Parties in Transition, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.): Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015
  1. Sicherheitslage Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
  2. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
  3. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015) Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014). IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015). Drogenanbau Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um 3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015). Zivile Opfer Zwischen 1.
  4. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
  5. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015). 3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber
  6. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr
  7. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr
  8. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015). Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.
  9. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC (5.1.2016): Why are the Taliban resurgent in Afghanistan?, http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province 'kills 11 soldiers', http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS (22.12.2016): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung DS - The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,DS - The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan, http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per E-Mail. -Strichaufzählung NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh: NDS, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country, http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to 'put their house in order' to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urges-afghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung Security Council Report (9.2015): September 2015 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2015-09/afghanistan_14.php?print=true, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-to-mountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UNOCHA (28.12.2015): AFGHANISTAN: Administrative Divisions January
  10. Via E-Mail. -Strichaufzählung USDOD - Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung WP - The Washington Post (27.12.2015). A year of Taliban gains shows that 'we haven't delivered,' top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 2.
  11. Sicherheitslage in Kabul Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelne 37 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 16 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 68 Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit 50 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 39 Andere Vorfälle 7 Insgesamt 217 Im Zeitraum 1.
  12. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelne 40 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 69 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 103 Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit 94 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 39 Andere Vorfälle 7 Insgesamt 352 Im Zeitraum 1.
  13. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
  14. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum
  15. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (1.2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung EI - Edinburgh International (o.D.): Kabul Security Analysis: 2015-2016 Forecast, http://edinburghint.com/insidetrack/kabul-security-analysis-2015-2016-forecast/#, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan, http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20 Reports/SG_Report_September_2015.pdf , Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung USDOD - Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan : Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/ files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 17.11.2015 2.
  16. Regionale Sicherheitslage im Zentralraum (Provinzen : Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak) Parwan Gewalt gegen Einzelne 19 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 63 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 25 Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit 38 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 6 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 154 Im Zeitraum 1.
  17. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Parwan, 154 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Die strategisch gelegene Provinz Parwan ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa, zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 66.502 geschätzt und die der Provinzhauptstadt Charikar auf 57.746 (UN OCHA 26.8.2015). 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Pashtunen und 11% Hazara. Die Turkmenen kommen auf 1% (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Nach der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahre 2009 im Ghorband Valley und anderen Teilen der Provinz, haben die afghanischen Sicherheitskräfte in diversen Operationen unruhige Gegenden geräumt. Der signifikanteste Vorfall, in den Aufständische involviert waren, war ein Angriff auf das Büro des Gouverneurs im Jahr 2011, bei dem 22 Menschen starben und 28 weitere verletzt wurden. Es gibt Berichte zu Infiltration durch den IS in Teilen von Parwan (z.B. Distrikte Shinwari, Sia Gird zbd Koh-e Safi) und Kämpfe mit lokalen regierungsfeindlichen Gruppen. Die lokalen Behörden bestätigten diese Berichte jedoch nicht (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (1.2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Fars News (18.9.2015): Major Taliban Base Destroyed in Afghan Army Operation in Logar, http://english.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13940627000232, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung IHS Jane¿s 360 (28.6.2015): ANDSF conducting multiple operations across Afghanistan, http://www.janes.com/article/52617/andsf-conducting-multiple-operations-across-afghanistan, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung Khaama Press (10.1.2016): 47 militants killed as Afghan forces intensify counter-terror operations, https://www.khaama.com/47-militants-killed-as-afghan-forces-intensify-counter-terror-operations-1963 Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (22.12.2015): Militants suffer casualties in Afghan Air Force airstrike in Nangarhar, http://www.khaama.com/militants-suffer-casualties-in-afghan-air-force-airstrike-in-nangarhar-1848, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (13.8.2015): Suicide attack in Logar leaves over 20 people wounded, http://www.khaama.com/suicide-attack-in-logar-leaves-over-20-people-wounded-9586, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung Khaama Press (20.7.2015): US airstrike claims lives of 7 Afghan soldiers in Logar, http://www.khaama.com/us-airstrike-targets-afghan-forces-check-posts-in-logar-9514, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung Khaama Press (23.2.2015): Pro-ISIS militants attack a shrine and homes in Logar province, http://www.khaama.com/pro-isis-militants-attack-a-shrine-and-homes-in-logar-province-8325, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung NPS (o.D.): Province: Kapisa, http://www.nps.edu/programs/ccs/Docs/Executive%20Summaries/Kapisa%20Executive%20Summary.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (oD.s): Background Profile of Kapisa, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-kapisa, Zugriff 20.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.t): Background Profile of Logar, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-logar, Zugriff 20.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.ae): Background Profile Parwan, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-parwan, Zugriff 29.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.u): Background Profile of of Maidan Wardak, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-maidan-wardak, Zugriff 20.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (16.8.2014): Judicial organs start functioning in Alasai, http://www.pajhwok.com/en/2014/08/16/judicial-organs-start-functioning-alasai, Zugriff 20.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (oD.r): Panjsher background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/panjsher-background-profile, Zugriff 20.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (21.10.2015): 9 Taliban, Daesh fighters perish in clearing operations, http://www.pajhwok.com/en/2015/10/21/9-taliban-daesh-fighters-perish-clearing-operations, Zugriff 11.1.2015 -Strichaufzählung Pajhwok (14.7.2015): 6 militants killed, 7 hurt in Kapisa operation, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/14/6-militants-killed-7-hurt-kapisa-operation, Zugriff 19.11.
  18. -Strichaufzählung Pajhwok (10.6.2015): Security men among 10 dead in Kapisa offensive, http://www.pajhwok.com/en/2015/06/10/security-men-among-10-dead-kapisa-offensive, Zugriff 19.11.
  19. -Strichaufzählung Pajhwok (13.6.2015): Complicated tribal feuds resolved in Kapisa: PC, http://www.pajhwok.com/en/2015/06/13/complicated-tribal-feuds-resolved-kapisa-pc, Zugriff 19.11.
  20. -Strichaufzählung Pajhwok (4.4.2015): 4 militants' dead in Maidan Wardak operation, http://archive.pajhwok.com/en/2015/04/04/4-militants%E2%80%99-dead-maidan-wardak-operation, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung Pajhwok (9.2.2015): Law, order markedly improved in Kapisa: Talwar, http://www.pajhwok.com/en/2015/03/10/law-order-markedly-improved-kapisa-talwar, Zugridd 19.11.2015 -Strichaufzählung Press TV (28.10.2015): Taliban militants overrun district in northeastern Afghanistan, http://www.presstv.ir/Detail/2015/10/28/435315/Taliban-Afghanistan-Takhar-Darqad, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung Press TV (21.10.2015): 20 Taliban militants killed in Afghanistan operations: Official, http://www.presstv.ir/Detail/2015/10/21/434303/Afghanistan-Taliban-Logar-Kharwar, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung Press TV (7.9.2015): 9 Taliban militants killed in security operations in Afghanistan, http://www.presstv.ir/Detail/2015/09/07/428102/Afghanistan-Taliban-Maidan-Wardak-Province-Daesh, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (18.9.2015): Major Taliban Base Destroyed In Logar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/21441-major-taliban-base-destroyed-in-logar, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (16.4.2015): Six Taliban Insurgents Killed in Kapisa Operation, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19085-six-taliban-insurgents-killed-in-kapisa-operation, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf , Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan : Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung UNODC - United Nations Office of (10.2015): Afghanistan Opium Survey 2015, https://www.unodc.org/documents/crop-monitoring/Afghanistan/Afg_Executive_summary_2015_final.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf
  21. Rechtsschutz/Justizwesen Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010). Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015). Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vergleiche FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vergleiche FH 28.1.2015). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015). Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den länd

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