← Österreich

{'item': 'W211 2124120-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlW211 2124120-1 SpruchW211 2124115-1/11E W211 2124118-1/8E W211 2124120-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die erste beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, ist die Mutter der beiden minderjährigen zweiten und dritten beschwerdeführenden Parteien. Die erste und die dritte beschwerdeführende Partei reisten am XXXX 2015 legal im Besitz österreichischer Visa in Österreich ein und beantragten internationalen Schutz in Hinblick auf den Ehemann der ersten beschwerdeführenden Partei, der in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten inne hat.
  2. Die erste beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, ist die Mutter der beiden minderjährigen zweiten und dritten beschwerdeführenden Parteien. Die erste und die dritte beschwerdeführende Partei reisten am römisch 40 2015 legal im Besitz österreichischer Visa in Österreich ein und beantragten internationalen Schutz in Hinblick auf den Ehemann der ersten beschwerdeführenden Partei, der in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten inne hat. Die zweite beschwerdeführende Partei kam am XXXX 2015 in Wien zur Welt. Für sie wurde am XXXX 2015 ein schriftlicher Antrag auf Familienverfahren gestellt.Die zweite beschwerdeführende Partei kam am römisch 40 2015 in Wien zur Welt. Für sie wurde am römisch 40 2015 ein schriftlicher Antrag auf Familienverfahren gestellt.
  3. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2015 gab die erste beschwerdeführende Partei an, denselben Schutz wie ihr Ehemann zu beantragen. Ihr Sohn, die dritte beschwerdeführende Partei, sei seit seiner Geburt bei ihr und habe keine eigenen Fluchtgründe.
  4. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 2015 gab die erste beschwerdeführende Partei an, denselben Schutz wie ihr Ehemann zu beantragen. Ihr Sohn, die dritte beschwerdeführende Partei, sei seit seiner Geburt bei ihr und habe keine eigenen Fluchtgründe.
  5. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX 2016 gab die erste beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, gesund zu sein und den "Barau, XXXX " anzugehören. Es sei schon länger her, dass sie in Somalia gewesen sei; sie sei mit der Familie ihres Mannes in den Jemen gezogen, als ihr älterer Sohn zwei Jahre alt gewesen sei. Sie habe in Somalia Probleme mit Al Shabaab gehabt, man habe sie bedroht und unter Druck gesetzt. Deswegen sei ihr Mann geflüchtet, und sie sei ihm gefolgt. Auf die Frage, warum die erste beschwerdeführende Partei ihre Heimat verlassen habe bzw. welche Fluchtgründe sie habe, meinte sie, keine eigenen Fluchtgründe zu haben; sie beziehe sich auf ihren Mann. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor Al Shabaab.
  6. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 2016 gab die erste beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, gesund zu sein und den "Barau, römisch 40 " anzugehören. Es sei schon länger her, dass sie in Somalia gewesen sei; sie sei mit der Familie ihres Mannes in den Jemen gezogen, als ihr älterer Sohn zwei Jahre alt gewesen sei. Sie habe in Somalia Probleme mit Al Shabaab gehabt, man habe sie bedroht und unter Druck gesetzt. Deswegen sei ihr Mann geflüchtet, und sie sei ihm gefolgt. Auf die Frage, warum die erste beschwerdeführende Partei ihre Heimat verlassen habe bzw. welche Fluchtgründe sie habe, meinte sie, keine eigenen Fluchtgründe zu haben; sie beziehe sich auf ihren Mann. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor Al Shabaab.
  7. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
  8. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  9. Gegen die Spruchpunkt I. der Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht, in der die erste beschwerdeführende Partei unter anderem vorbrachte, nicht Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden zu sein. Dieses Vorbringen unterliege deshalb nicht dem Neuerungsverbot, weil sie in der Befragung vor der belangten Behörde von einem männlichen Dolmetscher einvernommen worden sei und über dieses intime Detail ihres Lebens deshalb nicht habe berichten können. Sie sei als Frau und Minderheitenangehörige nach der Flucht ihres Gatten einer großen Gefahr von sexuellen Übergriffen und drohender Zwangsverheiratung ausgesetzt gewesen. Als Frau ohne tragfähiges männliches Netzwerk, ohne Clanschutz aufgrund ihrer Minderheitenangehörigkeit und als Frau, die noch kein Opfer einer Genitalverstümmelung geworden ist, habe sie Verfolgung in ihrer Heimat zu befürchten.
  10. Gegen die Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht, in der die erste beschwerdeführende Partei unter anderem vorbrachte, nicht Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden zu sein. Dieses Vorbringen unterliege deshalb nicht dem Neuerungsverbot, weil sie in der Befragung vor der belangten Behörde von einem männlichen Dolmetscher einvernommen worden sei und über dieses intime Detail ihres Lebens deshalb nicht habe berichten können. Sie sei als Frau und Minderheitenangehörige nach der Flucht ihres Gatten einer großen Gefahr von sexuellen Übergriffen und drohender Zwangsverheiratung ausgesetzt gewesen. Als Frau ohne tragfähiges männliches Netzwerk, ohne Clanschutz aufgrund ihrer Minderheitenangehörigkeit und als Frau, die noch kein Opfer einer Genitalverstümmelung geworden ist, habe sie Verfolgung in ihrer Heimat zu befürchten.
  11. Mit Schreiben vom XXXX 2016 wurden die erste beschwerdeführende Partei, ihre Vertretung und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 2016 wurden die erste beschwerdeführende Partei, ihre Vertretung und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2016 geladen. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX 2016 von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.römisch 40 2016 geladen. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom römisch 40 2016 von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
  13. Am XXXX 2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der ersten beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde. Aktuelle Länderberichte wurde in der mündlichen Verhandlung ausgegeben; eine mündliche Stellungnahme in der Verhandlung oder eine schriftliche Stellungnahme in der dafür gesetzten Frist wurden nicht abgegeben.
  14. Am römisch 40 2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der ersten beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde. Aktuelle Länderberichte wurde in der mündlichen Verhandlung ausgegeben; eine mündliche Stellungnahme in der Verhandlung oder eine schriftliche Stellungnahme in der dafür gesetzten Frist wurden nicht abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.
  17. Die erste beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias und die Mutter der zweiten und dritten minderjährigen beschwerdeführenden Partei, die männliche Staatsangehörige Somalias sind. 1.1.
  18. Die erste beschwerdeführende Partei wurde in Bardheere in Somalia geboren und zog mit ihrer Familie in den Jemen, als sie ungefähr acht Jahre alt war. Mit ca. fünfzehn Jahren zog die Familie nach Bardheere zurück. Mit ca. siebzehn Jahren heiratete die erste beschwerdeführende Partei XXXX , dem mit Bescheid vom XXXX 2012 zur Zl. XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde (bestätigt durch Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2015, Zl. W211 1427912-1/6E). Die erste beschwerdeführende Partei zog dann zu ihrem Mann nach Luuq. Sie lebte dann in Luuq und kann sich nicht mehr erinnern, wann sie von dort weggegangen sein will. Sie reiste zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt mit ihrer Schwiegermutter und Geschwistern ihres Ehemannes über Äthiopien in den Jemen.1.1.
  19. Die erste beschwerdeführende Partei wurde in Bardheere in Somalia geboren und zog mit ihrer Familie in den Jemen, als sie ungefähr acht Jahre alt war. Mit ca. fünfzehn Jahren zog die Familie nach Bardheere zurück. Mit ca. siebzehn Jahren heiratete die erste beschwerdeführende Partei römisch 40 , dem mit Bescheid vom römisch 40 2012 zur Zl. römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde (bestätigt durch Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2015, Zl. W211 1427912-1/6E). Die erste beschwerdeführende Partei zog dann zu ihrem Mann nach Luuq. Sie lebte dann in Luuq und kann sich nicht mehr erinnern, wann sie von dort weggegangen sein will. Sie reiste zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt mit ihrer Schwiegermutter und Geschwistern ihres Ehemannes über Äthiopien in den Jemen. 1.1.
  20. Ein Onkel der ersten beschwerdeführenden Partei väterlicherseits lebt nach wie vor in Luuq. Ihre eigene Familie lebt im Jemen. 1.1.
  21. Eine Clanzugehörigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei wird nicht festgestellt. 1.1.
  22. Die erste beschwerdeführende Partei wurde kein Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung (gynäkologischer Befundbericht vom XXXX 2016).1.1.
  23. Die erste beschwerdeführende Partei wurde kein Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung (gynäkologischer Befundbericht vom römisch 40 2016). 1.
  24. Es wird nicht festgestellt, dass die erste beschwerdeführende Partei nach dem Weggang ihres Mannes aus Luuq von Al Shabaab Mitgliedern mit einer Zwangsverheiratung bedroht wurde. Es wird nicht festgestellt, dass die erste beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia zur Erduldung einer weiblichen Genitalverstümmelung gezwungen werden würde. 1.
  25. Es werden die folgenden Feststellungen zur Situation in Somalia getroffen (diese Angaben basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, BFA, Somalia, vom 25.04.2016, Stand 20.09.2016 und den auf bei den einzelnen Zitaten angeführten Einzelquellen): Sicherheitssituation: Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). (BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016, European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016). Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016) (BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016, European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016). Clans: Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014) (AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South andClans: Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014) (AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016; USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016) Weibliche Genitalverstümmelung: Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.6.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.4.2016; vgl. LI 11.6.2015; AA 1.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.6.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 1.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016).Weibliche Genitalverstümmelung: Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.6.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.4.2016; vergleiche LI 11.6.2015; AA 1.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.6.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 1.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016). 63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ III) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 1.12.2015).63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ römisch drei) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 1.12.2015). Landesweit bemühen sich die Regierungen, diese Praxis einzuschränken (AA 1.12.2015). UNICEF arbeitet mit der somalischen Regierung, mit Puntland und anderen Akteuren zusammen, um die Menschen gegen FGM zu mobilisieren und die Praktik auszurotten (UNHRC 28.10.2015). In Puntland ist FGM verboten und es gibt Zeichen einer Reduzierung. Laut einer Untersuchung von UNICEF in Zusammenarbeit mit den Regierungen von Somaliland und Puntland sind in Nordsomalia 25% der Mädchen zwischen 1-14 Jahren von FGM betroffen. Im Gegensatz dazu sind es bei den über 15jährigen 99% (UKHO 3.2.2015). In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten (LIFOS 24.1.2014). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C 18.6.2014). Es gibt allerdings keine Behörden oder Organisationen für Mütter, die hinsichtlich der Verhinderung einer FGM Unterstützung oder Schutz bieten (DIS 1.2016). Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit spielen eine Rolle. Es gibt sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Leichter ist es aber in den Städten, wo die Anonymität eher gegeben bzw. die enge soziale Interaktion geringer ist (DIS 1.2016). Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen (LIFOS 24.1.2014) und psychischem Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird. Der psychische Druck kann auch extreme Formen annehmen, derartige Fälle sind aber außergewöhnlich. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS 1.2016). Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten. Ohne das Wissen der Mutter kann eine FGM aufgrund der gesundheitlichen Folgen nicht von statten gehen (DIS 1.2016). Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO 8.2014). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Möglichkeit ist, dass eine Mutter vorgibt, dass ihre Tochter einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016). (AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia; DIS - Danish Immigration Service (1.2016): South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455786226_fgmnotat2016.pdf, Zugriff 4.4.2016; EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016; LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016; LIFOS - Lifos/Migrationsverket (24.1.2014): Kvinnor i Somalia. Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i oktober 2013, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=31539, Zugriff 4.4.2016; UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance - Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016; UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016; USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016). Zwangsrekrutierungen und Kindersoldaten: Kinder werden – weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen – als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama’a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015). In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016). Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015). Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015). In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015). Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015) (AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016; DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016; EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016; LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016; LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016; ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016; UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016; UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016; USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016).
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
  28. Die Feststellungen zur Herkunft, zu den Aufenthaltsorten, zur Heirat, zu ihrem Weggang aus Somalia und zum Verbleib von Familienangehörigen in Somalia und im Jemen basieren auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei im Verfahren und auf dem Erkenntnis betreffend den Ehemann der ersten beschwerdeführenden Partei zu W211
  29. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Eine Clanzugehörigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei kann nicht festgestellt werden: sie gab dazu in ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde an, dass sie den "Barau, XXXX " angehören würde.Eine Clanzugehörigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei kann nicht festgestellt werden: sie gab dazu in ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde an, dass sie den "Barau, römisch 40 " angehören würde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung meinte sie im Wortlaut: " [ ] R: Welchem Clan gehören Sie an? P: Shanshiye. R: Zu wem gehören die Shanshiye? P: Unter Shanshiye gehöre ich XXXX und darunter XXXX an.P: Unter Shanshiye gehöre ich römisch 40 und darunter römisch 40 an. R: Wenn jetzt aus Ihrem Einvernahmeprotokoll hervorgeht, Sie sind "Barau, XXXX "?R: Wenn jetzt aus Ihrem Einvernahmeprotokoll hervorgeht, Sie sind "Barau, römisch 40 "? P: Ich habe die Sprache des Dolmetschers nicht verstanden. R: Das war Arabisch. P: Er war ein Araber, aber aus dem Irak. Ich habe ihn nicht verstanden. Den ersten Dolmetscher habe ich nicht verstanden, die zweite Dolmetscherin habe ich verstanden. R: Die Frage war, welcher Volksgruppe Sie angehören. Sie haben daraufhin eine Antwort gegeben. Wollen Sie mir sagen, Sie haben die Frage nicht verstanden? Was sind "Barau, XXXX "?R: Die Frage war, welcher Volksgruppe Sie angehören. Sie haben daraufhin eine Antwort gegeben. Wollen Sie mir sagen, Sie haben die Frage nicht verstanden? Was sind "Barau, römisch 40 "? P: "Barau" ist auch ein Stamm. R: Was für ein Stamm? P: Barau und Shanshiye sind die schwächsten Stämme. R: Können Sie mir erklären, warum Sie im Einvernahmeprotokoll gesagt haben, Sie sind "Barau, XXXX " und heute sagen, Sie sind Shanshiye? Können Sie mir erklären, wie es zu diesen zwei Angaben kommt?R: Können Sie mir erklären, warum Sie im Einvernahmeprotokoll gesagt haben, Sie sind "Barau, römisch 40 " und heute sagen, Sie sind Shanshiye? Können Sie mir erklären, wie es zu diesen zwei Angaben kommt? P: Ich habe es nicht verstanden. Ich war nicht bereit, aber ich bin eine Shanshiye. [ ]" In Hinblick auf die diesbezüglichen und oben unter 1.
  30. angeführten Länderberichte, die davon ausgehen, dass Somali ihre Clanzugehörigkeit als identitätsstiftend kennen, sind die unterschiedlichen Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei zu ihrer eigenen Clanzugehörigkeit zu unbestimmt, vage und widersprüchlich. Die erste beschwerdeführende Partei erklärt auch auf Nachfrage nicht, dass die Barau zB. ein Teil der Shanshiye seien, sondern meint, dass die Barau auch ein Stamm seien, gemeinsam mit den Shanshiye. Ein Verständnisproblem in der Einvernahme vor der belangten Behörde schließt das Bundesverwaltungsgericht aus: zum einen spricht die erste beschwerdeführende Partei kein Standardsomali, weshalb bereits eine Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2015 mit einer Somali Dolmetscherin abgebrochen werden musste. Bei der nächsten Einvernahme wurde ein Arabisch Dolmetsch bestellt, und gab die erste beschwerdeführende Partei nach diesem Protokoll vom XXXX 2016 an, den Dolmetscher zu verstehen (AS 55). Dieses Protokoll wurde durch die erste beschwerdeführende Partei gezeichnet, und ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang des Protokolls für die erkennende Richterin nicht, dass die erste beschwerdeführende Partei Verständnisprobleme gehabt haben soll bzw. ausgerechnet die Frage nach ihrer Volksgruppe und ihrem Clan nicht verstanden haben soll.In Hinblick auf die diesbezüglichen und oben unter 1.
  31. angeführten Länderberichte, die davon ausgehen, dass Somali ihre Clanzugehörigkeit als identitätsstiftend kennen, sind die unterschiedlichen Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei zu ihrer eigenen Clanzugehörigkeit zu unbestimmt, vage und widersprüchlich. Die erste beschwerdeführende Partei erklärt auch auf Nachfrage nicht, dass die Barau zB. ein Teil der Shanshiye seien, sondern meint, dass die Barau auch ein Stamm seien, gemeinsam mit den Shanshiye. Ein Verständnisproblem in der Einvernahme vor der belangten Behörde schließt das Bundesverwaltungsgericht aus: zum einen spricht die erste beschwerdeführende Partei kein Standardsomali, weshalb bereits eine Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2015 mit einer Somali Dolmetscherin abgebrochen werden musste. Bei der nächsten Einvernahme wurde ein Arabisch Dolmetsch bestellt, und gab die erste beschwerdeführende Partei nach diesem Protokoll vom römisch 40 2016 an, den Dolmetscher zu verstehen (AS 55). Dieses Protokoll wurde durch die erste beschwerdeführende Partei gezeichnet, und ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang des Protokolls für die erkennende Richterin nicht, dass die erste beschwerdeführende Partei Verständnisprobleme gehabt haben soll bzw. ausgerechnet die Frage nach ihrer Volksgruppe und ihrem Clan nicht verstanden haben soll. Die Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei zu ihrer Clanzugehörigkeit sind daher auch nach Vorhalt ihres eigenen früheren Vorbringens unschlüssig und nicht nachvollziehbar, weshalb von einer Feststellung einer Clanzugehörigkeit Abstand genommen werden musste. Die Feststellung, dass die erste beschwerdeführende Partei keiner weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen wurde, basiert auf einem entsprechenden gynäkologischen Befundbericht vom XXXX 2016.Die Feststellung, dass die erste beschwerdeführende Partei keiner weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen wurde, basiert auf einem entsprechenden gynäkologischen Befundbericht vom römisch 40
  32. 2.
  33. Eine Bedrohung und Verfolgung durch Al Shabaab macht die erste beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft: zum einen brachte die erste beschwerdeführende Partei im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde nach ihrem Fluchtgrund befragt vor, die Frage zuerst nicht zu verstehen, um nach einer Erklärung anzugeben, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und sich auf ihren Mann beziehen zu wollen (AS 53). Ein paar Fragen davor gab sie an, Probleme mit Al Shabaab Milizen gehabt zu haben. Auf Nachfrage meinte sie, dass sie von ihnen unter Druck gesetzt und bedroht worden seien, weswegen ihr Mann geflüchtet und sie ihm gefolgt sei. Aus diesen Angaben während der Einvernahme vor der Behörde geht eine konkret die erste beschwerdeführende Partei betroffen habende Bedrohung durch Al Shabaab, nachdem ihr Mann aus Luuq weggegangen sein soll, nicht hervor. Erst in der mündlichen Verhandlung brachte sie vor wie folgt: " [ ] R: Warum haben Sie Somalia verlassen? P: Die Probleme haben angefangen, als mein Mann geflüchtet ist. Er wurde gesucht, weil man ihn verdächtigt hat, dass er Zigaretten verkauft. R: Können wir von Ihnen sprechen? Ihren Mann habe ich bereits kennengelernt und für ihn wurde bereits ein Erkenntnis erlassen. P: Aufgrund der Drohungen nachdem mein Mann geflüchtet ist. Sie haben erfahren, dass mein Mann hier in Österreich ist. R: Wer hat das erfahren? P: Al Shabaab. R: Wer genau? P: Wir kennen sie nicht, es waren viele Al Shabaab. R: Wer hat Sie genau bedroht? Waren das immer die gleichen? Waren das verschiedene? P: Sie waren mehrere Personen. Es war eine Gruppe, die gleiche Person ist jedes Mal gekommen. R: Wer war das? P: Wir kennen ihn nicht. R: Wie oft kam er denn? P: Nachdem mein Mann hier in Österreich einen Status bekommen hat, nachdem er anerkannt wurde, sind sie gekommen, zwei Mal bis drei Mal. R: Wie lange waren Sie noch in Luuq, nachdem Ihr Mann ausgereist ist? Wie lange waren Sie ohne Ihren Mann dort? P: Ich war acht Monate schwanger mit meinem Sohn, als mein Mann geflüchtet ist und bin ausgereist, als mein Sohn ein Jahr alt geworden ist. R: Also ungefähr noch ein Jahr. P: Ja. R: Erzählen Sie mir bitte weiter, was der Grund war, warum Sie ausgereist sind. P: Nachdem sie erfahren haben, dass mein Mann hier in Österreich ist, haben sie gesagt, dass ich geschieden bin. Dann haben sie gesagt, ich bin jetzt geschieden und ich werde mit einem Al Shabaab verheiratet. Sie sind gekommen und haben uns gedroht, ich würde mit einem Al Shabaab verheiratet werden. Dann sind sie gegangen. Dann bin ich zum Haus meines Onkels gegangen. Dann sind sie zu uns nach Hause gekommen. Sie haben mich nicht gefunden. Meine Schwiegermutter ist zu mir ins Haus meines Onkels gekommen. Sie sagte mir: "Wir werden gehen." Mein Onkel hat uns zu unserem kleinen Feld gebracht. Dann sind wir geflüchtet. R: Jetzt ist das aber schon sehr lange her, fünf Jahre. Wieso glauben Sie, dass heute Al Shabaab Sie immer noch in Luuq suchen würde? Vor allem wenn man bedenkt, dass Luuq und dessen Umgebung nicht mehr von den Al Shabaab kontrolliert wird. P: Aber wohin kehre ich zurück? Meine Familie ist geflüchtet. [ ]" Das diesbezügliche Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei, das erst in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, bleibt leider zu vage und zu wenig angereichert mit lebensnahen Details, um tatsächlich einer Feststellung eines Sachverhalts zugrunde gelegt zu werden. Zum Risiko, Opfer einer weiblichen Genitalbeschneidung zu werden, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingegangen werden. 2.
  34. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in den relevanten Auszügen unter Punkt 1.
  35. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht abgegeben.
  36. Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
  37. Rechtsgrundlagen 3.1.
  38. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
  39. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
  40. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.
  41. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 4.1.
  42. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).4.1.
  43. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. 3.
  44. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
  45. In der Beweiswürdigung wurde bereits ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass die erste beschwerdeführende Partei in Luuq vor ihrer Ausreise, aber nach der Ausreise ihres Mannes, von Al Shabaab bedroht wurde. Eine besondere Aufmerksamkeit von Al Shabaab Mitgliedern, die diese der ersten beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Luuq entgegen bringen würden, kann daher aus diesem Grund nicht ausgegangen werden. Dazu ist anzumerken, dass gerade Luuq als relativ sicher gilt; die Lage hat sich gerade dort verbessert (siehe oben unter 1.3.). In Luuq hat Al Shabaab nicht die Kontrolle inne und gibt es dort eine größere Garnison der AMISOM. Eine allgemein bestehende Gefahr durch Al Shabaab in Luuq kann daher nicht angenommen werden. 3.2.
  46. Dieser Faktor spielt auch für die Einschätzung einer allfälligen Verfolgungsgefahr betreffend die zweite und die dritte beschwerdeführende Partei eine Rolle: die diesbezüglichen Länderberichte oben unter 1.
  47. berichten davon, dass es zwar weniger wahrscheinlich sei, dass aber auch in Städten unter der Kontrolle von AMISOM und der Regierung durch Al Shabaab rekrutiert werden könnte. Es wird auch davon berichtet, dass Al Shabaab in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen mehr durchführt. Generell ist es unwahrscheinlich, dass Al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornehmen. Dazu kommt außerdem die für somalische Verhältnisse gute Sicherheitslage in Luuq und das junge Alter der dritten und vor allem der zweiten beschwerdeführenden Partei. Aus diesen Informationen schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Gefahr einer möglichen Zwangsrekrutierung der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Luuq nicht ausreichend aktuell und wahrscheinlich ist, um eine diesbezügliche Befürchtung als asylrelevant werten zu können. 3.2.
  48. In der Beschwerde wurde betreffend die erste beschwerdeführende Partei vorgebracht, dass sie Opfer einer weiblichen Genitalbeschneidung in Somalia werden könnte. Einer diesbezüglichen Befürchtung fehlt allerdings nach den eigenen Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei die Grundlage: sie selbst gibt in der mündlichen Verhandlung an zu befürchten, in Somalia mit einem Al Shabaab Mitglied verheiratet zu werden, weshalb sie beschnitten werden würde. Die Gefahr einer Zwangsverheiratung in Luuq ist jedoch aufgrund der dort festgestellten Machtverhältnisse unwahrscheinlich. Darüber hinaus lehnen gerade die Al Shabaab eine weibliche Genitalbeschneidung ab (siehe oben unter 1.3.). Die erste beschwerdeführende Partei gibt weiter an, in Somalia über keine Kernfamilie mehr zu verfügen, die sie entsprechend unter Druck setzen könnte, was außerdem insoferne unwahrscheinlich ist, weil gerade diese Kernfamilie bei der ersten beschwerdeführenden Partei als junge Frau keine Genitalverstümmelung vornehmen ließ. Dass ein entsprechender Druck von ihrem Onkel ausgehen würde, brachte die erste beschwerdeführende Partei nicht vor. Schließlich ist sie bereits verheiratet und lehnt ihr Mann eine solche Praxis ab. Ein Szenario also, wonach die erste beschwerdeführende Partei wegen des sozialen Drucks einer Genitalverstümmelung zustimmen müsste, damit sie heiraten kann, ist ebenfalls unwahrscheinlich. Dazu muss außerdem gesagt werden, dass auch der Ehemann der ersten beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht über den Status eines Asylberechtigten verfügt, weshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass eine – hypothetische – Rückkehr nicht gemeinsam anzudenken wäre. In Bezug auf die konkrete Situation der ersten beschwerdeführenden Partei lässt sich daher eine entsprechende konkrete, aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Somalia Opfer einer weiblichen Genitalbeschneidung zu werden, nicht erkennen. 3.2.
  49. Schließlich wurde in der Beschwerde noch vorgebracht, dass die erste beschwerdeführende Partei als alleinstehende Minderheitenangehörige im Falle einer Rückkehr in Gefahr wäre, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Dazu ist anzumerken, dass eine Minderheitenzugehörigkeit bereits nicht festgestellt werden konnte. Außerdem kann sie, wie bereits erwähnt, auch deshalb nicht als alleinstehend angesehen werden, da sie verheiratet ist, und ihr Ehemann in Österreich nicht den Status eines Asylberechtigten inne hat. Die Prüfung einer hypothetischen Rückkehr muss daher unter dem Blickwinkel erfolgen, dass sie gemeinsam mit ihrem Mann zurückkehren könnte. Unter diesen Voraussetzungen kann sie aber nicht als alleinstehend und ohne männlichen Schutz angesehen werden. 3.2.
  50. In Bezug auf das Vorbringen allgemeiner Sicherheitsbedenken betreffend alle beschwerdeführende Parteien wird darauf verwiesen, dass ihnen im Familienverfahren bereits subsidiärer Schutz in Österreich erteilt wurde. 3.2.
  51. Abschließend und der Vollständigkeit halber im Sinne von VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016 sei erwähnt, dass für die gegenständliche Prüfung von einer allfälligen Rückkehr nach Luuq ausgegangen wurde; dies deshalb, weil die erste beschwerdeführende Partei dort die letzten Jahre ihres Lebens in Somalia verbrachte. 3.2.
  52. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.3.2.
  53. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W211.2124120.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.