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{'item': 'W215 1261630-3'}

Obsah (5)§§ 142§ 15§§ 127§ 10§§ 83

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlW215 1261630-3 SpruchW215 1261630-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Ein

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 18.03.2011, römisch 40 ,

§§ 142Abs.

1, 143

  1. Fall, § 142 Abs. 1, §§ 127, 129 Z 1 und 3, 130Paragraphen 142, Absatz eins, 143,
  2. Fall, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 3, 130
  3. Fall sowie § 15 iVm
  4. Fall sowie Paragraph 15, iVm §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 und 7 StGB in Anwendung der Jugendstrafbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 StGB in Anwendung der Jugendstrafbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zahl 04 08.695-BAG, wurde der dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
  6. 04.2007, Zahl 261.636/0/15E-XII/36/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und der Vater des Beschwerdeführers gemäßParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und eins in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt und der Vater des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Vater des Beschwerdeführers am 18.01.2012 persönlich ausgefolgt und erwuchs dieser mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 02.02.2012 in Rechtskraft.Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Vater des Beschwerdeführers am 18.01.2012 persönlich ausgefolgt und erwuchs dieser mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 02.02.2012 in Rechtskraft.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.03.2012, XXXX,

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 26.03.2012, römisch 40 ,

§§ 142Abs. 1, 143 1. Satz 2. Fall und § 15 i

Vm §§ 142, 143

  1. SatzParagraphen 142, Absatz eins, 143,
  2. Satz
  3. Fall und Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraphen 142, 143,
  4. Satz
  5. Fall StGB in Anwendung der Jugendstrafbestimmungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zur bedingt ausgesprochenen Strafe zu ZAHL 162 HV 190/2010I auf fünf Jahre verlängert.
  6. Am 11.04.2012 brachte der Vater des Beschwerdeführers einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2012, XXXX,

6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.12.2012, römisch 40 ,

§ 15i

Vm § 299 Abs. 1 und § 288 Abs. 2 StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.03.2012, XXXX, wurde über den Beschwerdeführer eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe verhängt.Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 299, Absatz eins und Paragraph 288, Absatz 2, StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 26.03.2012, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe verhängt. 7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 01.02.2013, XXXX

7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 01.02.2013, römisch 40

§§ 127, 129 Z 2 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Im Zuge eines gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Asylaberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 31.07.2013 im Bundesasylamt niederschriftlich befragt und gab zu Beginn der Befragung an, der deutschen Sprache mächtig und einverstanden zu sein, dass er in dieser Sprache einvernommen werde. Er habe keinerlei gesundheitlichen Probleme, stehe in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Arzneimittel ein. Er sei seit dem Jahr 2004 in Österreich und sei ihm mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 20.04.2007 Asyl gewährt worden. Derzeit "wohne" er in der Justizanstalt, davor habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen minderjährigen Geschwistern zusammengelebt. Befragt nach allfälligen Erwerbstätigkeiten führte der Beschwerdeführer aus, seit seiner letzten Haftentlassung von 27.08.2012 bis zu seiner nunmehrigen Haft, dem 06.01.2013, als Reinigungskraft in einer Personalleasingfirma des Freundes seiner Tante gearbeitet zu haben, wobei er monatlich zwischen € 900,- und € 1 000,- verdient hätte; Unterstützungen würde er keine erhalten. Mit seinen Verwandten in Tschetschenien, darunter seine Oma und eine weitere Tante, stehe er per Internet monatlich in Kontakt. In Tschetschenien habe er die ersten zwei oder drei Jahre der Grundschule besucht, dann sei seine Familie nach Österreich gereist; in Österreich selbst habe er keinerlei Ausbildung absolviert, die ihm eine Beschäftigung ermöglichen würde. Er habe hier Freunde unterschiedlichster Herkunft, darunter auch Österreicher, sei in keinem Verein aktiv tätig. Derzeit verbüße er eine Strafhaft bis voraussichtlich Ende November, er hoffe auf eine bedingte Entlassung, reguläres Haftende sei April

  1. Bisher sei er zu 24 Monaten, 12 Monaten, zehn und nochmals 12 Monaten verurteilt worden. Drogen und Spielautomaten hätten ihm den Kopf verdreht, anders könne er sich nicht erklären, wiederum straffällig geworden zu sein. Nach seiner Haft beabsichtige er wieder in die Schule zu gehen und die Hauptschule zu absolvieren. Bei guten Noten würde er eine weitere schulische Ausbildung absolvieren, sonst wieder in der Personalleasingfirma arbeiten. Seit seiner Einreise in Österreich sei er nicht wieder in Tschetschenien gewesen, auch besitze er keinen russischen Reisepass. Im Falle einer Rückkehr wisse er nicht, was geschehen würde, er kenne dort niemanden außer seiner Familie, er spreche in seinem Familien- und Freundeskreis tschetschenisch. Befragt nach den ursprünglichen Gründen der Ausreise seiner Familie antwortete der Beschwerdeführer, wegen des Krieges, drei seiner Onkel seien getötet worden. Näheres wisse er nicht, auch über eine behauptete Blutrache könne er keine Angaben tätigen.
  2. Der am 11.04.2012 eingebrachte zweite Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zahl 12 04.336-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien" abgewiesen und der Vater des Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Tschetschenien" ausgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien" abgewiesen und der Vater des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Tschetschenien" ausgewiesen.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zahl 04 08.712-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261628-0/9E-XII/36/05, rechtskräftig mit 20.04.2007, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, aberkannt und in Einem gemäß
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zahl 04 08.712-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261628-0/9E-XII/36/05, rechtskräftig mit 20.04.2007, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, aberkannt und in Einem gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Mit Spruchpunkt III.

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt nach Darstellung des Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer sei nach Anerkennung als Flüchtling im Jahre 2007 mehrfach straffällig geworden, weshalb ein Verfahren zur Aberkennung seines Status als Asylberechtigter eingeleitet worden sei. Die von ihm in seinem Asylverfahren angegebenen Verfolgungsgründe, die im Jahr 2007 zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, seien auf Grund der geänderten politischen Situation nicht mehr gegeben. Die allgemeine politische Situation habe sich, wie unter den Länderfeststellungen dargestellt, wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, nicht zu wissen, ob er gefahrlos nach Tschetschenien zurückkehren könne. Auf die Frage, ob er wüsste, weshalb seine Familie 2003/2004 aus Tschetschenien geflohen sei, habe dieser angegeben, dies sei wegen des Krieges gewesen, drei seiner Onkel seien wegen des Krieges getötet worden. Von einer Blutrache wisse er nichts. Auch seine beiden Schwestern hätte in ihren Einvernahmen eine konkrete Bedrohung der Familie durch die längst beendenden Streitigkeiten und auch das Bestehen einer Blutrache klar in Abrede gestellt. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer keine Bedrohung durch die Regierung zu erwarten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Grundschulausbildung in Tschetschenien, spreche tschetschenisch und sei arbeitsfähig; auch würden Angehörige in Tschetschenien leben, mit denen er nach eigenen Angaben in Kontakt stehe.Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt nach Darstellung des Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer sei nach Anerkennung als Flüchtling im Jahre 2007 mehrfach straffällig geworden, weshalb ein Verfahren zur Aberkennung seines Status als Asylberechtigter eingeleitet worden sei. Die von ihm in seinem Asylverfahren angegebenen Verfolgungsgründe, die im Jahr 2007 zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, seien auf Grund der geänderten politischen Situation nicht mehr gegeben. Die allgemeine politische Situation habe sich, wie unter den Länderfeststellungen dargestellt, wesentlich verbessert. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, nicht zu wissen, ob er gefahrlos nach Tschetschenien zurückkehren könne. Auf die Frage, ob er wüsste, weshalb seine Familie 2003 aus 2004, aus Tschetschenien geflohen sei, habe dieser angegeben, dies sei wegen des Krieges gewesen, drei seiner Onkel seien wegen des Krieges getötet worden. Von einer Blutrache wisse er nichts. Auch seine beiden Schwestern hätte in ihren Einvernahmen eine konkrete Bedrohung der Familie durch die längst beendenden Streitigkeiten und auch das Bestehen einer Blutrache klar in Abrede gestellt. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer keine Bedrohung durch die Regierung zu erwarten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Grundschulausbildung in Tschetschenien, spreche tschetschenisch und sei arbeitsfähig; auch würden Angehörige in Tschetschenien leben, mit denen er nach eigenen Angaben in Kontakt stehe. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zahl 04 08.712-BAG, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde 10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.01.2015, XXXX

10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.01.2015, römisch 40

§§ 83Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 2 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden in weiterer Folge die Strafurteile den Beschwerdeführer betreffend eingeholt. Am 10.03.2015 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der aus der Strafhaft vorgeführte Beschwerdeführer neuerlich zu allfälligen Fluchtgründen, seinem Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte schriftlich mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass infolge seiner strafrechtlichen Verurteilungen ua. wegen schweren und bewaffneten Raubes auch diesbezüglich eine Aberkennung seines Status eines Asylberechtigten geprüft werde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015, Zahl W147 1261630-2/15E, wurde in Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261630-0/9E-XII/36/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG undW147 1261630-2/15E, wurde in Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261630-0/9E-XII/36/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt wurde. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. des Erkenntnisses wurde gemäß § 75 Abs. 20

  1. Satz,
  2. Fall und
  3. Satz AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Schließlich wurde die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Im Erkenntnis wird unter anderem ausgeführt, dass auf Grundlage des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes, den eingeholten Strafurteilen, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werde, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer habe mehrfach schwere, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht verwerfliche Verbrechen gegen Leib und Leben verübt und sei infolge seiner Rückfälligkeit und Uneinsichtigkeit als gemeingefährlich einzustufen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bzw. nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters lägen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leide an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei prinzipiell zu einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig und verfüge über Angehörige im Herkunftsstaat. Zwar beherrsche er neben der tschetschenischen auch die deutsche Sprache, habe jedoch in Österreich keinerlei Ausbildung abgeschlossen und sei lediglich über einen kurzen Zeitraum einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nachgegangen. Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer sei mehrfach straffällig geworden und verbüße auch derzeit eine Freiheitsstrafe, weshalb sein Familienleben zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen eingeschränkt sei. Dem Beschwerdeführer seien zwar infolge seines bisherigen Aufenthaltes private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zuzugestehen; insgesamt könne im Fall des Beschwerdeführers jedoch gerade trotz seines langjährigen Aufenthalts und aufgrund seiner langen Haftzeiten von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden. Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer habe nach allfälligen Rückkehrbefürchtungen gefragt von sich aus in der Beschwerdeverhandlung lediglich angegeben, er wisse es nicht, er sei seit seiner Kindheit in Österreich, seine Geschwister und Eltern seien hier in Österreich, er habe keine Ahnung wie es in Tschetschenien sei. Konfrontiert mit den Angaben seines Onkels, nämlich einer Blutrache, habe der Beschwerdeführer angegeben, diesbezüglich nichts zu wissen. In diesem Zusammenhang seien, wie die das Bundesasylamt zu Recht ins Treffen geführt habe, die Aussagen der Tanten des Beschwerdeführers von immenser Bedeutung, hätten diese nämlich in deren eingeleiteten Aberkennungsverfahren von sich aus angegeben, dass in Bezug auf die Familie des Beschwerdeführers keine Blutrache mehr bestehe, diese sei abgeschlossen. Außerdem hätten diese von sich aus angegeben, dass jegliche Feindseligkeiten, die zur damaligen Flucht geführt hätten, längst ausgeräumt seien. Diesen Aussagen sei umso mehr Gewicht beizumessen, als die Betroffenen in Kenntnis dieser Angaben selbst mit einer Aberkennung ihres Status der Asylberechtigten rechnen müssten. Auch dürfe im Verfahren des Beschwerdeführers nicht außer Acht gelassen werden, dass sich dieser in seinem Asylverfahren ursprünglich auf die Gründe seines Vaters bezogen habe. Wie jedoch dem Verfahrensgang und den Feststellungen entnommen werden könne, sei diesem selbst der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden und habe dieser, trotz zahlreicher gerichtlicher Verfahren in Österreich, auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet. In Bezug auf den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und des Umstandes, wonach dieses sich nunmehr im Beschwerdestadium befinde, könne eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Familienzugehörigkeit insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser einen anderen Namen führe und mehrere seiner nahen Angehörigen nach wie vor ohne Probleme in seiner Heimat leben, nicht angenommen werden. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer auch möglich, sich außerhalb der Teilrepublik Tschetscheniens bei seinem Halbruder - dieser lebe nach seinen eigenen Angaben in "Russland" und bestehe zu diesem Kontakt - niederzulassen. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Beeinträchtigung seiner Person im Sinne des Art. 3 EMRK sowie auch kein Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage drohen würde, gründe sich darüber hinaus auf die getroffenen Länderfeststellungen, denen alleine ohne individuelles Vorbringen das Vorliegen einer generellen, gleichsam jeden treffenden exzeptionellen Gefährdung nicht zu entnehmen sei; im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen nicht zu entkräften vermocht habe. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung sei ein substantiiertes Vorbringen, welches die getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen könnte, erstattet worden. Vor dem Hintergrund, dass sich jedenfalls noch Familienangehörige des Beschwerdeführers in Tschetschenien aufhalten, könne unter Bedachtnahme auf den familiären Zusammenhalt auch nicht von einem Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und beherrscht die tschetschenische Sprache. Ausbildungen, die zu einer Berufsberechtigung führen würden, habe der Beschwerdeführer weder in seinem Herkunftsstaat und auch nicht während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich absolviert. Es sei ihm aber zumutbar, durch Hilfstätigkeiten im Herkunftsstaat aus eigenen Kräften für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat und es ihm zumutbar und möglich, sich außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien, etwa bei seinem Halbbruder, niederzulassen. Schließlich habe auch nicht festgestellt werden können, dass in Tschetschenien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH
  4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr seit insgesamt knapp elf Jahren im Bundesgebiet, wobei ihm ab April 2007 der Status eines Asylberechtigten zugekommen sei, sodass schon allein deshalb von einem relevanten Privat- und Familienleben im Hinblick auf Art. 8 EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich sei, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund außergewöhnlicher Umstände insgesamt aber zu Lasten des Beschwerdeführers ausfalle. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer habe in Österreich weder die Hauptschule noch eine sonstige Ausbildung abgeschlossen; auch die Führerscheinausbildung habe er abgebrochen. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei er fünfmal strafrechtlich verurteilt worden, wobei insgesamt unbedingte Freiheitsstrafen in der Höhe von drei Jahren und elf Monate verhängt worden seien, wodurch auch das Familienleben des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern eingeschränkt sei; derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Hinsichtlich der begangenen Straftaten sei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Ausführungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten festzuhalten, dass diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes objektiv und subjektiv verwerflich seien. Einer Rückkehrentscheidung stehe auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend legal - zunächst aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber - im österreichischen Bundesgebiet befinde. Nachdem ihm mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates im Jahre 2007 Asyl gewährt worden war, habe der Beschwerdeführer daher zwar nicht mehr mit der jederzeitigen Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, wie der EGMR jedoch zusammenfassend bereits mehrmals ausgesprochen habe, gibt es selbst für langjährig niedergelassene Fremde bzw. auch Fremde, die im Gastland geboren wurden, keinen absoluten Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK (EGMR
  5. 2006, ÜNER gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99;
  6. 2007, KAYA gg. Deutschland, Appl. 31.753/02;
  7. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03;
  8. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05), da auch bei solchen Personen die Schranke desParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt wurde. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 20,
  9. Satz,
  10. Fall und
  11. Satz AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Schließlich wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Im Erkenntnis wird unter anderem ausgeführt, dass auf Grundlage des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes, den eingeholten Strafurteilen, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werde, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer habe mehrfach schwere, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht verwerfliche Verbrechen gegen Leib und Leben verübt und sei infolge seiner Rückfälligkeit und Uneinsichtigkeit als gemeingefährlich einzustufen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bzw. nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters lägen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leide an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei prinzipiell zu einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig und verfüge über Angehörige im Herkunftsstaat. Zwar beherrsche er neben der tschetschenischen auch die deutsche Sprache, habe jedoch in Österreich keinerlei Ausbildung abgeschlossen und sei lediglich über einen kurzen Zeitraum einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nachgegangen. Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer sei mehrfach straffällig geworden und verbüße auch derzeit eine Freiheitsstrafe, weshalb sein Familienleben zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen eingeschränkt sei. Dem Beschwerdeführer seien zwar infolge seines bisherigen Aufenthaltes private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zuzugestehen; insgesamt könne im Fall des Beschwerdeführers jedoch gerade trotz seines langjährigen Aufenthalts und aufgrund seiner langen Haftzeiten von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden. Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer habe nach allfälligen Rückkehrbefürchtungen gefragt von sich aus in der Beschwerdeverhandlung lediglich angegeben, er wisse es nicht, er sei seit seiner Kindheit in Österreich, seine Geschwister und Eltern seien hier in Österreich, er habe keine Ahnung wie es in Tschetschenien sei. Konfrontiert mit den Angaben seines Onkels, nämlich einer Blutrache, habe der Beschwerdeführer angegeben, diesbezüglich nichts zu wissen. In diesem Zusammenhang seien, wie die das Bundesasylamt zu Recht ins Treffen geführt habe, die Aussagen der Tanten des Beschwerdeführers von immenser Bedeutung, hätten diese nämlich in deren eingeleiteten Aberkennungsverfahren von sich aus angegeben, dass in Bezug auf die Familie des Beschwerdeführers keine Blutrache mehr bestehe, diese sei abgeschlossen. Außerdem hätten diese von sich aus angegeben, dass jegliche Feindseligkeiten, die zur damaligen Flucht geführt hätten, längst ausgeräumt seien. Diesen Aussagen sei umso mehr Gewicht beizumessen, als die Betroffenen in Kenntnis dieser Angaben selbst mit einer Aberkennung ihres Status der Asylberechtigten rechnen müssten. Auch dürfe im Verfahren des Beschwerdeführers nicht außer Acht gelassen werden, dass sich dieser in seinem Asylverfahren ursprünglich auf die Gründe seines Vaters bezogen habe. Wie jedoch dem Verfahrensgang und den Feststellungen entnommen werden könne, sei diesem selbst der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden und habe dieser, trotz zahlreicher gerichtlicher Verfahren in Österreich, auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet. In Bezug auf den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und des Umstandes, wonach dieses sich nunmehr im Beschwerdestadium befinde, könne eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Familienzugehörigkeit insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser einen anderen Namen führe und mehrere seiner nahen Angehörigen nach wie vor ohne Probleme in seiner Heimat leben, nicht angenommen werden. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer auch möglich, sich außerhalb der Teilrepublik Tschetscheniens bei seinem Halbruder - dieser lebe nach seinen eigenen Angaben in "Russland" und bestehe zu diesem Kontakt - niederzulassen. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Beeinträchtigung seiner Person im Sinne des Artikel 3, EMRK sowie auch kein Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage drohen würde, gründe sich darüber hinaus auf die getroffenen Länderfeststellungen, denen alleine ohne individuelles Vorbringen das Vorliegen einer generellen, gleichsam jeden treffenden exzeptionellen Gefährdung nicht zu entnehmen sei; im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen nicht zu entkräften vermocht habe. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung sei ein substantiiertes Vorbringen, welches die getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen könnte, erstattet worden. Vor dem Hintergrund, dass sich jedenfalls noch Familienangehörige des Beschwerdeführers in Tschetschenien aufhalten, könne unter Bedachtnahme auf den familiären Zusammenhalt auch nicht von einem Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und beherrscht die tschetschenische Sprache. Ausbildungen, die zu einer Berufsberechtigung führen würden, habe der Beschwerdeführer weder in seinem Herkunftsstaat und auch nicht während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich absolviert. Es sei ihm aber zumutbar, durch Hilfstätigkeiten im Herkunftsstaat aus eigenen Kräften für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat und es ihm zumutbar und möglich, sich außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien, etwa bei seinem Halbbruder, niederzulassen. Schließlich habe auch nicht festgestellt werden können, dass in Tschetschenien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH
  12. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr seit insgesamt knapp elf Jahren im Bundesgebiet, wobei ihm ab April 2007 der Status eines Asylberechtigten zugekommen sei, sodass schon allein deshalb von einem relevanten Privat- und Familienleben im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auszugehen und eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich sei, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund außergewöhnlicher Umstände insgesamt aber zu Lasten des Beschwerdeführers ausfalle. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer habe in Österreich weder die Hauptschule noch eine sonstige Ausbildung abgeschlossen; auch die Führerscheinausbildung habe er abgebrochen. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei er fünfmal strafrechtlich verurteilt worden, wobei insgesamt unbedingte Freiheitsstrafen in der Höhe von drei Jahren und elf Monate verhängt worden seien, wodurch auch das Familienleben des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern eingeschränkt sei; derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Hinsichtlich der begangenen Straftaten sei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Ausführungen zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten festzuhalten, dass diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes objektiv und subjektiv verwerflich seien. Einer Rückkehrentscheidung stehe auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend legal - zunächst aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber - im österreichischen Bundesgebiet befinde. Nachdem ihm mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates im Jahre 2007 Asyl gewährt worden war, habe der Beschwerdeführer daher zwar nicht mehr mit der jederzeitigen Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, wie der EGMR jedoch zusammenfassend bereits mehrmals ausgesprochen habe, gibt es selbst für langjährig niedergelassene Fremde bzw. auch Fremde, die im Gastland geboren wurden, keinen absoluten Ausweisungsschutz nach Artikel 8, EMRK (EGMR
  13. 2006, ÜNER gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99;
  14. 2007, KAYA gg. Deutschland, Appl. 31.753/02;
  15. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03;
  16. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05), da auch bei solchen Personen die Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK anwendbar ist (Falk Fritzsch, "Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen", ZAR 9/2011, S. 301 f.) Der EGMR habe in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Reihe von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen seien, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Für rechtmäßig im Aufenthaltsstaat niedergelassene Fremde (‚settled migrants') finden dabei regelmäßig die in der Rechtssache Boultif gg. die Schweiz vom
  17. August 2001 aufgestellten und in weiteren Entscheidungen jeweils präzisierten und ergänzten Kriterien (vgl. etwa EGMR
  18. 2006, ÜNER gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99 bzw.
  19. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03) Anwendung. Im Zusammenhang mit dem Privatleben sei dabei - so der EGMR - insbesondere auf die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthaltes in jenem Staat, aus dem der Fremde ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Tag verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Fremden in dieser Zeit sowie das Ausmaß sozialer, kultureller und familiärer Beziehungen zum Aufenthalts- sowie zum Herkunftsstaat abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht übersehe nicht, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt schon mehrere Jahre lang nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei, dabei dürfe allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser dort aufgewachsen sei und die Schule besucht habe. Der Beschwerdeführer beherrsche nach wie vor Tschetschenisch (Muttersprache), sodass seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern würden und von diesem Gesichtspunkt her möglich und zumutbar erscheinen. Es könne somit weder gesagt werden, dass der Beschwerdeführer "entwurzelt" wäre noch dass er sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Zudem lebten - wie bereits erwähnt - noch mehrere seiner Verwandten im Herkunftsstaat, die ihn nach seiner Rückkehr unterstützen könnten. In Österreich sei der Beschwerdeführer weder in Vereinen aktiv tätig noch gehe er regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nach, sei somit nicht selbsterhaltungsfähig. Abschließend sei festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - auch generalpräventive Erwägungen im Rahmen des Art. 8 EMRK zulässig seien, umso mehr als die Straftaten des Betroffenen besonders schwer wiegen und ein dringendes Bedürfnis bestehe, durch eine Ausweisung Andere von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. zur generalpräventiven Ausweisung: Fritzsch, Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen, ZAR 9/2011, 302, mit Hinweis auf EGMR
  20. 2007, Chair gg. Deutschland, Appl. 69.735/01; EGMR
  21. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05; EGMR
  22. 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, Rn 71). Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Asylwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung allfälliger weiterer strafbarer Handlungen wiege im gegenständlichen Fall schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und sei der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers somit gerechtfertigt. Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf die Russische Föderation bzw. Tschetschenien nicht dauerhaft unzulässig sei, sei das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Artikel 8, Absatz 2, EMRK anwendbar ist (Falk Fritzsch, "Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen", ZAR 9 aus 2011,, S. 301 f.) Der EGMR habe in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Reihe von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen seien, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Für rechtmäßig im Aufenthaltsstaat niedergelassene Fremde (‚settled migrants') finden dabei regelmäßig die in der Rechtssache Boultif gg. die Schweiz vom
  23. August 2001 aufgestellten und in weiteren Entscheidungen jeweils präzisierten und ergänzten Kriterien vergleiche etwa EGMR
  24. 2006, ÜNER gg. die Niederlande, Appl. 46.410/99 bzw.
  25. 2008, Maslov gg. Österreich, Appl. 1.638/03) Anwendung. Im Zusammenhang mit dem Privatleben sei dabei - so der EGMR - insbesondere auf die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthaltes in jenem Staat, aus dem der Fremde ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Tag verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Fremden in dieser Zeit sowie das Ausmaß sozialer, kultureller und familiärer Beziehungen zum Aufenthalts- sowie zum Herkunftsstaat abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht übersehe nicht, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt schon mehrere Jahre lang nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei, dabei dürfe allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser dort aufgewachsen sei und die Schule besucht habe. Der Beschwerdeführer beherrsche nach wie vor Tschetschenisch (Muttersprache), sodass seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern würden und von diesem Gesichtspunkt her möglich und zumutbar erscheinen. Es könne somit weder gesagt werden, dass der Beschwerdeführer "entwurzelt" wäre noch dass er sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Zudem lebten - wie bereits erwähnt - noch mehrere seiner Verwandten im Herkunftsstaat, die ihn nach seiner Rückkehr unterstützen könnten. In Österreich sei der Beschwerdeführer weder in Vereinen aktiv tätig noch gehe er regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nach, sei somit nicht selbsterhaltungsfähig. Abschließend sei festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - auch generalpräventive Erwägungen im Rahmen des Artikel 8, EMRK zulässig seien, umso mehr als die Straftaten des Betroffenen besonders schwer wiegen und ein dringendes Bedürfnis bestehe, durch eine Ausweisung Andere von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten vergleiche zur generalpräventiven Ausweisung: Fritzsch, Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen, ZAR 9 aus 2011,, 302, mit Hinweis auf EGMR
  26. 2007, Chair gg. Deutschland, Appl. 69.735/01; EGMR
  27. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05; EGMR
  28. 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, Rn 71). Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Asylwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung allfälliger weiterer strafbarer Handlungen wiege im gegenständlichen Fall schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und sei der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers somit gerechtfertigt. Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf die Russische Föderation bzw. Tschetschenien nicht dauerhaft unzulässig sei, sei das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015, Zahl W147 1261630-2/15E, beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/19/0130-9, zurückgewiesen.
  29. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2015, Zahl W135 1261636-3/31E, wurde die Beschwerde im Verfahren des zweiten Antrages auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zahl 12 04.336-BAG, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Das fortgesetzte Verfahren zur Rückkehrentscheidung ist derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.W135 1261636-3/31E, wurde die Beschwerde im Verfahren des zweiten Antrages auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zahl 12 04.336-BAG, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Das fortgesetzte Verfahren zur Rückkehrentscheidung ist derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
  30. Nachdem sich mehrere Personen am Abend des 17.11.2016 auf einem Parkplatz verdächtig verhielten, wurde bei diesen, darunter auch dem Beschwerdeführer, von Polizisten Personenkontrollen durchgeführt. Nachdem der Beschwerdeführer seit 30.08.2016 im Bundesgebiet nicht gemeldet war und keinen Aufenthaltstitel hatte, wurde er festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 18.11.2016 im fortgesetzten Verfahren niederschriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er an verschiedenen Orten Unterkunft nehme und keine Anmeldeadresse habe. Er hätte sich Obdachlos melden und eine Wohnung suchen wollen. Der Beschwerdeführer sei ledig, seine Freundin, eine russische Staatsangehörige, bekomme im nächsten Jahr ein Kind. Der Beschwerdeführer kenne seine Freundin seit über einem Jahr, lebe mit dieser aber nicht im gemeinsamen Haushalt; sie wohne bei deren Eltern. Die Eltern zwei Schwestern und drei Brüder des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, Cousins und Onkel im Herkunftsstaat, ein Halbbruder in XXXX. Der Beschwerdeführer halte mit seinen Cousins im Herkunftsstaat ab und zu über WhatsApp Kontakt. Er sei in keinem österreichischen Verein Mitglied. Ein Onkel des Beschwerdeführers habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Nach österreichischen Freunden gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese habe und konnte, aufgefordert ein paar österreichische Freunde zu nennen, einen Vornamen angeben. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass er im fremdenrechtlichen Verfahren nicht greifbar sei und sohin ein Sicherungsbedarf vorliege. Es wurde gegen ihn das gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und aufgetragen sich regelmäßig gemäß einem ausgehändigten Mandatsbescheid vom 23.11.2016, Zahl 740871206-161557836, bei der zuständigen Polizeidirektion zu melden. Zudem wurde ihm zur zur Kenntnis gebracht, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen werde. Er stelle aufgrund seiner beträchtlichen gerichtlichen Verurteilungen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 10.04.2015 festgestellt habe, von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen. Zur Abgabe einer Stellungnahme werde dem Beschwerdeführer eine Frist von sieben Tagen eingeräumt. Zudem habe er sich behördlich anzumelden und dem Bundesamt seine Adresse bekanntzugeben. Andernfalls werde der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt. Ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (Antrag auf Feststellung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 Fremdenpolizeigesetz in einem bestimmten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, vorliegt) könne nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden. Gemäß § 51 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz werde festgestellt, sollte sich der Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden beziehen, so gelte dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Es dürfe auf die Bestimmungen des § 17 AsylG hingewiesen werden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er das alles verstanden habe und keine weiteren Angaben mache.Der Beschwerdeführer wurde am 18.11.2016 im fortgesetzten Verfahren niederschriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er an verschiedenen Orten Unterkunft nehme und keine Anmeldeadresse habe. Er hätte sich Obdachlos melden und eine Wohnung suchen wollen. Der Beschwerdeführer sei ledig, seine Freundin, eine russische Staatsangehörige, bekomme im nächsten Jahr ein Kind. Der Beschwerdeführer kenne seine Freundin seit über einem Jahr, lebe mit dieser aber nicht im gemeinsamen Haushalt; sie wohne bei deren Eltern. Die Eltern zwei Schwestern und drei Brüder des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, Cousins und Onkel im Herkunftsstaat, ein Halbbruder in römisch 40 . Der Beschwerdeführer halte mit seinen Cousins im Herkunftsstaat ab und zu über WhatsApp Kontakt. Er sei in keinem österreichischen Verein Mitglied. Ein Onkel des Beschwerdeführers habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Nach österreichischen Freunden gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese habe und konnte, aufgefordert ein paar österreichische Freunde zu nennen, einen Vornamen angeben. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass er im fremdenrechtlichen Verfahren nicht greifbar sei und sohin ein Sicherungsbedarf vorliege. Es wurde gegen ihn das gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und aufgetragen sich regelmäßig gemäß einem ausgehändigten Mandatsbescheid vom 23.11.2016, Zahl 740871206-161557836, bei der zuständigen Polizeidirektion zu melden. Zudem wurde ihm zur zur Kenntnis gebracht, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen werde. Er stelle aufgrund seiner beträchtlichen gerichtlichen Verurteilungen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 10.04.2015 festgestellt habe, von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen. Zur Abgabe einer Stellungnahme werde dem Beschwerdeführer eine Frist von sieben Tagen eingeräumt. Zudem habe er sich behördlich anzumelden und dem Bundesamt seine Adresse bekanntzugeben. Andernfalls werde der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt. Ein Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (Antrag auf Feststellung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 Fremdenpolizeigesetz in einem bestimmten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, vorliegt) könne nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz werde festgestellt, sollte sich der Antrag gemäß Absatz eins, auf den Herkunftsstaat des Fremden beziehen, so gelte dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Es dürfe auf die Bestimmungen des Paragraph 17, AsylG hingewiesen werden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er das alles verstanden habe und keine weiteren Angaben mache. Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2016, Zahl 740871206-161557836, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zahl 740871206-161617146, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVmIm fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zahl 740871206-161617146, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013 dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt worden sei, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden. Mit Spruchpunkt III. sei er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013 habe er Beschwerde eingebracht und sei diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden. Hinsichtlich der erlassenen Ausweisung sei das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Visum bzw. keinen Aufenthaltstitel, welcher ihn zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtige. Laut seinen eigenen Angaben lebten seine Eltern, Schwestern und Brüder in Österreich. Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig in Österreich auf und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es wurden die fünf rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers angeführt und umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat getroffen. Weder aus dem Akteninhalt, noch aus den Angaben des Beschwerdeführers habe sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG vorlägen. Anschließend wird aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2015 im Asylaberkennungsverfahren des Beschwerdeführers zitiert. Das Bundesamt halte fest, dass im Zuge des nunmehrigen Ermittlungsverfahrens keine derart geänderten Umstände in Hinblick auf das Privat- und Familienleben hervorgekommen seien, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklären würden. Der Beschwerdeführer gehe nach wie vor keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es lebten auch noch Angehörige (Cousins, Onkel) in seinem Herkunftsstaat bzw. sein Halbbruder in XXXX. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und spreche die Sprache seines Herkunftsstaates. Es bestehe somit keine Zweifel, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er auf die Unterstützung seiner Angehörigen vertrauen dürfe. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied eines Vereins in Österreich. Er verfüge über keinen relevanten Freundes- bzw. Bekanntenkreis, welcher aus Personen mit österreichischer Staatsangehörigkeit, bestehe. Er habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 18.11.2016 zwar angegeben, dass er eine Freundin in Österreich hätte, welche schwanger sei, jedoch habe er dafür keinerlei Beweise vorgelegt. Eine Stellungnahme habe er nicht abgegeben. Sollten diese Angaben der Wahrheit entsprechen, so halte das Bundesamt dazu fest, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten rechtskräftig mit 13.04.2015 aberkannt worden sei. Seit diesem Zeitpunkt halte er sich unrechtmäßig in Österreich auf. Laut seinen eigenen Angaben kenne er seine Freundin seit einem Jahr. Die Beziehung zu der Freundin und auch die Zeugung eines etwaigen gemeinsamen Kindes sei somit in einem Zeitpunkt entstanden, in welchem er sich eines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste bzw. wusste, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer verfüge über keine behördliche Meldung. Er halte sich bislang unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen auf. Es sei einer zufälligen Kontrolle durch die Polizei zu verdanken, dass die Behörde seiner habhaft werden habe können. In Abwägung seiner privaten Interessen am Verbleiben im österreichischen Bundesgebiet gegen die öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit, müsse letzteren aufgrund des bisherigen Verhaltens, insbesondere seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen, die größere Gewichtung zugesprochen werden. Daran vermöge auch die bis dato nicht nachgewiesene Beziehung zu einer in Österreich lebenden anerkannten Asylberechtigten und die etwaige Erwartung eines gemeinsamen Kindes nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer stelle eine beträchtliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auch seinem Vater sei mittlerweile der durch den Unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannte Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden. Der Vater habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, welcher abgewiesen wurde und mittlerweile nach Einbringung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG). Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem.Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013 dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt worden sei, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden. Mit Spruchpunkt römisch drei. sei er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013 habe er Beschwerde eingebracht und sei diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden. Hinsichtlich der erlassenen Ausweisung sei das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Visum bzw. keinen Aufenthaltstitel, welcher ihn zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtige. Laut seinen eigenen Angaben lebten seine Eltern, Schwestern und Brüder in Österreich. Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig in Österreich auf und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es wurden die fünf rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers angeführt und umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat getroffen. Weder aus dem Akteninhalt, noch aus den Angaben des Beschwerdeführers habe sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG vorlägen. Anschließend wird aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2015 im Asylaberkennungsverfahren des Beschwerdeführers zitiert. Das Bundesamt halte fest, dass im Zuge des nunmehrigen Ermittlungsverfahrens keine derart geänderten Umstände in Hinblick auf das Privat- und Familienleben hervorgekommen seien, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklären würden. Der Beschwerdeführer gehe nach wie vor keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es lebten auch noch Angehörige (Cousins, Onkel) in seinem Herkunftsstaat bzw. sein Halbbruder in römisch 40 . Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und spreche die Sprache seines Herkunftsstaates. Es bestehe somit keine Zweifel, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er auf die Unterstützung seiner Angehörigen vertrauen dürfe. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied eines Vereins in Österreich. Er verfüge über keinen relevanten Freundes- bzw. Bekanntenkreis, welcher aus Personen mit österreichischer Staatsangehörigkeit, bestehe. Er habe im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 18.11.2016 zwar angegeben, dass er eine Freundin in Österreich hätte, welche schwanger sei, jedoch habe er dafür keinerlei Beweise vorgelegt. Eine Stellungnahme habe er nicht abgegeben. Sollten diese Angaben der Wahrheit entsprechen, so halte das Bundesamt dazu fest, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten rechtskräftig mit 13.04.2015 aberkannt worden sei. Seit diesem Zeitpunkt halte er sich unrechtmäßig in Österreich auf. Laut seinen eigenen Angaben kenne er seine Freundin seit einem Jahr. Die Beziehung zu der Freundin und auch die Zeugung eines etwaigen gemeinsamen Kindes sei somit in einem Zeitpunkt entstanden, in welchem er sich eines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste bzw. wusste, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer verfüge über keine behördliche Meldung. Er halte sich bislang unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen auf. Es sei einer zufälligen Kontrolle durch die Polizei zu verdanken, dass die Behörde seiner habhaft werden habe können. In Abwägung seiner privaten Interessen am Verbleiben im österreichischen Bundesgebiet gegen die öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit, müsse letzteren aufgrund des bisherigen Verhaltens, insbesondere seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen, die größere Gewichtung zugesprochen werden. Daran vermöge auch die bis dato nicht nachgewiesene Beziehung zu einer in Österreich lebenden anerkannten Asylberechtigten und die etwaige Erwartung eines gemeinsamen Kindes nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer stelle eine beträchtliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auch seinem Vater sei mittlerweile der durch den Unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannte Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden. Der Vater habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, welcher abgewiesen wurde und mittlerweile nach Einbringung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen ergebe sich eine derartige Gefährdung. Zudem sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden, ihm würden somit o.g. Gefahren nicht drohen. Gem.Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen ergebe sich eine derartige Gefährdung. Zudem sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden, ihm würden somit o.g. Gefahren nicht drohen. Gem. § 50 Abs. 3 FPG sei eine Abschiebung unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe, was im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffe. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der inParagraph 50, Absatz 3, FPG sei eine Abschiebung unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe, was im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffe. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG sei im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Aufgrund seines straffälligen Verhaltens und den damit verbundenen gerichtlichen Verurteilungen zu insgesamt 3 Jahren und 11 Monaten sei ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden. In seinem Erkenntnis vom 10.04.2015 habe das Bundesverwaltungsgericht unter anderem erkannt, dass das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Strafurteilen und der bereits wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen nicht angenommen werden könne. Das Verhalten lasse darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie, die sich im Lauf der Zeit beträchtlich gesteigert habe, verfüge und nicht gewillt sei, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten. Dazu halte das Bundesamt fest, dass im Zuge des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens keine Änderungen in Hinblick auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes hervorgekommen seien. Der Beschwerdeführer habe eine beträchtliche Ignoranz betreffend die österreichischen Gesetze an den Tag gelegt und habe sein bisheriges Verhalten deutlich gezeigt, dass er auch in Zukunft nicht gewillt sein werde, sich daran zu halten. Es könne daher keinesfalls von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Dies werde auch durch die Tatsache bestätigt, dass er sich seit rund 11 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, sich jedoch mehr als ein Drittel dieser Zeit in Strafhaft befunden habe. Sein massiv strafrechtliches Fehlverhalten stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen, sowie des Interesses einer demokratischen Gesellschaft an der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dar, womit die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von 10 Jahren dringend geboten sei. Das Bundesamt sehe die Dauer des Einreisverbotes von 10 Jahren als zwingend erforderlich an, um einen positiven Gesinnungswandel in Hinblick auf die Einstellung des Beschwerdeführers zu den österreichischen Gesetzen zu erwirken. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, könne sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im Fall des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gelte. Demnach umfasse das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst seien allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Der Beschwerdeführer sei daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginne mit Ablauf des Tages seiner Ausreise. Der Tatbestand desParagraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei im Fall des Beschwerdeführers erfüllt. Aufgrund seines straffälligen Verhaltens und den damit verbundenen gerichtlichen Verurteilungen zu insgesamt 3 Jahren und 11 Monaten sei ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden. In seinem Erkenntnis vom 10.04.2015 habe das Bundesverwaltungsgericht unter anderem erkannt, dass das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Strafurteilen und der bereits wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen nicht angenommen werden könne. Das Verhalten lasse darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie, die sich im Lauf der Zeit beträchtlich gesteigert habe, verfüge und nicht gewillt sei, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten. Dazu halte das Bundesamt fest, dass im Zuge des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens keine Änderungen in Hinblick auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes hervorgekommen seien. Der Beschwerdeführer habe eine beträchtliche Ignoranz betreffend die österreichischen Gesetze an den Tag gelegt und habe sein bisheriges Verhalten deutlich gezeigt, dass er auch in Zukunft nicht gewillt sein werde, sich daran zu halten. Es könne daher keinesfalls von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Dies werde auch durch die Tatsache bestätigt, dass er sich seit rund 11 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, sich jedoch mehr als ein Drittel dieser Zeit in Strafhaft befunden habe. Sein massiv strafrechtliches Fehlverhalten stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen, sowie des Interesses einer demokratischen Gesellschaft an der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dar, womit die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von 10 Jahren dringend geboten sei. Das Bundesamt sehe die Dauer des Einreisverbotes von 10 Jahren als zwingend erforderlich an, um einen positiven Gesinnungswandel in Hinblick auf die Einstellung des Beschwerdeführers zu den österreichischen Gesetzen zu erwirken. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, könne sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im Fall des Beschwerdeführers Artikel 8, EMRK nicht. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot bezieht sich gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gelte. Demnach umfasse das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst seien allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Der Beschwerdeführer sei daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginne mit Ablauf des Tages seiner Ausreise. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sei erfüllt; wie bereits weiter oben ausführlich dargelegt, stelle der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung abzuerkennen gewesen. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. § 18 Abs. 2 BFA-VG sehe bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sei erfüllt; wie bereits weiter oben ausführlich dargelegt, stelle der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung abzuerkennen gewesen. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sehe bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 02.12.2016, Zahl 740871206-161617146, zugestellt am 13.12.2016, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 20.12.2016 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit wird nach auszugsweiser Darstellung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich integriert sei, Deutsch spreche und eine Lebensgefährtin habe, die von ihm schwanger sei. Die Geburt des Kindes werde voraussichtlich im Mai 2017 erfolgen. Eltern, Schwestern und Brüder des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei im Alter von elf Jahren nach Österreich gekommen, habe österreichische Schulen besuch und sei vollständig in Österreich integriert. Seine nächsten Verwandten lebten in Österreich und er sei überdies in wenigen Monaten Vater eines Kindes, das in Österreich aufenthaltsberechtigt sei. Dem stehe gegenüber, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei, wobei er sich bei einem Teil um Jugendstrafen handle. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine Straftaten mehr begehen werde, sodass kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK gegeben sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Freundin (Lebensgefährtin) und Zeugung des gemeinsamen Kindes zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in welchem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein habe müssen bzw. wissen habe müssen, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte (Seite 119 des angefochtenen Bescheides) führe nicht dazu, dass die Familiengründung unbeachtlich bleiben dürfe. Bei einer Gesamtbeurteilung sie daher davon auszugehen, dass ebenso die Abschiebung unzulässig und das für die Dauer von 10 Jahren verhängte Einreiseverbot ungerechtfertigt sei. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels bestehe keine Notwendigkeit. Bei der Beurteilung der Strafdelikte als Gefährdung der öffentlichen Ordnung, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die einzelnen Delikte zu untersuchen und zu bewerten. Die Anführung der Aktenzahl der Strafverfahren allein sei nicht ausreichend zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK gegeben seien. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag den angefochtenen Bescheid auszuheben; einen Aufenthaltstitel zu gewähren; die Rückkehrentscheidung aufzuheben; die Abschiebung für unzulässig zu erklären; das Einreiseverbot aufzuheben; sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Zusammen mit der Beschwerde wurde vier Seiten eines Mutter Kind Passes, ausgestellt am 03.11.2016, in Kopie übermittelt.Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 02.12.2016, Zahl 740871206-161617146, zugestellt am 13.12.2016, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 20.12.2016 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit wird nach auszugsweiser Darstellung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich integriert sei, Deutsch spreche und eine Lebensgefährtin habe, die von ihm schwanger sei. Die Geburt des Kindes werde voraussichtlich im Mai 2017 erfolgen. Eltern, Schwestern und Brüder des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei im Alter von elf Jahren nach Österreich gekommen, habe österreichische Schulen besuch und sei vollständig in Österreich integriert. Seine nächsten Verwandten lebten in Österreich und er sei überdies in wenigen Monaten Vater eines Kindes, das in Österreich aufenthaltsberechtigt sei. Dem stehe gegenüber, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei, wobei er sich bei einem Teil um Jugendstrafen handle. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine Straftaten mehr begehen werde, sodass kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK gegeben sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Freundin (Lebensgefährtin) und Zeugung des gemeinsamen Kindes zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in welchem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein habe müssen bzw. wissen habe müssen, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte (Seite 119 des angefochtenen Bescheides) führe nicht dazu, dass die Familiengründung unbeachtlich bleiben dürfe. Bei einer Gesamtbeurteilung sie daher davon auszugehen, dass ebenso die Abschiebung unzulässig und das für die Dauer von 10 Jahren verhängte Einreiseverbot ungerechtfertigt sei. Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels bestehe keine Notwendigkeit. Bei der Beurteilung der Strafdelikte als Gefährdung der öffentlichen Ordnung, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die einzelnen Delikte zu untersuchen und zu bewerten. Die Anführung der Aktenzahl der Strafverfahren allein sei nicht ausreichend zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Artikel 8, Absatz 2, EMRK gegeben seien. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag den angefochtenen Bescheid auszuheben; einen Aufenthaltstitel zu gewähren; die Rückkehrentscheidung aufzuheben; die Abschiebung für unzulässig zu erklären; das Einreiseverbot aufzuheben; sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Zusammen mit der Beschwerde wurde vier Seiten eines Mutter Kind Passes, ausgestellt am 03.11.2016, in Kopie übermittelt.
  31. Die Beschwerdevorlage vom 20.12.2016 langte am 27.12.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung vom 27.12.2016, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  32. Feststellungen: 1.
  33. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und seine Mutter brachte am 24.04.2004 einen Asylantrag für den Beschwerdeführer ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2005, Zahl 04 08.712-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt wurde. Bescheide gleichen Inhalts ergingen an die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261.630/0/9E-XII/36/05, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer war nie gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt; ihm wurde wegen seines Vaters Asyl gewährt.1.
  34. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und seine Mutter brachte am 24.04.2004 einen Asylantrag für den Beschwerdeführer ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2005, Zahl 04 08.712-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt wurde. Bescheide gleichen Inhalts ergingen an die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261.630/0/9E-XII/36/05, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer war nie gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt; ihm wurde wegen seines Vaters Asyl gewährt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zahl 04 08.712-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261628-0/9E-XII/36/05, rechtskräftig mit 20.04.2007, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, aberkannt und in Einem gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zahl 04 08.712-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261628-0/9E-XII/36/05, rechtskräftig mit 20.04.2007, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, aberkannt und in Einem gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015, Zahl W147 1261630-2/15E, wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zahl 04 08.712-BAG, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261630-0/9E-XII/36/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVmW147 1261630-2/15E, wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zahl 04 08.712-BAG, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2007, Zahl 261630-0/9E-XII/36/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt wurde. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und gemäß § 75 Abs. 20
  35. Satz,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt wurde. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 75, Absatz 20,
  36. Satz,
  37. Fall und
  38. Satz AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß
  39. Fall und
  40. Satz AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015, Zahl W147 1261630-2/15E, beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2015, Ra 2015/19/0130-9, zurückgewiesen. 1.
  41. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zahl 04 08.695-BAG, wurde der dem Vater des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
  42. 04.2007, Zahl 261.636/0/15E-XII/36/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt und der Vater des Beschwerdeführers gemäßParagraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und eins in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt und der Vater des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 02.02.2012 in Rechtskraft.Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 02.02.2012 in Rechtskraft. Am 11.04.2012 brachte der Vater des Beschwerdeführers einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zahl 12 04.336-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien" abgewiesen und der Vater des Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Tschetschenien" ausgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien" abgewiesen und der Vater des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Tschetschenien" ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2015, Zahl W135 1261636-3/31E, wurde eine Beschwerde im Verfahren eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers vom 11.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zahl 12 04.336-BAG, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Das fortgesetzte Verfahren zur Rückkehrentscheidung des Vaters ist derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.W135 1261636-3/31E, wurde eine Beschwerde im Verfahren eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers vom 11.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zahl 12 04.336-BAG, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Das fortgesetzte Verfahren zur Rückkehrentscheidung des Vaters ist derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. 1.
  43. Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.03.2011, XXXX

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 18.03.2011, römisch 40

§§ 142Abs.

1, 143

  1. Fall, § 142 Abs. 1, §§ 127, 129 Z 1 und 3, 130Paragraphen 142, Absatz eins, 143,
  2. Fall, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 3, 130
  3. Fall sowie § 15 iVm
  4. Fall sowie Paragraph 15, iVm §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 und 7 StGB in Anwendung der Jugendstrafbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 StGB in Anwendung der Jugendstrafbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.03.2012, XXXX

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 26.03.2012, römisch 40

§§ 142Abs. 1, 143 1. Satz 2. Fall und § 15 i

Vm §§ 142, 143

  1. SatzParagraphen 142, Absatz eins, 143,
  2. Satz
  3. Fall und Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraphen 142, 143,
  4. Satz
  5. Fall StGB in Anwendung der Jugendstrafbestimmungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zur bedingt ausgesprochenen Strafe zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.
  6. Fall StGB in Anwendung der Jugendstrafbestimmungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zur bedingt ausgesprochenen Strafe zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2012, XXXX

§ 15i

Vm § 299 Abs. 1 und § 288 Abs. 2 StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.03.2012, XXXX wurde über den Beschwerdeführer eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe verhängt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.12.2012, römisch 40

Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 299, Absatz eins und Paragraph 288, Absatz 2, StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 26.03.2012, römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 01.02.2013, XXXX

§§ 127, 129 Z 2 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 01.02.2013, römisch 40

Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.01.2015, XXXX

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.01.2015, römisch 40

§§ 83Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 2 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 1.

  1. Der ledige Beschwerdeführer gibt an, dass er eine Frau geschwängert hat und im Mai 2017 Vater eines Kindes wird. Er hätte das Kind somit zu einer Zeit gezeugt, als er im Bundesgebiet "untergetaucht" war, sich den österreichischen Behörden entzog und nicht darauf vertrauen konnte, sein Leben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. Der Beschwerdeführer lebte mit der Schwangeren, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, die sich derzeit auf Grund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte legal im Bundesgebiet aufhalte darf, nie im gemeinsamen Haushalt. Diese Frau war nur bis 11.07.2016 in Österreich gemeldet und ist seither ihrer Meldeverpflichtung in Österreich nicht mehr nachgekommen; es besteht weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihr. Der volljährige, gesunde Beschwerdeführer spricht Deutsch und wäre zu einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig, hat jedoch in Österreich seinen Hauptschulbesuch abgebrochen bzw. keinen Abschluss erlangt, keine Ausbildung abgeschlossen, seinen Führerscheinkurs abgebrochen und ging lediglich über einen kurzen Zeitraum einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach bzw. ist er derzeit arbeitslos. Auf Grund seiner mehrfachen in Haftstrafen war sein Familienleben zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen eingeschränkt. Nach seiner vorletzten Haftentlassung am 15.01.2016 kam der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nicht nach, tauchte unter und entzog sich den österreichischen Behörden. Erst am 25.08.2016 meldete er sich an der Unterkunft seiner Mutter an, nur um sich nach fünf Tag wieder ab- und von 31.08.2016 bis 19.09.2016 an der Adresse einer Schwester obdachlos zu melden. Ab 20.09.2016 kam der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung wieder nicht nach, entzog sich den österreichischen Behörde bis er am 17.11.2016, nachdem er sich mit mehrere Personen am Abend auf einem Parkplatz verdächtig verhielt, im Rahmen einer Personenkontrolle von Polizisten aufgegriffen und inhaftiert wurde. Erst eine Woche nach seiner jüngsten Haftentlassung am 18.11.2016 meldete sich der Beschwerdeführer am 25.11.2016 an der Adresse seiner Mutter an. Trotz des langjährigen Aufenthalts kann nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. 1.
  2. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall Abschiebung in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Es liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annehme vor, dass er in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat aufgewachsen und hat dort einige Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat Angehörige im Herkunftsstaat und ist erwerbsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. 1.
  3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt: Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.03.2016, vgl. GIZ 03.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.06.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 07.05.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 04.03.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 08.05.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 04.12.2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. .Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
  4. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
  5. September 2016 stattfinden (AA 03.2016a, vgl. GIZ 04.2016a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.03.2016, vergleiche GIZ 03.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.06.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 07.05.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 04.03.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 08.05.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 04.12.2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. .Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
  6. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
  7. September 2016 stattfinden (AA 03.2016a, vergleiche GIZ 04.2016a). Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am
  8. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 03.2016a). Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.09.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.02.2016). Bei der Parlamentswahl (Duma) am 18.09.2016 konnte die Regierungspartei Einiges Russland eine Dreiviertelmehrheit auf sich vereinen. Knapp über 54 Prozent der Wählerstimmen konnte die Partei Einiges Russland auf sich vereinigen, die absolute Mehrheit schlägt sich jedoch noch stärker bei der Sitzverteilung im Unterhaus der Föderalen Versammlung nieder. Durch ein Mischsystem aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht ziehen insgesamt 343 Abgeordnete - mehr als je zuvor - für Einiges Russland in die Staatsduma ein: 140 Abgeordnete über die Parteiliste und zusätzliche 203 über Direktmandate. Von den verbleibenden 107 Sitzen gingen 42 Mandate an die Kommunistische Partei (KPRF), 39 Mandate an die nationalistische Liberal-Demokratische Partei (LDPR) und 23 Mandate an die Partei Gerechtes Russland. Keine andere Partei schaffte es, über die Fünf-Prozent-Einzugshürde zu kommen. Durch Direktmandate ziehen außerdem ein Kandidat der rechtspopulistischen Partei "Rodina" (Heimat), ein Kandidat der Partei "Graschdanskaja Platforma" (Bürgerplattform) und der einzige unabhängige Kandidat, Waldislaw Resnik, in die Staatsduma ein. Letzterer wird aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Regierungspartei Einiges Russland von zahlreichen kritischen Medien de facto zu den Mandaten von Einiges Russland hinzugerechnet (Standard 20.09.2016). In der neuen Duma werden somit vier Parteien vertreten sein: Einiges Russland mit der Mehrheit der Sitze sowie die systemische Opposition bestehend aus der Kommunistischen Partei, der LDPR und Gerechtes Russland. Unter systemischer Opposition sind die Parteien gemeint, die in der Duma vertreten sind, .mehrheitlich mit der Regierungspartei stimmen, ihre Politik eng mit dem Kreml abstimmen und damit keine reale Opposition darstellen. Damit hat Einiges Russland gegenüber 2011 sogar noch einmal zugelegt. Die echte Opposition ist dagegen chancenlos geblieben: Einerseits wurde ihre Führung und insbesondere der ursprünglich gemeinsame Kandidat Michail Kasjanow im Vorfeld diskreditiert. Anderseits sind die Führer der Opposition so stark zerstritten, dass mehrere Parteien angetreten sind und sich gegenseitig die wenigen Stimmen abgenommen haben. Die liberalen Parteien Jabloko und Parnas sind nicht annähernd an die Fünf-Prozent-Hürde gekommen. Neben der Diskreditierung von Kandidaten dieser Parteien fehlte ihnen auch der Kontakt zur Bevölkerung. Die Kompromisslosigkeit ihres Führungspersonals sowie das Fehlen neuer, unverbrauchter Persönlichkeiten bestätigen nur die tiefe Krise und Irrelevanz der nicht-systemischen Opposition. Die niedrige Wahlbeteiligung von unter 50 Prozent im Landesdurchschnitt und unter 30 Prozent in Moskau und Sankt Petersburg zeigt, wie wenig die Parteien Wähler motivieren konnten, und schwächt die Legitimität der zukünftigen Duma. Das war letztlich von der politischen Führung in Kauf genommen worden, um die Wahl unter Kontrolle zu haben. Eine Mehrheit für Einiges Russland in der Duma ist letztlich zweitrangig, da mit der systemischen Opposition ausschließlich Parteien im Parlament vertreten sind, die alle vom Kreml initiierten Gesetzesprojekte durchbringen können (Zeitonline 19.09.2016). (AA - Auswärtiges Amt 03.2016a, Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html AI - Amnesty International, 24.02.2016, Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html CIA - Central Intelligence Agency, 22.3.2016, The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, 04.2016a, Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, 02.2015c, Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/ Der Standard, 20.09.2016, Russland: Was die Dreiviertelmehrheit der Kremlpartei bedeutet, http://derstandard.at/2000044645415/Was-die-Dreiviertelmehrheit-der-Kremlpartei-fuer-Russland-bedeutet Zeitonline, 19.9.2016,: Duma-Wahl in Russland. Putins Test, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/duma-wahl-russland-parlament-wladimir-putin-praesident/komplettansicht) Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen

(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.01.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.01.2015). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenmi

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