Vm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) erstmals mit Bescheiden vom jeweils 09.08.2016, Zl.1101543406-160048178 (BF 1.), Zl. 1115876704-160721646 (BF 2) und Zl. 1101543308-160048143 (BF 3), mit Spruchpunkt römisch eins. diese Anträge jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, und sprach aus,
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei. Mit Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieser Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG), die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2016 wurde den dagegen eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in der Folge den Beschwerden mit Beschluss vom 27.09.2016 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Mit Schriftsatz vom 11.11.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016 mit welchen die bekämpften Bescheide gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG aufgehoben und an das Bundesamt zurückverwiesen worden sind, außerordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichthof mit Schreiben vom 30.11.2016 vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 11.11.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016 mit welchen die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG aufgehoben und an das Bundesamt zurückverwiesen worden sind, außerordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, B-VG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichthof mit Schreiben vom 30.11.2016 vorgelegt. Nach Durchführung weiterer Ermittlungsschritte, im Besonderen die Einholung einer Einzelfallzusicherung der kroatischen Behörden, dass die Beschwerdeführer als Familie aufgrund ihrer Vulnerabilität gemeinsam in einer speziellen Einrichtung für vulnerable Personen untergebracht werden und der Abklärung von Behandlungsmöglichkeiten von posttraumatischen Belastungsstörungen in Kroatien, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit Spruchpunkt I. der nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheide die Anträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, und sprach aus,
1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei.Nach Durchführung weiterer Ermittlungsschritte, im Besonderen die Einholung einer Einzelfallzusicherung der kroatischen Behörden, dass die Beschwerdeführer als Familie aufgrund ihrer Vulnerabilität gemeinsam in einer speziellen Einrichtung für vulnerable Personen untergebracht werden und der Abklärung von Behandlungsmöglichkeiten von posttraumatischen Belastungsstörungen in Kroatien, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit Spruchpunkt römisch eins. der nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheide die Anträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, und sprach aus,
, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei. Mit Spruchpunkt II. der beschwerdegegenständlichen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Aus-stellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Ab-schiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Spruchpunkt römisch zwei. der beschwerdegegenständlichen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Aus-stellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG), die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Ab-schiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 17 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 17, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "
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