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{'item': 'W247 2141993-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlW247 2141993-1 SpruchW247 2141993-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Pete

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit am 26.09.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Felder "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" und "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Personen ein: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.
  2. Mit am 26.09.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Felder "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" und "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" folgende Personen ein: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Dem Antrag waren folgende Meldebestätigungen des Beschwerdeführers und der oben genannten Personen angeschlossen.
  3. Am 07.10.2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben: "[...] danke für Ihren Antrag vom 26.09.2016 auf * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen * Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: * Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). * Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie: * bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid * bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge * bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung * bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) * bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide * sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Anspruchsgrundlage zB laufende Rezeptgebührenbefreiung und gesamtes laufendes Einkommen von XXXX, sowie gesamtes laufendes Einkommen von XXXX, XXXX und XXXX nachreichen.Anspruchsgrundlage zB laufende Rezeptgebührenbefreiung und gesamtes laufendes Einkommen von römisch 40 , sowie gesamtes laufendes Einkommen von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nachreichen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
  4. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf folgende Unterlagen: * Eine Mitteilung des Arbeitsmarktservices über den Bezug von Notstandshilfe von 03.08.2016 bis 01.08.2017 des Beschwerdeführers. * Eine Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld von 11.07.2016 bis 31.07.2016 sowie einer Beihilfe von 11.07.2016 bis 10.07.2017 für XXXX.* Eine Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld von 11.07.2016 bis 31.07.2016 sowie einer Beihilfe von 11.07.2016 bis 10.07.2017 für römisch 40 . * Einen Bescheid der Stadt Wien, MA 40, über die Zuerkennung von Mindestsicherung von 20.11.2015 bis 31.10.2016 für den Beschwerdeführer und XXXX.* Einen Bescheid der Stadt Wien, MA 40, über die Zuerkennung von Mindestsicherung von 20.11.2015 bis 31.10.2016 für den Beschwerdeführer und römisch 40 .
  5. Mit Bescheid vom 28.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen (Nachweise aller Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben) nachzureichen. Insbesondere würden Nachweise der aktuellen Bezüge von XXXX fehlen.
  6. Mit Bescheid vom 28.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen (Nachweise aller Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben) nachzureichen. Insbesondere würden Nachweise der aktuellen Bezüge von römisch 40 fehlen.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 23.11.2016 eingelangtem Schreiben Beschwerde, in der er um eine nochmalige Überprüfung bat. Mit der Beschwerde wurden folgenden Unterlagen vorgelegt: * Eine Mitteilung des Arbeitsmarktservices über den Bezug von Arbeitslosengeld von 12.11.2016 bis 09.06.2017 für XXXX* Eine Mitteilung des Arbeitsmarktservices über den Bezug von Arbeitslosengeld von 12.11.2016 bis 09.06.2017 für römisch 40 * Einen Bescheid der Stadt Wien, MA 40, über die Zuerkennung von Mindestsicherung von 01.11.2016 bis 31.10.2017 für den Beschwerdeführer und XXXX* Einen Bescheid der Stadt Wien, MA 40, über die Zuerkennung von Mindestsicherung von 01.11.2016 bis 31.10.2017 für den Beschwerdeführer und römisch 40
  8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 07.12.2016 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.
  10. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  12. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" 3.1.
  3. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:3.1.
  4. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise: "Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich [...]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [...] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. [...]" 3.1.2 Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.1.2 Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise: "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. [...] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, [...]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. [...] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. [...]" 3.
  1. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. ua VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.
  2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche ua VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise zu Recht erfolgt ist.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise zu Recht erfolgt ist. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
  3. Von dem Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Mit Schriftsatz vom 07.10.2016 wurde der Beschwerdeführer deshalb aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen bzw. Nachweise über alle Bezüge des Antragstellers sowie aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, vorzulegen, mit dem Zusatz "Anspruchsgrundlage zB laufende Rezeptgebührenbefreiung und gesamtes laufendes Einkommen von XXXX, sowie gesamtes laufendes Einkommen von XXXX, XXXX und XXXX nachreichen". Da von dem Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.3.
  4. Von dem Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Mit Schriftsatz vom 07.10.2016 wurde der Beschwerdeführer deshalb aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen bzw. Nachweise über alle Bezüge des Antragstellers sowie aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, vorzulegen, mit dem Zusatz "Anspruchsgrundlage zB laufende Rezeptgebührenbefreiung und gesamtes laufendes Einkommen von römisch 40 , sowie gesamtes laufendes Einkommen von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nachreichen". Da von dem Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er anspruchsbegründende Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen vorgelegt bzw. mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen habe. Vom Beschwerdeführer wurden mit der Beschwerde zwar die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich des Einkommens von XXXX sowie ein aktueller, auf den Beschwerdeführer und XXXX ausgestellter Mindestsicherungsbescheid der nachgereicht, hierzu ist aber festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH, 03.12.1987/07/0115, 03.03.2011, 2009/22/0080).Vom Beschwerdeführer wurden mit der Beschwerde zwar die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich des Einkommens von römisch 40 sowie ein aktueller, auf den Beschwerdeführer und römisch 40 ausgestellter Mindestsicherungsbescheid der nachgereicht, hierzu ist aber festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH, 03.12.1987/07/0115, 03.03.2011, 2009/22/0080). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Verbesserungsauftrag nicht. Wie dargestellt, wird dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht bestritten. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
  6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Abs. VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W247.2141993.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.