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{'item': 'G302 2133146-1'}

Obsah (7)Art 133§ 12§ 14§ 7§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlG302 2133146-1 SpruchG302 2133146-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Leoben (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.04.2016 wurde der Antrag von Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), VSNR: XXXX, auf Arbeitslosengeld vom 01.02.2016 mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der BF seit 28.09.2009 ein Studium als ordentlicher Studierender an der Montanuniversität Leoben absolviere. Nach Rücksprache mit der Montanuniversität Leoben handle es sich bei allen ordentlichen Studien um Vollzeitstudien. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass er dem Arbeitsmarkt nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehe.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Leoben (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.04.2016 wurde der Antrag von Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), VSNR: römisch 40 , auf Arbeitslosengeld vom 01.02.2016 mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der BF seit 28.09.2009 ein Studium als ordentlicher Studierender an der Montanuniversität Leoben absolviere. Nach Rücksprache mit der Montanuniversität Leoben handle es sich bei allen ordentlichen Studien um Vollzeitstudien. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass er dem Arbeitsmarkt nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehe.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass in der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich festgehalten worden sei, dass der BF einer Beschäftigung von 20 Wochenstunden nachgehen könne und bei der Suche nach einer Stelle als wissenschaftlicher Assistent unterstützt werde. Er habe angegeben, dass sein Arbeitsaufwand für das bestehende Studium 20-30 Stunden wöchentlich betrage, einen Nachweis hätte er auch dafür vorgelegt. Er nehme an mehreren Veranstaltungen der Uni im Ausmaß von 24 Stunden, wovon lediglich bzgl. 8 Stunden eine Anwesenheitspflicht bestehe, teil. Er könne an 3 vollen Tagen (Mittwoch, Samstag, Sonntag) und auch an den restlichen 4 Tagen jeder Woche, ausreichend freie Stunden für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung stellen und hätte auch die Möglichkeit, als Hilfskraft an den Wochenenden zu arbeiten. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Suchradius auszudehnen, denn er habe Berufserfahrung als wissenschaftlicher Assistent, Abschluss des Gymnasiums und eine Lager(Metall)-Ausbildung. Er weise darauf hin, dass an der Montanuniversität auch (Master-)Lehrgänge und Doktoratsstudien angeboten werden. Es seien nicht alle Studien automatisch Vollzeitstudien, weshalb er auch nicht erkenne, wie ein direkter Bezug zur derzeit ausgeübten Tätigkeit hergestellt werden könne. Er weise auch darauf hin, dass er schon einmal Arbeitslosengeld bezogen habe und daher nur 28 Wochen für eine wiederholte Inanspruchnahme benötige, außerdem erfülle er auch die Ausnahmegenehmigung

§ 12Abs.

  1. Zudem gelte er für die Montanuniversität als berufstätig. Er beantrage die Aufhebung des Bescheides.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass in der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich festgehalten worden sei, dass der BF einer Beschäftigung von 20 Wochenstunden nachgehen könne und bei der Suche nach einer Stelle als wissenschaftlicher Assistent unterstützt werde. Er habe angegeben, dass sein Arbeitsaufwand für das bestehende Studium 20-30 Stunden wöchentlich betrage, einen Nachweis hätte er auch dafür vorgelegt. Er nehme an mehreren Veranstaltungen der Uni im Ausmaß von 24 Stunden, wovon lediglich bzgl. 8 Stunden eine Anwesenheitspflicht bestehe, teil. Er könne an 3 vollen Tagen (Mittwoch, Samstag, Sonntag) und auch an den restlichen 4 Tagen jeder Woche, ausreichend freie Stunden für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung stellen und hätte auch die Möglichkeit, als Hilfskraft an den Wochenenden zu arbeiten. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Suchradius auszudehnen, denn er habe Berufserfahrung als wissenschaftlicher Assistent, Abschluss des Gymnasiums und eine Lager(Metall)-Ausbildung. Er weise darauf hin, dass an der Montanuniversität auch (Master-)Lehrgänge und Doktoratsstudien angeboten werden. Es seien nicht alle Studien automatisch Vollzeitstudien, weshalb er auch nicht erkenne, wie ein direkter Bezug zur derzeit ausgeübten Tätigkeit hergestellt werden könne. Er weise auch darauf hin, dass er schon einmal Arbeitslosengeld bezogen habe und daher nur 28 Wochen für eine wiederholte Inanspruchnahme benötige, außerdem erfülle er auch die Ausnahmegenehmigung

Paragraph 12, Absatz 4, Zudem gelte er für die Montanuniversität als berufstätig. Er beantrage die Aufhebung des Bescheides. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2016, GZ.: XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der angefochtene Bescheid wurde insofern abgeändert als der Antrag mangels Verfügbarkeit abgelehnt wurde. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen aus, dass die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigung mit geregelten, wöchentlichen Arbeitszeiten im Ausmaß von zumindest 20 Stunden, bei einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeitverteilung (grundlegend zwischen 07:00 und 19:00 Uhr), dem BF jedenfalls während seiner drei Studien nicht möglich sei.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2016, GZ.: römisch 40 , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der angefochtene Bescheid wurde insofern abgeändert als der Antrag mangels Verfügbarkeit abgelehnt wurde. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen aus, dass die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigung mit geregelten, wöchentlichen Arbeitszeiten im Ausmaß von zumindest 20 Stunden, bei einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeitverteilung (grundlegend zwischen 07:00 und 19:00 Uhr), dem BF jedenfalls während seiner drei Studien nicht möglich sei.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich der nicht näher begründete Vorlageantrag, der fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt ist.
  2. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 23.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF stellte am 01.02.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Zwischen Sommer 2005 und 2012 hat der BF immer in den Sommerferien typische Ferialjobs ausgeübt. Im Herbst 2011 wurde diesem erstmals eine geringfügige Beschäftigung auf der Montanuniversität angeboten, die er im WS 2011/12, WS 2012/13 und im SS 2013 ausgeübt hat. Im WS 2013/2014, im WS 2014/2015, SS 2015 und im WS 2015/2016 war der BF arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.Der BF stellte am 01.02.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Zwischen Sommer 2005 und 2012 hat der BF immer in den Sommerferien typische Ferialjobs ausgeübt. Im Herbst 2011 wurde diesem erstmals eine geringfügige Beschäftigung auf der Montanuniversität angeboten, die er im WS 2011/12, WS 2012/13 und im SS 2013 ausgeübt hat. Im WS 2013 aus 2014,, im WS 2014 aus 2015,, SS 2015 und im WS 2015 aus 2016, war der BF arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Der BF hat 2 Werkverträge für den Zeitraum von 03.02.2016 bis 19.02.2016 abgeschlossen. Von 01.03.2016 bis 30.06.2016 übte der BF eine geringfügige Beschäftigung auf der Montanuniversität aus. Ab dem 16.03.2016 übt der BF auch zeitweilig weitere geringfügige Beschäftigungen aus. Er betreibt drei Bachelorstudien an der Montanuniversität Leoben: Rohstoffingenieurwesen, angewandte Geowissenschaften und Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik. Dabei sind folgende Lehrveranstaltungen vorgesehen: Aufbereitung von Sekundärbrennstoffen: Freitag 08:30-11:00 Uhr, Geophysikalische Bohrlochmessungen: Freitag 14:00-17:00 Uhr, Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten: Donnerstag 10:00-14:00 Uhr, Biologische Verfahrenstechnik: Donnerstag 14:00-18:30 (03.
  4. bis 21.04.2016), Umweltrecht: jeweils Freitag überschneidend mit anderen LV, Störfallprävention: Montag 10:00-13:00 Uhr im März 2016, Allgemeine und spezielle Lagerstättenkunde: Dienstag 13:15-14:00 Uhr oder Donnerstag 14:15-15:45 Uhr, Tektonik: zumeist Montag 14:00-15:30 Uhr, Geowissenschaftliches Seminar: an einzelnen Montagen 16:15-18:00 Uhr, Umweltgeologie: Dienstag 14.15-16:00 Uhr, Französisch: Dienstag 16:00-17:30 Uhr. Alle ordentlichen Studien sind Vollzeitstudien, außer bei den Vorlesungen sind alle Lehrveranstaltungen mit immanenten Prüfungscharakter, d.h. es besteht Anwesenheitspflicht (mind. 80 %). In der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der BF bei der Suche nach einer Stelle als wissenschaftlicher Assistent im Arbeitsausmaß von 20 Wochenstunden unterstützt werde. Eine solche Arbeitsstelle war im Februar 2016 nicht offen. Der BF wurde von der belangten Behörde aufgefordert bis 07.03.2016 seine Eigenbewerbungen ins eAMS-Konto einzutragen. Der BF legte eine Liste von Eigenbewerbungen für Ferialtätigkeiten, die er schon am 08.12.2015 erstellt hatte, vor.
  5. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt kann dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden, zumal sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts richtet.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  7. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos ist, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos ist, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Nach § 12 Abs. 3 lit. f leg. cit. gilt nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.Nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, leg. cit. gilt nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

§ 12Abs. 4 Al

VG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f leg cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gilt abweichend von Absatz 3, Litera f, leg cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist

§ 14Abs. 1 Al

VG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des

  1. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. 3.
  2. Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gem. § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was unter einer "auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen" Beschäftigung zu verstehen ist, wurde mit BGBl I 2007/104 konkretisiert:

§ 7Abs. 7 Al

VG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen.3.2. Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gem. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was unter einer "auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen" Beschäftigung zu verstehen ist, wurde mit BGBl römisch eins 2007/104 konkretisiert:

Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen. Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind (vgl. Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007). Die Mindestverfügbarkeit müsse in diesem Zeitrahmen gegeben sein, wobei aber im Falle von regional bzw. berufsbedingt üblichen anderen Arbeitszeiten diese als Maßstab heranzuziehen sind. Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (z.B. Nach- und Umschulungen) gegeben sein, weshalb diese einer Arbeitsaufnahme gleichzuhalten sind. Dies ergibt sich aus § 9 AlVG, der eine Verfügbarkeit für die dort genannten Maßnahmen voraussetzt (vgl. Krapf/Keul, AlVG,

  1. Lfg., § 7 Rz 162/4).Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind vergleiche Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007). Die Mindestverfügbarkeit müsse in diesem Zeitrahmen gegeben sein, wobei aber im Falle von regional bzw. berufsbedingt üblichen anderen Arbeitszeiten diese als Maßstab heranzuziehen sind. Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (z.B. Nach- und Umschulungen) gegeben sein, weshalb diese einer Arbeitsaufnahme gleichzuhalten sind. Dies ergibt sich aus Paragraph 9, AlVG, der eine Verfügbarkeit für die dort genannten Maßnahmen voraussetzt vergleiche Krapf/Keul, AlVG,
  2. Lfg., Paragraph 7, Rz 162/4). Verfügbarkeit im engeren Sinn ist daher nicht gegeben, wenn eine Bindung rechtlicher oder faktischer Art besteht, die erst beseitigt werden müsste, um eine dem zeitlichen Mindestausmaß entsprechende (die Arbeitslosigkeit beendende) Beschäftigung anzutreten (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443 sowie vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050). Diese objektive Verfügbarkeit ist insbesondere von der Arbeitswilligkeit (§ 9 AlVG) zu unterscheiden, die sich auf die subjektive Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen bezieht, eine Beschäftigungsmöglichkeit, zu deren Annahme er grundsätzlich in der Lage wäre, auch tatsächlich anzutreten. Das in § 7 Abs. 3 AlVG formulierte "Dem-Arbeitsmarkt-objektiv-zur-Verfügungstehen" bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen. Liegen während des Leistungsbezuges Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an anderen Zielen interessiert ist, wird in aller Regel mangelnde Verfügbarkeit anzunehmen sein. Es muss also um Arbeitslosengeld beziehen zu können rechtlich und faktisch die Möglichkeit bestehen, die Arbeitslosigkeit zu beenden (vgl. Krapf/Keul, AlVG,
  3. Lfg., § 7 Rz 158).Diese objektive Verfügbarkeit ist insbesondere von der Arbeitswilligkeit (Paragraph 9, AlVG) zu unterscheiden, die sich auf die subjektive Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen bezieht, eine Beschäftigungsmöglichkeit, zu deren Annahme er grundsätzlich in der Lage wäre, auch tatsächlich anzutreten. Das in Paragraph 7, Absatz 3, AlVG formulierte "Dem-Arbeitsmarkt-objektiv-zur-Verfügungstehen" bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen. Liegen während des Leistungsbezuges Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an anderen Zielen interessiert ist, wird in aller Regel mangelnde Verfügbarkeit anzunehmen sein. Es muss also um Arbeitslosengeld beziehen zu können rechtlich und faktisch die Möglichkeit bestehen, die Arbeitslosigkeit zu beenden vergleiche Krapf/Keul, AlVG,
  4. Lfg., Paragraph 7, Rz 158). 3.
  5. Der BF hat die Anwartschaft

§ 14Abs.

1 und die Ausnahmegenehmigung

§ 12Abs. 4 Al

VG erfüllt.3.3. Der BF hat die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins und die Ausnahmegenehmigung

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG erfüllt. Für den erkennenden Senat ergibt sich aber eindeutig, dass das Hauptaugenmerk des BF nicht auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern viel mehr auf die Ausbildung gerichtet ist und er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt werden die Studien an der Montanuniversität als Vollzeitstudien mit Anwesenheitspflicht (außer bei Vorlesungen) und mit dem vorrangigen Ziel, das gewählte Studium abzuschließen, geführt. Die Ausbildung umfasst mehrere Gegenstände, es liegt ein Lehrplan, der ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließt, vor und die (Arbeits-)Zeit der Studenten wird durch die Intensität der Ausbildung überwiegend in Anspruch genommen. Manche Studien werden auch für Berufstätige konzipiert. Diese zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass der Unterrichtsschwerpunkt am Abend, am Wochenende bzw. freitags am Nachmittag liegt. Zumeist sind es Zusatzausbildungen für Personen, die entweder schon ein Studium absolviert haben und/oder bereits praktische Erfahrung gesammelt haben. Für Vollzeitstudien sind mindestens 30 ECTS-Punkte pro Semester vorgesehen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus einer Mitteilung der Montanuniversität. Der BF besucht, außer am Mittwoch, jeden Tag eine Lehrveranstaltung auf der Montanuniversität. Arbeitsstellen mit einer Dienstzeit nur am Mittwoch und/oder am Samstag und Sonntag, noch dazu im gewünschten Berufsumfeld, werden nicht angeboten. Im Februar war keine einzige Stelle mit diesem Arbeitszeitausmaß bei der belangten Behörde gemeldet. Die vom BF gesuchte Arbeitsstelle ist die typische geringfügige Beschäftigung, die er ohnedies ab 01.03.2016 wieder ausübt hat. Bewerbungen am allgemeinen Arbeitsmarkt, abseits des Studiums, wurden vom BF nicht nachgewiesen. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass sich der BF mit seinen unterschiedlich gelagerten Unterrichtseinheiten nicht den Anforderungen des potentiellen Dienstgebers anpassen und entsprechen kann, sondern der Dienstgeber sich nach seinem Stundenplan richten müsste, was einer betriebsinternen Einsatzplanung der Arbeitskräfte entgegensteht. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist es jedoch nicht üblich, nach eigenen Zeitplänen und Wünschen zu arbeiten. Die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigung mit geregelten, wöchentlichen Arbeitszeiten im Ausmaß von zumindest 20 Stunden, bei einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeitverteilung (grundlegend zwischen 07:00 und 19:00 Uhr), ist dem BF jedenfalls während seiner drei Studien nicht möglich. Eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ist somit objektiv nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2133146.1.00

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