4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Paragraph 12, Absatz 4, Zudem gelte er für die Montanuniversität als berufstätig. Er beantrage die Aufhebung des Bescheides. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2016, GZ.: XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der angefochtene Bescheid wurde insofern abgeändert als der Antrag mangels Verfügbarkeit abgelehnt wurde. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen aus, dass die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigung mit geregelten, wöchentlichen Arbeitszeiten im Ausmaß von zumindest 20 Stunden, bei einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeitverteilung (grundlegend zwischen 07:00 und 19:00 Uhr), dem BF jedenfalls während seiner drei Studien nicht möglich sei.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2016, GZ.: römisch 40 , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der angefochtene Bescheid wurde insofern abgeändert als der Antrag mangels Verfügbarkeit abgelehnt wurde. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen aus, dass die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigung mit geregelten, wöchentlichen Arbeitszeiten im Ausmaß von zumindest 20 Stunden, bei einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeitverteilung (grundlegend zwischen 07:00 und 19:00 Uhr), dem BF jedenfalls während seiner drei Studien nicht möglich sei.
VG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitslos ist, wer
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos ist, wer
VG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f leg cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gilt abweichend von Absatz 3, Litera f, leg cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist
VG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des
VG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen.3.2. Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gem. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Was unter einer "auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen" Beschäftigung zu verstehen ist, wurde mit BGBl römisch eins 2007/104 konkretisiert:
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen. Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind (vgl. Durchführungsweisung zur AlVG-Novelle 2007). Die Mindestverfügbarkeit müsse in diesem Zeitrahmen gegeben sein, wobei aber im Falle von regional bzw. berufsbedingt üblichen anderen Arbeitszeiten diese als Maßstab heranzuziehen sind. Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (z.B. Nach- und Umschulungen) gegeben sein, weshalb diese einer Arbeitsaufnahme gleichzuhalten sind. Dies ergibt sich aus § 9 AlVG, der eine Verfügbarkeit für die dort genannten Maßnahmen voraussetzt (vgl. Krapf/Keul, AlVG,
1 und die Ausnahmegenehmigung
VG erfüllt.3.3. Der BF hat die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins und die Ausnahmegenehmigung
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG erfüllt. Für den erkennenden Senat ergibt sich aber eindeutig, dass das Hauptaugenmerk des BF nicht auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern viel mehr auf die Ausbildung gerichtet ist und er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt werden die Studien an der Montanuniversität als Vollzeitstudien mit Anwesenheitspflicht (außer bei Vorlesungen) und mit dem vorrangigen Ziel, das gewählte Studium abzuschließen, geführt. Die Ausbildung umfasst mehrere Gegenstände, es liegt ein Lehrplan, der ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließt, vor und die (Arbeits-)Zeit der Studenten wird durch die Intensität der Ausbildung überwiegend in Anspruch genommen. Manche Studien werden auch für Berufstätige konzipiert. Diese zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass der Unterrichtsschwerpunkt am Abend, am Wochenende bzw. freitags am Nachmittag liegt. Zumeist sind es Zusatzausbildungen für Personen, die entweder schon ein Studium absolviert haben und/oder bereits praktische Erfahrung gesammelt haben. Für Vollzeitstudien sind mindestens 30 ECTS-Punkte pro Semester vorgesehen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus einer Mitteilung der Montanuniversität. Der BF besucht, außer am Mittwoch, jeden Tag eine Lehrveranstaltung auf der Montanuniversität. Arbeitsstellen mit einer Dienstzeit nur am Mittwoch und/oder am Samstag und Sonntag, noch dazu im gewünschten Berufsumfeld, werden nicht angeboten. Im Februar war keine einzige Stelle mit diesem Arbeitszeitausmaß bei der belangten Behörde gemeldet. Die vom BF gesuchte Arbeitsstelle ist die typische geringfügige Beschäftigung, die er ohnedies ab 01.03.2016 wieder ausübt hat. Bewerbungen am allgemeinen Arbeitsmarkt, abseits des Studiums, wurden vom BF nicht nachgewiesen. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass sich der BF mit seinen unterschiedlich gelagerten Unterrichtseinheiten nicht den Anforderungen des potentiellen Dienstgebers anpassen und entsprechen kann, sondern der Dienstgeber sich nach seinem Stundenplan richten müsste, was einer betriebsinternen Einsatzplanung der Arbeitskräfte entgegensteht. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist es jedoch nicht üblich, nach eigenen Zeitplänen und Wünschen zu arbeiten. Die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigung mit geregelten, wöchentlichen Arbeitszeiten im Ausmaß von zumindest 20 Stunden, bei einer auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeitverteilung (grundlegend zwischen 07:00 und 19:00 Uhr), ist dem BF jedenfalls während seiner drei Studien nicht möglich. Eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ist somit objektiv nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2133146.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.