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{'item': 'G302 2136364-1'}

Obsah (14)Art 133§ 44§ 14§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 7§ 23Art. 11Art. 1Art 65§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlG302 2136364-1 SpruchG302 2136364-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.06.2016 wurde der Antrag von Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 20.06.2016

§ 44in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1997 in geltender Fassung, und Artikel 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit a der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.06.2016 wurde der Antrag von Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 20.06.2016

Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1997, in geltender Fassung, und Artikel 65 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Litera a, der Verordnung EG Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde an, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Slowenien liege, deshalb sei für die Leistungsgewährung der Wohnmitgliedstaat (Slowenien) zuständig. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei somit mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass er kein echter Grenzgänger sei, da er während seiner letzten Beschäftigung nicht mindestens einmal wöchentlich nach Marburg zu seiner Gattin gependelt wäre. Als unechter Grenzgänger, der nicht iSd Art. 65 Abs.2 bzw. 5 EG-VO nach Marburg zurückgekehrt sei, sei die belangte Behörde für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig. Er moniere auch die Begründungsdefizite des Bescheides und beantrage folglich die Aufhebung des Bescheides und Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass er kein echter Grenzgänger sei, da er während seiner letzten Beschäftigung nicht mindestens einmal wöchentlich nach Marburg zu seiner Gattin gependelt wäre. Als unechter Grenzgänger, der nicht iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 EG-VO nach Marburg zurückgekehrt sei, sei die belangte Behörde für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig. Er moniere auch die Begründungsdefizite des Bescheides und beantrage folglich die Aufhebung des Bescheides und Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2016, GZ.: RGS630/SfA/0566/2016-Fa/S, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass, wenn der BF lebensfremd niederschriftlich angebe, während der letzten Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres nur ca. zweimal ins benachbarte Marburg zu seiner Frau in die gemeinsame Wohnung gependelt zu sein und am XXXX zu wohnen, wo er der Österreichischen Post unbekannt sei, ihm nicht gefolgt werden könne. Es werde festgestellt, dass der BF Tagespendler sei. Es gebe keinen plausiblen Grund, warum er nach der Arbeit nicht ins benachbarte Marburg zu seiner Gattin, wo er eine Wohnung habe, zurückkehren sollte. Da er entsprechend der Definition in Art. 1 lit. f der EG-Verordnung 883/2004 regelmäßig (täglich bzw. mindestens einmal wöchentlich) vom Beschäftigungsstaat (in seinem Fall Österreich) in den Wohnsitzstaat (Slowenien) zurückgekehrt sei, gelte er - entgegen seiner Meinung in der Beschwerde - als echter Grenzgänger. Für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei der Wohnmitgliedsstaat Slowenien zuständig.RGS630/SfA/0566/2016-Fa/S, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass, wenn der BF lebensfremd niederschriftlich angebe, während der letzten Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres nur ca. zweimal ins benachbarte Marburg zu seiner Frau in die gemeinsame Wohnung gependelt zu sein und am römisch 40 zu wohnen, wo er der Österreichischen Post unbekannt sei, ihm nicht gefolgt werden könne. Es werde festgestellt, dass der BF Tagespendler sei. Es gebe keinen plausiblen Grund, warum er nach der Arbeit nicht ins benachbarte Marburg zu seiner Gattin, wo er eine Wohnung habe, zurückkehren sollte. Da er entsprechend der Definition in Artikel eins, Litera f, der EG-Verordnung 883 aus 2004, regelmäßig (täglich bzw. mindestens einmal wöchentlich) vom Beschäftigungsstaat (in seinem Fall Österreich) in den Wohnsitzstaat (Slowenien) zurückgekehrt sei, gelte er - entgegen seiner Meinung in der Beschwerde - als echter Grenzgänger. Für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei der Wohnmitgliedsstaat Slowenien zuständig.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag. Dieser wurde damit begründet, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung feststelle, dass er Tagespendler sei und es keinen plausiblen Grund gebe, warum er nach der Arbeit nicht ins benachbarte Marburg zu seiner Gattin zurückkehren sollte. Dem möchte er entgegenhalten, dass, wie bereits in der Beschwerde vom 19.07.2016 ausgeführt, seine Ehegattin viel Zeit mit ihm gemeinsam in Österreich verbringe. Seit Juli 2016 übe seine Frau wieder eine Erwerbstätigkeit aus, bis dahin habe sie die meiste Zeit mit ihm in Graz verbracht. Die Tatsache, dass er im Rahmen der Antragstellung zuerst seine slowenische Adresse angegeben habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er als Grenzgänger zu qualifizieren sei. Überdies sei auch die nicht erfolgte Zustellung des RSa-Briefes per se nicht als Beweismittel geeignet im konkreten Fall die Grenzgängereigenschaft festzustellen. Wie aus den Daten des ZMR-Registers überprüfbar sei, sei er unzweifelhaft an der Adresse XXXX, gemeldet. Warum ihm der Rsa-Brief daher nicht zugestellt werden hätte können, entziehe sich seiner Kenntnis, sei ihm persönlich allerdings nicht vorwerfbar. Das Bundesverwaltungsgericht möge einen Dolmetscher für die Sprache Slowenisch für die mündliche Verhandlung beiziehen. Zwar sei er der deutschen Sprache ausreichend mächtig, um normale Alltagsgespräche zu führen. Für ein Beschwerdeverfahren in einer komplexen Rechtsmaterie sei es jedoch jedenfalls notwendig, dass eine Befragung durch einen Übersetzer stattfinde, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag. Dieser wurde damit begründet, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung feststelle, dass er Tagespendler sei und es keinen plausiblen Grund gebe, warum er nach der Arbeit nicht ins benachbarte Marburg zu seiner Gattin zurückkehren sollte. Dem möchte er entgegenhalten, dass, wie bereits in der Beschwerde vom 19.07.2016 ausgeführt, seine Ehegattin viel Zeit mit ihm gemeinsam in Österreich verbringe. Seit Juli 2016 übe seine Frau wieder eine Erwerbstätigkeit aus, bis dahin habe sie die meiste Zeit mit ihm in Graz verbracht. Die Tatsache, dass er im Rahmen der Antragstellung zuerst seine slowenische Adresse angegeben habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er als Grenzgänger zu qualifizieren sei. Überdies sei auch die nicht erfolgte Zustellung des RSa-Briefes per se nicht als Beweismittel geeignet im konkreten Fall die Grenzgängereigenschaft festzustellen. Wie aus den Daten des ZMR-Registers überprüfbar sei, sei er unzweifelhaft an der Adresse römisch 40 , gemeldet. Warum ihm der Rsa-Brief daher nicht zugestellt werden hätte können, entziehe sich seiner Kenntnis, sei ihm persönlich allerdings nicht vorwerfbar. Das Bundesverwaltungsgericht möge einen Dolmetscher für die Sprache Slowenisch für die mündliche Verhandlung beiziehen. Zwar sei er der deutschen Sprache ausreichend mächtig, um normale Alltagsgespräche zu führen. Für ein Beschwerdeverfahren in einer komplexen Rechtsmaterie sei es jedoch jedenfalls notwendig, dass eine Befragung durch einen Übersetzer stattfinde, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden.
  3. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 05.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF ist slowenischer Staatsangehöriger und hat am 20.06.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Zuvor war er von 02.02.2015 bis 27.05.2016 (Urlaubsersatzleistung von 28.05.2016 bis 20.06.2016) als Arbeiter bei der XXXX, beschäftigt gewesen.Der BF ist slowenischer Staatsangehöriger und hat am 20.06.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Zuvor war er von 02.02.2015 bis 27.05.2016 (Urlaubsersatzleistung von 28.05.2016 bis 20.06.2016) als Arbeiter bei der römisch 40 , beschäftigt gewesen. Der BF war während dieser Beschäftigung von 22.04.2014 bis 12.07.2016 in XXXX und von 12.07.2016 bis 21.12.2016 in XXXX, mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Seit dem 22.12.2016 hat der BF in Österreich keinen Wohnsitz gemeldet.Der BF war während dieser Beschäftigung von 22.04.2014 bis 12.07.2016 in römisch 40 und von 12.07.2016 bis 21.12.2016 in römisch 40 , mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Seit dem 22.12.2016 hat der BF in Österreich keinen Wohnsitz gemeldet. Er ist in Slowenien an der Adresse XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dort lebt auch seine Gattin. Die Entfernung zwischen Graz bzw. Gössendorf und dieser Adresse beträgt ca. 70 km.Er ist in Slowenien an der Adresse römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dort lebt auch seine Gattin. Die Entfernung zwischen Graz bzw. Gössendorf und dieser Adresse beträgt ca. 70 km. In Österreich hat der BF keine Angehörigen und verfügt über keine persönlichen oder sozialen Beziehungen. Der einzige Anknüpfungspunkt des BF in Österreich war dessen Arbeitsplatz. Der BF ist der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Slowenien. Er ist regelmäßig (täglich bzw. mindestens einmal wöchentlich) vom Beschäftigungsstaat (Österreich) in den Wohnsitzstaat (Slowenien) zurückgekehrt.
  5. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellungen, dass sich der Lebensmittelpunkt in Slowenien und nicht Österreich befindet, ergibt sich eindeutig daraus, es keinen plausiblen Grund gibt, warum der BF nach der Arbeit nicht nach Marburg (Entfernung ca. 70 km) zu seiner Gattin, wo er eine Wohnung hat, zurückgekehrt sein sollte. Selbst wenn er gelegentlich in Graz genächtigt haben sollte, so geht das erkennende Gericht davon aus, dass er zumindest einmal in der Woche (Wochenende) zu seiner Familie zurückgekehrt ist. Der BF führt im Vorlageantrag selbst aus, dass er der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist. Weiters gibt er in der Niederschrift vor der belangten Behörde selbst an, dass er sich in Österreich in keiner Art und Weise sozial oder kulturell engagiert. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der BF seine Freizeit in Slowenien verbringt und sich lediglich zum Zwecke der Arbeit in Österreich aufhält, selbst wenn er gelegentlich hier nächtigt. Beim Antrag auf Arbeitslosengeld führte der BF aus eigenem zuerst die slowenische Adresse an und besserte dies erst später auf den österreichischen Nebenwohnsitz aus. Auch daraus kann nur die intensive Verbundenheit zu Slowenien abgeleitet werden. Ein von der belangten Behörde an die Adresse XXXX, gesandtes Schriftstück wurde am 23.06.2016 von der Post mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert, obwohl der BF im Antrag vom 20.06.2016 angegeben hat, dort wohnhaft zu sein. Dies kann nur als Indiz dafür gesehen werden, dass sich der BF nicht an der von ihm angegeben Adresse regelmäßig aufgehalten hat.Ein von der belangten Behörde an die Adresse römisch 40 , gesandtes Schriftstück wurde am 23.06.2016 von der Post mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert, obwohl der BF im Antrag vom 20.06.2016 angegeben hat, dort wohnhaft zu sein. Dies kann nur als Indiz dafür gesehen werden, dass sich der BF nicht an der von ihm angegeben Adresse regelmäßig aufgehalten hat. Von 12.07.2016 bis 21.12.2016 war der BF in XXXX, mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit dem 22.12.2016 hat der BF in Österreich keinen Wohnsitz gemeldet. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der BF sich nicht in Österreich aufhält.Von 12.07.2016 bis 21.12.2016 war der BF in römisch 40 , mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit dem 22.12.2016 hat der BF in Österreich keinen Wohnsitz gemeldet. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der BF sich nicht in Österreich aufhält. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

§ 44Abs. 1 lit. a Al

VG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes,

lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes,

Litera b, soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist

Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs.

1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist

Absatz 2, leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig. 3.3.

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat.3.3.

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat. Allerdings sieht Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.Allerdings sieht Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

Art. 1lit.

f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger").

Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger"). Es unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates iSd Art 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art 65der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 erhält,

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Es unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält,

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

Art. 1lit.

j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Wohnort jener Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind.

Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist Wohnort jener Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind. Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt vergleiche Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Artikel eins,). Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). 3.4. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger", somit ein "unechter Grenzgänger".3.4. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger", somit ein "unechter Grenzgänger".

Art. 65Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Beschäftigungsstaat). 3.

  1. Der VwGH hat sich in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047) zur Frage der Feststellung des Lebensmittelpunktes sowie der Grenzgängereigenschaft wie folgt geäußert: "Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer - nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger - zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat (atypischer Grenzgänger), dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom
  2. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit -abgesehen von den im Folgenden erörterten Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte."Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer - nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger - zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat (atypischer Grenzgänger), dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche das Urteil des EuGH vom
  3. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit -abgesehen von den im Folgenden erörterten Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte. Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt,

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anmerkung Spiegel, DRdA 2013). Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich.Mit einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint vergleiche Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich. Kehrt der Nicht-Grenzgänger - vorerst - nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt."Kehrt der Nicht-Grenzgänger - vorerst - nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erbringt." 3.

  1. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist zwar nur anwendbar, wenn zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnortes einer Person besteht (vgl. Spiegel in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 1 VO 883/2004, Rz 34), er gibt aber -ebenso wie der "Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), Teil III, Bestimmung des Wohnortes" - weitere Anhaltspunkte für brauchbare Kriterien im genannten Sinn.3.
  2. Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ist zwar nur anwendbar, wenn zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnortes einer Person besteht vergleiche Spiegel in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel eins, VO 883 aus 2004,, Rz 34), er gibt aber -ebenso wie der "Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), Teil römisch drei, Bestimmung des Wohnortes" - weitere Anhaltspunkte für brauchbare Kriterien im genannten Sinn. Nach dem (zu Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom
  3. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" (vgl. nunmehr Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "Person, die während ihrer letztenNach dem (zu Artikel 71, Absatz eins, Litera b, Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom
  4. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" vergleiche nunmehr Artikel 65, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "Person, die während ihrer letzten Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. - auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - VwGH vom 22.01.2012, Zl. 2009/08/0293, und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056).gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen vergleiche - auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - VwGH vom 22.01.2012, Zl. 2009/08/0293, und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074). 3.
  5. Das erkennende Gericht kommt im Rahmen der genannten Gesamtabwägung zum Ergebnis, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF - wie von der belangten Behörde festgestellt - in Slowenien befindet. Der BF ist in Anbetracht seiner Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat - zumindest einmal wöchentlich - während seiner Beschäftigung als echter Grenzgänger zu werten. Der Wohnsitz (nicht Lebensmittelpunkt) des BF in Österreich, den der BF während seiner Beschäftigung gelegentlich unter der Woche nutzte, kann bei einem echten Grenzgänger nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu keiner Zuständigkeit im Beschäftigungsstaat führen. Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellung, wonach der BF zumindest einmal pro Woche während seiner Beschäftigung nach Slowenien zurückgekehrt ist, ist der BF somit ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. als "echter" Grenzgänger" zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Slowenien zu bejahen ist, zumal der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht in Österreich sondern bei seiner Familie in Slowenien liegt (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283). Somit ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese ausführt, dass

Artikel 65Abs.

2 in Verbindung mit Artikel 65 Abs. 5 lit. a der EU-VO Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat Slowenien für die Leistungsgewährung zuständig ist.Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellung, wonach der BF zumindest einmal pro Woche während seiner Beschäftigung nach Slowenien zurückgekehrt ist, ist der BF somit ausgehend von der Regelung in Artikel 65, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Artikel eins, Litera f, leg. cit. als "echter" Grenzgänger" zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Slowenien zu bejahen ist, zumal der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht in Österreich sondern bei seiner Familie in Slowenien liegt vergleiche VwGH 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283). Somit ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese ausführt, dass

Artikel 65Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 5, Litera a, der EU-VO Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat Slowenien für die Leistungsgewährung zuständig ist. Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde somit zu Recht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. 3.

  1. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2136364.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.