4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 29.03.2016 stellte das AMS XXXX den Arbeitslosengeldbezug von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX
VG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 BGBl.: Nr. 609/1997 idgF) und
Vm Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle ab 01.03.2016 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge der Antragstellung am 26.05.2015 niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und nur gelegentlich in sein Heimatland zurückkehrte. Er gab damals an, dass seine Gattin in Ungarn wohnhaft ist.1. Mit Bescheid vom 29.03.2016 stellte das AMS römisch 40 den Arbeitslosengeldbezug von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40
Paragraph 44, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1997, idgF) und
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung EG Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle ab 01.03.2016 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge der Antragstellung am 26.05.2015 niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und nur gelegentlich in sein Heimatland zurückkehrte. Er gab damals an, dass seine Gattin in Ungarn wohnhaft ist. Im Februar bzw. März 2016 hat das AMS an der angegebenen Adresse XXXX eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt. Nach mehrfachen erfolglosen Versuchen den BF persönlich an dieser Adresse zu erreichen, konnte er am 11.03.2016 letztendlich dort angetroffen werden, im Zuge dessen wurde er nochmals niederschriftlich bezüglich seiner Lebensumstände und Lebensmittelpunkt befragt.Im Februar bzw. März 2016 hat das AMS an der angegebenen Adresse römisch 40 eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt. Nach mehrfachen erfolglosen Versuchen den BF persönlich an dieser Adresse zu erreichen, konnte er am 11.03.2016 letztendlich dort angetroffen werden, im Zuge dessen wurde er nochmals niederschriftlich bezüglich seiner Lebensumstände und Lebensmittelpunkt befragt. Auch wenn der BF an der Adresse XXXX formal mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, handelt es sich hierbei zweifelsfrei um einen Zweitwohnsitz. Laut den Erhebungen des AMS vor Ort und der niederschriftlichen Angaben erscheint der dauerhafte Aufenthalt in Österreich unwahrscheinlich und es wird davon ausgegangen, dass der Lebensmittelpunkt laut Nachforschungen bei der Familie in Ungarn liegt. Daher ist eine Leistungsgewährung in Österreich ausgeschlossen und wird daher der Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels eines Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich ab dem 01.03.2016 eingestellt.Auch wenn der BF an der Adresse römisch 40 formal mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, handelt es sich hierbei zweifelsfrei um einen Zweitwohnsitz. Laut den Erhebungen des AMS vor Ort und der niederschriftlichen Angaben erscheint der dauerhafte Aufenthalt in Österreich unwahrscheinlich und es wird davon ausgegangen, dass der Lebensmittelpunkt laut Nachforschungen bei der Familie in Ungarn liegt. Daher ist eine Leistungsgewährung in Österreich ausgeschlossen und wird daher der Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels eines Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich ab dem 01.03.2016 eingestellt. 2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 19.04.2016 erhob der BF, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich nicht nur gemeldet ist, sondern auch tatsächlich in XXXX wohnt. Als Beweis dafür wurde ein Mietvertrag, welcher vom Vermieter verlängert wurde, sowie eine nachweislich bezahlte GIS Gebühr vorgelegt. Weiters werden als Nachweise, dass der BF in Österreich lebt und sich aufhält Nachweise über von ihm absolvierte Seminare, nämlich zwei Deutschkurse, einer vom 31.09.2015 bis 19.11.2015 und einer ab 08.02.2016 vorgelegt. Da bei diesen Kursen Anwesenheitspflicht besteht, konnte der BF auch nicht bei den verschiedenen Aufenthaltskontrollen in seiner Wohnung angetroffen werden.2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 19.04.2016 erhob der BF, vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 , Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich nicht nur gemeldet ist, sondern auch tatsächlich in römisch 40 wohnt. Als Beweis dafür wurde ein Mietvertrag, welcher vom Vermieter verlängert wurde, sowie eine nachweislich bezahlte GIS Gebühr vorgelegt. Weiters werden als Nachweise, dass der BF in Österreich lebt und sich aufhält Nachweise über von ihm absolvierte Seminare, nämlich zwei Deutschkurse, einer vom 31.09.2015 bis 19.11.2015 und einer ab 08.02.2016 vorgelegt. Da bei diesen Kursen Anwesenheitspflicht besteht, konnte der BF auch nicht bei den verschiedenen Aufenthaltskontrollen in seiner Wohnung angetroffen werden. 3. Mit Bescheid vom 11.05.2016, GZ XXXX wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013) iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab, und änderte den angefochtenen Bescheid insofern ab, als der Bezug des Arbeitslosengeldes
Vm § 44 AlVG ab 01.03.2016 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF in Österreich aufhalte und hier arbeite. Seine Kernfamilie befinde sich jedoch nach wie vor in Ungarn und befinde sich auch dort der Lebensmittelpunkt. An der angegebenen Adresse XXXX handelt es sich um ein so genanntes Arbeiterquartier, ein dauerhafter Aufenthalt oder Lebensmittelpunkt an dieser Adresse ist unglaubwürdig. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF in Österreich über mehr soziale Bindungen verfüge als in Ungarn, die über die Kernfamilie hinausgehen.3. Mit Bescheid vom 11.05.2016, GZ römisch 40 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde ab, und änderte den angefochtenen Bescheid insofern ab, als der Bezug des Arbeitslosengeldes
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 44, AlVG ab 01.03.2016 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF in Österreich aufhalte und hier arbeite. Seine Kernfamilie befinde sich jedoch nach wie vor in Ungarn und befinde sich auch dort der Lebensmittelpunkt. An der angegebenen Adresse römisch 40 handelt es sich um ein so genanntes Arbeiterquartier, ein dauerhafter Aufenthalt oder Lebensmittelpunkt an dieser Adresse ist unglaubwürdig. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF in Österreich über mehr soziale Bindungen verfüge als in Ungarn, die über die Kernfamilie hinausgehen. Anlässlich einer Erhebung konnte am 09.03.2016 mit Einverständnis des BF das Zimmer besichtigt werden. Dieses ist ca. 20-25 m² groß und teilt er es sich mit einem Mitbewohner. Die Wohnung hat einen ca. 1 bis 1,5 m² große Vorraum mit Kasten, eine Tür vom Vorraum ins Bad und WC und eine andere in ein etwa 20-25 m² großes Zimmer. Im Zimmer befindet sich eine Küchenzeile, ein Fenster und links und rechts vom Fenster ein Bett mit Nachtkästchen. Bei einem steht ein Tisch mit zwei Sesseln. Im Zimmer befindet sich auch ein Fernseher. Es befinden sich wenige Kleidungsstücke, keinerlei persönliche Utensilien wie Fotos oder Bücher im Zimmer. Der BF erklärte, sich immer in Österreich aufzuhalten, seine Frau komme alle zwei Wochen mit dem Zug auf Besuch, und bringe frische Wäsche und nehme die Schmutzwäsche nach Ungarn mit. Seine Frau sei in Ungarn in einer Wohnung mit einem Zimmer wohnhaft und ist auch bei deren Eltern in einem Haus in Ungarn angemeldet.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 1. Fraglich ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim BF um einen echten Grenzgänger handelt, und damit die Zuständigkeit zurückzuweisen war.
VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. § 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:Paragraph 44, AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:
1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig. Art. 65 der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:Artikel 65, der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet (auszugsweise) wie folgt:
2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,
883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, beziehen kann vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7). Unter einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist dabei eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).Unter einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist dabei eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, also für eine Rückverlagerung jener Interessen nach Ungarn gegeben sind, die mit der Abwanderung und der Aufnahme der Beschäftigung vom Wohnmitgliedstaat in den Beschäftigungsstaat verlagert worden sind, zumal sich der Beschwerdeführer für einen Verbleib in Österreich entschieden hat und er auch über eine Wiedereinstellungszusage verfügt und auch zwischenzeitig wieder eine Tätigkeit aufgenommen hat..Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 VO (EG) Nr. 883 aus 2004,, also für eine Rückverlagerung jener Interessen nach Ungarn gegeben sind, die mit der Abwanderung und der Aufnahme der Beschäftigung vom Wohnmitgliedstaat in den Beschäftigungsstaat verlagert worden sind, zumal sich der Beschwerdeführer für einen Verbleib in Österreich entschieden hat und er auch über eine Wiedereinstellungszusage verfügt und auch zwischenzeitig wieder eine Tätigkeit aufgenommen hat.. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit
3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist.Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit
883 aus 2004, der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist. Wendet man die dargestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes: Der aus Ungarn stammende Beschwerdeführer wohnt -wenn er in Ungarn ist - bei seiner Frau in einer Einzimmerwohnung. Er hat seit 14.09.2009 in Österreioch, wenn auch mit Unterbrechungen, gearbeitet. Er ist seit 18.04.2016 bis laufend erneut beim selben Dienstgeber vollversicherungspflichtig beschäftigt. Während seiner Beschäftigung und auch danach fährt er unregelmäßig aber nicht wöchentlich nach Ungarn zu seiner Frau nach Ungarn. In Österreich bewohnt er zu zweit eine ca. 25m² große Wohnung in einem Haus, wo zahlreiche Ungarn wohnen. Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers (durchgehend) in Ungarn befindet und dass er in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat Ungarn ein Nicht-Grenzgänger war. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung, seiner erneuten Beschäftigung in Österreich seit 18.04.2016 und der nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht hervorgekommen ist, dass er seine familiären Interessen in Ungarn trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrgenommen hätte. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS inhaltlich zu entscheiden.Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS inhaltlich zu entscheiden. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist, ist mit der spruchgemäßen Behebung der Zurückweisung durch das BVwG vorzugehen (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0046).Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist, ist mit der spruchgemäßen Behebung der Zurückweisung durch das BVwG vorzugehen vergleiche dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0046). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2127551.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.