4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom 13.04.2012 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: VGKK) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Antragsteller) aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX (in der Folge: Helmut B) vom 04.06.2007 bis zum 30.09.2010 der Pflichtversicherung
Vm Abs. 4 ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag und
VG arbeitslosenversichert war.1. Mit Bescheid vom 13.04.2012 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: VGKK) ausgesprochen, dass römisch 40 (in der Folge: Antragsteller) aufgrund seiner Tätigkeit für römisch 40 (in der Folge: Helmut B) vom 04.06.2007 bis zum 30.09.2010 der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag und
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des AlVG arbeitslosenversichert war. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller binnen offener Frist das Rechtsmittel des Einspruchs (in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde behandelt) und brachte zusammengefasst vor, dass er
1 Z. 7 ASVG keinen Bescheid verlangt habe. Die Beschuldigtenvernehmung seitens der Polizei werde von ihm widerrufen, da die Vernehmung rechtswidrig und unter psychischem Zwang erfolgt sei. Des Weiteren ersuche er um Übermittlung des gesamten Aktes in Kopie, insbesondere und vor allem jene Akten, die dem Bescheid zugrunde gelegt worden seien.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller binnen offener Frist das Rechtsmittel des Einspruchs (in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde behandelt) und brachte zusammengefasst vor, dass er
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG keinen Bescheid verlangt habe. Die Beschuldigtenvernehmung seitens der Polizei werde von ihm widerrufen, da die Vernehmung rechtswidrig und unter psychischem Zwang erfolgt sei. Des Weiteren ersuche er um Übermittlung des gesamten Aktes in Kopie, insbesondere und vor allem jene Akten, die dem Bescheid zugrunde gelegt worden seien.
GVG auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind
Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
GVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.3.2.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist
Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Der Antragsteller dürfte in Unkenntnis der richtigen Einbringungsstelle seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der VGKK eingebracht haben. Dieser wäre aber nach der zuvor zitierten Bestimmung beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen. Die VGKK leitete in der Folge
GVG den Antrag "auf Gefahr" des Antragstellers an das Bundesverwaltungsgericht weiter.Die VGKK leitete in der Folge
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG den Antrag "auf Gefahr" des Antragstellers an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Die für die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages geltende Frist von zwei Wochen ist in einem solchen Fall jedoch nur dann gewahrt, wenn das Anbringen noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder bei dieser einlangt.Die für die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages geltende Frist von zwei Wochen ist in einem solchen Fall jedoch nur dann gewahrt, wenn das Anbringen noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG) oder bei dieser einlangt. Im gegenständlichen Fall wurde der Wiederaufnahmeantrag, welcher am 10.11.2016 bei der VGKK eingelangt war, am 12.12.2016 von der VGKK mittels Web-ERV an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Somit war die zwei-wöchige Frist bei der Weiterleitung des Antrages bereits jedenfalls abgelaufen. Selbst in jenem Fall, in welchem der Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag unverzüglich nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bei der VGKK eingebracht hätte, wäre die zweiwöchige Frist daher zum Zeitpunkt des Einlanges des Antrages beim Bundesverwaltungsgericht bereits abgelaufen. Dass die Weiterleitung eines bei einer unzuständigen Stelle eingereichten fristgebundenen Anbringens auf Gefahr des Einschreiters erfolgt, ergibt sich sowohl aus § 6 Abs. 1 AVG als auch aus der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH am 21.03.2016, Ra 2015/08/0180, VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/08/0160, VwGH vom 15.07.2015, Ra 2015/03/0049).Dass die Weiterleitung eines bei einer unzuständigen Stelle eingereichten fristgebundenen Anbringens auf Gefahr des Einschreiters erfolgt, ergibt sich sowohl aus Paragraph 6, Absatz eins, AVG als auch aus der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH am 21.03.2016, Ra 2015/08/0180, VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/08/0160, VwGH vom 15.07.2015, Ra 2015/03/0049). 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der Antrag zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I404.2004215.2.00
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