RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlI404 2004727-1 SpruchI404 2004727-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), hat aufgrund eines Antrages von Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 18.01.2011 gemäß § 194a GSVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der XXXX als Kommanditist mit 50% am Kapital und an der XXXX als Gesellschafter mit 25% beteiligt ist, und somit ab 25.02.2010 die Voraussetzungen einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG erfüllt.
- Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), hat aufgrund eines Antrages von Herrn römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 18.01.2011 gemäß Paragraph 194 a, GSVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der römisch 40 als Kommanditist mit 50% am Kapital und an der römisch 40 als Gesellschafter mit 25% beteiligt ist, und somit ab 25.02.2010 die Voraussetzungen einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt.
- Den dagegen erhobenen Einspruch hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 09.08.2011, Zl. SV-1006-1-222/3, keine Folge gegeben und den bekämpften Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Berufung erhoben.
- Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.01.2012 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Zeitraum 01.03.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung und für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dem betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetz unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 am 25.11.2011 vom Finanzamt Landeck Reutte erstellt worden sei und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 41.865,62 enthalte. Diese Einkünfte würden die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten, weshalb Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im gegenständlichen Zeitraum festzustellen sei. Mit Bescheid vom 18.01.2011 sei gemäß
- Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.01.2012 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum 01.03.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung und für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dem betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetz unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 am 25.11.2011 vom Finanzamt Landeck Reutte erstellt worden sei und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 41.865,62 enthalte. Diese Einkünfte würden die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten, weshalb Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im gegenständlichen Zeitraum festzustellen sei. Mit Bescheid vom 18.01.2011 sei gemäß § 194a GSVG über denselben Sachverhalt abgesprochen worden und sei zur Kenntnis gebracht worden, dass erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides, welcher Einkünfte über der Versicherungsgrenze aufweise, endgültig über das Bestehen der Pflichtversicherung abgesprochen werden könne. Dieser Bescheid sei mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung (gemeint wohl: Landeshauptmann von Tirol) vom 09.08.2011 bestätigt worden und sei derzeit Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesministerium.Paragraph 194 a, GSVG über denselben Sachverhalt abgesprochen worden und sei zur Kenntnis gebracht worden, dass erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides, welcher Einkünfte über der Versicherungsgrenze aufweise, endgültig über das Bestehen der Pflichtversicherung abgesprochen werden könne. Dieser Bescheid sei mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung (gemeint wohl: Landeshauptmann von Tirol) vom 09.08.2011 bestätigt worden und sei derzeit Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesministerium.
- Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in der Folge einen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass über die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG gemäß § 194a GSVG vom 18.01.2011, bestätigt durch den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung (richtig: Landeshauptmann von Tirol) vom 09.08.2011, derzeit eine Verfahren vor dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anhängig sei. Er beantrage den Bescheid aufzuheben.
- Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in der Folge einen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass über die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gemäß Paragraph 194 a, GSVG vom 18.01.2011, bestätigt durch den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung (richtig: Landeshauptmann von Tirol) vom 09.08.2011, derzeit eine Verfahren vor dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anhängig sei. Er beantrage den Bescheid aufzuheben.
- Der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 09.08.2011, Zl. SV-1006-1-222/3, erhobenen Berufung hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 27.06.2013, Zl. BMASK-427189/0001-II/A/3/2011, Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab dem 25.02.2010 nicht der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegt. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2010 Einkünfte über der maßgeblichen Versicherungsgrenze erwirtschaftet habe. Nach Ansicht der Berufungsbehörde liege aber keine aktive, im Geschäftsverhältnis wurzelnde Erbringung von Zusatzleistungen vor, die ein mitunternehmerisches Tätigwerden und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit des Kommanditisten begründen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.
- Der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 09.08.2011, Zl. SV-1006-1-222/3, erhobenen Berufung hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 27.06.2013, Zl. BMASK-427189/0001-II/A/3/2011, Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab dem 25.02.2010 nicht der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2010 Einkünfte über der maßgeblichen Versicherungsgrenze erwirtschaftet habe. Nach Ansicht der Berufungsbehörde liege aber keine aktive, im Geschäftsverhältnis wurzelnde Erbringung von Zusatzleistungen vor, die ein mitunternehmerisches Tätigwerden und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit des Kommanditisten begründen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. Gegen diesen Bescheid hat die belangte Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
- In der Folge wurde das hier gegenständliche Verfahren vom Landeshauptmann von Tirol (betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2012) bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 27.06.2013, BMASK-427189/0001-II/A/3/2011, ausgesetzt.
- Mit Schreiben vom 18.12.2013 wurde der (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde) Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0154, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der belangten Behörde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 27.06.2013, BMASK-427189/0001-II/A/3/2011 als unbegründet abgewiesen.
- Am 07.10.2016 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 neu zugeteilt. Mit Schreiben vom 12.10.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit, dass auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015 das gegenständliche Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde. Es werde um Stellungnahme zum Erkenntnis binnen zwei Wochen ersucht. Eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde langte in der Folge nicht ein. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
- Zuständigkeit und anwendbares Recht Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Im konkreten Fall ist damit die Zuständigkeit vom Landeshauptmann von Tirol, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des
- Dezember 2013 anhängig war, mit
- Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z. 5 GSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG ist Paragraph 414, Absatz 2, ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
- Zu Spruchpunkt A) 2.
- Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten in der hier anzuwenden Fassung wie folgt: Der mit "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung" überschriebene § 2 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006) lautet auszugsweise:Der mit "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung" überschriebene Paragraph 2, GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,) lautet auszugsweise: § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.1. 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. § 194a GSVG lautet wie folgt:Paragraph 194 a, GSVG lautet wie folgt: Feststellungsbescheid § 194a. Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die in § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als Vorfrage nicht beurteilt werden. Der Versicherungsträger hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen (zu unterbrechen). Der zuständige Krankenversicherungsträger hat binnen einem Monat ab Zustellung des Antrages des Versicherungsträgers zu entscheiden, widrigenfalls der Versicherungsträger über die Vorfrage selbst zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Vorfrage ist für den darüber als Hauptfrage zur Entscheidung zuständigen Krankenversicherungsträger solange bindend, als er nicht selbst einen Bescheid erläßt (§ 10 Abs. 1a ASVG).Paragraph 194 a, Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als Vorfrage nicht beurteilt werden. Der Versicherungsträger hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen (zu unterbrechen). Der zuständige Krankenversicherungsträger hat binnen einem Monat ab Zustellung des Antrages des Versicherungsträgers zu entscheiden, widrigenfalls der Versicherungsträger über die Vorfrage selbst zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Vorfrage ist für den darüber als Hauptfrage zur Entscheidung zuständigen Krankenversicherungsträger solange bindend, als er nicht selbst einen Bescheid erläßt (Paragraph 10, Absatz eins a, ASVG). 2.2. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, hat die belangte Behörde – mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides - auf Antrag des Beschwerdeführers zunächst einen Feststellungsbescheid gemäß § 194a GSVG erlassen, in welchem die belangte Behörde aussprach, dass der Beschwerdeführer ab dem 25.02.2010 die Voraussetzungen einer die Pflichtversicherung begründeten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG erfüllt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.08.2011 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.2.2. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, hat die belangte Behörde – mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides - auf Antrag des Beschwerdeführers zunächst einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 194 a, GSVG erlassen, in welchem die belangte Behörde aussprach, dass der Beschwerdeführer ab dem 25.02.2010 die Voraussetzungen einer die Pflichtversicherung begründeten Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.08.2011 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Noch während dieses Verfahren beim Bundesminister anhängig war, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2012, in welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Zeitraum 01.03.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions-und in der Krankenversicherung unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2010 am 25.11.2011 vom Finanzamt Landeck erstellt und der belangten Behörde übermittelt worden sei.Noch während dieses Verfahren beim Bundesminister anhängig war, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2012, in welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum 01.03.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions-und in der Krankenversicherung unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2010 am 25.11.2011 vom Finanzamt Landeck erstellt und der belangten Behörde übermittelt worden sei. Da nunmehr auch im Verfahren vor dem Bundesminister die Daten des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides betreffend den Beschwerdeführer für das Jahr 2010 vorhanden waren, sprach dieser mit Bescheid vom 27.06.2013 nunmehr nicht nur über die Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ab, sondern stellte fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 25.02.2010 nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegt. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt und ist somit rechtskräftig.Da nunmehr auch im Verfahren vor dem Bundesminister die Daten des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides betreffend den Beschwerdeführer für das Jahr 2010 vorhanden waren, sprach dieser mit Bescheid vom 27.06.2013 nunmehr nicht nur über die Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ab, sondern stellte fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 25.02.2010 nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt und ist somit rechtskräftig. Insofern steht der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2012 im Widerspruch zur rechtskräftigen Entscheidung vom 27.06.2013, weshalb der (amtswegig erlassene) Bescheid vom 17.01.2012 vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben war. 2.3. Mündliche Verhandlung Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.Da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen.
- Zu Spruchpunkt B) § 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I404.2004727.1.00