← Österreich

{'item': 'I405 2142861-1'}

Obsah (14)§ 16Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 28§ 31§ 3§ 71§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlI405 2142861-1 SpruchI405 2142861-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelricht

§ 16Abs. 1 BFA-VG als verspätet

A) Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid beim BFA innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem BF verständliche Sprache übersetzt.

  1. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF zusammen mit den Verfahrensanordnungen vom 24.11.2016, mit welchen dem BF zum einen eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt und er zum anderen an der Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch verpflichtet wurde, am 25.11.2016 mit Zustellnachweis (RSa) zugestellt..
  2. Die gegenständliche Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid wurde am 12.12.2016 zur Post gegeben und langte am 13.12.2016 bei der belangten Behörde ein.
  3. Mit Verspätungsvorhalt vom 23.12.2016 wurde dem BF bzw. seiner Vertretung vorgehalten, dass sich die am 12.12.2016 eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 25.11.2016 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Bescheides als verspätet erweist. Gleichzeitig wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  4. In der Stellungahme vom 05.12.2016 führt die Vertretung des BF aus, dass es zur Verspätung der Beschwerde gekommen sei, weil die Volkshilfe Oberösterreich von der XXXX die Mitteilung erhalten habe, dass der Bescheid am 01.12.2016 zugestellt worden sei. Der BF habe dem zuständigen Rechtsberater gegenüber angegeben, nicht mehr zu wissen, wann er den Bescheid bekommen hätte und gemeint, dass dies vermutlich in der letzten Novemberwoche gewesen sei. Aufgrund der anfänglichen Angabe der XXXX sei sodann erst für Montag 12.12.2016 ein Termin für die Rechtsberatung vereinbar worden bzw. an diesem Tag die Beschwerde erhoben worden. Da der BF in Haft sitze, könne ihm am wenigsten Schuld beigemessen werden, dass er nicht genau gewusst habe, wann er den Bescheid erhalten habe. Jedoch selbst wenn der BF das genaue Datum gewusst hätte, wäre der Rechtsberater erst nach Ende der Frist bei ihm gewesen. Daher ersuche der BF das erkennende Gericht, die verspätete Beschwerde zur berücksichtigen.
  5. In der Stellungahme vom 05.12.2016 führt die Vertretung des BF aus, dass es zur Verspätung der Beschwerde gekommen sei, weil die Volkshilfe Oberösterreich von der römisch 40 die Mitteilung erhalten habe, dass der Bescheid am 01.12.2016 zugestellt worden sei. Der BF habe dem zuständigen Rechtsberater gegenüber angegeben, nicht mehr zu wissen, wann er den Bescheid bekommen hätte und gemeint, dass dies vermutlich in der letzten Novemberwoche gewesen sei. Aufgrund der anfänglichen Angabe der römisch 40 sei sodann erst für Montag 12.12.2016 ein Termin für die Rechtsberatung vereinbar worden bzw. an diesem Tag die Beschwerde erhoben worden. Da der BF in Haft sitze, könne ihm am wenigsten Schuld beigemessen werden, dass er nicht genau gewusst habe, wann er den Bescheid erhalten habe. Jedoch selbst wenn der BF das genaue Datum gewusst hätte, wäre der Rechtsberater erst nach Ende der Frist bei ihm gewesen. Daher ersuche der BF das erkennende Gericht, die verspätete Beschwerde zur berücksichtigen.
  6. Am 11.01.2016 teilte der zuständige Rechtsberater dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass im gegenständlichen Fall ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt werde, zumal ein solcher wegen groben Verschuldens aussichtslos wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A):

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

§ 3Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

dem AsylG 2005, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Vorschreibung von Kosten

§ 53und6.

die Vorschreibung von Kosten

Paragraph 53, und

  1. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
  2. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren. § 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG lautet: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.""Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar." Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des BFA vom 24.11.2016 am 25.11.2016 rechtswirksam zugestellt wurde. § 16 Abs. 1 BFA-VG hat der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 26.11.2016 begonnen und mit Ablauf des 09.12.2016 geendet.Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG hat der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 26.11.2016 begonnen und mit Ablauf des 09.12.2016 geendet. Der BF brachte vor, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu erheben, da er inhaftiert sei und ihm daher am wenigsten Schuld beigemessen werden könne, dass er nicht genau gewusst habe, wann er den Bescheid erhalten habe. Jedoch selbst wenn er das genaue Datum gewusst hätte, wäre der Rechtsberater erst nach Ende der Frist bei ihm gewesen. Damit vermochte der BF nicht darzutun, weshalb er allenfalls infolge seiner Inhaftierung nicht in der Lage war, rechtzeitig eine begründete Beschwerde einzubringen bzw. dass ihm die Kontaktaufnahme mit Rechtsberatern oder Dolmetschern verunmöglicht gewesen wäre. Unbeschadet dessen können solche Gründe allenfalls Anlass sein, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist

§ 71AVG zu stellen, eine Erstreckung der Beschwerdefrist wird durch derartige Umstände jedoch nicht bewirkt (vgl dazu Vw

GH 21.05.1997, 97/21/0208 mwN). Das gegenständlich erstattete Vorbringen wäre daher allenfalls in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erbringen.Der BF brachte vor, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist die Beschwerde zu erheben, da er inhaftiert sei und ihm daher am wenigsten Schuld beigemessen werden könne, dass er nicht genau gewusst habe, wann er den Bescheid erhalten habe. Jedoch selbst wenn er das genaue Datum gewusst hätte, wäre der Rechtsberater erst nach Ende der Frist bei ihm gewesen. Damit vermochte der BF nicht darzutun, weshalb er allenfalls infolge seiner Inhaftierung nicht in der Lage war, rechtzeitig eine begründete Beschwerde einzubringen bzw. dass ihm die Kontaktaufnahme mit Rechtsberatern oder Dolmetschern verunmöglicht gewesen wäre. Unbeschadet dessen können solche Gründe allenfalls Anlass sein, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Paragraph 71, AVG zu stellen, eine Erstreckung der Beschwerdefrist wird durch derartige Umstände jedoch nicht bewirkt vergleiche dazu VwGH 21.05.1997, 97/21/0208 mwN). Das gegenständlich erstattete Vorbringen wäre daher allenfalls in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erbringen. Im Unterschied zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (der laut Vertretung des BF wegen groben Verschuldens aussichtslos sei und daher nicht gestellt werde), kommt es gegenständlich jedoch nicht darauf an, ob den BF (bzw. dessen Vertretung) ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029) Da die erhobene Beschwerde erst am 12.12.2016 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war sie

§ 16Abs.

1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Da die erhobene Beschwerde erst am 12.12.2016 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war sie

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I405.2142861.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.