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{'item': 'L501 2005620-2'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 24§ 25§ 2§ 4§ 6§ 7§ 58§ 17Art. 130

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlL501 2005620-2 SpruchL501 2005620-1/70E L501 2005620-2/76E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i

Vm §§ 12, 24 und 25 Abs. 1 zweiter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Bezugszeiträume wie folgt lauten:Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraphen 12, 24 und 25 Absatz eins, zweiter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Bezugszeiträume wie folgt lauten: 14.07.2008 – 01.08.2008, 11.08.2008 – 30.09.2008, 01.02.2009 – 05.03.2009, 15.06.2009 – 30.09.2009, 06.02.2010 – 02.03.2010, 18.06.2010 – 05.10.2010 B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge belangte Behörde) vom 05.04.2011 wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 14.07.2008 bis 30.09.2009 widerrufen und die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP)

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des Gesamtbetrages in Höhe von € 7.891,69 verpflichtet. Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass die bP die Leistungen in den Zeiträumen 14.07.2008-01.08.2008, 11.08.2008-30.09.2008, 01.02.2009-05.03.2009, 15.06.2009-30.09.2009 zu Unrecht bezogen habe, da sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht gemeldet und daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.römisch eins.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge belangte Behörde) vom 05.04.2011 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 14.07.2008 bis 30.09.2009 widerrufen und die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP)

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des Gesamtbetrages in Höhe von € 7.891,69 verpflichtet. Nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass die bP die Leistungen in den Zeiträumen 14.07.2008-01.08.2008, 11.08.2008-30.09.2008, 01.02.2009-05.03.2009, 15.06.2009-30.09.2009 zu Unrecht bezogen habe, da sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht gemeldet und daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. In ihrer mit Schreiben vom 11.04.2011 fristgerecht erhobenen Berufung führte die bP zusammengefasst aus, dass die Regelungen der AlVG-Novelle 2007 nicht eindeutig gewesen seien, weshalb das BMASK Anfang Mai 2009 einen – inhaltlich offensichtlich erst Anfang Juni 2009 kommunizierten - Durchführungserlass an das AMS gerichtet habe. Bis Ende 2008 sei es Personen, die "vorrübergehend" selbständig gearbeitet hätten, d.h. auf Basis zeitlich klar abgegrenzter Werkverträge, möglich gewesen, Einkommen über der Jahresgeringfügigkeitsgrenze zu lukrieren, ohne den Anspruch auf das Arbeitslosengeld zu verlieren. Erst ab dem Durchführungserlass habe dies nicht mehr gegolten. Ihre Leistungen der Jahre 2008 und 2009 seien zeitlich klar abgegrenzt und nur in Zeiträumen erbracht worden, für die weder um Arbeitslosengeld angesucht noch ein solches bezogen worden sei. Sie habe in den Beratungsgesprächen beim AMS darauf hingewiesen, dass sie für bestimmte, außerhalb des Bezuges von Arbeitslosengeld gelegenen Zeiträumen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehe und habe sie auch erklärt, dass die Unterbrechungen aufgrund ihrer Tätigkeit im unterrichtenden Bereich – in gewissen Monaten, insbesondere im Sommer würden seitens der Werkvertragsgeber keine von ihr zu betreuende Seminare angeboten werden – bedingt seien. Mit Bescheid vom 16.05.2011 wurde das Arbeitslosengeld

§ 24Abs. 2 Al

VG für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis 02.03.2010 widerrufen und von der bP

§ 25Abs. 1 Al

VG det entstandene Übergenuss von € 946,75 zurückgefordert.Mit Bescheid vom 16.05.2011 wurde das Arbeitslosengeld

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis 02.03.2010 widerrufen und von der bP

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG det entstandene Übergenuss von € 946,75 zurückgefordert. Mit einem weiteren Bescheid vom 16.05.2011 wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 18.06.2010 bis 05.10.2010 widerrufen und die bP

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 3.976,35 verpflichtet.Mit einem weiteren Bescheid vom 16.05.2011 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 18.06.2010 bis 05.10.2010 widerrufen und die bP

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 3.976,35 verpflichtet. In ihrer gegen die Bescheide vom 16.05.2011 fristgerecht erhobenen Berufung vom 24.05.2011 wiederholte die bP im Wesentlichen ihre bereits gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2011 vorgebrachten Argumente, verwies unter Berufung auf ihre 60%ige Behinderung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2001, 2000/19/0139, und betonte, sie habe in den Fragebögen nur die personenbezogenen Daten ausgefüllt, die Beantwortung der für den Bezug des Arbeitslosengeldes relevanten Fragen im Antrag seien vom Berater des AMS vorgenommen worden. Mit Schreiben vom 29.06.2011 ergänzte die bP ihre Berufungsausführungen dahingehend, dass sie ihre Tätigkeit für das XXXX (in der Folge Firma W.) nicht im Rahmen eines Werkvertrages, sondern als freie Dienstnehmerin mit pauschalierter Aufwandsentschädigung entfaltet habe und die Leistungszeiträume sohin klar definiert gewesen seien.Mit Schreiben vom 29.06.2011 ergänzte die bP ihre Berufungsausführungen dahingehend, dass sie ihre Tätigkeit für das römisch 40 (in der Folge Firma W.) nicht im Rahmen eines Werkvertrages, sondern als freie Dienstnehmerin mit pauschalierter Aufwandsentschädigung entfaltet habe und die Leistungszeiträume sohin klar definiert gewesen seien. I.

  1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 8.07.2011, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2011-0566-4-000422/423-0, wurde das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 6.Februar bis 2.März 2010 (EUR 37,87) und 18.Juni bis 5.Oktober 2010 (EUR 37,87) widerrufen und der entstandenen Übergenuss von EUR 946,75 und EUR 3.976,35 (sohin insgesamt EUR 4.923,10) zurückgefordert.römisch eins.
  2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 8.07.2011, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2011-0566-4-000422/423-0, wurde das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 6.Februar bis 2.März 2010 (EUR 37,87) und 18.Juni bis 5.Oktober 2010 (EUR 37,87) widerrufen und der entstandenen Übergenuss von EUR 946,75 und EUR 3.976,35 (sohin insgesamt EUR 4.923,10) zurückgefordert. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 8.
  3. 2011, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2011-0566-4-000316-0, wurde das Arbeitslosengeld für die Zeiträume 14.Juli bis 1.August 2008 (EUR 36,91),
  4. August bis 30.September 2008 (EUR 36,91) sowie 1.Februar bis 5.März 2009 (EUR 36,91) und 15.Juni bis 30.September 2009 (EUR 37,87) widerrufen und der entstandenen Übergenuss in Höhe von EUR 7.891,69 zurückgefordert. Begründend wurde in den Bescheiden zusammengefasst dargelegt, dass die bP in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld die Fragen zum Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einem eigenen Einkommen nicht vollständig bzw. wahrheitsgemäß beantwortet habe und das AMS erst am
  5. April 2010 durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes erfahren habe, dass die bP seit 2008 als "neue Selbständige" (F3) gespeichert sei. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde des Weiteren aus, dass vom 1.Jänner 2008 bis zum 31.Dezember 2010 von einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei, da aus der Speicherung beim Hauptverband sowie den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass die bP neben einer wiederkehrenden Tätigkeit bei der Firma W. auch bei anderen Instituten als Sprachtrainerin für Englisch tätig gewesen sei. Die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit setze voraus, dass bei der Erwerbstätigen die Absicht bestehe, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine Erwerbsquelle zu machen. Daher werde allein durch die faktische Einstellung der Tätigkeit (z.B. auf Grund fehlender Aufträge oder Ferienmonate) die Erwerbstätigkeit nicht beendet. Auch wenn ein Kursvortragender während der Ferienmonate mangels Nachfrage keine Vortragstätigkeit anbiete, werde die Regelmäßigkeit seiner selbständigen Tätigkeit dadurch nicht beeinträchtigt, wenn - dem Berufsbild entsprechend - in den Ferienmonaten keine Vortragstätigkeit stattfindet. Die vom zuständigen Finanzamt ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 würden durchschnittliche Monatsbruttoeinkommen aufweisen, welche über der jeweils geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lägen. Arbeitslosigkeit sei daher nicht vorgelegen. Dem AMS sei jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand anzuzeigen, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung relevant sein könne Die bP habe die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand verwirklicht. Der entstandene Übergenuss von EUR 7.891,69 bzw. EUR 4.923,10 sei daher zurückzufordern.Begründend wurde in den Bescheiden zusammengefasst dargelegt, dass die bP in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld die Fragen zum Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. einem eigenen Einkommen nicht vollständig bzw. wahrheitsgemäß beantwortet habe und das AMS erst am
  6. April 2010 durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes erfahren habe, dass die bP seit 2008 als "neue Selbständige" (F3) gespeichert sei. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde des Weiteren aus, dass vom 1.Jänner 2008 bis zum 31.Dezember 2010 von einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei, da aus der Speicherung beim Hauptverband sowie den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass die bP neben einer wiederkehrenden Tätigkeit bei der Firma W. auch bei anderen Instituten als Sprachtrainerin für Englisch tätig gewesen sei. Die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit setze voraus, dass bei der Erwerbstätigen die Absicht bestehe, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine Erwerbsquelle zu machen. Daher werde allein durch die faktische Einstellung der Tätigkeit (z.B. auf Grund fehlender Aufträge oder Ferienmonate) die Erwerbstätigkeit nicht beendet. Auch wenn ein Kursvortragender während der Ferienmonate mangels Nachfrage keine Vortragstätigkeit anbiete, werde die Regelmäßigkeit seiner selbständigen Tätigkeit dadurch nicht beeinträchtigt, wenn - dem Berufsbild entsprechend - in den Ferienmonaten keine Vortragstätigkeit stattfindet. Die vom zuständigen Finanzamt ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 würden durchschnittliche Monatsbruttoeinkommen aufweisen, welche über der jeweils geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lägen. Arbeitslosigkeit sei daher nicht vorgelegen. Dem AMS sei jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand anzuzeigen, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung relevant sein könne Die bP habe die Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand verwirklicht. Der entstandene Übergenuss von EUR 7.891,69 bzw. EUR 4.923,10 sei daher zurückzufordern. Gegen die auf Grund der Beschlüsse des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom
  7. Juli 2011 wurden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, in welchen die bP vorbrachte, sie habe in den verfahrensgegenständlichen Zeiten, für die die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes widerrufen worden sei, keine unselbständige oder selbständige Tätigkeit ausgeübt (diese seien jeweils zuvor beendet worden). Die Feststellung der Behörde, wonach sie durchgehend vom
  8. Jänner 2008 bis zum
  9. Dezember 2010 als "neue selbständig Erwerbstätige" anzusehen sei, werde bestritten. Vortragstätigkeiten als Lehrende beim den Firmen W. und XXXX (in der Folge Firma B.) seien "im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses" außerhalb der streitgegenständlichen Zeiträume, insbesondere in den Jahren 2008 und 2009 erbracht worden. Während der gegenständlichen Zeiten hätten keine Dienstverhältnisse bestanden. Daran ändere nichts, dass mit der Firma W. bzw. der Firma B. vor Ferienbeginn Kurse für Zeiträume nach den Ferien vereinbart worden seien. Im Übrigen seien von den Jahren 2008 bis 2010 außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes Leistungen für die Firma XXXX (in der Folge Firma A.), Firma XXXX (in der Folge Firma M.) und die Firma XXXX (in der Folge Firma MA.) erbracht worden, wofür § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, der eine selbständige Erwerbstätigkeit voraussetze, einschlägig sei. Die bP habe während der hier relevanten Zeiträume keinerlei Leistungen hinsichtlich dieser Auftraggeber erbracht. Eine selbständige Erwerbstätigkeit sei demnach nicht vorgelegen. Soweit die Behörde in Bezug auf die genannten Kurse für die genannten Auftraggeber eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit annehme, fehle es an ausreichenden Feststellungen. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen der bP, dass sie ihre Leistungen "nicht am Markt" anbiete und sie schon aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ihre Leistungen dauernd anzubieten, eben auch aus dem Grund der festgestellten Behinderung, nicht auseinandergesetzt. Es habe sich um "zufällige" Kontakte zu möglichen Auftraggebern gehandelt. Für die bP seien "Ruhepausen" notwendig gewesen. Damit habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt.Gegen die auf Grund der Beschlüsse des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom
  10. Juli 2011 wurden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, in welchen die bP vorbrachte, sie habe in den verfahrensgegenständlichen Zeiten, für die die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes widerrufen worden sei, keine unselbständige oder selbständige Tätigkeit ausgeübt (diese seien jeweils zuvor beendet worden). Die Feststellung der Behörde, wonach sie durchgehend vom
  11. Jänner 2008 bis zum
  12. Dezember 2010 als "neue selbständig Erwerbstätige" anzusehen sei, werde bestritten. Vortragstätigkeiten als Lehrende beim den Firmen W. und römisch 40 (in der Folge Firma B.) seien "im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses" außerhalb der streitgegenständlichen Zeiträume, insbesondere in den Jahren 2008 und 2009 erbracht worden. Während der gegenständlichen Zeiten hätten keine Dienstverhältnisse bestanden. Daran ändere nichts, dass mit der Firma W. bzw. der Firma B. vor Ferienbeginn Kurse für Zeiträume nach den Ferien vereinbart worden seien. Im Übrigen seien von den Jahren 2008 bis 2010 außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes Leistungen für die Firma römisch 40 (in der Folge Firma A.), Firma römisch 40 (in der Folge Firma M.) und die Firma römisch 40 (in der Folge Firma MA.) erbracht worden, wofür Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, der eine selbständige Erwerbstätigkeit voraussetze, einschlägig sei. Die bP habe während der hier relevanten Zeiträume keinerlei Leistungen hinsichtlich dieser Auftraggeber erbracht. Eine selbständige Erwerbstätigkeit sei demnach nicht vorgelegen. Soweit die Behörde in Bezug auf die genannten Kurse für die genannten Auftraggeber eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit annehme, fehle es an ausreichenden Feststellungen. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen der bP, dass sie ihre Leistungen "nicht am Markt" anbiete und sie schon aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ihre Leistungen dauernd anzubieten, eben auch aus dem Grund der festgestellten Behinderung, nicht auseinandergesetzt. Es habe sich um "zufällige" Kontakte zu möglichen Auftraggebern gehandelt. Für die bP seien "Ruhepausen" notwendig gewesen. Damit habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. I.
  13. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2013, Zlen. 2011/08/0221, 0222, wurden die Bescheide des AMS vom 08.07.2011 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und u.a. wie folgt ausgeführt:römisch eins.
  14. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2013, Zlen. 2011/08/0221, 0222, wurden die Bescheide des AMS vom 08.07.2011 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und u.a. wie folgt ausgeführt: "Um das Vorliegen einer Pflichtversicherung (insbesondere auch deren Beginn und Ende sowie den Zweig, in dem die Pflichtversicherung besteht) bzw. das Vorliegen der genannten unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beurteilen zu können, sind brauchbare Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten zu treffen, die eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung ermöglichen. Die Behörden des AMS sind zwar an rechtskräftige Bescheide gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen. Eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherten-Daten kann dem Gesetz, insbesondere auch § 45 AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  15. Dezember 2000, 98/08/0269, sowie das hg. Erkenntnis 2012/08/0025). Die belangte Behörde, die ihre rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung lediglich auf eine 'Speicherung im Hauptverband (F3)' gestützt hat, hätte die Frage des Vorliegens einer versicherungspflichtigen unselbständigen Beschäftigung bzw. der Versicherungspflicht einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Vorfrage iSd § 38 AVG selbst beurteilen und die erforderlichen Feststellungen dafür treffen müssen."Um das Vorliegen einer Pflichtversicherung (insbesondere auch deren Beginn und Ende sowie den Zweig, in dem die Pflichtversicherung besteht) bzw. das Vorliegen der genannten unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beurteilen zu können, sind brauchbare Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten zu treffen, die eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung ermöglichen. Die Behörden des AMS sind zwar an rechtskräftige Bescheide gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen. Eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherten-Daten kann dem Gesetz, insbesondere auch Paragraph 45, AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  16. Dezember 2000, 98/08/0269, sowie das hg. Erkenntnis 2012/08/0025). Die belangte Behörde, die ihre rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung lediglich auf eine 'Speicherung im Hauptverband (F3)' gestützt hat, hätte die Frage des Vorliegens einer versicherungspflichtigen unselbständigen Beschäftigung bzw. der Versicherungspflicht einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG selbst beurteilen und die erforderlichen Feststellungen dafür treffen müssen. Dabei wird sie die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben, insbesondere - zum Bestehen einer Pflichtversicherung von Vortragenden und zur Klassifikation als 'tageweise' Beschäftigungsverhältnisse iSd § 4 Abs. 2 ASVG - etwa das hg. Erkenntnis vom
  17. Juli 2012, Zl. 2010/08/
  18. Was die von der belangten Behörde angenommene durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2010 (bzw. die daraus folgende Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. insbesondere auch zur Voraussetzung des Vorliegens einer betrieblichen Tätigkeit das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2013, 2011/08/0122)."Dabei wird sie die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben, insbesondere - zum Bestehen einer Pflichtversicherung von Vortragenden und zur Klassifikation als 'tageweise' Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Juli 2012, Zl. 2010/08/
  3. Was die von der belangten Behörde angenommene durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2010 (bzw. die daraus folgende Pflichtversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist vergleiche insbesondere auch zur Voraussetzung des Vorliegens einer betrieblichen Tätigkeit das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2013, 2011/08/0122)." I.
  2. Mit Ersatzbescheiden vom 07.11.2013, Zlen.römisch eins.
  3. Mit Ersatzbescheiden vom 07.11.2013, Zlen. LGSOÖ/Abt.4/2013-0566-4-000738-0 und LGSOÖ/Abt.4/2013-0566-4-000739/740-0, wurde das Arbeitslosengeld für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume erneut widerrufen, wobei im Wesentlichen die Ausführungen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheide des AMS vom 08.07.2011 wiederholt wurden. In der rechtliche Beurteilung wurde überdies Bezug genommen auf eine telefonische Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, wonach die Einkünfte der bP zwar nicht GSVG-pflichtig wären, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aber eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG festgestellt worden sei, zumal die bP auf Grund ihrer sonstigen selbständigen Vortragstätigkeiten von 2008 bis 2010 mit ihren Einkünften über der maßgeblichen Versicherungsgrenze liegen würde. Aus der Wiedergabe dieser telefonischen Auskunft durch die belangte Behörde geht nicht hervor, ob es sich bei der genannten Feststellung der Sozialversicherungsanstalt um einen Bescheid gehandelt hat.LGSOÖ/Abt.4/2013-0566-4-000738-0 und LGSOÖ/Abt.4/2013-0566-4-000739/740-0, wurde das Arbeitslosengeld für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume erneut widerrufen, wobei im Wesentlichen die Ausführungen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheide des AMS vom 08.07.2011 wiederholt wurden. In der rechtliche Beurteilung wurde überdies Bezug genommen auf eine telefonische Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, wonach die Einkünfte der bP zwar nicht GSVG-pflichtig wären, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aber eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt worden sei, zumal die bP auf Grund ihrer sonstigen selbständigen Vortragstätigkeiten von 2008 bis 2010 mit ihren Einkünften über der maßgeblichen Versicherungsgrenze liegen würde. Aus der Wiedergabe dieser telefonischen Auskunft durch die belangte Behörde geht nicht hervor, ob es sich bei der genannten Feststellung der Sozialversicherungsanstalt um einen Bescheid gehandelt hat. I.
  4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2014, Zlen. Ro 2014/08/0056, 0057, wurden die in Revision gezogenen Ersatzbescheide des AMS vom 07.11.2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.römisch eins.
  5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2014, Zlen. Ro 2014/08/0056, 0057, wurden die in Revision gezogenen Ersatzbescheide des AMS vom 07.11.2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. I.
  6. Am 27.06.2016, 05.09.2016 und 02.12.2012 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Rechtssache ausführlich besprochen und XXXX sowie die bP einvernommen wurden.römisch eins.
  7. Am 27.06.2016, 05.09.2016 und 02.12.2012 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Rechtssache ausführlich besprochen und römisch 40 sowie die bP einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  8. Feststellungen:römisch zwei.
  9. Feststellungen: II.1.
  10. Die in Österreich wohnhafte bP ist britische Staatsangehörige, bezieht seit 12.12.2010 eine Witwen- und seit 01.08.2013 eine Alterspension. Laut Mitteilung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OZ 70) war sie von 29.11.2003 bis 31.01.2015 mit Ausnahme der vorlesungsfreien Zeit als Dienstnehmerin

§ 4Abs.

2 ASVG (bzw. in der Zeit 23.04.2012 – 30.06.2012 als Dienstnehmerin

§ 4Abs. 4 ASVG) der FH XXXX (in der Folge FH) in XXXX gemeldet.römisch zwei.1.1. Die in Österreich wohnhafte b

P ist britische Staatsangehörige, bezieht seit 12.12.2010 eine Witwen- und seit 01.08.2013 eine Alterspension. Laut Mitteilung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OZ 70) war sie von 29.11.2003 bis 31.01.2015 mit Ausnahme der vorlesungsfreien Zeit als Dienstnehmerin

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (bzw. in der Zeit 23.04.2012 – 30.06.2012 als Dienstnehmerin

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) der FH römisch 40 (in der Folge FH) in römisch 40 gemeldet. Konkret handelt es sich um folgende Zeiträume: 29.11.2003-24.01.2004, 14.02.2004-02.07.2004, 18.09.2004-04.02.2005, 18.02.2005-18.06.2005, 17.09.2005-10.02.2006, 17.02.2006-24.06.2006, 15.09.2006-17.02.2007, 01.03.2007-23.06.2007, 13.09.2007 - 07.07.2008, 01.10.2008 - 31.01.2009, 06.03.2009 - 08.06.2009, 01.10.2009 - 05.02.2010, 03.03.2010 - 17.06.2010, 06.10.2010 - 28.01.2011, 04.03.2011-09.06.2011, 21.09.2011-20.01.2012, 07.03.2012-06.06.2012, 23.04.2012-30.06.2012, 20.09.2012-01.07.2013, 03.10.2013-31.01.2014, 03.04.2014-28.06.2014 und 01.10.2014-31.01.2015. Die aus dieser Tätigkeit lukrierten Gelder stellten die Haupteinnahmequelle der bP dar (NS Verhandlung vom 02.12.2016, Seite 5), pro LE wurden € 55,00 bezahlt. Seitens der FH wurde für jedes Studiensemester eine "Vereinbarung über die Erteilung von Lehraufträgen nebenberuflicher Lehrbeauftragter (NBL)" aufgesetzt und den Vortragenden zugesandt. Teilweise wurde diese Vereinbarung von der bP unterfertigt retourniert und sodann in das EDV-System der FH eingescannt, teilweise aber auch nicht. Vereinbarungen, die von bP unterfertigt wurden, tragen ein Datum, welches jeweils nach Beginn der semesterweisen Lehrtätigkeit liegt. Verabsäumte die bP die Unterzeichnung der Vereinbarung, so gingen dennoch beide Vertragsteile von einer Lehrverpflichtung aus und kamen sie ihrer jeweiligen Obliegenheit nach. Den Vereinbarungen ist zu entnehmen, welchen Studiengang die bP als Sprachlehrerin für Englisch betreute, die Art und die Anzahl ihrer Lehrveranstaltung (beispielsweise Englisch Seminar, Fremdsprachen Tutorial, Cambridge Certificate, usw.) sowie das ihr zustehende Honorar. Bezahlt wurde ein bestimmter Satz pro Lehrveranstaltung, welcher im Wintersemester 2016 erstmalig erhöht wurde. Die Vereinbarung enthielt ursprünglich zudem Ausführungen zu den Rahmenbedingungen des Lehrauftrages, welche auszugsweise wie folgt lauteten: "AUFGABEN, RECHTE und PFLICHTEN der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers Der Dienstnehmer hat die übernommene(n) Aufgaben als Lehrbeauftragter in eigener Verantwortung selbständig und vollständig vorzubereiten und persönlich und fachgerecht durchzuführen. Die übernommenen Aufgaben und Dienstpflichten bestehen einerseits aus Vorbereitungsaktivitäten, andererseits aus Nachbereitungsaktivitäten. Vorbereitungsaktivitäten sind sämtliche Aufgaben, die der Vorbereitung und Abhaltung einer Lehrveranstaltungseinheit dienen. Nachbereitungsaktivitäten sind sämtliche Aufgaben, die der Nachbereitung einer Lehrveranstaltungseinheit dienen, wie beispielsweise Verbessern und Korrigieren von schriftlichen Arbeiten, Nachbesprechungen mit Studenten, Benotungen, bis hin zu Wiederholungs- und Ergänzungsprüfungen. Vor- und Nachbereitungsaktivitäten dürfen ausnahmsweise im Wege des Home-Office geleistet werden, bei Lehrveranstaltungseinheiten besteht Anwesenheitspflicht entsprechend dem Curriculum. Aufgrund der Vorbereitungsaktivitäten beginnt die Dienstpflicht des Dienstnehmers daher jedenfalls mit dem ersten Werktag des jeweiligen Semesters, wobei es im Ermessen des Dienstnehmers liegt, auf welche Art und Weise und zu welchem Zeitpunkt die Möglichkeit des Home-Office in Anspruch genommen wird. Die Lehrveranstaltungseinheiten sind über das gesamte Semester gleichmäßig verteilt, sodass für Lehrende und Studierende eine gleichmäßige Aus- und Belastung entsteht. Geringfügige Abweichungen sind curricular bzw. stundenplanbedingt und bedürfen keiner gesonderten Vereinbarung, sondern werden mit dem jeweils zuständigen Studiengangsleiter und den Studierenden im Vorfeld terminlich abgestimmt. Der Dienstnehmer hat das Recht, sich von einer entsprechend qualifizierten Person vertreten zu lassen. Der jeweils zuständige Studiengangsleiter hat die Vertretung qualitativ zu prüfen und im Vorhinein zu genehmigen. AUFGABEN, RECHTE und PFLICHTEN des Dienstgebers Für die Durchführung der Lehrveranstaltungen stellt der Dienstgeber geeignete Räumlichkeiten (z. B. angemietete Seminarräume, Labors usw.) mit der notwendigen Ausstattung zur Verfügung. Der Dienstnehmer erhält das vereinbarte Leistungsentgelt über maximal insgesamt vier Teilabschnitte. Drei Teilabschnitte werden in Form von Akonti ausbezahlt. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seine unabhängig vom Curriculum tatsächlich geleisteten Lehrveranstaltungseinheiten beim jeweils zuständigen Studiengangssekretariat nach Abschluss der Leistungserbringung unverzüglich und ohne Aufschub zu melden. Erst nach dieser Meldung kann ein Abgleich der erbrachten Leistungen und somit die Endabrechnung des Studiensemesters für den Dienstnehmer erfolgen. Nicht rechtzeitig gemeldete Lehrveranstaltungseinheiten müssen im Rahmen einer eventuellen Endabrechnung nicht berücksichtigt werden. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Arbeitsrechtliche Bestimmungen - insbesondere das Angestelltengesetz in der jeweils gültigen Fassung - sind auf dieses Vertragsverhältnis nicht anzuwenden. Hinsichtlich der sozialversicherungs- und abgabenrechtlichen Beurteilung des Vertragsverhältnisses verweisen wir darauf, dass Sie aus sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlicher Sicht ein echter Dienstnehmer sind. [ ] Der Dienstnehmer hat über alle im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Lehrauftrag bekannt gewordenen vertraulichen Umstände Verschwiegenheit zu bewahren." Diese Rahmenbedingungen wurden in späterer Zeit als Beiblatt der Vereinbarung beigelegt, inhaltlich erfuhren sie jedoch keine wesentliche Änderung. Die bP unterrichtete im Rahmen der von der FH angebotenen Studiengänge Englisch, wobei es sich bei den von ihr abgehaltenen Lehreinheiten um Pflichtlehrveranstaltungen handelte. Sie hat die Studenten als Sprachlehrerin für Englisch den gesamte Studiengang hindurch betreut, d.h. vom ersten bis zum letzten Semester (NS Verhandlung vom 02.12.2016, Seite 3). Englisch ist bei sehr vielen Studiengängen Teil des Lehrplans und besteht sohin kontinuierlich ein Bedarf an Englisch-Sprachlehrern. Die bP hatte u.a. folgendes Ausmaß an Lehrverpflichtungen: WS 06/07: 250 LE, SS 07: 275 LE, WS 07/08: 210 LE, SS 08: 165, WS 08/09: 90 LE, SS 09: 105, WS 09/10: 150 LE, SS 10: 60 LE, WS 11/12: 120 LE. Ein akademisches Semester umfasst in etwa 15 Wochen. Beginn und Ende eines Studiengangs ergeben sich aus dem jeweiligen Akkreditierungsbescheid. Ein nebenberuflicher Lehrbeauftragter erhält einen neuen Lehrauftrag bei guten Evaluierungen sowie bei gutem Einvernehmen mit dem Fachbereichsleiter, d.h. "wenn man einmal im Radl drinnen ist, bekommt man die Lehraufträge immer wieder weiter" (NS Verhandlung vom 02.12.2016, Seite 10). Die Fachbereichsleiter sind im Hinblick auf die große Zahl der von ihnen benötigten Lektoren sowie der vielen Absagen bestrebt, die Lehraufträge für das nächste Semester so bald als möglich zu vergeben (NS Verhandlung vom 02.12.2016, Seite 10). Vom Erhalt einer neuen Lehrverpflichtung erfuhr die bP durch Nachschau in der EDV zu Semesterbeginn, dort schien der neue Stundenplan auf. Diesem Plan war die Zeit- und Raumeinteilung zu entnehmen. Zeitliche Änderungen konnten nur im Falle einer freundlichen Gesinnung/einer diesbezüglichen Bereitschaft der Studiengangassistentin bzw. nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden. Die bP hat sich nie vertreten lassen, einmal vertrat sie selber eine erkrankte Kollegin. Voraussetzung für eine Akkreditierung als Fachhochschul-Studiengang ist das Vorliegen eines Studienplans, dessen Inhalt die bP für den von ihr abzudeckenden Bereich umzusetzen hatte; die Methodik oblag dabei grundsätzlich ihr. Ihr Ansprechpartner war der Fachbereichsleiter Fremdsprachen an der FH, Herr XXXX (in der Folge Herr A.), welcher viele Trainingsunterlagen zur Verfügung stellte, die Durchnahme gewisser Inhalte vorgab und der bP auch die Verwendung eines bestimmten Lehrbuchs für ihre Lehrveranstaltungen nahe legte. Des Weiteren hatte sie mit den Studenten Präsentationen und Verhandlungsführung sowie Projektmanagement durchzunehmen. Die bP musste bei Abhaltung all ihrer Lehreinheiten anwesend sein. Die Lernplattform "Moodle" wurde von ihr nicht verwendet.

dem ihr erteilten Auftrag nahm die bP pro Semester eine mündliche sowie eine schriftliche Prüfung ab und benotete drei Hausaufgaben. Für die mündliche Prüfung erhielt die bP Formblätter des Fachbereichsleiters, mit deren Hilfe sie das Können der Studenten hinsichtlich Grammatik, Wortschatz und Aussprache bewertete; die Beispiele für die schriftliche Prüfung arbeitete sie selber aus. Die Beurteilungen trug sie sodann in die von der FH ausgeteilten Bögen ein, die sie am Semesterende der Studiengangassistentin abgab. Die bP hatte auch Wiederholungsprüfungen abzunehmen.Voraussetzung für eine Akkreditierung als Fachhochschul-Studiengang ist das Vorliegen eines Studienplans, dessen Inhalt die bP für den von ihr abzudeckenden Bereich umzusetzen hatte; die Methodik oblag dabei grundsätzlich ihr. Ihr Ansprechpartner war der Fachbereichsleiter Fremdsprachen an der FH, Herr römisch 40 (in der Folge Herr A.), welcher viele Trainingsunterlagen zur Verfügung stellte, die Durchnahme gewisser Inhalte vorgab und der bP auch die Verwendung eines bestimmten Lehrbuchs für ihre Lehrveranstaltungen nahe legte. Des Weiteren hatte sie mit den Studenten Präsentationen und Verhandlungsführung sowie Projektmanagement durchzunehmen. Die bP musste bei Abhaltung all ihrer Lehreinheiten anwesend sein. Die Lernplattform "Moodle" wurde von ihr nicht verwendet.

dem ihr erteilten Auftrag nahm die bP pro Semester eine mündliche sowie eine schriftliche Prüfung ab und benotete drei Hausaufgaben. Für die mündliche Prüfung erhielt die bP Formblätter des Fachbereichsleiters, mit deren Hilfe sie das Können der Studenten hinsichtlich Grammatik, Wortschatz und Aussprache bewertete; die Beispiele für die schriftliche Prüfung arbeitete sie selber aus. Die Beurteilungen trug sie sodann in die von der FH ausgeteilten Bögen ein, die sie am Semesterende der Studiengangassistentin abgab. Die bP hatte auch Wiederholungsprüfungen abzunehmen. In den von der bP abgehaltenen Lehrveranstaltungen bestand auch für die Studenten Anwesenheitspflicht, weshalb sie sich vor jeder Einheit in eine Liste einzutragen hatten. Die Unterschriftslisten wurden von der bP am Semesterende im Sekretariat abgegeben. Die bP hatte die Verpflichtung, sich einmal pro Semester mit Herrn A. zu besprechen. Hatte die bP Probleme mit den Studenten bzw. hatten die Studenten Probleme, so tauschte sie sich mit dem Studiengangleiter aus. Seitens der FH wird im Hinblick auf ihre ‚öffentliche Persönlichkeit‘ erwartet, dass sich die Vortragenden innerhalb und außerhalb des Hörsaals ihrer Stellung

verhalten. Ein Studiengang muss evaluiert werden, weshalb es auch erforderlich ist, die nebenberuflichen Lektoren zu bewerten. Die Studenten haben zu Semesterende die Möglichkeit, die Vortragenden mittels EDV durch Beantwortung von ca. 40 Fragen zu Lehrinhalt, Methodik, Didaktik, etc. zu bewerten, diese Einschätzung fließt in die Evaluation des Studiengangs ein. Ist die Bewertung drei Mal hintereinander negativ, bekommt der Lektor allerspätestens dann keinen Lehrauftrag mehr. In der Regel erfährt der Studiengangleiter jedoch bereits im Vorfeld von eventuell bestehenden Schwierigkeiten und setzt sich hierauf mit dem Vortragenden in Verbindung; etwa bei stetem Zuspätkommen oder bei Ausfall einer Lehrveranstaltung. Neben der den Studenten obliegenden Beurteilung im Rahmen der Evaluation gibt es insbesondere im Hinblick auf die Erteilung eines Lehrauftrages im Folgesemester auch eine inoffizielle Einschätzung, welche auf informellen Gesprächsinformationen beruht. Die FH bietet Fortbildungsprogramme an, die sich an alle Beschäftigten, d.h. Administrationspersonal, hauptberuflich und nebenberuflich Vortragende, richten und Sprechtechnik, Didaktik, usw. zum Inhalt haben. Die Teilnahme ist weder verpflichtend noch kostenpflichtig. In der FH findet pro Semester eine – nicht gesetzlich vorgeschriebene – Lektorenkonferenz statt, auf welcher Problemfelder besprochen werden. Ca. ein- bis zwei Mal pro Semester nehmen die nebenberuflich Vortragenden auch an Sitzungen von Fachhochschulgremien teil. II.1.

  1. Auf Vermittlung einer Bekannten schloss die bP mit der Firma XXXX (in der Folge Firma M.) am 13.03.2008 eine als Rahmenwerkvertrag bezeichnete schriftliche Vereinbarung, in deren Folge sie jeweils auf Anfrage der Firma M., ob sie auch Zeit habe, 16 Kurse für Bedienstete der Firma XXXX (in der Folge Firma T.) und zwei Kurse für Bedienstete der Firma XXXX (in der Folge Firma C.) als Sprachtrainerin durchführte. Die einzelnen Kurse wurden semesterweise abgehalten, wobei die Fortführung der Kurse vom Auftraggeber pro Semester angefordert bzw. bestätigt werden musste. Während zu Beginn der Firmenzusammenarbeit die Zustimmung zur Kursfortsetzung beinahe als Formsache anzusehen war, wurde die Erlangung derselben im Laufe der Zeit zunehmend schwieriger. Nach Erlangung der Zustimmung informierte Frau XXXX, eine Mitarbeiterin der Firma M., die bP entweder mündlich oder fernmündlich über die Fortsetzung.römisch zwei.1.
  2. Auf Vermittlung einer Bekannten schloss die bP mit der Firma römisch 40 (in der Folge Firma M.) am 13.03.2008 eine als Rahmenwerkvertrag bezeichnete schriftliche Vereinbarung, in deren Folge sie jeweils auf Anfrage der Firma M., ob sie auch Zeit habe, 16 Kurse für Bedienstete der Firma römisch 40 (in der Folge Firma T.) und zwei Kurse für Bedienstete der Firma römisch 40 (in der Folge Firma C.) als Sprachtrainerin durchführte. Die einzelnen Kurse wurden semesterweise abgehalten, wobei die Fortführung der Kurse vom Auftraggeber pro Semester angefordert bzw. bestätigt werden musste. Während zu Beginn der Firmenzusammenarbeit die Zustimmung zur Kursfortsetzung beinahe als Formsache anzusehen war, wurde die Erlangung derselben im Laufe der Zeit zunehmend schwieriger. Nach Erlangung der Zustimmung informierte Frau römisch 40 , eine Mitarbeiterin der Firma M., die bP entweder mündlich oder fernmündlich über die Fortsetzung. Im Detail wurden von der bP folgende Kurse abgehalten: Für Bedienstete der Firma T. (Anfangs- und Enddatum der Kurse, einzelne Kurstage) 02.04.2008 bis 02.07.2008 (02.04.2008 09.04.2008 16.04.2008 30.04.2008 07.05.2008 14.05.2008 21.05.2008 28.05.2008 25.06.2008 27.06.2008 02.07.2008 03.04.2008 bis 03.07.2008 ([06.03.2008, 13.03.2008, 20.03.2008, 27.03.2008; wurde von anderen Trainern abgehalten] 03.04.2008 10.04.2008 08.05.2008 15.05.2008 21.05.2008 29.05.2008 26.06.2008 03.07.2008) 18.04.2008 bis 25.08.2008 (18.04.2008 05.05.2008 09.05.2008 16.05.2008 26.05.2008 30.05.2008 27.06.2008 04.07.2008 11.07.2008 25.08.2008) 10.07.2008 bis 22.01.2009 (10.07.2008 17.07.2008 09.10.2008 23.10.2008 30.10.2008 06.11.2008 20.11.2008 04.12.2008 11.12.2008 18.12.2008 15.01.2009 22.01.2009) 10.10.2008 bis 23.01.2009 (10.10.2008 17.10.2008 24.10.2008 31.10.2008 07.11.2008 14.11.2008 21.11.2008 28.11.2008 05.12.2008 12.12.2008 16.01.2009 23.01.2009) 15.10.2008 bis 28.01.2009 (15.10.2008 22.10.2008 29.10.2008 05.11.2008 12.11.2008 19.11.2008 26.11.2008 03.12.2008 10.12.2008 17.12.2008 14.01.2009 28.01.2009) 27.02.2009 bis 26.06.2009 (27.02.2009 06.03.2009 13.03.2009 20.03.2009 27.03.2009 17.04.2009 24.04.2009 08.05.2009 15.05.2009 29.05.2009 19.06.2009 26.06.2009) 04.03.2009 bis 10.06.2009 (04.03.2009 11.03.2009 25.03.2009 01.04.2009 22.04.2009 29.04.2009 06.05.2009 13.05.2009 20.05.2009 27.05.2009 03.06.2009 10.06.2009) 29.01.2009 bis 28.05.2009 (29.01.2009 26.02.2009 05.03.2009 12.03.2009 19.03.2009 16.04.2009 23.04.2009 30.04.2009 07.05.2009 14.05.2009 28.05.2009 14.10.2009 bis 27.01.2010 (14.10.2009 21.10.2009 28.10.2009 11.11.2009 18.11.2009 25.11.2009 02.12.2009 09.12.2009 16.12.2009 13.01.2010 20.01.2010 27.01.2010) 14.10.2009 bis 29.01.2010 (14.10.2009 23.10.2009 06.11.2009 13.11.2009 20.11.2009 27.11.2009 04.12.2009 11.12.2009 18.12.2009 15.01.2010 22.01.2010 29.01.2010) 22.10.2009 bis 28.01.2010 (22.10.2009 05.11.2009 12.11.2009 19.11.2009 26.11.2009 03.12.2009 10.12.2009 17.12.2009 07.01.2010 14.01.2010 21.01.2010 28.01.2010) 03.03.2010 bis 02.06.2010 (03.03.2010 10.03.2010 17.03.2010 24.03.2010 14.04.2010 21.04.2010 28.04.2010 05.05.2010 12.05.2010 19.05.2010 25.05.2010 02.06.2010) 04.03.2010 bis 14.06.2010 (04.03.2010 11.03.2010 25.03.2010 08.04.2010 15.04.2010 19.04.2010 26.04.2010 03.05.2010 17.05.2010 31.05.2010 07.06.2010 14.06.2010) 05.03.2010 bis 18.06.2010 (05.03.2010 12.03.2010 19.03.2010 26.03.2010 09.04.2010 16.04.2010 23.04.2010 30.04.2010 07.05.2010 21.05.2010 11.06.2010 18.06.2010) 17.11.2010 bis 16.03.2011 (17.11.2010 24.11.2010 01.12.2010 07.12.2010 12.01.2011 19.01.2011 26.01.2011 09.02.2011 16.02.2011 02.03.2011 09.03.2011 16.03.2011) Für Bedienstete der Firma C. (Anfangs- und Enddatum der Kurse, einzelne Kurstage) 13.01.2010 bis 31.05.2010 (13.01.2010 20.01.2010 22.01.2010 25.01.2010 27.01.2010 29.01.2010 05.03.2010 24.03.2010 26.03.2010 19.04.2010 21.04.2010 22.04.2010 26.04.2010 29.04.2010 31.05.2010) 15.10.2010 bis 26.11.2010 (15.10.2010 20.10.2010 22.10.2010 27.10.2010 29.10.2010 11.11.2010 18.11.2010 26.11.2010) Im Zuge ihrer Unterrichtstätigkeit hatte die bP Kontakt mit der Firma M. und den Kursteilnehmern, nicht jedoch mit dem Management der Auftraggeber der Firma M. Die Kurszeiten wurden vom Auftraggeber festgelegt und von der Firma M. der bP mitgeteilt. Die Kurse fanden in den Räumlichkeiten der Firma T. in XXXX bzw. der Firma C. in XXXX statt. Am ersten Kurstag stimmte die bP die vorgesehenen Kurstage noch zusätzlich mit den Teilnehmern ab. An einem Kurstag wurden grundsätzlich zwei Einheiten abgehalten, pro Kurs sollte grundsätzlich jede Woche ein Training stattfinden. Als die bP eine Kurseinheit für die Firma T. einmal aus gesundheitlichen Gründen nicht abhalten konnte, verständigte sie das Sekretariat der Firma T., welche die Teilnehmer von der Absage informierte. Die bP teilte den Ausfall auch der Firma M. mit und vereinbarte mit den Kursteilnehmern im Rahmen des nächsten Kurstages einen Ersatztermin. Wenn die bP an einem Tag einmal einen Einzelunterricht für die Firma C. nicht abhalten hätte können, dann hätte sie direkt mit dem Kursteilnehmer einen anderen Termin ausgemacht. Vorgekommen ist dies nie. Die bP hat sich nie vertreten lassen. Eine Vertretung war sowohl von Seiten der Firma T. als auch von Seiten der Firma M. unerwünscht. Im Zuge von Auftragserfüllungen durch die Firma M. kam es zwar zu Vertretungen, diese waren jedoch durch längere (u.a. krankheitsbedingte) Ausfälle von Vortragenden bedingt. Musste ein Kurstag abgesagt werden, weil der Besuch einer Mehrzahl von Kursteilnehmern aus Zeitgründen nicht möglich war, so wurde die bP hiervon vom Sekretariat der Firma T. informiert und wurden diese Einheiten am Ende des Kurses angehängt.Im Zuge ihrer Unterrichtstätigkeit hatte die bP Kontakt mit der Firma M. und den Kursteilnehmern, nicht jedoch mit dem Management der Auftraggeber der Firma M. Die Kurszeiten wurden vom Auftraggeber festgelegt und von der Firma M. der bP mitgeteilt. Die Kurse fanden in den Räumlichkeiten der Firma T. in römisch 40 bzw. der Firma C. in römisch 40 statt. Am ersten Kurstag stimmte die bP die vorgesehenen Kurstage noch zusätzlich mit den Teilnehmern ab. An einem Kurstag wurden grundsätzlich zwei Einheiten abgehalten, pro Kurs sollte grundsätzlich jede Woche ein Training stattfinden. Als die bP eine Kurseinheit für die Firma T. einmal aus gesundheitlichen Gründen nicht abhalten konnte, verständigte sie das Sekretariat der Firma T., welche die Teilnehmer von der Absage informierte. Die bP teilte den Ausfall auch der Firma M. mit und vereinbarte mit den Kursteilnehmern im Rahmen des nächsten Kurstages einen Ersatztermin. Wenn die bP an einem Tag einmal einen Einzelunterricht für die Firma C. nicht abhalten hätte können, dann hätte sie direkt mit dem Kursteilnehmer einen anderen Termin ausgemacht. Vorgekommen ist dies nie. Die bP hat sich nie vertreten lassen. Eine Vertretung war sowohl von Seiten der Firma T. als auch von Seiten der Firma M. unerwünscht. Im Zuge von Auftragserfüllungen durch die Firma M. kam es zwar zu Vertretungen, diese waren jedoch durch längere (u.a. krankheitsbedingte) Ausfälle von Vortragenden bedingt. Musste ein Kurstag abgesagt werden, weil der Besuch einer Mehrzahl von Kursteilnehmern aus Zeitgründen nicht möglich war, so wurde die bP hiervon vom Sekretariat der Firma T. informiert und wurden diese Einheiten am Ende des Kurses angehängt. Die Kursinhalte wurden jeweils zwischen dem Auftraggeber und der Firma M. vereinbart, seitens des Auftraggebers wurden keine Lernunterlagen zur Verfügung gestellt. Die Bediensteten der Firma T. wurden von der bP in Business bzw. Technical English unterrichtet, wobei sie jeweils nach den von den Firmen T. und C. gemeinsam festgelegten Lehrbüchern vom XXXX Verlag vorzugehen hatte. Die Bücher wurden von der Firma M. angeschafft und der Firma T. weiterverrechnet. Im Bedarfsfall rief die bP bei der Firma M. an, welche sodann die benötigten Bücher den Kursteilnehmern lieferte. Die bP unterrichtete auch noch nach anderen Unterrichtsmethoden, so ließ sie beispielsweise ihre Studenten Vorträge halten oder zeigte Filme technischen Inhalts. Ein Bediensteter der Firma C. in XXXX erhielt von der bP Einzelunterricht.Die Kursinhalte wurden jeweils zwischen dem Auftraggeber und der Firma M. vereinbart, seitens des Auftraggebers wurden keine Lernunterlagen zur Verfügung gestellt. Die Bediensteten der Firma T. wurden von der bP in Business bzw. Technical English unterrichtet, wobei sie jeweils nach den von den Firmen T. und C. gemeinsam festgelegten Lehrbüchern vom römisch 40 Verlag vorzugehen hatte. Die Bücher wurden von der Firma M. angeschafft und der Firma T. weiterverrechnet. Im Bedarfsfall rief die bP bei der Firma M. an, welche sodann die benötigten Bücher den Kursteilnehmern lieferte. Die bP unterrichtete auch noch nach anderen Unterrichtsmethoden, so ließ sie beispielsweise ihre Studenten Vorträge halten oder zeigte Filme technischen Inhalts. Ein Bediensteter der Firma C. in römisch 40 erhielt von der bP Einzelunterricht. Die bP übermittelte der Firma M. sowohl die von ihr und den Kursteilnehmern unterfertigten Anwesenheitslisten als auch die jeweils am Kursende von den Studierenden abzugebenden – von der Firma M. konzipierten - Feedbackbögen. Über Aufforderung der Firma M. verfasste sie überdies Kursberichte, in denen sie die von ihr durchgenommenen Inhalte sowie die Methodik festhielt, und übersandte sie diese am Ende des Kurses gleichfalls der Firma M. Beim – zumindest stichwortartigen Festhalten des durchgenommenen Lehrstoffes – handelte es sich um einen standardisierten Prozess der Firma M. und wurden solche Berichte von jenen Trainerinnen, die sich korrekt verhielten, auch abgeliefert. Hielt sich ihre Ansprechperson von der Firma M. vor Ort auf, so traf sie sich mit ihr und wurde der Kursfortgang sowie allfällige Wünsche der Kursteilnehmer nach weiteren Ausbildungen besprochen. Im Rahmen dieser Meetings gab die bP zudem mündlich ihre Beurteilungen über den Fortschritt der Kursteilnehmer der Firma T. ab. Die bP teilte am Monatsende die von ihr abgehaltenen Einheiten der Mitarbeiterin der Firma M., Frau XXXX, per E-Mail mit. Frau XXXX leitete diese Information an die Finanzabteilung der Firma M. weiter, welche die Honorarnoten erstellte und nach Unterzeichnung durch die bP die Auszahlung des Honorars veranlasste. Eine Kurseinheit für die Firma T. belief sich auf 60 Minuten und erhielt die bP hierfür 33 Euro, die Fahrtkosten wurden mit 32 Euro abgegolten. Für die Kurse bei der Firma C. bekam sie 30 Euro pro 60 Minuten und 39,40 Euro Fahrtkosten. Die Bezahlung basierte auf den von der Firma M. mit den jeweiligen Auftraggebern vereinbarten Honoraren pro Kurseinheit. Seitens der Firma M. wurden an die bP im Jahr 2008 € 5.066,00, im Jahr 2009 € 6.468,00 und im Jahr 2010 €Die bP teilte am Monatsende die von ihr abgehaltenen Einheiten der Mitarbeiterin der Firma M., Frau römisch 40 , per E-Mail mit. Frau römisch 40 leitete diese Information an die Finanzabteilung der Firma M. weiter, welche die Honorarnoten erstellte und nach Unterzeichnung durch die bP die Auszahlung des Honorars veranlasste. Eine Kurseinheit für die Firma T. belief sich auf 60 Minuten und erhielt die bP hierfür 33 Euro, die Fahrtkosten wurden mit 32 Euro abgegolten. Für die Kurse bei der Firma C. bekam sie 30 Euro pro 60 Minuten und 39,40 Euro Fahrtkosten. Die Bezahlung basierte auf den von der Firma M. mit den jeweiligen Auftraggebern vereinbarten Honoraren pro Kurseinheit. Seitens der Firma M. wurden an die bP im Jahr 2008 € 5.066,00, im Jahr 2009 € 6.468,00 und im Jahr 2010 € 8.356,2 ausbezahlt (Blg. 1 zur NS vom 05.09.2016 und Schreiben der bP vom 25.05.2011, Beilagen "Ermittlung Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 2008 und 2009" und Schreiben der bP vom 29.06.2011, "Ermittlung Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 2010" – abgedruckt auch in den Bescheiden des AMS vom 07.11.2013). Die bP besuchte bei der Firma M. keine internen Fortbildungen. II.1.
  3. Über Vermittlung einer Freundin wurde die bP des Weiteren für die Firma XXXX (Firma MA.) tätig. Im Dezember 2008, im Jänner 2009 und im Mai 2009 unterstützte die bP Angestellte der Firma MA. bei der Erledigung der englischen Korrespondenz bzw. schulte sie darin. Laut Honorarnote erhielt sie für die Tätigkeit im Dezember 2008 € 440,-- ohne Mwst (bezahlt am 14.01.2009), im Jänner 2009 €römisch zwei.1.
  4. Über Vermittlung einer Freundin wurde die bP des Weiteren für die Firma römisch 40 (Firma MA.) tätig. Im Dezember 2008, im Jänner 2009 und im Mai 2009 unterstützte die bP Angestellte der Firma MA. bei der Erledigung der englischen Korrespondenz bzw. schulte sie darin. Laut Honorarnote erhielt sie für die Tätigkeit im Dezember 2008 € 440,-- ohne Mwst (bezahlt am 14.01.2009), im Jänner 2009 € 605,-- ohne Mwst (bezahlt am 25.02.2009) und im Mai 2009 € 250,-- ohne Mwst (bezahlt am 16.07.2009). II.1.
  5. In der Zeit von 07.
  6. – 24.01.2008 war die bP überdies für die Firma XXXX (Firma A.) tätig und lukrierte hierfür € 280,00 (brutto oder auch netto). Die Art und Gestaltung dieser Tätigkeit konnte nicht mehr gesichert festgestellt werden.römisch zwei.1.
  7. In der Zeit von 07.
  8. – 24.01.2008 war die bP überdies für die Firma römisch 40 (Firma A.) tätig und lukrierte hierfür € 280,00 (brutto oder auch netto). Die Art und Gestaltung dieser Tätigkeit konnte nicht mehr gesichert festgestellt werden. II.1.
  9. Im Zeitraum Feber 2009 bis Juni 2009, die genauen Tagen konnten nicht festgestellt werden, war die bP im Rahmen des vom XXXX (Firma B.) durchgeführten Programms XXXX tätig. Aufgrund der Empfehlung eines Bekannten war sie von einem – zwischenzeitig verstorbenen - Bediensteten der Firma B. kontaktiert worden, welcher ihr auch die Rechnungslegungsformulare übersandte, den sie aber nie persönlich kennengelernt hat. Das Programm XXXX existiert seit 1993 und bietet Lehrkräften an Berufsschulen, Lehrlingen und jungen Fachkräften Förderungen bei Auslandsreisen und bei Sprachprojekten. Die bP unterrichtete als muttersprachige Trainerin Lehrkräfte der Berufsschulen (vorwiegend Berufsschule XXXX) im Rahmen so genannter Talk Shops, welche im Zuge dieses Programms für Berufsschullehrkräfte angeboten werden. Die einzelnen Schulungstermine kamen jeweils über Vereinbarung mit ihrem Bekannten (er fragte sie, ob sie an diesem oder jenem Tag Zeit habe) zustande, die Trainings fanden außerhalb der Räumlichkeiten der Firma B. statt. Die Anzahl der abzuhaltenden Einheiten war nicht im Vorhinein geplant. Eine Vertretung fand nicht statt. Die bP legte bei der Firma B. zwei Honorarnoten, jeweils datiert mit 20.06.
  10. Diese Honorarnoten wurden jeweils am 08.07.2009 vom einstweilen verstorbenen Bediensteten der Firma B. abgezeichnet. Eine Honorarnote enthält als Leistungszeitraum März bis Juni 2008 (12 Einheiten, Bruttosumme € 264,--), eine als Leistungszeitraum Feber bis Juni 2009 (15 Einheiten, Bruttosumme € 330), wobei der Monat Juni durchgestrichen und auf "Apr." korrigiert wurde. Am 12.07.2009 unterzeichnete die bP eine Honorar-Rahmenvereinbarung mit der Firma B. Aufgrund der beschriebenen Tätigkeit war die bP von 01.05.-30.06.2009 als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmerin gemeldet (SV-Auszug). Die bP erbrachte keine weiteren Tätigkeiten für die Firma B. (vgl. ON 59 und 60 aus Verfahren 2).römisch zwei.1.
  11. Im Zeitraum Feber 2009 bis Juni 2009, die genauen Tagen konnten nicht festgestellt werden, war die bP im Rahmen des vom römisch 40 (Firma B.) durchgeführten Programms römisch 40 tätig. Aufgrund der Empfehlung eines Bekannten war sie von einem – zwischenzeitig verstorbenen - Bediensteten der Firma B. kontaktiert worden, welcher ihr auch die Rechnungslegungsformulare übersandte, den sie aber nie persönlich kennengelernt hat. Das Programm römisch 40 existiert seit 1993 und bietet Lehrkräften an Berufsschulen, Lehrlingen und jungen Fachkräften Förderungen bei Auslandsreisen und bei Sprachprojekten. Die bP unterrichtete als muttersprachige Trainerin Lehrkräfte der Berufsschulen (vorwiegend Berufsschule römisch 40 ) im Rahmen so genannter Talk Shops, welche im Zuge dieses Programms für Berufsschullehrkräfte angeboten werden. Die einzelnen Schulungstermine kamen jeweils über Vereinbarung mit ihrem Bekannten (er fragte sie, ob sie an diesem oder jenem Tag Zeit habe) zustande, die Trainings fanden außerhalb der Räumlichkeiten der Firma B. statt. Die Anzahl der abzuhaltenden Einheiten war nicht im Vorhinein geplant. Eine Vertretung fand nicht statt. Die bP legte bei der Firma B. zwei Honorarnoten, jeweils datiert mit 20.06.
  12. Diese Honorarnoten wurden jeweils am 08.07.2009 vom einstweilen verstorbenen Bediensteten der Firma B. abgezeichnet. Eine Honorarnote enthält als Leistungszeitraum März bis Juni 2008 (12 Einheiten, Bruttosumme € 264,--), eine als Leistungszeitraum Feber bis Juni 2009 (15 Einheiten, Bruttosumme € 330), wobei der Monat Juni durchgestrichen und auf "Apr." korrigiert wurde. Am 12.07.2009 unterzeichnete die bP eine Honorar-Rahmenvereinbarung mit der Firma B. Aufgrund der beschriebenen Tätigkeit war die bP von 01.05.-30.06.2009 als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmerin gemeldet (SV-Auszug). Die bP erbrachte keine weiteren Tätigkeiten für die Firma B. vergleiche ON 59 und 60 aus Verfahren 2). II.1.
  13. Die bP hielt zudem für das XXXX (Firma W.) als Native Speaker Kurse zur Erlangung des Cambridge First Certificate 1 und 2 sowie den Kurs Level B2-C1/Upper Intermed.-Advanced, dies in folgenden verfahrensgegenständlichen Zeiträumen:römisch zwei.1.
  14. Die bP hielt zudem für das römisch 40 (Firma W.) als Native Speaker Kurse zur Erlangung des Cambridge First Certificate 1 und 2 sowie den Kurs Level B2-C1/Upper Intermed.-Advanced, dies in folgenden verfahrensgegenständlichen Zeiträumen: Cambridge First Certificate 1: a) 3.10.2006-5.6.2007 b) 03.10.2007-23.01.2008, jeweils mittwochs 18:15 bis 21:30 Uhr, € 1.102,50 Honorar, € 181,68 für Aufbereitung Kurstage: 03.10.2007, 10.10.2007, 24.10.2007, 31.10.2007, 07.11.2007, 14.11.2007, 21.11.2007, 28.11.2007, 05.12.2007, 12.12.2007, 19.12.2007, 09.01.2008, 16.01.2008, 23.01.2008, c) 01.10.2008-14.1.2009, jeweils mittwochs 18:15 bis 21:30 Uhr, € 1.102,50 Honorar, € 181,68 für Aufbereitung Kurstage: 01.10.2008, 08.10.2008, 15.10.2008, 22.10.2008, 29.10.2008, 05.11.2008, 12.11.2008, 19.11.2008, 26.11.2008, 03.12.2008, 10.12.2008, 17.12.2008, 07.01.2009, 14.01.2009 Cambridge First Certificate 2: a) 31.1.2007-16.5.2007 b) 30.1.2008-29.5.2008, jeweils mittwochs 18:15 bis 21:30 Uhr, € 1.102,50 Pauschalhonorar für Training, € 181,68 Honorar für Aufbereitung, € 0,4012 pro km Kurstage: 30.01.2008, 13.02.2008, 27.02.2008, 05.03.2008, 12.03.2008, 26.03.2008, 02.04.2008, 09.04.2008, 16.04.2008, 30.04.2008, 07.05.2008, 14.05.2008, 21.05.2008, 29.05.2008 c) 28.1.2009-20.5.2009, jeweils mittwochs 18:15 bis 21:30 Uhr, € 1.102,50 Honorar, € 181,68 Honorar für Aufbereitung Kurstage: 28.01.2009, 04.02.2009, 11.02.2009, 04.03.2009, 11.03.2009, 18.03.2009, 25.03.2009, 01.04.2009, 15.04.2009, 22.04.2009, 29.04.2009, 06.05.2009, 13.05.2009, 20.05.2009 Level B2-C1/Upper Intermed.-Advanced: 23.11.2010-05.04.2011; jeweils dienstags 17:30 bis 19:30 Uhr, € 861,00 Honorar, € 70,00 Aufbereitungspauschale; dieser Kurs wurde von der Firma W. als firmeninternes Training im Auftrag der Firma XXXX GmbH durchgeführt.861,00 Honorar, € 70,00 Aufbereitungspauschale; dieser Kurs wurde von der Firma W. als firmeninternes Training im Auftrag der Firma römisch 40 GmbH durchgeführt. Kurstage: 23.11.2010, 30.11.2010, 07.12.2010, 11.01.2011, 18.01.2011, 25.01.2011, 01.02.2011, 08.02.2011, 15.02.2011, 01.03.2011, 08.03.2011, 15.03.2011, 29.03.2011, 05.04.2011 Die für die Firma W. tätigen Trainer (Sprachlehrer) werden von der Zentrale in Linz vor der erstmaligen Übernahme eines Kurses geprüft und kommen dann sozusagen in einen Trainerpool. Jedes Jahr im Juni wird ein Seminarkatalog für das Winter- und das Sommersemester herausgegeben. Der Preis, die Materialen und der Kursinhalt werden von der Zentrale geplant. Die Bezirksstelle XXXX beginnt mit ihrer Kursplanung für das jeweils nächste Jahr ca. ein dreiviertel Jahr vorher und legt – je nachdem was geplant ist - den Trainer fest, welcher dem Trainerpool der Zentrale zu entnehmen ist. Die Mitarbeiterin der Bezirksstelle fragt den Trainer entweder per E-Mail oder fernmündlich, ob er den geplanten Kurs annehmen möchte, wobei ihm die bereits eingeplante Kurszeit sowie der eingeplante Kursort bekannt gegeben werden. Der Trainer teilt mit, ob er den Kurs zu der angegebenen Kurszeit und dem Kursort übernimmt. Die bP konnte die Annahme eines angebotenen Kurses auch ablehnen. Ein Nachkommen von speziellen Trainerwünschen hinsichtlich Zeit und Ort der angetragenen Kurse ist eher ausschließen, zumal die Kursplanung der Bezirksstelle das gesamte Bezirksstellenangebot umfasst und nach Abschluss der Planung eigentlich keine freien Ressourcen mehr vorhanden sind. Besteht ein Kurs aus zwei Teilen, wie gegenständlich beim Cambridge Certificate Kurs 1 und 2, dann kann der Vortragende üblicherweise davon ausgehen, dass er auch den Fortsetzungskurs abhalten kann. Üblicherweise wird der Werkvertrag für den Kurs im Herbst im Sommer unterschrieben.Die für die Firma W. tätigen Trainer (Sprachlehrer) werden von der Zentrale in Linz vor der erstmaligen Übernahme eines Kurses geprüft und kommen dann sozusagen in einen Trainerpool. Jedes Jahr im Juni wird ein Seminarkatalog für das Winter- und das Sommersemester herausgegeben. Der Preis, die Materialen und der Kursinhalt werden von der Zentrale geplant. Die Bezirksstelle römisch 40 beginnt mit ihrer Kursplanung für das jeweils nächste Jahr ca. ein dreiviertel Jahr vorher und legt – je nachdem was geplant ist - den Trainer fest, welcher dem Trainerpool der Zentrale zu entnehmen ist. Die Mitarbeiterin der Bezirksstelle fragt den Trainer entweder per E-Mail oder fernmündlich, ob er den geplanten Kurs annehmen möchte, wobei ihm die bereits eingeplante Kurszeit sowie der eingeplante Kursort bekannt gegeben werden. Der Trainer teilt mit, ob er den Kurs zu der angegebenen Kurszeit und dem Kursort übernimmt. Die bP konnte die Annahme eines angebotenen Kurses auch ablehnen. Ein Nachkommen von speziellen Trainerwünschen hinsichtlich Zeit und Ort der angetragenen Kurse ist eher ausschließen, zumal die Kursplanung der Bezirksstelle das gesamte Bezirksstellenangebot umfasst und nach Abschluss der Planung eigentlich keine freien Ressourcen mehr vorhanden sind. Besteht ein Kurs aus zwei Teilen, wie gegenständlich beim Cambridge Certificate Kurs 1 und 2, dann kann der Vortragende üblicherweise davon ausgehen, dass er auch den Fortsetzungskurs abhalten kann. Üblicherweise wird der Werkvertrag für den Kurs im Herbst im Sommer unterschrieben. Für jeden von ihr durchgeführten Kurs bekam die bP ein mit Werkvertrag bezeichnetes Schreiben der Firma W., in welchem Veranstaltungsnummer und –namen, voraussichtliche Leistungsdauer, Veranstaltungsort, Honorarhöhe (von der bP allfällig zu zahlende Steuern [ESt,..]) und Reisespesen angeführt waren. Abschließend enthielt das Schriftstück den Satz, dass der Werkvertragsnehmer zur Kenntnis nimmt, dass er die Tätigkeit als Lehrender (Freier Dienstnehmer) mit pauschalierter Aufwandsentschädigung erbringt, sodass vom ausgewiesenen Honorar etwaige Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden müssen. Ein mit dieser Seite beinahe wortidentes Schriftstück war als Retourexemplar von der bP der Firma W. unterschrieben rückzusenden. Dies war für die Firma W. die Bestätigung, dass die bP den Kurs zu den im Schreiben ausgeführten Bedingungen übernimmt. Der persönliche Einsatzplan (Trainingszeiten) wurde als Seite 2, die zu legende Honorarnote als Seite 3 mitgeschickt. Seitens der Firma W. gibt es bestimmte Honorarsätze. Ist ein Trainer mit diesen nicht einverstanden, dann wird er nicht verpflichtet. Konnte die bP einen Kurstag nicht abhalten, so meldete sie dies ihrer Ansprechperson bei der Firma W., welche die Kursteilnehmer informierte. Im Rahmen der nächsten Kurseinheit wurde sodann zwischen der bP und den Kursteilnehmern ein Ersatztermin vereinbart; ausgefallene Einheiten wurden am Ende des Kurses angehängt. Abweichungen vom Zeitplan mussten der Firma W. mitgeteilt werden, dies auch im Hinblick auf die hierdurch erforderliche Neuplanung der benötigten Räumlichkeiten. Die Mitteilung löste sodann eine Anpassung des Kursendes bzw. des Leistungsendes des Werkvertrages aus (siehe u.a. anderes Ende bei Kurs Cambridge First Certificate 2 von 30.1.2008-29.5.2008; lt. Auflistung der bP nur bis 21.05). Die bP ließ sich nie vertreten. Die Kurseinheiten dauerten von 18:15 bis 21:30 Uhr bzw. von 17:30 – 19:30 Uhr, unterbrochen durch eine – von der Firma W. vorgegebenen - Pause. Die Pausenregelung wird dem Trainer von der Firma W. beim Einführungsgespräch mitgeteilt. Der Trainer hat die Möglichkeit die Pause zeitlich individuell festzulegen in Absprache mit den Teilnehmern. Es muss aber gewährleistet sein, dass die Teilnehmer die bezahlte Anzahl von Lerneinheiten erhalten. Die Pausengestaltung wird von der Firma W. nicht kontrolliert. Die Kurse fanden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Firma W. statt, nur das firmeninterne Training wurde im Gebäude des Auftraggebers XXXX GmbH durchgeführt.Die Kurseinheiten dauerten von 18:15 bis 21:30 Uhr bzw. von 17:30 – 19:30 Uhr, unterbrochen durch eine – von der Firma W. vorgegebenen - Pause. Die Pausenregelung wird dem Trainer von der Firma W. beim Einführungsgespräch mitgeteilt. Der Trainer hat die Möglichkeit die Pause zeitlich individuell festzulegen in Absprache mit den Teilnehmern. Es muss aber gewährleistet sein, dass die Teilnehmer die bezahlte Anzahl von Lerneinheiten erhalten. Die Pausengestaltung wird von der Firma W. nicht kontrolliert. Die Kurse fanden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Firma W. statt, nur das firmeninterne Training wurde im Gebäude des Auftraggebers römisch 40 GmbH durchgeführt. Für jeden Kurs gibt es eine sogenannte Kursmappe (einen Ringordner), welche - da sich die Bediensteten der Bezirksstelle der Fa. W. zu den Kurszeiten nicht mehr im Gebäude aufhalten – im sogenannten Trainerzimmer befindet. Diese Kursmappe enthält allgemeine Informationen zum organisatorischen Ablauf, die Brandschutzordnung, den Schlüssel für den Seminarraum, die Teilnehmerliste, am Ende des Kurses die Teilnahmebestätigungen (erforderliche Mindestanwesenheit der Kursteilnehmer von 75 %), die Information, dass ein Teilnehmer nicht erscheint, usw. Die Kursmappe wird nach Beendigung der jeweiligen Kurseinheit zurück ins Trainerzimmer gebracht. Die Kursmappe wird täglich von Bediensteten der Bezirksstelle kontrolliert, und zwar dahingehend ob alle Teilnehmer anwesend waren, ob irgendwelche Skripten nachkopiert werden müssen, usw. Die bP hatte die von den Kursteilnehmern zu unterfertigenden Anwesenheitslisten zu führen, auch diese befanden sich in der Kursmappe. Am letzten Kursabend werden an die Kursteilnehmer Beurteilungsbögen ausgeteilt. Die ausgefüllten Beurteilungsbögen wurden von den Teilnehmern direkt in Boxen bei der Firma W. eingeworfen bzw. von der bP gemeinsam mit der Honorarnote ihrer Ansprechperson bei der Firma W. übersandt. Die in jedem Kursraum montierten Boxen (auch Postkästen genannt) werden von den Putzfrauen entleert, die Beurteilungsbögen sodann von den Bezirksstellen nach Linz übermittelt, wo sie eingescannt und ausgewertet werden. Die zuständige Mitarbeiterin in der Zentrale erhält eine zusammenfassende Auswertung, diese leitet sie dem jeweiligen Trainer weiter. Ab einem gewissen – von der durchschnittlichen Norm abweichenden – Prozentsatz wird zudem das Gespräch mit dem Trainer gesucht. Als Sanktion ist eine Nichtverpflichtung des Trainers möglich. Die von der bP abgehaltenen Kurse wurden von der Firma W. designed, sie dienen der Vorbereitung auf die Cambridge First Certificate 1 und
  15. Die Firma W. ist XXXX, wobei allerdings nur ein geringer Teil der Prüflinge die Vorbereitungskurse der Firma W. besucht. Seitens der Firma W. werden die Ergebnislisten gesichtet, sodass sie erkennen kann, wenn bei einem bestimmten Trainer eine konstant hohe Durchfallquote auftritt. Die bP hatte die Studenten sohin nach einem – im Hinblick auf die standardisierten Prüfungen – streng vorgegebenen Lehrplan unter Zuhilfenahme vorgegebener Lehrbücher (Kursbuch und Arbeitsbuch) zu unterrichten. Es bestand die Möglichkeit, eigene Übungen und Inhalte einzubauen. Während die Kursteilnehmer die Bücher auf eigene Rechnung zu erstehen hatten, wurden der bP diese von der Firma W. kostenlos zur Verfügung gestellt. Ziel der Kurse war die Ablegung der Cambridge First Certificate 1 und 2; die verwendeten Lehrmaterialien enthielten prüfungsrelevante Beispiele.Die bP hatte bei der Firma W. ein Training zu absolvieren, in welchem Unterrichtsmethodik, der Umgang mit Kursteilnehmer, die Herstellung von Unterrichtsmaterialien, usw. gelehrt wurde.Die von der bP abgehaltenen Kurse wurden von der Firma W. designed, sie dienen der Vorbereitung auf die Cambridge First Certificate 1 und
  16. Die Firma W. ist römisch 40 , wobei allerdings nur ein geringer Teil der Prüflinge die Vorbereitungskurse der Firma W. besucht. Seitens der Firma W. werden die Ergebnislisten gesichtet, sodass sie erkennen kann, wenn bei einem bestimmten Trainer eine konstant hohe Durchfallquote auftritt. Die bP hatte die Studenten sohin nach einem – im Hinblick auf die standardisierten Prüfungen – streng vorgegebenen Lehrplan unter Zuhilfenahme vorgegebener Lehrbücher (Kursbuch und Arbeitsbuch) zu unterrichten. Es bestand die Möglichkeit, eigene Übungen und Inhalte einzubauen. Während die Kursteilnehmer die Bücher auf eigene Rechnung zu erstehen hatten, wurden der bP diese von der Firma W. kostenlos zur Verfügung gestellt. Ziel der Kurse war die Ablegung der Cambridge First Certificate 1 und 2; die verwendeten Lehrmaterialien enthielten prüfungsrelevante Beispiele.Die bP hatte bei der Firma W. ein Training zu absolvieren, in welchem Unterrichtsmethodik, der Umgang mit Kursteilnehmer, die Herstellung von Unterrichtsmaterialien, usw. gelehrt wurde. Die bP wurde im EDV System der Firma W. als nebenberufliche freie DN

§ 4Abs. 4 ASVG geführt.Die b

P wurde im EDV System der Firma W. als nebenberufliche freie DN

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG geführt. II.1.

  1. Die bP stellte am 14.07.2008, 02.02.2009, 15.06.2009, 26.01.2010 und 17.06.2010 Anträge auf Arbeitslosengeld. In den hierfür auszufüllenden Formularen des AMS wurden von der bP die Fragen, ob sie über ein eigenes Einkommen verfüge, derzeit in Beschäftigung stehe, selbständig erwerbstätig sei oder war, stets mit "nein" beantwortet, lediglich im Antrag vom 02.02.2009 wurde die Frage nach dem Vorliegen einer derzeitigen selbständigen Tätigkeit nicht beantwortet, die Frage, ob hierfür eine Gewerbeschein benötigt werde, wurde aber mit ‚nein‘ beantwortet und im Antrag vom 14.07.2008 wird unter Hinweis auf den HV seitens des AMS ein "freies Dienstverhältnis" angegeben.römisch zwei.1.
  2. Die bP stellte am 14.07.2008, 02.02.2009, 15.06.2009, 26.01.2010 und 17.06.2010 Anträge auf Arbeitslosengeld. In den hierfür auszufüllenden Formularen des AMS wurden von der bP die Fragen, ob sie über ein eigenes Einkommen verfüge, derzeit in Beschäftigung stehe, selbständig erwerbstätig sei oder war, stets mit "nein" beantwortet, lediglich im Antrag vom 02.02.2009 wurde die Frage nach dem Vorliegen einer derzeitigen selbständigen Tätigkeit nicht beantwortet, die Frage, ob hierfür eine Gewerbeschein benötigt werde, wurde aber mit ‚nein‘ beantwortet und im Antrag vom 14.07.2008 wird unter Hinweis auf den HV seitens des AMS ein "freies Dienstverhältnis" angegeben. Die bP hat Arbeitslosengeld bezogen in Höhe von € 36,91 tgl. vom 14.07.2008 bis 01.08.2008, vom 11.08.2008 bis 30.09.2008, vom 01.02.2009 bis 05.03.2009 sowie in Höhe von € 37,87 tgl. vom 15.06.2009 bis 30.09.2009, vom 06.02.2010 bis 02.03.2010 und vom 18.06.2010 bis 05.10.
  3. Ein rechtskräftiger Bescheid betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem GSVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegt nicht vor (OZ 15 im Verfahren2). II.
  4. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt, den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen. Die Art und Gestaltung der Tätigkeit der bP für die Firma A. konnte nicht festgestellt werden, zumal weder die Firmenvertreter noch die bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung hierüber glaubwürdig Auskunft geben konnten. Hinsichtlich des Leistungszeitraums war bei der von der bP im Rahmen des von der Firma B. durchgeführten Programms XXXX den nachvollziehbaren Ausführungen des Mitarbeiters der Firma zu folgen, wonach es sich bei dem auf den Honorarnoten verzeichneten Jahr 2008 um einen Tippfehler handle, da die Stundenaufzeichnungen des verstorbenen Kollegen (Statistik) lediglich eine Tätigkeit für 2009 aufweisen und diese auch mit den Beträgen der beiden – von ihm am 08.07.2009 abgezeichneten - Honorarnoten übereinstimmen (vgl. ON 54 aus Verfahren 2). Die diesbezüglichen Erklärungen der bP überzeugten nicht, zumal es sich hierbei lediglich um Mutmaßungen handelt und eine Rechnungslegung mit einjähriger Verspätung als realitätsfern zu betrachten ist (vgl. ON 55 aus Verfahren 2). Die Deutung des auf der Honorarnote vermerkten "Apr." als April durch einen Bediensteten der Firma B. (vgl. ON 37 aus Verfahren 2) ist angesichts dessen langjähriger Zusammenarbeit mit dem verstorbenen Kollegen nachvollziehbar (vgl. ON 50 aus Verfahren 2).Hinsichtlich des Leistungszeitraums war bei der von der bP im Rahmen des von der Firma B. durchgeführten Programms römisch 40 den nachvollziehbaren Ausführungen des Mitarbeiters der Firma zu folgen, wonach es sich bei dem auf den Honorarnoten verzeichneten Jahr 2008 um einen Tippfehler handle, da die Stundenaufzeichnungen des verstorbenen Kollegen (Statistik) lediglich eine Tätigkeit für 2009 aufweisen und diese auch mit den Beträgen der beiden – von ihm am 08.07.2009 abgezeichneten - Honorarnoten übereinstimmen vergleiche ON 54 aus Verfahren 2). Die diesbezüglichen Erklärungen der bP überzeugten nicht, zumal es sich hierbei lediglich um Mutmaßungen handelt und eine Rechnungslegung mit einjähriger Verspätung als realitätsfern zu betrachten ist vergleiche ON 55 aus Verfahren 2). Die Deutung des auf der Honorarnote vermerkten "Apr." als April durch einen Bediensteten der Firma B. vergleiche ON 37 aus Verfahren 2) ist angesichts dessen langjähriger Zusammenarbeit mit dem verstorbenen Kollegen nachvollziehbar vergleiche ON 50 aus Verfahren 2). Hinsichtlich der differierenden Kursenddaten (Cambridge First Certificate 2: 30.1.2008-29.5.2008, lt. Auflistung der bP nur bis 21.05 und Level B2-C1/Upper Intermed.-Advanced: 23.11.2010-05.04.2011, laut Werkvertrag der bP nur bis 08.03) war den der EDV der Firma W. entnommenen Zeitangaben zu folgen, zumal diese im Hinblick auf die Abstimmung mit der Saaleinteilung sowie der Honorierung stets aktuell gehalten werden. II.
  6. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.

  1. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:römisch zwei.3.
  2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Al

VG nur, wer arbeitslos it. § 12 AlVG definiert, was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist. Bis 31.12.2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition trug dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitslosenversicherung auf die unselbständig Erwerbstätigen ausgerichtet war. Seit 01.01.2009 ist mit der Novelle zum AlVG BGBl. I Nr. 104/2007 die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige eröffnet, weshalb die Definition der Arbeitslosigkeit im Abs. 1 des § 12 AlVG entsprechend angepasst wurde:Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, AlVG nur, wer arbeitslos it. Paragraph 12, AlVG definiert, was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist. Bis 31.12.2008 galt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Diese Definition trug dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitslosenversicherung auf die unselbständig Erwerbstätigen ausgerichtet war. Seit 01.01.2009 ist mit der Novelle zum AlVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, die Arbeitslosenversicherung auch für Selbständige eröffnet, weshalb die Definition der Arbeitslosigkeit im Absatz eins, des Paragraph 12, AlVG entsprechend angepasst wurde:

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. [ ]Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. [ ]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [ ].Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [ ]. II.3.2

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten dem Gesetz nicht entnommen werden kann, ist eingangs die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der seitens der bP ausgeübten Tätigkeiten als Vorfrage iS des § 38 AVG zu beurteilen. Mangels Relevanz wurde hinsichtlich der Tätigkeiten der bP bei den Firmen B und MA hiervon abgesehen.römisch zwei.3.2

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten dem Gesetz nicht entnommen werden kann, ist eingangs die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der seitens der bP ausgeübten Tätigkeiten als Vorfrage iS des Paragraph 38, AVG zu beurteilen. Mangels Relevanz wurde hinsichtlich der Tätigkeiten der bP bei den Firmen B und MA hiervon abgesehen. II.3.2.

  1. Tätigkeit für das XXXX (Firma W.) und für die Firma XXXX (Firma M)römisch zwei.3.2.
  2. Tätigkeit für das römisch 40 (Firma W.) und für die Firma römisch 40 (Firma M) Werkvertrag oder Dienstvertrag: Der Werkunternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, also eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten Ziels auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 2005/08/0082, 2001/08/0107, 2000/08/0161, 2001/08/0131).Der Werkunternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, also eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten Ziels auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag vergleiche VwGH 2005/08/0082, 2001/08/0107, 2000/08/0161, 2001/08/0131). Entgegen den vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen ist weder im Fall der Firma W. noch der Firma M ein Werkvertrag gegeben. In den Vereinbarungen wurde nicht ausgeführt, worin das konkrete, von der bP zu erbringende Werk, bestehen sollte. Eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes wäre jedoch ohnedies jeweils gescheitert, da es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt. So wurde auch kein fixer Erfolg am Ende des Kurses geschuldet (z.B. dass alle Teilnehmer das nach Kursende erhoffte Niveau an Englischkenntnissen aufweisen würden bzw. alle Teilnehmer die Prüfung für die Cambridge First Certificate 1 bzw. 2 schaffen; eine solche Vereinbarung wäre ohnehin als Unmöglichkeit zu qualifizieren), sondern das Bemühen, den Lehrstoff nach bestem Wissen und Gewissen an die Kursteilnehmer zu vermitteln. Es liegt somit keine Erfolgs-, sondern eine Sorgfaltsverbindlichkeit vor, die charakteristisch für einen Dienstvertrag ist. Auf die Bezeichnung des Verhältnisses durch die Vertragspartner (bP mit Firma M. "Rahmenwerkvertrag" vom 13.03.2008 und diverse Werkverträge mit Firma W.) kommt es grundsätzlich nicht an (vgl VwGH Nr. 11.361/A). Demgemäß liegt auch der Tätigkeit der bP als Lektorin an der FH kein Werkvertrag zu Grunde und ist in diesem Zusammenhang auch auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2016/08/0095, zu verweisen, in welchem er feststellte: "Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt damit auseinandergesetzt, ob eine Vereinbarung zur Abhaltung von Kursen (Vorträgen, Seminaren) als Werkvertrag anzusehen ist, und hat ausgeführt, dass eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes schon daran scheitert, dass es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit des Zweitmitbeteiligten ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren Werk nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor."Entgegen den vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen ist weder im Fall der Firma W. noch der Firma M ein Werkvertrag gegeben. In den Vereinbarungen wurde nicht ausgeführt, worin das konkrete, von der bP zu erbringende Werk, bestehen sollte. Eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes wäre jedoch ohnedies jeweils gescheitert, da es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt. So wurde auch kein fixer Erfolg am Ende des Kurses geschuldet (z.B. dass alle Teilnehmer das nach Kursende erhoffte Niveau an Englischkenntnissen aufweisen würden bzw. alle Teilnehmer die Prüfung für die Cambridge First Certificate 1 bzw. 2 schaffen; eine solche Vereinbarung wäre ohnehin als Unmöglichkeit zu qualifizieren), sondern das Bemühen, den Lehrstoff nach bestem Wissen und Gewissen an die Kursteilnehmer zu vermitteln. Es liegt somit keine Erfolgs-, sondern eine Sorgfaltsverbindlichkeit vor, die charakteristisch für einen Dienstvertrag ist. Auf die Bezeichnung des Verhältnisses durch die Vertragspartner (bP mit Firma M. "Rahmenwerkvertrag" vom 13.03.2008 und diverse Werkverträge mit Firma W.) kommt es grundsätzlich nicht an vergleiche VwGH Nr. 11.361/A). Demgemäß liegt auch der Tätigkeit der bP als Lektorin an der FH kein Werkvertrag zu Grunde und ist in diesem Zusammenhang auch auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2016/08/0095, zu verweisen, in welchem er feststellte: "Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt damit auseinandergesetzt, ob eine Vereinbarung zur Abhaltung von Kursen (Vorträgen, Seminaren) als Werkvertrag anzusehen ist, und hat ausgeführt, dass eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes schon daran scheitert, dass es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit des Zweitmitbeteiligten ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren Werk nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor." § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG definiert nun den "klassischen" Dienstnehmer als eine Person, welche in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG definiert nun den "klassischen" Dienstnehmer als eine Person, welche in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 leg. cit. und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor.Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (u.a.) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist. Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z. B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. das VwGH vom
  3. Mai 2011, Zl. 2010/08/0025, mwN).Persönliche Arbeitspflicht ist (u.a.) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist. Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z. B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche das VwGH vom
  4. Mai 2011, Zl. 2010/08/0025, mwN). Im Fall der Firma M wurde im "Rahmenwerkvertrag" vom 13.03.2008 zwischen der bP und der Firma M vereinbart, dass sich die bP fachlich geeigneter Vertreter bedienen kann. Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann aber - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde.Im Fall der Firma M wurde im "Rahmenwerkvertrag" vom 13.03.2008 zwischen der bP und der Firma M vereinbart, dass sich die bP fachlich geeigneter Vertreter bedienen kann. Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann aber - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde. Die bP hat

den Feststellungen von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art einer Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, niemals Gebrauch gemacht. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vielmehr explizit darauf hingewiesen, die Unterrichtstätigkeit stets persönlich durchgeführt bzw. im Falle der – nur einmal vorgekommenen eigenen Verhinderung - die versäumte Kurseinheit zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt zu haben. Des Weiteren gab die bP in der Verhandlung zu Protokoll, dass sie sich theoretisch von ihrer Freundin hätte vertreten lassen können, welche aber gleichfalls für die Firma M. als Sprachlehrerin tätig gewesen sei.

ständiger Judikatur erfüllt aber eine wechselseitige Vertretung innerhalb des Betriebes, folglich unter mehreren von einem Dienstgeber aufgenommenen Personen, nicht die Kriterien einer generellen Vertretungsbefugnis (vgl VwGH, 94/08/0073, 2002/08/0220). Eindeutig gegen das Vorliegen einer Vertretungsbefugnis spricht aber insbesondere die Aussage der zuständigen Mitarbeiterin der Firma M., wonach die bP keinesfalls das Recht hatte, sich bei ihrer Unterrichtstätigkeit vertreten zu lassen; sie vielmehr die Kurseinheiten persönlich abzuhalten hatte.Die bP hat

den Feststellungen von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art einer Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, niemals Gebrauch gemacht. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vielmehr explizit darauf hingewiesen, die Unterrichtstätigkeit stets persönlich durchgeführt bzw. im Falle der – nur einmal vorgekommenen eigenen Verhinderung - die versäumte Kurseinheit zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt zu haben. Des Weiteren gab die bP in der Verhandlung zu Protokoll, dass sie sich theoretisch von ihrer Freundin hätte vertreten lassen können, welche aber gleichfalls für die Firma M. als Sprachlehrerin tätig gewesen sei.

ständiger Judikatur erfüllt aber eine wechselseitige Vertretung innerhalb des Betriebes, folglich unter mehreren von einem Dienstgeber aufgenommenen Personen, nicht die Kriterien einer generellen Vertretungsbefugnis vergleiche VwGH, 94/08/0073, 2002/08/0220). Eindeutig gegen das Vorliegen einer Vertretungsbefugnis spricht aber insbesondere die Aussage der zuständigen Mitarbeiterin der Firma M., wonach die bP keinesfalls das Recht hatte, sich bei ihrer Unterrichtstätigkeit vertreten zu lassen; sie vielmehr die Kurseinheiten persönlich abzuhalten hatte. Auch im Fall der Firma W. liegt keine Vertretung nach Gutdünken vor. Die Unterrichtstätigkeit wurde von der bP stets persönlich durchgeführt, wegen Verhinderung ausgefallene Einheiten wurden am Kursende "angehängt". Das Vorliegen einer Vertretungsbefugnis war bei Abschluss der Vereinbarungen zwischen der Firma W. und der bP nicht tatsächlich ernsthaft zu erwarten gewesen, zumal Trainer von der Firma W. erst nach Durchlaufen eines Qualitätschecks verpflichtet werden, die Bezirksstelle nur aus dem von der Zentrale freigegebenen "Trainerpool" rekrutieren darf und sohin ein Recht des engagierten Trainers, irgendeinen geeigneten Vertreter nach Gutdünken jederzeit, nicht nur im Krankheitsfalle zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen, dem von der Firma W. mit ihrer gewählten Vorgangsweise verfolgten Ziel diametral entgegenlaufen würde. In diese Richtung weist letzten Endes auch die Aussage der Mitarbeiterin der Bezirksstelle der Firma W., dass es zwar grundsätzlich möglich sei, sich bei Erkrankung vertreten zu lassen, dies aber – sogar im Falle einer Verhinderung durch Krankheit! - nicht das erste Ziel sei, sondern die Einheit nach Absprache der Teilnehmer mit der Trainerin eher verschoben werde. Dass ausgefallene Einheiten üblicherweise am Ende des Kurses angehängt werden, wurde außerdem von der zuständigen Produktmanagerin der Firma W. bestätigt. Überdies würde ein generelles Vertretungsrechts das in der Firma W. installierte Feedbacksystem, welches ab einem bestimmten, von der Norm abweichenden Prozentsatz ein Gespräch mit dem Trainer sowie als Sanktion das Absehen von einer weiteren Verpflichtung vorsieht, ad absurdum führen. Auch ist nicht erkennbar, dass die bP für eine Anwerbung von Sprachlehrern auf dem regulären Arbeitsmarkt auch nur annähernd gleiche oder gar bessere Voraussetzungen mitgebracht hätte als die sie einst selbst anwerbende Firma W. (vgl. VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258).Auch im Fall der Firma W. liegt keine Vertretung nach Gutdünken vor. Die Unterrichtstätigkeit wurde von der bP stets persönlich durchgeführt, wegen Verhinderung ausgefallene Einheiten wurden am Kursende "angehängt". Das Vorliegen einer Vertretungsbefugnis war bei Abschluss der Vereinbarungen zwischen der Firma W. und der bP nicht tatsächlich ernsthaft zu erwarten gewesen, zumal Trainer von der Firma W. erst nach Durchlaufen eines Qualitätschecks verpflichtet werden, die Bezirksstelle nur aus dem von der Zentrale freigegebenen "Trainerpool" rekrutieren darf und sohin ein Recht des engagierten Trainers, irgendeinen geeigneten Vertreter nach Gutdünken jederzeit, nicht nur im Krankheitsfalle zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen, dem von der Firma W. mit ihrer gewählten Vorgangsweise verfolgten Ziel diametral entgegenlaufen würde. In diese Richtung weist letzten Endes auch die Aussage der Mitarbeiterin der Bezirksstelle der Firma W., dass es zwar grundsätzlich möglich sei, sich bei Erkrankung vertreten zu lassen, dies aber – sogar im Falle einer Verhinderung durch Krankheit! - nicht das erste Ziel sei, sondern die Einheit nach Absprache der Teilnehmer mit der Trainerin eher verschoben werde. Dass ausgefallene Einheiten üblicherweise am Ende des Kurses angehängt werden, wurde außerdem von der zuständigen Produktmanagerin der Firma W. bestätigt. Überdies würde ein generelles Vertretungsrechts das in der Firma W. installierte Feedbacksystem, welches ab einem bestimmten, von der Norm abweichenden Prozentsatz ein Gespräch mit dem Trainer sowie als Sanktion das Absehen von einer weiteren Verpflichtung vorsieht, ad absurdum führen. Auch ist nicht erkennbar, dass die bP für eine Anwerbung von Sprachlehrern auf dem regulären Arbeitsmarkt auch nur annähernd gleiche oder gar bessere Voraussetzungen mitgebracht hätte als die sie einst selbst anwerbende Firma W. vergleiche VwGH vom 24.04.2014, 2013/08/0258). Ist nun auszugehen, dass die bP persönlich zur Arbeit verpflichtet war, so steht jedoch nur fest, dass kein Grund vorliegt, ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszuschließen. Dies allein lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne der weiteren in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale zu. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind (im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes) als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. VwGH vom

  1. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0176, mwN).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind (im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes) als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche VwGH vom
  2. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0176, mwN). Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein, wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl. VwGH vom
  3. April 2011, 2009/08/0123, mwN).Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein, wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist vergleiche VwGH vom
  4. April 2011, 2009/08/0123, mwN). Ein Merkmal für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit ist sohin die Gebundenheit des Beschäftigten an einen ihm vom Dienstgeber zugewiesenen Arbeitsort und die vorgeschriebene Arbeitszeit. Der Arbeitsort wurde durch die Firma W. bzw. die Firma M. oder deren Auftraggeber ausgewählt und bestimmt, die bP hatte hierbei kein Mitspracherecht. Ab der Beschäftigungsannahme war sie an diesen vorgegebenen Arbeitsort gebunden. Im Falle ihrer Tätigkeit für die Firma W. waren die genauen Arbeitszeiten vorgegeben. Die bP hatte sich ab ihrer Zusage, ein Seminar oder eine Schulung abzuhalten, an die zeitlichen Vorgaben zu halten. Auch vor Kursübernahme bestand in realiter für die bP kaum eine Möglichkeit, abweichende Kurszeiten zu vereinbaren, zumal

Aussage der zuständigen Mitarbeiterin der Bezirksstelle der Firma W. nach Planungsabschluss eigentlich keine freien Ressourcen vorhanden wären, weshalb ein Nachkommen von speziellen Trainerwünschen eher auszuschließen ist. Selbst längerfristige Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizieren allerdings nicht notwendigerweise ihre persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger; solche Bindungen können auch aus anderen, die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten nicht ausschließenden Gründen, wie z.B. aus pädagogischen Gründen, aus Gründen der Betriebssicherheit oder aus der bloßen Art der übernommenen Arbeitsaufgabe (also auf Grund von Sachzwängen), erfließen. Solche Bindungen erweisen nur dann eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, wenn sie Ausfluss einer auf längere Zeit übernommenen Verpflichtung zur Arbeitsleistung sind, die ein Kontrollrecht des Arbeitsempfängers in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeit in sich schließt und deren Nichteinhaltung einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen (disziplinäre Verantwortlichkeit) darstellt (vgl. VwGH vom 19.03.1984, 81/08/0061, betreffend einen Kursleiter an einer Volkshochschule).Selbst längerfristige Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizieren allerdings nicht notwendigerweise ihre persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger; solche Bindungen können auch aus anderen, die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten nicht ausschließenden Gründen, wie z.B. aus pädagogischen Gründen, aus Gründen der Betriebssicherheit oder aus der bloßen Art der übernommenen Arbeitsaufgabe (also auf Grund von Sachzwängen), erfließen. Solche Bindungen erweisen nur dann eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, wenn sie Ausfluss einer auf längere Zeit übernommenen Verpflichtung zur Arbeitsleistung sind, die ein Kontrollrecht des Arbeitsempfängers in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeit in sich schließt und deren Nichteinhaltung einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen (disziplinäre Verantwortlichkeit) darstellt vergleiche VwGH vom 19.03.1984, 81/08/0061, betreffend einen Kursleiter an einer Volkshochschule). Die persönliche Abhängigkeit der bP betreffend ihre Trainertätigkeit für die Firma W. ist im Sinne der oben dargestellten Judikatur zu bejahen, zumal sie auf Grund der getroffenen Vereinbarung durch jeweils längere Zeiträume zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten an bestimmten Arbeitsorten verpflichtet war, ohne die Erbringung der einzelnen übernommenen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen oder abändern zu dürfen. Die Zeit der bP war durch die übernommene Arbeitsverpflichtung derart in Anspruch genommen, dass sie über sie auf längere Zeit nicht frei verfügen konnte. Im Falle ihrer Tätigkeit für die Firma M. waren nur der erste Kurstag sowie die Anzahl der Kurseinheiten fix vorgegeben und stimmte die bP die genauen Kurszeiten jeweils mit den Teilnehmern ab. Da sich die Arbeitszeiten der bP daher diesfalls größtenteils aus der Natur der Sache (des Kurses) ergeben haben, stellen sie auch kein unterscheidungskräftiges Merkmal dar. Die bP war in die Betriebsorganisation der Firma W. eingebunden. Sie nahm an der einführenden innerbetrieblichen Schulungsmaßnahme teil, war zur Einhaltung der Pausenregelung verpflichtet und hatte Verhinderungen zu melden, welche organisatorische Maßnahmen, wie Verständigung der Kursteilnehmer, Organisation der Räumlichkeit für den Ersatztermin, etc. zur Folge hatten. Vor Beginn jeder Kurseinheit war sie verpflichtet, sich die im Trainerraum befindliche Kursmappe, welche allgemeine Kursinformationen, die Brandschutzordnung, den Schlüssel für den Kursraum, Informationen betreffend den organisatorischen Ablauf, die von ihr auszufüllende Teilnehmer-Anwesenheitsliste, Informationen betreffend Verhinderung eines Kursteilnehmers, nachkopierte Skripten, an die Teilnehmer auszuteilende Unterrichtsmaterialien, etc. enthielt, zu holen und nach abgehaltener Kurseinheit wieder ins Trainerzimmer zurück zu bringen. Die auf Anfrage der bP erfolgten Lieferungen der Lehrbücher an die Kurteilnehmer durch die Firma M. sind ebenso unter dem Aspekt ‚Einbindung in die Betriebsorganisation‘ zu sehen, wie die Treffen mit der zuständigen Projektleiterin der Firma M. im Zuge derer die bP über den Fortgang der Kurse, Fortsetzungswünsche der Teilnehmer sowie über die Fortschritte der Kursteilnehmer zu berichten hatte. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass die bP durch die ihr jeweils vorgeschriebene Verwendung genau definierter Lernunterlagen bzw. im Falle der Cambridge First Certificate Kurse zudem durch standardisiert vorgegebene Ausbildungsziele sowohl im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Firma W. als auch ihrer Tätigkeit für die Firma M. an das jeweilige Lehrkonzept gebunden war und ihre Kurse danach auszurichten hatte. Die von der bP ergänzend eingesetzten Unterrichtsmethoden (Filme, Vorträge) vermögen an der grundsätzlich bestehenden Bindung nichts zu ändern. Die Verpflichtung, Kursberichte (Firma M.) sowie Teilnehmer-Anwesenheitslisten zu übermitteln, zeugen von Kontrolle und kommt hierdurch die "stille Autorität" der Firmen W. und M. genauso zum Ausdruck, wie durch die von beiden Firmen eingeforderten Kursbewertungen (Feedbackbögen). So gibt es etwa bei der Firma W. die Regelung, dass die zuständige Mitarbeiterin ab einem gewissen – von der Norm abweichenden – Prozentsatz das Gespräch mit dem Trainer zu suchen hat. Des Weiteren werden die Ergebnislisten der Cambridge First Certificate Prüfungen durchgesehen und wäre es für die Firma W. daher erkennbar, wenn es bei einem bestimmten Trainer eine konstant hohe Durchfallquote gäbe – dies mit entsprechender Sanktionsmöglichkeit. Sowohl bei der Firma W. als auch der Firma M. waren sohin konkrete Kontrollmechanismen installiert. Die als Tatbestandmerkmal im § 4 Abs. 2 ASVG neben der persönlichen Abhängigkeit geforderte wirtschaftliche Abhängigkeit findet nach der ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. VwGH vom 21.12.2011, 2008/08/0233). Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass das Unterrichtsmaterial sowie die Räumlichkeiten und die Infrastruktur von den Firmen W. und M. bzw. deren Auftraggebern zur Verfügung gestellt wurde. Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt daher keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. VwGH vom 21. Februar 2007, 2003/08/0232). Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit im Übrigen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 20. 09.2006, 2004/08/0110).Die als Tatbestandmerkmal im Paragraph 4, Absatz 2, ASVG neben der persönlichen Abhängigkeit geforderte wirtschaftliche Abhängigkeit findet nach der ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel vergleiche VwGH vom 21.12.2011, 2008/08/0233). Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass das Unterrichtsmaterial sowie die Räumlichkeiten und die Infrastruktur von den Firmen W. und M. bzw. deren Auftraggebern zur Verfügung gestellt wurde. Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt daher keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar vergleiche VwGH vom 21. Februar 2007, 2003/08/0232). Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit im Übrigen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH vom 20. 09.2006, 2004/08/0110). Das weitere Kriterium eines Dienstverhältnisses, die Entgeltlichkeit, ist unstrittig gegeben. Hinsichtlich der Tätigkeit für die Firma M. ist überdies hervorzuheben, dass die Entlohnung monatlich auf Grundlage der seitens der Finanzabteilung generierten Honorarnote erfolgte, welche auf den von der bP übermittelten Aufzeichnungen der abgehaltenen Kurseinheiten basierte. Die Honorierung stellt sich somit wie eine Entlohnung in einem abhängigen Arbeitsverhältnis dar. Auch im Falle der Tätigkeit für die Firma W. beschränkte sich die Rechnungslegung der bP auf dem Ausfüllen der dem "Werkvertrag" beigelegten Honorarnote

den von der Firma vorgegebenen Honorarrichtlinien. Nach der sich am wahren wirtschaftlichen Gehalt zu orientierenden Gesamtbetrachtung überwiegen sohin bei der von der bP für die Firmen M. und W. ausgeübten Unterrichtstätigkeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und ist diese als Beschäftigung

§ 4Abs.

2 ASVG zu beurteilen.Nach der sich am wahren wirtschaftlichen Gehalt zu orientierenden Gesamtbetrachtung überwiegen sohin bei der von der bP für die Firmen M. und W. ausgeübten Unterrichtstätigkeit die

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