G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 22.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das BFA traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen: "-Strichaufzählung Zu Ihrer Person: Ihre Identität und Nationalität stehen auf Grund der von Ihnen in Vorlage gebrachten Dokumente fest. Fest steht, dass Ihr Herkunftsstaat Irak ist. Sie sprechen die Sprache Arabisch, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind muslimischer Sunnit. Fest steht, dass Sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sind und am 25.06.2015 einen Asylantrag in Österreich stellten. Fest steht auch, dass Sie an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen Ihres Gesundheitszustandes leiden. Sie stehen derzeit nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Es konnten keine Beeinträchtigungen Ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Ihrer Heimat von staatlicher Seite verfolgt wurden. Die von Ihnen zur Begründung Ihres Asylantrages vorgebrachten Fluchtgründe konnten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. -Strichaufzählung Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Festgestellt wird, dass Ihnen eine Rückkehr in den Irak möglich und zumutbar ist. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Festgestellt wird weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der GFK oder des § 8 AsylG ausgesetzt sind.Festgestellt wird, dass Ihnen eine Rückkehr in den Irak möglich und zumutbar ist. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Festgestellt wird weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der GFK oder des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sind. -Strichaufzählung Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Fest steht, dass Sie sich seit 25.06.2015 in Österreich aufhalten und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Ihrem Aufenthalt in Österreich liegt eine illegale Einreise zugrunde. Sie haben in Österreich keine Angehörigen. Ihr gegenwärtiger Aufenthalt ist einzig und allein aufgrund der Asylantragstellung legalisiert. Nicht festgestellt werden konnte, dass Ihnen ein nicht auf dieses Gesetz – Asylgesetz – gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie über – sonstige – schützenswerte private/soziale Anknüpfungspunkte/Integrationen in Österreich verfügen. Sie befinden sich in Grundversorgung und finanzieren Ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt ausschließlich aus der staatlichen Unterstützung, die Ihnen hier in Österreich zuteilwird. Es konnten jedoch keine Umstände festgestellt werden, die Ihrer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak entgegenstehen bzw. diese als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden." Das BFA traf sodann aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid wie folgt ausgeführt: "[ ] -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person, zur illegalen Einreise und zur Lage in Ihrem Herkunftsland: Was die Feststellungen zu Ihrer Identität, zu Ihrer Nationalität und Ihren sonstigen persönlichen Angaben betrifft, so ist festzuhalten, dass diese auf Grund der von Ihnen in Vorlage gebrachten Dokumente und Bescheinigung feststeht. Aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen – insbesondere aufgrund der von Ihnen gesprochenen Sprache bzw. Kenntnisse ist davon auszugehen bzw. kann davon ausgegangen werden, dass Sie – so wie behauptet - Staatsangehöriger von Irak sind. Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen, zumal auch Sie selbst vermeinen, illegal nach Österreich gekommen zu sein. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
Paragraph 5, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Zu Ihrem Vorbringen: Sie brachten vor, dass Sie in Bagdad in einem Fotostudio gearbeitet hätten und am 03.05.2015 dorthin von der schiitischen Miliz "Alasaeb" einen an Sie gerichteten Drohbrief erhalten hätten. Darin wären Sie aufgefordert worden, innerhalb von 3 Tagen den Bezirk zu verlassen, da Sie Sunnite wären und in einem schiitischen Viertel gewohnt und gearbeitet hätten. Bei Nichtbefolgung hätte man Ihnen mit dem Tod gedroht. Sie wären nur ein einziges Mal bedroht worden, aber aus Angst um Ihr Leben, hätten Sie den Irak verlassen. Nach dem Erhalt des Drohbriefes hätten Sie Ihren Chef angerufen und wären mit dem Brief zur Polizei gegangen um dort Anzeige zu erstatten. Die Polizei hätte die Anzeige nur aufgenommen aber nichts dazu gesagt. Den Drohbrief hätte die Polizei einbehalten. Drei Tage nach Erhalt des Drohbriefes hätten Sie Ihren Wohnort verlassen und wären zu einem Freund gegangen. Von dort aus hätten Sie sich ein Visum und ein Flugticket organisiert um aus dem Irak auszureisen. Ihre Familie würde nach wie vor in Bagdad an derselben Adresse, wo auch Sie lebten, wohnhaft sein und es würde allen gut gehen. Aus Ihrer Familie wird niemand bedroht oder verfolgt, obwohl sie in einem schiitischen Viertel wohnt. Seit Sie den Irak verlassen haben, wäre noch nie jemand von der Miliz bei Ihrer Familie gewesen um nach Ihnen zu fragen, Sie würden nicht gesucht werden. Sie hätten bis zum Erhalt des Drohbriefes mit den Milizen nie Probleme gehabt. Von der Polizei oder anderen Regierungsbehörden hatten Sie im Irak nichts zu befürchten. Von staatlicher Seite hätten Sie aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen in Ihrem Land keine Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten. Bei einer Rückkehr in den Irak glauben Sie, getötet zu werden. Nach eingehender Auseinandersetzung mit Ihrem Vorbringen musste Ihnen Ihre Glaubwürdigkeit aus folgenden Gründen versagt werden: Die Bedrohung durch die Miliz, dass Sie getötet werden würden, wenn Sie das schiitische Viertel nicht innerhalb von drei Tagen verlassen würden, stellten Sie nur in den Raum, ohne dafür irgendwelche glaubhafte Beweise vorzulegen. Sie brachten vor, dass Sie von 2002 bis 2015 in Bagdad ungehindert als Fotograf gearbeitet hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie 13 Jahre lang unbehelligt Ihrer Arbeit nachgehen konnten und plötzlich aus dem Nichts heraus von der Miliz aufgefordert worden wären, den Bezirk zu verlassen, weil Sie Sunnite wären. Dass eine derartige Bedrohung unglaubwürdig ist, ergibt sich auch aus Ihren Angaben zu Ihrer Familie. Sie brachten vor, dass Ihre Familie nach wie vor in einem schiitischen Viertel lebt, aber noch nie mit der Miliz Probleme hatte. Ihrer Familie würde es gut gehen und niemand würde bedroht oder verfolgt werden. Da Ihre Familienangehörigen ebenso wie Sie Sunniten sind, ist es unverständlich, dass nur Sie aus Ihrer Familie von der Miliz bedroht worden wären. Sie brachten vor, die Miliz würde ihren Namen kennen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Miliz auch Ihre Adresse kennt und daher auch wissen würde, dass Sie weitere Angehörige haben, die in einem schiitischen Bezirk leben. In weiterer Folge wäre es dann nur logisch gewesen, dass die Miliz auch Ihre Familie aus dem Bezirk vertreiben möchte. Da dies
ihren Angaben jedoch nicht der Fall ist, ist es von Vornherein nicht glaubwürdig, dass es eine gegen Sie gerichtete Bedrohung durch die Milizen gab. Aber selbst bei Wahrunterstellung einer Bedrohung durch die Miliz ist anzumerken, dass es Ihnen möglich gewesen wäre, das schiitische Viertel zu verlassen und sich in einem von Sunniten bewohnten Bezirk in Bagdad anzusiedeln. Weiters wäre es Ihnen möglich gewesen, eine innerstaatliche Fluchtalternative im Irak, vorwiegend im sicheren Nordirak, in Anspruch zu nehmen. Es ist jedoch hervorzuheben, dass es, unabhängig ob Ihre Fluchtgeschichte der Wahrheit entspricht oder nicht, sich bei Ihrer behaupteten Bedrohung nicht um eine asylrelevante Verfolgung handelt. Die von Ihnen behauptete Bedrohung durch Dritte ist in ihrer Intensität nicht dergestalt, dass diese unter einen Tatbestand der GFK zu subsumieren wäre. In diesem Zusammenhang wird weiters darauf hingewiesen, dass es in diesem Fall nicht erforderlich ist, weitere Ermittlungen anzustellen, ob der von Ihnen vorgebrachte Fluchtgrund der Wahrheit entspricht oder nicht. Hierzu ein Auszug aus einer Entscheidung des VwGH: Ist ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen. (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8 bzw. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062 bzw. VwGH, 05.09.2016, Ra 2015/18/0124 und 0125, 0132-7). Zu den allgemeinen schlechten Verhältnissen im Irak wird auf Folgendes verwiesen: Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Abschließend war daher zu befinden: Die von Ihnen behauptete Bedrohung stellt sich allerdings – bei hypothetischer Wahrunterstellung – als rechtlich nicht relevant dar, da sie keine Asylrelevanz begründet und auch keine besondere Gefährdungssituation für Sie nahelegt. Es handelt sich jedenfalls um keine staatliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Selbst wenn man aber eine theoretische Deckung Ihres Vorbringens in der GFK annehmen würde, käme die Gewährung von Asyl nicht in Frage, da Ihnen in jedem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere im sicheren Nordirak, zur Verfügung stehen würde. Somit sind im Zuge der Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen bei der Prüfung von asylrelevanten Gründen keine derartigen Tatbestände zutage getreten, die unter jene der GFK zu subsummieren gewesen wären. Da auf Grund der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens eine Verfolgung oder Bedrohung gegen Ihre Person ausgeschlossen werden kann, sind auch Ihre Rückkehrbefürchtungen, dass Sie von der Miliz getötet werden könnten, als haltlos anzusehen. Somit sind im Zuge der Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen bei der Prüfung von asylrelevanten Gründen keine derartigen Tatbestände zutage getreten, die unter jene der GFK zu subsumieren gewesen wären. Es ergibt sich daher aus all Ihren Darstellungen, dass Sie weder direkt noch indirekt angeführt haben, auf welchen Konventionsgrund Sie sich beziehen. Deshalb ist der von Ihnen angegebene Grund, unabhängig von dessen Wahrheitsgehalt, für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nach den Bestimmungen der UNO-Flüchtlingskonvention von 1951 kein solcher, der Österreich unter die Verpflichtungen
dieser Konvention stellt. Ihr Antrag basiert nicht auf einer Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft bei einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Meinung. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Sie vor der Einreise nach Österreich, Ihren Angaben
, den Lebensmittelpunkt in Bagdad hatten. Was Ihre Staatsangehörigkeit und behauptete Herkunftsregion betrifft, so bestehen keine ausreichenden Hinweise, welche den Schluss zuließen, dass Sie nicht Angehöriger des behaupteten Herkunftsstaats wären, nicht aus der von Ihnen behaupteten Herkunftsregion stammen. Mangels ausreichender gegenteiliger Anhaltspunkte war Ihrem dahingehenden Aussagen zu folgen. Was auch die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betrifft, so ergibt aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Würdigung Ihrer Aussagen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten. Sie waren vor der Einreise nach Österreich bereits in mehreren anderen Ländern vor Verfolgung sicher und hätten bereits dort Aufenthalt, ggf. auf Basis eines Asylrechtes beantragen können. Da Sie das nicht machten, ist davon auszugehen, dass Sie nicht tatsächlich verfolgt sind oder Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten. Wäre dies der Fall gewesen, ist davon auszugehen, dass Sie jede sich ergebende Möglichkeit genutzt hätten, einen Asylantrag für sich sofort zu stellen bzw. eine Aufenthaltsmöglichkeit sofort genutzt hätten, sobald Sie in Sicherheit waren. Nachvollziehbare Gründe zu einer Weiterreise konnten nicht konstatiert werden und Ihren dahingehenden Bedenken konnte nicht Rechnung getragen werden. Des Weiteren weist die Tatsache, dass Sie den Weg der illegalen Einreise wählten, darauf hin, dass Sie mehr daran interessiert waren, eine Einreise in ein Land Ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu Ihrem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen und dort Asyl beantragen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlässt. Die Tatsache, dass Sie es verabsäumt haben, irgendwo sonst Asyl zu beantragen, verringert deshalb die Glaubwürdigkeit Ihres Antrages. Somit ist auch aufgrund des erweckten Eindruckes davon auszugehen, dass es Ihnen bei der Asylantragstellung nur dabei geht, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen. Sie gaben an, dass Sie für Ihre Schleppung von Irak bis nach Österreich 4.000,- Euro bezahlten. Dazu ist anzumerken, dass dieser Betrag auch für eine Existenzgründung anderswo im Herkunftsstaat, selbst wenn Sie dort niemanden kennen würden, als alleinstehenden, arbeitsfähigen und gesunden Mann, durchaus möglich gewesen wäre und auch im Falle einer Rückreise sind Sie künftig somit effektiv in einer individuellen Lage, von einer solchen alternativen Aufenthaltnahme Gebrauch zu machen. Zufolge der Ländererkenntnisse ist davon auszugehen, dass Sie zumindest durch Gelegenheitsarbeit ein derartiges Fortkommen erreichen können, dass Ihre Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsstaat möglich ist. Dazu ist anzumerken, dass Sie in Bagdad familiäre Anknüpfungspunkte haben. Sie sind auch effektiv in einer individuellen Lage, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesamtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund noch ein sonstiges Abschiebungshindernis aufgrund der Ausführungen dieses Bescheides gegeben: Sie konnten in Ihrem Vorbringen keine glaubhaften Sachverhalte anführen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) oder unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt seien bzw. sein werden. Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Herkunftsstaat, auch wenn es sich dabei um ein partielles Krisengebiet handelt, keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen, dass Sie, wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Das Bundesamt muss daher zwingend davon ausgehen, dass Sie auf jeden Fall nach Bagdad, wie auch in den Nordirak, zurückkehren können, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass diese Gebiete auch ungehindert erreichbar sind. Weder ist zufolge der Beweiswürdigung eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Sie sind auch soweit gesund und arbeitsfähig, dass Sie sich im Herkunftsstaat eine Existenz sichern können.Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Herkunftsstaat, auch wenn es sich dabei um ein partielles Krisengebiet handelt, keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen, dass Sie, wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Das Bundesamt muss daher zwingend davon ausgehen, dass Sie auf jeden Fall nach Bagdad, wie auch in den Nordirak, zurückkehren können, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass diese Gebiete auch ungehindert erreichbar sind. Weder ist zufolge der Beweiswürdigung eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Sie sind auch soweit gesund und arbeitsfähig, dass Sie sich im Herkunftsstaat eine Existenz sichern können. Wie sich aus den vorhergehenden Angaben ergibt, war Ihr gesamtes Vorbringen nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig. Es ist nämlich Ihre Aufgabe, einen vollständigen, schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Sie vermochten auch diese Anforderungen mit Ihren Behauptungen und Ihrem Vorbringen nicht zu erfüllen. Zusammenfassend war daher zu befinden, dass Ihre Angaben in dieser Form – wie zuvor ausgeführt - weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sind. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben. Rückblickend war bezüglich des Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen bei objektiver Betrachtung glaubhaft hervorgehen würde, dass Sie in Irak unmittelbaren und/oder mittelbaren persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt waren bzw. gegenwärtig sind, nicht festgestellt werden konnten. Außerdem wird dazu noch einmal auf die innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen. Es ist somit für das Bundesamt erwiesen, dass Sie weder von staatlicher Seite noch von dritter Seite in Ihrem Heimatland verfolgt wurden und Sie auch bei einer Rückkehr in den Irak eine solche nicht zu befürchten haben. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Sie gaben in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt selbst an, dass Sie 13 Jahre die Schule besucht und 3 Jahre studiert haben. Bei Ihnen handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der durchaus in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Sie haben zumindest von 2002 bis 2015 in Bagdad als Fotograf gearbeitet und es ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr, auf Grund Ihrer Berufserfahrung, in der dortigen Arbeitswelt wieder Fuß fassen können. Außerdem verfügen Sie im Irak über familiäre Anknüpfungspunkte. Ihre Familie, Eltern und 5 Geschwister, leben in Bagdad. Des Weiteren leben noch Onkeln und Tanten im Irak. Somit ist davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in den Irak von Ihren Angehörigen Unterstützung erwarten können. Ihre kontinentalübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugutekommt. Sollten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen, kann es Ihnen zugemutet werden, da Sie als offensichtlich lebenserfahrener Mann in der Lage sind, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist Ihnen im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden, weil Ihrem gesamten Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie solche auch nicht glaubhaft darzulegen. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben stützen sich auf die Inhalte Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen und auf Recherchen im Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung und dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich." In der rechtlichen Begründung wurde vom BFA Folgendes ausgeführt: "[ ] Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins [ ] Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies: Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist daher, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung befürchten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15.9.1994, Zl. 94/19/0389).Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist daher, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung befürchten vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 15.9.1994, Zl. 94/19/0389). Der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt war in seiner Gesamtheit als nicht asylrelevant einzustufen. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist nämlich, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder die Gefahr solcher Verfolgung befürchten (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0389).Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist nämlich, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder die Gefahr solcher Verfolgung befürchten vergleiche Erkenntnis d. VwGH vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0389). Sie vermochten somit im gesamten Verlauf des Verfahrens mit Ihrem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Das Bundesamt gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass Ihnen im Herkunftsstaat eine staatliche Verfolgung oder Verfolgung Dritter nicht droht und ist der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen. -Strichaufzählung Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: [ ] Das Bestehen einer Gefährdungssituation wurde bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint.Das Bestehen einer Gefährdungssituation wurde bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint. Da die von Ihnen dargelegten Befürchtungen, wie bereits ausgeführt, jeder konkreten Untermauerung entbehren, bzw. Sie im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht glaubhaft darlegen konnten, dass konkret Sie selbst, aufgrund in Ihrer Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wären, war es der erkennenden Behörde verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen. Darüber hinaus vermag in Ihrem Fall nichts darauf hinweisen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliegen würden. Weder aus Ihren Angaben zu den Asylgründen, die für Ihre Ausreise aus Ihrem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um Ihre Außerlandeschaffung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten in Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus Ihren Angaben zu den Asylgründen, die für Ihre Ausreise aus Ihrem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um Ihre Außerlandeschaffung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten in Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Nach der Judikatur der Strassburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. v. 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalemagg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Nach der Judikatur der Strassburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. v. 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalemagg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. v. 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. v. 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). Die Bedrohung muss objektiv in Bezug zum Beschwerdeführer stehen.Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. v. 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. v. 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). Die Bedrohung muss objektiv in Bezug zum Beschwerdeführer stehen. Es ist Ihnen im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und Ihrer Bildung und Situation entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seit z.B. Hilfsorganisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Ihnen ist es auch im Falle Ihrer Rückkehr zumutbar, sich selbst um die Deckung Ihrer Grundbedürfnisse zu kümmern. Bei Ihnen handelt es sich um einen flexiblen, mobilen, arbeitsfähigen Mann. Sie stellten bereits durch Ihre Reise nach Österreich und durch Europa unter Beweis, dass Sie ein Leben auch in einer fremden Umgebung meistern können. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass es Ihnen möglich und zumutbar wäre, sich in Ihrer Heimat Irak wieder niederzulassen. Sie vermochten somit auch nicht glaubhaft darzustellen, dass Ihnen bei einem Verbleib im Irak die Lebensgrundlage entzogen, Ihnen somit ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar wäre. Außerdem verfügen Sie, wie bereits erwähnt, über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Bagdad. Im gegenständlichen Fall geht die ho. Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vorliegen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit und sonstige Anknüpfungspunkte, Herkunftsregion, Mobilität, Zumutbarkeit der zumindest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe, etc), nicht davon auszugehen ist, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Irak in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden, die Ihnen eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließen. Es ist viel mehr aufgrund des Umstandes, dass individuelle Erwägungen, warum in diesem Fall kein subsidiärer Schutz gewährt werden soll, festzustellen, dass im Falle einer Rückkehr nach Irak, Ihre Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet ist. Das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" setzt voraus, dass Sie im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage geraten. Sowohl Ihre Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individueller, Sie betreffender Faktoren (Alter, Anknüpfungspunkte etc.) lassen die Behörde zur Ansicht gelangen, dass in Ihrem Falle die Kriterien für die Annahme einer ausweglosen Lage nicht vorliegen. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Irak (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Irak (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Sie haben schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Sie haben schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Das Bundesasylamt vertritt die Auffassung, dass sich für Sie gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Irak ergibt, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben ist. Unter Hinweis auf Vorangeführtes, sowie den ausgeführten Entscheidungsgründen ergibt sich für die erkennende Behörde nach rechtlicher Würdigung gegenständlichen Sachverhaltes, dass die Abschiebung nach Irak mangels substantiierter, glaubhafter und für das Bundesasylamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation, im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung zulässig ist. -Strichaufzählung Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: [ ] Sie waren in Österreich nur als Asylwerber aufhältig. Ihr Aufenthalt war nie
1 Z 1 od. 1a FPG geduldet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens kam auch nicht hervor, dass Sie von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen.Sie waren in Österreich nur als Asylwerber aufhältig. Ihr Aufenthalt war nie
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. 1a FPG geduldet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens kam auch nicht hervor, dass Sie von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen. [ ] Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Sie haben in Österreich keine Verwandten. Im Verfahren konnten keine sonstigen Personen festgestellt werden, mit welchen Sie im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt wird. Die Rückkehrentscheidung bzw. Ihre Abschiebung stellt daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar.Im Verfahren konnten keine sonstigen Personen festgestellt werden, mit welchen Sie im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt wird. Die Rückkehrentscheidung bzw. Ihre Abschiebung stellt daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Es liegt somit kein schützenswertes Familienleben vor. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Sie besuchen einen Deutschkurs und sind kein Mitglied in einem Verein. Sie gehen keiner Beschäftigung nach und befinden sich in Grundversorgung. Es liegt somit kein schützenswertes Privatleben vor. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen.Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gesetzlich vorgesehen. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Sie sind Staatsangehöriger von Irak und haben nach eigenen Angaben keine Lebensgefährtin und/oder keine Ehegattin in Österreich. Es liegt somit kein im Sinne von Artikel 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, weshalb die Rückkehrentscheidung/Abschiebung keinen Eingriff in das Familienleben darstellt. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, konnte das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.Sie sind Staatsangehöriger von Irak und haben nach eigenen Angaben keine Lebensgefährtin und/oder keine Ehegattin in Österreich. Es liegt somit kein im Sinne von Artikel 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, weshalb die Rückkehrentscheidung/Abschiebung keinen Eingriff in das Familienleben darstellt. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, konnte das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden. Sie weisen auch kein schützenswertes Privatleben im Sinne von Artikel 8 EMRK in Österreich auf. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund Ihrer kurzen Aufenthaltsdauer – Sie halten sich nunmehr seit etwa 17 Monaten in Österreich auf; Ihrem Aufenthalt liegt eine illegale Einreise zugrunde; Ihr Aufenthalt ist bzw. war bis dato einzig und allein (ausschließlich) aufgrund der Asylantragstellung "legalisiert" - in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte – Sie befinden sich in der Grundversorgung und finanzieren Ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt (ausschließlich) aus der staatlichen Unterstützung, die Ihnen hier in Österreich zuteilwird (fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit); Sie beherrschen nicht die deutsche Sprache; ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden ist. Zu Ihrer etwa 17-monatigen Aufenthaltsdauer in Österreich ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausweisung in Fällen mit sogar längerer Aufenthaltsdauer für zulässig erklärt wurde (VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316; VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348; VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361 uva.) (AsylGH 21.10.2008, E4 257995-0/2008). Sie sind in Bezug auf Ihr Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie sprechen und verstehen die deutsche Sprache nur unzureichend, waren auch nicht in der Lage Ihren Antrag bzw. die durchgeführte Einvernahme vor der ho. Behörde ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Sie befinden sich in Grundversorgung und sind somit nicht selberhaltungsfähig. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Sie verbrachten den überwiegenden Teil Ihres Lebens im Irak, wurden dort sozialisiert und sprechen die dortige Mehrheitssprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Irak Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes –und/oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass Sie vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat in völliger Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es Ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihrem Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Sie sind unbescholten. Diese Feststellung stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der Verfahrenspartei ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Sie sind unbescholten. Diese Feststellung stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der Verfahrenspartei ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). [ ] Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen Ihrer privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie Sie erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]). Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration Ihrer Person sind nicht erkennbar. Sie halten sich im Vergleich mit Ihrem Lebensalter erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf, sind auf die Grundversorgung angewiesen und eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennbar. Sie verfügen über geringe Deutschkenntnisse und gingen bisher keiner Beschäftigung nach. Insbesondere sind aufgrund Ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wären. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ihrer Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet Ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ihrer Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet Ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. [ ]"
G nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre und entspricht die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der RückkehrentscheidungSchließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre und entspricht die in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, außer der Behauptung, dass der irakische Staat dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor der von ihm geschilderten Bedrohung bieten könne; die Furcht des Beschwerdeführers unter einen Konventionsgrund der GFK zu reihen sei und der Beschwerdeführer einer sozialen Gruppe in seiner Heimat angehöre, die nicht unbedingt von allen Teilen der Gesellschaft gern gesehen werde. Weiters wurde – ohne dies näher oder nachvollziehbar darzulegen oder zu begründen – behauptet, dass dem Beschwerdeführer eine politische Gesinnung unterstellt worden sei und er sohin häufig Opfer von Repressalien jeglicher Art sei; die Verfolgung des Beschwerdeführers sei nicht als Diskriminierung zu sehen, sondern es liege ein Eingriff in ein erhebliches Schutzgut nämlich das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers vor. Insgesamt gesehen vermochte es der Beschwerdeführer mit gegenständlicher Beschwerde insbesondere mit den in den Raum gestellten Behauptungen nicht, der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des BFA fundiert entgegenzutreten. Ergänzend ist zu den erstmals in gegenständlicher Beschwerde vorgebrachten Ausführungen, dass es dem Beschwerdeführer und seinem – bisher weder im Verfahren noch in gegenständlicher Beschwerde näher bezeichneten oder genannten Bruder auf Grund einer bisher mit keinen Wort erwähnten politischen Tätigkeit ihres Vaters nicht mehr möglich gewesen sei, im Irak zu bleiben, und dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sowie die Familie des Beschwerdeführers auf Grund der politischen Tätigkeit des Vaters belastet seien, sowie dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak mit Repressalien des neuen Regimes zu rechnen habe, weil er und sein Bruder im Ausland politisch aktiv seien, auszuführen, dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist, da sich der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA nicht (maßgeblich) geändert hat und sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des vom BFA durchgeführten Verfahrens ergeben haben. Zudem wäre der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen, die in der Beschwerde neu behaupteten Tatsachen vorzubringen, zumal ihm seine persönliche Situation – insbesondere im Hinblick auf eine behauptete politische Tätigkeit seines Vaters – und die Lage in seinem Heimatland zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak auch bekannt waren.Paragraph 20, BFA-VG im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist, da sich der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA nicht (maßgeblich) geändert hat und sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des vom BFA durchgeführten Verfahrens ergeben haben. Zudem wäre der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen, die in der Beschwerde neu behaupteten Tatsachen vorzubringen, zumal ihm seine persönliche Situation – insbesondere im Hinblick auf eine behauptete politische Tätigkeit seines Vaters – und die Lage in seinem Heimatland zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak auch bekannt waren. In diesem Zusammenhang muss auch festgehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht vielmehr davon ausgeht, dass es sich bei den oben beschriebenen Ausführungen in dem von der Vertretung des Beschwerdeführers verfassten Teil gegenständlicher Beschwerde offensichtlich um einen Sachverhalt handelt, der das Vorbringen eines anderen von der Vertretung des Beschwerdeführers betreuten Mandanten betrifft und offenbar irrtümlich Eingang in gegenständliche Beschwerde gefunden hat, weshalb diesem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren keine Beachtung zu schenken war. Insgesamt gesehen wurde somit der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG umfasst ist.Insgesamt gesehen wurde somit der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG umfasst ist. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht fundiert bestritten. Aus diesem Grund war auch den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen nicht zu folgen. 2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
G als unbegründet abzuweisen war.Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen war. 3.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
G nicht gegeben sind.3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine fundierte Schul- und Berufsausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. 3.3.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
G als unbegründet abzuweisen.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
G 2005 wird Folgendes normiert:
Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: "§ 10.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz
zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.