← Österreich

{'item': 'W106 2114776-2'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 13a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlW106 2114776-2 SpruchW106 2114776-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (12.01.2017) Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.07.2015

§ 14Abs.

1 BDG 1979 mit Ablauf des Monats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am 28.07.2015 zugestellt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.07.2015

Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des Monats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am 28.07.2015 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2015, W106 2114776-1/3E, als unzulässig zurückgewiesen. I.

  1. Mit Schreiben vom 01.12.2015 rügte der BF bezugnehmend auf die Mitteilungen der LPD Tirol vom 04.09.2015 und vom 18.11.2015 die Rechtsansicht der Behörde, dass seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.07.2015 rechtskräftig geworden sei, vielmehr sei diese richtig mit 31.08.2015 rechtskräftig geworden. Er beantragte, darüber bescheidmäßig abzusprechen und gleichzeitig auch über die damit verbundene rückwirkende Einstellung des Monatsbezuges August 2015, die dadurch geänderte Bemessung und Gegenrechnung der Urlaubsersatzleistung sowie die sich daraus ergebende Verpflichtung zum Ersatz eines erhöhten Übergenusses mit Bescheid festzustellen.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 01.12.2015 rügte der BF bezugnehmend auf die Mitteilungen der LPD Tirol vom 04.09.2015 und vom 18.11.2015 die Rechtsansicht der Behörde, dass seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.07.2015 rechtskräftig geworden sei, vielmehr sei diese richtig mit 31.08.2015 rechtskräftig geworden. Er beantragte, darüber bescheidmäßig abzusprechen und gleichzeitig auch über die damit verbundene rückwirkende Einstellung des Monatsbezuges August 2015, die dadurch geänderte Bemessung und Gegenrechnung der Urlaubsersatzleistung sowie die sich daraus ergebende Verpflichtung zum Ersatz eines erhöhten Übergenusses mit Bescheid festzustellen. I.
  3. Mit Bescheid vom 14.06.2016 wurde der Antrag vom 01.12.2015 auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtswirksamkeit der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.07.2016 (richtig wohl: 2015) als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.
  4. Mit Bescheid vom 14.06.2016 wurde der Antrag vom 01.12.2015 auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtswirksamkeit der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.07.2016 (richtig wohl: 2015) als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die Ruhestandsversetzung des BF aufgrund des (zurückweisenden) Beschlusses des BVwG vom 05.11.2015 mit Ablauf des Monatsersten eingetreten sei, in dem der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Dies sei am 31.07.2015 (mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid erlassen wurde) der Fall gewesen. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen. Eine Feststellung über die geänderte Bemessung der Urlaubsersatzleistung bzw. eine bescheidmäßige Absprache über die rückwirkende Einstellung des Monatsbezuges für August 2015 sei daher nicht zulässig. I.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der gewerkschaftlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der gewerkschaftlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde. Der BF erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung strittiger subjektiver Rechte und Pflichten, insbesondere der Verpflichtung zum Ersatz eines Übergenusses bzw. der Frage ob überhaupt ein Übergenuss vorliegt, als verletzt. Richtigerweise hätte die Dienstbehörde dem Antrag bzw. den Anträgen des BF nach inhaltlicher Prüfung stattgeben oder abzuweisen gehabt. Der BF habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Übergenusses und auch an der Feststellung, ab wann seine Versetzung in den Ruhestand rechtswirksam geworden sei. Hiezu wird näher ausgeführt: Bei einer Zustellung des Ruhestandsversetzungsbescheides am 28.07.2015 sei bei Hinzurechnung einer 4-wöchigen Rechtsmittelfrist von einer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.08.2015 auszugehen. Eine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.07.2015 wäre allenfalls durch Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes möglich gewesen. Die Dienstbehörde übersehe die als lex specialis geltende klare und eindeutige Anordnung des § 14 Abs. 4 BDG 1979, welche die allgemeinen Normen betreffend die Rechtskraft eines Bescheides verdränge. Auch durch die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid durch das Bundesverwaltungsgericht könne an der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung keine Änderung eingetreten sein. Da die Ruhestandsversetzung folglich mit Ablauf des 31.08.2015 rechtswirksam geworden sei, sei daher die auf Basis der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.07.2015 geltend gemachte Übergenussforderung rechtswidrig, weil die Leistungen im August 2015 zu Recht bezogen worden seien.Die Dienstbehörde übersehe die als lex specialis geltende klare und eindeutige Anordnung des Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979, welche die allgemeinen Normen betreffend die Rechtskraft eines Bescheides verdränge. Auch durch die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid durch das Bundesverwaltungsgericht könne an der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung keine Änderung eingetreten sein. Da die Ruhestandsversetzung folglich mit Ablauf des 31.08.2015 rechtswirksam geworden sei, sei daher die auf Basis der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.07.2015 geltend gemachte Übergenussforderung rechtswidrig, weil die Leistungen im August 2015 zu Recht bezogen worden seien. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass den Anträgen des BF vollinhaltlich entsprochen werde. I.
  7. Am 01.08.2016 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.
  8. Am 01.08.2016 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem unter Pkt. 1.
  10. dargestellten Sachverhalt aus.
  11. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen getroffen werden. Diese sind unstrittig.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A)

§ 14Abs.

4 BDG 1979 wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird.

Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird. Im Beschwerdefall ist entscheidend die Frage zu beantworten, wann der Bescheid vom 20.07.2015, mit welchem der BF in den Ruhestand versetzt wurde, rechtskräftig wurde. Hiezu ist zunächst von folgender Sachverhaltskonstellation auszugehen: Der Bescheid vom 20.07.2015 wurde dem BF nachweislich am 27.07.2015 hinterlegt, die Abholfrist begann am 28.07.2015.

§ 17Abs. 3 Zustell

G gelten hinterlegte "Dokumente" mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies war somit im Beschwerdefall der 28.07.2015.Der Bescheid vom 20.07.2015 wurde dem BF nachweislich am 27.07.2015 hinterlegt, die Abholfrist begann am 28.07.2015.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG gelten hinterlegte "Dokumente" mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies war somit im Beschwerdefall der 28.07.

  1. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde vom BF nicht eingebracht. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Rechtsauffassung, dass die Rechtskraft des Ruhestandsversetzungsbescheides mit dessen Zustellung an den BF eingetreten sei, der BF daher zufolge der Bestimmung des § 14 Abs. 4 BDG 1979 mit 01.08.2015 als in den Ruhestand versetzt zu gelten habe.Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Rechtsauffassung, dass die Rechtskraft des Ruhestandsversetzungsbescheides mit dessen Zustellung an den BF eingetreten sei, der BF daher zufolge der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 mit 01.08.2015 als in den Ruhestand versetzt zu gelten habe. Damit ist die Behörde im Recht: Der VwGH hat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wiederholt judiziert, dass eine verspätete oder aus anderen Gründen unzulässige Berufung nichts an der bereits eingetretenen Rechtskraft eines Bescheides ändert und die Zurückweisung einer solchen Berufung durch die Berufungsbehörde lediglich feststellenden Charakter hat (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0708, mwH).Der VwGH hat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wiederholt judiziert, dass eine verspätete oder aus anderen Gründen unzulässige Berufung nichts an der bereits eingetretenen Rechtskraft eines Bescheides ändert und die Zurückweisung einer solchen Berufung durch die Berufungsbehörde lediglich feststellenden Charakter hat vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0708, mwH). Zur seit dem 01.01.2014 geltenden Rechtslage hat der OGH in seiner Entscheidung vom 24.11.2015, 1Ob127/15f ua. wie folgt ausgeführt: "4.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und der administrative Instanzenzug - abgesehen von Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden - abgeschafft. In der Regierungsvorlage (1618 BlgNR
  2. GP 4) wird dazu ausgeführt, dass jede Verwaltungsbehörde "erste und letzte" Instanz sein soll und gegen von ihr erlassene Bescheide (bzw wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden können soll, und weiter festgehalten, dass die Verwaltungsgerichte erster Instanz grundsätzlich selber entscheiden sollen und gegen ihre Erkenntnisse und Beschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können soll."4.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und der administrative Instanzenzug - abgesehen von Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden - abgeschafft. In der Regierungsvorlage (1618 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 4) wird dazu ausgeführt, dass jede Verwaltungsbehörde "erste und letzte" Instanz sein soll und gegen von ihr erlassene Bescheide (bzw wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden können soll, und weiter festgehalten, dass die Verwaltungsgerichte erster Instanz grundsätzlich selber entscheiden sollen und gegen ihre Erkenntnisse und Beschlüsse unter bestimmten Voraussetzungen Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können soll. 4.2 Der Zeitpunkt, wann ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach der seit
  4. 2014 geltenden Rechtslage formell rechtskräftig wird, wird in der Lehre nicht einheitlich beantwortet. So wird die Meinung vertreten, dass der Eintritt der formellen Rechtskraft bereits mit Erlassung des Bescheids durch die Behörde anzunehmen ist. Begründet wird diese Ansicht damit, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (als außerordentliches Rechtsmittel) die Rechtskraft nicht aufzuschieben vermöge. Insoweit entspreche das Verhältnis der Verwaltungsgerichte zu den Verwaltungsbehörden dem bisherigen [Anm: nach der Rechtslage vor dem
  5. 2014] des Verwaltungsgerichtshofs zu den Behörden. Verwaltungsgerichte entscheiden nach dieser Ansicht stets über formell rechtskräftige verwaltungsbehördliche Entscheidungen (Ennöckl, Was bedeutet Rechtskraft nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle - am Beispiel des gewerblichen Betriebsanlagen-rechts, ZfV 2014, 795 [796 f]; Grabenwarter/Fister, Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit - Änderungen für den Rechtsschutz, NZ 2013, 353 [361 f]; Eberhard in Bußjäger/Gamper/Ranacher/Sonntag, Die neuen Landesverwaltungsgerichte, 139 [mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens] ua). Nach anderer Meinung verhindert die offene Möglichkeit eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht als ordentliches Rechtsmittel zu erheben, die Rechtskraft des Bescheids (Leeb in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 111; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 558; Schiffkorn, "Rechtskraft" nach dem System der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, ZVG 2014, 628 [632] ua). 4.3 Nach Art 130 Abs 4 B-VG und dem in Ausführung dazu ergangenen § 28 Abs 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) haben die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde in der Sache selbst zu entscheiden. Ausgehend von dieser Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz der Verwaltungsgerichte vertrat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfGH B 320/2014) bereits wiederholt die Auffassung, dass jede Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheids trete. Spätestens mit der "(Sach-)Entscheidung" des Verwaltungsgerichts werde der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt und durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersetzt. Das gelte auch, wenn das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Inhalt des Bescheids unverändert lässt. Auch in diesem Fall sei das Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat (VwGH Ro 2015/03/0032; vgl auch VwGH Ro 2014/15/0042; VfGH E 1286/2014 [ausdrücklich unter Verweis auf Entscheidungen zur Rechtslage vor der Einführung der Verwaltungsgerichte]; so auch Schiffkorn aaO 636; aA Kneihs, Rechtskraft, ZfV 2015, 171 [191]; Stolzlechner, Zur Rechtswirkung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte auf bekämpfte Bescheide - dargestellt anhand der Interpretation des § 359c GewO, ZVG 2014, 640 [646 f]). Damit haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vertretene Auffassung, wonach ein Berufungsbescheid an die Stelle des angefochtenen Bescheids trat, für die Rechtslage nach Schaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit fortgeschrieben. "4.3 Nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG und dem in Ausführung dazu ergangenen Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) haben die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde in der Sache selbst zu entscheiden. Ausgehend von dieser Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz der Verwaltungsgerichte vertrat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfGH B 320 aus 2014,) bereits wiederholt die Auffassung, dass jede Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheids trete. Spätestens mit der "(Sach-)Entscheidung" des Verwaltungsgerichts werde der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt und durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersetzt. Das gelte auch, wenn das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Inhalt des Bescheids unverändert lässt. Auch in diesem Fall sei das Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat (VwGH Ro 2015/03/0032; vergleiche auch VwGH Ro 2014/15/0042; VfGH E 1286 aus 2014, [ausdrücklich unter Verweis auf Entscheidungen zur Rechtslage vor der Einführung der Verwaltungsgerichte]; so auch Schiffkorn aaO 636; aA Kneihs, Rechtskraft, ZfV 2015, 171 [191]; Stolzlechner, Zur Rechtswirkung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte auf bekämpfte Bescheide - dargestellt anhand der Interpretation des Paragraph 359 c, GewO, ZVG 2014, 640 [646 f]). Damit haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vertretene Auffassung, wonach ein Berufungsbescheid an die Stelle des angefochtenen Bescheids trat, für die Rechtslage nach Schaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit fortgeschrieben. " Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Rechtsprechung an. Die Erhebung einer unzulässigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht ändert an der bereits eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nichts. Die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides kann lediglich im Falle einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtsgerichts nicht eintreten, weil der angefochtene Bescheid damit aus dem Rechtsbestand beseitigt und durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersetzt wird. In dieses Regelungsregime fügt sich auch die Bestimmung des § 13 Abs. 1 VwGVG, derzufolge nur einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zukommt.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Rechtsprechung an. Die Erhebung einer unzulässigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht ändert an der bereits eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nichts. Die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides kann lediglich im Falle einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtsgerichts nicht eintreten, weil der angefochtene Bescheid damit aus dem Rechtsbestand beseitigt und durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersetzt wird. In dieses Regelungsregime fügt sich auch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG, derzufolge nur einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zukommt.

Auf den Beschwerdefall angewendet ist daraus zu folgern, dass durch die Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 05.11.2015 als unzulässig die Rechtskraft des Ruhestandsversetzungsbescheides mit dessen Hinterlegung an den BF am 28.07.2015 eingetreten ist. Die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, im Beschwerdefall wäre von einer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.08.2015 (durch Hinzurechnung einer 4-wöchigen Beschwerdefrist) auszugehen, wird nicht geteilt, weil es damit der Beschwerdeführer in der Hand hätte, durch Einbringung einer unzulässigen Beschwerde den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides hinauszuschieben. Die Überlegung, dies zu verhindern, liegt wohl auch der Bestimmung des § 13 Abs. 1 VwGVG zu Grunde.Auf den Beschwerdefall angewendet ist daraus zu folgern, dass durch die Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 05.11.2015 als unzulässig die Rechtskraft des Ruhestandsversetzungsbescheides mit dessen Hinterlegung an den BF am 28.07.2015 eingetreten ist. Die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, im Beschwerdefall wäre von einer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.08.2015 (durch Hinzurechnung einer 4-wöchigen Beschwerdefrist) auszugehen, wird nicht geteilt, weil es damit der Beschwerdeführer in der Hand hätte, durch Einbringung einer unzulässigen Beschwerde den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides hinauszuschieben. Die Überlegung, dies zu verhindern, liegt wohl auch der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zu Grunde. Die Versetzung in den Ruhestand ist im Beschwerdefall daher

§ 14Abs.

4 BDG 1979 mit Ablauf des 31.07.2015 wirksam geworden. Daraus folgt weiter, dass dem BF beginnend mit August 2015 der Ruhebezug und nicht der Aktivbezug gebührte.Die Versetzung in den Ruhestand ist im Beschwerdefall daher

Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 mit Ablauf des 31.07.2015 wirksam geworden. Daraus folgt weiter, dass dem BF beginnend mit August 2015 der Ruhebezug und nicht der Aktivbezug gebührte. Da sich die Rechtswirksamkeit der Ruhestandsversetzung somit bereits aus dem Gesetz ergibt, hat die Behörde den Antrag vom 01.12.2015 im Umfang der Feststellung der Rechtswirksamkeit der Ruhestandsversetzung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. Sollte aus der Auszahlung des Aktivbezuges für den Monat August 2015 eine Übergenussforderung gegenüber dem BF entstanden sein, wird darüber allenfalls in einem gesonderten Verfahren

§ 13aGeh

G abzusprechen sein. § 13a Abs. 3 GehG sieht nämlich vor, dass die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen ist. Der angefochtene Bescheid enthält diesbezüglich keinen Abspruch. Eine inhaltliche Entscheidung über den allenfalls noch offenen Antrag des BF ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, weil dadurch der sachlichen Prüfung des Antrags und damit der Partei eine Instanz genommen würde (vgl. in diesem Sinne die zu § 66 Abs. 4 AVG ergangene Judikatur zB VwGH 20.03.2012, 2012/11/0013; 27.04.2004, 2004/21/0014, uam). Diesen Gedanken hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert für gültig erklärt, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen.Sollte aus der Auszahlung des Aktivbezuges für den Monat August 2015 eine Übergenussforderung gegenüber dem BF entstanden sein, wird darüber allenfalls in einem gesonderten Verfahren

Paragraph 13 a, GehG abzusprechen sein. Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG sieht nämlich vor, dass die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen ist. Der angefochtene Bescheid enthält diesbezüglich keinen Abspruch. Eine inhaltliche Entscheidung über den allenfalls noch offenen Antrag des BF ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, weil dadurch der sachlichen Prüfung des Antrags und damit der Partei eine Instanz genommen würde vergleiche in diesem Sinne die zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangene Judikatur zB VwGH 20.03.2012, 2012/11/0013; 27.04.2004, 2004/21/0014, uam). Diesen Gedanken hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG unverändert für gültig erklärt, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen. In diesem Sinne wird es noch Aufgabe der Behörde sein abzuklären, ob der Antrag vom 01.12.2015 auch als das Verlangen eines Bescheides

§ 13aAbs. 3 Geh

G zu verstehen ist. Hat nämlich ein Anbringen einen unklaren oder nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln (vgl. etwa die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens

(2003)S 272, E 1 k, und bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren
(1998)S 338 f, E 54 ff, zitierte Judikatur).In diesem Sinne wird es noch Aufgabe der Behörde sein abzuklären, ob der Antrag vom 01.12.2015 auch als das Verlangen eines Bescheides

Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG zu verstehen ist. Hat nämlich ein Anbringen einen unklaren oder nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln vergleiche etwa die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens

(2003)S 272, E 1 k, und bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren
(1998)S 338 f, E 54 ff, zitierte Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2114776.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.