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{'item': 'W118 2140065-1'}

Obsah (20)§ 19Art. 133Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 41Artikel 11Artikel 33Artikel 7Artikel 72Art. 24§ 8Art. 50Art. 21Artikel 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlW118 2140065-1 SpruchW118 2140065-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT al

§ 19Abs.

3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen,

den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.2.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen,

den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Wirksamkeitsbeginn 01.10.2010 zeigten die BF und ihr Gatte die Übergabe des Betriebs der BF von Frau XXXX auf die BF und ihren Gatten als Ehegemeinschaft an.
  2. Mit Wirksamkeitsbeginn 01.10.2010 zeigten die BF und ihr Gatte die Übergabe des Betriebs der BF von Frau römisch 40 auf die BF und ihren Gatten als Ehegemeinschaft an.
  3. Mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2015 zeigten die Ehegatten die Übergabe des Betriebs auf die BF als alleinige Bewirtschafterin an.
  4. Mit Datum vom 12.02.2015 beantragte die BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämien-Regelung

der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus der nationalen Reserve. Als Zuweisungs-Grund führte die BF die Junglandwirte-Regelung an. Ergänzend gab die BF an, Sie sei noch maximal zwei Jahre in Ausbildung.3. Mit Datum vom 12.02.2015 beantragte die BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämien-Regelung

der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, aus der nationalen Reserve. Als Zuweisungs-Grund führte die BF die Junglandwirte-Regelung an. Ergänzend gab die BF an, Sie sei noch maximal zwei Jahre in Ausbildung.

  1. Mit Korrektur vom 20.05.2015 ergänzte die BF als Jahr der Bewirtschaftungsaufnahme das Jahr
  2. Mit Datum vom 27.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag der BF umfasste die Zahlung für Junglandwirte (Top-up).
  3. Mit Schreiben vom 21.10.2015 bestätigte das Ländliche Fortbildungsinstitut XXXX, dass sich die BF für einen Kurs zur Ausbildung als Facharbeiterin angemeldet habe.
  4. Mit Schreiben vom 21.10.2015 bestätigte das Ländliche Fortbildungsinstitut römisch 40 , dass sich die BF für einen Kurs zur Ausbildung als Facharbeiterin angemeldet habe.
  5. Mit Datum vom 09.04.2016 schloss die BF die Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin ab.
  6. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2949113010, wies die AMA die Anträge der BF auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve sowie auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte ab und gewährte ihr keine Direktzahlungen. Begründend wird ausgeführt, für die Gewährung von Prämien müssten alternativ folgende Voraussetzungen vorliegen: * Abgabe eines Mehrfachantrags-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG),* Abgabe eines Mehrfachantrags-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Artikel 24, Absatz eins, Litera b, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG), * Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs. 1 Z. 1 MOG),* Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, MOG), * Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014),* Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Artikel 14, VO 639 aus 2014,), * Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013),* Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Artikel 24, Absatz 8, VO 1307 aus 2013,), * sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z. 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durch Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.* sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG, Paragraph 5, Absatz eins, DIZA-VO), insbesondere durch Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr
  7. Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen.
  8. Im Rahmen ihrer online gestellten Beschwerde vom 31.05.2016 führte die BF im Wesentlichen aus, ihre Eintragung als Bewirtschafterin in die INVEKOS-Datenbank sei unrichtig gewesen. Es seien in den Jahren 2010 bis 2014 lediglich die Pflichtbeiträge zur Unfallversicherung angefallen. Erst mit Antritt der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Zupacht von landwirtschaftlichen Flächen ab 2015 seien auch Pflichtbeiträge zur Pensions- und Krankenversicherung im Ausmaß von ca. EUR 1.700,00/Jahr entrichtet worden. Es seien in den Jahren 2010 bis 2014 auch keine Förderanträge gestellt worden. Die Förderstelle des Landes XXXX habe die erstmalige Niederlassung zum Stichtag 01.01.2015 ebenfalls eingehend geprüft und positiv beurteilt.
  9. Im Rahmen ihrer online gestellten Beschwerde vom 31.05.2016 führte die BF im Wesentlichen aus, ihre Eintragung als Bewirtschafterin in die INVEKOS-Datenbank sei unrichtig gewesen. Es seien in den Jahren 2010 bis 2014 lediglich die Pflichtbeiträge zur Unfallversicherung angefallen. Erst mit Antritt der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Zupacht von landwirtschaftlichen Flächen ab 2015 seien auch Pflichtbeiträge zur Pensions- und Krankenversicherung im Ausmaß von ca. EUR 1.700,00/Jahr entrichtet worden. Es seien in den Jahren 2010 bis 2014 auch keine Förderanträge gestellt worden. Die Förderstelle des Landes römisch 40 habe die erstmalige Niederlassung zum Stichtag 01.01.2015 ebenfalls eingehend geprüft und positiv beurteilt. Im Rahmen einer ergänzender Sachverhaltsdarstellung führte die BF im Wesentlichen aus, sie und ihr Mann hätten im Jahr 2010 aus emotionalen Gründen einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb gekauft, da die Eigentümerin im hohen Alter verstorben sei. Zu dieser Zeit seien sie und ihr Mann berufstätig und die BF als Mutter und Krisenpflegemutter voll ausgelastet gewesen. Daher sei der Betrieb nicht sofort bewirtschaftet worden. Die Ehegatten hätten sich das Ziel gesetzt, die Landwirtschaft ab 01.01.2015 zu aktivieren. Im November 2014 habe die BF tatsächlich ihre Anstellung gekündigt und habe die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes mit 01.01.2015 begonnen. In der Euphorie des Kaufes hätten sich die Ehegatten (sofort) als Bewirtschafter eintragen lassen. Es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass dies solche Konsequenzen nach sich ziehe. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 02.07.2015 beigefügt, die die Sozialversicherungspflicht der BF dokumentiert. Ferner ein Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 04.05.2016, mit dem der BF die Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte

der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigt wurde.Der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 02.07.2015 beigefügt, die die Sozialversicherungspflicht der BF dokumentiert. Ferner ein Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 04.05.2016, mit dem der BF die Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte

der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, genehmigt wurde.

  1. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der Abschluss der Facharbeiter-Prüfung sei zu spät, nämlich nicht binnen zwei Jahren nach Betriebsgründung, erfolgt. Von 01.10.2010 bis 31.12.2014 sei der Betrieb der BF von der Ehegemeinschaft, seit dem 01.01.2015 von der BF alleine geführt worden.
  2. Mit Datum vom 13.12.2016 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Im Rahmen der Verhandlung brachte die BF im Wesentlichen vor, die eigentliche landwirtschaftliche Tätigkeit erst im Jahr 2015 aufgenommen zu haben, während die Zeit davor dazu verwendet wurde, die im Jahr 2010 erworben Flächen bzw. das Wirtschaftsgebäude in Stand zu setzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Wirksamkeitsbeginn 01.10.2010 zeigten die BF und ihr Gatte die Übergabe des Betriebs der BF von Frau XXXX auf die BF und ihren Gatten als Ehegemeinschaft an. In den folgenden Jahren wurden die landwirtschaftlichen Flächen lediglich in Stand gehalten und das erworbene Wirtschaftsgebäude renoviert. Darüber hinaus wurden zwei Ziegen gehalten, die den Charakter von Haustieren hatten.Mit Wirksamkeitsbeginn 01.10.2010 zeigten die BF und ihr Gatte die Übergabe des Betriebs der BF von Frau römisch 40 auf die BF und ihren Gatten als Ehegemeinschaft an. In den folgenden Jahren wurden die landwirtschaftlichen Flächen lediglich in Stand gehalten und das erworbene Wirtschaftsgebäude renoviert. Darüber hinaus wurden zwei Ziegen gehalten, die den Charakter von Haustieren hatten. Mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2015 zeigten die Ehegatten die Übergabe des Betriebs auf die BF als alleinige Bewirtschafterin an. Mit diesem Zeitpunkt intensivierte sich auch die Bewirtschaftung der Flächen (jeweils zwei Nutzungen) und erhöhte sich die Anzahl der gehaltenen Tiere (13 Mutterziegen, 10 Kitze). Mit Datum vom 12.02.2015 beantragte die BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämien-Regelung aus der nationalen Reserve. Als Zuweisungs-Grund führte die BF die Junglandwirte-Regelung an. Mit Datum vom 27.05.2015 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag der BF umfasste die Zahlung für Junglandwirte (Top-up). Mit Datum vom 09.04.2016 schloss die BF die Ausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin ab.
  5. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (hinsichtlich der Nutzungs-Intensivierung im Jahr 2015 aus dem Mehrfachantrag-Flächen 2015) sowie den glaubwürdigen Angaben der BF und ihres Gatten im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG, denen seitens der AMA nicht entgegengetreten wurde.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.

  1. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  3. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  4. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  5. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [...]." "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]. Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und: [...]. b) denen im Jahr 2014

Artikel 41oder 57 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oderb) denen im Jahr 2014

Artikel 41oder 57 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat

Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat

Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen. [...]." "Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. [...].
(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. [...].
(11)Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen; [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]." "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Kapitel 1

haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung

Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. [...]." Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:Marktordnungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2015: "Basisprämie § 8a.
(1)Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

Art. 24Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,Paragraph 8 a,

(1)Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

Artikel 24, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, kommen auch Betriebsinhaber in Betracht, 1. denen im Jahr 2014

§ 8Abs.

3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder1. denen im Jahr 2014

Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder 2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums

Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 277 vom 21.10.2005 Seite 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung

Art. 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist

Art. 21Abs.

1 lit. a) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wiederum waren in Österreich

Art. 24Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i

Vm § 8a Abs. 1 MOG 2007 im Jahr 2015 Antragstellern zuzuweisen, die fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen 2015 gestellt haben und entweder im Jahr 2013 Anspruch auf Direktzahlungen hatten oder denen im Jahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden oder die auf andere Weise nachweisen konnten, dass sie im Jahr 2013 Landwirtschaft betrieben haben (etwa durch Beantragung von Maßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung).Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist

Artikel 21, Absatz eins, Litera a,) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wiederum waren in Österreich

Artikel 24

, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, MOG 2007 im Jahr 2015 Antragstellern zuzuweisen, die fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen 2015 gestellt haben und entweder im Jahr 2013 Anspruch auf Direktzahlungen hatten oder denen im Jahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden oder die auf andere Weise nachweisen konnten, dass sie im Jahr 2013 Landwirtschaft betrieben haben (etwa durch Beantragung von Maßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung). Trafen diese Voraussetzungen nicht zu, bestand für Antragsteller die Möglichkeit, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

Art. 30Abs.

6 VO (EU) 1307/2013 zu beantragen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall durch Inanspruchnahme der Junglandwirte-Regelung Gebrauch gemacht.Trafen diese Voraussetzungen nicht zu, bestand für Antragsteller die Möglichkeit, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

Artikel 30, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013, zu beantragen.

Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall durch Inanspruchnahme der Junglandwirte-Regelung Gebrauch gemacht. Im Zusammenhang mit der Junglandwirte-Regelung ist wiederum zwischen der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte

Art. 30Abs.

6 VO (EU) 1307/2013 sowie der Zahlung an Junglandwirte als sog. "Top-up-Zahlung" zur Basisprämie

Art. 50VO (EU) 1307/2013 zu unterscheiden.

In beiden Fällen gelten allerdings die gleichen Voraussetzungen; vgl. Art. 30 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013.Im Zusammenhang mit der Junglandwirte-Regelung ist wiederum zwischen der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte

Artikel 30, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013, sowie der Zahlung an Junglandwirte als sog.

"Top-up-Zahlung" zur Basisprämie

Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, zu unterscheiden.

In beiden Fällen gelten allerdings die gleichen Voraussetzungen; vergleiche Artikel 30, Absatz 11, VO (EU) 1307 aus 2013,.

Art. 50Abs.

2 VO (EU) 1307/2013 erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist. National wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 festgelegt, dass Junglandwirte, die die Zahlung

Art. 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Artikel 50

, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist. National wurde mit Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 festgelegt, dass Junglandwirte, die die Zahlung

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist

Art. 50Abs.

1 VO (EU) 1307/2013 der Zuspruch der Basisprämie.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist

Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, der Zuspruch der Basisprämie.

Die BF hat beide Junglandwirte-Regelungen beantragt, allerdings hält ihr die AMA entgegen, dass der Ausbildungsnachweis zu spät erbracht worden sei. Offensichtlich legt die AMA zugrunde, dass sich die BF bereits im Jahr 2010 in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen habe, weshalb der Abschluss der Ausbildung im Jahr 2016 als verspätet erachtet wird. Da die Zuweisung von Zahlungsansprüchen die Kardinal-Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie darstellt, ist an erster Stelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erfüllt wurden. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das Erfordernis der Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises binnen zwei Jahren nach Aufnahme der Bewirtschaftung in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 ausdrücklich nur für die "Zahlung für Junglandwirte", also die Top-up-Zahlung, festgelegt wurde. Allerdings erklärt Art. 30 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve die Festlegungen in Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013, in dem die Voraussetzungen für die Top-up-Zahlung geregelt sind, und "gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11" für verbindlich. Da die zitierte Bestimmung in der Direktzahlungs-Verordnung 2015 in Umsetzung des Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 ergangen ist, gilt das Erfordernis der Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises binnen zwei Jahren nach Aufnahme der Bewirtschaftung durch den Verweis in Art. 30 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 auch für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.Da die Zuweisung von Zahlungsansprüchen die Kardinal-Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie darstellt, ist an erster Stelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erfüllt wurden. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das Erfordernis der Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises binnen zwei Jahren nach Aufnahme der Bewirtschaftung in Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 ausdrücklich nur für die "Zahlung für Junglandwirte", also die Top-up-Zahlung, festgelegt wurde. Allerdings erklärt Artikel 30, Absatz 11, VO (EU) 1307 aus 2013, für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve die Festlegungen in Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,, in dem die Voraussetzungen für die Top-up-Zahlung geregelt sind, und "gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11" für verbindlich. Da die zitierte Bestimmung in der Direktzahlungs-Verordnung 2015 in Umsetzung des Artikel 50, Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, ergangen ist, gilt das Erfordernis der Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises binnen zwei Jahren nach Aufnahme der Bewirtschaftung durch den Verweis in Artikel 30, Absatz 11, VO (EU) 1307 aus 2013, auch für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. Somit stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Aufnahme der Bewirtschaftung tatsächlich erfolgt ist. Dazu bringt die BF im Ergebnis vor, die tatsächliche Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit sei erst im Jahr 2015 erfolgt. Rechtliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Vorliegens einer Niederlassung in einem Betrieb finden sich im hier interessierenden Zeitraum in erster Linie in der Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs in Art. 2 VO (EG) 73/2009. Nach lit. a) dieser Definition ist ein "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der "Betrieb" ist nach lit. b) die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden. "Landwirtschaftliche Tätigkeit" bedeutet nach lit. c) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 6

.Rechtliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Vorliegens einer Niederlassung in einem Betrieb finden sich im hier interessierenden Zeitraum in erster Linie in der Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs in Artikel 2, VO (EG) 73 aus 2009,. Nach Litera a,) dieser Definition ist ein "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der "Betrieb" ist nach Litera b,) die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden. "Landwirtschaftliche Tätigkeit" bedeutet nach Litera c,) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 6. Die angeführte Definition ist sehr weit.

Sie setzt weder eine Gewinnerzielungs-Absicht des Betriebsinhabers noch eine Produktion im landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Aus Warte des BVwG ist die Frage, ob eine Niederlassung in einem Betrieb iSd Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 stattgefunden hat, allerdings vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des Art. 50 VO (EU) 1307/2009 zu sehen. Durch die angeführte zeitliche Einschränkung soll offensichtlich bewirkt werden, dass Landwirte, die bereits vor längerer Zeit die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes übernommen haben, nicht mehr in den Genuss der Förderung kommen sollen. Mithin handelt es sich um eine Anschubförderung für erstmalige Betriebs-Niederlassungen von Personen, die ein gewisses Alter noch nicht überschritten haben. Für solche Personen soll ein Anreiz geschaffen werden, in eine landwirtschaftliche Erwerbs-Karriere einzusteigen. Dieser Befund findet seine Bestätigung in Erwägungsgrund 47 VO (EU) 1307/2013, der auszugsweise lautet:Die angeführte Definition ist sehr weit. Sie setzt weder eine Gewinnerzielungs-Absicht des Betriebsinhabers noch eine Produktion im landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Aus Warte des BVwG ist die Frage, ob eine Niederlassung in einem Betrieb iSd Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, stattgefunden hat, allerdings vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2009, zu sehen. Durch die angeführte zeitliche Einschränkung soll offensichtlich bewirkt werden, dass Landwirte, die bereits vor längerer Zeit die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes übernommen haben, nicht mehr in den Genuss der Förderung kommen sollen. Mithin handelt es sich um eine Anschubförderung für erstmalige Betriebs-Niederlassungen von Personen, die ein gewisses Alter noch nicht überschritten haben. Für solche Personen soll ein Anreiz geschaffen werden, in eine landwirtschaftliche Erwerbs-Karriere einzusteigen. Dieser Befund findet seine Bestätigung in Erwägungsgrund 47 VO (EU) 1307 aus 2013,, der auszugsweise lautet: "Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. [...]." Haben sich die Aktivitäten eines Antragstellers in der Vergangenheit jedoch - wie im vorliegenden Fall - im Wesentlichen in der bloßen Innehabung von Flächen erschöpft und wurden auch keine Anträge auf die Gewährung von landwirtschaftlichen Förderungen gestellt, hat er sich nicht im Sinn des Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 niedergelassen. Mit der Erweiterung der o.a. Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit um die bloße Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in gutem ökologischen Zustand sollte die Entkoppelung der Direktzahlungen von der Produktion im Rahmen der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie ermöglicht werden. Dies steht der beschriebenen Sichtweise aufgrund der gegenläufigen Zielsetzung nicht entgegen.Haben sich die Aktivitäten eines Antragstellers in der Vergangenheit jedoch - wie im vorliegenden Fall - im Wesentlichen in der bloßen Innehabung von Flächen erschöpft und wurden auch keine Anträge auf die Gewährung von landwirtschaftlichen Förderungen gestellt, hat er sich nicht im Sinn des Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, niedergelassen. Mit der Erweiterung der o.a. Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit um die bloße Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in gutem ökologischen Zustand sollte die Entkoppelung der Direktzahlungen von der Produktion im Rahmen der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie ermöglicht werden. Dies steht der beschriebenen Sichtweise aufgrund der gegenläufigen Zielsetzung nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wird insbesondere durch die Erhöhung der Bewirtschaftungsintensität (intensive Bewirtschaftung der Flächen, Erhöhung des Tierbestandes), die sich auch aus den Antragsunterlagen ableiten lässt, dokumentiert, dass erst mit dem Jahr 2015 eine Niederlassung iSd Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfolgte.Im vorliegenden Fall wird insbesondere durch die Erhöhung der Bewirtschaftungsintensität (intensive Bewirtschaftung der Flächen, Erhöhung des Tierbestandes), die sich auch aus den Antragsunterlagen ableiten lässt, dokumentiert, dass erst mit dem Jahr 2015 eine Niederlassung iSd Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfolgte. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2140065.1.00

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