3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen,
den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.2.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen,
den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus der nationalen Reserve. Als Zuweisungs-Grund führte die BF die Junglandwirte-Regelung an. Ergänzend gab die BF an, Sie sei noch maximal zwei Jahre in Ausbildung.3. Mit Datum vom 12.02.2015 beantragte die BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämien-Regelung
der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, aus der nationalen Reserve. Als Zuweisungs-Grund führte die BF die Junglandwirte-Regelung an. Ergänzend gab die BF an, Sie sei noch maximal zwei Jahre in Ausbildung.
der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigt wurde.Der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 02.07.2015 beigefügt, die die Sozialversicherungspflicht der BF dokumentiert. Ferner ein Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 04.05.2016, mit dem der BF die Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte
der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, genehmigt wurde.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]. Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und: [...]. b) denen im Jahr 2014
73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oderb) denen im Jahr 2014
73 aus 2009, im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat
1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat
1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen. [...]." "Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
1307 aus 2013, kommen auch Betriebsinhaber in Betracht, 1. denen im Jahr 2014
3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder1. denen im Jahr 2014
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder 2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums
Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 277 vom 21.10.2005 Seite 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung
1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung
1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist
1 lit. a) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wiederum waren in Österreich
Vm § 8a Abs. 1 MOG 2007 im Jahr 2015 Antragstellern zuzuweisen, die fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen 2015 gestellt haben und entweder im Jahr 2013 Anspruch auf Direktzahlungen hatten oder denen im Jahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden oder die auf andere Weise nachweisen konnten, dass sie im Jahr 2013 Landwirtschaft betrieben haben (etwa durch Beantragung von Maßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung).Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist
Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wiederum waren in Österreich
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, MOG 2007 im Jahr 2015 Antragstellern zuzuweisen, die fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen 2015 gestellt haben und entweder im Jahr 2013 Anspruch auf Direktzahlungen hatten oder denen im Jahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden oder die auf andere Weise nachweisen konnten, dass sie im Jahr 2013 Landwirtschaft betrieben haben (etwa durch Beantragung von Maßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung). Trafen diese Voraussetzungen nicht zu, bestand für Antragsteller die Möglichkeit, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
6 VO (EU) 1307/2013 zu beantragen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall durch Inanspruchnahme der Junglandwirte-Regelung Gebrauch gemacht.Trafen diese Voraussetzungen nicht zu, bestand für Antragsteller die Möglichkeit, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall durch Inanspruchnahme der Junglandwirte-Regelung Gebrauch gemacht. Im Zusammenhang mit der Junglandwirte-Regelung ist wiederum zwischen der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte
6 VO (EU) 1307/2013 sowie der Zahlung an Junglandwirte als sog. "Top-up-Zahlung" zur Basisprämie
In beiden Fällen gelten allerdings die gleichen Voraussetzungen; vgl. Art. 30 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013.Im Zusammenhang mit der Junglandwirte-Regelung ist wiederum zwischen der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Junglandwirte
"Top-up-Zahlung" zur Basisprämie
In beiden Fällen gelten allerdings die gleichen Voraussetzungen; vergleiche Artikel 30, Absatz 11, VO (EU) 1307 aus 2013,.
2 VO (EU) 1307/2013 erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist. National wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 festgelegt, dass Junglandwirte, die die Zahlung
1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist. National wurde mit Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 festgelegt, dass Junglandwirte, die die Zahlung
1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist
1 VO (EU) 1307/2013 der Zuspruch der Basisprämie.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist
Die BF hat beide Junglandwirte-Regelungen beantragt, allerdings hält ihr die AMA entgegen, dass der Ausbildungsnachweis zu spät erbracht worden sei. Offensichtlich legt die AMA zugrunde, dass sich die BF bereits im Jahr 2010 in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen habe, weshalb der Abschluss der Ausbildung im Jahr 2016 als verspätet erachtet wird. Da die Zuweisung von Zahlungsansprüchen die Kardinal-Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie darstellt, ist an erster Stelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erfüllt wurden. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das Erfordernis der Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises binnen zwei Jahren nach Aufnahme der Bewirtschaftung in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 ausdrücklich nur für die "Zahlung für Junglandwirte", also die Top-up-Zahlung, festgelegt wurde. Allerdings erklärt Art. 30 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve die Festlegungen in Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013, in dem die Voraussetzungen für die Top-up-Zahlung geregelt sind, und "gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11" für verbindlich. Da die zitierte Bestimmung in der Direktzahlungs-Verordnung 2015 in Umsetzung des Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 ergangen ist, gilt das Erfordernis der Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises binnen zwei Jahren nach Aufnahme der Bewirtschaftung durch den Verweis in Art. 30 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 auch für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.Da die Zuweisung von Zahlungsansprüchen die Kardinal-Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie darstellt, ist an erster Stelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erfüllt wurden. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das Erfordernis der Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises binnen zwei Jahren nach Aufnahme der Bewirtschaftung in Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 ausdrücklich nur für die "Zahlung für Junglandwirte", also die Top-up-Zahlung, festgelegt wurde. Allerdings erklärt Artikel 30, Absatz 11, VO (EU) 1307 aus 2013, für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve die Festlegungen in Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,, in dem die Voraussetzungen für die Top-up-Zahlung geregelt sind, und "gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11" für verbindlich. Da die zitierte Bestimmung in der Direktzahlungs-Verordnung 2015 in Umsetzung des Artikel 50, Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, ergangen ist, gilt das Erfordernis der Vorlage eines einschlägigen Ausbildungsnachweises binnen zwei Jahren nach Aufnahme der Bewirtschaftung durch den Verweis in Artikel 30, Absatz 11, VO (EU) 1307 aus 2013, auch für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. Somit stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Aufnahme der Bewirtschaftung tatsächlich erfolgt ist. Dazu bringt die BF im Ergebnis vor, die tatsächliche Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit sei erst im Jahr 2015 erfolgt. Rechtliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Vorliegens einer Niederlassung in einem Betrieb finden sich im hier interessierenden Zeitraum in erster Linie in der Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs in Art. 2 VO (EG) 73/2009. Nach lit. a) dieser Definition ist ein "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der "Betrieb" ist nach lit. b) die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden. "Landwirtschaftliche Tätigkeit" bedeutet nach lit. c) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
.Rechtliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Vorliegens einer Niederlassung in einem Betrieb finden sich im hier interessierenden Zeitraum in erster Linie in der Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit bzw. des landwirtschaftlichen Betriebs in Artikel 2, VO (EG) 73 aus 2009,. Nach Litera a,) dieser Definition ist ein "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der "Betrieb" ist nach Litera b,) die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden. "Landwirtschaftliche Tätigkeit" bedeutet nach Litera c,) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Sie setzt weder eine Gewinnerzielungs-Absicht des Betriebsinhabers noch eine Produktion im landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Aus Warte des BVwG ist die Frage, ob eine Niederlassung in einem Betrieb iSd Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 stattgefunden hat, allerdings vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des Art. 50 VO (EU) 1307/2009 zu sehen. Durch die angeführte zeitliche Einschränkung soll offensichtlich bewirkt werden, dass Landwirte, die bereits vor längerer Zeit die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes übernommen haben, nicht mehr in den Genuss der Förderung kommen sollen. Mithin handelt es sich um eine Anschubförderung für erstmalige Betriebs-Niederlassungen von Personen, die ein gewisses Alter noch nicht überschritten haben. Für solche Personen soll ein Anreiz geschaffen werden, in eine landwirtschaftliche Erwerbs-Karriere einzusteigen. Dieser Befund findet seine Bestätigung in Erwägungsgrund 47 VO (EU) 1307/2013, der auszugsweise lautet:Die angeführte Definition ist sehr weit. Sie setzt weder eine Gewinnerzielungs-Absicht des Betriebsinhabers noch eine Produktion im landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Aus Warte des BVwG ist die Frage, ob eine Niederlassung in einem Betrieb iSd Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, stattgefunden hat, allerdings vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2009, zu sehen. Durch die angeführte zeitliche Einschränkung soll offensichtlich bewirkt werden, dass Landwirte, die bereits vor längerer Zeit die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes übernommen haben, nicht mehr in den Genuss der Förderung kommen sollen. Mithin handelt es sich um eine Anschubförderung für erstmalige Betriebs-Niederlassungen von Personen, die ein gewisses Alter noch nicht überschritten haben. Für solche Personen soll ein Anreiz geschaffen werden, in eine landwirtschaftliche Erwerbs-Karriere einzusteigen. Dieser Befund findet seine Bestätigung in Erwägungsgrund 47 VO (EU) 1307 aus 2013,, der auszugsweise lautet: "Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. [...]." Haben sich die Aktivitäten eines Antragstellers in der Vergangenheit jedoch - wie im vorliegenden Fall - im Wesentlichen in der bloßen Innehabung von Flächen erschöpft und wurden auch keine Anträge auf die Gewährung von landwirtschaftlichen Förderungen gestellt, hat er sich nicht im Sinn des Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 niedergelassen. Mit der Erweiterung der o.a. Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit um die bloße Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in gutem ökologischen Zustand sollte die Entkoppelung der Direktzahlungen von der Produktion im Rahmen der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie ermöglicht werden. Dies steht der beschriebenen Sichtweise aufgrund der gegenläufigen Zielsetzung nicht entgegen.Haben sich die Aktivitäten eines Antragstellers in der Vergangenheit jedoch - wie im vorliegenden Fall - im Wesentlichen in der bloßen Innehabung von Flächen erschöpft und wurden auch keine Anträge auf die Gewährung von landwirtschaftlichen Förderungen gestellt, hat er sich nicht im Sinn des Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, niedergelassen. Mit der Erweiterung der o.a. Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit um die bloße Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in gutem ökologischen Zustand sollte die Entkoppelung der Direktzahlungen von der Produktion im Rahmen der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie ermöglicht werden. Dies steht der beschriebenen Sichtweise aufgrund der gegenläufigen Zielsetzung nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wird insbesondere durch die Erhöhung der Bewirtschaftungsintensität (intensive Bewirtschaftung der Flächen, Erhöhung des Tierbestandes), die sich auch aus den Antragsunterlagen ableiten lässt, dokumentiert, dass erst mit dem Jahr 2015 eine Niederlassung iSd Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfolgte.Im vorliegenden Fall wird insbesondere durch die Erhöhung der Bewirtschaftungsintensität (intensive Bewirtschaftung der Flächen, Erhöhung des Tierbestandes), die sich auch aus den Antragsunterlagen ableiten lässt, dokumentiert, dass erst mit dem Jahr 2015 eine Niederlassung iSd Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfolgte. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2140065.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.