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{'item': 'W122 2143669-1'}

Obsah (8)§ 28Art 133§ 31§ 6§ 58§ 24§ 8a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlW122 2143669-1 SpruchW122 2143669-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER al

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 34 ZDG sowie §§ 23 und 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, ZDG sowie Paragraphen 23 und 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt: Mit Bescheid vom 20.05.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes ab 01.07.2016 einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen. Mit am 06.09.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben, beantragte er Wohnkostenbeihilfe für seine ehemalige Wohnung in XXXX, an der er bis zum 30.08.2016 gemeldet war sowie für seine neue Wohnung in XXXX. Gleichzeitig legte er den Untermietvertrag der neuen Wohnung in XXXX, bei.Mit am 06.09.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben, beantragte er Wohnkostenbeihilfe für seine ehemalige Wohnung in römisch 40 , an der er bis zum 30.08.2016 gemeldet war sowie für seine neue Wohnung in römisch 40 . Gleichzeitig legte er den Untermietvertrag der neuen Wohnung in römisch 40 , bei. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit 29.08.2016 ein Untermietverhältnis in der neuen Wohnung in XXXX eingegangen sei. An Wohnkosten würden monatlich € 478,00 an den Vermieter, XXXX, bezahlt. Der Vermieter würde ebenfalls in der antragsgegenständlichen Wohnung wohnen. Dieser sei seit 24.09.2014 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit 29.08.2016 ein Untermietverhältnis in der neuen Wohnung in römisch 40 eingegangen sei. An Wohnkosten würden monatlich € 478,00 an den Vermieter, römisch 40 , bezahlt. Der Vermieter würde ebenfalls in der antragsgegenständlichen Wohnung wohnen. Dieser sei seit 24.09.2014 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dem Fragebogen wurden ua. der Untermietvertrag sowie eine Umsatzliste beigelegt. Seitens der belangten Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister. Mit Bescheid vom 12.09.2016, Zl. P1311367/3-HPA/20167, wurde dem Beschwerdeführer für seine ehemalige Wohnung in XXXX, Wohnkostenbeihilfe iHv € 312,25 bis einschließlich 30.08.2016 zugesprochen.Mit Bescheid vom 12.09.2016, Zl. P1311367/3-HPA/20167, wurde dem Beschwerdeführer für seine ehemalige Wohnung in römisch 40 , Wohnkostenbeihilfe iHv € 312,25 bis einschließlich 30.08.2016 zugesprochen.
  2. Der angefochtene Bescheid: In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die neue Wohnung in XXXX, mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die neue Wohnung in römisch 40 , mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt: "Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am
  3. September 2016) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen."Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am
  4. September 2016) für die Wohnung in römisch 40 , wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF, iVm dem
  5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt 679 aus 1986, idgF, in Verbindung mit dem
  6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 31Abs.

1 und 2 HGG 2001 die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbstständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG 2001 die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbstständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Auf Grundlage des Beweisverfahrens wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass Nutzungsberechtigter der verfahrensgegenständlichen Wohnung der Untervermieter des Beschwerdeführers, Herr XXXX, sei. Der Beschwerdeführer wäre seit 30.08.2016 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Sein Untervermieter wäre an dieser Adresse seit 24.09.2014 gemeldet. Zuvor wäre der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX, gemeldet gewesen. Für die ehemalige Wohnung sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.09.2016 Wohnkostenbeihilfe iHv € 312,25 bis einschließlich 30.08.2016 zugesprochen worden.Auf Grundlage des Beweisverfahrens wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass Nutzungsberechtigter der verfahrensgegenständlichen Wohnung der Untervermieter des Beschwerdeführers, Herr römisch 40 , sei. Der Beschwerdeführer wäre seit 30.08.2016 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Sein Untervermieter wäre an dieser Adresse seit 24.09.2014 gemeldet. Zuvor wäre der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , gemeldet gewesen. Für die ehemalige Wohnung sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.09.2016 Wohnkostenbeihilfe iHv € 312,25 bis einschließlich 30.08.2016 zugesprochen worden. Es sei unbestritten, dass Küche, Bad und WC der neuen antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von zwei Personen gemeinsam benutzt werden. Da es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehle, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen.Da es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehle, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen.

  1. Beschwerde: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begehrte Wohnkostenbeihilfe für seine Unterkunft, die er laut Vorbringen zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse und zur Erfüllung seiner Zivildienstpflicht benötige. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche ausführt, dass zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001, eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, vorausgesetzt werde, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse und Voraussetzungen jedenfalls dann fehlen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen, in Bezug auf die Befriedigung der Wohnbedürfnisse junger Menschen nicht mehr zeitgemäß sei und den Begriff "eigene Wohnung" unsachlich differenzieren würde.Er brachte im Wesentlichen vor, dass die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche ausführt, dass zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001, eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, vorausgesetzt werde, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse und Voraussetzungen jedenfalls dann fehlen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen, in Bezug auf die Befriedigung der Wohnbedürfnisse junger Menschen nicht mehr zeitgemäß sei und den Begriff "eigene Wohnung" unsachlich differenzieren würde. Die Wohnkostenbeihilfe werde einem Präsenz- oder Zivildiener, der in einer Wohngemeinschaft lebe und einen eigenen Haushalt führe, von vornherein verwehrt. Dem Präsenz- oder Zivildiener, der eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten bewohnt und ebenfalls einen selbstständigen Haushalt führt, könne Wohnkostenbeihilfe grundsätzlich zugesprochen werden. Es stelle sich die Frage, ob die Staatsdiener da gleich behandelt würden? Er wohne zur Untermiete in einer Wohngemeinschaft, teile Vorraum, Küche, Dusche und WC, führe aber seinen eigenen Haushalt. Da sein Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe abgewiesen worden sei, sei er auf finanzielle Unterstützung seiner Familie angewiesen oder müsse seine laufenden Kosten für die Befriedigung seines Wohnbedürfnisses und zur Erfüllung des Zivildienstes mittels Kredit finanzieren. Die Beschwerde wurde am 02.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist seit 30.08.2016 an der antragsgegenständlichen Adresse, XXXX, mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet.Der Beschwerdeführer ist seit 30.08.2016 an der antragsgegenständlichen Adresse, römisch 40 , mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung in XXXX, mit seinem Vermieter teilt. Laut Untermietvertrag ist der Mietgegenstand ein Anteil der Wohnung. Dem Beschwerdeführer steht ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zu. Küche, Bad und WC werden von beiden Mitbewohnern gemeinsam benützt.Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung in römisch 40 , mit seinem Vermieter teilt. Laut Untermietvertrag ist der Mietgegenstand ein Anteil der Wohnung. Dem Beschwerdeführer steht ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zu. Küche, Bad und WC werden von beiden Mitbewohnern gemeinsam benützt.
  3. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden. Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung in XXXX, mit einer weiteren Person, nämlich seinem Vermieter, teilt und er für sich lediglich einen Anteil der antragsgegenständlichen Wohnung mietet.Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung in römisch 40 , mit einer weiteren Person, nämlich seinem Vermieter, teilt und er für sich lediglich einen Anteil der antragsgegenständlichen Wohnung mietet. Im Untermietvertrag vom 29.08.2016 wird überdies festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ausschließlich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht. Dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von zwei Personen gemeinsam benutzt werden bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten. Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers konnte aufgrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten Anfrage im Zentralen Melderegister getroffen werden.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom

  1. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
  2. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor. Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
  3. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
  4. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt: "
  3. Hauptstück Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
  4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Ansprüche § 23.

(1)Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Paragraph 23,
(1)Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2)Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3)Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
  1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
  2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1."zum jeweiligen Wehrdienst nach Absatz eins, Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  4. ...
  5. ...
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3)..." Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2015, lautet:Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,, lautet: § 34.
(1)Der Zivildienstpflichtige, derParagraph 34,
(1)Der Zivildienstpflichtige, der
  1. einen ordentlichen Zivildienst oder
  2. einen außerordentlichen Zivildienst

§ 8aAbs.

6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,2. einen außerordentlichen Zivildienst

Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.

(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
  1. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
  2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
  3. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
  4. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
  5. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3)Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4)Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes

Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."

(4)Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes

Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht." Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die antragsgegenständliche Wohnung dem Beschwerdeführer als "eigene Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 zugerechnet werden kann.Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die antragsgegenständliche Wohnung dem Beschwerdeführer als "eigene Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 zugerechnet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass dafür eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, vorausgesetzt wird, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, Zl. 2010/11/0170; 26.04.2013, Zl. 2011/11/0188).Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 aus, dass dafür eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, vorausgesetzt wird, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, Zl. 2010/11/0170; 26.04.2013, Zl. 2011/11/0188). Dass es im Beschwerdefall an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden. Wenn, wie im Beschwerdefall, eine sogenannte "Wohngemeinschaft" besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen daher über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 HGG 2001.Dass es im Beschwerdefall an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden. Wenn, wie im Beschwerdefall, eine sogenannte "Wohngemeinschaft" besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen daher über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des Paragraph 31, HGG 2001. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001, den Begriff der "eigenen Wohnung" unsachlich differenziere, ist mit folgender Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.1997, Zl. B3503/96, VfSlg. Nr. 14.853, zu entgegnen:Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001, den Begriff der "eigenen Wohnung" unsachlich differenziere, ist mit folgender Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.1997, Zl. B3503/96, VfSlg. Nr. 14.853, zu entgegnen: "Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das - aufgrund welchen Titels immer - dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Annahme, dass dies typischerweise nur dann der Fall ist, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verwendung zur Verfügung stehen, ist zumindest vertretbar. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, die definitionsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der in § 33 Abs2 HeeresgebührenG 1992 normierten Weise vornehmen durfte."Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das - aufgrund welchen Titels immer - dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Annahme, dass dies typischerweise nur dann der Fall ist, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verwendung zur Verfügung stehen, ist zumindest vertretbar. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, die definitionsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der in Paragraph 33, Abs2 HeeresgebührenG 1992 normierten Weise vornehmen durfte. Die Auslegung des § 33 HeeresgebührenG 1992 durch die belangte Behörde, wonach dann, wenn eine sogenannte "Wohngemeinschaft" besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, diese Personen keinen "selbständigen Haushalt" führen und daher über keine "eigene Wohnung" iS des § 33 HeeresgebührenG 1992 verfügen, ist zumindest vertretbar."Die Auslegung des Paragraph 33, HeeresgebührenG 1992 durch die belangte Behörde, wonach dann, wenn eine sogenannte "Wohngemeinschaft" besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, diese Personen keinen "selbständigen Haushalt" führen und daher über keine "eigene Wohnung" iS des Paragraph 33, HeeresgebührenG 1992 verfügen, ist zumindest vertretbar." Da sich der Verfassungsgerichtshof damit bereits zur Unbedenklichkeit der Vorgängerbestimmung § 33 Abs. 2 HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt, geäußert hat, führt der Einwand des Beschwerdeführers betreffend Vorliegen einer unsachlichen Differenzierung ins Leere.Da sich der Verfassungsgerichtshof damit bereits zur Unbedenklichkeit der Vorgängerbestimmung Paragraph 33, Absatz 2, HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt, geäußert hat, führt der Einwand des Beschwerdeführers betreffend Vorliegen einer unsachlichen Differenzierung ins Leere. Überdies erweist sich in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen, die Bestimmung sei nicht mehr zeitgemäß, da sie sich in Bezug auf die Befriedigung der Wohnbedürfnisse junger Menschen nicht an den aktuellen Gegebenheiten orientiere, als nicht stichhaltig. Die laut höchstgerichtlicher Judikatur erforderlichen Kriterien zur Führung eines "selbständigen Haushalts" - und damit folglich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" - sind

der ständigen Rechtsprechung und der aktuellen, geltenden Rechtslage entsprechend festgelegt. Wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, kommt es zudem auch nicht auf das Selbstverständnis der Mitbewohner an, ob diese einen eigenen Haushalt führen würden oder nicht. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es fallbezogen an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehle und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung in XXXX, gewährt werden kann.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es fallbezogen an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehle und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung in römisch 40 , gewährt werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 für die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 HGG 2001 eindeutig gelöst ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 für die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 31, HGG 2001 eindeutig gelöst ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W122.2143669.1.00

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