Obsah (13)
§ 4§ 1Art 133§ 5§ 43§§ 49f§ 6§ 414§ 17§ 412§ 8§ 539a§ 47RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlW131 2004391-1 SpruchW131 2004391-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖ
§ 4
ASVG erledigt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der anwaltlich vertretenen römisch 40 (= Bf) gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 30.09.2013, römisch 40 , mit welchem ein Einspruch gegen einen zeitraumbezogenen Feststellungsbescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) iZm Frau römisch 40 (= Mitbeteiligte oder MB) betreffend die Frage der Versicherungspflicht als echte oder aber freie Dienstnehmerin
Paragraph 4, ASVG erledigt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der als Beschwerde zu behandelnden Berufung wird zur Gänze stattgegeben. Es wird festgestellt, dass Frau XXXX, Sozialversicherungsnummer XXXX, auf Grund ihrer Beschäftigung bei der XXXX von 01.01.2008 bis 18.06.2008 und von 14.07.2008 bis 19.07.2008 als freie Dienstnehmerin der Vollversicherungspflicht
§ 4
Abs 4 ASVG unterlag.Es wird festgestellt, dass Frau römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , auf Grund ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 von 01.01.2008 bis 18.06.2008 und von 14.07.2008 bis 19.07.2008 als freie Dienstnehmerin der Vollversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterlag. Es wird gleichzeitig festgestellt, dass Frau XXXX in den vorbezeichneten Zeiträumen nicht als echte Dienstnehmerin der XXXX
§ 4
Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG vollversicherungspflichtig und insoweit auch nicht
§ 1Abs 1 lit a Al
VG arbeitslosenversicherungspflichtig war.Es wird gleichzeitig festgestellt, dass Frau römisch 40 in den vorbezeichneten Zeiträumen nicht als echte Dienstnehmerin der römisch 40
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG vollversicherungspflichtig und insoweit auch nicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversicherungspflichtig war. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die WGKK erließ 2012 einen Bescheid, mit dem letztlich festgestellt worden war, dass die Mitbeteiligte in den im Spruch ersichtlichen Zeiträumen echte Dienstnehmerin und im Gegenschluss keine freie Dienstnehmerin (jeweils) der Bf gewesen wäre.
- Diesem Bescheid ging eine GPLA - Prüfung der Jahre 2008 bis 2010 bei der Bf voran, auf die die Bf insb auch hinsichtlich der MB mit einem Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung reagierte. 2.
- Die MB wurde am 19.09.2012 von der WGKK einvernommen. Die diesbezügliche Niederschrift lautet auszugsweise und soweit hier interessierend wie folgt: [MB]: Wann genau ich für die [Bf] beschäftigt war, kann ich nicht sagen, es waren ca 2 Jahre. Ich habe Mo, Di, Fr und Sa gearbeitet, jeweils von 9:30/10 Uhr bis ca 18/18.30, manchmal auch früher, je nach Geschäftsgang. Die Tage habe ich mir selber ausgesucht. Was gewesen wäre, wenn ich zum Beispiel am Samstag gar nicht mehr arbeiten hätte wollen, kann ich nicht sagen, das wollte ich nie, weil da hat man am besten verdient. Ich habe am Tag 20,- fix bekommen und 5 % des Umsatzes. ... Einschulung ... Ich war beim K*** H***-Gasse und D*** - Zentrum und im L*** M*** - Strasse. Diese Orte konnte man sich aussuchen und die blieben dann fix. ... fix aufgebauter Stand ... .Melden im Markt musste ich mich nicht, wenn ich da war. Natürlich konnte ich nur während der Öffnungszeiten arbeiten, die Personalräume wie Toiletten, Kantine etc konnte ich benutzen. Wenn ich eine Pause machen wollte, habe ich das den VerkäuferInnen im Markt gesagt und die haben dann für mich mitübernommen im Rahmen ihrer Beschäftigung. Genauso wenn ich einmal kurz krank war oder sonst nicht konnte. Krankheit musste man melden (bei [Bf] und im Markt), Urlaub wurde mit Herrn G*** von der Bf ausgemacht. In diesen Fällen wurde ich dann abgemeldet und war dann mit meinem Mann mitversichert. Vertreten lassen von einer anderen Person habe ich mich nie, ich kann nicht sagen, ob das gestattet gewesen wäre. Ich weiß auch nicht, ob ich für eine andere Firma hätte arbeiten dürfen. ... 2.
- IZm der MB wurde eine mit 10.01.2008 datierte, als Brief der Bf an die MB aufgebaute Vertragsurkunde vorgelegt, die bereits der Niederschrift vom 19.09.2012 beigeschlossen ist wobei die Beschäftigungsqualifikation der MB in diesem Rechtsmittelverfahren bereits ab 01.01.2008 für die im Spruch ersichtlichen Zeiträume in Frage steht; und wobei die Vertragsurkunde der in den hier interessierenden Teilen lautet: ... Betrifft: Freier Dienstvertrag
§ 4
Abs 4 ASVGBetrifft: Freier Dienstvertrag
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Sie haben sich bereit erklärt, als freie(
- r)Dienstnehmer(In) den Absatz von Bf - Erzeugnissen durch Beratung im Sortimentsverkauf und praktische Vorführung zu fördern. ... Sie sind als freie(
- r)Dienstnehmer(In) weder unser(
- e)Angestellte(
- r)noch (der)- diejenige des Kaufhauses, bzw Fachhandelsgeschäftes. Ihre Tätigkeit kann von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist eingestellt oder unterbrochen werden. Wir können jederzeit den Verkaufsstand an andere Personen vergeben. Wir haben keinen Einfluss auf die Betriebszeiten und die Hausordnung des Kaufhauses/Fachhandelsgeschäftes. Sie sind nicht weisungsgebunden, sollten jedoch, wenn Sie Ihre Tätigkeit im Kaufhaus/Fachhandelsgeschäft ausüben, an dessen Hausordnung halten, soweit diese für Sie zutrifft. Es steht Ihnen frei, dass sie neben unseren Produkten auch andere Fabrikate vertreten, mit Ausnahme von direkten Konkurrenzprodukten. Ihr Honorar ... Taggeld ... Euro 20,-- ... Provision ... 5% des Verkaufsumsatzes. Die Einsatztage sind von 3 Tagen (Minimum) bis [zu] 5 Tagen variabel. Ihr derzeitiger Verkaufsstandort ist ................ ... Abrechnung ... ... Sozialversicherung ... Beitragssatz der freien Dienstnehmer ... ... Die Abführung der Einkommenssteuer an das Finanzamt hat durch Sie zu erfolgen. ... 3. Nach Bescheiderlassung durch die WGKK bekämpfte die Bf den Feststellungsbescheid mit Einspruch und erließ der Landeshauptmann von Wien 2013 den danach bereits 2013 in Berufung gezogenen Bescheid. Die Zuständigkeit für dieses Rechtsmittelverfahren, nunmehr Beschwerdeverfahren, ging danach per 01.01.2014 auf das BVwG über, wobei dieses Beschwerdeverfahren iZm vier weiteren Damen und den diesbezüglich gleichfalls von der Bf betriebenen Rechtsmittelverfahren zu sehen ist, zumal der Rechtsvertreter der Bf am 28.10.2015 anlässlich des ersten Verhandlungstermins - unbestritten von der WGKK - (tlw maW) angab, dass iZm diesem Rechtsmittelverfahren für die Folgezeiträume und andere Bundesländer im Gefolge des gegenständlichen Verfahrens Beiträge im sechsstelligen Bereich im Raum stehen könnten (inkl steuerliche Beurteilung). Es ginge hier um ein wesentliches Standbein der Bf, sprich [um] deren Vertriebsmodell. 4. Die Finanzverwaltung qualifizierte die MB hinsichtlich der hier strittigen Tätigkeiten im Einkommenssteuerbescheid für 2008 als selbständig erwerbstätig einkommenssteuerpflichtig und nicht als lohnsteuerpflichtig, wobei die MB sozialversicherungsrechtlich in den hier fraglichen Zeiträumen unstrittig ein über der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs 2 ASVG liegendes Einkommen aus der Tätigkeit für die Bf erzielte.4.
Die Finanzverwaltung qualifizierte die MB hinsichtlich der hier strittigen Tätigkeiten im Einkommenssteuerbescheid für 2008 als selbständig erwerbstätig einkommenssteuerpflichtig und nicht als lohnsteuerpflichtig, wobei die MB sozialversicherungsrechtlich in den hier fraglichen Zeiträumen unstrittig ein über der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Einkommen aus der Tätigkeit für die Bf erzielte. Vor dem BVwG fand am 28.10.2015 und 1.12.2015 eine mündliche Verhandlung dieser Rechtsmittelsache, verbunden mit den Rechtsmittelverfahren von weiteren in Frage stehenden Rechtsverhältnissen anderer Damen statt. Drei der insgesamt fünf Rechtsmittelverfahren wurden vom BVwG vor dieser Entscheidung zur Gänze, ein weiteres für bestimmte Zeiträume - teilweise - erledigt. Soweit hier interessierend, wird insoweit aus dem Verhandlungsprotokoll vom 28.10.2015 wie folgt zitiert (RV = Rechtsvertreter der Bf; BehV = Behördenvertreter; R = Richter):Soweit hier interessierend, wird insoweit aus dem Verhandlungsprotokoll vom 28.10.2015 wie folgt zitiert Regierungsvorlage = Rechtsvertreter der Bf; BehV = Behördenvertreter; R = Richter): ... RV: Da haben wir Dienstverträge, die in dem Akt liegen sollten.Regierungsvorlage, Da haben wir Dienstverträge, die in dem Akt liegen sollten. -Strichaufzählung Bei [...]. -Strichaufzählung Bei MB einen vom 10.01.2008, der in Kopie für den Akt ausgefolgt wird. [...] Festgehalten wird, dass das Entschuldigungsschreiben [...] Zu den darin zitierten Richtlinien zu dem "freien Dienstvertrag" gibt der RV an:Zu den darin zitierten Richtlinien zu dem "freien Dienstvertrag" gibt der Regierungsvorlage an: Ich verweise hier auf Frau [Z1]. Diese gibt an, derzeit keine Unterlagen mit diesen Richtlinien vorlegen zu können. Die Verhandlung wird kurz zur Anfertigung einer Kopie [...] Die beiden Kopiervorlagen werden an den RV wieder rückausgefolgt. Festgehalten wird, dassDie beiden Kopiervorlagen werden an den Regierungsvorlage wieder rückausgefolgt. Festgehalten wird, dass nach Auffassung des BehV keine weiteren schriftlichen Unterlagen vorliegen. (Die Vertragsurkunden werden als Sammelbeilage A zur Verhandlungsschrift genommen). [...] RV: ... Die Tätigkeit der Damen ist dadurch gekennzeichnet, dass sieRegierungsvorlage, ... Die Tätigkeit der Damen ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ihre Beratungstätigkeit in großen Verkaufslokalen, wie Möbelhäusern, erbringen. Diese Möbelhäuser haben regelmäßig Regale oder ähnliche Verkaufseinrichtungen, die den Verkauf der Produkte der Bf dienen. Der Verkauf aus diesen Regalen erfolgt in der Regel durch das Personal des Möbelhauses und auf Rechnung des Möbelhauses, das auch Eigentümer dieser Ware ist. Die Beraterinnen der [Bf] machen in diesen Möbelhäusern nichts anderes, als offensichtlich interessierte Kunden der Möbelhäuser anzusprechen und ihnen die Eigenschaften der Bf-Produkte zu erklären. Sollte das unmittelbar zu einem Verkauf so eines Produktes - wie gesagt auf Rechnung im Namen des Möbelhauses - führen, erhält die Beraterin von der Bf eine Provision. Die Verdienstlichkeit wird gegenüber Bf nachgewiesen durch eine Rechnungskopie oder einen Lieferschein zu diesem Verkauf, auf dem das Möbelhaus durch Stempel und Unterschrift bestätigt, dass die betreffende Dame am Verkauf mitgewirkt hat. Es gibt keinerlei von Bf für diese Tätigkeit beigestellten "Verkaufsstände" oder "Ähnliches". Zu beachten ist insbesondere, dass der Verkauf von Bf-Produkten durch das Möbelhaus, grundsätzlich auch ohne diese Damen funktioniert, aber durch die Beratungstätigkeit der Damen, im Interesse des Möbelhauses und letzten Endes auch Bf, gefördert wird. Wenn z. B: eine Dame einen am Montag berät und das Produkt am Dienstag verkauft wird, gibt es keine Provision. Die Provision kommt nur zu Stande, wenn der Kauf unmittelbar nach Beratung erfolgt. Wann, wie oft, wie lange und wie intensiv die jeweilige Dame das Beschriebene tut, ist ganz allein ihr überlassen und wird von Bf nicht erfasst, geschweige denn, kontrolliert. Das "geringfügige Taggeld" von 20 Euro, wird nur an Tagen ausbezahlt, wenn die Damen tatsächlich anwesend sind. Die Damen haben auch nicht die Verpflichtung, sich im Kaufhaus zu melden, wenn sie dort ihre Tätigkeit ausüben. R: Wie erfahren Sie von der Anwesenheit? RV: Die Damen reichen die bestätigten Rechnungen bei Bf als Grundlage ihrerRegierungsvorlage, Die Damen reichen die bestätigten Rechnungen bei Bf als Grundlage ihrer Provisionsabrechnung ein. Somit ist auch ersichtlich, an welchen Tagen sie tätig waren. R: Nunmehr werden die 3 anwesenden Damen der Reihe nach ersucht, ihre Sicht der Dinge betreffend den Streitgegenstand darzustellen. MB***: Ich bin dafür dass das ein "freier Dienstvertrag" war. Ich schließe mich den Ausführungen des RV an. Gefragt nach dem Erhalt der 20 Euro an Tagen, an denen dieAusführungen des Regierungsvorlage an. Gefragt nach dem Erhalt der 20 Euro an Tagen, an denen die Beratung zu keinem Verkauf geführt hat, glaube ich, dass ich die Anwesenheit in einem Möbelhaus ins Lieferscheinbuch geschrieben habe oder bei der Firma eingereicht habe, ich weiß es aber nicht mehr 100%-ig. Ich habe jedenfalls 20 Euro bekommen. Frau M***: Ich bin gleichfalls für die Qualifikation als "freier Dienstvertrag", weil ich meine Zeit selbst eingeteilt habe. Ich bin gekommen und gegangen, weil ich ein kleines Kind hatte. Gefragt, wie ich wusste, in welchem Supermarkt bzw. Möbelhaus ich beraten durfte, konnte oder sollte, gebe ich an, dass ich einen "guten Standpunkt" in der Nähe meiner Wohnung hatte. Gefragt, nach der Auswahl des Leistungsortes gebe ich an, dass ich seinerzeit zur Beginn meiner Tätigkeit bei der Bf gefragt habe, ob es einen Markt in meiner Nähe gibt. Mir wurde damals der K*** - Markt, 2 Minuten von meiner Wohnung genannt. Gefragt, wie man gewusst hat, dass im konkreten Markt gerade kein anderer Produktberater tätig ist, gebe ich an, dass mir keine Richtlinien bekannt ist, was zu tun gewesen wäre, wenn im meinerseits besuchten Markt, auch eine zweite Produktberaterin der Bf tätig gewesen wäre. MB: Herr G*** hat mir zu Beginn meiner Tätigkeit für eine Beratung zur Verfügung stehende Märkte/Möbelhäuser benannt und ich konnte mir daher am Beginn meiner Tätigkeit einen Markt aussuchen. Herr G*** hat mich schließlich am ersten Tag meiner Tätigkeit im Kaufhaus vorgestellt und mich dort eingeführt. Frau M***: Bei mir geschahen die Auswahl und mein Tätigkeitsbeginn genauso. Frau K***: Ich sehe es auch als "freien Dienstvertrag", weil ich mir die Arbeitszeit und die Tage sehr variabel aussuchen konnte. Den Samstag habe ich mir zumeist ausgesucht, wegen der Verdienstmöglichkeiten. Ich habe meistens Ende Juni aufgehört und Anfang bis Mitte Oktober wieder begonnen. Ich war insgesamt in 5 verschiedenen Märkten, wobei ich das Donauzentrum bevorzugte, weil ich dort selber in den anderen Geschäften einkaufen gegangen bin. Es gab keine Anwesenheitspflicht. An gewissen Tagen war ich mitunter nur 3 Stunden am Verkaufsstand und den Rest anderswo. Ich habe bei der Bf*** 2004 und dem Geschäftsführer J*** begonnen. Ich kannte die Firma durch meine frühere Tätigkeit in einer Steuerkanzlei. Ich war bis Februar 2013 für die Bf tätig. Angesprochen auf die hier streitigen Zeiträume aus den Kalenderjahren 2008 und 2009 gebe ich an, dass mir ähnliche Streitigkeiten für die Folgejahre oder Vorjahre nicht bekannt sind. Zu den bereits thematisierten 20 Euro gebe ich an, dass ich nie in der Situation war, an einem Tag gar keine Verkaufsprovision zu erhalten. Als nächstes wird BehV um Darlegung seines Standpunktes ersucht: BehV: WGKK verweist auf die bisher ergangenen Bescheide der WGKK selbst und des Landeshauptmannes von Wien. Die WGKK geht weiter von einem Überwiegen der "persönlichen Abhängigkeit" aus, trotz sicherlich gegebener, gewisser Freiheiten bezüglich Arbeitsort und Arbeitszeit fanden diese Freiheiten Grenzen in den Bedürfnissen des Betriebs des Dienstgebers, was nach ständiger Judikatur für ein überwiegen der Merkmale "persönlicher Abhängigkeit" spricht. Auch hat das bisherige Verfahren kein gänzlich freies Vertretungsrecht durch beliebige Dritte ergeben, was allein nach ständiger Judikatur die persönliche Arbeitspflicht ausschließen würde. Zur Umsatzbeteiligung wird festgehalten, dass nach ständiger Judikatur ein "erfolgsbezogenes Entgelt" ein "echtes Dienstverhältnis" nicht ausschließt. R: Dem RV wird nunmehr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den bisherigenR: Dem Regierungsvorlage wird nunmehr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den bisherigen Beweisergebnissen eingeräumt. RV: Es besteht im Wesentlichen daraus, dass bis heute keine Möglichkeit bestanden hat,Regierungsvorlage, Es besteht im Wesentlichen daraus, dass bis heute keine Möglichkeit bestanden hat, Fragen an die beteiligten Damen zu stellen. RV an Frau K***: Sie haben vorhin gehört, wie ich Ihre Tätigkeit beschrieben habe, war dasRegierungsvorlage an Frau K***: Sie haben vorhin gehört, wie ich Ihre Tätigkeit beschrieben habe, war das richtig? Frau K***: Ja. RV an Frau K***: Hat es im Kaufhaus einen Verkauf von Bf - Produkten gegeben, als SieRegierungsvorlage an Frau K***: Hat es im Kaufhaus einen Verkauf von Bf - Produkten gegeben, als Sie nicht anwesend waren? Frau K***: Ja, sicher. RV an Frau K***: Haben Sie die Tage, an denen Sie im Kaufhaus waren und die Zeiten, freiRegierungsvorlage an Frau K***: Haben Sie die Tage, an denen Sie im Kaufhaus waren und die Zeiten, frei wählen können? Frau K***: Ja. RV an Frau K***: Haben Sie Ihre Arbeitszeiten irgendwo notiert oder festgehalten?Regierungsvorlage an Frau K***: Haben Sie Ihre Arbeitszeiten irgendwo notiert oder festgehalten? Frau K***: Nein. RV an Frau K***: Hat Bf gewusst, wann und wie lange Sie im Kaufhaus waren?Regierungsvorlage an Frau K***: Hat Bf gewusst, wann und wie lange Sie im Kaufhaus waren? Frau K***: Nein. RV an Frau K***: Wie oft hat es Schulungen bei der Bf gegeben?Regierungsvorlage an Frau K***: Wie oft hat es Schulungen bei der Bf gegeben? Frau K***: Einmal jährlich, aber sie waren nicht verpflichtend. Für die Schulungszeiten haben wir Mittagessen und eine Abendsveranstaltung erhalten. RV an Frau K***: Was war Gegenstand dieser Schulungen?Regierungsvorlage an Frau K***: Was war Gegenstand dieser Schulungen? Frau K***: Eine Neuerung der Produkte wurde jeweils vorgestellt. Einmal war z. B. fast ein halber Tag über Messer, auch die Handhabung von Messern und wie man auf Kunden zugehen soll oder nicht zugehen soll. RV an Frau K***: War es möglich, dass Sie das Kaufhaus, in dem Sie tätig waren, auchRegierungsvorlage an Frau K***: War es möglich, dass Sie das Kaufhaus, in dem Sie tätig waren, auch wechseln? Frau K***: Ja, das habe ich mehrfach gewechselt, ich war an 5 verschiedenen Standorten. R an Frau K***: Wie sind Sie zum neuen Kaufhaus gekommen? Frau K***: In einem Fall habe ich mich nicht mit der Abteilungsleiterin des Kaufhauses verstanden. In einem solchen Fall habe ich mit Personen, wie Herrn G***, Rücksprache gehalten und gesagt: "Wenn irgendwo anders etwas ist, möchte ich dorthin." RV an Frau K***: Die Regale und Stände, die das Kaufhaus dort hatte, haben die BfRegierungsvorlage an Frau K***: Die Regale und Stände, die das Kaufhaus dort hatte, haben die Bf gehört oder dem Kaufhaus? Frau K***: Das weiß ich eigentlich nicht. RV an Frau K***: Waren Sie verpflichtet sich im Kaufhaus zu melden, wenn Sie dort warenRegierungsvorlage an Frau K***: Waren Sie verpflichtet sich im Kaufhaus zu melden, wenn Sie dort waren oder sich zu melden, wenn Sie gehen? Frau K***: Nein, war ich nicht dazu verpflichtet. RV an Frau K***: Wer hat die FISSLER-Produkte verkauft und Kunden beraten, wenn Sie nichtRegierungsvorlage an Frau K***: Wer hat die FISSLER-Produkte verkauft und Kunden beraten, wenn Sie nicht dort waren? Frau K***: Mitarbeiter des jeweiligen Kaufhauses. RV an Frau K***: Sind Sie bei Ihrer Tätigkeit im Kaufhaus durch irgendjemanden kontrolliertRegierungsvorlage an Frau K***: Sind Sie bei Ihrer Tätigkeit im Kaufhaus durch irgendjemanden kontrolliert worden? Frau K***: Nein. R an Frau K***: Folgender konstruierter Sachverhalt: Sie beraten eine Kundschaft um 12 Uhr und gehen danach Mittagessen. Die Kundschaft fährt weiter und holt erst danach, während Ihrer Mittagspause, z. B. eine provisionsrelevante Pfanne aus dem Regal und bezahlt diese Pfanne bei der Kassa. Frage: Wie haben Sie von diesem Verkauf erfahren oder war dieser Verkauf nicht provisionsrelevant? Frau K***: Wenn mir der Verkauf aufgefallen ist, z. B. weil ich einen Leerraum im Pfannensortiment gesehen habe, habe ich Provision erhalten, weil ich jeden Tag Lieferscheine geschrieben habe, mir ist der Verkauf der Pfanne des Öfteren aufgefallen bzw. wurde ich von Kolleginnen aus dem Kaufhaus darauf aufmerksam gemacht. RV an Frau K***: Haben Sie auch etwas zu tun mit der Bestellung der Waren des KaufhausesRegierungsvorlage an Frau K***: Haben Sie auch etwas zu tun mit der Bestellung der Waren des Kaufhauses bei Bf? Frau K***: Es ging viel "automatisch". Wenn ich etwas von Katalogen verkauft habe, wo die Ware nicht vorhanden war oder hat das Kaufhaus eine Bestellung geschrieben. RV an Frau K***: Hat Ihnen Bf im Rahmen Ihrer Ausübung Ihrer Tätigkeit WeisungenRegierungsvorlage an Frau K***: Hat Ihnen Bf im Rahmen Ihrer Ausübung Ihrer Tätigkeit Weisungen erteilt, gab es Anweisungen, die Sie zu befolgen hatten? Frau K***: Nein. RV an Frau K***: Auf welcher Grundlage hat Bf Ihre Bezahlung ermittelt, wie ist dasRegierungsvorlage an Frau K***: Auf welcher Grundlage hat Bf Ihre Bezahlung ermittelt, wie ist das Geld für Ihre Tätigkeit ermittelt worden? Frau K***: Durch die Lieferscheine, die ich abgegeben habe, bin ich zu meinem Geld gekommen. Vor einer kurzen Verhandlungspause ergeht
§ 43
Absatz 5 AVG noch die Umfrage,Vor einer kurzen Verhandlungspause ergeht
Paragraph 43, Absatz 5 AVG noch die Umfrage, um Beiträge in welcher Höhe gestritten wird? BehV und RV stimmen überein, dass zumindest ein Betrag ohne Zinsen für die bisherigenBehV und Regierungsvorlage stimmen überein, dass zumindest ein Betrag ohne Zinsen für die bisherigen Streitzeiträume in Höhe von ca. 70.000 - 75.000 Euro im Raum steht. RV betont, dass für die Folgezeiträume und andere Bundesländer im Gefolge desRegierungsvorlage betont, dass für die Folgezeiträume und andere Bundesländer im Gefolge des gegenständlichen Verfahrens Beiträge im sechsstelligen Bereich im Raum stehen könnten (incl. steuerliche Beurteilung). Es geht hier um ein wesentliches Standbein der BF, sprich deren Vertriebsmodell. ... RV an Fr. M*** Sie haben die Aussagen von Frau K*** und meine Fragen gehört, istRegierungsvorlage an Fr. M*** Sie haben die Aussagen von Frau K*** und meine Fragen gehört, ist dazu aus Ihrer Sicht etwas zu ergänzen oder zu ändern oder sehen Sie die Antworten genauso wie Frau K***? Fr. M***: Es gibt nichts hinzuzufügen bzw. nichts zu ändern. RV an MB: Sie haben die Aussagen von Frau K*** und meine Fragen gehört, istRegierungsvorlage an MB: Sie haben die Aussagen von Frau K*** und meine Fragen gehört, ist dazu aus Ihrer Sicht etwas zu ergänzen oder zu ändern oder sehen Sie die Antworten genauso wie Frau K***? MB: Ich bin der gleichen Ansicht. BehV an Fr. K***: Mit wem wurde vereinbart, wann und wo Sie tätig werden? RV: Das ist eine unzulässige Suggestivfrage.Regierungsvorlage, Das ist eine unzulässige Suggestivfrage. R: Die Frage wird zugelassen. Fr. K***: Zu Beginn im Jahr 2004 habe ich mit Herrn J*** darüber verhandelt. R: Was war danach, 2008, 2009, worüber wir streiten? Fr. K***: Im Laufe der Zeit hat sich das ergeben, ich verwiese auf oben. BehV an Fr. K***: Was haben Sie gemacht, wenn Sie einmal verhindert waren, sei es durch Krankheit, einen Termin oder Ähnlichem? Fr. K***: Wenn ich kurzfristig verhindert war, hat das Personal im Kaufhaus den Verkauf gemacht. Wenn ich schon von Haus wusste, dass ich länger nicht da wäre, habe ich das Herrn G*** gesagt. BehV an Fr. K***: In der Niederschrift vor der WGKK haben Sie festgehalten, Sie haben bis Mitte 2010 eine "rote Schürze mit Firmenaufdruck" tragen müssen, ist das richtig? Fr. K***: Ja, das war ganz kurz, wir haben diese Schürze bei einer Schulung bekommen, es war aber nicht Pflicht im eigentlichen Sinn. BehV an Fr. K***: In der Niederschrift vor der WGKK haben Sie auch gesagt, wenn Sie Pause gemacht haben, haben Sie das Mitarbeitern des Marktes mitgeteilt, ist das richtig? RV: Der Vorhalt ist unvollständig, weil der Satz in der Niederschrift lautet: "Wenn ich eineRegierungsvorlage, Der Vorhalt ist unvollständig, weil der Satz in der Niederschrift lautet: "Wenn ich eine Pause machen wollte, habe ich das den Verkäuferinnen im Markt gesagt und die haben dann für mich mitübernommen." Fr. K*** zum Vorhalt: Ja, das habe ich seinerzeit gesagt. BehV an MB: Würden Sie die Fragen genauso beantworten wie Frau K***? MB: Ja. ... Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2015, in dem insbesondere auch die Einvernahme der Z1 als einer (zumindest tlw) Personalverantwortlichen der Bf und die Einvernahme eines ehemaligen Geschäftsführers der Bf als Z 2 dokumentiert ist, ist nunmehr soweit hier interessierend zu zitieren [M*** und R*** = jeweils Damen mit gleichartigen Tätigkeiten bei der Bf wie die MB dieses Verfahrens]:Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2015, in dem insbesondere auch die Einvernahme der Z1 als einer (zumindest tlw) Personalverantwortlichen der Bf und die Einvernahme eines ehemaligen Geschäftsführers der Bf als Ziffer 2, dokumentiert ist, ist nunmehr soweit hier interessierend zu zitieren [M*** und R*** = jeweils Damen mit gleichartigen Tätigkeiten bei der Bf wie die MB dieses Verfahrens]: R: Vorgehalten wird die Vertragsschablone betreffend Frau K*** vom 03.11.2010 und dort die Passage betreffend den Absatz, der beginnt, "Ihr Honorar besteht aus..." Dort ist der Satz enthalten, "die Einsatztage sind von 3 Tagen (Minimum) bis 5 Tagen variabel." R: Haben Sie Wahrnehmungen, welche Vorstellung unternehmensintern betreffend die Auslegung des Begriffs "Minimum" bestanden haben? Z1: Wenn eine Dame weniger arbeitet als 3 Tage, dann kommen wir mit dem Honorar nicht über die Geringfügigkeitsgrenze. Diese Passage hatte mit dem Honorar zu tun. R: Was ist dann passiert, wenn so etwas thematisiert worden ist? Z1: Die Damen wollen ja mehr als geringfügig verdienen. Wenn eine Dame unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten wollte, ist sie als "geringfüge Dienstnehmerin" angemeldet worden. Hier gibt es auch andere Verträge. ... R: Haben Sie Tatsachenwahrnehmungen, dass eine Dame mit einer derartigen Vertragsschablone das Risiko hatte, dass sie über die Geringfügigkeitsgrenze kommen hätte können? Z1: Dann ist sie einfach einen Tag weniger arbeiten gegangen. R: Wie ist insoweit die Kommunikation gelaufen? Z1: Die Damen haben das immer gewusst, wie sie angemeldet waren und wenn eine Dame eine Geringfügigkeit erhält, wird sie nicht 15 Tage im Monat arbeiten. Die Damen mit derartigen Geringfügigkeitsverträgen wollten nur ein- oder zweimal in der Woche arbeiten. R: Was passierte, wenn eine nichtgeringfügig angemeldet Dame entweder ein oder zwei Wochen oder ein bis zwei Monate oder ein bis zwei Tage, krankheits- oder urlaubsbedingt verhindert war? Z1: Dann, wenn sie 2 - 3 Monate ausfällt, dann wird sie abgemeldet, da sie dann kein Honorar mehr hat. Ich kann dann bei der GKK kein Bruttohonorar melden, für welches Abgaben an die GKK zu leisten wären. Das Thema der wochenweisen Abwesenheit stellt sich nicht. Die Damen haben wöchentlich ihre Belege eingereicht, daraus haben wir gesehen, dass sie tätig gewesen waren und über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. R: Wie war die Unternehmenspraxis betreffend den Umstand, dass eine Dame z. B. im Sommer mehrere Wochen bzw Monate nicht im zugeteilten Markt war. Ist insoweit ersatzweise eine andere Dame bestellt worden für diesen Markt? Z1: Wenn es firmentechnisch notwendig war, wenn der Kunde darauf bestanden hat, der Kunde war das Möbelhaus, haben wir eine Ersatzkraft bestellt. R: In der umsatzschwachen Zeit? Z1: Es wird allgemein im Sommer "heruntergefahren". R: Wer hat im Unternehmen entschieden, ob eine Ersatzkraft bestellt wird? ... RV an Z1: Können Sie für uns, also für das Protokoll angegeben, das System, in dem dieseRegierungsvorlage an Z1: Können Sie für uns, also für das Protokoll angegeben, das System, in dem diese Damen arbeiten? Findet ein Verkauf von Bf-Produkten im Möbelhaus auch dann statt, wenn die Damen nicht anwesend sind? Z1: Ja. RV an Z1: Wer macht denn in diesen Fällen den Verkauf?Regierungsvorlage an Z1: Wer macht denn in diesen Fällen den Verkauf? Z1: Die Angestellten des Kunden, d. h. die Angestellten der Möbelhäuser. RV an Z1: Wenn die Damen, die von Bf kommen zusätzlich anwesend sind, was tuen sieRegierungsvorlage an Z1: Wenn die Damen, die von Bf kommen zusätzlich anwesend sind, was tuen sie da? Z1: Sie stehen in diesem Möbelhaus, in dem die Bf-Abteilung ein fixer Bestandteil ist und beraten die Kunden, die in dieses Möbelhaus kommen. ... RV: Sind diese Beraterinnen in irgendeiner Weise in die Organisationsstruktur desRegierungsvorlage, Sind diese Beraterinnen in irgendeiner Weise in die Organisationsstruktur des Möbelhauses eingebunden? Z1: Nein, unsere Dame kann kommen und gehen, wann sie möchte. RV: Muss Sie Ihnen diese Anwesenheit in irgendeiner Weise berichten oder mitteilen?Regierungsvorlage, Muss Sie Ihnen diese Anwesenheit in irgendeiner Weise berichten oder mitteilen? Z1: Nein, weder Zeiten noch Abwesenheiten. RV: Was ist Grundlage für die Entlohnung der Damen?Regierungsvorlage, Was ist Grundlage für die Entlohnung der Damen? Z1: Der Verkaufsumsatz der Dame und das Taggeld, das sie erhält. RV: Wie erfahren Sie diesen Umsatz?Regierungsvorlage, Wie erfahren Sie diesen Umsatz? Z1: Die Dame sendet in der Folgewoche die Verkaufsumsätze zu uns ins Büro. RV: Ein bisschen konkreter, wie bekommen Sie das konkret?Regierungsvorlage, Ein bisschen konkreter, wie bekommen Sie das konkret? Z1: Ich erhalte einen handgeschriebenen Zettel, auf den die verkauften Produkte vermerkt sind, aufgeschrieben sind. RV: Wenn ich mir das besser vorstellen kann, ist das vom Kaufhaus gegengezeichnet?Regierungsvorlage, Wenn ich mir das besser vorstellen kann, ist das vom Kaufhaus gegengezeichnet? Z1: Das Möbelhaus zeichnet gegen, die Abteilungsleiterin des Möbelhauses ist das, danach kommt ein "K-L***-Stempel" drauf. RV: Haben die Damen irgendeinen Einfluss auf die Warenbestellung, oder damit etwas zuRegierungsvorlage, Haben die Damen irgendeinen Einfluss auf die Warenbestellung, oder damit etwas zu tun? Z1: Nein. Die Warenbestellung macht generell der ganze "K-L***" als Großkunde, der direkt bestellt. Der bestellt direkt, damit alle Filialen gleich beliefert werden. RV: Wissen Sie z. B. jetzt, wo welche Dame jetzt, in diesem Augenblick, tatsächlich arbeitet?Regierungsvorlage, Wissen Sie z. B. jetzt, wo welche Dame jetzt, in diesem Augenblick, tatsächlich arbeitet? Z1: Nein. ... RV: Nochmals zur eigentlichen Tätigkeit. Gibt es Weisungen von Bf, wie dieRegierungsvorlage, Nochmals zur eigentlichen Tätigkeit. Gibt es Weisungen von Bf, wie die Beraterinnen ihre Tätigkeit ausüben sollen? Also z. B., wie Kunden anzusprechen sind oder welche Kunden anzusprechen sind? Z1: Nein, es gibt absolut keine Weisungen. RV: Gibt es Weisungen, dass die Damen zu einem bestimmten Tag oder zu einer bestimmtenRegierungsvorlage, Gibt es Weisungen, dass die Damen zu einem bestimmten Tag oder zu einer bestimmten Zeit in einem Möbelhaus tätig werden müssen? Z1: Nein, es gibt keine Weisung über den genauen Einsatztag. RV: Gibt es Weisungen zur Dauer der Anwesenheit im Möbelhaus?Regierungsvorlage, Gibt es Weisungen zur Dauer der Anwesenheit im Möbelhaus? Z1: Nein, es gibt keine Anwesenheitsanweisungen. RV: Wie ist es mit anderen Beschäftigungen, sind die Damen grundsätzlich frei, die Zeit, dieRegierungsvorlage, Wie ist es mit anderen Beschäftigungen, sind die Damen grundsätzlich frei, die Zeit, die sie nicht für Bf verwenden für andere Dienstgeber, Aufgaben oder Tätigkeiten zu verwenden? Z1: Das verstehe ich überhaupt nicht. RV: Es geht um anderwärtige Erwerbstätigkeiten?Regierungsvorlage, Es geht um anderwärtige Erwerbstätigkeiten? Z1: Kann sie durchaus machen. RV: Gibt es da von Bf Einschränkungen?Regierungsvorlage, Gibt es da von Bf Einschränkungen? Z1: Das ist der Mitbewerber, der ist natürlich ausgeschlossen, das ist W***, sie kann nicht für große Produzenten von Haushaltstöpfen oder Pfannen, tätig sein. RV: Kann man sagen, dass es egal ist, was sie sonst mit ihrer Arbeitskraft machen?Regierungsvorlage, Kann man sagen, dass es egal ist, was sie sonst mit ihrer Arbeitskraft machen? Z1: Ja. ... RV: Zum Weisungsrecht. Hat das Möbelhaus irgendwelche Weisungsrechte gegenüber IhrenRegierungsvorlage, Zum Weisungsrecht. Hat das Möbelhaus irgendwelche Weisungsrechte gegenüber Ihren Beratern? Z1: Nein, die Dame kann kommen und gehen in das Möbelhaus, wann sie will. Sie ist nicht Angestellte oder freie Dienstnehmerin des Möbelhauses. RV: Ist sie in die Organisations- und Personalstruktur des Möbelhauses eingebunden?Regierungsvorlage, Ist sie in die Organisations- und Personalstruktur des Möbelhauses eingebunden? Z1: Nein, überhaupt nicht. RV: Es war das letzte Mal die Rede von "Richtlinien für die freien Dienstnehmerinnen", istRegierungsvorlage, Es war das letzte Mal die Rede von "Richtlinien für die freien Dienstnehmerinnen", ist das diese AK-Broschüre? Z1: Ja. RV: Wem haben Sie die gegeben und warum?Regierungsvorlage, Wem haben Sie die gegeben und warum? Z1: Damen, die sich nicht auskennen im freien Dienstvertrag, teilen mir das mit und gehe ich mit diesen Damen diese Broschüre auch durch. Auch betreffend der Einkommenssteuer und die absetzbaren Möglichkeiten wie die Betriebsausgabenpauschale. Dahingehend werden die Damen auch informiert. Zuletzt habe ich diese Broschüre einer Dame per Post gesendet, mit dem Hinweis, wenn sie Fragen hat, kann sich mich gerne kontaktieren, ich bin ihr behilflich. Vor 3 Monaten habe ich diese zuletzt versendet. Bei den 5 Damen damals hat das -Strichaufzählung glaube ich noch - der Außendienst verteilt. RV: Ist es für Bf irgendein Thema, wie die Damen von Ihrer Wohnung auf denRegierungsvorlage, Ist es für Bf irgendein Thema, wie die Damen von Ihrer Wohnung auf den Arbeitsort des Kaufhauses gelangen, wer zahlt die Spesen? Z1: Nein, es ist für Bf kein Thema. Die Fahrtkosten sind von der Dame zu leisten und dann gibt es auf Grund der Broschüre eine Absetzmöglichkeit. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. R: Welche Funktion hatten Sie 2008 und danach im Unternehmen [der Bf]? Z1: Ich bin damals und seit 2005 verantwortlich für Personal, d. h. auch die Angestellten der Bf und für die freien Dienstnehmer, Erstellung aller Dienstverträge, Meldungen, Abmeldungen bei der Krankenkasse, alles was Personal betrifft. Abmeldung bei der GKK. Alle Personalagenden, auch einige interne Bereiche im Unternehmen auch. Es ist nicht nur mein einziger Teil, es ist nicht mein ausschließlicher Arbeitsbereich. Z. B. Fuhrparkmanagement, Handyverträge mache ich auch. Es bleibt gar nicht so viel Zeit übrig. Kassa, Telebanking und ich kontrolliere auch Lieferantenrechnungen und manage die Hardware, die Geräte und einiges mehr. R: Wie sind die 20 Euro Tagespauschale bei Geringfügigen und Nichtgeringfügigen dem Weg nach zur Auszahlung gebracht worden? Z1: Bei der Geringfügigkeit gibt es diese 20 Euro nicht, es steht auch nicht im Vertrag und sonst schickt mir die Dame ihre Verkaufsbelege und zu diesem Zeitpunkt sehe ich, dass sie in der Vorwoche, angenommen 4 Tage und ich sehe, dass sie 4 Tage gearbeitet hat. Dann wird der Verkaufsumsatz mit den Prozentsätzen, die sie erhält, in die EDV eingegeben, zuzüglich viermal das Taggeld, das ist dann eine Wochenabrechnung. ... BehV an Z1: Kann man daher sagen, bis auf Ausnahmefälle, wenn Sie - wie Sie gerade geschildert haben - 2 Personen sich die Arbeit aufteilen, war der Bf bekannt, welche Beraterin, wann und wo tätig ist? Z1: Erst im Nachhinein, erst wenn die Damen die Honorarunterlagen geschickt haben. Beide Damen waren angemeldet. Nach einer Woche - bei Übersendung der Verkaufsunterlagen - ist dann sichtbar geworden, welche Dame in der Vorwoche, einen Tag gearbeitet hat, 2 Tage oder mehr. Ich musste es dem Honorar zuordnen. BehV an Z1: Beziehen Sie sich auf den vorher geschilderten Fall im Burgenland oder auf Ihre generelle Praxis? Z1: Es ist immer dasselbe Prozedere, in der Folgewoche kommen die Abrechnungen und dann ist ersichtlich, wann, wo gearbeitet hat. Sie muss doch den Namen darauf schreiben, den eigenen. BehV an Z1: Sie wissen nicht genau, wer, wann gearbeitet [hat]. Können Sie das einfach schildern, wie das zusammenpasst? Z1: Wenn sich eine Dame für ein Haus entschieden hat und gewählt hat und dort bleiben will, dann bleibt sie auch dort. Ist jetzt in dem Haus eine große Aktion oder ein Event, wird man ihr eine zweite Dame zur Hilfe geben oder wenn mehr Kunden kommen, eine zweite Damen zur Kundenberatung zur Verfügung stellen, damit das Haus mit einer zweiten Dame besetzt ist. Es kommt darauf an, ob der Betriebsleiter die Aktionen plant und dann entscheidet der Betriebsleiter, ob dort eine zweite Beraterin dazukommt, sofern eine Dame verfügbar ist. Die Dame, die vor Ort ist, wird natürlich gefragt und kann auch ablehnen. Wenn es für die Dame, die vor Ort ist, handlebar ist und dies gleichzeitig ablehnt, kommt für die Aktion keine zweite Kraft, ob es handlebar ist, entscheidet die Dame. BehV an Z1: Keine weiteren Fragen. ... Festgehalten wird, dass Herr Ml*** als Zeuge (Z2) erschienen ist. Sohin wird Herr Ml*** nochmals kurz
§§ 49f
f AVG belehrt.Sohin wird Herr Ml*** nochmals kurz
Paragraphen 49 f, f, AVG belehrt. Dem RV wird das Fragerecht erteilt.Dem Regierungsvorlage wird das Fragerecht erteilt. RV an Z2: Was ist die Aufgabe des Außendienstes bei Bf bei den Kaufhäusern?Regierungsvorlage an Z2: Was ist die Aufgabe des Außendienstes bei Bf bei den Kaufhäusern? Z2: Im Prinzip die regelmäßige Betreuung von den jeweiligen Einkaufsverantwortlichen. In Kaufhäusern oder bei Möbelhäusern sind das üblicher Weise die Abteilungsleiter bzw. auch die Hausleiter, sofern nicht eine übergeordnete Zentrale das Sortiment bestimmt. Des Weiteren hat der Außendienst darauf zu achten, dass der "Bf-Corner" in den Häusern in einem ordnungsgemäßen Zustand sich befindet. RV: Ist es Aufgabe des Außendienstes die Beraterinnen zu kontrollieren?Regierungsvorlage, Ist es Aufgabe des Außendienstes die Beraterinnen zu kontrollieren? Z2: Nein, wenn er die Beraterin antrifft, wird er sie natürlich begrüßen und ansprechen und fragen, ob es von ihrer Seite irgendwelche Bemerkungen gibt. RV: Gibt es ein Weisungsrechtes des Außendienstes gegenüber den Beraterinnen?Regierungsvorlage, Gibt es ein Weisungsrechtes des Außendienstes gegenüber den Beraterinnen? Z2: Nein, es ist so, dass der Außendienst von mir, in meiner damaligen Funktion als Geschäftsführer, über die rechtlichen Grundlagen des freien Dienstvertrages informiert wurde und auch angehalten wurde, diese strikt einzuhalten. RV: Ist die Tätigkeit der Beraterinnen auf eine andere Art allenfalls indirekt kontrolliertRegierungsvorlage, Ist die Tätigkeit der Beraterinnen auf eine andere Art allenfalls indirekt kontrolliert worden? Z2: Nein, der einzige "Kontakt" ist die Auflistung der verkauften Produkte an den jeweiligen Tagen, wo die Beraterin anwesend war, weil daraus resultierend auch die Provision abgerechnet wurde. RV: Sonst keine Fragen, danke.Regierungsvorlage, Sonst keine Fragen, danke. ... Z2: Die Abrechnungen erfolgten bei uns, da die Damen im freien Dienstverhältnis beschäftigt waren. D. h. auch die jeweiligen Abgaben wurden von uns z. B. an Gebietskrankenkassen abgeführt. Wenn ich hier eine Bemerkung machen darf. Als der Gesetzgeber, das war in den 90er Jahren, die "Funktion" des freien Dienstnehmers gestaltet hatte, haben wir aus Wettbewerbsgründen auch davon Gebrauch gemacht und wir hatten regelmäßig Prüfungen sowohl vom Finanzamt als auch von den Gebietskrankenkassen, bis eben zum vorliegenden Fall, hatten wir nie eine Beanstandung. Es gab sogar zu einem Fall Lob, dass bei uns alles vorbildlich ist, die Buchhaltung zu führen. R: Vorgehalten wird, dass Sie zuvor gerade von der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Zustandes des "Bf-Corners" gesprochen haben. Was hatte hier welche Person, in welcher Funktion, zur Herstellung des besagten Zustandes zu tun? Z2: Der Außendienstmitarbeiter hat gemeinsam mit den Mitarbeitern des jeweiligen Hauses festgelegt, welcher Platz für Bf zur Verfügung steht und auch darauf geachtet, dass die Artikel entsprechend eingeräumt sind. Wobei ich hier schon anmerken möchte, dass, wenn die Beraterinnen anwesend waren, das durchaus der Fall sein konnte, dass die Beraterin auch einmal einen Topf oder Pfannen ordnungsgemäß geschlichtet hat. R: Haben Sie heute bereits mit jemanden über die Voraussage von Frau Z1 gesprochen? Z2: Nein, ich bin erst um 13.30 Uhr gekommen und habe gewartet. R: Welche Funktion hat Hr. G*** gegenüber den 5 hier verfahrensgegenständlichen Damen gehabt? Z2: Er hat, nachdem sich die Damen beworben haben, die Erstgespräche geführt. Ich nehme an, dass er die Damen auch über die rechtlichen Grundlagen des freien Dienstvertrages informiert hat, wobei ich heute und hier nicht mit Sicherheit sagen kann, ob [Hr G***] mit allen 5 dieser Damen die Erstgespräche geführt hat, da zu dieser Zeit Herr Z*** als Verkaufsleiter für Österreich tätig war, wobei ich anmerken muss, Hr. Z*** ist leider im Jänner, dieses Jahres, verstorben. R: Haben Sie das Modell des freien Dienstvertrages für Ihre "Warenpräsentatorinnen" nach vorangehender Beratung durch Rechtsgutachten eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes gewählt bzw. gibt es insoweit Rechtsgutachten? RV spricht sich gegen den Begriff der "Warenpräsentatorinnen" aus, weil es sich insoweit umRegierungsvorlage spricht sich gegen den Begriff der "Warenpräsentatorinnen" aus, weil es sich insoweit um einen Rechtsbegriff handelt, es wird ersucht, den Begriff "Beraterin" zu verwenden. R: Die obige Frage wird unter der Ersetzung des Begriffs "Warenpräsentatorinnen" erneut gestellt? Z2: Als ich 2006 die Verantwortung als Geschäftsführer für Bf übernahm, war das Modell der Beraterinnen bereits seit etlichen Jahren gelebt. Ich hatte Herrn RV gebeten, die Verträge, die wir mit den Fachberaterinnen schließen, zu sichten.Modell der Beraterinnen bereits seit etlichen Jahren gelebt. Ich hatte Herrn Regierungsvorlage gebeten, die Verträge, die wir mit den Fachberaterinnen schließen, zu sichten. R: Gibt es da Unterlagen, was man da vorlegen könnte? Z2: Den Basisvertrag, also ein Formular ohne Namen, ohne jeweilige Beraterin. R: Hat nach Ihrem Wissensstand jemals eine Beendigung eines derartigen Dienstvertrages über Initiative [der Bf] stattgefunden? Z2: Das kam vor. ... R: Wer hat entschieden, dass in einem bestimmten Kauf- bzw. Möbelhaus eine Ersatzkraft bzw. zusätzliche Kraft - neben einer ursprünglich eingeteilten Beraterin - tätig werden sollte? Z2: Eine Ersatzkraft konnte ja nur die Dame selbst als Vertretung benennen, wobei wir hierüber - üblicher Weise - nicht informiert wurden. Im Falle, dass eine zweite Dame am selben Standort erforderlich war, wurde zuerst mit der "angestammten Dame" Rücksprache gehalten und nur wenn diese keine Person nennen konnte, versuchten wir, eine zweite Dame zum Einsatz zu bringen. Dazu möchte ich anmerken, dass dies nur in sehr seltenen Ausnahmen der Fall war, wenn nämlich eine temporäre, sogenannte "Zweitplatzierung" von Bf-Artikeln in weit entfernten Lokationen, wie z. B. einem Zelt am Parkplatz vom jeweiligen "Hausleiter" (Leiter des Möbelhauses) initiiert wurde. R: Sind Beraterinnen eingesetzt worden ohne zuvor die Unterlagen über den freien Dienstvertrag unterschrieben zu haben, wie z. B. in der Beilage A? Z2: Das war nicht möglich, weil wir die Damen ja anmelden mussten. Aus meiner Sicht, konnte das nicht stattfinden. R: Mussten die Beraterinnen vor einem Beratungseinsatz, Schulungen absolvieren? Z2: Das war nicht notwendig, jedoch boten wir einmal im Jahr, eine Schulung auf freiwilliger Basis an, um den Damen, Argumente im Zuge der Beratung an die Hand zu geben. R: Konnte von den Damen eine Ersatzkraft ausgewählt werden, ohne dass diese Ersatzkraft zuvor eine Schulung besucht hatte? Z2: Ja, allerdings musste uns dies die Dame nicht extra bekannt geben. Ich erinnere mich, dass es hier z. B. in Kärnten ein "Mutter-Tochter-Zusammenarbeitsmodell" gab. ... R: Vorgehalten wird, die zuletzt vorgelegte Vertragsschablone von MB vom 10.01.2008 und dort der vorletzte Absatz. Frage: "Was war Ihrer Erinnerung nach unter dem 3-Tages-Minimum zu verstehen?" Z2: Die Dame konnte sich die Tage aussuchen, in dem sie im jeweiligen Haus tätig wurde. R: Und das "Minimum 3 Tage"? Z2: Ich nehme an, das ist als eine Empfehlung zu verstehen. R: In welcher Richtung? Z2: Je nach Hausgröße und Frequenz in den Häusern konnten die Damen die Tage aussuchen, nutzten aber - üblicher Weise - die frequenzstärkeren Tage. Hier bestand natürlich auch die Chance eine höhere Provision durch vermehrten Verkauf zu lukrieren. R: Ist Ihnen ein Auslegungsverständnis bekannt, wonach "Minimum" in dieser Vertragsschablone als "Mindestanwesenheitspflicht" ausgelegt wurde? Z2: Nein, da es ja keine Anwesenheitspflicht gab und die Damen sich wohl Tag und Verweildauer im jeweiligen Haus selbst aussuchen konnten. ... R: Hat es Vorgaben für das Aussehen des "Bf-Corners" gegeben? Z2: Nicht, was die jeweiligen Beraterin betroffen hat. R: War dies also im Vertrag zwischen Möbelhaus und Bf geregelt? Z2: Hier wurde die Fläche, die für Bf zur Verfügung stand, entweder mit der Konzernzentrale des Kunden oder mit den jeweiligen "Hausleiter" vereinbart, wobei das durchaus auch nur in mündlicher Form vereinbart werden konnte. Unsere Beraterinnen hatten keinen Einfluss darauf, welche Fläche mit Bf-Artikeln bestückt wurde. R: Hat Bf Verkaufsregale etc. an den jeweiligen Markt zur Verfügung gestellt? Z2: Ja, das ist branchenüblich, wobei in etlichen Fällen, sich der Markt auch an den Kosten der Regale beteiligen musste. R: In wessen Eigentum waren die Regale? Z2: Hier war es so, dass nach einer gewissen Zeit - üblicher Weise 5 Jahre - die Regale in den Besitz des jeweiligen Hauses übergingen, allerdings nur in jenen Fällen, wo sich das Haus an den Kosten der Regale beteiligt. R: Hatten die Beraterinnen eigene Betriebsmittel? Z2: Nein, was allerdings in der Abteilung auflag, waren Bf-Kataloge, die meinem Wissen nach, die Beraterinnen im Gespräch mit dem Konsumenten, auch verwendeten bzw. dem Konsumenten auch aushändigen konnten. Die Kataloge waren von Bf finanziert und zur Verfügung gestellt und zur freien Entnahme für den Konsumenten. Falls sie als Betriebsmittel auch das Namensschild der Damen sehen, das mussten die Damen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen tragen, um dem Konsumenten ersichtlich zu machen, dass es keine Angestellte vom jeweiligen Markt ist. R: Konnte eine Beraterin in irgendeinen Möbelmarkt - betreffend Bf-Produkte beraten -Strichaufzählung oder war für den Leistungsort zuvor das Einvernehmen mit Hrn. G*** oder einer vergleichbaren Person herzustellen? Z2: Wenn wir eine Dame bei uns im freien Dienstverhältnis angestellt haben, gab es - üblicher Weise - im Erstinterview etliche Häuser oder einige Häuser zur Auswahl, wobei die Dame sich aussuchen konnte, was ihr bevorzugtes Haus wäre. Üblicher Weise war dies ein nahe ihrem Wohnort gelegenes Haus. R: Ist der Leistungsort dann in einer Vertragsschablone festgehalten worden? Z2: Ich denke es steht in einem Vertrag drinnen. Über Vorhalt der zuletzt vorgelegten Vertragsschablone gebe ich an, dass bei der Schablone betreffend geringfügiges freies Dienstverhältnis kein Leerfeld für den Leistungsort enthalten ist, bei der Vertragsschablone für das vollversicherungspflichte, freie Dienstverhältnis, aber sehr wohl ein entsprechendes Leerfeld zum Einsetzen des Leistungsorts enthalten ist. ... R: Das Fragerecht wird nunmehr dem Behördenvertreter erteilt? BehV an Z2: Sie haben gesagt, es sind auch Beraterinnen von Bf gekündigt worden. Sind Ihnen noch Kündigungsgründe, warum dies erfolgt ist, erinnerlich? Z2: Ich erinnere mich an einem Fall in der Steiermark, wo eine Dame - in einem derart ungepflegten Zustand - ihre Tätigkeit durchführte, sodass die Abteilungsleiter von diesem Haus uns darauf aufmerksam machten und auch nach unserer "Empfehlung", dass sie sich nach dem Aufstehen, waschen und einparfumieren sollte, da keine Änderung eintraf, wurde sie gekündigt. Soweit ich weiß, ist es im ersten Monat - ohne Fristtermin zu kündigen. BehV an Z2: Keine Fragen. R: War es - Ihrer Erinnerung nach - gemeinsame Meinung bei Bf, dass von den Beraterinnen ein "gepflegtes Äußeres" und ein verkehrsübliches, verkaufsförderndes Verhalten Voraussetzung für ihre Tätigkeit waren? Z2: Es gab und gibt - nehme ich an - keine Bekleidungsvorschriften, da die Damen aber im Verkaufsraum mit Konsumenten zu tun haben, war unsere Erwartungshaltung doch dahingehend, dass "verkaufsübliches Äußeres" zur Anwendung kam, ich denke, das spricht für sich selbst. R: Nunmehr werden Fr. R*** und MB gefragt, ob ihres Erachtens die nunmehrigen Aussagen des Z2 richtig, falsch oder ergänzungsbedürftig sind bzw. ob diese beiden mitbeteiligten Parteien - zum jetzigen Zeitpunkt - sonst noch etwas vorbringen möchten? M***: Die Aussagen des Z2 stimmten, ich habe bis zum jetzigen Zeitpunkt kein weiteres Vorbringen. Fr. R***: Soweit ich mich erinnern kann, entsprechen die Angaben des Hrn. Z2 den historischen Tatsachen. R an RV: Haben Sie noch Fragen an Hrn. Z2?R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an Hrn. Z2? ... R an BehV: Haben Sie noch Fragen an den Z2: BehV: Nein. ... M*** wird kurz vom R befragt, ob sie die Unterschiede zwischen einem "echten" und einem "freien" Dienstvertrag weiß. M***: Den Unterschied zwischen "freien" und "echten" Dienstvertrag kenne ich. R: Wer hat Ihnen den Unterschied erklärt? M***: Hrn. G*** kannte ich seit 1992, der hat mir das erklärt. R: Ist Ihnen bekannt, ob es bei Bf*** oder vergleichbaren Firmen auch Beraterinnen mit einem "echten" Dienstvertrag gibt? M***: Das ist mir bekannt. R: Haben Sie jemals angestrebt, einen "echten" Dienstvertrag zu erhalten? M***: Nein, weil das so für mich passt. R: Sind Ihnen Streitigkeiten aus der Branche bekannt, bei Bf oder bei vergleichbaren Firmen, wo eventuell vor dem Arbeitsgericht oder vor den Steuerbehörden darum gestritten wird, ob eine Beratertätigkeit, wie die Ihre, "echte" Arbeitsverträge bzw. lohnsteuerpflichtige Dienstverhältnisse sein sollen? M***: Mir sind derartige Streitigkeiten nicht bekannt. ... II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. IZm den im Spruch ersichtlichen Tätigkeitszeiträumen der MB bei der Bf im Jahr 2008 existiert eine mit 10.01.2008 datierte schriftliche Vertragsurkunde. 1.2. Die MB erzielte 2008 aus ihrer Tätigkeit bei der Bf Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5
Abs 2 ASVG, die seitens der Finanzverwaltung als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit behandelt wurden, und e contrario ausdrücklich nicht als lohnsteuerpflichtig.1.2. Die MB erzielte 2008 aus ihrer Tätigkeit bei der Bf Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, die seitens der Finanzverwaltung als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit behandelt wurden, und e contrario ausdrücklich nicht als lohnsteuerpflichtig. 1.
- Die MB war für die Bf in den strittigen Zeiträumen insoweit tätig, als sie in Bezug auf von der Bf hergestelltes bzw vertriebenes Kochgeschirr (Pfannen etc) oä in einem der Lokalität nach konsensual fixierten Kaufhaus bzw Möbelhaus Beratungstätigkeiten gegenüber Kunden dieses Möbelhauses vornahm, wobei der Betreiber dieses Kaufhauses/Möbelhauses vertraglich mit der Bf verbunden insoweit einen gewissen räumlichen Bereich für den Vertrieb der Produkte der Bf (im Namen des Betreibers des Kaufhauses/Möbelhauses) zur Verfügung gestellt hatte. Die MB erhielt dafür abseits eines kleinen Taggelds eine prozentuelle Verkaufsprovision je vom Kaufhaus/Möbelhaus am jeweiligen Anwesenheitstag verkauften Stück aus dem Warensortiment der Bf, wie zuvor von der Bf an das Kaufhaus/Möbelhaus geliefert. Ziel der Beratungstätigkeit der MB war die Absatzerhöhung der Produkte der Bf in diesem Kaufhaus/Möbelhaus. Die MB konnte grundsätzlich selbst frei entscheiden, an welchen Wochentagen sie insb zu welchen Zeiten und in welchem zeitlichen Umfang ihre Verkaufs-/Produktberatertätigkeit vornahm. Die Bf wusste grundsätzlich im Vorhinein nicht, zu welchen Tageszeiten und insb in welchem Stundenumfang die MB in dem konsensual als Beratungsort festgelegten Möbelhaus beratend tätig wurde. Die Bf konnte maW grundsätzlich nicht von vornherein damit rechnen, dass die MB an einem bestimmten Wochentag zu einer bestimmten Tageszeit innerhalb der Öffnungszeiten des Möbelhauses vor Ort ihre Verkaufsberatertätigkeit im Interesse der Bf ausüben würde. Der Bf war insoweit die Dispositionsmöglichkeit über die in ihrem Interesse seitens der MB vorzunehmende Beratungstätigkeit im konsensual mit der MB als Tätigkeitsort vereinbarten Kaufhaus/Möbelhaus im Wesentlichen entzogen. Die Bf hatte betreffend die Anwesenheit der MB im Kaufhaus/Möbelhaus an einzelnen Verkaufstagen definitiv kein Weisungsrecht und konnte damit nicht anordnen, dass die MB eine bestimmte Stundenanzahl bzw zu bestimmten Zeiten jedenfalls zu beraten gehabt hätte. Die MB war in der Entscheidung, wie viele Stunden sie im Interesse der Bf (und im eigenen Provisionsinteresse) beratend im jeweiligen Markt/Möbelhaus war, vertraglich und weisungsmäßig von den Vorstellungen bzw Wünschen der Bf unabhängig. Die MB war maW in der Disposition über ihre Arbeitszeit im hier fraglichen Zeitraum frei.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die schriftliche Fixierung der Tätigkeit der MB im Streitzeitraum jedenfalls ab 10.01.2008 ergibt sich aus dem vorgelegten von der Bf und der MB unterschriebenen Vertragsurkunde. Die Feststellung der fehlenden Lohnsteuerpflicht ergibt sich abseits der Angaben der MB insb aus einer im Amtshilfeweg eingeholten Finanzamtsauskunft. Die Feststellung hinsichtlich der sehr freien Einteilbarkeit der Zeiten, zu welchen die MB im festgelegten Möbelhaus beratend tätig gewesen ist, ergibt sich aus den Angaben der Bf, den Aussagen der MB bereits vor der WGKK und jedenfalls auch vor dem BVwG; und den Angaben der am 28.10.2015 und 01.12.2015 einvernommenen sonstigen Beweispersonen, die im entscheidenden Bereich schlüssig und glaubwürdig erschienen, wobei die Angaben dieser Beweispersonen zudem nicht substantiiert bestritten wurden. Die MB gab iSd freien Wählbarkeit ihrer Anwesenheit im Möbelhaus bereits 2012 vor der WGKK zB an, dass die Arbeitstage frei wählen konnte, wobei sie betreffend Arbeitszeiten nur Circa - Angaben machte, idZ weiters eine fehlende Meldepflicht im Markt angab und auch aussagte, dass dann, wenn sie Pause machen wollte, von den Verkäuferinnen im Markt "mitübernommen" wurde. Derartige Freiheiten wären nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei einer gegenteilig als solcher auf Tatsachenebene angestrebten echten Dienstnehmerin geradezu undenkbar. Verwiesen wird hier insb auch auf die Aussagen der Z1 und des Z2 am 01.12.2015, wie oben wiedergegeben, die nicht substantiiert bestritten wurden, und aus denen sich eindeutig ergibt, dass die MB und andere Verkaufs-/Produktberaterinnen, die ebenso wie die MB im Streitzeitraum tätig waren und deren Verfahren jeweils zu den GZZ des BVwG je W131 2008142-1, 2008143-1, 2004872-1 bzw 2008144-1 abgehandelt wurde bzw wird, immer selbst frei entscheiden konnten, ob sie (scil: Verkaufs- bzw Produktberaterinnen) um eine bestimmte Uhrzeit innerhalb der Öffnungszeiten des Marktes/Möbelhauses am jeweiligen Einsatzort sein wollten. Die getroffenen Feststellungen korrespondieren zudem auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auf Provisionsbasis Erwerbstätige rational dann tätig werden (werden wollen), wenn (hier:) provisionsbegründende Verkäufe zu erwarten sind; und eine Person wie die MB umgekehrt rational mangels vertraglicher Pflichten idR nicht am Ort der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit sein wird, wenn kein Absatz zu erwarten ist. Insoweit liegt bei der historischen (zumindest) handelsmaklerähnlichen Tätigkeit der MB eine Tätigkeit ohne zeitliche Fremdbestimmung geradezu nahe.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG hatte das BVwG gegenständlich (bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags
§ 414Abs 2 ASVG idg
F) in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden.3.1.
Paragraph 6, BVwGG hatte das BVwG gegenständlich (bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG idgF) in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden.
§ 17Vw
GVG hatte das BVwG gegenständlich abseits sonderverfahrensrechtlicher Bestimmungen in den Materienvorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht anzuwenden.
Paragraph 17, VwGVG hatte das BVwG gegenständlich abseits sonderverfahrensrechtlicher Bestimmungen in den Materienvorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht anzuwenden. Da gegenständlich eine Berufung gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, welcher seinerseits eine Einspruchsentscheidung
§ 412ASVG id
F vor 01.01.2014 getroffen hatte, zu erledigen war, war gegenständlich neben der WGKK - abseits der Amtsparteien - insb auch der Landeshauptmann von wie als Partei zu behandeln - Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG, der sich - dies vorwegnehmend - im Verfahren vor dem BVwG aber weiterer inhaltlicher Parteihandlungen enthielt.Da gegenständlich eine Berufung gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, welcher seinerseits eine Einspruchsentscheidung
Paragraph 412, ASVG in der Fassung vor 01.01.2014 getroffen hatte, zu erledigen war, war gegenständlich neben der WGKK - abseits der Amtsparteien - insb auch der Landeshauptmann von wie als Partei zu behandeln - Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG, der sich - dies vorwegnehmend - im Verfahren vor dem BVwG aber weiterer inhaltlicher Parteihandlungen enthielt. Damit standen sich vor dem BVwG die Bf und die WGKK kontradiktorisch gegenüber; und wurde der Mitbeteiligten
§ 8
AVG als weiterer Partei die Verfahrensmitwirkung und insb Verhandlungsteilnahme ermöglicht.Damit standen sich vor dem BVwG die Bf und die WGKK kontradiktorisch gegenüber; und wurde der Mitbeteiligten
Paragraph 8, AVG als weiterer Partei die Verfahrensmitwirkung und insb Verhandlungsteilnahme ermöglicht. Die von der Bf gegen den Bescheid des Landeshauptmanns erhobene Berufung war entsprechend den Übergangsvorschriften zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 als Beschwerde iSd Art 130ff B-VG idgF zu behandeln.Die von der Bf gegen den Bescheid des Landeshauptmanns erhobene Berufung war entsprechend den Übergangsvorschriften zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 als Beschwerde iSd Artikel 130 f, f, B-VG idgF zu behandeln. Sache dieses Rechtsmittelverfahrens war die Frage der rechtmäßigen bzw rechtswidrigen Feststellung der Vollversicherungspflicht der MB als echte Dienstnehmerin; und die diesbezügliche Feststellung der Arbeitslosenversicherungspflicht als echte Dienstnehmerin bzw die Frage der Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit der Verneinung der Vollversicherungspflicht
§ 4
Abs 4 ASVG.Sache dieses Rechtsmittelverfahrens war die Frage der rechtmäßigen bzw rechtswidrigen Feststellung der Vollversicherungspflicht der MB als echte Dienstnehmerin; und die diesbezügliche Feststellung der Arbeitslosenversicherungspflicht als echte Dienstnehmerin bzw die Frage der Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit der Verneinung der Vollversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Im Ausgangsbescheid der WGKK und damit im abweislichen Einspruchsbescheid des Landeshauptmanns fanden sich allerdings keine ausdrückliche Feststellungen der (allfälligen Verneinung der) Arbeitslosenversicherungspflicht
§ 1Abs 8 Al
VG iVm § 45 AlVG betreffend die MB, womit hier durch das BVwG kein ausdrücklicher Abspruch erfolgte, zumal sich die Frage der Arbeitslosenversicherungspflicht entweder
§ 1Abs 1 Al
VG oder aber
§ 1Abs 8 Al
VG ohnehin schlüssig aus den hg Feststellungsaussprüchen zu § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG bzw zu § 4 Abs 4 ASVG ergibt.Im Ausgangsbescheid der WGKK und damit im abweislichen Einspruchsbescheid des Landeshauptmanns fanden sich allerdings keine ausdrückliche Feststellungen der (allfälligen Verneinung der) Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz 8, AlVG in Verbindung mit Paragraph 45, AlVG betreffend die MB, womit hier durch das BVwG kein ausdrücklicher Abspruch erfolgte, zumal sich die Frage der Arbeitslosenversicherungspflicht entweder
Paragraph eins, Absatz eins, AlVG oder aber
Paragraph eins, Absatz 8, AlVG ohnehin schlüssig aus den hg Feststellungsaussprüchen zu Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG bzw zu Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ergibt. Zu A) Beschwerdestattgabe 3.
- Zur zentral strittigen Frage, ob die MB in den im Spruch konkretisierten Zeiträumen hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Bf echte oder aber freie Dienstnehmerin war, und ob die MB insoweit in (zumindest überwiegender) persönlicher Abhängigkeit tätig war, ist nunmehr auszuführen wie folgt: 3.2.
- Der § 4 ASVG lautete in den hier interessierenden Teilen in den in diesem Verfahren abzuhandelnden Zeiträumen wie folgt:3.2.
- Der Paragraph 4, ASVG lautete in den hier interessierenden Teilen in den in diesem Verfahren abzuhandelnden Zeiträumen wie folgt: 3.2.1.
- IdF von 01.01.2006 bis 31.07.2009 idF BGBl I 2005/132:3.2.1.
- IdF von 01.01.2006 bis 31.07.2009 in der Fassung BGBl römisch eins 2005/132: § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
- die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; [...]
- die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
- die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umAls Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
(3)Aufgehoben.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 unda) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins, und 2 FSVG versichert sind oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVGb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
- c)dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5)Aufgehoben.
(6)Eine Pflichtversicherung
Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine
(6)Eine Pflichtversicherung
Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung
Abs. 4 aus.Pflichtversicherung
Absatz 4, aus.
(7)Aufgehoben. 3.2.1.
- Bereits hier ist festzuhalten, dass die MB unstrittig die Voraussetzungen des § 4 Abs 4 Z 1 ASVG erfüllte, soweit es um die Frage der Tätigkeit der MB für die unternehmerisch tätige Bf ging.3.2.1.
- Bereits hier ist festzuhalten, dass die MB unstrittig die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG erfüllte, soweit es um die Frage der Tätigkeit der MB für die unternehmerisch tätige Bf ging. 3.2.
- Der § 4 Behinderteneinstellungsgesetz enthält zur Klärung der Frage der Dienstnehmereigenschaft - ohne zusätzliche Normierung eines beweglichen Wertungssystems an Hand eines Überwiegensprinzips wie in § 4 Abs 2 ASVG - eine sonst grundsätzlich idente Definition des Begriffs des "echten Dienstnehmers" und lautet insoweit soweit hier interessierend seit 01.01.2006 (idF BGBl I 2005/82) wie folgt:3.2.
- Der Paragraph 4, Behinderteneinstellungsgesetz enthält zur Klärung der Frage der Dienstnehmereigenschaft - ohne zusätzliche Normierung eines beweglichen Wertungssystems an Hand eines Überwiegensprinzips wie in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - eine sonst grundsätzlich idente Definition des Begriffs des "echten Dienstnehmers" und lautet insoweit soweit hier interessierend seit 01.01.2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2005/82) wie folgt: § 4.
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:Paragraph 4,
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind: a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge); [...] Der VwGH hat zu dieser Dienstnehmerdefinition zu Zl Ra 2016/11/0038 ausgeführt wie folgt: 13 Der vorliegende Revisionsfall gleicht damit in den entscheidenden Punkten dem dem hg. Erkenntnis vom
- August 2015, Zl. 2013/11/0130, zu Grunde liegenden, [...]auf dieses Erkenntnis verwiesen. 14 Der Verwaltungsgerichtshof hat [...] Dafür entscheidend war (zusammengefasst) Folgendes: 15 Die grundlegende Annahme der damals belangten Behörde, ein freies Dienstverhältnis sei bereits deshalb auszuschließen, weil es ausgehend vom - mit der "gelebten Vertragspraxis" übereinstimmenden - (Muster-)Vertrag an einem uneingeschränkten Vertretungsrecht fehle, war unzutreffend: Zwar schließt das Bestehen eines generellen Vertretungsrechts regelmäßig die Annahme eines echten Dienstverhältnisses von vornherein aus. Umgekehrt kann aber das Fehlen eines solchen ohne Eingehen auf die übrigen (näher dargestellten) Voraussetzungen nicht begründen, dass ein echtes Dienstverhältnis vorläge. Für den Ausschluss der Annahme eines echten Dienstverhältnisses genügt, wenn (alternativ) einer der drei Ausschlussgründe (generelle Vertretungsbefugnis; sanktionslose Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen im Rahmen einer Gesamtverpflichtung; Zuziehung einer Hilfskraft ohne weitere Verständigung des Vertragspartners) vorliegt. Liegt ein solcher Ausschlussgrund vor, ist nicht mehr entscheidend, ob hinsichtlich der Beschäftigung selbst, sofern sie der Verpflichtete unter Verzicht auf seine Berechtigung ausübt, ohne Bedachtnahme auf die genannte Berechtigung die sonstigen Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Fehlt es aber an einem derartigen Ausschlussgrund, ist auf die sonstigen Kriterien für die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit einzugehen. 16 Dies macht es erforderlich, Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung zulassen, ob ein uneingeschränktes Vertretungsrecht besteht oder ein anderer der beiden weiteren Ausschlussgründe für das Bestehen eines echten Dienstverhältnisses vorliegt. Fehlt es an einem Ausschlussgrund, wären auch Feststellungen zu den sonstigen, für die zu treffende Abgrenzung maßgeblichen, im genannten Erkenntnis vom
- August 2015 und im dort verwiesenen hg. Erkenntnis vom
- April 2007, Zl. 2005/08/0137, näher dargestellten Kriterien zu treffen. Der VwGH geht also in diesem Erkenntnis durch den Senat 11 in Übernahme der Auffassung des Senats 8 des VwGH zu Zl 2005/08/0137 davon aus, dass gewisse (
§ 539a
ASVG) dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt entsprechende Tatsachen bzw vertragliche Gestaltungen ein echtes Dienstverhältnis von vornherein ausschließen, welche (Tatsachen) hier nochmals wiederholt werden:Der VwGH geht also in diesem Erkenntnis durch den Senat 11 in Übernahme der Auffassung des Senats 8 des VwGH zu Zl 2005/08/0137 davon aus, dass gewisse (
Paragraph 539 a, ASVG) dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt entsprechende Tatsachen bzw vertragliche Gestaltungen ein echtes Dienstverhältnis von vornherein ausschließen, welche (Tatsachen) hier nochmals wiederholt werden: generelle Vertretungsbefugnis; oder sanktionslose Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen im Rahmen einer Gesamtverpflichtung; oder Zuziehung einer Hilfskraft ohne weitere Verständigung des Vertragspartners. Die vorstehenden Ausschlusskriterien verwendet auch der Senat 8 des VwGH, siehe zB nur den im RIS zu Zl 93/08/0257 veröffentlichten Stammrechtssatz. IdZ hat der Senat 8 bereits zu Zl 85/08/0133 zur Frage, was unter einem sanktionslosen Ablehnungsrecht zu verstehen ist, ausgeführt, dass ein solches dann vorliegt, wenn ein Beschäftigter im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen ablehnen kann und er dadurch in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger daher nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann. In solchen Fällen liegt kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vor (Hinweis E 29.9.1986, 82/08/0208).Arbeitsleistungen ablehnen kann und er dadurch in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger daher nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann. In solchen Fällen liegt kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor (Hinweis E 29.9.1986, 82/08/0208). Siehe nunmehr im gleichen Sinn zB auch VwGH Zl Ra 2016/08/0011 bis
- 3.2.
- In dem im Erk des Senats 11 des VwGH zitierten Erk zu Zl 2005/08/0137 finden sich schließlich folgende grundlegende Ausführungen des VwGH (iZm einem Fachhochschullektor): [zur Bindungswirkung von Feststellungsaussprüchen]: Der nach § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorzunehmende Abspruch über Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht ist hinsichtlich Sach- und Rechtslage ein zeitraumbezogener (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Mai 1977, VwSlg. Nr. 9315/A). Ist nur der Beginn dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt, so fällt sein Ende - in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezeichnung im Spruch - mit dem Zeitpunkt der Entscheidung zusammen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1984, Zl. 83/08/0022). Die Rechtskraft einer solchen zeitraumbezogenen Entscheidung mit einem nicht datumsmäßig befristeten (d.h. in die Zukunft offenen) Abspruch entfaltet ihre Wirkung zudem über den Zeitpunkt ihrer Erlassung hinaus auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1991, Zl. 90/08/0053).Der nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorzunehmende Abspruch über Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht ist hinsichtlich Sach- und Rechtslage ein zeitraumbezogener vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Mai 1977, VwSlg. Nr. 9315/A). Ist nur der Beginn dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt, so fällt sein Ende - in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezeichnung im Spruch - mit dem Zeitpunkt der Entscheidung zusammen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1984, Zl. 83/08/0022). Die Rechtskraft einer solchen zeitraumbezogenen Entscheidung mit einem nicht datumsmäßig befristeten (d.h. in die Zukunft offenen) Abspruch entfaltet ihre Wirkung zudem über den Zeitpunkt ihrer Erlassung hinaus auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1991, Zl. 90/08/0053). [In Vorwegnahme der fallspezifischen Begründung in diesem hier zu entscheidenden Fall wird daher festgehalten, dass das BVwG gegenständlich ausschließlich das Rechtsverhältnis der Mitbeteiligten in den im Spruch ersichtlichen Zeiträumen beurteilt.] [zu den Abgrenzungskriterien zwischen echten und freien Dienstnehmern]: ... Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).... Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der zitierten Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A). ... Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1996, Zl. 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht. ...... Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1996, Zl. 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht. ... 3.2.
- Auch in seiner jüngeren Rsp hatte sich der Senat 8 des VwGH auf Basis seiner Vor - Rsp wiederum mehrfach mit der Abgrenzung zwischen einem echten Dienstvertrag einerseits und selbständiger Erwerbstätigkeit andererseits zu beschäftigen. Nachstehend werden nunmehr zusätzlich die nach hier angelegter Sichtweise iSd Art 133 Abs 4 B-VG beachtlichen Ausführungen dieser jüngeren Rsp wiedergegeben, um hinsichtlich des Ergebnisses dieses Verfahrens eine vergleichende Bewertung unter gleichheitsgrundsätzlichen Gesichtspunkten zu ermöglichen:3.2.
- Auch in seiner jüngeren Rsp hatte sich der Senat 8 des VwGH auf Basis seiner Vor - Rsp wiederum mehrfach mit der Abgrenzung zwischen einem echten Dienstvertrag einerseits und selbständiger Erwerbstätigkeit andererseits zu beschäftigen. Nachstehend werden nunmehr zusätzlich die nach hier angelegter Sichtweise iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG beachtlichen Ausführungen dieser jüngeren Rsp wiedergegeben, um hinsichtlich des Ergebnisses dieses Verfahrens eine vergleichende Bewertung unter gleichheitsgrundsätzlichen Gesichtspunkten zu ermöglichen: 3.2.4.
- [aus Zl Ro 2015/08/0020 "TaxitänzerInnen" als Beispiel der Qualifikation eines Rechtsverhältnisses als freier Dienstvertrag im Zuge einer abwägenden Gesamtbewertung]: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
- Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135, sowie vom
- Juli 2002, Zl. 2000/08/0161).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
- Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135, sowie vom
- Juli 2002, Zl. 2000/08/0161). Beim Tanzen handelt es sich nicht um ein um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern [...] Es liegt somit keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses vor. Die "TaxitänzerInnen" haben ihre Dienstleistungen zudem (überwiegend) persönlich erbracht und waren mangels Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel auch wirtschaftlich abhängig (vgl. § 4 Abs. 4 ASVG), sodass auch das Vorliegen eines unternehmerähnlichen freien Dienstvertrags, der eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründen würde, auszuschließen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223, VwSlg 17359 A/2008).Es liegt somit keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses vor. Die "TaxitänzerInnen" haben ihre Dienstleistungen zudem (überwiegend) persönlich erbracht und waren mangels Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel auch wirtschaftlich abhängig vergleiche Paragraph 4, Absatz 4, ASVG), sodass auch das Vorliegen eines unternehmerähnlichen freien Dienstvertrags, der eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründen würde, auszuschließen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223, VwSlg 17359 A/2008). 2.
- So bleibt die Frage zu klären, ob die mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" und Taxitänzer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurden (§ 4 Abs. 2 ASVG), oder ob sie auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert waren (§ 4 Abs. 4 ASVG).2.
- So bleibt die Frage zu klären, ob die mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" und Taxitänzer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurden (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG), oder ob sie auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert waren (Paragraph 4, Absatz 4, ASVG).
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach § 7 ASVG eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach Paragraph 7, ASVG eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer ist
§ 4Abs.
2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer
§ 47Abs. 1 i
Vm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0028).Dienstnehmer ist
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer
Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2001, Zl. 96/08/0028). 2.
- Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2007, VwSlg. 17.185/A). Die persönliche Arbeitspflichtfehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).2.
- Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2007, VwSlg. 17.185/A). Die persönliche Arbeitspflichtfehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2011, Zl. 2008/08/0152, mwN). Eine generelle Vertretungsbefugnis besteht hier nicht. Der schriftlichen bzw. konkludenten Vereinbarung zufolge sollten die mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" eine Verhinderung (z.B. aus gesundheitlichen Gründen) so rasch wie möglich melden bzw. sich um einen Ersatz kümmern. Damit wurde kein Recht ausbedungen, die Leistungserbringung jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren. Selbst wenn [...] Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Juli 2007, Zl. 2006/08/0193, und nochmals (das) vom
- Februar 2013, Zl. 2012/08/0268).Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Juli 2007, Zl. 2006/08/0193, und nochmals (das) vom
- Februar 2013, Zl. 2012/08/0268). Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde ebenfalls im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z. B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (präsenter "Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potentiell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem "Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2002, Zl. 99/08/0008, vom
- August 2003, Zl. 99/08/0174, vom
- April 2004, Zl. 2000/08/0113, vom
- April 2005, Zl. 2004/08/0109, sowie das Erkenntnis vom
- Juli 2007, Zl. 2006/08/0193).Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde ebenfalls im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z. B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (präsenter "Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potentiell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem "Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 2002, Zl. 99/08/0008, vom
- August 2003, Zl. 99/08/0174, vom
- April 2004, Zl. 2000/08/0113, vom
- April 2005, Zl. 2004/08/0109, sowie das Erkenntnis vom
- Juli 2007, Zl. 2006/08/0193). 2.
- Auch wenn sohin im vorliegenden Fall die persönliche Arbeitspflicht der mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" zu bejahen ist, so steht nur fest, dass kein Grund vorliegt, ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit schon aus diesem Grunde auszuschließen. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256).2.
- Auch wenn sohin im vorliegenden Fall die persönliche Arbeitspflicht der mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" zu bejahen ist, so steht nur fest, dass kein Grund vorliegt, ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit schon aus diesem Grunde auszuschließen. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256). Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein. Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2013, Zl. 2013/08/0051).Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2013, Zl. 2013/08/0051). 2.
- Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, im je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2013/08/0051, mwN).2.
- Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, im je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist vergleiche nochmals das Erkenntnis Zl. 2013/08/0051, mwN). Im vorliegenden Fall hat die revisionswerbende Partei mit den mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" schriftlich bzw. konkludent eine Rahmenvereinbarung getroffen, nach deren wesentlichem Inhalt die zu erbringende Leistung "auf Basis einer selbständigen Erwerbstätigkeit" erfolgen sollte, was nach dem Gesagten nicht zutrifft. Eine solche Vereinbarung kann nicht einem Deutungsschema, wonach dieser die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, zu Grunde gelegt werden. 2.
- Somit hat vorliegend die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Beschäftigung und der oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen. Die "TaxitänzerInnen", die nebenberuflich für die revisionswerbende Partei tätig gewesen sind und ihre Dienste im Wesentlichen in den Tanzlokalen von Kunden der revisionswerbenden Partei verrichteten, waren nicht in einer Weise in die betrieblichen Organisation des Beschäftigers eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert worden wären. Das Fehlen persönlicher Weisungen bzw. das Fehlen der stillen Autoriät ist im vorliegenden Fall auch nicht durch persönliche Kontrollmöglichkeiten, die persönliche Weisungen nach sich ziehen könnten, ausgeglichen worden. Anders als in dem etwa dem hg. Erkenntnis vom
- Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, zu Grunde liegenden Fall (mobile Krankenschwestern) bestand keinerlei Verpflichtung der "TaxitänzerInnen" und Taxitänzer über ihre Tätigkeiten detailliert Rechenschaft zu legen und so der revisionswerbenden Partei die Möglichkeit zu geben, sich ein für eine wirksame Kontrolle ausreichend genaues Bild über die Durchführung der Tätigkeiten durch die mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer zu verschaffen. Daran ändern auch allfällige Rückmeldungen der Kunden über ihre Zufriedenheit mit der Tätigkeit der Taxitänzerinnen und Taxitänzer nichts. Eine Kontrolle der bloßen Arbeitsergebnisse bzw. Kontrollen durch Dritte stehen mit dem Vorliegen eines freien Dienstvertrags nicht im Widerspruch (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 2010, Zl. 2010/08/0256 (Hausbetreuer), und vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/08/0224 (Disponent)).Die "TaxitänzerInnen", die nebenberuflich für die revisionswerbende Partei tätig gewesen sind und ihre Dienste im Wesentlichen in den Tanzlokalen von Kunden der revisionswerbenden Partei verrichteten, waren nicht in einer Weise in die betrieblichen Organisation des Beschäftigers eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert worden wären. Das Fehlen persönlicher Weisungen bzw. das Fehlen der stillen Autoriät ist im vorliegenden Fall auch nicht durch persönliche Kontrollmöglichkeiten, die persönliche Weisungen nach sich ziehen könnten, ausgeglichen worden. Anders als in dem etwa dem hg. Erkenntnis vom
- Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, zu Grunde liegenden Fall (mobile Krankenschwestern) bestand keinerlei Verpflichtung der "TaxitänzerInnen" und Taxitänzer über ihre Tätigkeiten detailliert Rechenschaft zu legen und so der revisionswerbenden Partei die Möglichkeit zu geben, sich ein für eine wirksame Kontrolle ausreichend genaues Bild über die Durchführung der Tätigkeiten durch die mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer zu verschaffen. Daran ändern auch allfällige Rückmeldungen der Kunden über ihre Zufriedenheit mit der Tätigkeit der Taxitänzerinnen und Taxitänzer nichts. Eine Kontrolle der bloßen Arbeitsergebnisse bzw. Kontrollen durch Dritte stehen mit dem Vorliegen eines freien Dienstvertrags nicht im Widerspruch vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 2010, Zl. 2010/08/0256 (Hausbetreuer), und vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/08/0224 (Disponent)). Es war in erster Linie den vor Ort auf sich allein gestellten "TaxitänzerInnen" überlassen, sich entsprechend geschickt zu verhalten, ihre Animationsleistung in sozial kluger Weise zu erbringen und insgesamt bei den Kunden der revisionswerbenden Partei so aufzutreten, dass deren Tanzpartner und die Kunden der revisionswerbenden Partei zufrieden waren. Die im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung heranzuziehenden Nebenkriterien (die Verwendung eigener - wenn auch nicht wesentlicher - Betriebsmittel, wie insbesondere des eigenen Kraftfahrzeuges, die relativ geringe zeitliche Inanspruchnahme durch die Nebenbeschäftigung und das Fehlen sachlicher Weisungen auf der einen Seite, das zeitabhängige Entgelt und die Konkurrenzklausel auf der anderen), sprechen insgesamt nicht gegen das Vorliegen eines freien Dienstvertrages. Eine Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt, dass bei der Tätigkeit der "TaxitänzerInnen" die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Tätigkeiten sind daher als solche iSd § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren. Im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 4 ASVG ergibt sich keine tageweise, sondern eine durchlaufende Pflichtversicherung (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, mwN).Eine Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt, dass bei der Tätigkeit der "TaxitänzerInnen" die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Tätigkeiten sind daher als solche iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren. Im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ergibt sich keine tageweise, sondern eine durchlaufende Pflichtversicherung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, mwN). [...] 3.2.4.
- [aus Zl 2012/08/0081 "Poloreitperde- Trainer" iZm dem Kriterium der Verneinung überwiegender persönlicher Abhängigkeit]: [...] Den Feststellungen folgend konnten sich die argentinischen Pferdetrainer nur untereinander vertreten. Nichts anderes wird auch vom Beschwerdeführer behauptet. Damit ist aber evident, dass es den Pferdetrainern nicht möglich war, ein generelles Vertretungsrecht dahin auszuüben, jemanden "Betriebsfremden" einzusetzen. Mangels genereller Vertretungsbefugnis war von einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen.
- Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist (siehe oben 3.).
- Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist (siehe oben 3.). Vorliegend war die Arbeitszeit der Pferdetrainer durch die Notwendigkeit der Fütterung der Pferde zu einer gewissen Zeit sowie den den Pferden einzuräumenden Ruhezeiten determiniert, das dem Arbeiten mit Tieren geschuldet ist und sich so aus der Art und den Erfordernissen der Beschäftigung ergibt. Der Arbeitsort war durch die örtlichen Gegebenheiten (Stallungen, Trainingsgelände) festgelegt. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Pferdetrainer keine eigenen Betriebsmittel verwendet haben. Der Ablauf des Trainings (Erstellung der Trainingspläne und Bestimmung der Ruhezeiten der Tiere) als Inhalt ihrer Leistungserbringung wurde durch die Trainer im Rahmen ihrer einschlägigen Fachkenntnis unter Berücksichtigung der Natur der Tiere eigenverantwortlich bestimmt. In der gebotenen Gesamtabwägung (§ 4 Abs. 2 ASVG) sind als für eine Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit (im Rahmen eines freien Dienstvertrags) sprechende Umstände zu berücksichtigen, dass die argentinischen Pferdetrainer nach Ablauf der Polosaison in Argentinien im Rahmen einer einmaligen befristeten Trainings- und Betreuungstätigkeit argentinische Polopferde an die klimatischen und sonstigen Bedingungen in Europa gewöhnt und sie für den Einsatz bei Polospielen vorbereitet haben. Es handelt sich um einen punktuellen einmaligen Arbeitseinsatz in einer spezifischen Situation. Wie die Argentinier ihren Arbeitstag gestaltet haben und mit welchen einzelnen Maßnahmen und Mitteln sie die gestellten Aufgaben gelöst haben, war in allen Aspekten ihren eigenen Entscheidungen überlassen. Das Vorliegen von persönlichen Kontrollmöglichkeiten, also solchen, die gegebenenfalls Anlass zur Erteilung persönlicher Weisungen an die Pferdetrainer hätten geben können, wurde nicht festgestellt. Bei von der belangten Behörde festgestellten Kontrolle durch Bedienstete des Pferdesportzentrums bleibt unklar, worauf sich diese Kontrolle bezogen hat, wie diese durchgeführt wurde und welche Zusammenhänge zwischen diesen Kontrollen und dem Beschwerdeführer bestanden haben. Die Betrachtung sämtlicher von der belangten Behörde festgestellten Umstände, unter denen die vorliegenden Arbeitsleistungen erbracht worden sind, bewirkt im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 4 Abs. 2 ASVG ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit.In der gebotenen Gesamtabwägung (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) sind als für eine Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit (im Rahmen eines freien Dienstvertrags) sprechende Umstände zu berücksichtigen, dass die argentinischen Pferdetrainer nach Ablauf der Polosaison in Argentinien im Rahmen einer einmaligen befristeten Trainings- und Betreuungstätigkeit argentinische Polopferde an die klimatischen und sonstigen Bedingungen in Europa gewöhnt und sie für den Einsatz bei Polospielen vorbereitet haben. Es handelt sich um einen punktuellen einmaligen Arbeitseinsatz in einer spezifischen Situation. Wie die Argentinier ihren Arbeitstag gestaltet haben und mit welchen einzelnen Maßnahmen und Mitteln sie die gestellten Aufgaben gelöst haben, war in allen Aspekten ihren eigenen Entscheidungen überlassen. Das Vorliegen von persönlichen Kontrollmöglichkeiten, also solchen, die gegebenenfalls Anlass zur Erteilung persönlicher Weisungen an die Pferdetrainer hätten geben können, wurde nicht festgestellt. Bei von der belangten Behörde festgestellten Kontrolle durch Bedienstete des Pferdesportzentrums bleibt unklar, worauf sich diese Kontrolle bezogen hat, wie diese durchgeführt wurde und welche Zusammenhänge zwischen diesen Kontrollen und dem Beschwerdeführer bestanden haben. Die Betrachtung sämtlicher von der belangten Behörde festgestellten Umstände, unter denen die vorliegenden Arbeitsleistungen erbracht worden sind, bewirkt im Rahmen der Gesamtabwägung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit. [...] 3.2.
- Die insb unter 3.2.
- zitierten Rechtssätze angewandt auf den gegenständlichen Fall bedeuten nunmehr wi