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{'item': 'W137 2143976-1'}

Obsah (18)§ 76§ 22a§ 35§§3§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 56§ 57§ 83§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlW137 2143976-1 SpruchW137 2143976-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER al

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens und stellte am 24.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der Verfolgung durch seine Cousins begründete. Am 13.05.2016 wurde das Asylverfahren (erstmalig) eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer diesem Verfahren entzogen hatte. Ab 20.05.2016 wurde seitens der niederländischen Behörden ein Konsultationsverfahren ("Dublin") mit Österreich geführt; der Beschwerdeführer reiste selbst – zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens Anfang August 2016 - erneut (illegal) nach Österreich ein.
  2. Am 14.08.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft (unter anderem wegen "Fluchtgefahr") verhängt. Mit Strafurteil vom 07.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der versuchten Begehung eines Suchtmitteldelikts (am 12.08.2016) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (bedingt) verurteilt. Auf Rechtsmittel wurde ausdrücklich verzichtet. Am 08.11.2016 wurde das Verfahren erneut eingestellt, weil der Beschwerdeführer seine Mittwirkungspflicht verletzt habe und nicht auffindbar sei. Am 29.12.2016 wurde der Beschwerdeführer zufällig aufgegriffen und auf Anweisung des Bundesamtes festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.12.2016 betreffend sein Asylverfahren erklärte der Beschwerdeführer, seine Familie lebe durchwegs in Algerien. Seinen Meldepflichten sei er nicht nachgekommen, weil er "das System nicht gekannt" habe. In Algerien werde er von seinen Cousins verfolgt, die ihm sein Erbe nicht gönnen würden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme betreffend die Anordnung der Schubhaft am selben Tag ergänzte der Beschwerdeführer, eine "Meldung bei XXXX " zu haben. Seinen Lebensunterhalt sichere er durch Verkäufe von Möbeln über Facebook und durch Gelegenheitsarbeiten.Am 08.11.2016 wurde das Verfahren erneut eingestellt, weil der Beschwerdeführer seine Mittwirkungspflicht verletzt habe und nicht auffindbar sei. Am 29.12.2016 wurde der Beschwerdeführer zufällig aufgegriffen und auf Anweisung des Bundesamtes festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.12.2016 betreffend sein Asylverfahren erklärte der Beschwerdeführer, seine Familie lebe durchwegs in Algerien. Seinen Meldepflichten sei er nicht nachgekommen, weil er "das System nicht gekannt" habe. In Algerien werde er von seinen Cousins verfolgt, die ihm sein Erbe nicht gönnen würden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme betreffend die Anordnung der Schubhaft am selben Tag ergänzte der Beschwerdeführer, eine "Meldung bei römisch 40 " zu haben. Seinen Lebensunterhalt sichere er durch Verkäufe von Möbeln über Facebook und durch Gelegenheitsarbeiten.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 30.12.2016, Zahl: 1106484907/160290895, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz (somit

§§3und 8 Asyl

G) abgewiesen. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer – bezogen auf den Herkunftsstaat Algerien – getroffen und ein befristetes Einreiseverbot verhängt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde bisher noch keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. 4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016, wurde

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Rückkehrentscheidung angeordnet.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016, wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Rückkehrentscheidung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert sei; zudem mittellos und ohne Unterkunft. Er habe sich unkooperativ verhalten und sich dem Verfahren entzogen. Zudem sei er in einen anderen Vertragsstaat weitergezogen und könne Österreich mangels eines Reisedokuments nicht eigenständig legal verlassen. In Österreich habe er sich wiederholt ohne Meldung aufgehalten und sei wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz strafrechtlich verurteilt worden. Überdies verwende er mehrere Identitäten und sei nicht bereit, an der Feststellung seiner Nationalität und Identität mitzuwirken. Zudem habe sei der Beschwerdeführer in Österreich auch wiederholt einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Schließlich diene die Obdachlosenmeldung lediglich dazu, eine tatsächliche behördliche Greifbarkeit vorzutäuschen, weil der Beschwerdeführer nicht angeben könne, wo er in dieser Zeit unangemeldet Unterkunft genommen habe. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 30.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt. 5. Mit Schreiben vom 05.01.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 30.12.2016 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt bereits während der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers die Möglichkeit gehabt hätte, das Asylverfahren abzuschließen und mit der Beischaffung eines Ersatzreisedokuments zumindest zu beginnen. Da die Verhängung der Schubhaft somit "von vornherein vermieden" hätte werden können, erweise sich diese als unverhältnismäßig und somit rechtswidrig. Eine "tatsächliche Prüfung" ob mit dem gelinderen Mittel das Auslangen hätte gefunden werden können habe überdies nicht stattgefunden. Beantragt werde daher a) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; b) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; c) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten; d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen; d) dem Beschwerdeführer Dolmetschkosten zu ersetzen, ihn im Falle eines Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien und dem Beschwerdeführer Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. In eventu werde jeweils die Zulassung der (ordentlichen) Revision beantragt. Beigeschlossen waren die Vertretungsvollmacht und der Beleg über die Einzahlung der Eingabegebühr. 6. Am 09.01.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme (vom 05.01.2017) wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers erst nach einem zufälligen Aufgriff abgeschlossen werden konnte, weil er sich diesem nach der Haftentlassung entzogen habe. Beabsichtigt sei eine Vorführung des Beschwerdeführers bei der algerischen Delegation zum nächstmöglichen Termin (21.01.2017) um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde und der Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zudem werde beantragt, den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest; der Beschwerdeführer benutzte in Österreich und anderen europäischen Staaten unterschiedliche Identitäten. Er verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Er ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen. Gegen wurde von Österreich ein (noch nicht rechtskräftiges) Einreise und Aufenthaltsverbot im Gebiet der Mitgliedstaaten der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG). Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde (nicht rechtskräftig) abgeschlossen; der Antrag wurde

§§ 3und 8 Asyl

G abgewiesen und es wurde ihm weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung des Bundesamtes (die auch das oben angeführte Einreiseverbot beinhaltet) ist bis zum heutigen Tag nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde (nicht rechtskräftig) abgeschlossen; der Antrag wurde

Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und es wurde ihm weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung des Bundesamtes (die auch das oben angeführte Einreiseverbot beinhaltet) ist bis zum heutigen Tag nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Der Beschwerdeführer hat sich seinem in Österreich anhängigen Asylverfahren sowohl im Frühjahr 2016 als auch im Herbst 2016 bewusst entzogen und den Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortgesetzt. Im Frühjahr ist er zudem in die Niederlande weitergereist. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft entzog sich der Beschwerdeführer abermals dem Verfahren und kam seiner Meldepflicht nicht nach. Dieses Verfahren wurde zu Recht am 08.11.2016 erneut eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer nach dem Haftende am 07.10.2016 erneut im Verborgenen aufhielt. Der Beschwerdeführer hatte nie ein ernsthaftes Interesse an einem Abschluss seines Asylverfahrens. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass er sich einem etwaigen Beschwerdeverfahren sowie dem aktuellen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats und gegebenenfalls der Überstellung nach Algerien bei Beendigung der Schubhaft umgehend entziehen würde. Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich minimale Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: 1.
  2. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1106484907/160708887 (Schubhaft) und zur Zahl 1106484907/160290895 (Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dies gilt insbesondere für die Verwendung verschiedener Identitäten in Österreich und anderen europäischen Staaten, was vom Beschwerdeführer (zumindest teilweise) auch eingestanden worden ist. Ebenso ist das (nicht rechtskräftige) Einreiseverbot aus dem Verwaltungsakt ersichtlich. 1.
  3. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels jeglichen Personaldokuments oder sonstigen glaubhaften Beweismittels nicht fest; seine algerische Staatsangehörigkeit ist gleichwohl unstrittig. Er konnte keine substanziellen sozialen Bindungen in Österreich belegen (zumal er sich erst seit einigen Monaten im Bundesgebiet aufhält) und machte keine hier lebenden Familienangehörigen geltend. Es gibt keinen Hinweis auf eine legale Beschäftigung während des bisherigen Aufenthalts. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, einer illegalen Beschäftigung nachgegangen zu sein. 1.
  4. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und werden auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten. Dies gilt insbesondere auch für die illegale Weiterreise in die Niederlande. Unstrittig ist zudem die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich nach Ende der justiziellen Haft (am 07.10.2016) im Verborgenen fortsetzte. Erst am 16.11.2016 gab er eine Obdachlosenmeldung ab. Damit steht fest, dass die Einstellung des Verfahrens am 08.11.2016 nicht nur zu Recht erfolgte (der Beschwerdeführer war nachweislich nicht erreichbar), sondern auch keinesfalls übereilt oder unverhältnismäßig schnell erfolgte. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit gegeben, sich behördlich zu melden. Aus diesen Umständen ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer nie ein ernsthaftes Interesse an einem Abschluss seines Asylverfahrens hatte: kurz nach seinem Antrag verließ er Österreich; nach seiner Rückkehr suchte er nicht freiwillig die zuständige Behörde auf; auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 07.10.2016 tat er nichts dergleichen. Darüber hinaus muss angesichts dieser Umstände davon ausgegangen werden, dass er sich nach Beendigung der Schubhaft den Behörden erneut entziehen würde. Das kann auch durch die am 16.11.2016 erfolgte Obdachlosenmeldung und entsprechende Behauptungen nicht entkräftet werden, weil der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Monaten wiederholt durch unmissverständliche Handlungen das Gegenteil nachhaltig belegt hat. 1.
  5. Der Beschwerdeführer – der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat – verfügt nach Aktenlage über keine nennenswerten Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet.
  6. Rechtliche Beurteilung 2.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.

  1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 2.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
  3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 30.12.2016: 3.
  4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.
  5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.
  6. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat kurz nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz Österreich verlassen und ist in die Niederlande weitergereist um dort ebenfalls eine Asylverfahren einzuleiten. Nach seiner Rückkehr nach Österreich hat er keinen Kontakt mit den für sein Verfahren zuständigen Behörden aufgenommen. Auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (und Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe) setzte er seinen Aufenthalt im Verborgenen fort. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits erstinstanzlich abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat getroffen.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.
  7. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat kurz nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz Österreich verlassen und ist in die Niederlande weitergereist um dort ebenfalls eine Asylverfahren einzuleiten. Nach seiner Rückkehr nach Österreich hat er keinen Kontakt mit den für sein Verfahren zuständigen Behörden aufgenommen. Auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (und Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe) setzte er seinen Aufenthalt im Verborgenen fort. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits erstinstanzlich abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat getroffen. 3.
  8. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (unstrittigen) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Darüber hinaus wurden auch die mangelhafte Mitwirkung im Verfahren (Z 1) und die Entziehung aus dem Verfahren (Z 3) zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Abschnitt "E) Rechtliche Beurteilung") klar ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG.3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (unstrittigen) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Darüber hinaus wurden auch die mangelhafte Mitwirkung im Verfahren (Ziffer eins,) und die Entziehung aus dem Verfahren (Ziffer 3,) zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Abschnitt "E) Rechtliche Beurteilung") klar ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. So sind insbesondere die Tatbestandsmerkmale der Ziffern 1 und 3 unstrittig gegeben und werden auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. 3.

  1. Die belangte Behörde kam darüber hinaus zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar begründen. Dieser Einschätzung wurde in der Beschwerde im Übrigen nicht erkennbar entgegen getreten. 3.
  2. Auf Grund der klar erkennbaren Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der deutlichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die in der Beschwerde nur rudimentär begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen (siehe auch oben Punkt 3.3.); eine finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer unstrittig nicht möglich. 3.
  3. In der Beschwerde wird insbesondere behauptet, das Bundesamt sei während der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht hinreichend aktiv geworden um das Asylverfahren abzuschließen und habe keine hinreichenden Schritte unternommen um eine Schubhaftanordnung nicht erforderlich zu machen. Dieser Behauptung mangelt es jedoch an einer faktischen Grundlage. Einerseits war für das Bundesamt nie absehbar, wie lange die Anhaltung in Untersuchungshaft tatsächlich dauern würde – das Justizministerium und die Gerichte unterliegen in diesem Zusammenhang auch keiner Informationspflicht. Andererseits erfolgte die Schubhaftanordnung auch nicht unmittelbar nach einer Strafhaft (deren absehbares Ende für das Bundesamt aus dem Strafurteil und durch Nachfragen ersichtlich wäre), sondern mehr als zwei Monate nach der Haftentlassung – mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer nach erneutem Untertauchen zufällig festgenommen worden ist. Vielmehr hat das Bundesamt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall zunächst besonders hoch gehalten, weil es ihm nach der Haftentlassung ein Monat Zeit gab sich amtlich zu melden und damit sein Asylverfahren in Freiheit führen zu können. Der Beschwerdeführer hingegen hat das ausgenutzt, um einen Verfahrensabschluss bewusst (weiterhin) zu Verunmöglichen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt weicht damit von der zitierten Judikatur in den entscheidenden Elementen massiv ab. 3.
  4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.12.2016 abzuweisen.
  5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen: 4.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 4.

  1. Für die Durchsetzung der zum Entscheidungszeitpunkt zumindest wahrscheinlich durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Zudem ist seine Anwesenheit beim in Kürze bevorstehenden Vorführungstermin vor die algerische Delegation (am 21.01.2017) zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats unabdingbar. Da der Beschwerdeführer – wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 21.12.2016 geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG (nachweislich) erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin nicht thematisiert.An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 21.12.2016 geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG (nachweislich) erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Ziffer 9, leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Ziffer 9, ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin nicht thematisiert. 4.
  2. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine deutliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels weiterhin nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Angesichts der offenkundigen und belegbaren Neigung des Beschwerdeführers, sich dem Verfahren in Österreich zu entziehen, kann die Abgabe einer "Obdachlosen-Meldung" hier auch keinen Unterschied ausmachen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 4.
  3. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen weiterhin eine realistische Möglichkeit besteht, die (zumindest wahrscheinliche) Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch durchzusetzen, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig. Dies umso mehr, als das Bundesamt nach der Festnahme umgehend das Asylverfahren erstinstanzlich abschließen konnte und auch bereits Schritte gesetzt hat, um möglichst zeitnah ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt zu erhalten. Dafür sind in naher Zukunft auch Befragungen und Vorführungen des Beschwerdeführers erforderlich. 4.
  4. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.5. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für die belegbare Verlängerung der Überstellungsfrist – die einschlägige Unkenntnis des Beschwerdeführers und seines Vertreters muss mit diesen nicht mündlich besprochen werden. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für die belegbare Verlängerung der Überstellungsfrist – die einschlägige Unkenntnis des Beschwerdeführers und seines Vertreters muss mit diesen nicht mündlich besprochen werden. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 6. Kostenersatz 6.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 6.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W137.2143976.1.00

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