Obsah (12)
Art. 133Art. 73Art. 130Art. 131Art. 151§ 6§ 1§ 28§ 24Artikel 7Artikel 50§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlW143 2103186-1 SpruchW143 2103186-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magda
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 16.04.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch sie selbst (als Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 26,46 ha beantragt wurde. Zudem war die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die von einer Agrargemeinschaft als zuständige Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde.Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die durch sie selbst (als Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 26,46 ha beantragt wurde. Zudem war die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die von einer Agrargemeinschaft als zuständige Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104692431, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.525,66 gewährt. Auf Basis von 45,76 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 47,83 ha (davon Almfläche: 26,55
- ha)wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 45,76 ha (davon Almfläche: 26,55
- ha)zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Datum vom 23.11.2012 beantragte die Agrargemeinschaft als zuständige Almbewirtschafterin der Alm mit der BStNr. XXXX eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2009.3. Mit Datum vom 23.11.2012 beantragte die Agrargemeinschaft als zuständige Almbewirtschafterin der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2009. 4. Mit Datum vom 04.07.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 21,45 ha ermittelt wurde.4. Mit Datum vom 04.07.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 21,45 ha ermittelt wurde. 5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120313928, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 3.686,02 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 839,64 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 45,76 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur vom 23.11.2012 - beantragten Fläche im Ausmaß von 46,40 ha (davon Almfläche: 25,12
- ha)wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.07.2013 - nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,93 ha (davon Almfläche: 21,77
- ha)zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" die beschwerdeführende Partei insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte. 6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 28.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.12.2013, Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte 1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden und 3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtkräftigen Beendigung des Verfahrens. Begründend führt die beschwerdeführende Partei eingangs aus, dass der Bescheid materiell rechtswidrig sei, da seitens der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Die AMA hätte bereits im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen und ihre Entscheidung nicht allein auf die Antragsunterlagen stützen dürfen. Das Ergebnis der behördlichen Vor-Ort-Kontrolle sei zudem nicht korrekt. Insbesondere seien bei der Referenzflächenfeststellung auf der beantragten Alm Landschaftselemente entgegen den einschlägigen Bestimmungen nicht einberechnet worden und seien auch die unterschiedlichen Vegetationsperioden im Rahmen der Futterflächenfeststellung unberücksichtigt geblieben. Zudem habe die Behörde frühere Vor-Ort-Kontrollen unberücksichtigt gelassen und liege deshalb ein Irrtum der Behörde
Art. 73Abs.
4 der VO (EG) Nr. 796/2004 vor. Ebenso auf einen Irrtum der Behörde sei zu erkennen, da sich das Mess-System und die Messgenauigkeit im berechnungsrelevanten Zeitraum geändert hätten.Zudem habe die Behörde frühere Vor-Ort-Kontrollen unberücksichtigt gelassen und liege deshalb ein Irrtum der Behörde
Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) Nr.
796 aus 2004, vor. Ebenso auf einen Irrtum der Behörde sei zu erkennen, da sich das Mess-System und die Messgenauigkeit im berechnungsrelevanten Zeitraum geändert hätten. Die Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Die beschwerdeführende Partei treffe kein Verschulden an der Überbeantragung und Kürzungen und Ausschlüsse seien iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 (gemeint wohl Art. 68 Abs. 1 VO [EG] 796/2004) nicht zu verhängen. Auch liege deshalb kein Verschulden vor, da sich die beschwerdeführende Partei auf die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen verlassen habe. Zudem sei auch aufgrund der bereits erwähnten Änderung des Mess-Systems und der Messgenauigkeit im berechnungsrelevanten Zeitraum, die allein ausschlaggebend für die Änderung der Futterfläche gewesen sei, der beschwerdeführenden Partei kein Verschulden anzulasten. Letztlich sei von Kürzungen und Ausschlüssen (Sanktionen) auch deshalb abzusehen, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei.Die Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Die beschwerdeführende Partei treffe kein Verschulden an der Überbeantragung und Kürzungen und Ausschlüsse seien iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, (gemeint wohl Artikel 68, Absatz eins, VO [EG] 796 aus 2004,) nicht zu verhängen. Auch liege deshalb kein Verschulden vor, da sich die beschwerdeführende Partei auf die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen verlassen habe. Zudem sei auch aufgrund der bereits erwähnten Änderung des Mess-Systems und der Messgenauigkeit im berechnungsrelevanten Zeitraum, die allein ausschlaggebend für die Änderung der Futterfläche gewesen sei, der beschwerdeführenden Partei kein Verschulden anzulasten. Letztlich sei von Kürzungen und Ausschlüssen (Sanktionen) auch deshalb abzusehen, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig dar. 7. Am 03.04.2014 langten bei der belangten Behörde "Bestätigungen Almfutterflächen" der Landwirtschaftskammer für die Alm mit der BStNr. XXXX und XXXX ein, in der diese ausführt, dass die Almfutterfläche im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.7. Am 03.04.2014 langten bei der belangten Behörde "Bestätigungen Almfutterflächen" der Landwirtschaftskammer für die Alm mit der BStNr. römisch 40 und römisch 40 ein, in der diese ausführt, dass die Almfutterfläche im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. 8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 13.03.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2009 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 21,28 ha. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX. Für diese stellte sie als zuständiger Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2009.Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 . Für diese stellte sie als zuständiger Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2009. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 21,45 ha. Auf Basis von insgesamt 27,2 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (18,2), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 14,35 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 21,45 ha. Auf Basis von insgesamt 27,2 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (18,2), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 14,35 ha zuzurechnen. Die beschwerdeführende Partei beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 46,40 ha (Heimfläche: 21,28 ha; anteilige Almfläche: 25,12
- ha)und verfügte im Antragsjahr 2009 über 45,76 flächenbezogene Zahlungsansprüche. 2. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 der beschwerdeführenden Partei liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der beschwerdeführenden Partei beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. So beantragte diese ein Flächenausmaß von 21,28 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2009). Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 21,28 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits dem Bescheid vom 30.12.2009 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittel gegen diesen Bescheid noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens der beschwerdeführenden Partei beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der beschwerdeführenden Partei beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. So beantragte diese ein Flächenausmaß von 21,28 ha vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2009). Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 21,28 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits dem Bescheid vom 30.12.2009 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittel gegen diesen Bescheid noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens der beschwerdeführenden Partei beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2009 nicht nur Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BStNr. XXXX gewesen ist, sondern auch deren Bewirtschafter, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend).Dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2009 nicht nur Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BStNr. römisch 40 gewesen ist, sondern auch deren Bewirtschafter, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen vergleiche ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend). Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 04.07.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht zum einen als nachvollziehbar dar - wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seitens der beschwerdeführenden Partei auch nicht substantiiert bestritten. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei betreffend die auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, sind im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls nicht ausreichend, um im vorliegenden Fall die Ergebnisse dieser Kontrollen in Zweifel zu ziehen. So führt die beschwerdeführende Partei in ihrem Beschwerdeschriftsatz nicht ansatzweise aus, inwiefern die Beurteilung der AMA nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und beschränkt er sich in ihren Ausführungen im Wesentlichen darauf, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle als nicht korrekt zu bezeichnen (zu den Ausführungen, dass seitens der AMA Landschaftselemente bzw. Vegetationsperioden nicht berücksichtigt worden seien vgl. unten 3.3.2.). Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist jedenfalls als nicht hinreichend konkret zu werten.Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 04.07.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht zum einen als nachvollziehbar dar - wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seitens der beschwerdeführenden Partei auch nicht substantiiert bestritten. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei betreffend die auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, sind im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls nicht ausreichend, um im vorliegenden Fall die Ergebnisse dieser Kontrollen in Zweifel zu ziehen. So führt die beschwerdeführende Partei in ihrem Beschwerdeschriftsatz nicht ansatzweise aus, inwiefern die Beurteilung der AMA nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und beschränkt er sich in ihren Ausführungen im Wesentlichen darauf, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle als nicht korrekt zu bezeichnen (zu den Ausführungen, dass seitens der AMA Landschaftselemente bzw. Vegetationsperioden nicht berücksichtigt worden seien vergleiche unten 3.3.2.). Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist jedenfalls als nicht hinreichend konkret zu werten. Mit ihren weiteren Beschwerdeausführungen beteuert die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen lediglich, dass ihr kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, womit sie ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen begehrt. Damit ist im vorliegenden Fall - bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes - das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.07.2013 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2009 zu Grunde zu legen. Die beschwerdeführende Partei beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr im Antragsjahr 2009 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht. Dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2009 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 46,40 ha (Heimfläche: 21,28 ha; anteilige Almfläche: 25,12
- ha)beantragt und über 45,76 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2009 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Folglich konnten diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom
- 2010, 389, entgegenstehen. Zu A) 3.
- Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vomArtikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:31.01.2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009. Abweichend hiervon a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010, b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen
Anhang III ab 1. Januar 2010,b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen
Anhang römisch drei ab 1. Januar 2010, c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
Anhang III frühestens ab
- Januar 2010 und spätestens ab
- Januar 2012."c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
Anhang römisch drei frühestens ab
- Januar 2010 und spätestens ab
- Januar 2012." Art. 2 Abs. 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffenden Beihilferegelungen;
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
- f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
Artikel 50
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der
Artikel 50Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
- Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da - wie den Feststellungen unter II.
- zu entnehmen ist - die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2009 jedoch ein größeres Flächenausmaß - unter Berücksichtigung von 45,76 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - beantragt hat (46,40 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen ist (42,93 ha), war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2009 zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.3.3.
- Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da - wie den Feststellungen unter römisch zwei.
- zu entnehmen ist - die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2009 jedoch ein größeres Flächenausmaß - unter Berücksichtigung von 45,76 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - beantragt hat (46,40 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen ist (42,93 ha), war die belangte Behörde nach Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2009 zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). 3.3.
- Wenn die beschwerdeführende Partei gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der verfahrensgegenständlichen Alm einwendet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Landschaftselemente der Referenzfläche zuzurechnen, gilt es an dieser Stelle Folgendes auszuführen: Nach Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 30 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen keine Vorkehrungen trifft. Art. 8 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.Nach Artikel 30, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Artikel 30, Absatz 3, Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen keine Vorkehrungen trifft. Artikel 8, dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen. Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Artikel 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640 aus 2014,) bestätigt. Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen einen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Art. 30 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen einen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Artikel 30, Absatz 3, VO (EG) 796 aus 2004, einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten. § 4 Abs. 3 lit.d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011 idgF, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wider. Zwar ist diese Verordnung
ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, idgF, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wider. Zwar ist diese Verordnung
ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch die beschwerdeführende Partei nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden und ist aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers für diesen nichts zu gewinnen. Ebenso ist aus dem Vorbringen, es müssten im Rahmen der Futterflächenfeststellung unterschiedliche Vegetationsperioden berücksichtigt werden, für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist es ist in Kauf zu nehmen, dass die Ermittlung der Futterfläche bei Vor-Ort-Kontrollen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt und die Einstufung der so ermittelten Flächen subjektive Elemente enthält und dass die Wiederholbarkeit entsprechender Kontrollen durch subjektive Einschätzungen der Kontrollorgane beeinträchtigt werden kann. Dies betrifft auch den Zeitpunkt der Kontrolle, der Einfluss auf den Wuchs der Grünfutterpflanzen und die Annahme des Futterdargebots haben kann. Diesen schwer über das Jahr hin objektivierbaren Elementen kann nur durch sorgfältige Dokumentation und Begründung durch die Antragsteller und die Kontrollorgane begegnet werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Kontrollergebnisse in jedem Fall unbrauchbar sind, vielmehr müsste im gerichtlichen Verfahren abgeschätzt werden, welchen Einfluss diese Unzulänglichkeiten im Verfahren auf das Ermittlungsergebnis haben konnten (vgl. BVwG 20.06.2016, W104 2104178-1). Dafür enthält die Beschwerde aber kein auch nur ansatzweise brauchbares konkretes Sachverhaltssubstrat.Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist es ist in Kauf zu nehmen, dass die Ermittlung der Futterfläche bei Vor-Ort-Kontrollen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt und die Einstufung der so ermittelten Flächen subjektive Elemente enthält und dass die Wiederholbarkeit entsprechender Kontrollen durch subjektive Einschätzungen der Kontrollorgane beeinträchtigt werden kann. Dies betrifft auch den Zeitpunkt der Kontrolle, der Einfluss auf den Wuchs der Grünfutterpflanzen und die Annahme des Futterdargebots haben kann. Diesen schwer über das Jahr hin objektivierbaren Elementen kann nur durch sorgfältige Dokumentation und Begründung durch die Antragsteller und die Kontrollorgane begegnet werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Kontrollergebnisse in jedem Fall unbrauchbar sind, vielmehr müsste im gerichtlichen Verfahren abgeschätzt werden, welchen Einfluss diese Unzulänglichkeiten im Verfahren auf das Ermittlungsergebnis haben konnten vergleiche BVwG 20.06.2016, W104 2104178-1). Dafür enthält die Beschwerde aber kein auch nur ansatzweise brauchbares konkretes Sachverhaltssubstrat. 3.3.
- Jenen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, die darüber hinaus die Art und Weise, wie in Österreich gemessen wird, beanstanden, bleiben unbelegt bzw. reichen die in der Beschwerde angeführten Zitate nicht aus, die Untauglichkeit der Erhebungen bei den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen zu substantiieren. Insbesondere hat das Beschwerdeverfahren hat keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass das auf österreichischen Almen im Allgemeinen und bei der konkreten Vor-Ort-Kontrolle angewendete Messsystem den Erfordernissen des Art. 30 Abs. 1 und 2 VO (EG) 796/2004 nicht entspricht. Insbesondere war und ist auch die Verwendung des oben bereits erwähnten "Pro-Rata-Systems" zulässig, in dem die beihilfefähige Futterfläche bestmöglich abgeschätzt und mithilfe eines nach Prozentsätzen abgestuften Pauschalsystems ermittelt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus den Arbeitsdokumenten der EU, auf die durch Art. 30 VO (EG) 796/2004 verwiesen wird, sondern mittlerweile auch aus der ausdrücklichen Aufnahme dieses Systems in die für Beitragsjahre ab 2015 geltende Rechtsvorschrift des Art. 10 (samt Erwägungsgrund 13) der VO (EU) 640/2014.Insbesondere hat das Beschwerdeverfahren hat keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass das auf österreichischen Almen im Allgemeinen und bei der konkreten Vor-Ort-Kontrolle angewendete Messsystem den Erfordernissen des Artikel 30, Absatz eins und 2 VO (EG) 796 aus 2004, nicht entspricht. Insbesondere war und ist auch die Verwendung des oben bereits erwähnten "Pro-Rata-Systems" zulässig, in dem die beihilfefähige Futterfläche bestmöglich abgeschätzt und mithilfe eines nach Prozentsätzen abgestuften Pauschalsystems ermittelt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus den Arbeitsdokumenten der EU, auf die durch Artikel 30, VO (EG) 796 aus 2004, verwiesen wird, sondern mittlerweile auch aus der ausdrücklichen Aufnahme dieses Systems in die für Beitragsjahre ab 2015 geltende Rechtsvorschrift des Artikel 10, (samt Erwägungsgrund 13) der VO (EU) 640 aus 2014,. 3.3.
- Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil die fehlerhaften Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde jedoch weder von ihr vorgebracht noch finden sich diesbezüglich Anzeichen im Akt.3.3.
- Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil die fehlerhaften Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde jedoch weder von ihr vorgebracht noch finden sich diesbezüglich Anzeichen im Akt. Insbesondere trifft auch die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Änderung des Mess-Systems vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden System (unter anderem mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (unter anderem mit 10 %-Schritten) gekommen sei, nicht zu. So kann den Ausführungen, die relevante Futterfläche habe sich allein durch diese Änderung des Mess-Systems und ohne Veränderungen des Naturzustandes sowie Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, nicht gefolgt werden: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde war in diesem Zusammenhang somit nicht zu erkennen und die beschwerdeführende Partei hat daher den ihr zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten. 3.3.
- Da die im vorliegenden Fall zwischen beantragter Fläche (46,40 ha) und ermittelter Fläche (42,93 ha) festzustellende Flächendifferenz - unter Berücksichtigung von 45,76 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - über 3 % bzw. über 2 ha (aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche) betrug, war
den Vorgaben des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 darüber hinaus der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen, dh eine Flächensanktion (Kürzungen und Ausschlüsse iSd VO (EG) 796/2004) auszusprechen.3.3.5. Da die im vorliegenden Fall zwischen beantragter Fläche (46,40
- ha)und ermittelter Fläche (42,93
- ha)festzustellende Flächendifferenz - unter Berücksichtigung von 45,76 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - über 3 % bzw. über 2 ha (aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche) betrug, war
den Vorgaben des Artikel 51, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, darüber hinaus der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen, dh eine Flächensanktion (Kürzungen und Ausschlüsse iSd VO (EG) 796 aus 2004,) auszusprechen. Wenn Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 bestimmt, dass die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft, so gilt es im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der beschwerdeführenden Partei ein derartiger Beleg nicht gelungen ist. Sie beteuert in ihrem Beschwerdeschriftsatz zwar, die Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächen in Wahrung der Sorgfaltspflicht durchgeführt zu haben. Es ist im Falle der beschwerdeführenden Partei jedoch aufgrund des Umstandes, dass sie im relevanten Antragsjahr nicht nur Auftreiber auf die in Rede stehende Alm gewesen ist, sondern auch als deren Almbewirtschafter fungiert hat und daher davon ausgegangen werden kann, dass ihr die Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt waren, ein strengerer Maßstab im Rahmen der Verschuldensprüfung anzulegen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben der belangten Behörde vorgenommen zu haben, vermögen im vorliegenden Fall - vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 - jedenfalls nicht mangelndes Verschulden an der Überbeantragung aufzuzeigen. Diese Ausführungen vermögen somit nicht die Differenz ihre Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung (2,83
- ha)zu erklären und schon gar nicht ein mangelndes Verschulden darzulegen.Wenn Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, bestimmt, dass die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft, so gilt es im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der beschwerdeführenden Partei ein derartiger Beleg nicht gelungen ist. Sie beteuert in ihrem Beschwerdeschriftsatz zwar, die Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächen in Wahrung der Sorgfaltspflicht durchgeführt zu haben. Es ist im Falle der beschwerdeführenden Partei jedoch aufgrund des Umstandes, dass sie im relevanten Antragsjahr nicht nur Auftreiber auf die in Rede stehende Alm gewesen ist, sondern auch als deren Almbewirtschafter fungiert hat und daher davon ausgegangen werden kann, dass ihr die Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt waren, ein strengerer Maßstab im Rahmen der Verschuldensprüfung anzulegen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben der belangten Behörde vorgenommen zu haben, vermögen im vorliegenden Fall - vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, - jedenfalls nicht mangelndes Verschulden an der Überbeantragung aufzuzeigen. Diese Ausführungen vermögen somit nicht die Differenz ihre Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung (2,83
- ha)zu erklären und schon gar nicht ein mangelndes Verschulden darzulegen. Auch die Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, wonach der beschwerdeführenden Partei kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, verhilft der Beschwerde im vorliegenden Fall - im Zusammenhang mit dem Begehren, von Sanktionen abzusehen - nicht zum Erfolg. Zwar wird im Rahmen dieser Bestätigung auf die einzelnen Schläge Bezug genommen, dabei jedoch sehr allgemein ausgeführt, das Futterflächenausmaß (der jeweiligen Schläge) laut Luftbild und
dem Almleitfaden richtig beurteilt zu haben. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der beschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer Beantragung als Almbewirtschafter keineswegs ausschließlich auf die Hofkarte allein angewiesen war, sondern vielmehr auch dazu verpflichtet war, ihre Kenntnis vom Bewuchs und von der Oberflächenbeschaffenheit in die Antragstellung miteinzubringen. Nichts Anderes geschieht bei der Begehung von Almen durch die Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle. Auch hier wird das korrekte Ergebnis anhand von Hofkarten und einer Vor-Ort-Begehung erzielt. Dieselbe Vorgangsweise wäre auch der beschwerdeführenden Partei möglich gewesen. Das im Beschwerdeschriftsatz erstattete Vorbringen, es sei aufgrund einer Änderung von Mess-Systemen im Verpflichtungszeitraum von einem fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, geht im vorliegenden Fall - mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter Punkt 3.3.
- - ins Leere. Die Ausführungen, dass die beschwerdeführende Partei deshalb kein Verschulden anzulasten sei, da nicht sie, sondern der zuständige Almbewirtschafter die in Rede stehende Almfutterfläche beantragt habe, sind bereits dem Grunde nach nicht geeignet, mangelndes Verschulden der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen, fungierte diese im Antragsjahr 2009 doch selbst als Bewirtschafter der in Rede stehenden Alm. Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 waren im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich.Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, waren im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich. 3.3.
- Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - und ihm folgend des Verwaltungsgerichtshofes - zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegenzuhalten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen wie im vorliegenden Fall nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons; EuGH 06.07.2000, C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen; EuGH 11.07.2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager). 3.3.
- Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist wiederholend hervorzuheben, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. 3.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).3.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.3.
- Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W143.2103186.1.00