GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG:
Abs 6 PG 1965 erst mit Eintritt der Definitivstellung eines Dienstverhältnisses als Universitätsassistent, das Dienstverhältnis des Antragstellers habe jedoch bereits davor geendet.Soweit für die gegenständliche Entscheidung wesentlich wurde begründend ausgeführt, der Antrag sei - mangels die Fortwirkung der Rechtslage zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem Beamtendienstverhältnis anordnende gesetzliche Regelungen - anhand der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Sämtliche für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten einschlägigen Bestimmungen setzten das Bestehen eines Beamtendienstverhältnisses, sei es als Aktivdienstverhältnis oder was den Anspruch auf Ruhebezug betrifft als Ruhestandsverhältnis voraus. Eine Verpflichtung der zuständigen Aktivdienststelle zur Anrechnung von Ruhegenuss-vordienstzeiten bestehe
Paragraph 53, Absatz 6, PG 1965 erst mit Eintritt der Definitivstellung eines Dienstverhältnisses als Universitätsassistent, das Dienstverhältnis des Antragstellers habe jedoch bereits davor geendet. Auch für die Rechtsgestaltung durch eine nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvor-dienstzeiten durch die zuständige Dienstbehörde fehle es an der Anknüpfung eines bestehenden aktiven bzw. passiven Beamtendienstverhältnisses, sodass dem Antragsteller diesbezüglich ebenfalls keine subjektiv öffentlich-rechtliche Rechtsposition zugänglich sei. 1.2 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11.03.2015 und zwar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die auf § 2 Abs 2 PG 1965 gestützte Rechtsansicht der belangten Behörde, die Anwartschaft des Beschwerdeführers auf Pensionsvorsorge entspreche nicht den gesetzlichen Grundlagen. Nach dieser Regelung erlösche die Anwartschaft lediglich in den dort aufgezählten Fällen. Bloßer Zeitablauf, wie im Falle des Beschwerdeführers, werde in § 2 Abs 2 PG 1965 nicht genannt.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die auf Paragraph 2, Absatz 2, PG 1965 gestützte Rechtsansicht der belangten Behörde, die Anwartschaft des Beschwerdeführers auf Pensionsvorsorge entspreche nicht den gesetzlichen Grundlagen. Nach dieser Regelung erlösche die Anwartschaft lediglich in den dort aufgezählten Fällen. Bloßer Zeitablauf, wie im Falle des Beschwerdeführers, werde in Paragraph 2, Absatz 2, PG 1965 nicht genannt. Zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis habe die gültige Rechtslage ausdrücklich vorgesehen, dass die in § 53 Abs 2 PG 1965 aufgezählten Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen seinen (arg. "sind"). Ein Wahlrecht oder ein Ermessen der Behörde werde damit nicht statuiert, sodass zum Zeitpunkt des Dienstantritts diese zu diesem Zeitpunkt unzweifelhaft vorliegenden Ruhegenussvor-dienstzeiten
53 Abs 2 lit. h sowie lit. i PG 1965 jedenfalls anzurechnen gewesen seien, da sämtliche Voraussetzungen vorgelegen seien.
Abs 3 PG 1965 in aktueller Fassung sei § 53 Abs 6 PG 1965 erstmals mit 01.07.1993 in Kraft getreten und sei daher auf die damalig geltende(n) Rechtslage noch nicht anzuwenden.Zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis habe die gültige Rechtslage ausdrücklich vorgesehen, dass die in Paragraph 53, Absatz 2, PG 1965 aufgezählten Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen seinen (arg. "sind"). Ein Wahlrecht oder ein Ermessen der Behörde werde damit nicht statuiert, sodass zum Zeitpunkt des Dienstantritts diese zu diesem Zeitpunkt unzweifelhaft vorliegenden Ruhegenussvor-dienstzeiten
53 Absatz 2, Litera h, sowie Litera i, PG 1965 jedenfalls anzurechnen gewesen seien, da sämtliche Voraussetzungen vorgelegen seien.
Paragraph 109, Absatz 3, PG 1965 in aktueller Fassung sei Paragraph 53, Absatz 6, PG 1965 erstmals mit 01.07.1993 in Kraft getreten und sei daher auf die damalig geltende(
Wegen der zu Unrecht erfolgten Zurückweisung werde daher beantragt, den Bescheid der belangten Behörde insoferne abzuändern, als
Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 sowie 2. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (Medizinstudium an der Universität XXXX mit Promotion am XXXX), das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen sei, vom 01.10.1975 bis zum 05.07.1982 im Höchstausmaß von fünf Jahren, nämlich vom 01.01.1976 bis zum 31.12.1981
Abs 2 lit i PG anzurechnen seien, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Behörde zurückzuverweisen.2. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (Medizinstudium an der Universität römisch 40 mit Promotion am römisch 40 ), das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen sei, vom 01.10.1975 bis zum 05.07.1982 im Höchstausmaß von fünf Jahren, nämlich vom 01.01.1976 bis zum 31.12.1981
Paragraph 53, Absatz 2, Litera i, PG anzurechnen seien, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Behörde zurückzuverweisen. 1.3 Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 legte die belangte Behörde die obige Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt auszugsweise vor. 1.
Artikel VI Abs 7 leg cit um ein Jahr verlängere und mit Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen ende. In weiterer Folge endete daher die befristete Ernennung des Beschwerdeführers zum Assistenzarzt und damit sein ebenfalls nur auf bestimmte Zeit vereinbartes öffentlich rechtliche Dienstverhältnis auf der Planstelle eines Universitätsassistenten an der Medizinischen Fakultät der Universität mit Ablauf des 30.04.1993.Am 06.08.1991 beantragte der Beschwerdeführer die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis als Universitätsassistent (Assistenzarzt) an der Universitätsklinik für Kinderheilkunde der (vormaligen) medizinischen Fakultät der Universität römisch 40 . Dieses Begehren wurde vom (vormaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 23.04.1992, GZ 241.948/7-110C/92 abgewiesen. Begründend, gestützt auf Artikel römisch sechs Absatz 5, des Bundesgesetzes vom 25.02.1988, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, wurde ausgeführt, dass - mangels Entscheidung über den gegenständlichen Antrag - das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 176, Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bis zur Entscheidung über diesen Antrag, längstens aber für die Dauer von drei Monaten als verlängert gelte und sich schließlich das Dienstverhältnis
Artikel römisch sechs Absatz 7, leg cit um ein Jahr verlängere und mit Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen ende. In weiterer Folge endete daher die befristete Ernennung des Beschwerdeführers zum Assistenzarzt und damit sein ebenfalls nur auf bestimmte Zeit vereinbartes öffentlich rechtliche Dienstverhältnis auf der Planstelle eines Universitätsassistenten an der Medizinischen Fakultät der Universität mit Ablauf des 30.04.1993. Der Bund leistete für das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis im Zeitraum vom 01.04.1986 bis zum 30.04.1993 für die Anstellung des Beschwerdeführers als bundesbeamteter Universitätsassistent (85 Beitragsmonate)
Nr. 189/1955 einen Überweisungsbeitrag in die Pensionsversicherung nach dem ASVG. Mit Mitteilung vom November 1994 bestätigte die Pensionsversicherungsanstalt die Vormerkung zur Anrechnung von 85 Beitragsmonaten als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten im Sinne des ASVG.Der Bund leistete für das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis im Zeitraum vom 01.04.1986 bis zum 30.04.1993 für die Anstellung des Beschwerdeführers als bundesbeamteter Universitätsassistent (85 Beitragsmonate)
Paragraph 311, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, einen Überweisungsbeitrag in die Pensionsversicherung nach dem ASVG. Mit Mitteilung vom November 1994 bestätigte die Pensionsversicherungsanstalt die Vormerkung zur Anrechnung von 85 Beitragsmonaten als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten im Sinne des ASVG. Mit Schreiben vom 26.05.2000. Zl. 14/12-00 legte die XXXXUniversität XXXX den Bescheid vom 10.05.2000 (ohne Zahl) vor, wonach dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 02.05.2000
Abs 7 UOG 75 die Lehrbefugnis als Universitätsdozent für Medizinische Chemie erteilt wurde und er im Hinblick auf seine Lehrbefugnis dem Institut für Medizinische Chemie und Biochemie zugeordnet werde.Mit Schreiben vom 26.05.2000. Zl. 14/12-00 legte die XXXXUniversität römisch 40 den Bescheid vom 10.05.2000 (ohne Zahl) vor, wonach dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 02.05.2000
Paragraph 36, Absatz 7, UOG 75 die Lehrbefugnis als Universitätsdozent für Medizinische Chemie erteilt wurde und er im Hinblick auf seine Lehrbefugnis dem Institut für Medizinische Chemie und Biochemie zugeordnet werde. 2.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vm § 2 VwGVG und § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
GVG und Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht hat
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Einen solchen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt und eine solche ist auch nicht erforderlich bzw geboten. Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden und ist unstrittig. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in der Beschwerde umfangreich darlegen, wobei dabei keinerlei neue Sachverhaltselemente hervorgekommen sind oder Beweise zur Untermauerung der eigenen Rechtsansicht vom Beschwerdeführer angeboten wurden. Auch die Schriftsätze der anderen Verfahrenspartei und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Auch im Lichte von Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (vgl. den Originaltext: "any hearing at all"), erfüllt sind, sofern im Verfahren vom Gericht ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen zu beurteilen sind. Im erwähnten Zusammenhang verwies der Gerichtshof auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In der vorliegenden Angelegenheit wurden vom Beschwerdeführers ausschließlich die Lösung von Rechtsfragen betreffend die Gesetzmäßigkeit der Ablehnung der Zulässigkeit des Antrages auf Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten aufgeworfen, sodass im Ergebnis keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung die Durchführung einer mündliche Verhandlung erforderlich gemacht haben.Auch im Lichte von Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw Artikel 47, GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung vergleiche den Originaltext: "any hearing at all"), erfüllt sind, sofern im Verfahren vom Gericht ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen zu beurteilen sind. Im erwähnten Zusammenhang verwies der Gerichtshof auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In der vorliegenden Angelegenheit wurden vom Beschwerdeführers ausschließlich die Lösung von Rechtsfragen betreffend die Gesetzmäßigkeit der Ablehnung der Zulässigkeit des Antrages auf Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten aufgeworfen, sodass im Ergebnis keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung die Durchführung einer mündliche Verhandlung erforderlich gemacht haben. 2.3.2.3. Zum vorliegenden Fall: Der vorliegende Bescheid der belangten Behörde wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Im Ergebnis bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde wäre schon zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. noch während des aufrechten Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers von Amts wegen dazu verpflichtet gewesen, basierend auf der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage, die vom Beschwerdeführer ab Vollendung des 18. Lebensjahres, ab XXXX bis zum XXXX absolvierten Zeiten des Besuchs einer höheren Schule sowie das ab 01.10.1975 bis zum 05.07.1982 abgeschlossene Hochschulstudium im Höchstausmaß von fünf Jahren als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen.Der vorliegende Bescheid der belangten Behörde wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Im Ergebnis bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde wäre schon zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. noch während des aufrechten Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers von Amts wegen dazu verpflichtet gewesen, basierend auf der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage, die vom Beschwerdeführer ab Vollendung des 18. Lebensjahres, ab römisch 40 bis zum römisch 40 absolvierten Zeiten des Besuchs einer höheren Schule sowie das ab 01.10.1975 bis zum 05.07.1982 abgeschlossene Hochschulstudium im Höchstausmaß von fünf Jahren als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. Im Folgenden wird zunächst der aktuelle Stand der in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016 (PG 1965) dargestellt und es wird weiters - soweit seit dies im Hinblick auf die Argumentation des Beschwerdeführers sinnvoll erscheint - auf die seit dem Beginn des öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers zum Bund am 01.04.1986 bis zum Ende desselben am 30.04.1993 erfolgten Änderungen ergänzend hingewiesen:Im Folgenden wird zunächst der aktuelle Stand der in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, (PG 1965) dargestellt und es wird weiters - soweit seit dies im Hinblick auf die Argumentation des Beschwerdeführers sinnvoll erscheint - auf die seit dem Beginn des öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers zum Bund am 01.04.1986 bis zum Ende desselben am 30.04.1993 erfolgten Änderungen ergänzend hingewiesen: Anwartschaft
Abs 1 PG 1965 erwirbt der Beamte mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
Paragraph 2, Absatz eins, PG 1965 erwirbt der Beamte mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
Abs 2 leg cit erlischt die Anwartschaft durchGemäß Absatz 2, leg cit erlischt die Anwartschaft durch a) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse
1 Z 1 BDG 1979 (vgl. Art. 10, BGBl. 140/2011),a) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 vergleiche Artikel 10,, Bundesgesetzblatt 140 aus 2011,),
2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
Paragraph 53, Absatz eins, PG 1965 sind Ruhegenußvordienstzeiten die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
Abs 6 leg cit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen (vgl. Art. 16, BGBl. 256/1993).
Absatz 6, leg cit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen vergleiche Artikel 16,, Bundesgesetzblatt 256 aus 1993,).
cit treten § 53 Abs 3 und 6 und § 56 Abs 5 in der Fassung des BGBl. 256/1993 mit 1. Juli 1993 in Kraft.
Paragraph 109, Absatz 3, leg. cit treten Paragraph 53, Absatz 3 und 6 und Paragraph 56, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt 256 aus 1993, mit 1. Juli 1993 in Kraft. Gestützt auf § 1 iVm § 2 Abs 1 PG 1965 hat der Beschwerdeführer mit seiner Ernennung zum Assistenzarzt auf die Planstelle eines Universitätsassistenten an der Universität XXXX, Medizinische Fakultät am 01.04.1986 eine Anwartschaft auf Pensionsvorsorge für sich und seine Hinterbliebenen aus dem PG 1965 erworben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, diese seine Anwartschaft auf Pensionsvorsorge wäre nach wie vor aufrecht, denn die Form, in der sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund geendet habe, nämlich "bloßer Zeitablauf", werde in § 2 Abs 2 lit. a bis e nicht ausdrücklich genannt, vermag nicht zu überzeugen. Der Anwendungsbereich des PG 1965 wird im § 1 leg. cit dahingehend einschränkend festgelegt, dass nur Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, als "Beamte" im Sinne von § 2 leg cit zu verstehen sind, sodass ausschließlich Beamte des Aktiv- oder Ruhestandes als Beamte im Sinne von § 2 leg. cit zu verstehen sind. Eine Anwendung des PG 1965 auf den Beschwerdeführers nach Auflösung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf mit Ablauf des 30.04.1993 kommt somit schon deshalb nicht mehr in Betracht.Gestützt auf Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, PG 1965 hat der Beschwerdeführer mit seiner Ernennung zum Assistenzarzt auf die Planstelle eines Universitätsassistenten an der Universität römisch 40 , Medizinische Fakultät am 01.04.1986 eine Anwartschaft auf Pensionsvorsorge für sich und seine Hinterbliebenen aus dem PG 1965 erworben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, diese seine Anwartschaft auf Pensionsvorsorge wäre nach wie vor aufrecht, denn die Form, in der sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund geendet habe, nämlich "bloßer Zeitablauf", werde in Paragraph 2, Absatz 2, Litera a bis e nicht ausdrücklich genannt, vermag nicht zu überzeugen. Der Anwendungsbereich des PG 1965 wird im Paragraph eins, leg. cit dahingehend einschränkend festgelegt, dass nur Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, als "Beamte" im Sinne von Paragraph 2, leg cit zu verstehen sind, sodass ausschließlich Beamte des Aktiv- oder Ruhestandes als Beamte im Sinne von Paragraph 2, leg. cit zu verstehen sind. Eine Anwendung des PG 1965 auf den Beschwerdeführers nach Auflösung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf mit Ablauf des 30.04.1993 kommt somit schon deshalb nicht mehr in Betracht. Darüber hinaus stellt der Gesetzgeber mit der Regelung des § 2 Abs 2 leg. cit. unmissverständlich klar, dass jede bestehende Anwartschaft auf Pensionsvorsorge aus dem PG 1965 unmittelbar mit dem Zeitpunkt des Eintretens von einer, in den lit. a bis e genannten Tatsachen wegfällt (arg. "erlischt"), ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf. Bei dem vom Beschwerdeführer zum Bund eingegangenen Dienstverhältnis handelte es sich um ein von Beginn an befristetes, sodass der Beschwerdeführer bereits mit der Aufnahme seiner Beschäftigung sich damit einverstanden erklärt hatte, nach Ablauf der Befristung wieder auszuscheiden. Damit hatte der Beschwerdeführer bereits anlässlich seines Eintritts in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, sich mit seinem Austritt nach Ablauf der vereinbarten Frist einverstanden erklärt bzw. auf eine weitere Beschäftigung als Bundesbeamten nach Ablauf der vereinbarten Frist verzichtet. Der Zeitablauf infolge Fristablaufs kommt vielmehr im Ergebnis der Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers infolge konkludenten Austritts seitens des Beschwerdeführers gleich. Seine Anwartschaft auf Pensionsvorsorge ist daher mit Ablauf des 30.04.1993 im Sinne von § 2 Abs 2 lit. c PG 1965 erloschen. Der Bund leistete daher auch, wie dem vorliegenden Personalakt zu entnehmen ist, für das somit im Zeitraum vom 01.04.1986 bis zum 30.04.1993 bestandene pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund einen Überweisungsbeitrag
ASVG; die Vormerkung zur Anrechnung von insgesamt 85 Beitragsmonaten als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten wurde bereits im November 1994 von der Pensionsversicherungsanstalt ausdrücklich bestätigt.Darüber hinaus stellt der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. unmissverständlich klar, dass jede bestehende Anwartschaft auf Pensionsvorsorge aus dem PG 1965 unmittelbar mit dem Zeitpunkt des Eintretens von einer, in den Litera a bis e genannten Tatsachen wegfällt (arg. "erlischt"), ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf. Bei dem vom Beschwerdeführer zum Bund eingegangenen Dienstverhältnis handelte es sich um ein von Beginn an befristetes, sodass der Beschwerdeführer bereits mit der Aufnahme seiner Beschäftigung sich damit einverstanden erklärt hatte, nach Ablauf der Befristung wieder auszuscheiden. Damit hatte der Beschwerdeführer bereits anlässlich seines Eintritts in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, sich mit seinem Austritt nach Ablauf der vereinbarten Frist einverstanden erklärt bzw. auf eine weitere Beschäftigung als Bundesbeamten nach Ablauf der vereinbarten Frist verzichtet. Der Zeitablauf infolge Fristablaufs kommt vielmehr im Ergebnis der Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers infolge konkludenten Austritts seitens des Beschwerdeführers gleich. Seine Anwartschaft auf Pensionsvorsorge ist daher mit Ablauf des 30.04.1993 im Sinne von Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, PG 1965 erloschen. Der Bund leistete daher auch, wie dem vorliegenden Personalakt zu entnehmen ist, für das somit im Zeitraum vom 01.04.1986 bis zum 30.04.1993 bestandene pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund einen Überweisungsbeitrag
Paragraph 311, ASVG; die Vormerkung zur Anrechnung von insgesamt 85 Beitragsmonaten als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten wurde bereits im November 1994 von der Pensionsversicherungsanstalt ausdrücklich bestätigt. Auch eine Säumigkeit des Dienstgebers, wie sie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 53 Abs 2, Abs 6 und 55 Abs 2 PG 1965 argumentiert, liegt nicht vor. Dies bringt schon der mit der Novelle zum Pensionsgesetz, BGBl. 256/1993 in § 53 leg. cit aufgenommene und erst mit 01.07.1993 in Kraft getreten § 53 Abs 6 leg. cit. (siehe § 109 Abs 3 PG 1965 idF BGBl. 256/1993) zum Ausdruck. Erst diese, nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers am 30.04.1993 eingefügte und am 01.07.1993 in Kraft getretene Regelung verpflichtet die Dienstbehörde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Definitivstellung eines Universitätsassistenten zur Anrechnung von dessen Ruhegenußvordienstzeiten (siehe § 53 Abs 6 leg. cit. zunächst 1.Auch eine Säumigkeit des Dienstgebers, wie sie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz 2,, Absatz 6 und 55 Absatz 2, PG 1965 argumentiert, liegt nicht vor. Dies bringt schon der mit der Novelle zum Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt 256 aus 1993, in Paragraph 53, leg. cit aufgenommene und erst mit 01.07.1993 in Kraft getreten Paragraph 53, Absatz 6, leg. cit. (siehe Paragraph 109, Absatz 3, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt 256 aus 1993,) zum Ausdruck. Erst diese, nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers am 30.04.1993 eingefügte und am 01.07.1993 in Kraft getretene Regelung verpflichtet die Dienstbehörde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Definitivstellung eines Universitätsassistenten zur Anrechnung von dessen Ruhegenußvordienstzeiten (siehe Paragraph 53, Absatz 6, leg. cit. zunächst
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Revision nicht zulässig. Die vorliegende Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. eine solche verwaltungsgerichtlich Rechtsprechung fehlt nicht, sondern die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die jeweils oben zitierter Judikate) einheitlich beantwortet.Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Revision nicht zulässig. Die vorliegende Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. eine solche verwaltungsgerichtlich Rechtsprechung fehlt nicht, sondern die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die jeweils oben zitierter Judikate) einheitlich beantwortet. Auch sind im Verfahren keine Hinweise hervor gekommen, die darauf schließen lassen, dass diese Entscheidung von der Lösung einer anderen (neuen) Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W174.2106850.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.