RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlW189 2118718-1 SpruchW189 2118716-1/13E W189 2118719-1/12E W189 2118715-1/4E W189 2118718-1/4E W189 2118717-1/5E Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.)XXXX von 2.) XXXX, 3.) von XXXX, 4.) von XXXX und 5.) XXXX alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.11.2015, Zlen. 1.) 1000100209-14011207, 2.) 1000100307-14011215,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.)XXXX von 2.) römisch 40 , 3.) von römisch 40 , 4.) von römisch 40 und 5.) römisch 40 alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.11.2015, Zlen. 1.) 1000100209-14011207, 2.) 1000100307-14011215, 3.) 1000100405-14011550, 4.) 1025047405-14785075 und 5.) 1088097900-151396827 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2016, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird die spruchgemäße Erledigung zu Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die Beschwerdeführer auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorbringen aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF5 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet. BF1 bis BF3, allesamt Staatsangehörige von Georgien und christlich-orthodox, reisten am 10.01.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Dabei erklärte BF1, im Oktober 2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben. Die Ausreise sei von KUTAISI aus am 04.01.2014 legal mittels Reisepass erfolgt. Mit seiner Ehefrau und seinem Kind sei er nach Armenien gereist und von dort in die Ukraine geflogen. Nach Österreich seien sie von dort mittels Schlepper auf der Ladefläche eines LKWs gelangt. Er habe in den Jahren 2012 und 2013 drei Mal ein litauisches Visum erhalten und habe sich in unterschiedlichen europäischen Staaten aufgehalten. Am Ende sei er von MADRID mittels eines dort bei der georgischen Botschaft beantragten Heimreisezertifikates im November 2013 nach Georgien zurückgekehrt. Seither habe er sich in KUTAISI aufgehalten. Er sei immer alleine unterwegs gewesen. Befragt, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab er an, dass er von der Polizei verfolgt worden sei. Sein Fall sei beim Europäischen Gerichtshof. Wegen BF1 seien hochrangige Polizisten verhaftet worden. Er sei mit Strom gefoltert worden, wofür er auch Beweise habe. Er sei unschuldig festgenommen und verurteilt worden. Er habe trotzdem die Haftstrafe absitzen müssen. Im Gefängnis habe man ihm angeboten, sich schuldig zu bekennen und seine Berufung zurückzuziehen. Dafür sei ihm die vorzeitige Freilassung angeboten worden, wozu er sich aber geweigert habe. Die Polizisten seien zu Haftstrafen verurteilt, jedoch mittlerweile wieder freigelassen worden. Damals seien nicht alle Täter verurteilt worden, sondern seien drei verschont geblieben und mittlerweile sogar befördert worden. Nach seiner Freilassung seien die drei Polizisten zu ihm nachhause gekommen und hätten von ihm verlangt, das Land zu verlassen. Außerdem hätten sie US-$ 60.000 dafür verlangt, dass wegen ihm drei Polizisten verurteilt worden seien. Im Falle der Nichtbezahlung sei ihm gedroht worden, seine Ehefrau vor seinen Augen zu vergewaltigen und sein Kind zu entführen. Er habe versprochen, das Geld aufzutreiben, dies jedoch nicht gemacht. Vielmehr sei er ausgereist. Er habe im Übrigen versprochen, seine Berufung vor dem Europäischen Gerichtshof zurückzuziehen. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben und das Leben seiner Familie. BF2 gab im Zuge ihrer Befragung am selben Tag zum Fluchtgrund befragt an, ihr Ehemann sei unschuldig in Georgien verurteilt worden und habe sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Im Sommer 2013 sei die Entscheidung vom Staat Georgien gekommen und da habe die Verfolgung begonnen. Man habe ihnen mit der Entführung ihres Sohnes gedroht. Zwei Wochen nach dieser Entscheidung seien drei bewaffnete Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten automatische Waffen gehabt und ihren Ehemann aufgefordert, das Land zu verlassen. BF2 hätten sie mit Vergewaltigung gedroht. Sie hätten von ihnen Geld verlangt. Dieses sei für die drei Polizisten gefordert worden, die wegen ihrem Mann verurteilt worden seien. Sie hätten deshalb Georgien verlassen. Für ihren Sohn - BF3 - gelte der gleiche Asylgrund wie für BF
- Nach Dublin-Konsultationen mit mehreren Staaten der Europäischen Union wurde das Verfahren zugelassen und BF1 und BF2 am 27.05.2014 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, an Hepatitis-C zu leiden, wobei er in Georgien behandelt worden sei. Dies sei vom Europäischen Gerichtshof in einer Entscheidung verordnet worden, was in Georgien bei Häftlingen üblich sei. Nach seiner Enthaftung habe er keine Möglichkeit mehr für eine Hepatitis-C-Behandlung gehabt, da die Behandlung zu teuer gewesen sei. Er leide außerdem an Tuberkulose und sei im Gefängnis dahingehend behandelt worden. Die Behandlung sei schon letztes Jahr abgeschlossen worden und sei die Krankheit nicht mehr aktiv. Sonst habe er keine gesundheitlichen Probleme. Er erklärte, die sich in Österreich befindlichen Befunde nachzureichen. In Österreich besuche er einen Deutschkurs, sei kein Mitglied eines Vereines und verbringe seine Freizeit mit seiner Familie. Er habe in Österreich keine Verwandten und habe keine Arbeitsbewilligung, andernfalls er einer Arbeit nachgehen würde. Zu seinem Reisepass befragt, der sich im Akt befinde, der laut seinen Ausführungen sich aber beim Schlepper befinden solle, meinte er, dass es sich um andere Pässe von ihm und seinem Kind handle, die ihm aus Georgien geschickt worden seien. Nachdem man ihm kein Visum für Estland gegeben habe, habe er seinen Pass in Georgien austauschen müssen. Nach Ablehnung des Visums habe er einen neuen Pass beantragt. Zum Zeitpunkt der Ausreise habe er demnach zwei Pässe gehabt. Der neu beantragte Pass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Den anderen Pass habe er vorgelegt. Ein weiterer älterer Pass liege in einem Gefängnis in Deutschland. In Deutschland sei er wegen einer Prügelei zwischen Georgiern und Tschetschenen zu acht Monaten bedingter Haft verurteilt worden. Er habe keine Dokumente in diesem Zusammenhang. Nach seiner Enthaftung habe man ihm gesagt, er müsse Deutschland innerhalb einer Woche verlassen. Er legte auch einen Personalausweis vor, Führerschein und Geburtsurkunde habe er nicht. BF1 habe von 1978 bis 2007 in KUTAISI zusammen mit seinen Eltern und seiner Familie in der Wohnung der Eltern gelebt. Von 2007 bis 2012 sei er in RUSTAVI im Gefängnis gewesen. Seine Ehefrau und sein Kind hätten in dieser Zeit bei den Eltern gelebt. Ab November 2012 bis 2013 sei er oft zwischen Georgien und Deutschland unterwegs gewesen. Er habe mit Autos gehandelt. Im Frühling 2013 sei er für zwei Monate und 17 Tage im Gefängnis in Deutschland gesessen. Im August 2013 sei er nach Belgien und von dort aus im gleichen Monat nach Spanien gefahren. Von Spanien sei er im Oktober nach Georgien zurückgekehrt und habe dann in KUTAISI bei seinen Eltern zusammen mit seiner Familie gewohnt. Auf Nachfrage erklärte er, dass seine Ehefrau die gesamte Zeit bei seinen Eltern gewohnt habe. Am 04.01.2014 seien sie nach Österreich gereist. Sein Vater sei bereits verstorben und seine Mutter sei oft nicht in der Wohnung anwesend gewesen, weshalb seine Ehefrau und sein Kind oft alleine in der Wohnung gelebt hätten. Seine Mutter habe von 2007 bis 2011 in Griechenland gearbeitet, wo sie sich nunmehr wieder seit Februar 2014 aufhalte. Befragt, wie er während seiner Auslandsaufenthalte die Medikamente für seine Hepatitis-Erkrankung besorgen habe können, meinte er, eine Behandlung sei nur bis 2012 möglich gewesen. Es sei irgendwie gegangen, habe er aber erhebliche Probleme mit seiner Tuberkulose-Erkrankung gehabt. Im Jahr 2010, als er im Gefängnis gewesen sei, sei er behandelt worden. Er habe im Jahr 2008 standesamtlich im Gefängnis geheiratet. Seine Mutter und seine Schwester würden sich im Ausland aufhalten. Im Herkunftsstaat würden seine Cousins und Cousinen, Onkel und Tanten aufhältig sein. Ein Onkel wohne in MOSKAU. Seine Verwandten würden keine Probleme im Heimatland haben. Er habe keine persönlichen Besitztümer im Heimatland. Er habe die Mittelschule besucht. Von Beruf sei er Dichter. Er habe vor der Ausreise als Handwerker gearbeitet. Nach der Entlassung habe er mit Autos gehandelt, wobei er damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten habe können. Seine Ehefrau sei während seines Gefängnisaufenthaltes von deren Mutter, seiner Mutter und den gemeinsamen Verwandten unterstützt worden, was in Georgien üblich sei. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei gewesen, habe aber bei der Rosenrevolution im Jahr 2003 den Parteimitgliedern geholfen. Daraus seien aber keine Probleme entstanden. Er habe keinen Militärdienst geleistet, da er im Gefängnis gewesen sei und könne nach der georgischen Gesetzeslage als Vorbestrafter nicht einberufen werden. Er sei wegen Entführung zu neun Jahren Haft verurteilt worden. Er sei fünf Jahre in Haft gewesen und sei später durch ein Urteil des OGH enthaftet worden. Er legte ein Urteil vor und meinte dazu, dass er freigesprochen worden sei. Auf Vorhalt, dass das Urteil aus dem Jahr 2005 stamme, meinte er, er habe vergessen zu erwähnen, dass er zwischen 2003 und 2005 im Gefängnis in XXXX untergebracht gewesen sei.Auf Vorhalt, dass das Urteil aus dem Jahr 2005 stamme, meinte er, er habe vergessen zu erwähnen, dass er zwischen 2003 und 2005 im Gefängnis in römisch 40 untergebracht gewesen sei. Befragt, warum er im Jahr 2003 verurteilt worden sei, meinte er, dass es wegen Entführung gewesen sei. In den Jahren 2007 bis 2012 sei er wegen dem gleichen Fall im Gefängnis gesessen. Im Jahr 2005 habe er seien Unschuld beweisen können. Im Jahr 2007 seien Polizisten festgenommen worden. Man habe von ihm einen Vergleich verlangt. Er sei dagegen gewesen, da er kein falsches Geständnis ablegen habe wollen. Er sei wieder verhaftet worden. In seinem Fall seien hochrangige Beamte involviert gewesen. Sie seien daran interessiert gewesen, dass er weiterhin in Haft bleibe. Er könne auch den Beschluss des OGH vom XXXX vorlegen, mit dem die Beschwerde abgewiesen worden sei. Es gebe auch noch ein Urteil vom Berufungsgericht XXXX vom XXXX. Er werde in diesem Urteil als Opfer angeführt und werde darin erläutert, wie er von Polizeibeamten mit Elektroschocker gefoltert worden sei. Die Polizisten seien zu langen Haftstrafen verurteilt worden.Im Jahr 2005 habe er seien Unschuld beweisen können. Im Jahr 2007 seien Polizisten festgenommen worden. Man habe von ihm einen Vergleich verlangt. Er sei dagegen gewesen, da er kein falsches Geständnis ablegen habe wollen. Er sei wieder verhaftet worden. In seinem Fall seien hochrangige Beamte involviert gewesen. Sie seien daran interessiert gewesen, dass er weiterhin in Haft bleibe. Er könne auch den Beschluss des OGH vom römisch 40 vorlegen, mit dem die Beschwerde abgewiesen worden sei. Es gebe auch noch ein Urteil vom Berufungsgericht römisch 40 vom römisch 40 . Er werde in diesem Urteil als Opfer angeführt und werde darin erläutert, wie er von Polizeibeamten mit Elektroschocker gefoltert worden sei. Die Polizisten seien zu langen Haftstrafen verurteilt worden. Nach dem ausschlaggebenden Gründen für die Ausreise befragt, erklärte er, am XXXX in XXXX wegen Entführung mehrerer Personen festgenommen worden zu sein. Er sei verdächtigt worden, zusammen mit weiteren Personen Männer entführt und Geld erpresst zu haben. Er habe dies nicht gemacht. Die Polizei habe von ihm aber ein umfassendes Geständnis gewollt. BF1 habe es abgelehnt, da er mit der Sache nichts zu tun gehabt habe. Er sei daraufhin mit Strom gefoltert worden und habe die Polizisten, die ihn gefoltert hätten, angezeigt. Sie seien verhaftet worden. Deren Freunde, die in Georgien wichtige Positionen innegehabt hätten, hätten BF1 bedroht. Er hätte seine Beschwerde vom Straßburger Gericht zurückziehen und den drei Beamten, die seinetwegen im Gefängnis gesessen seien, jeweils US-$ 20.000 bezahlen sollen. Er führte die Namen der drei Beamten an und schilderte, dass diese im September 2005 festgenommen worden und seitdem in Haft gesessen seien. Ob diese nicht bereits enthaftet worden seien, wisse er nicht. Sie seien nicht zu ihm persönlich gekommen, sondern deren Freunde. Er sei bedroht worden, dass seine Frau vergewaltigt und sein Kind umgebracht werden würde, wenn er das Geld nicht zahle und die Beschwerde nicht zurückziehe. Außerdem würde er ins Gefängnis gesteckt werden.Nach dem ausschlaggebenden Gründen für die Ausreise befragt, erklärte er, am römisch 40 in römisch 40 wegen Entführung mehrerer Personen festgenommen worden zu sein. Er sei verdächtigt worden, zusammen mit weiteren Personen Männer entführt und Geld erpresst zu haben. Er habe dies nicht gemacht. Die Polizei habe von ihm aber ein umfassendes Geständnis gewollt. BF1 habe es abgelehnt, da er mit der Sache nichts zu tun gehabt habe. Er sei daraufhin mit Strom gefoltert worden und habe die Polizisten, die ihn gefoltert hätten, angezeigt. Sie seien verhaftet worden. Deren Freunde, die in Georgien wichtige Positionen innegehabt hätten, hätten BF1 bedroht. Er hätte seine Beschwerde vom Straßburger Gericht zurückziehen und den drei Beamten, die seinetwegen im Gefängnis gesessen seien, jeweils US-$ 20.000 bezahlen sollen. Er führte die Namen der drei Beamten an und schilderte, dass diese im September 2005 festgenommen worden und seitdem in Haft gesessen seien. Ob diese nicht bereits enthaftet worden seien, wisse er nicht. Sie seien nicht zu ihm persönlich gekommen, sondern deren Freunde. Er sei bedroht worden, dass seine Frau vergewaltigt und sein Kind umgebracht werden würde, wenn er das Geld nicht zahle und die Beschwerde nicht zurückziehe. Außerdem würde er ins Gefängnis gesteckt werden. Mit Beschwerde an Straßburg meine er die Beschwerde im Zusammenhang mit der erlittenen Folter. Er habe die georgische Regierung wegen Schadenersatz geklagt und die diesbezügliche Beschwerde habe er am XXXX beim EuGH eingebracht.Mit Beschwerde an Straßburg meine er die Beschwerde im Zusammenhang mit der erlittenen Folter. Er habe die georgische Regierung wegen Schadenersatz geklagt und die diesbezügliche Beschwerde habe er am römisch 40 beim EuGH eingebracht. Befragt, warum er erst so spät eine Beschwerde wegen Schadenersatz eingebracht habe, meinte er, bis zum Jahr 2010 versucht zu haben, durch georgische Gerichte Schadenswiedergutmachung zu bekommen. Erst nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges, habe er Beschwerde in Straßburg einbringen können. Er habe letztlich eine Empfehlung des EuGH erhalten, wonach er sich mit der georgischen Regierung einigen solle. Es hätte ein Vergleich stattfinden sollen, habe sich die georgische Regierung jedoch nicht kooperativ gezeigt, nachdem er einen Betrag von US-$ 1.200.000 genannt habe. Befragt, wann er das Schreiben erhalten habe und wann die Verhandlung mit der Regierung gewesen sei, meinte er, dass dies im Sommer 2013 gewesen sei. Im September 2013 habe die georgische Regierung seinen Vorschlag abgelehnt. Es sei damals in Spanien gewesen und habe sein Anwalt ihn in diesem Fall vertreten. Dieser habe noch gesagt, dass es insgesamt zwei Beschwerden in XXXX gegeben habe. Er habe die georgische Regierung in einem Fall auf eine Million US-Dollar Schadenswiedergutmachung verklagt und in einer zweiten Beschwerde auf US-$ 200.
- Als er von Spanien 2013 nach Georgien zurückgekehrt sei, sei er bedroht worden, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, das Land bald zu verlassen. Drei Wochen nachdem er in Österreich das erste Interview gehabt habe, habe er von seinem Anwalt erfahren, dass die georgische Regierung ihm ein Angebot gemacht habe, € 1.500 Schmerzensgeld zu bezahlen. Dies sei für ihn viel zu wenig gewesen und habe er das Angebot nicht angenommen, sondern es vielmehr als Belustigung empfunden.Befragt, wann er das Schreiben erhalten habe und wann die Verhandlung mit der Regierung gewesen sei, meinte er, dass dies im Sommer 2013 gewesen sei. Im September 2013 habe die georgische Regierung seinen Vorschlag abgelehnt. Es sei damals in Spanien gewesen und habe sein Anwalt ihn in diesem Fall vertreten. Dieser habe noch gesagt, dass es insgesamt zwei Beschwerden in römisch 40 gegeben habe. Er habe die georgische Regierung in einem Fall auf eine Million US-Dollar Schadenswiedergutmachung verklagt und in einer zweiten Beschwerde auf US-$ 200.
- Als er von Spanien 2013 nach Georgien zurückgekehrt sei, sei er bedroht worden, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, das Land bald zu verlassen. Drei Wochen nachdem er in Österreich das erste Interview gehabt habe, habe er von seinem Anwalt erfahren, dass die georgische Regierung ihm ein Angebot gemacht habe, € 1.500 Schmerzensgeld zu bezahlen. Dies sei für ihn viel zu wenig gewesen und habe er das Angebot nicht angenommen, sondern es vielmehr als Belustigung empfunden. Auf Nachfrage bestätigte er, dass die fluchtauslösenden Gründe die Bedrohungen der Freunde der inhaftierten Polizisten gewesen seien. Auf Aufforderungen, seine Verfolgungsgründe detailliert und in allen Einzelheiten zu schildern, erklärte er, im September 2013 von Spanien nach XXXX zurückgekehrt zu sein. Damals sei er gegen 14 Uhr vom Landespolizeichef von XXXX sowie dem Bezirkspolizeichef von XXXX und dem Leiter der Polizeiinspektion XXXX, dessen Name er nicht kenne, aufgesucht worden. Es sei mit seiner Ehefrau in der Wohnung seiner Eltern gewesen. Sie hätten alle drei Waffen gezogen und gegen ihn gerichtet bzw. einfach in der Hand gehalten und nicht auf ihn gezielt. Sie hätten ihn gefragt, weshalb er sich nicht beruhigen könne. Sie hätten gemeint, dass die drei Personen, die inhaftierten Polizisten, ihre Freunde seien und wegen BF1 so lange in Haft sitzen würden. Er solle seine Beschwerden zurückziehen und den Familien der Inhaftierten jeweils US-$ 20.000 zahlen, andernfalls seine Ehefrau vor seinen Augen vergewaltigt und er und sein Kind umgebracht werden würden. Er habe Angst gehabt und gemeint, er werde die Beschwerden zurückziehen und zwei Wohnungen seiner Mutter verkaufen, um den Familien das Geld geben zu können.Auf Aufforderungen, seine Verfolgungsgründe detailliert und in allen Einzelheiten zu schildern, erklärte er, im September 2013 von Spanien nach römisch 40 zurückgekehrt zu sein. Damals sei er gegen 14 Uhr vom Landespolizeichef von römisch 40 sowie dem Bezirkspolizeichef von römisch 40 und dem Leiter der Polizeiinspektion römisch 40 , dessen Name er nicht kenne, aufgesucht worden. Es sei mit seiner Ehefrau in der Wohnung seiner Eltern gewesen. Sie hätten alle drei Waffen gezogen und gegen ihn gerichtet bzw. einfach in der Hand gehalten und nicht auf ihn gezielt. Sie hätten ihn gefragt, weshalb er sich nicht beruhigen könne. Sie hätten gemeint, dass die drei Personen, die inhaftierten Polizisten, ihre Freunde seien und wegen BF1 so lange in Haft sitzen würden. Er solle seine Beschwerden zurückziehen und den Familien der Inhaftierten jeweils US-$ 20.000 zahlen, andernfalls seine Ehefrau vor seinen Augen vergewaltigt und er und sein Kind umgebracht werden würden. Er habe Angst gehabt und gemeint, er werde die Beschwerden zurückziehen und zwei Wohnungen seiner Mutter verkaufen, um den Familien das Geld geben zu können. Seine Mutter habe im Jahr 2011 die zweite Wohnung gekauft. Sie betreue in Griechenland Pensionisten. Nach dem Vorfall habe er zwei Mal mitbekommen, dass er auf der Straße heimlich fotografiert worden sei. Sechs Tage nach dem ersten Vorfall seien er und seine Ehefrau von XXXX in einen nahegelegenen Wald mitgenommen worden.Nach dem Vorfall habe er zwei Mal mitbekommen, dass er auf der Straße heimlich fotografiert worden sei. Sechs Tage nach dem ersten Vorfall seien er und seine Ehefrau von römisch 40 in einen nahegelegenen Wald mitgenommen worden. Dazu aufgefordert, diesen Vorfall konkret und detailliert zu schildern, gab er an, dass es im Oktober 2013 gewesen sei, wobei er sich an das genaue Datum nicht erinnern könne. Er und seine Ehefrau hätten gegen 17 Uhr das Kind abholen wollen. Die beiden seien mit einem schwarzen Auto näher bezeichneter Marke unterwegs gewesen. Sie hätten vor ihnen angehalten und sie aufgefordert, einzusteigen. In einem näher bezeichneten Wald seien sie dann gefragt worden, ob BF1 bereit sei, sein Versprechen einzuhalten. Er habe erklärt, dass es nicht so leicht sei, die Wohnung so schnell zu verkaufen. Danach seien sie zurückgebracht worden. Er habe das Kind abgeholt und sich zur raschen Ausreise entschieden. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits Pässe - ausgestellt vom Justizhaus in XXXX - gehabt. Ein namentlich bezeichneter Freund habe sie am 04.01.2014 nach XXXX gefahren.Dazu aufgefordert, diesen Vorfall konkret und detailliert zu schildern, gab er an, dass es im Oktober 2013 gewesen sei, wobei er sich an das genaue Datum nicht erinnern könne. Er und seine Ehefrau hätten gegen 17 Uhr das Kind abholen wollen. Die beiden seien mit einem schwarzen Auto näher bezeichneter Marke unterwegs gewesen. Sie hätten vor ihnen angehalten und sie aufgefordert, einzusteigen. In einem näher bezeichneten Wald seien sie dann gefragt worden, ob BF1 bereit sei, sein Versprechen einzuhalten. Er habe erklärt, dass es nicht so leicht sei, die Wohnung so schnell zu verkaufen. Danach seien sie zurückgebracht worden. Er habe das Kind abgeholt und sich zur raschen Ausreise entschieden. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits Pässe - ausgestellt vom Justizhaus in römisch 40 - gehabt. Ein namentlich bezeichneter Freund habe sie am 04.01.2014 nach römisch 40 gefahren. Nach weiteren Vorfällen befragt, erklärte er, von seinen Verfolgern mehrmals telefonisch kontaktiert worden zu sein. Sie hätten ihn gefragt, wie weit er sei und ihn bedroht. Befragt, ob es vor dem Vorfall im September Vorfälle dieser Art gegeben habe, bejahte er dies. Solche Vorfälle habe es gegeben, als er im Gefängnis gesessen sei. Als er in Straßburg Beschwerde eingebracht habe, hätten ihn der Leiter der Vollzugsdirektion und der Leiter des Gefängnisses aufgefordert, seine Beschwerde in Straßburg zurückzuziehen. Dafür hätten sie ihm eine vorzeitige Enthaftung versprochen, wobei er das Angebot abgelehnt habe. Sie hätten ihn damit bestraft, dass er nicht gegen TBC behandelt worden sei und auch nicht - wie vom Gesetz vorgesehen - vorzeitig entlassen worden sei. Auf Vorhalt, wonach er erklärt habe, gegen TBC behandelt worden zu sein, meinte er, dass ihm seine Erkrankung zehn Monate lang verheimlicht worden sei. Erst als es ihm sehr schlecht gegangen sei, habe eine Tante seiner Ehefrau, die für die georgische Regierung arbeite, zu BF1 ins Gefängnis einen externen Arzt geschickt. Durch diesen Arzt sei er in das Programm des Roten Kreuzes gekommen. Er sei im Gefängnis und nicht in einem Krankenhaus behandelt worden, wie das normalerweise für solche Patienten vorgesehen sei. Eine angemessene Behandlung sei ihm verweigert worden, weil er seine Beschwerde nicht zurückgezogen habe. Auf Vorhalt meinte er, dass dies keine Vermutung sei. Bis September 2013 habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Er sei am 13.09.2012 aus dem Gefängnis entlassen worden. Befragt, weshalb die Männer gerade ein Jahr nach seiner Entlassung zu ihm gekommen seien, meinte er, dass er nach seiner Entlassung im Ausland gewesen sei. Er sei zwar nicht durchgehend im Ausland gewesen, habe sich aber nur selten in Georgien aufgehalten. Seit September 2012 habe er sich in Lettland aufgehalten. Er habe ein Visum für insgesamt 18 Tage bekommen. Er sei von Lettland nach Italien und dann noch im Oktober 2012 zurück nach Georgien gereist. Er habe in der Folge ein neues Visum für 45 Tage für Lettland erhalten. Er sei dann im November oder Dezember wieder nach Lettland und weiter nach Deutschland gefahren und im Jänner 2013 nach Georgien zurückgekehrt. Von Jänner bis April oder Mai 2013 habe er sich in Georgien aufgehalten. Im April oder Mai 2013 sei er nach Deutschland gefahren. Er habe ein Autohandelsvisum für sechs Monate gehabt. Glaublich im Mai 2013 sei er in Deutschland festgenommen und habe dort eine Haftstrafe verbüßen müssen. Er sei im August 2013 enthaftet worden, sei vorerst nach Belgien und im September 2013 weiter nach Spanien gereist. Aus Spanien sei er im September oder Oktober 2013 nach Georgien zurückgekehrt. Man habe ihn intensiv verfolgt, nachdem aus Straßburg ein Schreiben gekommen sei, dass er sich mit der georgischen Regierung auf eine Summe einigen sollte. Er müsse dazu aber auch anmerken, dass man ihn auch früher im Vorfeld aufgefordert habe, das Land zu verlassen. Im Jahr 2013 sei der Druck aber gestiegen. Befragt, wie der erste Vorfall im September stattgefunden haben könne, wenn er da anscheinend noch in Spanien gewesen sei, erklärte BF1, dass der erste Vorfall sich ca. ein bis zwei Wochen nach seiner Rückkehr aus Spanien ereignet habe. Befragt, was er konkret mit der Aufforderung, das Land zu verlassen, meine, erklärte er, dass er im September 2012 - wenige Tage nachdem er aus der Haft entlassen worden sei - von XXXX zu sich gerufen worden sei. Er und seine Ehefrau seien bei ihnen in der Polizeiabteilung gewesen, wo sie ihm gesagt hätten, er solle das Land verlassen. Außerdem hätten sie ihm gesagt, sie hätten wegen den Wahlen gerade keine Zeit für ihn. Er hätte auf jeden Fall alles Mögliche unternehmen sollen, das Land zu verlassen. Sie hätten gesagt, das wäre besser für ihn.Befragt, was er konkret mit der Aufforderung, das Land zu verlassen, meine, erklärte er, dass er im September 2012 - wenige Tage nachdem er aus der Haft entlassen worden sei - von römisch 40 zu sich gerufen worden sei. Er und seine Ehefrau seien bei ihnen in der Polizeiabteilung gewesen, wo sie ihm gesagt hätten, er solle das Land verlassen. Außerdem hätten sie ihm gesagt, sie hätten wegen den Wahlen gerade keine Zeit für ihn. Er hätte auf jeden Fall alles Mögliche unternehmen sollen, das Land zu verlassen. Sie hätten gesagt, das wäre besser für ihn. Warum er das Land verlassen hätte sollen, wisse er nicht. Sie hätten damals weder seine Beschwerden noch die Zahlung des Geldbetrages an die Polizisten erwähnt. Sie hätten mit ihm aber aggressiv gesprochen. Zum Vorfall im September 2013 genauer befragt, erklärte er, dass an seiner Tür geklopft worden sei und er diese geöffnet habe. Sie seien in die Wohnung gekommen und dort sei auch das Gespräch im Wohnzimmer geführt worden. Eine Woche später seien er und seine Ehefrau in den Wald geführt worden. Die Männer waren glaublich in Zivil gekleidet. Sie hätten Jeans getragen. Zwei der Männer hätten schwarze Oberteile getragen, wobei er es nicht mehr wisse. Sie hätten Pistolen einer nicht in Erinnerung gebliebenen Marke getragen. Nach einer Pause zum Gespräch im Wald befragt, erklärte er auf Nachfrage, dass dieses im Auto stattgefunden habe. Sie seien ausgestiegen und hätten dann weitergesprochen. Genau wisse er es nicht mehr, da es eine angespannte Situation gewesen sei. Auf jeden Fall seien er, XXXX ausgestiegen. Im Auto seien zwei oder drei Männer gewesen.Nach einer Pause zum Gespräch im Wald befragt, erklärte er auf Nachfrage, dass dieses im Auto stattgefunden habe. Sie seien ausgestiegen und hätten dann weitergesprochen. Genau wisse er es nicht mehr, da es eine angespannte Situation gewesen sei. Auf jeden Fall seien er, römisch 40 ausgestiegen. Im Auto seien zwei oder drei Männer gewesen. Befragt, weshalb er auf einmal so vage Angaben mache, meinte es, es nicht mehr genau zu wissen. Seine Angst sei groß gewesen, da sie Waffen getragen hätten und er habe sich nicht alles merken können. Befragt, wie er im Auto gesessen sei, meinte er, dass er hinten glaublich am Fenster gesessen sei, wobei er nicht mehr wisse, ob es rechts oder links gewesen sei. Neben ihm sei seine Ehefrau in der Mitte gesessen. Die Sitzordnung wisse er nicht mehr. Er glaube, neben seiner Ehefrau sei ein Polizist gesessen. Zwei Polizisten seien vorne gesessen. Die Männer seien in Zivil gewesen und hätten dunkle Kleidung getragen. Am Ende des Waldes seien sie freigelassen worden und zu Fuß nachhause gelaufen. Nach neuerlicher Unterbrechung der Einvernahme wurde er gefragt, wie oft er in der Polizeiinspektion erscheinen habe müssen. Er erklärte, insgesamt einmal und zwar mit seiner Ehefrau dort gewesen zu sein. Nach Aufforderung, diesen Besuch zu beschreiben, gab er an, von einer Frau aus der Polizeiinspektion angerufen worden zu sein. Diese habe ihm gesagt, dass der Chef der Polizeistation mit ihm sprechen wolle. An besagtem Tag sei sein Anwalt in XXXX gewesen und er sei mit seiner Ehefrau zur Polizeistation gegangen. Er habe an diesem Tag mit dem Chef der Polizeistation und dem Chef der Polizeiinspektion gesprochen. Es seien noch weitere Personen anwesend gewesen, die er jedoch nicht gekannt habe. Seine Ehefrau sei im Polizeigebäude in einem Nebenzimmer gewesen. Die Zimmer seien durch eine Glasscheibe getrennt gewesen.Nach Aufforderung, diesen Besuch zu beschreiben, gab er an, von einer Frau aus der Polizeiinspektion angerufen worden zu sein. Diese habe ihm gesagt, dass der Chef der Polizeistation mit ihm sprechen wolle. An besagtem Tag sei sein Anwalt in römisch 40 gewesen und er sei mit seiner Ehefrau zur Polizeistation gegangen. Er habe an diesem Tag mit dem Chef der Polizeistation und dem Chef der Polizeiinspektion gesprochen. Es seien noch weitere Personen anwesend gewesen, die er jedoch nicht gekannt habe. Seine Ehefrau sei im Polizeigebäude in einem Nebenzimmer gewesen. Die Zimmer seien durch eine Glasscheibe getrennt gewesen. Befragt, warum seine Ehefrau einen weiteren "Besuch" in der Polizeistation angeführt habe, meinte er, dies nicht zu wissen. Sie seien nach seinem Wissen nur einmal dort gewesen und hätten sehr viel Stress gehabt. Sie hätten deshalb nicht mehr alles korrekt in Erinnerung. Auf Vorhalt, dass man sehr wohl wisse, ob man ein- oder zweimal bei der Polizei gewesen sei, meinte er, einmal dort gewesen zu sein. Er erklärte dann aber, dass seine Ehefrau doch Recht habe, wobei das zweite Mal gewesen sei, als er aus Spanien nach Georgien zurückgekommen sei. Er erklärte in diesem Zusammenhang, dass er mit seinen Beschwerden in Straßburg nicht nur Schadenersatz gefordert habe. Er habe auch die Aufnahme von Ermittlungen über zwei ermittelnde Staatsanwälte und über drei Polizisten gefordert. Er könne deren Namen nennen. Diese seien in seinen Fall involviert gewesen und sei er nicht nur wegen der Schadenssumme sondern auch verfolgt worden, um die Aufnahme von Ermittlungen gegen diese Personen zu verhindern. Befragt, warum er nun das zweite Mal bei der Polizei gewesen sei, meinte er, unter Druck gesetzt worden zu sein. Er hätte die Beschwerde aus Straßburg zurückziehen und die Summe von US-$ 60.000 bezahlen sollen. Auf Vorhalt meinte BF1 schließlich, dass er zuerst zuhause aufgesucht worden sei. Später sei er zur Polizei geladen worden. Als von Straßburg die Entscheidung gekommen sei, dass sein Fall aufgenommen werden hätte sollen, sei er sehr stark unter Druck gesetzt worden, was insbesondere nach seiner Rückkehr von Spanien spürbar gewesen sei. Befragt, wann der zweite Besuch bei der Polizeiinspektion gewesen sei, meinte er, im Oktober 2013 zuhause aufgesucht worden zu sein. Im November 2013 sei er zum zweiten Mal bei der Polizeistation gewesen. Der Vorfall im Wald sei auch im Oktober 2013 gewesen. Befragt, ob es knapp vor seiner Ausreise Anzeichen dafür gegeben habe, dass man ihn weiterhin verfolge, bejahte er dies. Er sei verfolgt worden, hätten sie aber darauf gewartet, dass er seine Wohnung verkaufe. Sie seien erbarmungslos, sie hätten einen Mann umgebracht, dessen Foto er vorlegen könne. Dieser Mann sei zu Tode gefoltert worden und würde ihm das Gleiche passieren. Mit verfolgt meine er seine Situation, wonach er rechtswidrig zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert worden sei. Er meine damit auch, dass er und seine Familie bedroht worden seien. Wenn sie nicht geflohen wären, hätte man sie gefoltert. Er erklärte, alle Beweismittel für sein Vorbringen vorgelegt zu haben. Er verwies darauf, noch drei weitere Schreiben aus Straßburg zu haben. Befragt, weshalb er das Schreiben aus dem Jahr 2013 nicht vorlegen könne, meinte er, dass dieses sicher beim Anwalt sei und er sich dieses schicken lassen könne. Ihm wurde auch die Wichtigkeit der Vorlage eines Dokumentes mit Lichtbild seiner Ehefrau dargelegt. Befragt, ob er auch das Urteil aus dem Jahr 2007, als er erneut verurteilt worden sei, vorlegen könne, meinte er, dass er das Urteil aus dem Jahr 2003 nicht vorlegen könne. Er könne nur den Beschluss aus dem Jahr 2005 vorlegen, als er freigelassen worden sei. Das Urteil aus dem Jahr 2007 sei in Georgien und könne er sich dieses nachschicken lassen. Befragt, ob er noch Kontakt ins Heimatland habe, meinte er, mit seinem Anwalt in Kontakt zu stehen. Solange seine Verfolger in gehobenen Positionen in Georgien seien, könne er seine Verfolgung nicht behindern. Befragt, ob sein Anwalt über seine Verfolgungssituation Bescheid wisse, meinte BF1, dass dieser natürlich Bescheid wisse. Sein Anwalt habe ihm empfohlen, nach Österreich zu fahren, da Österreich ein demokratisches Land sei. Befragt, ob sein Anwalt eine notariell beglaubigte Stellungnahme hinsichtlich seiner Verfolgungssituation im Heimatland abgeben würde, meinte BF1, dass dies kein Problem sei. Er erklärte sich schließlich auch mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden. Es wurden ihm die Länderinformationen zu Georgien zum schriftlichen Parteiengehör übergeben. BF2 erklärte im Zuge ihrer Befragung am selben Tag, gesund zu sein. Sie sei schwanger. Auch BF3 sei gesund. Dieser habe die gleichen Fluchtgründe wie sie und ihr Ehemann. Eigene Probleme habe er in Georgien nicht gehabt. Zu den Fluchtgründen befragt, erklärte sie, dass ihr Ehemann festgenommen und gefoltert worden sei. Nach seiner Haft seien sie bedroht worden. Polizisten seien bei ihnen gewesen. Auch sie seien auf der Polizeistation gewesen. Die Situation ihres Ehemannes habe sie letztlich dazu gebracht, das Land zu verlassen. Nach eigenen Fluchtgründen befragt, meinte sie, dass ihr Ehemann aufgefordert worden sei, das Land zusammen mit ihr und dem Kind zu verlassen. Sie haben nunmehr Angst dorthin zurückzukehren. Sie sei dort gefährdet, da ihr mit Vergewaltigung gedroht worden sei, als ihr Ehemann bei ihnen zuhause aufgesucht worden sei. Zudem hätten sie gesagt, sie würden ihr Kind umbringen. Dazu aufgefordert, konkrete Schilderungen zu diesem Vorfall zu tätigen, erklärte sie, sich an das Monat nicht erinnern zu können. Es sei so eine Übergangszeit gewesen. Auf jeden Fall sei es im Jahr 2013 gewesen. Drei Männer seien zu ihnen in die Wohnung gekommen. Sie hätten geklopft und seien in die Wohnung gekommen. Sie hätten natürlich Uniformen getragen und hätten ihren Ehemann bedroht. Sie hätten gesagt, er solle mit seiner Familie das Land verlassen. Die Polizisten hätten Waffen gezogen. Vor diesem Vorfall seien sie ermahnt worden. Ihr Ehemann und sie seien bei der Polizei gewesen. Die Beamten hätten mit ihrem Ehemann im Nebenzimmer gesprochen. Sie habe alles mithören können. Ihrem Ehemann sei gesagt worden, er solle Georgien zusammen mit seiner Familie verlassen. Sie seien auf der Straße heimlich fotografiert worden. In der Polizeistation seien sie im Jahr 2012 und im Jahr 2013 gewesen. Zwei Mal sei sie bei der Polizeistation mitgewesen. Es sei die Polizeistation im XXXX gewesen.In der Polizeistation seien sie im Jahr 2012 und im Jahr 2013 gewesen. Zwei Mal sei sie bei der Polizeistation mitgewesen. Es sei die Polizeistation im römisch 40 gewesen. Nach weiteren Vorfällen befragt, erklärte BF2, dass ihr Ehemann sonst oft telefonisch bedroht worden sei und er auch Gespräche mit Beamten gehabt habe. Befragt, ob es einen Vorfall gegeben habe, wo sie zu den Polizisten ins Auto einsteigen habe müssen, bejahte sie. Sie seien in den Wald geführt worden. Diesen Vorfall habe sie von sich aus nicht angegeben, da sie damals sehr viel Stress bekommen habe. Wenn sie sich daran erinnere, gehe es ihr schlecht. Sie hätten gewollt, dass ihr Ehemann einen gewissen Betrag zahle. Nach Aufforderung, den Vorfall im Wald detailliert zu schildern, gab sie an, sie sei mit ihrem Ehemann unterwegs gewesen. Sie hätten ihren Ehemann dazu bringen wollen, die Beschwerde von Straßburg zurückzuziehen. Es sei darüber hinaus um die Polizisten gegangen, die zu dem Zeitpunkt in Haft gewesen seien. Sie kenne aber nicht so viele Details. Als sie und ihr Ehemann unterwegs gewesen seien, habe ein Auto vor ihnen angehalten. Im Auto seien drei Personen gewesen. Sie seien auf deren Aufforderung eingestiegen. Sie seien in den Wald gefahren, wo ihnen gesagt worden sei, Georgien zu verlassen und die Beschwerde zurückzuziehen. Auch hätte ihr Ehemann US-$ 60.000 den Polizisten bezahlen sollen. Die Summe sei von ihrem Ehemann in der Folge jedoch nicht bezahlt worden. Es sei laut mit ihrem Ehemann gesprochen worden. Dieser sei bedroht und anschließend freigelassen worden. Sie könne sich an Details nicht erinnern, da sie sehr nervös gewesen sei. Sie seien auf der Rückfahrt noch außerhalb der Stadt rausgelassen worden. Es sei am Rande des Waldes gewesen. Daneben habe es einen Weg gegeben. Sie seien zu Fuß zurückgegangen und hätten anschließend einen öffentlichen Minibus genommen. Sie seien gegen Mittag - die Uhrzeit wisse sie nicht - in den Wald gebracht worden. Sie glaube, sie habe mit ihrem Ehemann das Kind abholen wollen. Sie hätten auch zum Arzt gewollt. Dieser Vorfall sei im Jahr 2013 im September oder Oktober 2013 gewesen. Ihr Ehemann habe zu diesem Zeitpunkt schon mit Autos gehandelt und als er zurückgekommen sei, habe sich der Vorfall ereignet. Der Vorfall im Wald sei nach dem Zeitpunkt gewesen, zu dem die Beamten zu ihnen nachhause gekommen seien. Zu den drei Männern im Auto näher befragt, meinte sie, dass vorne zwei Personen und hinten eine Person gesessen seien. Sie glaube, an diesem Tag hätten die Männer keine Uniformen getragen. Es sei kein Polizeiauto gewesen. Das Gespräch mit den Polizisten habe im Wohnzimmer stattgefunden. Sie hätten damals schwarze oder dunkelblaue Uniformen getragen und sie habe ihre Waffengürtel gesehen. Sie vermute, es habe sich um Uniformen gehandelt, da alle Männer gleich gekleidet gewesen seien. Es seien drei Männer in der Wohnung gewesen. Die drei Männer seien nicht zu früh am Morgen gekommen. Zur Befragung durch die Männer im Wald konkret befragt, meinte sie, dass das Gespräch im Auto stattgefunden habe. Sie sei zusammen mit ihrem Ehemann hinten glaublich in der Mitte gesessen. Auf weitere Nachfrage meinte sie dann, sich zu erinnern, dass sie neben ihrem Ehemann gesessen sei und neben diesem sei ein Mann gesessen, was bedeute, dass sie am Fenster gesessen sei. Befragt, ob die Männer in der Wohnung die Waffen gezogen hätten, meinte sie, dass sie diese ständig angefasst hätten. Sie hätten manchmal ein Telefon in der Hand und manchmal die Waffe in der Hand gehabt. Auf jeden Fall hätten sie einen Waffengürtel getragen. Es habe sich um kleine Waffen gehandelt. Es seien Pistolen gewesen. Befragt, warum sie in der ersten Einvernahme von automatischen Waffen gesprochen habe, meinte sie, sich bei Waffen nicht auszukennen. Nach einer Unterbrechung wurde BF2 befragt, wo sie und ihr Ehemann nach dem Vorfall im Wald entlassen worden seien. Sie nannte einen Bezirk in XXXX. Den Minibus hätten sie genommen, da ihnen dieser auf dem Weg zu Fuß begegnet sei. Ihnen sei dies lieber gewesen, als zu Fuß zu gehen.Nach einer Unterbrechung wurde BF2 befragt, wo sie und ihr Ehemann nach dem Vorfall im Wald entlassen worden seien. Sie nannte einen Bezirk in römisch 40 . Den Minibus hätten sie genommen, da ihnen dieser auf dem Weg zu Fuß begegnet sei. Ihnen sei dies lieber gewesen, als zu Fuß zu gehen. Zu den beiden Besuchen auf der Polizeistation näher befragt, erklärte sie, dass das erste Mal ein oder ein eineinhalb Monate nach der Enthaftung ihres Ehemannes glaublich im Oktober 2012 gewesen sei. Sie habe nicht alles mithören können, da sie in einem anderen Raum gewesen sei. Sie habe aber einzelne Wörter wie zB die Aufforderung Georgien zu verlassen mitbekommen. Beim zweiten Mal sei ihr Ehemann im Ausland gewesen und als er zurückgekommen sei, glaublich Ende 2012, wobei sie sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern könne, seien sie erneut bei der Polizei gewesen. Sie habe ihren Ehemann begleitet, aber das Gespräch habe wieder nur mit ihrem Ehemann stattgefunden. Es sei wieder darum gegangen, dass sie das Land verlassen sollten. Befragt, wie ihr Ehemann erfahren habe, dass er zur Polizeistation kommen solle, erklärte sie, dass dieser angerufen und zur Polizei geladen worden sei. Auf Nachfrage erklärte sie, alle Hauptgründe für die Ausreise angeführt zu haben. Nach Aufforderung, alle ihre Gründe anzuführen, meinte sie, in Georgien persönlich keine Probleme gehabt zu haben. Sie sei wegen ihres Ehemannes hier. Da sie bedroht worden seien, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie habe alle Vorfälle geschildert, die sie in Erinnerung habe. In Georgien würden viele ihre Probleme kennen, auch diejenigen, die bei der Polizei Bekannte hätten und wissen würden, dass sie bedroht worden seien. Offiziell habe man von ihnen verlangt, Georgien zu verlassen. Noch einmal dazu aufgefordert alle ihre Gründe und nicht nur ihre Hauptgründe zu nennen, meinte sie, dass sie alle Gründe und alle Vorfälle erwähnt habe. Da sie und ihr Kind bedroht worden seien, seien sie auch mitgegangen. Ihr Ehemann habe gegen Beamte Beschwerde eingebracht und sie sei über seine Korrespondenz aus dem Gefängnis ausreichend darüber informiert, was dieser alles im Gefängnis erlebt habe. Zu ihrem Leben in Österreich befragt, erklärte sie, hier abgesehen von ihrem Ehemann und ihrem Kind keine Verwandten zu haben. Sie besuche einen Deutschkurs, sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Sie habe nur Kontakt mit Georgiern, die in Österreich wohnen würden. Sie wolle keine weiteren Beweismittel vorlegen. Im Herkunftsstaat würden ihr Bruder, Tanten und Onkel leben. Ihre Eltern würden in Griechenland leben. Ihre Verwandten hätten keine Probleme im Heimatland. Sie besitze einen georgischen Pass, der aber in Georgien verblieben sei. Dieser sei jedoch nicht gefunden worden, weshalb er ihr nicht nachgeschickt werden habe können. Sie habe auch einen Personalausweis, der sich in Georgien befinde. Auf Aufforderung, sich diese Unterlagen nachschicken zu lassen, meinte sie, dass der Reisepass nicht mehr auffindbar sei und er den Personalausweis suchen lasse. Zu persönlichen Besitztümern im Heimatland befragt, meinte sie, dass die Wohnung ihrer Mutter auf ihren Namen registriert sei, diese aber eigentlich ihrer Mutter gehöre. Sie habe neun Jahre lang die Mittelschule besucht und diese abgeschlossen. Nach der Schule habe sie insgesamt drei Jahre eine Schule für Geburtshilfe besucht. Sie habe die Ausbildung abgeschlossen. Danach habe sie drei Jahre lang am medizinischen Institut studiert, das Studium aber nicht abschließen können. Sie habe nicht gearbeitet. Sie sei von ihren Eltern unterstützt worden. Zu einer politischen Betätigung befragt, erklärte sie, im Jahr 2004 in der Wahlkommission gewesen zu sein. Sie sei ein Mitglied der nationalen Bewegung gewesen. Den Parteiausweis habe sie in Georgien. Wegen ihrer Parteizugehörigkeit habe sie niemals Probleme im Heimatland gehabt. Auf Nachfrage, ob es Anzeichen dafür gegeben habe, dass vor der Ausreise nach ihr oder ihrem Ehemann gesucht worden sei bzw. sie verfolgt worden seien, meinte sie, dass sie nicht gesucht worden, jedoch von der Polizei verfolgt worden seien. Von ihrem Ehemann sei konkret verlangt worden, dass er Beschwerden aus Straßburg zurückziehe und einen gewissen Betrag bezahle. Der letzte Vorfall, der eine Verfolgung dokumentiere, habe sich ein paar Tage oder Wochen vor der Ausreise ereignet. Es sei ein paar Tage vor der Ausreise gewesen, wobei sie es nicht genauer sagen könne. Damals habe man ihrem Ehemann gesagt, dass sie das Land verlassen, davor aber Geld bezahlen sollten. Dies habe man ihrem Ehemann sowohl persönlich als auch telefonisch gesagt. Befragt, wie dieser Vorfall wenige Tage vor der Ausreise abgelaufen sei, meinte sie, es nicht zu wissen. Wenn sie jetzt nämlich etwas sage, was falsch sei, würde das später als Lüge interpretiert werden. Sie erklärte sich zu Erhebungen vor Ort einverstanden. Abschließend wurde Länderinformationen zu Georgien zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt. Nach Rückübersetzung erläuterte sie zum Vorfall im Wald, dass das Gespräch im Auto stattgefunden habe, die Polizisten - aber nicht alle drei - und ihr Ehemann ausgestiegen seien. Auf Nachfrage verneinte sie, damit sagen zu wollen, dass ihr Ehemann und die Männer mehrmals ein und ausgestiegen seien. Sie seien nur einmal ausgestiegen und glaube sie, dass sie geraucht hätten. Das Hauptgespräch habe im Auto stattgefunden. Sie hätten die Bezahlung von US-$ 60.000 und die Zurückziehung der Beschwerde aus Straßburg verlangt. Am 25.06.2014 übermittelte BF1 ein Konvolut an Unterlagen: XXXX;römisch 40 ; XXXX;römisch 40 ; XXXX;römisch 40 ; XXXX;römisch 40 ; XXXX;römisch 40 ; XXXX;römisch 40 ; XXXX;römisch 40 ; XXXX;römisch 40 ; XXXX;römisch 40 ; XXXX;römisch 40 ; XXXX;römisch 40 ; XXXXrömisch 40 XXXX,römisch 40 , XXXXrömisch 40 XXXX.römisch 40 . Betreffend BF2 wurde die Kopie ihres georgischen Reisepasses XXXX vorgelegt.Betreffend BF2 wurde die Kopie ihres georgischen Reisepasses römisch 40 vorgelegt. Am XXXX wurde im Bundesgebiet BF4 geboren und für diesen am 11.07.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, zu dem BF2 als gesetzliche Vertreterin am 11.07.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei erklärte sie, dass für BF4 die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten würden. Vorgelegt wurde die von österreichischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde.Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet BF4 geboren und für diesen am 11.07.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, zu dem BF2 als gesetzliche Vertreterin am 11.07.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei erklärte sie, dass für BF4 die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten würden. Vorgelegt wurde die von österreichischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde BF1 wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde BF1 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Am XXXX wurde im Bundesgebiet BF5 geboren und für diesen am 21.09.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Vorgelegt wurde die von österreichischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde.Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet BF5 geboren und für diesen am 21.09.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Vorgelegt wurde die von österreichischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde. Am 28.09.2015 fand vor dem BFA, RD NÖ, eine weitere niederschriftliche Befragung von BF1 und BF2 statt. BF1 erklärte dabei, zu den in der letzten Einvernahme übergebenen Länderinformationen keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Er sei in Behandlung gestanden und gehe jetzt zu regelmäßigen Kontrollen wegen TBC und Hepatitis C. Er bekomme zurzeit keine Behandlung, sei beschwerdefrei und müsse lediglich zur Kontrolle. Er nehme auch keine Medikamente ein. Zu seiner persönlichen Lebenssituation in Österreich befragt, führte er den guten Kontakt zur Bevölkerung am Aufenthaltsort an. Ein Sprachkurs werde in Kürze beginnen. Er arbeite geringfügig und mache Straßenreinigung und im Winter Schneeräumung. Mehr dürfe er nicht arbeiten. Zu seiner rechtskräftigen Verurteilung befragt, erklärte er, dass er einem Freund geholfen habe. Die Hilfe sei als Delikt eingeschätzt worden. Es sei nicht seine Absicht gewesen zu stehlen. Es sei vielmehr ein Missverständnis gewesen. XXXX habe ihm die Dokumente geschickt, zu deren Vorlage er in der letzten Einvernahme aufgefordert worden sei: Passkopie seiner Ehefrau, Brief seines Anwaltes und Kopien der Gerichtsunterlagen - aus dem Gericht aus Georgien, über seine Angelegenheit.römisch 40 habe ihm die Dokumente geschickt, zu deren Vorlage er in der letzten Einvernahme aufgefordert worden sei: Passkopie seiner Ehefrau, Brief seines Anwaltes und Kopien der Gerichtsunterlagen - aus dem Gericht aus Georgien, über seine Angelegenheit. Diese Dokumente seien von seinem Anwalt nicht übermittelt worden, da der Anwalt nichts mache, was nicht seine unmittelbare Aufgabe sei. Sein Anwalt habe sogar für das, was dieser gemacht habe, Probleme bekommen. Dieser sei auch von der Polizei aufgesucht worden und sei gewarnt worden, dass er in eine schlimme Situation geraten würde, wenn er an BF1 weiter Dokumente übermitteln würde. BF1 kenne die konkreten Drohungen gegen seinen Anwalt nicht. Sein Anwalt habe ihn auch gebeten, ihn nicht mehr für solche Sachen zu kontaktieren. Befragt, inwieweit die Polizei davon erfahren hätte sollen, dass sein Anwalt BF1 einen Brief und Dokumente übermittelt habe, meinte er, dass sie in Georgien alles wissen würden, da alle Telefone abgehört werden würden. Auf Nachfrage meinte er, sein Anwalt sei einige Zeit nach der Übermittlung der georgischen Unterlagen bedroht worden. BF1 habe mit ihm telefoniert, ca. ein Monat danach und dabei habe ihm der Anwalt gesagt, dass er diesen nicht mehr kontaktieren solle. Der Anwalt sei schon älter und wolle keine Probleme haben. Befragt, ob er im Sommer 2013 ein Schreiben an die georgische Regierung mit einer Geldforderung gesendet habe, meinte er, dass der Anwalt noch eine Kopie haben könnte. Auf Vorhalt, dass er seit dem Jahr 2010 immer wieder Eingaben an den Europäischen Gerichtshof gemacht habe und nicht nachvollziehbar sei, warum man gerade im Sommer 2013 begonnen haben soll, ihn zu bedrohen, meinte er, dass die Bedrohungen schon im Sommer 2010 begonnen hätten, als er im Gefängnis gewesen sei. Der erste Vorfall sei gewesen, als er vom Gefängnischef und vom Abteilungschef aufgefordert worden sei, seine Beschwerde aus dem Gericht in Straßburg zurückzuziehen. Nach seinem "Nein" sei er unter ungeklärten Umständen mit TBC infiziert worden. Auf Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum er ausgerechnet im Jänner 2014 ausreisen habe müssen, meinte er, bis 2012 im Gefängnis gesessen zu sein. Danach hätten seine Verfolger aufgrund von Wahlen keine Zeit gehabt, sich mit ihm zu beschäftigen. Befragt, was in den vorgelegten Dokumenten dokumentiert sei, meinte er, dass seine Folter dokumentiert sei sowie die Verhaftung der Polizisten wegen ihm. BF1 wurde vorgehalten, dass er aber nicht dokumentieren habe können, nach der Entlassung aus der Haft verfolgt worden zu sein. Hiezu meinte er, dass die Freunde der verhafteten Polizisten jetzt von ihm Geld verlangen und ihn bedrohen würden. Er solle an die Familien der verhafteten Polizisten je US-$ 20.000 bezahlen, ansonsten sie seiner Familie etwas antun würden, dies deshalb erst eineinhalb Jahre nach seiner Haftentlassung, da er die eineinhalb Jahre die meiste Zeit in Europa verbracht habe. Er habe seine Geschäfte mit Autos gemacht und habe nicht so einfach in Georgien angetroffen werden können. Befragt, warum seine Familie in diesem Zeitraum nicht bedroht worden sei, meinte er, dass sie mit ihm reden hätten wollen. Im Übrigen hätten Wahlen stattgefunden und erst als die neue Regierung sich sicher gefühlt habe, habe man Druck auf ihn ausüben können. Befragt, ob die Regierung auf ihn Druck ausgeübt habe, verneinte er dies und erklärte, die Polizei habe auf ihn Druck ausgeübt. Die zwei Untersuchungsrichter bei seinem Strafverfahren seien Staatsanwalt und Gouverneur geworden. Er habe keine Chance, gegen diese vorzugehen. Befragt, ob diese beiden Personen ihn verfolgen würden, meinte er, dass das alles natürlich mit deren Unterstützung passiere, was er aber nicht beweisen könne. Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, dass er sich auf die Wahl bezogen habe. Die Parlamentswahlen hätten im Oktober 2012 stattgefunden, aber die Präsidentschaftswahlen hätten im Oktober 2013 stattgefunden. Gerade in dieser heiklen politischen Situation hätten diese Leute wohl nicht mit Unterstützung von Staatsanwalt und Gouverneur BF1 bedroht und von diesem Geld zu erpressen versucht. Er erklärte, dass auf ihn schon im Gefängnis Druck ausgeübt worden sei und ein paar Tage nach seiner Entlassung 2012, was kurz vor der Wahl gewesen sei, sei er schon gewarnt worden, dass er das Land verlassen solle. Es treffe auch nicht zu, dass er plötzlich im September, Oktober 2013 verfolgt worden sei, sondern sei dies durchgehend der Fall gewesen. BF1 wurde aufgefordert, konkrete Vorfälle nach seiner Entlassung zu nennen. Er gab an, nach drei vier Tagen von einer Frau angerufen worden zu sein, dass er bei der Polizei erscheinen solle. Er schilderte in der Folge - wie in der vorigen Einvernahme - vom Treffen mit dem Chef der Polizei und dem Chef der Regionalverwaltung. Er habe dann schnell immer wieder ein neues Visum erhalten und versucht, nicht in Georgien zu sein. Erst im Jahr 2013 sei er zurückgekommen und sei sofort damit begonnen worden, ihn wieder zu bedrohen und eine ganz konkrete Forderung an ihn zu stellen, wonach er an die Familien der inhaftierten Polizisten US-$ 20.000 bezahlen und seine Beschwerde beim Gericht in Straßburg zurückziehen hätte sollen. Dieses Gespräch habe zuhause stattgefunden und seien er und seine Frau ein, zwei Wochen später in den Wald entführt worden. Dort hätten sie ihn mit Waffen bedroht und gedroht, seine Frau zu vergewaltigen und sein Kind umzubringen. Außerdem sei ihm gedroht worden, ihm etwas unterzuschieben und ihn ins Gefängnis zu stecken. Er erklärte, dass sie ihn mit Pistolen bedroht hätten. Das Gespräch habe in einem näher bezeichneten Wald stattgefunden. Seine Ehefrau sei bei diesem Vorfall im Auto gesessen. Er sei aus dem Auto geholt worden. Auch seine Ehefrau sei dann aus dem Auto geholt worden. In Georgien habe er Gold in der Bank deponiert. Er habe dort auch Wohnungen. Er wisse nicht, warum er das Gold in der Bank während der letzten Einvernahme nicht angeführt habe. Seine Verfolger in Georgien hätten vom Gold nichts gewusst. Befragt, weshalb XXXX dann wegen des Goldes von BF1 bedroht worden sein will, wenn die Polizei von diesem nichts gewusst haben soll, meinte BF1, dass er das Gold auf XXXX Namen deponieren habe müssen, weil monatlich Prozente zu bezahlen gewesen seien. Er sei ja nicht im Land gewesen. Dies sei offenbar von seinen Verfolgern irgendwie in Erfahrung gebracht worden. Vielleicht seien die entsprechenden Telefonate mit XXXX abgehört worden, als sie über die Prozente gesprochen hätten.Er wisse nicht, warum er das Gold in der Bank während der letzten Einvernahme nicht angeführt habe. Seine Verfolger in Georgien hätten vom Gold nichts gewusst. Befragt, weshalb römisch 40 dann wegen des Goldes von BF1 bedroht worden sein will, wenn die Polizei von diesem nichts gewusst haben soll, meinte BF1, dass er das Gold auf römisch 40 Namen deponieren habe müssen, weil monatlich Prozente zu bezahlen gewesen seien. Er sei ja nicht im Land gewesen. Dies sei offenbar von seinen Verfolgern irgendwie in Erfahrung gebracht worden. Vielleicht seien die entsprechenden Telefonate mit römisch 40 abgehört worden, als sie über die Prozente gesprochen hätten. Befragt, weshalb er einen Beschluss vom Gericht vom XXXX vorgelegt habe, in dem er gar nicht vorkomme, meinte er, dass dies wahrscheinlich die Polizisten betreffe, die wegen ihm verhaftet worden seien.Befragt, weshalb er einen Beschluss vom Gericht vom römisch 40 vorgelegt habe, in dem er gar nicht vorkomme, meinte er, dass dies wahrscheinlich die Polizisten betreffe, die wegen ihm verhaftet worden seien. BF2 erklärte im Zuge ihrer Befragung - auch als gesetzliche Vertreterin von BF3 bis BF5 - am selben Tag, dass sie bei Fragen über ihr Verfahren die Anwesenheit ihres Anwaltes wolle. Zu den in der letzten Einvernahme übergebenen Länderinformationen erklärte sie, dass die Situation dort zu sehr verschönert dargestellt werde und diese nicht der Wahrheit entspreche. Sie und ihre drei Kinder - BF3 bis BF5 - seien gesund. BF3 bis BF5 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie würden in Georgien die gleichen Probleme wie BF2 haben. BF3 bis BF5 hätten die gleichen Rückkehrbefürchtungen wie BF
- An ihrer Situation in Österreich habe sich seit der letzten Einvernahme verändert, dass sie nunmehr weitere Kinder habe, einen Deutschkurs besuche und sie sich hier sehr gut eingewöhnt habe. Sie habe viele Leute kennen gelernt und sie würden Ausflüge machen. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 19.11.2015 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 08.01.2014 (BF1 bis BF3), 11.07.2014 (BF4) und 21.09.2015 (BF5) bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchteil III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil IV.).Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 19.11.2015 wurden unter Spruchteil römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz vom 08.01.2014 (BF1 bis BF3), 11.07.2014 (BF4) und 21.09.2015 (BF5) bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchteil römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil römisch vier.). In den Bescheiden wurde die Identität der Beschwerdeführer (ausgenommen BF2) festgestellt, weiters, dass keine asylrelevanten Probleme im Herkunftsstaat erkannt werden hätten können. Betreffend BF2 bis BF5 wurde darauf verwiesen, dass diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf die Gründe von BF1 bezogen hätten. Die von BF1 dargelegten Fluchtgründe beurteilte das BFA als nicht glaubhaft. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen von BF1 nicht glaubwürdig dargestellt habe, da sich Widersprüche - insbesondere zum Vorbringen von BF2 - ergeben hätten und das Vorbringen auch im Lichte der von BF1 vorgelegten Unterlagen weder glaubhaft noch plausibel nachvollziehbar sei. So habe BF1 nicht plausibel erklären können, weshalb seine Verfolgung erst ab dem Sommer 2013 eingesetzt habe, obwohl sein Beschwerdeverfahren vor dem EuGH bereits seit dem Jahr 2010 anhängig sei und er im Jahr 2012 aus der Haft entlassen worden sei. Er habe bis zum Sommer 2013 auch keine konkreten Verfolgungshandlungen anführen können, sondern habe ganz allgemein und vage von einem fortwährenden Druck gesprochen. Auch sein Vorbringen um seine schlechte ärztliche Versorgung im Gefängnis stehe gegenüber, dass seine Erkrankungen offenbar behandelt worden seien. Die Vorfälle, die er nach seiner Entlassung bzw. ab dem Sommer 2013 ins Treffen geführt habe, würden sich widersprüchlich zum Vorbringen von BF2 darstellen. Die Ausführungen von BF1 seien im Übrigen stets vage geblieben und es habe sich auch kein nachvollziehbares Zeitmuster ergeben. Das BFA führte die einzelnen Widersprüche detailliert an und hielt noch einmal fest, dass es vollkommen unplausibel sei, dass die Verfolgung von BF1 erst im Jahr 2013 eingesetzt habe. Dem Schreiben des Anwaltes vom 06.06.2014 wurde entgegengehalten, dass der Anwalt lediglich Umstände wiedergegeben habe, die ihm BF1 erzählt habe, weshalb diesem Schreiben nicht mehr Glaubwürdigkeit als den Ausführungen von BF1 beigemessen werden könne. Aus den im Verlauf des Verfahrens übermittelten Unterlagen finde sich schließlich kein Hinweis, der die behauptete Verfolgung durch näher bezeichnete Männer stütze. Zu BF2 bis BF5 wurde im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen von BF1 verwiesen. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen hätten können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können.Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen hätten können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall der Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, wobei auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme von BF1 und BF2 hingewiesen wurde, die gesund und arbeitsfähig seien. In Georgien verfüge BF1 über zwei Wohnungen und Goldreserven. Auch würden in Georgien verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte bestehen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall der Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, wobei auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme von BF1 und BF2 hingewiesen wurde, die gesund und arbeitsfähig seien. In Georgien verfüge BF1 über zwei Wohnungen und Goldreserven. Auch würden in Georgien verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte bestehen. Auch hätten sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine Familienangehörigen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Sie seien bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt und hätten keinen anderen Aufenthaltstitel. Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet hätten sie nicht dargelegt. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. BF1 sei im Übrigen nicht unbescholten.Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine Familienangehörigen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Sie seien bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt und hätten keinen anderen Aufenthaltstitel. Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet hätten sie nicht dargelegt. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. BF1 sei im Übrigen nicht unbescholten. Den Beschwerdeführern sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.Den Beschwerdeführern sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen gewesen. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien zulässig sei, zumal den Beschwerdeführern in Georgien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien zulässig sei, zumal den Beschwerdeführern in Georgien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt römisch zwei. ausführlich geprüft worden sei. Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer eine gemeinsame Beschwerde durch den ausgewiesenen Vertreter ein, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden. Eingangs wurden die Umstände, die zur Flucht geführt hätten, wiederholt und der wesentliche Verfahrensgang wiedergegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. So wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die umfangreichen übermittelten Unterlagen nach Übersetzung vollständig in das Verfahren einfließen zu lassen. BF1 sei gezielt als "Beschuldigter" in einem Entführungsfall ausgewählt worden, dies zusammen mit drei weiteren angeblichen Mittätern. Fälschlicher Weise seien bei der erstbehördlichen Niederschrift lediglich drei Festgenommene protokolliert worden. Einer der Festgenommenen sei vor den Augen von BF1 getötet worden. Alle Festgenommenen seien gefoltert worden. BF1 verfüge auch über ein Lichtbild eines misshandelten Mithäftlings, welches von der Behörde nicht zum Akt genommen worden sei. Weiters sei klarzustellen, dass sechs Polizisten in den Vorfall verwickelt gewesen seien. Lediglich drei seien von den Tätern verurteilt und in Haft genommen worden. Unter den angeblichen Entführungsopfern hätten sich hochrangige Polizeikader und Geschäftsleute befunden, die seitens der Regierung beseitigt werden hätten sollen. Die belangte Behörde habe wesentliche Details und Hintergründe des Fluchtsachverhaltes gar nicht erhoben. Wenn die belangte Behörde vermeine, BF1 habe zwischen 2010 und Herbst 2013 keine Verfolgungshandlungen geschildert und dies aufgrund des seit dem Jahr 2010 anhängigen Verfahrens beim EGMR unglaubwürdig sei, so sei festzuhalten, dass BF1 in diesem Zeitraum in Haft gewesen sei und die Bedrohungen kurz vor und nach seiner Entlassung begonnen hätten. Dies liege wohl im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung. Das anwaltliche Schreiben bestätige, dass BF1 aufgrund der nachgewiesenen Verfahrenslage in eine ausweglose Situation geraten sei. BF1 habe nachvollziehbar dargelegt, dass auch der einschreitende Rechtsanwalt in Georgien davon auszugehen habe, dass seine Anwaltspost geöffnet werde und sich dieser deshalb vorsichtiger Formulierungen bedienen werde. BF1 habe darüber hinaus die Namen der Polizisten nennen können und sei nicht nachvollziehbar, auf welche der vorgelegten Beweismittel die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung Bezug nehme. Bei der gegebenen Sachlage wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, BF1 nach Übersetzung der Schriftstücke die im Hinblick auf noch darzulegende Fakten vorzuhalten. BF1 habe ua. dargelegt, dass er auch Anzeige gegen zwei leitende Staatsanwälte erhoben habe und sei die belangte Behörde darauf nicht eingegangen. Dagegen würden die im Zusammenhang mit BF2 vorliegenden Widersprüche keinesfalls so schwer wiegen, um die Faktenlage zu erschüttern. Dass BF2 von uniformierten Beamten ausgegangen sei, sei angesichts des Bedrohungsszenarios wohl erklärbar. BF2 habe schwarze, dunkelblaue Uniformen angegeben. BF1 habe Zivilkleidung in derselben Farbe angegeben. Weiters hätten BF1 und BF2 angegeben, nach dem Vorfall im Herbst 2013 am Rande eines Waldstückes ausgesetzt worden zu sein, von wo sie zu Fuß weitergegangen seien. Dass vor Erreichen der Stadt noch ein Minibus angehalten worden sei - wie von BF2 angegeben - und als Transportmittel genutzt worden sei - mache die Angaben von BF1 und BF2 in diesem Punkt weder widersprüchlich noch unglaubwürdig. BF1 und BF2 hätten sich auch zu einer Recherche im Herkunftsstaat einverstanden erklärt. Im Falle einer Nachfrage bei den Eltern von BF1 oder dem Rechtsanwalt von BF1 hätten diese angeben können, in welch auswegloser Lage sich BF1 nach Abschluss des Strafverfahrens und im Fortgang des Verfahrens in Straßburg befunden habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden von BF1 in Straßburg als zulässig befunden worden seien und der georgischen Regierung eine Einigung (Settlement) aufgetragen worden sei. Den Entschädigungsansprüchen von BF1 liege nachweislich festgestellte polizeiliche Folter zugrunde. Es sei daher die sich für BF1 daraus ergebende Drucksituation wohl höchst nachvollziehbar und stimmig. Die LPD Kärnten übermittelte einen Abschluss-Bericht vom 30.06.2016, womit die durchgeführten Ermittlungen gegen BF1 wegen des Verdachts von Einbruchdiebstählen in mehreren Fällen an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt übermittelt wurden. Am 18.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer BF1 und BF2 zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 9Z sowie 6Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm RA XXXX als ausgewiesener Vertreter der Beschwerdeführer.Am 18.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer BF1 und BF2 zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 9Z sowie 6Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm RA römisch 40 als ausgewiesener Vertreter der Beschwerdeführer. Im Zuge der Verhandlung wurde das Strafurteil aus dem Jahr 2007 thematisiert, aufgrund dessen sich der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Haft befunden hat. Zur Vorlage dieses Strafurteiles wurde BF1 eine Frist zur Vorlage gesetzt. Es wurde angekündigt, dieses Urteil des Gerichtes in XXXX mit deutscher Übersetzung dem BVwG vorzulegen.Im Zuge der Verhandlung wurde das Strafurteil aus dem Jahr 2007 thematisiert, aufgrund dessen sich der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Haft befunden hat. Zur Vorlage dieses Strafurteiles wurde BF1 eine Frist zur Vorlage gesetzt. Es wurde angekündigt, dieses Urteil des Gerichtes in römisch 40 mit deutscher Übersetzung dem BVwG vorzulegen. Im Übrigen wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien erörtert und hiezu eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Es wurden inhaltsgleiche Schreiben der XXXX vom 06.10.2016 vorgelegt, wonach BF1 und BF2 in ihrer Unterkunft sehr hilfsbereit und zuvorkommen seien und bei vielen Küchenarbeiten unterstützen würden.Es wurden inhaltsgleiche Schreiben der römisch 40 vom 06.10.2016 vorgelegt, wonach BF1 und BF2 in ihrer Unterkunft sehr hilfsbereit und zuvorkommen seien und bei vielen Küchenarbeiten unterstützen würden. Am 21.11.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme vom 16.11.2016 samt Urkundenvorlage ein. Darin wurde ausgeführt, dass - wie aufgetragen - das Urteil übermittelt worden sei und die Übersetzung beantragt werde. Weiters wurde ein Datenstick übermittelt, auf dem sich ein Bericht der Pflichtverteidigerin von BF1 (XXXX) befinde sowie zwei Bild-/Tondokumente aus dem georgischen Fernsehen über die verfahrensgegenständliche Causa.Weiters wurde ein Datenstick übermittelt, auf dem sich ein Bericht der Pflichtverteidigerin von BF1 (römisch 40 ) befinde sowie zwei Bild-/Tondokumente aus dem georgischen Fernsehen über die verfahrensgegenständliche Causa. Weiters wurde auf die Ausführungen von BF1 in der Verhandlung verwiesen, wonach die Richter des damaligen Drei-Richter-Senats, der zunächst die Urteilsaufhebung wegen Folter verfügt habe, ihrer Posten enthoben worden seien. Einer der namentlich im bereits vorgelegten Urteil erwähnten Richter sei mittlerweile nach den Informationen von BF1 im Pensionsalter, die anderen beiden seien nach einem Regimewechsel in Georgien rehabilitiert worden. BF1 habe darauf verwiesen, dass ihm im zweiten Rechtsgang ein mildes Urteil angeboten worden sei, wenn er seine Anschuldigungen widerrufe. Diese Angaben seien wohl beim vorliegenden Sachverhalt (staatlich nachweislich zu vertretende Folter am Beschwerdeführer und zwei Mithäftlingen, von denen XXXX zu Tode gekommen sei) nachvollziehbar. BF1 wäre demnach für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit weiteren Repressalien durch die von ihm namentlich genannten Beamten ausgesetzt.BF1 habe darauf verwiesen, dass ihm im zweiten Rechtsgang ein mildes Urteil angeboten worden sei, wenn er seine Anschuldigungen widerrufe. Diese Angaben seien wohl beim vorliegenden Sachverhalt (staatlich nachweislich zu vertretende Folter am Beschwerdeführer und zwei Mithäftlingen, von denen römisch 40 zu Tode gekommen sei) nachvollziehbar. BF1 wäre demnach für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit weiteren Repressalien durch die von ihm namentlich genannten Beamten ausgesetzt. Es wurde die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung unter Erörterung der vorgelegten Beweismittel beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 und BF2 vor dem BFA, die vorgelegten Beweismittel bzw. Dokumente, die gemeinsame Beschwerde vom 11.12.2015, durch die Einvernahme von BF1 und BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2016 samt der im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Stellungnahmen, Beweismittel, Dokumente bzw. Nachweise zur Integration, Einsicht in das Verfahren von XXXX, Zl. W103 2013821-2, sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 18.11.2015.Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 und BF2 vor dem BFA, die vorgelegten Beweismittel bzw. Dokumente, die gemeinsame Beschwerde vom 11.12.2015, durch die Einvernahme von BF1 und BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2016 samt der im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Stellungnahmen, Beweismittel, Dokumente bzw. Nachweise zur Integration, Einsicht in das Verfahren von römisch 40 , Zl. W103 2013821-2, sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 18.11.
- Feststellungen: Feststellungen zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und christlich-orthodox. Die Identität der Beschwerdeführer steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest. BF1 bis BF3 stellten nach ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 08.01.2014 Anträge auf internationalen Schutz. BF4 wurde am XXXX und BF5 am XXXX im Bundesgebiet geboren und wurden für beide durch die gesetzliche Vertretung zeitnah zur Geburt Anträge auf internationalen Schutz gestellt.BF4 wurde am römisch 40 und BF5 am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und wurden für beide durch die gesetzliche Vertretung zeitnah zur Geburt Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Den von BF1 vorgetragenen Verfolgungsgründen war die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Fest steht, dass BF1 Opfer von Folter durch die staatlichen Behörden aufgrund eines erzwungenen Geständnisses in einem Strafverfahren geworden ist. In diesem Zusammenhang und auch in Zusammenhang mit seiner Haft ist BF1 vor die georgischen und europäischen Gerichte getreten, wo das ihm widerfahrene Unrecht anerkannt wurde. Auch wurden die Beamten, die ihn gefoltert haben, zu langen Haftstrafen verurteilt. Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit seiner strafrechtlichen Verurteilung in Georgien konnte er ebenso wenig glaubhaft darlegen wie sonstige Probleme im asylrelevanten Ausmaß im Zusammenhang mit den von ihm ergriffenen Beschwerden an die europäischen Gerichte. BF2 bis BF5 haben keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen, sondern sich auf das Vorbringen von BF1 gestützt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Georgien iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden, zumal solche nicht vorgetragen wurden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Georgien iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden, zumal solche nicht vorgetragen wurden. BF1 bis BF3 halten sich nach illegaler Einreise seit knapp drei Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. BF4 und BF5 halten sich seit ihrer Geburt zweieinhalb bzw. eineinhalb Jahre im Bundesgebiet auf. BF1 ist in Österreich straffällig geworden. BF1 und BF2 haben keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen. BF3 besucht die Pflichtschule. BF4 und BF5 halten sich altersentsprechend im Kreise ihrer Familie auf. Die Beschwerdeführer werden im Rahmen der Grundversorgung betreut und gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet liegt nicht vor. Im Bundesgebiet hält sich ein Cousin von BF1 als Asylwerber auf. Mit diesem leben die Beschwerdeführer nicht zusammen, sind sie von diesem nicht finanziell abhängig und besteht auch sonst kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige der Beschwerdeführer auf. Dort haben sämtliche Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens verbracht, verfügen sie offenbar auch über Wohnraum und Vermögen und kann im Lichte der kurz verstrichenen Zeit von keiner Entwurzelung ausgegangen werden bzw. ist für BF4 und BF5 ein Leben in Georgien aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit auch im Lichte des Kindeswohles, dass primär darin besteht, gemeinsam mit ihren Eltern aufwachsen zu können, möglich und zumutbar. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien
- Politische Lage In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015). Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vergleiche auch: WZ 21.10.2013). Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013). Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vergleiche auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013). Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015). Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015). Am
- Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Am (15.10.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung CEC - Election Administration of Georgia (o.D.): Report on the Elections of the Parliament of Georgia 2012, http://www.cesko.ge/uploads/other/13/13973.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (7.2014): The World Fact Book - Georgia: People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (14.11.2014): GD Secures Majority in Parliament as 12 MPs Join Ruling Coalition, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27807, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015b): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/1638/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.12.2012): Georgia - Parliamentary Elections 1 October 2012, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, http://www.osce.org/odihr/98399?download=true, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (18.11.2013): Margvelashvili Confirms New Georgian Prime Minister, http://www.rferl.org/content/georgia-government-president-garibashashvili/25171961.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (21.10.2013): Verfassungsänderung stuft Staatschef zum Staatsoberhaupt herab - Präsidentenwahl in Georgien setzt Ära Saakaschwili ein Ende, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/582007_Praesidentenwahl-in-Georgien-setzt-Aera-Saakaschwili-ein-Ende.html, Zugriff 10.11.2015 Kurzinformation vom 2.11.2016, Parlamentswahlen Am 30.10.2016 fand die zweite Runde der Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016). Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem seien Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CN 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem seien Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CN 31.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung CN - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 2.11.2016 -Strichaufzählung Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 2.11.2016 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round -Strichaufzählung Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 2.11.2016 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 2.11.2016 -Strichaufzählung TI-G - Transparency International - Georgia (31.10.2016): Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 2.11.2016 -Strichaufzählung Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 2.11.2016
- Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
- August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
- August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
- EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b). Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember
- Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines". Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014). Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015). Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015). Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vergleiche auch UN 21.5.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2015a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2015b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EU-Council - Council of the European Union (16.12.2014): EU Monitoring Mission in Georgia extended for two years (press release ST 16288/14), http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/?p=7, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (22.10.2015): Geneva International Discussions continue to provide unique platform for tackling issues of peace and stability, say Co-Chairs reporting to OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/193976, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN - United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia's plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/443643_de.html, Zugriff 11.11.2015
- Rechtsschutz/Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vergleiche EC 25.3.2015). Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015). Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015). Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte: Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vergleiche auch UN-HRC 19.8.2014). Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015). Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vergleiche auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014). Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015). Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014). Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014). Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vergleiche auch OSCE 9.12.2014). Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015). Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil d