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{'item': 'W207 2127411-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlW207 2127411-1 SpruchW207 2127411-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 22.01.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von ihr unterfertigten Formularvordruck für den – im Fall der Beschwerdeführerin vorliegenden – Fall, dass sie nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Die Beschwerdeführerin legte dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses die Kopie eines Meldezettels, aus dem sich ein Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt, sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 22.01.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von ihr unterfertigten Formularvordruck für den – im Fall der Beschwerdeführerin vorliegenden – Fall, dass sie nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Die Beschwerdeführerin legte dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses die Kopie eines Meldezettels, aus dem sich ein Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt, sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.03.2016 basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.03.2016 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: "Anamnese : Atemnot seit Kindheit, seit Jahren wegen COPD in lungenärztlicher Kontrolle bei XXXX, im Juli 2014 vertretungsweise auch beim endgefertigten Sachverständigen, wobei eine COPD II mit Emphysem, sowie sekundärer Lungenhochdruck festgestellt wurden.Atemnot seit Kindheit, seit Jahren wegen COPD in lungenärztlicher Kontrolle bei römisch 40 , im Juli 2014 vertretungsweise auch beim endgefertigten Sachverständigen, wobei eine COPD römisch zwei mit Emphysem, sowie sekundärer Lungenhochdruck festgestellt wurden. Derzeit Rehabilitation in XXXX, ebenso im August 2015, ein diesbezüglicher Befund vom 26.08.2015 beschreibt eine COPD llb, geringe degenerative Veränderungen der Bronchien im linken Unterlappen und sekundären Lungenhochdruck, weiters Schlafapnoe.Derzeit Rehabilitation in römisch 40 , ebenso im August 2015, ein diesbezüglicher Befund vom 26.08.2015 beschreibt eine COPD llb, geringe degenerative Veränderungen der Bronchien im linken Unterlappen und sekundären Lungenhochdruck, weiters Schlafapnoe. In der Belastungsuntersuchung waren der Kundin 62 Watt = 56% des Sollwertes ohne Sauerstoffzufuhr möglich. Seit 2014 wird wegen Schlafapnoe eine Maskenbeatmung verwendet. Allergie: keine bekannt Alkohol: negiert, Nikotin: negiert Derzeitige Beschwerden Atemnot seit Kindheit, Kurzatmigkeit vor allem bei Belastung, sie bekäme schlecht Luft, wiederkehrende Atemwegsinfekte - der letzte im Februar 2016, nachts wird eine Beatmungsmaske getragen, der Lungenhochdruck wird mit Revatio behandelt. Behandluhg/en / Medikamente / Hilfsmittel Revatio, Foster, Nexium, Ovestin Ovula .. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): wie oben angeführt Untersuchungsbefund: Allgemein- und Ernährungszustand 72 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, normale Sauerstoffsättigung von 96% bei Raumluft, keine mobile Sauerstoffversorgung Größe: 163 cm Gewicht: 70 kg Blutdruck: 160/90 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 76 pro Minute Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich Lungenfunktionsprüfung: COPD II mit LungenüberblähungGliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich Lungenfunktionsprüfung: COPD römisch zwei mit Lungenüberblähung Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, es wird keine Gehhilfe verwendet Psycho(patho)logischer Status: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (04.03.2016): Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit Lungenemphysem und sekundärem Lungenhochdruck Oberer Rahmensatz, da Emphysem, sowie sekundäre Drucksteigerung im Lungenkreislauf, allerdings ohne respiratorische Insuffizienz, gute Mobilität und nur mäßig eingeschränkte Belastbarkeit. 06.06.02 40 2 obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit Maskenbeatmung seit 2014 Unterer Rahmensatz, da durch Anwendung einer nächtlichen Beatmungstherapie Atemstillstände während des Schlafes weitestgehend vermieden werden können, jedoch die Auswirkungen der Therapie auf Lebensumstände und Schlafqualität mitberücksichtigt werden müssen. 06.11.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der führende Grad der Behinderung Nr. 1 wird durch das Leiden Nr. 2 nicht weiter erhöht, da nur geringe relevante Funktionsstörung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: X Dauerzustand"römisch zehn Dauerzustand" Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor : ja nein nicht geprüft Die / Der Untersuchte ? Xrömisch zehn ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ? Xrömisch zehn ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ? Xrömisch zehn ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ? Xrömisch zehn ? ist gehörlos ? Xrömisch zehn ? ist schwer hörbehindert ? Xrömisch zehn ? ist taubblind ? Xrömisch zehn ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates ? Xrömisch zehn ? ist Epileptikerin oder Epileptiker ? Xrömisch zehn ? bedarf einer Begleitperson ? Xrömisch zehn ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ? Xrömisch zehn ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ? Xrömisch zehn ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger ? Xrömisch zehn D Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor. Begründung: Zum Untersuchungszeitpunkt kardiorespiratorisch stabile Verhältnisse, normale Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung, in einer Belastungsuntersuchung 2015 Leistungsfähigkeit bis 62 Watt = 56% des Sollwertes ohne Notwendigkeit einer Sauerstofftherapie. Der Lungenhochdruck ist therapeutisch gut eingestellt. Gute Mobilität, keine höhergradige Funktionsstörung am Stütz- und Bewegungsapparat. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da ? weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt. .." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten vom 04.03.2016, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpasses, nämlich das Vorliegen eines Behindertenpasses, nicht vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten vom 04.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten vom 04.03.2016, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpasses, nämlich das Vorliegen eines Behindertenpasses, nicht vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten vom 04.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Mit Schreiben vom 19.05.2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid vom 27.04.2016 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte in inhaltlicher Hinsicht Folgendes vor: "Im vorliegenden Bescheid des Sozialministeriumservice wird aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX lediglich eine Behinderung von 40 % festgestellt und damit mein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit dieser Einschätzung des Grades der Behinderung bin ich nicht einverstanden."Im vorliegenden Bescheid des Sozialministeriumservice wird aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 lediglich eine Behinderung von 40 % festgestellt und damit mein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit dieser Einschätzung des Grades der Behinderung bin ich nicht einverstanden. Das Sachverständigengutachten wurde nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt. Was die medizinische Komponente des Gutachtens angeht, so ist Herr Dr. XXXX der erste Pulmologe, der laut Untersuchungsbefund keine spastischen Geräusche hören konnte, welche aber seit Jahrzehnten bestehen.Was die medizinische Komponente des Gutachtens angeht, so ist Herr Dr. römisch 40 der erste Pulmologe, der laut Untersuchungsbefund keine spastischen Geräusche hören konnte, welche aber seit Jahrzehnten bestehen. Von der im Ergebnis seines Gutachten angeführten "guten Mobilität und nur mäßig eingeschränkten Belastbarkeit" kann leider keine Rede sein. Weiters bin ich seit mehreren Jahren bei Frau Prof. XXXX wegen Lungenhochdrucks in Behandlung, diese erfolgt mit REVATIO, ein Medikament, das Herrn Dr. XXXX nicht bekannt war.Weiters bin ich seit mehreren Jahren bei Frau Prof. römisch 40 wegen Lungenhochdrucks in Behandlung, diese erfolgt mit REVATIO, ein Medikament, das Herrn Dr. römisch 40 nicht bekannt war. Auch dass das im Ergebnis der Begutachtung angeführte Leiden Nr. 2 (obstruktives Schlafap- noe-Syndrom mit Maskenbeatmung seit 2014) die Behinderung Nr. 1 nicht wenigstens teilweise erhöht, kann ich nicht akzeptieren, da meine Schlafqualität trotz Maskenbeatmung sehr schlecht ist. Ich vertrage die Maske nur 2-3 Stunden und kann den Rest der Nacht wegen der Atemstillstände nur sehr schlecht - wenn überhaupt - schlafen. Dass das Sachverständigengutachten nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt wurde, ergibt sich auch daraus, dass sämtliche von mir vorgelegten Befunde von der PVA stammen und nicht, wie im Gutachten ausgeführt, aus "XXXX". Ich habe dort auch nie eine Rehabilitation gemacht, sondern stets bei der PVA. Aus den genannten Gründen erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.4.2016 und beantrage eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Pulmologen. Ich beantrage, auch über die Ausstellung eines § 29 b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) abzusprechen."Ich beantrage, auch über die Ausstellung eines Paragraph 29, b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) abzusprechen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 22.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie eines Meldezettels, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenheilkunde vom 04.03.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.03.2016. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Ausdruck bringt, sie sei seit mehreren Jahren bei Frau Prof. XXXX - und nicht, wie in der Anamnese des eingeholten Sachverständigengutachtens angeführt, bei Dr. XXXX - wegen Lungenhochdrucks in Behandlung, der begutachtende Sachverständige habe das Medikament Revatio gar nicht gekannt, so kommt diesen Umständen - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung dieser Beschwerdebehauptungen - vor dem Hintergrund der rechtsrichtigen Einstufung der Leiden der Beschwerdeführerin keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Entscheidungsrelevant ist nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Feststellung und Einschätzung aktuell vorliegender, nicht nur vorübergehender, also für einen Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten bestehender Funktionsbeeinträchtigungen, deren Schwere und deren Auswirkungen, nicht aber die Frage, bei welchem Arzt die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in Behandlung ist oder ob der begutachtende medizinische Sachverständige sämtliche Medikamente, die ein Antragsteller zu sich nimmt, kennt.Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Ausdruck bringt, sie sei seit mehreren Jahren bei Frau Prof. römisch 40 - und nicht, wie in der Anamnese des eingeholten Sachverständigengutachtens angeführt, bei Dr. römisch 40 - wegen Lungenhochdrucks in Behandlung, der begutachtende Sachverständige habe das Medikament Revatio gar nicht gekannt, so kommt diesen Umständen - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung dieser Beschwerdebehauptungen - vor dem Hintergrund der rechtsrichtigen Einstufung der Leiden der Beschwerdeführerin keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Entscheidungsrelevant ist nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Feststellung und Einschätzung aktuell vorliegender, nicht nur vorübergehender, also für einen Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten bestehender Funktionsbeeinträchtigungen, deren Schwere und deren Auswirkungen, nicht aber die Frage, bei welchem Arzt die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in Behandlung ist oder ob der begutachtende medizinische Sachverständige sämtliche Medikamente, die ein Antragsteller zu sich nimmt, kennt. Selbiges gilt für das Vorbringen in der Beschwerde, das Sachverständigengutachten sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt worden, dies ergebe sich auch daraus, dass sämtliche vorgelegten Befunde von der PVA stammen würden und nicht, wie im Gutachten ausgeführt, aus "XXXX", zumal lediglich in der Anamnese des von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen und lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens von einer Rehabilitation in "XXXX" die Rede ist. Bei einer Anamnese handelt es sich aber nicht um einen Befund, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, sondern lediglich um die Erfragung von medizinisch potenziell relevanten Informationen durch den begutachtenden Arzt, bei der der Patient selbst antwortet (Eigenanamnese); die Anamnese beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Insoweit in der Beschwerde schließlich ausgeführt wird, der begutachtende medizinische Sachverständige sei der erste Pulmologe, der laut Untersuchungsbefund keine spastischen Geräusche hören konnte, welche aber seit Jahrzehnten bestünden, weiters könne von der im Ergebnis seines Gutachten angeführten "guten Mobilität und nur mäßig eingeschränkten Belastbarkeit" leider keine Rede sein, so konnten – ganz abgesehen davon, dass das Vorliegen spastischer Geräusche in den entsprechenden in Betracht kommenden Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht entscheidungserheblich ist - die in der Beschwerde dargestellten und subjektiv empfundenen Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in dem von ihr dargestellten Ausmaß nicht objektiviert werden und wurde dieses Vorbringen auch in der Beschwerde nicht belegt. Was in diesem Zusammenhang den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten und vom begutachtenden medizinischen Sachverständigen berücksichtigten "Ärztlichen Entlassungsbericht" der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.08.2015 betrifft, so steht dieser nicht in Widerspruch mit den im gegenständlichen Verfahren vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde, die sich auf ein Rüge der im eingeholten Sachverständigengutachten festgestellten Funktionseinschränkungen beschränkt, nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist daher den Ausführungen des allgemeinmedizinischen und lungenfachärztlichen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische und lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 04.03.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische und lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 04.03.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.03.2016, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische und lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 04.03.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.03.2016, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt. Der begutachtende medizinische Sachverständige subsumierte die von ihm festgestellten, bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden unter die Positionsnummern 06.06.02 (Leiden 1) und 06.11.02 (Leiden 2) der Anlage der Einschätzungsverordnung. Die Beschwerde bemängelt iSd § 9 iVm § 27 VwGVG erkennbar die vom medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einschätzung der Leiden 1 und 2.Der begutachtende medizinische Sachverständige subsumierte die von ihm festgestellten, bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden unter die Positionsnummern 06.06.02 (Leiden 1) und 06.11.02 (Leiden 2) der Anlage der Einschätzungsverordnung. Die Beschwerde bemängelt iSd Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG erkennbar die vom medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einschätzung der Leiden 1 und
  3. Die bezüglich des festgestellten Leidens 1 in Betracht kommende Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, hat folgenden Wortlaut:Die bezüglich des festgestellten Leidens 1 in Betracht kommende Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, hat folgenden Wortlaut: "06.06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Tabelle kann nicht abgebildet werden Wie im allgemeinmedizinischen und lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.03.2016 u.a. unter Verweis auf den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten "Ärztlichen Entlassungsbericht" der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.08.2015 ausgeführt wurde, wird in diesem Befund eine COPD llb diagnostiziert, es werden geringe degenerative Veränderungen der Bronchien im linken Unterlappen und sekundärer Lungenhochdruck beschrieben, in der Belastungsuntersuchung seien 62 Watt = 56% des Sollwertes ohne Sauerstoffzufuhr möglich gewesen. Es ist daher der Tatbestand der Positionsnummer 06.06.02 erfüllt, eine Einordnung der festgestellten Funktionseinschränkung unter die von der Beschwerdeführerin offenbar angestrebte Positionsnummer 06.06.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung wäre nicht rechtmäßig; das Vorliegen einer COPD III wird durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen im Übrigen weder belegt und noch von ihr konkret behauptet.Wie im allgemeinmedizinischen und lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.03.2016 u.a. unter Verweis auf den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten "Ärztlichen Entlassungsbericht" der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.08.2015 ausgeführt wurde, wird in diesem Befund eine COPD llb diagnostiziert, es werden geringe degenerative Veränderungen der Bronchien im linken Unterlappen und sekundärer Lungenhochdruck beschrieben, in der Belastungsuntersuchung seien 62 Watt = 56% des Sollwertes ohne Sauerstoffzufuhr möglich gewesen. Es ist daher der Tatbestand der Positionsnummer 06.06.02 erfüllt, eine Einordnung der festgestellten Funktionseinschränkung unter die von der Beschwerdeführerin offenbar angestrebte Positionsnummer 06.06.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung wäre nicht rechtmäßig; das Vorliegen einer COPD römisch drei wird durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen im Übrigen weder belegt und noch von ihr konkret behauptet. Die bezüglich des festgestellten Leidens 2 in Betracht kommende Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet wie folgt:Die bezüglich des festgestellten Leidens 2 in Betracht kommende Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet wie folgt: "06.11 Obstruktives Schlafaponoe-Syndrom (Osas) Tabelle kann nicht abgebildet werden Bezüglich des vom medizinischen Sachverständigen festgestellten obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms mit Maskenbeatmung wurde der untere Rahmensatz (20 v.H.) der herangezogenen Positionsnummer 06.11.02 zutreffend damit begründet, dass durch Anwendung einer nächtlichen Beatmungstherapie Atemstillstände während des Schlafes weitestgehend vermieden werden können, jedoch die Auswirkungen der Therapie auf Lebensumstände und Schlafqualität mitberücksichtigt werden müssen. Eine nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung – diese könnte zu einem höheren Rahmensatz innerhalb dieser Positionsnummer führen - ist hingegen nicht aktenkundig. Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Die Beschwerdeführerin ist dem allgemeinmedizinischen und lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.03.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte auch im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen.Die Beschwerdeführerin ist dem allgemeinmedizinischen und lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.03.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte auch im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin ebenfalls gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass zum einen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2016 keinen ausdrücklichen (spruchgemäßen) Abspruch über einen solchen Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass umfasst und daher eine (erstmalige) Entscheidung über einen solchen Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang verfahrensrechtlich nicht zulässig ist, und dass zum anderen aber insbesondere Voraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass die Ausstellung eines solchen Behindertenpasses ansich ist und im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. derzeit nicht vorliegen, worauf in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend hingewiesen wird, in der – ohne dass ein förmlicher Abspruch über einen solchen Antrag erfolgt wäre - darauf hingewiesen wird, dass die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in der Behindertenpasses nicht möglich sei, da "die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung" nicht vorliegen würden. Selbiges gilt für den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), dessen (einzige) Voraussetzung das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist, die im Fall der Beschwerdeführerin aber nicht vorliegt; die belangte Behörde tätigte auch diesbezüglich ausdrücklich keinen bescheidmäßigen Abspruch.In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin ebenfalls gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass zum einen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2016 keinen ausdrücklichen (spruchgemäßen) Abspruch über einen solchen Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass umfasst und daher eine (erstmalige) Entscheidung über einen solchen Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang verfahrensrechtlich nicht zulässig ist, und dass zum anderen aber insbesondere Voraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass die Ausstellung eines solchen Behindertenpasses ansich ist und im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. derzeit nicht vorliegen, worauf in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend hingewiesen wird, in der – ohne dass ein förmlicher Abspruch über einen solchen Antrag erfolgt wäre - darauf hingewiesen wird, dass die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in der Behindertenpasses nicht möglich sei, da "die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung" nicht vorliegen würden. Selbiges gilt für den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), dessen (einzige) Voraussetzung das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist, die im Fall der Beschwerdeführerin aber nicht vorliegt; die belangte Behörde tätigte auch diesbezüglich ausdrücklich keinen bescheidmäßigen Abspruch. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  5. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  6. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  7. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  8. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  9. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen und lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt. So sind auch, wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen und lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt. So sind auch, wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2127411.1.00

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