GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 19.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. XXXX und der BNr. XXXX .1. Am 19.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. römisch 40 und der BNr. römisch 40 . 2. Am 01.10.2009 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche von 38,52 ha festgestellt wurde.2. Am 01.10.2009 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche von 38,52 ha festgestellt wurde. 3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.920,09 gewährt. Dabei wurden 22,69 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,47 ha, davon 9,83 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 20,47, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,47 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.920,09 gewährt. Dabei wurden 22,69 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,47 ha, davon 9,83 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 20,47, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,47 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. 4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.884,44 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 35,65 rückgefordert. Dabei wurden 22,69 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,47 ha, davon 9,83 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 20,47, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,09 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 0,38 ha ergab.4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.884,44 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 35,65 rückgefordert. Dabei wurden 22,69 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,47 ha, davon 9,83 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 20,47, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,09 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 0,38 ha ergab. Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2009 verwiesen. Eine Sanktion sei nicht verhängt worden, da Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 5. Mit Bescheid der AMA vom 30.05.2012, XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.920,09 gewährt, sodass eine weitere Zahlung von EUR 35,65 erfolgte. Dabei wurden 22,69 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,47 ha, davon 9,83 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 20,47, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,47 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab.5. Mit Bescheid der AMA vom 30.05.2012, römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.920,09 gewährt, sodass eine weitere Zahlung von EUR 35,65 erfolgte. Dabei wurden 22,69 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,47 ha, davon 9,83 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 20,47, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,47 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Die anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. im Rahmen von AMA internen Überprüfungen festgestellte Flächenabweichung habe keine Auswirkung, da diese innerhalb der Messtoleranz liege. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 6. Am 12.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 68,26 ha betrage.6. Am 12.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 68,26 ha betrage. 7. Am 27.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 38,54 ha betrage. Diese Korrektur wurde nicht berücksichtigt.7. Am 27.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 38,54 ha betrage. Diese Korrektur wurde nicht berücksichtigt. 8. Am 20.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 50,53 ha betrage.8. Am 20.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 50,53 ha betrage. 9. Am 19.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für die Antragsjahre 2009-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 60,20 ha.9. Am 19.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für die Antragsjahre 2009-2013 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab für das gegenständliche Antragsjahr eine Almfutterfläche von lediglich 60,20 ha. 10. Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.756,87 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 163,22 rückgefordert. Dabei wurden 22,69 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 18,73 ha, davon 8,09 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 18,73, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,73 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab.10. Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.756,87 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 163,22 rückgefordert. Dabei wurden 22,69 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 18,73 ha, davon 8,09 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 18,73, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,73 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. 11. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte: 1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls 2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [ ] Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
den Titeln römisch drei und römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist nach Maßgabe des Art. 22 VO (EG) Nr. 796/2004 berechtigt, seinen Antrag (bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist nach Maßgabe des Artikel 22, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, berechtigt, seinen Antrag (bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren. Im vorliegenden Fall hat der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX eine rückwirkende Almflächenkorrektur beantragt. Diese ist der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen. Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).Im vorliegenden Fall hat der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 eine rückwirkende Almflächenkorrektur beantragt. Diese ist der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen. Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224). Zwar wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX wiederum ein höheres Flächenausmaß als das von der beschwerdeführenden Partei beantragte festgestellt, diese Ergebnisse haben sich nicht auf die Höhe der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Rückforderung ausgewirkt.
1 VO (EG) Nr. 796/2004, darf nämlich nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden. Diese ist der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen. Die im Bescheid ausgesprochene Rückforderung geht also ausschließlich auf die Berücksichtigung der genannten einschränkenden Korrektur der Almfutterflächen zurück. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass das bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung die vom Bewirtschafter bzw. dem Almobmann beantragten Almfutterflächen zu Grunde gelegt hat. Diesbezügliche Einwände (Änderung des Messsystems, etc.) gehen daher ins Leere.Zwar wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2013 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 wiederum ein höheres Flächenausmaß als das von der beschwerdeführenden Partei beantragte festgestellt, diese Ergebnisse haben sich nicht auf die Höhe der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Rückforderung ausgewirkt.
796 aus 2004,, darf nämlich nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden. Diese ist der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen. Die im Bescheid ausgesprochene Rückforderung geht also ausschließlich auf die Berücksichtigung der genannten einschränkenden Korrektur der Almfutterflächen zurück. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass das bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2013 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung die vom Bewirtschafter bzw. dem Almobmann beantragten Almfutterflächen zu Grunde gelegt hat. Diesbezügliche Einwände (Änderung des Messsystems, etc.) gehen daher ins Leere. Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ebenso ins Leere. Weder legt der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei nämlich ein Verschulden zur Last, noch werden darin Kürzungen und Ausschlüsse verhängt, sondern ordnet dieser eine verschuldensunabhängige Rückforderung der zu viel bezahlten Beihilfebeträge an. Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, es liege ein Irrtum der Behörde gem. Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 796/2004 vor ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des Almbewirtschafters zurückzuführen ist. Es liegt kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Dass die beschwerdeführende Partei vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, es liege ein Irrtum der Behörde gem. Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, vor ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des Almbewirtschafters zurückzuführen ist. Es liegt kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Dass die beschwerdeführende Partei vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt. Die VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Abgesehen davon, dass die beschwerdeführende Partei über ihre Beteuerung hinaus, die Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden, nicht glaubhaft gemacht hat, guten Glaubens gehandelt zu haben, kann der Rückforderung des übersteigenden Betrages auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der beschwerdeführenden Partei selbst beantragt wurde. Des Weiteren erfolgte am 19.08.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015).Die VO (EG) Nr. 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 5, spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Abgesehen davon, dass die beschwerdeführende Partei über ihre Beteuerung hinaus, die Almfutterfläche sei nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden, nicht glaubhaft gemacht hat, guten Glaubens gehandelt zu haben, kann der Rückforderung des übersteigenden Betrages auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der beschwerdeführenden Partei selbst beantragt wurde. Des Weiteren erfolgte am 19.08.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde vergleiche VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015). Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 Anwendung.
dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer).Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 Anwendung.
dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). Es ist daher keinesfalls Verjährung des Rückzahlungsanspruches eingetreten. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Zum Begehren mit einem eigenen Feststellungsbescheid, die Alm-Referenzfläche auszusprechen, wird auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach weder eine unionsrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für eine gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Zum Beweisantrag, es mögen der beschwerdeführenden Partei sämtliche Prüfberichte und aufbereitete Luftbilder zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt, insbesondere als Almobmann, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).Zum Beweisantrag, es mögen der beschwerdeführenden Partei sämtliche Prüfberichte und aufbereitete Luftbilder zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt, insbesondere als Almobmann, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting). 3.3. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Pkt 3.2.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Pkt 3.2.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W229.2103829.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.