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{'item': 'W236 2010278-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlW236 2010278-2 SpruchW236 2010278-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX geb. XXXX alias XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2016, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) des römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2016, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben. II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 21.01.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, am XXXX geboren zu sein.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 21.01.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, am römisch 40 geboren zu sein.
  3. Da eine EURODAC-Abfrage für die Person des Beschwerdeführers zwei Treffermeldungen für die Niederlande (Antragstellungen am 11.07.2012 und am 16.10.2013) ergab, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande, die am 12.03.2014 ihre Zustimmung zur Rückübernahme erteilten und dabei mitteilten, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden mit dem Geburtsdatum XXXX geführt worden sei.
  4. Da eine EURODAC-Abfrage für die Person des Beschwerdeführers zwei Treffermeldungen für die Niederlande (Antragstellungen am 11.07.2012 und am 16.10.2013) ergab, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande, die am 12.03.2014 ihre Zustimmung zur Rückübernahme erteilten und dabei mitteilten, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden mit dem Geburtsdatum römisch 40 geführt worden sei.
  5. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2014 und seinen Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.02.2016 und am 22.04.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus Mogadischu zu stammen und dem Clan der Rer Hamar anzugehören. Er habe Somalia bereits am 07.07.2012 verlassen und zu seiner Schwester nach England gewollt. Dort leben auch seine Onkel und Tanten. Unterwegs habe er in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt, welcher abgewiesen worden sei. In Holland würde zudem ein Onkel mütterlicherseits leben. Auch sein zweiter Asylantrag in den Niederlanden sei negativ entschieden worden. Im Jänner 2014 sei er schließlich nach Österreich weitergereist, um hier bei seinem Bruder, der anerkannter Flüchtling in Österreich sei, zu leben. In Somalia leben noch seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Somalia habe er verlassen, da er von den Milizen der Al Shabaab am 25.12.2011 an der linken Hand und am rechten Fuß verletzt worden sei. Sein Zwillingsbruder sei dabei getötet worden.
  6. Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor: ? Niederländische Asylkarte; ? Niederländischer Identitätsausweis; ? DNA-Analyse eines Wiener Forensiklabors, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer und sein in Österreich asylberechtigter Bruder blutsverwandt sind; ? DNA-Analyse eines Niederländischen Forensiklabors, aus welcher sich ebenfalls ergibt, dass der Beschwerdeführer und sein in Österreich asylberechtigter Bruder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit blutsverwandt sind; ? Bestätigung des somalischen Kulturvereins in Wien vom 21.07.2014, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an Vereinsaktivitäten teilnehme.
  7. Aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenem medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers vom 05.04.2014 geht hervor, dass in der Zusammenschau der Ergebnisse der Befragung, der körperlichen Untersuchung und der radiologischen Bildgebung mit fachärztlicher Befundung eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne. Die gegenständliche Begutachtung habe zum Untersuchungszeitpunkt am 27.03.2014 ein Mindestalter von 26,3 Jahren bzw. als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum den XXXX ergeben. Damit habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung eindeutig das
  8. Lebensjahr vollendet gehabt.
  9. Aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenem medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers vom 05.04.2014 geht hervor, dass in der Zusammenschau der Ergebnisse der Befragung, der körperlichen Untersuchung und der radiologischen Bildgebung mit fachärztlicher Befundung eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne. Die gegenständliche Begutachtung habe zum Untersuchungszeitpunkt am 27.03.2014 ein Mindestalter von 26,3 Jahren bzw. als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum den römisch 40 ergeben. Damit habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung eindeutig das
  10. Lebensjahr vollendet gehabt.
  11. Laut einem vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht vom 12.05.2014 liegt beim Beschwerdeführer eine reaktive Depression mit dem Charakter einer Retraumatisierung, aufsitzend auf einer mittelgradigen posttraumatischen Belastungsstörung, vor. Diese Diagnose basiert auf einem einstündigen Gespräch.
  12. Mit Bescheid vom 14.07.2014, IFA 1000705807/VZ 14042395, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig seien (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zulässig sei und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  13. Mit Bescheid vom 14.07.2014, IFA 1000705807/VZ 14042395, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Niederlande gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig seien (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zulässig sei und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Niederlande gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
  14. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.09.2014, GZ. W184 2010278-1/5E, gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid, da der Beschwerdeführer nicht binnen der sechsmonatigen Frist in die Niederlande überstellt worden war.
  15. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.09.2014, GZ. W184 2010278-1/5E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid, da der Beschwerdeführer nicht binnen der sechsmonatigen Frist in die Niederlande überstellt worden war.
  16. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte in weiterer Folge keinerlei weitere Verfahrensschritte.
  17. Am 10.08.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein und führte unter kurzer Darstellung des Verfahrensganges begründend aus, dass sein Verfahren seit September 2014 zur inhaltlichen Prüfung zugelassen sei und ihm am 10.10.2014 eine weiße Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt worden sei. Sein (Anmk.: im Spruch genannter) ausgewiesener Vertreter habe nach Vollmachtsbekanntgabe Akteneinsicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.04.2016 genommen. Am 03.05.2016 sei diesem seitens des Bundesamtes mitgeteilt worden, dass keine weiteren Auskünfte erteilt würden, da der Beschwerdeführer am selben Tag eine andere Organisation anrufen habe lassen, um seinen Verfahrensstand zu erfragen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin persönlich mehrmals beim Bundesamt vorgesprochen, habe jedoch keine Auskunft erhalten, wann weitere Verfahrensschritte getätigt würden. Da sein Verfahren seit September 2014 – sohin im Hinblick auf § 22 Abs. 1 AsylG 2005 erkennbar seit mehr als 15 Monaten – zur inhaltlichen Prüfung zugelassen sei, ohne dass hiezu seitens des Bundesamtes erkennbare Verfahrensschritte gesetzt worden wären, werde beantragt, das Bundesamt möge gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einen Bescheid erlassen, in eventu gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen, welches in Stattgabe der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben möge.
  18. Am 10.08.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein und führte unter kurzer Darstellung des Verfahrensganges begründend aus, dass sein Verfahren seit September 2014 zur inhaltlichen Prüfung zugelassen sei und ihm am 10.10.2014 eine weiße Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 ausgestellt worden sei. Sein (Anmk.: im Spruch genannter) ausgewiesener Vertreter habe nach Vollmachtsbekanntgabe Akteneinsicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.04.2016 genommen. Am 03.05.2016 sei diesem seitens des Bundesamtes mitgeteilt worden, dass keine weiteren Auskünfte erteilt würden, da der Beschwerdeführer am selben Tag eine andere Organisation anrufen habe lassen, um seinen Verfahrensstand zu erfragen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin persönlich mehrmals beim Bundesamt vorgesprochen, habe jedoch keine Auskunft erhalten, wann weitere Verfahrensschritte getätigt würden. Da sein Verfahren seit September 2014 – sohin im Hinblick auf Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 erkennbar seit mehr als 15 Monaten – zur inhaltlichen Prüfung zugelassen sei, ohne dass hiezu seitens des Bundesamtes erkennbare Verfahrensschritte gesetzt worden wären, werde beantragt, das Bundesamt möge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einen Bescheid erlassen, in eventu gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen, welches in Stattgabe der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben möge.
  19. Am 26.09.2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Eine Erklärung für die Säumnis findet sich darin nicht.
  20. Am 19.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache, des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertreters statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass er eingestehen müsse, falsche Angaben über sein Geburtsdatum gemacht zu haben. Tatsächlich sei er am XXXX geboren. Er habe in den Niederlanden auf der Straße leben müssen, da er volljährig gewesen sei. Man habe ihm daher geraten, in Österreich anzugeben, minderjährig zu sein, um ein Leben auf der Straße zu vermeiden. Er bereue diese Falschangabe. Ansonsten würden seine Angaben in seinen Einvernahmen jedoch der Wahrheit entsprechen.
  21. Am 19.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache, des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertreters statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass er eingestehen müsse, falsche Angaben über sein Geburtsdatum gemacht zu haben. Tatsächlich sei er am römisch 40 geboren. Er habe in den Niederlanden auf der Straße leben müssen, da er volljährig gewesen sei. Man habe ihm daher geraten, in Österreich anzugeben, minderjährig zu sein, um ein Leben auf der Straße zu vermeiden. Er bereue diese Falschangabe. Ansonsten würden seine Angaben in seinen Einvernahmen jedoch der Wahrheit entsprechen. Er lebe in Österreich gemeinsam mit seinem Bruder. Zudem befänden sich hier auch drei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits. Er sei in Mogadischu, Bezirk XXXX, geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, wobei er sich die letzten Monate vor seiner Ausreise im Bezirk XXXX versteckt gehalten habe. Er gehöre dem Clan der XXXX, Subclan Bafadal, Subsubclan XXXX, an. Zu seiner Familie in Somalia habe er keinen Kontakt mehr. Diese sei im April 2012 in den Jemen geflüchtet; seit dort Bürgerkrieg herrsche, habe er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr.Er lebe in Österreich gemeinsam mit seinem Bruder. Zudem befänden sich hier auch drei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits. Er sei in Mogadischu, Bezirk römisch 40 , geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, wobei er sich die letzten Monate vor seiner Ausreise im Bezirk römisch 40 versteckt gehalten habe. Er gehöre dem Clan der römisch 40 , Subclan Bafadal, Subsubclan römisch 40 , an. Zu seiner Familie in Somalia habe er keinen Kontakt mehr. Diese sei im April 2012 in den Jemen geflüchtet; seit dort Bürgerkrieg herrsche, habe er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in Mogadischu ein Lebensmittelgeschäft besessen habe, in dem sein Zwillingsruder und er gearbeitet hätten. Ab November 2011 seien mehrmals Mitglieder der Al Shabaab in ihr Geschäft gekommen und hätten versucht, sie zu rekrutieren. Später habe der Beschwerdeführer auch Drohanrufe erhalten. Er habe sich immer geweigert, der Al Shabaab beizutreten. Am 25.12.2011 seien sein Bruder und er im Geschäft gewesen, als Mitglieder der Al Shabaab eine Handgranate in das Geschäft geworfen hätten. Sein Zwillingsbruder sei dabei ums Leben kommen. Der Beschwerdeführer selbst sei von Nachbarn ins Krankenhaus gebracht worden, wobei er erst im Spital wieder zu sich gekommen sei. Er habe bei dem Anschlag drei Zehen am rechten Fuß verloren sowie Narben am linken Handgelenk, unter dem rechten Knie und am Bauch davon getragen. Zeitgleich habe die Al Shabaab auch sein Elternhaus gestürmt. Bei der dortigen Explosion sei sein Onkel ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer sei bis Februar 2012 im Krankenhaus geblieben, dann hab ihn seine Mutter in ein Haus im Bezirk XXXX gebracht, das er – wie sich später herausgestellt habe – gemeinsam mit seinem Schlepper und dessen Frau bewohnt habe. Er habe sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Im April 2012 habe ihm seine Mutter, die ihn öfter in seinem Versteck besucht habe, mitgeteilt, dass die Lage für die Familie zu gefährlich werde und sie deswegen in den Jemen flüchten werden. Er solle zu seiner Schwester nach Europa fliehen. Am 07.07.2012 habe der Beschwerdeführer Somalia mit dem Flugzeug verlassen.Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in Mogadischu ein Lebensmittelgeschäft besessen habe, in dem sein Zwillingsruder und er gearbeitet hätten. Ab November 2011 seien mehrmals Mitglieder der Al Shabaab in ihr Geschäft gekommen und hätten versucht, sie zu rekrutieren. Später habe der Beschwerdeführer auch Drohanrufe erhalten. Er habe sich immer geweigert, der Al Shabaab beizutreten. Am 25.12.2011 seien sein Bruder und er im Geschäft gewesen, als Mitglieder der Al Shabaab eine Handgranate in das Geschäft geworfen hätten. Sein Zwillingsbruder sei dabei ums Leben kommen. Der Beschwerdeführer selbst sei von Nachbarn ins Krankenhaus gebracht worden, wobei er erst im Spital wieder zu sich gekommen sei. Er habe bei dem Anschlag drei Zehen am rechten Fuß verloren sowie Narben am linken Handgelenk, unter dem rechten Knie und am Bauch davon getragen. Zeitgleich habe die Al Shabaab auch sein Elternhaus gestürmt. Bei der dortigen Explosion sei sein Onkel ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer sei bis Februar 2012 im Krankenhaus geblieben, dann hab ihn seine Mutter in ein Haus im Bezirk römisch 40 gebracht, das er – wie sich später herausgestellt habe – gemeinsam mit seinem Schlepper und dessen Frau bewohnt habe. Er habe sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Im April 2012 habe ihm seine Mutter, die ihn öfter in seinem Versteck besucht habe, mitgeteilt, dass die Lage für die Familie zu gefährlich werde und sie deswegen in den Jemen flüchten werden. Er solle zu seiner Schwester nach Europa fliehen. Am 07.07.2012 habe der Beschwerdeführer Somalia mit dem Flugzeug verlassen. Im Rahmen der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage: ? Drei Deutschzertifikate: Niveau A1 Sehr gut bestanden, Niveau A2 gut bestanden, Niveau B2 nicht bestanden – hiezu führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, dass er die Prüfung Niveau B2 im November 2016 wiederholt und bestanden habe, das Zeugnis werde er nachreichen; ? Schreiben in englischer Sprache der "Somali Banadir Association in UK", in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Benadiri angehöre; ? Vier Unterstützungsschreiben, in denen die gute Integration des Beschwerdeführers hervorgekehrt wird.
  22. Mit Schreiben vom 21.12.2016 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen Stellung. Er verwies auf sein glaubwürdiges Vorbringen in der Verhandlung, das nur den Schluss zulasse, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia weitere Verfolgungshandlungen iSd GFK drohen würden. Darüber hinaus verwies er auf seine im Fall der Rückkehr nach Somalia bestehende Situation im Zusammenhang mit seiner langen Ortsabwesenheit, dem mangelnden Zugang zu finanziellen Ressourcen, dem Mangel an Familienangehörigen und der Schwierigkeit des Rückgriffs auf Clanverbindungen, die in Summe die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Auch wird seine erfolgreiche Integration neuerlich hervorgehoben.
  23. Mit Email vom 23.12.2016 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit, dass er das Zeugnis über die Deutschprüfung (B2) leider nicht mehr finde. Das Sprachinstitut könne dieses erst nach den Feiertagen (ab dem 09.01.2017) nachbestellen und sei mit einer Neuausstellung des Zeugnisses leider nicht vor Ende Jänner zu rechnen. Das Zeugnis werde dann unverzüglich nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 21.01.2014, der am selben Tag durchgeführten Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge des Dublinverfahrens am 26.02.2014 und 22.04.2016, der Beschwerde vom 10.08.2016 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 21.01.2014, der am selben Tag durchgeführten Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge des Dublinverfahrens am 26.02.2014 und 22.04.2016, der Beschwerde vom 10.08.2016 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19.12.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  25. Zum Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht nicht fest. Er reiste im Jänner 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.01.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise am 07.07.
  26. Er gehört dem Clan der Benadiri, dem Subclan XXXX und dem Subsubclan XXXX an.Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise am 07.07.
  27. Er gehört dem Clan der Benadiri, dem Subclan römisch 40 und dem Subsubclan römisch 40 an. Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia über keine Familie mehr. Sein in Österreich asylberechtigter Bruder XXXX, geb. XXXX, mit dem der Beschwerdeführer in Österreich in gemeinsamem Haushalt lebt, floh bereits im Jahr 2006 aus Somalia. Die restliche Familie floh im April 2012 in den Jemen. Zu dieser besteht seit Ausbruch des Bürgerkriegs im Jemen kein Kontakt mehr. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Großbritannien, zwei Onkel und eine Tante in den Niederlanden. Drei weitere Tanten und ein weiterer Onkel leben in Österreich.Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia über keine Familie mehr. Sein in Österreich asylberechtigter Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer in Österreich in gemeinsamem Haushalt lebt, floh bereits im Jahr 2006 aus Somalia. Die restliche Familie floh im April 2012 in den Jemen. Zu dieser besteht seit Ausbruch des Bürgerkriegs im Jemen kein Kontakt mehr. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Großbritannien, zwei Onkel und eine Tante in den Niederlanden. Drei weitere Tanten und ein weiterer Onkel leben in Österreich. Der Vater des Beschwerdeführers besaß in Somalia zwei Lebensmittelgeschäfte, wovon eines der Beschwerdeführer mit seinem Zwillingsbruder führte. Im November 2011 kamen zwei Mitglieder der Al Shabaab, einer davon – A.G. – Bruder des Anführers der Regierungsbezirkssoldaten – H.G. –, und forderten den Beschwerdeführer auf, sich der Al Shabaab anzuschließen, was der Beschwerdeführer verweigerte. Die beiden Männer gaben dem Beschwerdeführer Bedenkzeit und verließen das Geschäftslokal wieder. Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin in das Bezirksgebäude, um eine Anzeige zu erstatten, ließ jedoch davon ab, als er den Anführer der Bezirkssoldaten H.G. sah. Als er sich am nächsten Tag neuerlich ins Bezirksgebäude begab, traute er sich nur eine Anzeige gegen unbekannt zu erstatten. Dennoch erfuhr A.G. von dieser Anzeige, besuchte den Beschwerdeführer eine Woche später erneut in seinem Geschäft und bedrohte ihn. Im Dezember 2011 kamen zwei andere Mitglieder der Al Shabaab und legten im neuerlich nahe, das Angebot, sich der Al Shabaab anzuschließen, anzunehmen, was der Beschwerdeführer erneut verweigerte. Etwa vier bis fünf Tage später erhielt er einen Anruf von A.G., der ihm eine letzte Warnung gab. Sollte er sich weiterhin weigern, sich der Al Shabaab anzuschließen, sei er selbst schuld, wenn ihm etwas passiere. Der Beschwerdeführer legte damals einfach auf, fühlte sich jedoch verängstigt und eingeschüchtert. Am 25.12.2011 schließlich waren der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder im Geschäft. Gegen Mittag wurde in das Geschäft eine Handgranate geworfen und das Geschäft explodierte. Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers starb bei diesem Anschlag, der Beschwerdeführer wurde bewusstlos ins Krankenhaus gebracht und erwachte erst dort wieder. Er verlor bei diesem Anschlag drei Zehen des rechten Fußes und trug zahlreiche Narben davon. Bis Februar 2012 musste der Beschwerdeführer im Krankenhaus verbleiben, danach brachte ihn seine Mutter in ein Haus, das er – wie sich später herausstellte – gemeinsam mit seinem Schlepper und dessen Frau bewohnte. Im April 2012 teilte ihm seine Mutter mit, dass die Lage für die Familie zu gefährlich werde und sie deswegen in den Jemen flüchten werden. Er solle zu seiner Schwester nach Europa fliehen. Am 07.07.2012 verließ der Beschwerdeführer Somalia schließlich. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer lebt seit Jänner 2014 in Österreich und unternahm einige Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich. Er verfügt in Österreich bereits über zahlreiche Kontakte, legte Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 ab und spricht bereits gut Deutsch. 1.
  28. Zur maßgeblichen Situation in Somalia Aus dem, dem Beschwerdeführer übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Somalia (April 2016), ergibt sich für den gegenständlichen Fall im Wesentlichen Folgendes: Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt Al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt Al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der Al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt Al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der Al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt Al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo Al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der Al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der Al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt Al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der Al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt Al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo Al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der Al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Dass Al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Dass Al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt kein Risiko mehr hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt kein Risiko mehr hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016). Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016). Es ist es zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch die Al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015). Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für Al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn Al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei Al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015). Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden (LI 10.9.2015). Die Weigerung, der Al Shabaab beizutreten, kann für die Person, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein andere Gebiet (DIS 9.2015).Es ist es zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch die Al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015). Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für Al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn Al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei Al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden (LI 10.9.2015). Die Weigerung, der Al Shabaab beizutreten, kann für die Person, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein andere Gebiet (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016
  29. Beweiswürdigung: 2.
  30. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Bruder des XXXX ist, ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten DNA-Analysen eines österreichischen sowie eines niederländischen Forensiklabors. Die Feststellung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Bruders des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Bruder des römisch 40 ist, ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten DNA-Analysen eines österreichischen sowie eines niederländischen Forensiklabors. Die Feststellung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Bruders des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage ausführlich vom Leben eines Benadiri in Mogadischu zu berichten bzw. alle an ihn gerichteten Fragen in Bezug auf den Stamm der Benadiri zu beantworten. Für die entscheidende Richterin besteht daher kein Grund an den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu zweifeln. Die Feststellungen betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers aus Mogadischu gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Zudem gab auch der Bruder des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Dezember 2006 und Februar 2007 an, aus Mogadischu zu stammen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Somalia über keine Familienangehörigen mehr verfügt und seit Ausbruch des Bürgerkriegs im Jemen auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat, sowie jene über die in Europa lebenden Verwandten, beruhen auf den diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und seiner Integration in Österreich ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben und Deutschzeugnissen. Darüber hinaus konnte sich die entscheidende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst ein Bild über die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers machen, da Gespräche mit diesem problemlos auf Deutsch möglich waren. 2.
  31. Der Beschwerdeführer schilderte seine Fluchtgründe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung detailliert, konsistent und nachvollziehbar. Er führte äußerst ausführlich und von sich aus über die versuchte Rekrutierung seitens der Al Shabaab und die in der Folge von der Al Shabaab ausgehende Bedrohung aus, die letztlich in der Zerstörung seines Lebensmittelgeschäftes, der Tötung seines Zwillingsbruders und seiner Verletzung gipfelte, hohne dass vermehrte Nachfragen durch die entscheidende Richterin erforderlich gewesen wären. Auch konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Weigerung, sich der Al Shabaab anzuschließen, plausibel darlegen, dass die von der Al Shabaab gesetzte Vorgangsweise und der von ihr geführte Krieg gegen seine Werte verstoßen. Auch der persönliche Eindruck, den das Gericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, deutet auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens hin. Der entscheidenden Richterin fiel dabei insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer ohne Mühe zwischen mehreren zeitlichen Ebenen seines Vorbringens "springen" konnte (zB.: von allgemeinen Berichten über die Bezirkssoldaten in seinem Arbeitsbezirk, zurück zur konkreten Fluchtgeschichte und der Bedrohung durch A.G., bis zur Zerstörung des Hauses seiner Eltern) und dabei gleichbleibend Details nannte bzw. sogar einen ihm seitens der entscheidenden Richterin versehentlich unterstellten Widerspruch aufklärte. Auch vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Länderberichte, wonach Al Shabaab Zwangsrekrutierungen durchführt und eine Weigerung sich der Gruppierung anzuschließen für die konkrete Person bzw. ihre Familienangehörigen tödlich sein kann, stellt sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als plausibel dar. Der Aspekt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den allgemeinen Gegebenheiten in Somalia als im Einklang stehend zu bezeichnen ist, hatte daher positiv in die Beweiswürdigung einzufließen. Es ergaben sich für die entscheidende Richterin somit keinerlei Hinweise darauf, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Da es auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, konnten dessen Angaben daher vollinhaltlich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. 2.
  32. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu Somalia vom 25.04.2016, denen der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 22.12.2016 nicht substantiiert entgegentrat. Die Feststellungen zur Situation in Somalia stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Auswahl der Quellen versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können.
  33. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  34. Zu Spruchpunkt I. – Stattgabe der Säumnisbeschwerde:3.
  35. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Säumnisbeschwerde: 3.1.
  36. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1.
  37. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. § 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG). Wird ein Bescheid einer Behörde vom Verwaltungsgericht behoben und zur Erledigung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen (§ 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), so beginnt deren neuerliche Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der schriftlichen Ausfertigung des aufhebenden Beschlusses (vgl. zum Devolutionsantrag VwGH 29.10.1986, 85/11/0272; 21.06.2007, 2004/07/0203; 26.06.2013, 2011/03/0240).Wird ein Bescheid einer Behörde vom Verwaltungsgericht behoben und zur Erledigung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen (Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG), so beginnt deren neuerliche Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der schriftlichen Ausfertigung des aufhebenden Beschlusses vergleiche zum Devolutionsantrag VwGH 29.10.1986, 85/11/0272; 21.06.2007, 2004/07/0203; 26.06.2013, 2011/03/0240). Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG). Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ist über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 ist über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. 3.1.
  38. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 21.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der diesen Antrag zurückweisende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2014 behoben und das Verfahren zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis langte am 25.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Schriftsatz vom 10.08.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 22 Abs. 1 AsylG 2005 verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.3.1.
  39. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 21.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der diesen Antrag zurückweisende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2014 behoben und das Verfahren zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis langte am 25.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Schriftsatz vom 10.08.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist. Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2014 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer am 10.08.2016 keinerlei Ermittlungsschritte getätigt worden. Es liegt sohin eine Behördenuntätigkeit von 23 Monaten vor. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass infolge der hohen Asylantragszahlen vor allem im zweiten Halbjahr 2015, der Umstrukturierungen beim Bundesamt und besonders gesetzter Prioritäten fristgerechte Aktenerledigungen vielfach nicht möglich waren. Dennoch ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindbare Hindernisse verursacht war bzw. wurden solche vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der kommentarlos an das Bundesverwaltungsgericht samt Akten weitergeleiteten Säumnisbeschwerde in keiner Weise vorgebracht. Ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht erschien daher im konkreten Fall als gegeben, weswegen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war. Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz vom 21.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat. Lediglich am Rande wird bemerkt, dass in der am 19.12.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgten mündlichen Verhandlung, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt abschließend ermittelt werden konnte, wobei die ordnungsgemäß zu dieser mündlichen Verhandlung geladene, belangte Behörde dieser Verhandlung aus dienstlichen Gründen fernblieb und hierzu keine weitere Äußerung abgab. 3.
  40. Zu Spruchpunkt II. – Zuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  41. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Zuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.2.
  42. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.2.
  43. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall Somalia.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall Somalia. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehrenVerfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren 3.2.
  44. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, legte der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass er seitens der Al Shabaab in Mogadischu zwangsrekrutiert werden sollte und seine diesbezügliche Weigerung schließlich in der Zerstörung seines Lebensmittelgeschäftes durch eine Handgranate am 25.12.2011 gipfelte, bei der sein Zwillingsbruder getötet und der Beschwerdeführer schwer verletzt wurde. Aus den diesbezüglich relevanten Länderberichten lässt sich ableiten, dass die Al Shabaab Zwangsrekrutierungen durchführt und die Weigerung der Al Shabaab beizutreten für die betreffende Person aber auch deren Familienangehörigen tödlich enden kann. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Weigerung sich der Al Shabaab anzuschließen mittels Handgranate fast getötet worden zu sein und deswegen nach wie vor einer aktuellen Bedrohung durch Al Shabaab ausgesetzt zu sein, plausibel und nachvollziehbar. Es kann gerade im Hinblick auf die Berichte, dass Al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen und den Umstand, dass die Weigerung, der Al Shabaab beizutreten, für die Person selbst aber auch für ihre Familienangehörigen tödlich sein kann, nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr von Al Shabaab als Gegner wiedererkannt und nunmehr tatsächlich getötet würde. Von einer Schutzfähigkeit oder –willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden kann das Bundesverwaltungsgericht nach den aktuellen Länderinformationen nicht ausgehen (siehe oben unter Punkt II.1.2.).Von einer Schutzfähigkeit oder –willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden kann das Bundesverwaltungsgericht nach den aktuellen Länderinformationen nicht ausgehen (siehe oben unter Punkt römisch zwei.1.2.). Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht offen, zumal die prekäre Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia eine solche ebenso wie eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung nicht in Frage erscheinen lässt (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht offen, zumal die prekäre Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia eine solche ebenso wie eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung nicht in Frage erscheinen lässt (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Absatz 82 f, f,). Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. hier keine Anwendung finden, da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 21.01.2014 und somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde.Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. hier keine Anwendung finden, da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 21.01.2014 und somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde. 3.
  45. zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der – wenn auch nur unterstellten – politischen Gesinnung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weigerung sich der Al Shabaab anzuschließen; eine solche ist nach der Judikatur (VwGH vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0079) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W236.2010278.2.00

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