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{'item': 'W239 2139721-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133Art. 22§ 5Art. 13§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 144§ 38§ 16§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlW239 2139721-1 SpruchW239 2139721-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzel

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig und als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig und als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im Bundesgebiet am 05.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX in Afghanistan geboren und daher minderjährig sei. Zur Reiseroute führte er aus, über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt zu sein. Ursprünglich sei Deutschland sein Zielland gewesen, aber er finde Österreich besser und wolle jetzt hier bleiben.Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 in Afghanistan geboren und daher minderjährig sei. Zur Reiseroute führte er aus, über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt zu sein. Ursprünglich sei Deutschland sein Zielland gewesen, aber er finde Österreich besser und wolle jetzt hier bleiben. Betreffend den Beschwerdeführer liegt kein EURODAC-Treffer vor. Aus der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Auftrag gegebenen Bestimmung des Knochenalters vom 17.02.2016 lässt sich Folgendes entnehmen: "Bestimmung des Knochenalters: Hand links, FFA
  2. Sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Matecarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe. Ergebnis: Schmeling 4, GP 31."Ergebnis: Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31." In der Folge richtete das BFA am 23.02.2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) ein Aufnahmegesuch an Kroatien und hielt unter anderem fest, dass aufgrund einer vorläufigen Altersbestimmung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde. Ein umfassendes medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung sei noch ausständig und werde nachgereicht.In der Folge richtete das BFA am 23.02.2016 gestützt auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) ein Aufnahmegesuch an Kroatien und hielt unter anderem fest, dass aufgrund einer vorläufigen Altersbestimmung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde. Ein umfassendes medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung sei noch ausständig und werde nachgereicht. Am 10.05.2016 wurde der Beschwerdeführer über Auftrag des BFA von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen im Asylverfahren einer multifaktoriellen Untersuchung unterzogen. Dem auf Grundlage der Untersuchung erstellten medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung lässt sich als Ergebnis entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 05.02.2016 von einem Mindestalter von 18,74 Jahren auszugehen sei, woraus sich für ihn als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der XXXX errechne.Am 10.05.2016 wurde der Beschwerdeführer über Auftrag des BFA von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen im Asylverfahren einer multifaktoriellen Untersuchung unterzogen. Dem auf Grundlage der Untersuchung erstellten medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung lässt sich als Ergebnis entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 05.02.2016 von einem Mindestalter von 18,74 Jahren auszugehen sei, woraus sich für ihn als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der römisch 40 errechne. Gestützt auf dieses Gutachten stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2016 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Mit Schreiben vom 11.07.2016 setzte das BFA die kroatischen Dublin-Behörden vom Ergebnis des Altersgutachtens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 12.07.2016 teilte das BFA den kroatischen Dublin-Behörden mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuchs vom 23.02.2016

Art. 22Abs.

7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Kroatiens zur Überprüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz seit 25.04.2016 eingetreten sei.Mit Schreiben vom 12.07.2016 teilte das BFA den kroatischen Dublin-Behörden mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuchs vom 23.02.2016

Artikel 22

, Absatz 7, Dublin-III-VO die Zuständigkeit Kroatiens zur Überprüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz seit 25.04.2016 eingetreten sei. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.07.2016, Zl. XXXX, wurde der Magistrat Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie, mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut.Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.07.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Magistrat Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie, mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut. Dieser Beschluss wurde dem BFA von der MA 11 per E-Mail vom 29.07.2016 zur Kenntnis gebracht. In einem wurde das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung bemängelt. Am 31.07.2016 fand vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters sowie einer Mitarbeiterin der MA 11 als Vertreterin eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Zum Ergebnis des medizinischen Altersgutachtens wiederholte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nach dem persischen Kalender, wonach er noch minderjährig sei. Weiter gab er an, von der MA 11 im Verfahren vertreten zu werden. Der Beschwerdeführer sei gesund und nehme keine Medikamente, er sei aber etwas nervös, weil er sich um seine Familie Sorgen mache. Er habe im Verfahren immer die Wahrheit gesagt. In Griechenland habe er seine Fingerabdrücke abgegeben. Ob er sonst noch in einem anderen Land erkennungsdienstlich behandelt worden sei, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Vorgelegt wurden der Sozialbericht des Beschwerdeführers sowie eine Anmeldung für einen Deutschkurs A

  1. Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich bzw. der EU keine Familienangehörigen oder Verwandten zu haben. Es bestehe auch zu niemandem ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis; ebenso wenig lebe er in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer fühle sich aber in der Wohngemeinschaft, in der momentan lebe, sehr wohl. Zur geplanten Vorgehensweise der Außerlandesbringung nach Kroatien brachte der Beschwerdeführer vor, auf keinen Fall dorthin zurück zu wollen. Er sei während seines kurzen Aufenthaltes dort von Polizisten angeschrien worden. In Österreich habe man ihn sehr nett aufgenommen, die Polizisten seien menschlich und die Leute in Österreich seien hilfsbereit. Er habe hier zwar niemanden und sei Privat- und Familienleben sei nicht betroffen, aber Österreich gefalle ihm und deshalb wolle er hier bleiben. Die Vertretung der MA 11 und der Rechtsberater erstatteten kein weiteres Vorbringen.
  2. Mit Bescheid vom selben Tag (31.07.2016) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 13Abs.

1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde

§ 61Abs.

1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid vom selben Tag (31.07.2016) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Aus einem handschriftlichen Vermerk am Ende des im Akt befindlichen Originalbescheids geht Folgendes hervor: "Bescheid persönlich im Amt ausgefolgt am 31.07.2016, 12:20 Uhr. Partei verweigerte die Unterschrift. Vertretung MA 11 hat unterfertigt." Daneben befindet sich die Unterschrift jener Mitarbeiterin der MA 11, die bei der Einvernahme anwesend war.

  1. Mit Schriftsatz vom 22.08.2016 erhob der Beschwerdeführer persönlich die gegenständliche "Beschwerde" und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Begründung zur Beschwerde stützte sich der Beschwerdeführer abermals darauf, minderjährig zu sein, verwies auf die durch den Obsorgebeschluss vom 19.07.2016 bestehende Vertretung der MA 11 und bemängelte erneut das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung. Weiters wurde im Wesentlichen die Versorgungs- und Unterbringungssituation in Kroatien bemängelt und unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Kroatien nicht "illegal" eingereist sei, sondern auf der sogenannten "Balkanroute" im Zuge der damaligen Massenfluchtbewegung, wobei den Flüchtenden seitens Deutschlands und Österreichs Aufnahmebereitschaft signalisiert worden sei. Angeregt wurde die Vorlage näher bezeichneter Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH, um unter anderem die offene Frage nach dem Kriterium der illegalen Einreise zu klären. Zum Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ebenfalls ein konkretes Vorbringen erstattet.
  2. Mit Schreiben vom 11.11.2016 legte das BFA den gegenständlichen Verwaltungsakt samt "Beschwerde" und Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bundesverwaltungsgericht vor. Über Aufforderung, das BFA möge Auskunft über die Zustellung des Bescheids vom 31.07.2016 erteilen und gegebenenfalls einen Zustellnachweis nachreichen, wurde seitens des BFA nach zweimaliger Urgenz letztlich am 29.12.2016 telefonisch bestätigt, dass der Bescheid am 31.07.2016 - wie aus dem Vermerk am Originalbescheid ersichtlich - persönlich im Amt ausgefolgt wurde, was seitens der anwesenden Mitarbeiterin der MA 11 durch eigenhändige Unterschrift bestätigt wurde. Ein gesonderter "Zustellnachweis" existiert nicht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte daher am 29.12.2016 das vollständige Einlangen der Beschwerdevorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass aufgrund des aufrechten und rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.07.2016, Zl. XXXX, die Obsorge betreffend den Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie, übertragen worden ist. Ungeachtet dessen wies der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 05.02.2016 ein Mindestalter von 18,74 Jahren auf und war daher volljährig.Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass aufgrund des aufrechten und rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.07.2016, Zl. römisch 40 , die Obsorge betreffend den Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie, übertragen worden ist. Ungeachtet dessen wies der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 05.02.2016 ein Mindestalter von 18,74 Jahren auf und war daher volljährig. Die Zustellung des Bescheides erfolgte nachweislich am 31.07.2016 durch persönliche Übernahme seitens einer Mitarbeiterin der MA
  4. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des im Spruch ersichtlichen Bescheids hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 16.08.2016 (Dienstag), da der 14.08.2016 ein Sonntag und der darauffolgende Montag (15.08.2016, Mariä Himmelfahrt) ein gesetzlicher Feiertag war. Die vom Beschwerdeführer am 22.08.2016 persönlich eingebrachte "Beschwerde" erfolgte ohne Einwilligung des Obsorgeberechtigten und erweist sich - unabhängig davon - als verspätet.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Inhalt des Spruches des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX vom 19.07.2016, Zl. XXXX. Die festgestellte Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem schlüssigen vom BFA eingeholten medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Inhalt des Spruches des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.07.2016, Zl. römisch 40 . Die festgestellte Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem schlüssigen vom BFA eingeholten medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung. Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus dem handschriftlichen Vermerk am Ende des im Akt befindlichen Originalbescheids und wurden im Übrigen auch vom Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zum Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bestritten. Im Gegenteil führt auch er dort aus, dass der Bescheid am 31.07.2016 der gesetzlichen Vertretung zugestellt wurde. Dafür, dass die von Beschwerdeführer persönlich eingebrachte "Beschwerde" ausdrücklich oder stillschweigend vom Obsorgeberechtigten (Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie) genehmigt worden wäre, finden sich keinerlei Hinweise; insbesondere weist die "Beschwerde" keinen Bezug zum Obsorgeberechtigten auf (etwa durch den Hinweis "vertreten durch..." oder "genehmigt durch den Vertreter..." samt entsprechender Unterfertigung). Dass sich die "Beschwerde" zudem als verspätet erweist, ist dem Akteninhalt zu entnehmen.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zur mangelnden Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers: Im gegenständlichen Fall wurde mittels Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 19.07.2016, Zl. XXXX, die Obsorge für den Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie, übertragen.

§ 144

ABGB umfasst die Obsorge die Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung sowie auch gesetzliche Vertretung.Im gegenständlichen Fall wurde mittels Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.07.2016, Zl. römisch 40 , die Obsorge für den Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie, übertragen.

Paragraph 144, ABGB umfasst die Obsorge die Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung sowie auch gesetzliche Vertretung. Durch diesen rechtsgestaltenden Beschluss ist die gesetzliche Vertretungsbefugnis über den Beschwerdeführer mit dessen Rechtskraft verbindlich. An der rechtsgültig übertragenen Vertretungsbefugnis an den Jugendwohlfahrtsträger ändert sich demnach nichts, solange dieser Beschluss aufrecht ist (vgl. VwGH 16.09.1999, 99/01/0175). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich die Bindungswirkung auf den Spruch einer Entscheidung; im zugrunde gelegten Bescheid auf die Obsorge, nämlich die gesetzliche Vertretung als Hauptfrage.Durch diesen rechtsgestaltenden Beschluss ist die gesetzliche Vertretungsbefugnis über den Beschwerdeführer mit dessen Rechtskraft verbindlich. An der rechtsgültig übertragenen Vertretungsbefugnis an den Jugendwohlfahrtsträger ändert sich demnach nichts, solange dieser Beschluss aufrecht ist vergleiche VwGH 16.09.1999, 99/01/0175). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich die Bindungswirkung auf den Spruch einer Entscheidung; im zugrunde gelegten Bescheid auf die Obsorge, nämlich die gesetzliche Vertretung als Hauptfrage.

§ 38

AVG ist die Behörde (neben der Möglichkeit der Aussetzung) berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde (neben der Möglichkeit der Aussetzung) berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Über die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers wurde seitens des Bezirksgerichtes nicht in einer der Rechtskraft fähigen Form als Hauptfrage abgesprochen, weshalb das BFA

§ 38

AVG berechtigt bleibt, diese Vorfrage im Rahmen eines rechtskonformen Feststellungsverfahrens nach der eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Dem BFA wird in § 13 Abs. 3 BFA-VG die Möglichkeit zur Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose eingeräumt, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete Minderjährigkeit nachzuweisen. Diese soll vor allem dann zur Anwendung gelangen, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keinerlei Identitätsdokumente vorlegen konnte, war die Einholung eines entsprechenden Gutachtens zur Altersfeststellung jedenfalls berechtigt.Über die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers wurde seitens des Bezirksgerichtes nicht in einer der Rechtskraft fähigen Form als Hauptfrage abgesprochen, weshalb das BFA

Paragraph 38, AVG berechtigt bleibt, diese Vorfrage im Rahmen eines rechtskonformen Feststellungsverfahrens nach der eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Dem BFA wird in Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG die Möglichkeit zur Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose eingeräumt, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete Minderjährigkeit nachzuweisen. Diese soll vor allem dann zur Anwendung gelangen, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keinerlei Identitätsdokumente vorlegen konnte, war die Einholung eines entsprechenden Gutachtens zur Altersfeststellung jedenfalls berechtigt. Diesen rechtlichen Überlegungen zufolge kann im Ergebnis - wie im gegenständlichen Fall - eine gesetzliche Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers aufgrund eines aufrechten Obsorgebeschlusses bestehen, egal ob ein Beschwerdeführer laut Ergebnis einer multifaktoriellen Altersdiagnose tatsächlich volljährig ist oder nicht. Völlig zu Recht hat die Behörde daher den Bescheid vom 31.07.2016 dem Obsorgeberechtigten des Beschwerdeführers, nämlich der anwesenden Mitarbeiterin der MA 11, zugestellt (Zustellung durch persönliche Übernahme im Amt am 31.07.2016) und wurde der Bescheid durch diese ordnungsgemäße Zustellung rechtswirksam erlassen. Dem Obsorgeberechtigten - und nur diesem - wäre es in der Folge binnen offener Beschwerdefrist auch zugestanden, gegen den Bescheid ein Rechtsmittel zu ergreifen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Anbringen vom 22.08.2016 zum Ausdruck brachte, "Beschwerde" erheben zu wollen, ist festzuhalten, dass er mangels Prozessfähigkeit nicht dazu berechtigt war, Prozesshandlungen zu setzen; dies unabhängig von der bestehenden Volljährigkeit und alleine wegen des aufrechten Obsorgebeschlusses. Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Dabei kommt die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG (Erteilung eines Verbesserungsauftrages bei Mängel schriftlicher Anbringen) in der gegenständlichen Konstellation aus folgenden Überlegungen nicht zum Tragen: Von Mängeln des Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenen Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sei es, dass dieses wegen des Inhaltes des darin vorgetragenen Begehrens abzuweisen oder aus sonstigen formalen Gründen (z.B. Verspätung oder mangelnde Parteistellung) zurückzuweisen ist. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde nicht durch § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 27). Im vorliegenden Fall käme eine Aufforderung zur Verbesserung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer persönlich - anstatt seiner gesetzliche Vertretung - als Einschreiter tätig wurde, einer "Änderung" des Anbringens gleich, da der Einschreiter geradezu ausgetauscht werden müsste, weshalb davon Abstand zu nehmen war.Dabei kommt die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG (Erteilung eines Verbesserungsauftrages bei Mängel schriftlicher Anbringen) in der gegenständlichen Konstellation aus folgenden Überlegungen nicht zum Tragen: Von Mängeln des Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenen Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sei es, dass dieses wegen des Inhaltes des darin vorgetragenen Begehrens abzuweisen oder aus sonstigen formalen Gründen (z.B. Verspätung oder mangelnde Parteistellung) zurückzuweisen ist. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde nicht durch Paragraph 13, Absatz 3, AVG verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 27). Im vorliegenden Fall käme eine Aufforderung zur Verbesserung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer persönlich - anstatt seiner gesetzliche Vertretung - als Einschreiter tätig wurde, einer "Änderung" des Anbringens gleich, da der Einschreiter geradezu ausgetauscht werden müsste, weshalb davon Abstand zu nehmen war. Im Übrigen sind die Erfolgsaussichten im konkreten Fall auch dadurch beeinträchtigt, dass sich das Anbringen als verspätet erweist, was ebenso gegen die Notwendigkeit zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages spricht. Das vom Beschwerdeführer persönlich eingebrachte Anbringen einer "Beschwerde" war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zur Verspätung der "Beschwerde":

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar. Gegenständlich liegt ein Fall des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall

§ 16Abs.

1 BFA-VG zwei Wochen.Gegenständlich liegt ein Fall des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zwei Wochen.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Abs. 2 leg.cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Absatz 2, leg.cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 31.07.2016 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen wurde. Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 31.07.2016 (Sonntag) begonnen und mit Ablauf des 16.08.2016 (Dienstag) geendet, da der 14.08.2016 ein Sonntag und der darauffolgende Montag (15.08.2016, Mariä Himmelfahrt) ein gesetzlicher Feiertag war.Nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz eins, AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 31.07.2016 (Sonntag) begonnen und mit Ablauf des 16.08.2016 (Dienstag) geendet, da der 14.08.2016 ein Sonntag und der darauffolgende Montag (15.08.2016, Mariä Himmelfahrt) ein gesetzlicher Feiertag war. Da die gegenständliche Beschwerde erst am 22.08.2016 per E-Mail eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde

§ 16Abs.

1 BFA-VG auch als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde erst am 22.08.2016 per E-Mail eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG auch als verspätet zurückzuweisen. Zum Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013 klargestellt, dass - entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, (2009 BlgNR

  1. GP, 8) - bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013 klargestellt, dass - entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 33, (2009 BlgNR
  2. GP, 8) - bei Versäumen der Beschwerdefrist Paragraph 33, VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht Paragraphen 71, 72, AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Paragraph 17, VwGVG). § 33 Abs. 4 VwGVG kann daher - nach dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH - damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann daher - nach dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH - damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist. Im gegenständlichen Fall ist somit das BFA zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig, da der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W239.2139721.1.00

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