F stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 über das Führen von Konsultationen mit Kroatien, Slowenien und Deutschland in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren gegenständlich nicht gelte.3. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.01.2016 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen mit Kroatien, Slowenien und Deutschland in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren gegenständlich nicht gelte.
G 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er
2 BFA-VG dazu verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bei einem Rechtsberater in Anspruch zu nehmen.5. Am 09.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG dazu verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bei einem Rechtsberater in Anspruch zu nehmen.
7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens seit 07.06.2016 eingetreten sei.Mit Schreiben vom 18.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuches
, Absatz 7, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens seit 07.06.2016 eingetreten sei.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens aus, dass aufgrund der vorgelegten Schriftstücke und der Schilderung des Reisewegs durch den Beschwerdeführer ein Aufnahmeersuchen
der Dublin III-VO an Kroatien gestellt worden und die Zuständigkeit Kroatiens mit 07.06.2016 übergangen sei. Die Zuständigkeit Kroatiens liege in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet.Begründend führte das BFA hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens aus, dass aufgrund der vorgelegten Schriftstücke und der Schilderung des Reisewegs durch den Beschwerdeführer ein Aufnahmeersuchen
der Dublin III-VO an Kroatien gestellt worden und die Zuständigkeit Kroatiens mit 07.06.2016 übergangen sei. Die Zuständigkeit Kroatiens liege in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 27.09.2016 durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt. 13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht im Wege des nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Darin wird zunächst die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bemängelt, zumal sich das Gutachten als grob fehlerhaft und unschlüssig erweise, und in weiterer Folge die fachliche Eignung des Sachverständigen und die von ihm angewandte Methode in Frage gestellt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit dem "Flüchtlingsstrom" nach Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich gereist sei. Die Durchreise sei von den Behörden der Staaten auf der sog. "Balkanroute" organisiert worden. Eine Zuständigkeit Kroatiens
Dublin III-VO sei nicht anzunehmen, da kein illegaler Grenzübertritt in das Schengengebiet vorliege. Mittlerweile habe der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien ebendiese Frage der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO dem EuGH vorgelegt. Daher wäre das Verfahren bis zur Klärung der gestellten Frage jedenfalls auszusetzen und im Sinne des Beschleunigungsgebotes das Verfahren zuzulassen. Schließlich regte der Beschwerdeführer die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH an.13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht im Wege des nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Darin wird zunächst die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bemängelt, zumal sich das Gutachten als grob fehlerhaft und unschlüssig erweise, und in weiterer Folge die fachliche Eignung des Sachverständigen und die von ihm angewandte Methode in Frage gestellt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit dem "Flüchtlingsstrom" nach Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich gereist sei. Die Durchreise sei von den Behörden der Staaten auf der sog. "Balkanroute" organisiert worden. Eine Zuständigkeit Kroatiens
, Dublin III-VO sei nicht anzunehmen, da kein illegaler Grenzübertritt in das Schengengebiet vorliege. Mittlerweile habe der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien ebendiese Frage der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO dem EuGH vorgelegt. Daher wäre das Verfahren bis zur Klärung der gestellten Frage jedenfalls auszusetzen und im Sinne des Beschleunigungsgebotes das Verfahren zuzulassen. Schließlich regte der Beschwerdeführer die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH an. 14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016, GZ. W243 2137029-1/4Z, wurde der Beschwerde
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016, GZ. W243 2137029-1/4Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren
G 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.
Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: "§ 5.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [...]
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." 1.5.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.5.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.6. Zunächst ist anzumerken, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erblickt werden kann, dass der Beschwerdeführer seitens des BFA als volljährig beurteilt wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung tatsächlich nicht minderjährig ist, ergibt sich eindeutig aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, demzufolge der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich bereits mindestens XXXX Jahre war. Das Gutachten basiert auf einer standardisierten multifaktoriellen Befunderhebung durch Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung sowie fachärztliche Befundung. Das Gutachten entspricht dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik und vermochte der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung tatsächlich nicht minderjährig ist, ergibt sich eindeutig aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, demzufolge der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich bereits mindestens römisch 40 Jahre war. Das Gutachten basiert auf einer standardisierten multifaktoriellen Befunderhebung durch Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung sowie fachärztliche Befundung. Das Gutachten entspricht dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik und vermochte der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Allerdings liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG aus nachfolgenden Erwägungen vor:Allerdings liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG aus nachfolgenden Erwägungen vor: Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die Rechtsansicht des BFA, wonach die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet sei. Entgegen der Ansicht des BFA, so der Beschwerdeführer, sei der Grenzübertritt nicht illegal erfolgt, da er Österreich mit dem "Flüchtlingsstrom" erreicht habe. Eine Berufung auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO sei daher nicht zulässig.Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die Rechtsansicht des BFA, wonach die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet sei. Entgegen der Ansicht des BFA, so der Beschwerdeführer, sei der Grenzübertritt nicht illegal erfolgt, da er Österreich mit dem "Flüchtlingsstrom" erreicht habe. Eine Berufung auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO sei daher nicht zulässig. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10):In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben vergleiche VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10): "[...] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlichen Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert. [...] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. [...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG). [...]"[...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). [...]" Verfahrensgegenständlich stellte das BFA im bekämpften Bescheid lediglich fest, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III-VO an Kroatien gestellt worden sei und die Zuständigkeit auf Kroatien aufgrund dessen Nichtbeantwortung übergangen sei. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde auf eine auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründend liegende Zuständigkeit Kroatiens. Die belangte Behörde geht daher offenkundig von einer illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Kroatien aus, ohne dies jedoch näher rechtlich zu begründen.Verfahrensgegenständlich stellte das BFA im bekämpften Bescheid lediglich fest, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III-VO an Kroatien gestellt worden sei und die Zuständigkeit auf Kroatien aufgrund dessen Nichtbeantwortung übergangen sei. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde auf eine auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründend liegende Zuständigkeit Kroatiens. Die belangte Behörde geht daher offenkundig von einer illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Kroatien aus, ohne dies jedoch näher rechtlich zu begründen. Das BFA wird daher im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen haben, wie sich die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers durch Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar sind, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Im Hinblick darauf, dass somit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war
3 zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Im Hinblick darauf, dass somit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. 1.6.
6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.1.6.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 1.7. Eine gesonderte Erwägung bezüglich der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH und dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt A.) 1.6. zitierten, Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W243.2137029.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.