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{'item': 'W243 2137029-1'}

Obsah (24)§ 21Art. 133§ 28§ 29§ 52aArt. 22§ 5Art. 13§ 61§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 1§ 3§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlW243 2137029-1 SpruchW243 2137029-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelr

§ 21Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idg

F stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nach seiner illegalen Einreise in Griechenland am 11.01.2016 vor. Der Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland vom 18.01.2016 zufolge trat der Beschwerdeführer gegenüber den deutschen Behörden unter einer Aliasidentität (mit dem Geburtsdatum "XXXX") auf.
  2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung vom 20.01.2016 gab der Beschwerdeführer zunächst an, am XXXX geboren worden zu sein.
  3. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung vom 20.01.2016 gab der Beschwerdeführer zunächst an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Zu seinem Reiseweg brachte er im Wesentlichen vor, dass er seinen Wohnort Afghanistan vor etwa eineinhalb Monaten illegal per PKW in Richtung Iran verlassen habe. Über die Türkei sei er weiter nach Griechenland gelangt, von wo aus er seine Reise nach Mazedonien fortgesetzt habe. Sodann sei er über Serbien nach Kroatien gereist und habe er sich in weiterer Folge nach Slowenien und schließlich nach Österreich begeben. Nachdem Deutschland seine Weiterreise verweigert habe, sei er wieder nach Österreich gelangt.
  4. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.01.2016 wurde der Beschwerdeführer

§ 28Abs. 2 Asyl

G 2005 über das Führen von Konsultationen mit Kroatien, Slowenien und Deutschland in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren gegenständlich nicht gelte.3. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.01.2016 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen mit Kroatien, Slowenien und Deutschland in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren gegenständlich nicht gelte.

  1. Mit Schriftsatz vom 08.02.2016 brachte die vormalige gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers die Kopie seiner Tazkira in Vorlage.
  2. Am 09.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er

§ 52aAbs.

2 BFA-VG dazu verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bei einem Rechtsberater in Anspruch zu nehmen.5. Am 09.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG dazu verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bei einem Rechtsberater in Anspruch zu nehmen.

  1. Eine vom BFA veranlasste Untersuchung des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Knochenalters durch eine Röntgenuntersuchung der linken Hand ergab das Ergebnis: Schmeling 4, GP 31.
  2. Eine vom BFA veranlasste Untersuchung des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Knochenalters durch eine Röntgenuntersuchung der linken Hand ergab das Ergebnis: Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode
  3. In der Folge richtete das BFA am 05.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Aufnahmegesuch an Kroatien.
  4. In der Folge richtete das BFA am 05.04.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Aufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 18.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuches

Art. 22Abs.

7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens seit 07.06.2016 eingetreten sei.Mit Schreiben vom 18.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuches

Artikel 22

, Absatz 7, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens seit 07.06.2016 eingetreten sei.

  1. Aus einem vom BFA eingeholten und auf Grundlage einer durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose erstellten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.06.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein Mindestalter von XXXX Jahren aufgewiesen habe. Mit Verfahrensanordnung vom 09.07.2016 stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich volljährig gewesen sei und es wurde als Geburtsdatum der "XXXX" festgesetzt.
  2. Aus einem vom BFA eingeholten und auf Grundlage einer durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose erstellten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.06.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein Mindestalter von römisch 40 Jahren aufgewiesen habe. Mit Verfahrensanordnung vom 09.07.2016 stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich volljährig gewesen sei und es wurde als Geburtsdatum der "XXXX" festgesetzt.
  3. Sodann richtete das BFA am 11.07.2016 eine Nachricht an die kroatischen Behörden, mit der das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung übermittelt wurde. Die Behörde verwies darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich volljährig gewesen sei.
  4. Am 19.07.2016 langte beim BFA eine Stellungnahme der vormaligen gesetzlichen Vertretung betreffend die Altersfeststellung ein, worin das Gutachten als nicht nachvollziehbar erachtet wurde.
  5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 14.09.2016 bestätigte der Beschwerdeführer zunächst seine im Rahmen der Erstbefragung zu seiner Reiseroute getätigten Angaben und gab im Wesentlichen zu seinem Aufenthalt in Kroatien zu Protokoll, mit vielen Flüchtlingen unterwegs gewesen zu sein. Bis nach Deutschland sei er mit der Gruppe zusammen gewesen.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 13Abs. 1 i

Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 13

, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens aus, dass aufgrund der vorgelegten Schriftstücke und der Schilderung des Reisewegs durch den Beschwerdeführer ein Aufnahmeersuchen

der Dublin III-VO an Kroatien gestellt worden und die Zuständigkeit Kroatiens mit 07.06.2016 übergangen sei. Die Zuständigkeit Kroatiens liege in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet.Begründend führte das BFA hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens aus, dass aufgrund der vorgelegten Schriftstücke und der Schilderung des Reisewegs durch den Beschwerdeführer ein Aufnahmeersuchen

der Dublin III-VO an Kroatien gestellt worden und die Zuständigkeit Kroatiens mit 07.06.2016 übergangen sei. Die Zuständigkeit Kroatiens liege in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 27.09.2016 durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt. 13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht im Wege des nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Darin wird zunächst die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bemängelt, zumal sich das Gutachten als grob fehlerhaft und unschlüssig erweise, und in weiterer Folge die fachliche Eignung des Sachverständigen und die von ihm angewandte Methode in Frage gestellt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit dem "Flüchtlingsstrom" nach Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich gereist sei. Die Durchreise sei von den Behörden der Staaten auf der sog. "Balkanroute" organisiert worden. Eine Zuständigkeit Kroatiens

Art. 13

Dublin III-VO sei nicht anzunehmen, da kein illegaler Grenzübertritt in das Schengengebiet vorliege. Mittlerweile habe der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien ebendiese Frage der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO dem EuGH vorgelegt. Daher wäre das Verfahren bis zur Klärung der gestellten Frage jedenfalls auszusetzen und im Sinne des Beschleunigungsgebotes das Verfahren zuzulassen. Schließlich regte der Beschwerdeführer die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH an.13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht im Wege des nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Darin wird zunächst die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bemängelt, zumal sich das Gutachten als grob fehlerhaft und unschlüssig erweise, und in weiterer Folge die fachliche Eignung des Sachverständigen und die von ihm angewandte Methode in Frage gestellt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit dem "Flüchtlingsstrom" nach Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich gereist sei. Die Durchreise sei von den Behörden der Staaten auf der sog. "Balkanroute" organisiert worden. Eine Zuständigkeit Kroatiens

Artikel 13

, Dublin III-VO sei nicht anzunehmen, da kein illegaler Grenzübertritt in das Schengengebiet vorliege. Mittlerweile habe der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien ebendiese Frage der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO dem EuGH vorgelegt. Daher wäre das Verfahren bis zur Klärung der gestellten Frage jedenfalls auszusetzen und im Sinne des Beschleunigungsgebotes das Verfahren zuzulassen. Schließlich regte der Beschwerdeführer die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH an. 14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016, GZ. W243 2137029-1/4Z, wurde der Beschwerde

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016, GZ. W243 2137029-1/4Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1

BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren

§ 3Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asyl

G 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: "§ 5.

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)-
(3)[...]" 1.
  1. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:1.
  2. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 1.
  10. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:1.
  11. Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [...]

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46

der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." 1.5.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.5.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.6. Zunächst ist anzumerken, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erblickt werden kann, dass der Beschwerdeführer seitens des BFA als volljährig beurteilt wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung tatsächlich nicht minderjährig ist, ergibt sich eindeutig aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, demzufolge der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich bereits mindestens XXXX Jahre war. Das Gutachten basiert auf einer standardisierten multifaktoriellen Befunderhebung durch Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung sowie fachärztliche Befundung. Das Gutachten entspricht dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik und vermochte der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung tatsächlich nicht minderjährig ist, ergibt sich eindeutig aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, demzufolge der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich bereits mindestens römisch 40 Jahre war. Das Gutachten basiert auf einer standardisierten multifaktoriellen Befunderhebung durch Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung sowie fachärztliche Befundung. Das Gutachten entspricht dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik und vermochte der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Allerdings liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG aus nachfolgenden Erwägungen vor:Allerdings liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG aus nachfolgenden Erwägungen vor: Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die Rechtsansicht des BFA, wonach die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet sei. Entgegen der Ansicht des BFA, so der Beschwerdeführer, sei der Grenzübertritt nicht illegal erfolgt, da er Österreich mit dem "Flüchtlingsstrom" erreicht habe. Eine Berufung auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO sei daher nicht zulässig.Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die Rechtsansicht des BFA, wonach die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet sei. Entgegen der Ansicht des BFA, so der Beschwerdeführer, sei der Grenzübertritt nicht illegal erfolgt, da er Österreich mit dem "Flüchtlingsstrom" erreicht habe. Eine Berufung auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO sei daher nicht zulässig. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10):In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben vergleiche VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10): "[...] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlichen Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert. [...] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. [...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG). [...]"[...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). [...]" Verfahrensgegenständlich stellte das BFA im bekämpften Bescheid lediglich fest, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III-VO an Kroatien gestellt worden sei und die Zuständigkeit auf Kroatien aufgrund dessen Nichtbeantwortung übergangen sei. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde auf eine auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründend liegende Zuständigkeit Kroatiens. Die belangte Behörde geht daher offenkundig von einer illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Kroatien aus, ohne dies jedoch näher rechtlich zu begründen.Verfahrensgegenständlich stellte das BFA im bekämpften Bescheid lediglich fest, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III-VO an Kroatien gestellt worden sei und die Zuständigkeit auf Kroatien aufgrund dessen Nichtbeantwortung übergangen sei. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde auf eine auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründend liegende Zuständigkeit Kroatiens. Die belangte Behörde geht daher offenkundig von einer illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Kroatien aus, ohne dies jedoch näher rechtlich zu begründen. Das BFA wird daher im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen haben, wie sich die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers durch Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar sind, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Im Hinblick darauf, dass somit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Im Hinblick darauf, dass somit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. 1.6.

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.1.6.

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 1.7. Eine gesonderte Erwägung bezüglich der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH und dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt A.) 1.6. zitierten, Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W243.2137029.1.00

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