Obsah (23)
§ 21Art. 133§ 28Art. 22§ 5Art. 13§ 61Art. 9§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 1§ 3§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlW243 2138295-1 SpruchW243 2138295-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelr
§ 21Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idg
F stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, brachte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine EURODAC-Abfrage zur Person der Beschwerdeführerin ergab keinen Treffer. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine slowenische Registrierungsbestätigung vom 25.01.2016 sichergestellt.
- Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung vom 26.01.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, seit 14.08.2013 mit dem in Österreich aufhältigen XXXX verheiratet zu sein.
- Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung vom 26.01.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, seit 14.08.2013 mit dem in Österreich aufhältigen römisch 40 verheiratet zu sein. Befragt zu ihrem Reiseweg, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihren Wohnort im Iran, wo sie die letzten vierzehn Jahre gelebt habe, illegal Richtung Türkei verlassen. Sie sei dann weiter nach Griechenland gelangt, von wo aus sie ihre Reise nach Mazedonien fortgesetzt habe. Sodann sei sie über Serbien nach Kroatien gereist und habe sie sich in weiterer Folge nach Slowenien und schließlich nach Österreich begeben. Sie habe zu ihrem Mann nach Österreich kommen wollen und sei sie mit den anderen Flüchtlingen mitgegangen.
- Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 26.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin
§ 28Abs. 2 Asyl
G 2005 über das Führen von Konsultationen mit Slowenien in Kenntnis gesetzt und ihr mitgeteilt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren gegenständlich nicht gelte.3. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 26.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen mit Slowenien in Kenntnis gesetzt und ihr mitgeteilt, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren gegenständlich nicht gelte.
- In der Folge richtete das BFA am 23.02.2016 ein Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - die Beschwerdeführerin betreffendes - Informationsersuchen an Slowenien.
- In der Folge richtete das BFA am 23.02.2016 ein Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - die Beschwerdeführerin betreffendes - Informationsersuchen an Slowenien. Darin wurde um Bekanntgabe ersucht, ob es angesichts des beigelegten slowenisches Dokumentes, in dessen Besitz sich die Beschwerdeführerin befunden habe, Informationen zu der Genannten gebe. Mit Schreiben vom 25.02.2016 teilte die slowenische Dublin-Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin den slowenischen Behörden im Zusammenhang mit der Dublin III-VO unbekannt sei. Das beigelegte slowenische Dokument sei von der slowenischen Polizei zum Zwecke der Ermittlung der Identität von Personen, die im Zuge des sogenannten "Flüchtlingsstroms" von einem Mitgliedsstaat dem anderen übergeben worden seien, ausgestellt worden.
- Sodann richtete das BFA am 20.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes die Beschwerdeführerin betreffendes Aufnahmegesuch an Kroatien.
- Sodann richtete das BFA am 20.04.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes die Beschwerdeführerin betreffendes Aufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 14.07.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuches
Art. 22Abs.
7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens seit 22.06.2016 eingetreten sei.Mit Schreiben vom 14.07.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuches
Artikel 22
, Absatz 7, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens seit 22.06.2016 eingetreten sei.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 21.09.2016 brachte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen, unter anderem eine afghanische Heiratsurkunde und Hochzeitsfotos, in Vorlage und wurde sie zunächst zu ihren persönlichen Daten, insbesondere ihrer Eheschließung, befragt. In diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihren Ehemann vor etwa sechs oder sieben Jahren im Iran kennengelernt zu haben und ihm am 14.08.2013 geheiratet zu haben. Nach der Hochzeit hätten sie zwei Monate zusammengelebt und danach sei sie von ihrem Mann regelmäßig besucht worden. Nach Kroatien wolle sie nicht zurück, da sie in Österreich bei ihrem Mann leben wolle. Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem BFA, die ebenfalls am 21.09.2016 stattfand, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin zu Protokoll, seit zehn Jahren in Österreich zu leben. Er sei zunächst Asylwerber gewesen, habe dann subsidiären Schutz erhalten und in weiterer Folge die "Rot-Weiß-Rot-Karte". Seit 13.02.2014 habe er ein Daueraufenthaltsrecht. Der Zeuge brachte weiters vor, seine Ehefrau vor etwa fünf oder sechs Jahren kennengelernt zu haben, als er seinen Onkel im Iran besucht habe. Anfangs sei es nur eine lose Beziehung gewesen. Nach der Heirat hätten sie fast vier Monate im gemeinsamen Haushalt bei den Eltern der Beschwerdeführerin im Iran gelebt. Er habe drei Mal versucht, seine Ehegattin auf legalem Weg nach Österreich zu bringen, was jedoch erfolglos geblieben sei.
- In ihrer Stellungnahme vom 28.09.2016 verwies die Beschwerdeführerin auf Art. 9 Dublin III-VO und schlussfolgerte, dass ihr Verfahren aufgrund ihrer bereits im Jahr 2013 geschlossenen Ehe mit einem in Österreich in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigten Fremden zuzulassen sei. Weiters wurde auf das Bestehen grober Mängel im kroatischen Asylsystem verwiesen.
- In ihrer Stellungnahme vom 28.09.2016 verwies die Beschwerdeführerin auf Artikel 9, Dublin III-VO und schlussfolgerte, dass ihr Verfahren aufgrund ihrer bereits im Jahr 2013 geschlossenen Ehe mit einem in Österreich in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigten Fremden zuzulassen sei. Weiters wurde auf das Bestehen grober Mängel im kroatischen Asylsystem verwiesen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Art. 13Abs. 1 i
Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Artikel 13
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend stellte das BFA hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens fest, dass die Beschwerdeführerin illegal über Kroatien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und daher die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens in Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO begründet liege.Begründend stellte das BFA hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens fest, dass die Beschwerdeführerin illegal über Kroatien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und daher die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens in Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO begründet liege. Das BFA stellte weiters fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihr in Österreich lebe und dieser über ein Daueraufenthaltsrecht verfüge. In der rechtlichen Beurteilung hielt die belangte Behörde fest, dass sich hinsichtlich ihres Familienlebens massive Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ergeben hätten, sodass von keinem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen sei.Das BFA stellte weiters fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihr in Österreich lebe und dieser über ein Daueraufenthaltsrecht verfüge. In der rechtlichen Beurteilung hielt die belangte Behörde fest, dass sich hinsichtlich ihres Familienlebens massive Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ergeben hätten, sodass von keinem schützenswerten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen sei. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 06.10.2016 durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt. 9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege des nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird unter anderem moniert, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 28.09.2016 auf eine Zuständigkeit
Art. 9
Dublin III-VO hingewiesen habe, die belangte Behörde jedoch darauf in ihrer Beweiswürdigung nicht eingegangen sei. Weiters wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin mit dem "Flüchtlingsstrom" nach Österreich gereist sei, wobei diese Reise von Mazedonien bis Österreich staatlich organisiert gewesen sei. Der Kern der Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO bilde die illegale Überschreitung der Grenze eines Mitgliedstaats von einem Drittstaat kommend. Die Beschwerdeführerin habe die kroatische Grenze jedenfalls legal überschritten. Die Frage der "Illegalität" der Einreise sei seit 14.09.2016 beim EuGH anhängig (C-490/16).9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege des nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird unter anderem moniert, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 28.09.2016 auf eine Zuständigkeit
Artikel 9
, Dublin III-VO hingewiesen habe, die belangte Behörde jedoch darauf in ihrer Beweiswürdigung nicht eingegangen sei. Weiters wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin mit dem "Flüchtlingsstrom" nach Österreich gereist sei, wobei diese Reise von Mazedonien bis Österreich staatlich organisiert gewesen sei. Der Kern der Bestimmung des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO bilde die illegale Überschreitung der Grenze eines Mitgliedstaats von einem Drittstaat kommend. Die Beschwerdeführerin habe die kroatische Grenze jedenfalls legal überschritten. Die Frage der "Illegalität" der Einreise sei seit 14.09.2016 beim EuGH anhängig (C-490/16). 10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2016, GZ. W243 2138295-1/2Z, wurde der Beschwerde
§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.10.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2016, GZ. W243 2138295-1/2Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1
BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren
§ 3Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asyl
G 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.
Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: "§ 5.
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)-
(3)[...]" 1.
- § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:1.
- Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 1.
- § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:1.
- Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [...]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sindArtikel 9, Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." 1.5.
§ 21Abs.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.5.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.
- Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:1.
- Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen hatte: Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die Rechtsansicht des BFA, wonach die Beschwerdeführerin die Grenze zu Kroatien illegal übertreten habe und daher die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet liege. Entgegen der Ansicht des BFA, so die Beschwerdeführerin, sei der Grenzübertritt nicht illegal erfolgt, da sie Österreich mit dem "Flüchtlingsstrom" erreicht habe. Eine Berufung auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO sei daher nicht zulässig.Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die Rechtsansicht des BFA, wonach die Beschwerdeführerin die Grenze zu Kroatien illegal übertreten habe und daher die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet liege. Entgegen der Ansicht des BFA, so die Beschwerdeführerin, sei der Grenzübertritt nicht illegal erfolgt, da sie Österreich mit dem "Flüchtlingsstrom" erreicht habe. Eine Berufung auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO sei daher nicht zulässig. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10):In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben vergleiche VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10): "[...] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlichen Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert. [...] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. [...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG). [...]"[...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). [...]" Verfahrensgegenständlich stellte das BFA im bekämpften Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin die Grenze zu Kroatien illegal überschritten habe, ohne dies jedoch näher rechtlich zu begründen. Feststellungen zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes fehlen zur Gänze. Vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt aufliegenden slowenischen Registrierungsbestätigung vom 25.01.2016, die nach Informationen der slowenischen Dublin-Behörde im Zuge des "Flüchtlingsstroms" zum Zwecke der Identitätsermittlung von Personen ausgestellt wurde, steht jedoch zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einem Zeitpunkt, als die West-Balkanroute geöffnet war und die Durchreise behördlich organisiert wurde, betreten hat. Das BFA wird im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen haben, wie sich die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers durch Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar sind, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Darüber hinaus wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angemerkt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde auf Art. 9 Dublin III-VO berufen hat, das BFA es jedoch im Rahmen der Zuständigkeitsermittlung nach der Dublin III-VO unterlassen hat, sich mit den Rahmenbedingungen des Kriteriums des genannten Artikels auseinanderzusetzen.Darüber hinaus wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angemerkt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde auf Artikel 9, Dublin III-VO berufen hat, das BFA es jedoch im Rahmen der Zuständigkeitsermittlung nach der Dublin III-VO unterlassen hat, sich mit den Rahmenbedingungen des Kriteriums des genannten Artikels auseinanderzusetzen. So hätte die belangte Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden eine konkrete Prüfung dieses Kriteriums vornehmen müssen und im Bescheid festzustellen gehabt, weshalb gegebenenfalls eine Anwendung dieser Bestimmung, welche nach Art. 7 leg. cit. vorrangig für die Zuständigkeit ausschlaggebend ist, nicht in Frage kommt.So hätte die belangte Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden eine konkrete Prüfung dieses Kriteriums vornehmen müssen und im Bescheid festzustellen gehabt, weshalb gegebenenfalls eine Anwendung dieser Bestimmung, welche nach Artikel 7, leg. cit. vorrangig für die Zuständigkeit ausschlaggebend ist, nicht in Frage kommt. Hierzu hätte die belangte Behörde rechtliche Ausführungen zu tätigen gehabt, ob XXXX ein Familienangehöriger im Sinne dieser Bestimmung (siehe dazu auch Art. 2 lit. g Dublin III-VO) ist.Hierzu hätte die belangte Behörde rechtliche Ausführungen zu tätigen gehabt, ob römisch 40 ein Familienangehöriger im Sinne dieser Bestimmung (siehe dazu auch Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO) ist. Gegebenenfalls wäre gegenständlich auch die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO zu prüfen gewesen und wird im fortgesetzten Verfahren eine begründete Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung notwendig sein.Gegebenenfalls wäre gegenständlich auch die Anwendbarkeit von Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO zu prüfen gewesen und wird im fortgesetzten Verfahren eine begründete Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung notwendig sein. Im Hinblick darauf, dass somit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war
§ 21Abs.
3 zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Im Hinblick darauf, dass somit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. 1.7.
§ 21Abs.
6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.1.7.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt A.) 1.6. zitierten, Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W243.2138295.1.00