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{'item': 'G303 2120759-1'}

Obsah (13)§§ 1Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlG303 2120759-1 SpruchG303 2120759-1/17E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 01.12.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER

§§ 1Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idg

F sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraphen eins, Absatz 2, 42, Absatz eins und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 18.09.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren eine Meldebestätigung und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln beigeschlossen.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 18.09.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren eine Meldebestätigung und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln beigeschlossen.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 24.11.2015, welches am 26.11.2015 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF am 24.11.2015, zusammengefasst folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 24.11.2015, welches am 26.11.2015 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF am 24.11.2015, zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Faszio-scapulo-humerale Muskeldystrophie Die zunehmende Muskelschwäche mit allgemeiner Abgeschlagenheit und diffuser Schultergürtel betonter Schwäche ist bedingt durch eine molekulargenetische Veränderung und betrifft aktuell in erster Linie den Schultergürtel, in der letzten Zeit jedoch auch Fußheberschwäche. Die aktuelle Einschätzung der Kraftminderung und die dadurch bedingten mittelgradigen Funktionseinschränkungen, vornehmlich im Schultergürtelbereich, werden unter der RSP 04.07.02 mit 60 vH eingeschätzt. 04.07.02 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Die festgestellten Funktionsstörungen würden zu keiner Einschränkung der Mobilität führen, so dass weitere Wegstrecken über 500m zumutbar wären. Das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien gewährleistet.
  4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.12.2015 wurde der BF der beantragte Behindertenpass übermittelt.
  5. Die BF brachte am 11.12.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der belangten Behörde ein.

Dieser Antrag gilt auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.4. Die BF brachte am 11.12.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der belangten Behörde ein. Dieser Antrag gilt auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2016 wurde der Antrag vom 11.12.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.11.2015, das in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung wurde seitens der belangten Behörde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.Über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung wurde seitens der belangten Behörde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.
  2. Gegen den oben genannten Bescheid brachte die BF fristgerecht mit Schreiben vom 20.01.2016 bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend führte die BF zusammengefasst aus, dass sie an der Muskelerkrankung "Faszio-scapulo-humale-Muskeldystrophie", welche nicht heilbar sei, leide. Durch die Abnahme der Muskelkraft entstehe eine zunehmende Schwäche und Bewegungseinschränkung. Beim Gehen würde sie immer öfter in die Knie einknicken; somit seien Stürze unvermeidlich. Auch eine zunehmende Schwäche beim Heben der Füße habe sich in letzter Zeit stärker manifestiert. Sie sei deshalb auf ihr Fahrzeug angewiesen. Aufgrund der Muskelabnahme verschlechtere sich ihr Zustand; sie könne daher nur eine Wegstrecke von weniger als dreihundert Meter zurücklegen. Es sei der BF unerklärbar, wie der Sachverständige zu seiner Ausführung, dass sie mehr als 1500m gehen könne beziehungsweise dass keine Einschränkung der Mobilität bestehe, komme. Beigefügt wurden der Beschwerde ein ärztliches Gesundheitszeugnis von XXXX, vom 01.02.2016, ein Konsiliarbericht des Klinikums XXXX vom 17.01.2015 und ein Laborbefund.Beigefügt wurden der Beschwerde ein ärztliches Gesundheitszeugnis von römisch 40 , vom 01.02.2016, ein Konsiliarbericht des Klinikums römisch 40 vom 17.01.2015 und ein Laborbefund.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 08.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
  4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 8.
  5. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 21.09.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 09.09.2016 und unter Berücksichtigung der seitens der BF vorlegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:8.
  6. Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 21.09.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 09.09.2016 und unter Berücksichtigung der seitens der BF vorlegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB % 1 Fazioskapulohumerale Muskeldystrophie 04.07.02 60 2 Carpaltunnelsyndrom bds. 04.05.06 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. "Trotz der festgestellten Gesundheitsschädigung ist der BF eine übliche Wegstrecke zu einer Haltestelle (ca. 300m) zuzumuten. Auch ist das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Die von der BF angegebene Neigung zu Stürzen ist mit entsprechender Aufmerksamkeit und Beachtung der diskreten motorischen Ausfälle vermeidbar (gegebenenfalls wäre auch eine Gehilfe möglich). Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremität und der körperlichen Belastbarkeit. Ebenso keine erhebliche Einschränkung psychischer und intellektueller Fähigkeiten oder hochgradige Einschränkung des Sensoriums".
  7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 23.09.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 23.09.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9.

  1. Mit Schreiben vom 27.10.2016 bezog die BF nach Gewährung einer Fristerstreckung seitens des erkennenden Gerichtes zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass das Gutachten nur darauf abstelle, dass die BF theoretisch eine kurze Wegstrecke zurücklegen könne. Welche tatsächlichen Schmerzen und körperlichen Anstrengungen dies für die BF im Alltag bedeute, könne kein Arzt oder kein Gutachter nachvollziehen. Es könne jede Sekunde passieren, dass ihre krankhafte Muskulatur durch Belastung zu fehlgesteuerten Muskel- und Nervenimpulse neige und Ausfallserscheinungen zeigen würde. Solche Situationen seien auch mit größter Aufmerksamkeit nicht vorzubeugen und nicht vermeidbar. Stürze durch motorische Ausfälle würden der BF trotz Verwendung einer Gehhilfe passieren und seien somit unausweichlich. Dass die BF laut Sachverständigengutachten problemlos einige hundert Meter gehen könne, sei für sie nicht nachvollziehbar. Da es ihr nach täglicher Arbeit oft mühsam fallen würde vom Autoabstellplatz daheim die nur knapp 10 m ins Haus zu gehen. Gerade nach langen Arbeitstagen sei die Gefahr sehr groß, dass die BF unvorhersehbar zu Boden fallen würde, weil die Becken- Hüft und Beinmuskulatur einfach versage und vorwiegend ihr linkes Bein einknicke. Ein Heilen oder Verbessern der Muskelerkrankung sei nicht möglich. Im Sachverständigengutachten habe man die ständig wechselnden Schmerzen in unterschiedlichen Körperteilen der BF einfach übergangen. Die BF sei wegen der starken Muskelschmerzen in den Beinen mehrfach in der Zentralen Notaufnahme im XXXX gewesen. Jede Anstrengung würde den Musekelabbau rapide verschlimmern.Im Sachverständigengutachten habe man die ständig wechselnden Schmerzen in unterschiedlichen Körperteilen der BF einfach übergangen. Die BF sei wegen der starken Muskelschmerzen in den Beinen mehrfach in der Zentralen Notaufnahme im römisch 40 gewesen. Jede Anstrengung würde den Musekelabbau rapide verschlimmern. Da die BF aufgrund ihrer Behinderung täglich - vor allem beruflich wegen wechselnder Arbeitszeiten - auf einen eigenen PKW angewiesen sei, möchte sie weiterhin die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragen.
  2. Am 01.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie der Sachverständige XXXX, der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
  3. Am 01.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie der Sachverständige römisch 40 , der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet. Der Amtssachverständige erklärte, dass die Stolpergefahr bei der BF auf jeden Fall nachvollziehbar sei. Die BF leide an einer Fußheberschwäche. Es sei zwar möglich, dass die BF 300m gehen könne; allerdings sei gesamtheitlich gesehen zum derzeitigen Zeitpunkt der BF nicht zumutbar ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Wenn die Straßenbahn zum Bespiel beim Kauf eines Tickets beim Automaten anfahre, könne dies ein gesunder Mensch ausgleichen. Die BF komme jedoch aufgrund der Muskelschwäche unweigerlich zu Sturz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.Die BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses. Sie leidet an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen: ? Fazioskapulohumerale Muskeldystrophie ? Carpaltunnelsyndrom bds. Im Bereich der linken unteren Extremität besteht eine Fußheberparese und eine Großzehenheberparese. Zusätzlich besteht eine deutliche Fußheberparese rechts. Es ist dadurch ist eine erhöhte Stolper- und Sturzgefahr gegeben. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein sicherer Transport der BF im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet. Der BF ist daher die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar.
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die festgestellten Funktionseinschränkungen der BF ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX vom 21.09.2016.Die festgestellten Funktionseinschränkungen der BF ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 21.09.
  6. Die Fußheberparesen links und rechts und die Großzehenheberparese wurde anhand des Konsiliarberichtes des Klinikums XXXX vom 17.01.2015 festgestellt.Die Fußheberparesen links und rechts und die Großzehenheberparese wurde anhand des Konsiliarberichtes des Klinikums römisch 40 vom 17.01.2015 festgestellt. Die erhöhte Stolper- und Sturzgefahr bei der BF konnte aufgrund der gutachterlichen, schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX und der glaubwürdigen Aussage der BF selbst in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2016 festgestellt werden.Die erhöhte Stolper- und Sturzgefahr bei der BF konnte aufgrund der gutachterlichen, schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. römisch 40 und der glaubwürdigen Aussage der BF selbst in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2016 festgestellt werden. Aufgrund der bestehenden erhöhten Sturzgefahr und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der BF insgesamt kann aus Sicht des erkennenden Senates ein sicherer Transport der BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist. Die im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX erfolgte medizinische Einschätzung, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sehr wohl zumutbar sei, konnte aufgrund des Ermittlungsergebnisses aus der mündlichen Verhandlung nicht nachvollzogen und als schlüssig erklärt werden.Die im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 erfolgte medizinische Einschätzung, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sehr wohl zumutbar sei, konnte aufgrund des Ermittlungsergebnisses aus der mündlichen Verhandlung nicht nachvollzogen und als schlüssig erklärt werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache wurde am 01.12.2016 vom Bundesverwaltungsgericht an der Außenstelle Graz durchgeführt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache wurde am 01.12.2016 vom Bundesverwaltungsgericht an der Außenstelle Graz durchgeführt. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde durch die vorliegenden Gesundheitsschädigungen bedingt eine erhöhte Stolper- und Sturzgefahr bei der BF festgestellt. Zum Entscheidungszeitpunkt ist dadurch ein sicherer Transport der BF im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen nicht gewährleistet. So würde die BF beim Kauf eines Tickets in der fahrenden Straßenbahn aufgrund ihrer Muskelschwäche unweigerlich stürzen, wobei ein gesunder Mensch dies ausgleichen könnte. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen daher gegenständlich vor. Der erkennende Senat verkennt dabei nicht, dass bei der BF keiner der in § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, demonstrativ angeführte Gründe ausdrücklich zutrifft. Es ergibt sich aber durch die Wortfolge "... insbesondere dann nicht zumutbar ...", dass es eben auch neben den demonstrativ angeführten Einschränkungen und Erkrankungen, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, auch andere behinderungsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen geben kann, die ebenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken können. Insbesondere ist entsprechend der oben angeführten VwGH-Judikatur die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Dies ist in der gegenständlichen Rechtssache gegeben.Der erkennende Senat verkennt dabei nicht, dass bei der BF keiner der in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, demonstrativ angeführte Gründe ausdrücklich zutrifft. Es ergibt sich aber durch die Wortfolge "... insbesondere dann nicht zumutbar ...", dass es eben auch neben den demonstrativ angeführten Einschränkungen und Erkrankungen, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, auch andere behinderungsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen geben kann, die ebenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken können. Insbesondere ist entsprechend der oben angeführten VwGH-Judikatur die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Dies ist in der gegenständlichen Rechtssache gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G303.2120759.1.00

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