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{'item': 'L521 2138219-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 27§ 28Art. 130§ 58§ 45§ 5§ 18§ 25a§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlL521 2138219-1 SpruchL521 2138219-1/4E L521 2138221-1/4E L521 2138223-1/4E BESCHLUSS 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 1098683209-151970817, beschlossen:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 1098683209-151970817, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 1098683307-151970825, beschlossen:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zl. 1098683307-151970825, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX ist mit der Zweitbeschwerdeführerin
  2. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 ist mit der Zweitbeschwerdeführerin XXXX verheiratet, der Drittbeschwerdeführer ist ihr gemeinsamer Sohn. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak.römisch 40 verheiratet, der Drittbeschwerdeführer ist ihr gemeinsamer Sohn. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak. 2.
  3. Der Erstbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 26.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland gab der Erstbeschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort auch zuletzt im Bezirk XXXX gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Im Irak habe er die Grundschule von 1989 bis 1995 in Bagdad besucht und im Anschluss nach dem Besuch der Mittelschule von 1995 bis 2001 eine Lehre bis zum Jahr 2004 absolviert. Zuletzt habe er als Polizist gearbeitet. Er sei verheiratet und Vater zweier Kinder, eines davon sei entführt und getötet worden.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland gab der Erstbeschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am römisch 40 in Bagdad geboren und habe dort auch zuletzt im Bezirk römisch 40 gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Im Irak habe er die Grundschule von 1989 bis 1995 in Bagdad besucht und im Anschluss nach dem Besuch der Mittelschule von 1995 bis 2001 eine Lehre bis zum Jahr 2004 absolviert. Zuletzt habe er als Polizist gearbeitet. Er sei verheiratet und Vater zweier Kinder, eines davon sei entführt und getötet worden. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, Bagdad am 08.02.2015 verlassen und über Erbil im Fußweg illegal in die Türkei eingereist zu sein. Von dort sei er schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln über ihm unbekannte Staaten nach Österreich verbracht worden. Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, sein Bruder XXXX habe eine hohe Position im Innenministerium inne. Aufgrund seiner Ermittlungen wären Mitglieder einer schiitischen Miliz festgenommen wurden, worauf er bedroht worden sei. In der Folge sei ein Sohn des Erstbeschwerdeführers entführt worden und seine Frau und sein Bruder hätten ihm gesagt, er solle sofort flüchten. Am Weg nach Europa habe er erfahren, dass sein Sohn als Druckmittel für die Freilassung der Mitglieder der schiitischen Miliz gedient habe und getötet worden sei. Im Fall der Rückkehr fürchte er, von der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq getötet zu werden.Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, sein Bruder römisch 40 habe eine hohe Position im Innenministerium inne. Aufgrund seiner Ermittlungen wären Mitglieder einer schiitischen Miliz festgenommen wurden, worauf er bedroht worden sei. In der Folge sei ein Sohn des Erstbeschwerdeführers entführt worden und seine Frau und sein Bruder hätten ihm gesagt, er solle sofort flüchten. Am Weg nach Europa habe er erfahren, dass sein Sohn als Druckmittel für die Freilassung der Mitglieder der schiitischen Miliz gedient habe und getötet worden sei. Im Fall der Rückkehr fürchte er, von der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq getötet zu werden. 2.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 09.08.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe bei der Polizei als Schreibkraft gearbeitet und ein ausreichendes Einkommen erwirtschaftet. Er sei Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Eltern und sein Bruder XXXX hätten in der grünen Zone in Bagdad gelebt und deshalb in Sicherheit. Den ausreisekausalen Vorfall schilderte der Erstbeschwerdeführer dahingehend, dass seine Ehefrau ihn angerufen und ihn von der Entführung des gemeinsamen Sohnes in Kenntnis gesetzt habe. Im Fall der Bezahlung von Lösegeld würde er freigelassen werden und sein Bruder das Erforderliche veranlassen. Er solle nach Erbil fahren. Nach zwei Tagen Aufenthalt in Erbil habe ihm sein Bruder zur Ausreise geraten. Sein Sohn sei in der Folge getötet worden und er befürchte, selbst als Nächster getötet zu werden. Sein Bruder habe dazu beigetragen, dass vier Mitglieder der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq zum Tode verurteilt worden wären.Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe bei der Polizei als Schreibkraft gearbeitet und ein ausreichendes Einkommen erwirtschaftet. Er sei Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Eltern und sein Bruder römisch 40 hätten in der grünen Zone in Bagdad gelebt und deshalb in Sicherheit. Den ausreisekausalen Vorfall schilderte der Erstbeschwerdeführer dahingehend, dass seine Ehefrau ihn angerufen und ihn von der Entführung des gemeinsamen Sohnes in Kenntnis gesetzt habe. Im Fall der Bezahlung von Lösegeld würde er freigelassen werden und sein Bruder das Erforderliche veranlassen. Er solle nach Erbil fahren. Nach zwei Tagen Aufenthalt in Erbil habe ihm sein Bruder zur Ausreise geraten. Sein Sohn sei in der Folge getötet worden und er befürchte, selbst als Nächster getötet zu werden. Sein Bruder habe dazu beigetragen, dass vier Mitglieder der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq zum Tode verurteilt worden wären. 2.
  5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III).2.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak Verfolgung zu befürchten habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 12-35 des angefochtenen Bescheides).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak Verfolgung zu befürchten habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 12-35 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Erzählstil des Erstbeschwerdeführers sei knapp und emotionslos gewesen. Er habe weder Details der Entführung nennen können, noch sei die vorgelegte Sterbeurkunde als Nachweis für die vorgebrachte Entführung geeignet. Aus Sicht der belangten Behörde sei nicht plausibel, dass ein Polizist und Vater nicht selbst Nachforschungen im Fall der Entführung des eigenen Kindes anstelle und anstatt dessen umgehend fliehen würde. Die Ehegattin und sein Sohn hätten ferner nach dem Vorfall noch zehn Monate unbehelligt in Bagdad gelebt. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 3.

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte im Gefolge ihrer schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 10.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in eigenem Namen sowie als gesetzliche Vertreterin des Drittbeschwerdeführers einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt mit dem Erstbeschwerdeführer im Bezirk XXXX gelebt, sei Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Im Irak habe sie die Grundschule in Bagdad besucht und im Anschluss das Gymnasium absolviert, mit Matura abgeschlossen und dann an der Universität studiert. Im Irak habe sie zuletzt den Haushalt geführt.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei am römisch 40 in Bagdad geboren und habe dort zuletzt mit dem Erstbeschwerdeführer im Bezirk römisch 40 gelebt, sei Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Im Irak habe sie die Grundschule in Bagdad besucht und im Anschluss das Gymnasium absolviert, mit Matura abgeschlossen und dann an der Universität studiert. Im Irak habe sie zuletzt den Haushalt geführt. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, Bagdad mit dem Drittbeschwerdeführer zu Beginn des Monats Dezember 2015 legal im Luftweg verlassen und in die Türkei eingereist zu sein. Von dort sei sie schlepperunterstützt im Seeweg nach Griechenland gelangt und mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln nach Österreich gereist. Zu den Gründen der Flucht aus dem Heimatland befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, Kämpfer schiitischer Milizen hätten ihren Sohn erschossen und sie werde als Sunnitin in Bagdad nicht gut behandelt. Im Fall der Rückkehr fürchte sie, getötet zu werden. Sie begehre auch für den Drittbeschwerdeführer internationalen Schutz. 3.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 09.08.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihre Eltern und eine Schwester hielten sich noch im Irak und dort in Bagdad auf. Sie stehe telefonisch mit diesen in Kontakt. Aus dem Irak sei sie ausgereist, da der Bruder des Erstbeschwerdeführers Mitglieder der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq in das Gefängnis gebracht habe. Ihr Sohn sei daraufhin aus dem Kindergarten entführt worden, was Nachbaren von ihrem Geschäft aus gesehen hätten. Sie habe daraufhin den Erstbeschwerdeführer verständigt. Ihr Schwager habe mitgeteilt, dass die Entführer nur Lösegeld forderten und dem Erstbeschwerdeführer geraten, nach Erbil zu fahren, da sein Leben in Gefahr sei. Nach zwei Tagen habe die Polizei ihr mitgeteilt, dass die Leiche ihres Sohnes gefunden worden sei. Im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie wolle, dass dieser in Sicherheit leben könne und bessere Chancen im Leben habe. 3.
  3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III).3.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Irak Verfolgung zu befürchten habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung keine Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin zugrunde. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers werde kein Glauben geschenkt und diesbezüglich auf die ihn betreffende Entscheidung verwiesen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei der Zweitbeschwerdeführerin dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2016 wurde der Zweitbeschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2016 wurde der Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 4.1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III).4.1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Irak Verfolgung zu befürchten habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung keine Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Drittbeschwerdeführers zugrunde. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers werde kein Glauben geschenkt und diesbezüglich auf die ihn betreffende Entscheidung verwiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe für den Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtründe geltend gemacht. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Drittbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 4.2. Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2016 wurde dem Drittbeschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.4.2. Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2016 wurde dem Drittbeschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen Spruchpunkt I der den Beschwerdeführern am 23.09.2016 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 20.10.2016 eingebrachte gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins der den Beschwerdeführern am 23.09.2016 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 20.10.2016 eingebrachte gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Sache bringen die Beschwerdeführer vor, die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde seien ergänzungsbedürftig, zumal nicht ausreichend auf die schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq eingegangen werde und die Bedrohung von Polizisten durch den Islamischen Staat und andere extremistische Gruppen nicht hinreichend beleuchtet werde. Ferner habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Lage der Sunniten im Irak auseinandergesetzt. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung wendet sich die Beschwerde gegen die Bewertung des Gefühlsausdrucks des Erstbeschwerdeführers bei dessen Einvernahme, da traumaspezifische Symptome den Gefühlsausdruck beeinflussen würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer finde Deckung in den getroffenen länderkundlichen Feststellungen, wobei die Erledigungen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer gar keine solchen Feststellungen enthalten würden und daher mangelhaft wären.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 27.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Verfahrensbestimmungen Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, geregelt.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter und dritter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich: Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt Paragraph 28, VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).

  1. Feststellungen: 2.
  2. Der Erstbeschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er wurde am XXXX in Bagdad im Irak geboren und lebte zuletzt auch dort im Bezirk XXXX .2.
  3. Der Erstbeschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er wurde am römisch 40 in Bagdad im Irak geboren und lebte zuletzt auch dort im Bezirk römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer verließ den Irak am 08.02.2015 und stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 26.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  4. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Sie wurde am XXXX in Bagdad im Irak geboren und lebte zuletzt auch dort im Bezirk XXXX .2.
  5. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Sie wurde am römisch 40 in Bagdad im Irak geboren und lebte zuletzt auch dort im Bezirk römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin verließ den Irak an einem nicht feststellbaren Tag im Dezember 2015 und stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  6. Der Drittbeschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ledig. Er wurde am XXXX in Bagdad im Irak geboren und lebte zuletzt auch dort im Bezirk XXXX bei seinen Eltern.2.
  7. Der Drittbeschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ledig. Er wurde am römisch 40 in Bagdad im Irak geboren und lebte zuletzt auch dort im Bezirk römisch 40 bei seinen Eltern. Der Drittbeschwerdeführer verließ den Irak an einem nicht feststellbaren Tag im Dezember 2015 gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  8. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt. Den Beschwerdeführern wurde mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.09.2016 rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2017 erteilt. Die Beschwerdeführer sind seither in Bruck an der Mur wohnhaft und in Österreich unbescholten.2.
  9. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt. Den Beschwerdeführern wurde mit den angefochtenen Bescheiden vom 16.09.2016 rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2017 erteilt. Die Beschwerdeführer sind seither in Bruck an der Mur wohnhaft und in Österreich unbescholten.
  10. Beweiswürdigung: 3.
  11. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakte unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister die Beschwerdeführer betreffend. 3.
  12. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde. Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers sowie deren persönliche Lebensumstände im Herkunftsstaat sowie in Österreich ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.
  14. Eingangs sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

§ 58Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, welche auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind im Sinne des § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Paragraph 58, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, welche auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind im Sinne des Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041). Die von § 60 AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.Die von Paragraph 60, AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 mwN).Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd Paragraph 60, AVG gründet (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 mwN). 4.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden ferner als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zu treffen und dabei die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0194; 15.09.2010, Zl. 2008/23/0334 mwN). Im Hinblick auf die angefochtenen Bescheide ist zunächst festzuhalten, dass den an die Zweibeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer gerichteten Bescheiden keine Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entnommen werden können (und im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde insoweit auch nicht auf die Begründung anderer Bescheide verwiesen wird, was im Übrigen jedoch nur im Rahmen der in der Rechtsprechung zu Verweisen auf die Begründung anderer behördlicher Erledigungen gezogenen Grenzen zulässig wäre). Die angesprochenen Erledigungen sind schon aus diesem Grund mit einem wesentlichen Mangel behaftet und sind im Hinblick auf die Zweibeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer jedenfalls ergänzende Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zu pflegen und in den Ersatzbescheiden entsprechende Feststellungen aufzunehmen. 4.
  2. Ferner erweist sich auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Hinblick auf die an die Zweibeschwerdeführerin adressierte Erledigung als mangelhaft, zumal die Beweiswürdigung keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Zweibeschwerdeführerin im Asylverfahren enthält und sich die belangte Behörde mit einem Verweis auf die an den Erstbeschwerdeführer adressierte Erledigung begnügt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. jüngst VfGH 20.02.2015, E 1278/2014 mwN). Ein solcher Fehler ist der belangten Behörde unterlaufen, zumal sich die Zweibeschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren nicht etwa dem Vorbringe des Erstbeschwerdeführers angeschlossen hat, sondern ihre Fluchtgründe selbst darstellte. Mit diesem dem Vorbringen der Zweibeschwerdeführerin hat sich die belangte Behörde jedoch nicht einmal im Ansatz beschäftigt. In Anbetracht dessen, dass die Zweitbeschwerdeführerin davon abgesehen erkennbar vorbrachte, als Sunnitin im Irak schlecht behandelt zu werden (Erstbefragung), hätte die belangte Behörde diesbezüglich in Anbetracht ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht durch weitere Nachfrage klarstellen müssen, ob die Zweitbeschwerdeführerin auch aus diesem Grund Asyl begehrt oder – und diesfalls aus welchen Gründen – nicht.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche jüngst VfGH 20.02.2015, E 1278 aus 2014, mwN). Ein solcher Fehler ist der belangten Behörde unterlaufen, zumal sich die Zweibeschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren nicht etwa dem Vorbringe des Erstbeschwerdeführers angeschlossen hat, sondern ihre Fluchtgründe selbst darstellte. Mit diesem dem Vorbringen der Zweibeschwerdeführerin hat sich die belangte Behörde jedoch nicht einmal im Ansatz beschäftigt. In Anbetracht dessen, dass die Zweitbeschwerdeführerin davon abgesehen erkennbar vorbrachte, als Sunnitin im Irak schlecht behandelt zu werden (Erstbefragung), hätte die belangte Behörde diesbezüglich in Anbetracht ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht durch weitere Nachfrage klarstellen müssen, ob die Zweitbeschwerdeführerin auch aus diesem Grund Asyl begehrt oder – und diesfalls aus welchen Gründen – nicht. 4.4.

§ 45Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) id

F BGBl. I Nr. 161/2013, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des § 60 AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides.4.4.

Paragraph 45, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des Paragraph 60, AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides. Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097). Darüber hinaus wird § 60 AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Darüber hinaus wird Paragraph 60, AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Beweiswürdigung des an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Bescheids als unzureichend. Feststellungen bzw. Erwägungen der belangten Behörde zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin sowie zu dessen Relevanz für das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers fehlen zur Gänze. Die belangte Behörde legt den beweiswürdigenden Erwägungen nämlich lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde und lässt gänzlich außer auch, dass auch eine niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin zum vorgebrachten Ausreisegrund erfolgt ist und demnach die Heranziehung der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht nur leicht möglich, sondern auch geboten gewesen wäre. Damit hat es die belangte Behörde unterlassen, das gesamte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweibeschwerdeführerin zu berücksichtigen. Zur Beurteilung einer für den Asylwerber bestehenden Verfolgungswahrscheinlichkeit hätte es allerdings nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringensteile bedurft (VwGH 27.04.2006, Zl. 2003/20/0181 mwN), wozu auch einschlägige Feststellungen zu treffen und vorangehende Ermittlungen zu pflegen sind. Der Verwaltungsgerichtshof betont in dieser Hinsicht, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof betont in dieser Hinsicht, dass Paragraph 18, AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN). Überdies verpflichtet § 18 AsylG 2005 die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).Überdies verpflichtet Paragraph 18, AsylG 2005 die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde nicht nur verpflichtet gewesen, sowohl die Angaben der Erstbeschwerdeführers als auch jene der Zweitbeschwerdeführerin in Erwägung zu ziehen, sondern auch auf Widersprüche und Ungereimtheiten Bedacht zu nehmen und diese entweder einer Klärung zuzuführen oder im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend zu werden. Beispielsweise ist etwa nicht einsichtig, dass die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer anlastet, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer in Bagdad mehrere Monate alleine unbehelligt leben hätten können, ohne aber selbst die näheren Umstände der Lebensführung in Bagdad während dieser Zeit bei der Zweitbeschwerdeführerin durch Nachfrage zu klären. 4.5. Schließlich rügen die Beschwerdeführer mit Recht, dass der angefochtene Bescheid unter Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung mit maßgeblicher Intensität im Fall einer Rückkehr in den Irak leidet. Der Anspruch auf Asylgewährung setzt nämlich nicht voraus, dass der Asylwerber bereits Opfer von Verfolgung war, sondern es reicht aus, wenn seine Furcht vor – zukünftiger – Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe begründet ist (VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0604 mwN). Angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführer, diese wären Familienangehörige eines Polizeioffiziers, der gegen Mitglieder der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq vorgehen und für deren Bestrafung sorgen würde, ist nicht von der Hand zu weisen, dass von Seiten der genannten Miliz eine Bedrohung im Rückkehrfall ausgeht. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführer unter diesem Aspekt indes als mangelhaft erörtert, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Insbesondere sind Ermittlungen und dem folgend Feststellungen zur Person des Bruders und dessen behördlicher Tätigkeit zu treffen. Nach der Rechtsprechung muss von den Asylbehörden dabei erwartet werden, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012 mwN). Auch wenn Ermittlungen im Irak aufgrund der gegenwärtigen Lage und dem Fehlen einer österreichischen Vertretung sich schwierig erweisen, ist zumindest der Versuch zu unternehmen, durch Ermittlungen im Wege der Staatendokumentation zu verifizieren, ob die im Raum stehende Person für das irakische Innenministerium arbeitet und im Fall des Zutreffens gegen schiitische Milizen ermittelt. Ferner werden die Beschwerdeführer erneut insbesondere im Hinblick auf die Rückkehrbefürchtung zu befragen sein, zumal aus den Niederschriften der bisherigen Einvernahmen nicht hervorgeht, dass dieser Themenkreis mit den Beschwerdeführern eingehend erörtert wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde dabei auch eingehend mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin – auch im Hinblick auf aufgetretene Widersprüche und Ungereimtheiten – auseinanderzusetzen haben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt indes nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf kann in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005, wonach Verfahren aufgrund von Anträge von Familienangehörigen unter einem zu führen sind, auch der den Antrag auf Internationen Schutz abweisenden Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids betreffend den Drittbeschwerdeführer keinen Bestand haben (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402 bis 0404).Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt indes nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf kann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG 2005, wonach Verfahren aufgrund von Anträge von Familienangehörigen unter einem zu führen sind, auch der den Antrag auf Internationen Schutz abweisenden Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids betreffend den Drittbeschwerdeführer keinen Bestand haben (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402 bis 0404). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

§ 18Abs. 1 Asyl

G gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung 5.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.5.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. 5.

  1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche und unter Punkt
  2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass

§ 21Abs.

7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.5.

  1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche und unter Punkt
  2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L521.2138219.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.