← Österreich

{'item': 'L524 2135152-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§ 74§ 34§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlL524 2135152-1 SpruchL524 2135152-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANG

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Frau und vier Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 28.10.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er Araber und Sunnit sei. Er habe in XXXX, Bagdad, gelebt und vor drei Wochen den Irak von Arbil aus verlassen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er von den schiitischen Milizen bedroht werde, da er Sunnit sei und der "IS" habe ihn rekrutieren wollen.
  2. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Frau und vier Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 28.10.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er Araber und Sunnit sei. Er habe in römisch 40 , Bagdad, gelebt und vor drei Wochen den Irak von Arbil aus verlassen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er von den schiitischen Milizen bedroht werde, da er Sunnit sei und der "IS" habe ihn rekrutieren wollen.
  3. Am 02.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Er legte die Geburtsurkunde seiner in Österreich geborenen Tochter vor. Mit seiner Frau und den Kindern habe er in XXXX, nördlich von Bagdad, gelebt. Seine Mutter und zwei seiner Brüder würden bei einem Onkel in der Nähe der Stadt XXXXleben. Im September 2015 habe er mit seiner Familie den Irak legal verlassen und sei über die sog. Balkanroute nach Österreich gereist. Er sei in seinem Heimatland weder politisch tätig gewesen noch habe er einer politischen Partei angehört. Er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt und es bestehe kein Haftbefehl gegen ihn. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte er vor, dass ihr Gebiet vom "IS" besetzt worden sei, woraufhin die irakische Armee damit begonnen habe, die Stadt zu bombardieren. Die Zivilisten seien zwischen die Kampfparteien geraten. Der "IS" habe ihnen 48 Stunden gegeben um entweder mit ihnen zu kämpfen oder den Ort zu verlassen. Nach fünf Tagen habe die Armee einen Korridor eingerichtet und sie hätten flüchten können. Das habe sich im September 2015 ereignet. Er habe auch wegen seines Vornamens viele Probleme gehabt. Bei jeder Behörde und bei jeder Kontrolle habe er Probleme bekommen. Entweder sei er beschimpft worden oder man habe ihn beschuldigt, zum alten Regime Saddams zu gehören. Auf den Vorhalt, dass er ohne Probleme einen Reisepass bekommen habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er einfach den Beamten bestochen habe. Der Krieg zwischen der Regierung und dem "IS" habe sie ca. im Juni 2015 erreicht. Wenn der Krieg zu Ende wäre, wäre er auch bereit zurückzukehren. Die Probleme wegen seines Vornamens würden aber noch immer bestehen.
  4. Am 02.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Er legte die Geburtsurkunde seiner in Österreich geborenen Tochter vor. Mit seiner Frau und den Kindern habe er in römisch 40 , nördlich von Bagdad, gelebt. Seine Mutter und zwei seiner Brüder würden bei einem Onkel in der Nähe der Stadt XXXXleben. Im September 2015 habe er mit seiner Familie den Irak legal verlassen und sei über die sog. Balkanroute nach Österreich gereist. Er sei in seinem Heimatland weder politisch tätig gewesen noch habe er einer politischen Partei angehört. Er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt und es bestehe kein Haftbefehl gegen ihn. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte er vor, dass ihr Gebiet vom "IS" besetzt worden sei, woraufhin die irakische Armee damit begonnen habe, die Stadt zu bombardieren. Die Zivilisten seien zwischen die Kampfparteien geraten. Der "IS" habe ihnen 48 Stunden gegeben um entweder mit ihnen zu kämpfen oder den Ort zu verlassen. Nach fünf Tagen habe die Armee einen Korridor eingerichtet und sie hätten flüchten können. Das habe sich im September 2015 ereignet. Er habe auch wegen seines Vornamens viele Probleme gehabt. Bei jeder Behörde und bei jeder Kontrolle habe er Probleme bekommen. Entweder sei er beschimpft worden oder man habe ihn beschuldigt, zum alten Regime Saddams zu gehören. Auf den Vorhalt, dass er ohne Probleme einen Reisepass bekommen habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er einfach den Beamten bestochen habe. Der Krieg zwischen der Regierung und dem "IS" habe sie ca. im Juni 2015 erreicht. Wenn der Krieg zu Ende wäre, wäre er auch bereit zurückzukehren. Die Probleme wegen seines Vornamens würden aber noch immer bestehen.
  5. Eine vom BFA eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Präsenz des "IS" im Herkunftsort des Beschwerdeführers ergab, dass nicht habe verifiziert werden können, ob der Ort XXXX vom "IS" eingenommen worden sei oder derzeit unter Kontrolle des "IS" sei. Der "IS" sei jedoch im betreffenden Gebiet präsent. Das Gebiet um XXXX sei als unsicher einzustufen.
  6. Eine vom BFA eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Präsenz des "IS" im Herkunftsort des Beschwerdeführers ergab, dass nicht habe verifiziert werden können, ob der Ort römisch 40 vom "IS" eingenommen worden sei oder derzeit unter Kontrolle des "IS" sei. Der "IS" sei jedoch im betreffenden Gebiet präsent. Das Gebiet um römisch 40 sei als unsicher einzustufen.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 23.08.2016, Zl. 1092489705/151634345, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.4. Mit Bescheid des BFA vom 23.08.2016, Zl. 1092489705/151634345, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit sei. Er sei standesamtlich und nach traditionellem Ritus verheiratet und habe fünf Kinder. Seine Frau und seine Kinder seien ebenfalls in Österreich aufhältig. Er sei illegal nach Österreich gereist, strafrechtlich unbescholten, gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Es könne nicht festgestellt werden, dass er den Irak wegen persönlicher Verfolgung durch eine schiitische Miliz verlassen habe. Die behauptete Diskriminierung wegen seines Vornamens vermag keine asylrelevante Intensität zu entfalten. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, als Sunnit von den schiitischen Milizen bedroht worden zu sein und dass die Terrormiliz "IS" ihn habe rekrutieren wollen. Vor dem BFA habe er angegeben, dass der "IS" sein Gebiet und seinen Heimatort besetzt habe und die irakische Armee daraufhin begonnen habe, seine Heimatstadt zu bombardieren. Als Zivilist sei er zwischen die Kampfparteien geraten. Die Terrormiliz "IS" habe der Zivilbevölkerung 48 Stunden Zeit gegeben um entweder mit ihnen zu kämpfen oder den Ort durch einen von der Armee eingerichteten Korridor zu verlassen. Daraufhin habe er mit seiner Familie die Stadt und das Land verlassen. Demnach habe es keinen Versuch der Miliz gegeben, ihn persönlich unter Androhung einer Bestrafung zu rekrutieren. Weder er noch seine Familie seien in irgendeiner Weise persönlich bedroht worden. Bei Gesamtbetrachtung seines Vorbringens seien somit keine GFK-relevanten Asylgründe augenscheinlich. Obwohl mittels Recherchen nicht habe verifiziert werden können, ob sein Heimatort tatsächlich vom "IS" eingenommen worden sei, sei festgestellt worden, dass der "IS" im betreffenden Gebiet präsent sei und Operationen durchführen könne. Insgesamt müsse das Gebiet um XXXX als unsicher eingestuft werden. Diesem Umstand trage das BFA insofern Rechnung, dass eine sichere Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht garantiert werden könne und dem Beschwerdeführer sowie seiner Familie deshalb eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt werde. Die vom Beschwerdeführer auf Grund seines Vornamens vorgebrachten Probleme würden keine Asylrelevanz entfalten. Er behaupte, bei jeder Behörde oder Kontrolle Probleme wegen seines Namens gehabt zu haben und beschimpft oder beschuldigt worden zu sein, zum "alten Regime" zu gehören. Jedoch gebe er auch an, dass seine finanzielle Situation ausreichend gut gewesen sei, um seine Kinder zu ernähren, sich ein Vermögen von $ 6.500 ersparen habe können, die Kinder bis zum Einmarsch des "IS" die Schule besuchen hätten können und er sich ohne größere Probleme unbehelligt einen Reisepass habe ausstellen lassen können. Sein Vorbringen erweise sich daher mangels hinreichender Intensität als nicht asylrelevant. Sein vages und sehr allgemein gehaltenes Vorbringen sei somit nicht geeignet, um eine mögliche Verfolgung seiner Person aus asylrelevanten Gründen für maßgeblich wahrscheinlich zu halten. Auch die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass er im Fall der Rückkehr in den Irak um sein Leben und das Leben seiner Familie fürchte, reiche für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung nicht aus. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an einer Asylrelevanz mangle, da es in keinem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Asylgründe stehe. Er gebe an, den Irak wegen der Besetzung seines Heimatortes durch den "IS" verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens keine konkrete asylrelevante Verfolgung geltend gemacht. Einer behaupteten Bedrohung durch Dritte fehle ein asylrelevantes Motiv. Die von ihm behauptete Bedrohung richte sich nicht gegen ihn persönlich, sondern nach seinen eigenen Aussagen gegen die gesamte Zivilbevölkerung seines Heimatortes. Hinsichtlich einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit fehle ebenso ein Konnex zur GFK. Die Mangelhaftigkeit des irakischen Justizsystems werde nicht verkannt, doch seien davon alle irakischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen, weshalb keine Asylrelevanz vorliege. Es lägen somit keine Umstände vor, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre. Der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sei daher abzuweisen. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der gegenwärtigen prekären Lage im Irak, speziell in der Heimatregion des Beschwerdeführers, begründet.Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit sei. Er sei standesamtlich und nach traditionellem Ritus verheiratet und habe fünf Kinder. Seine Frau und seine Kinder seien ebenfalls in Österreich aufhältig. Er sei illegal nach Österreich gereist, strafrechtlich unbescholten, gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Es könne nicht festgestellt werden, dass er den Irak wegen persönlicher Verfolgung durch eine schiitische Miliz verlassen habe. Die behauptete Diskriminierung wegen seines Vornamens vermag keine asylrelevante Intensität zu entfalten. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, als Sunnit von den schiitischen Milizen bedroht worden zu sein und dass die Terrormiliz "IS" ihn habe rekrutieren wollen. Vor dem BFA habe er angegeben, dass der "IS" sein Gebiet und seinen Heimatort besetzt habe und die irakische Armee daraufhin begonnen habe, seine Heimatstadt zu bombardieren. Als Zivilist sei er zwischen die Kampfparteien geraten. Die Terrormiliz "IS" habe der Zivilbevölkerung 48 Stunden Zeit gegeben um entweder mit ihnen zu kämpfen oder den Ort durch einen von der Armee eingerichteten Korridor zu verlassen. Daraufhin habe er mit seiner Familie die Stadt und das Land verlassen. Demnach habe es keinen Versuch der Miliz gegeben, ihn persönlich unter Androhung einer Bestrafung zu rekrutieren. Weder er noch seine Familie seien in irgendeiner Weise persönlich bedroht worden. Bei Gesamtbetrachtung seines Vorbringens seien somit keine GFK-relevanten Asylgründe augenscheinlich. Obwohl mittels Recherchen nicht habe verifiziert werden können, ob sein Heimatort tatsächlich vom "IS" eingenommen worden sei, sei festgestellt worden, dass der "IS" im betreffenden Gebiet präsent sei und Operationen durchführen könne. Insgesamt müsse das Gebiet um römisch 40 als unsicher eingestuft werden. Diesem Umstand trage das BFA insofern Rechnung, dass eine sichere Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht garantiert werden könne und dem Beschwerdeführer sowie seiner Familie deshalb eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt werde. Die vom Beschwerdeführer auf Grund seines Vornamens vorgebrachten Probleme würden keine Asylrelevanz entfalten. Er behaupte, bei jeder Behörde oder Kontrolle Probleme wegen seines Namens gehabt zu haben und beschimpft oder beschuldigt worden zu sein, zum "alten Regime" zu gehören. Jedoch gebe er auch an, dass seine finanzielle Situation ausreichend gut gewesen sei, um seine Kinder zu ernähren, sich ein Vermögen von $ 6.500 ersparen habe können, die Kinder bis zum Einmarsch des "IS" die Schule besuchen hätten können und er sich ohne größere Probleme unbehelligt einen Reisepass habe ausstellen lassen können. Sein Vorbringen erweise sich daher mangels hinreichender Intensität als nicht asylrelevant. Sein vages und sehr allgemein gehaltenes Vorbringen sei somit nicht geeignet, um eine mögliche Verfolgung seiner Person aus asylrelevanten Gründen für maßgeblich wahrscheinlich zu halten. Auch die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass er im Fall der Rückkehr in den Irak um sein Leben und das Leben seiner Familie fürchte, reiche für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung nicht aus. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an einer Asylrelevanz mangle, da es in keinem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Asylgründe stehe. Er gebe an, den Irak wegen der Besetzung seines Heimatortes durch den "IS" verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens keine konkrete asylrelevante Verfolgung geltend gemacht. Einer behaupteten Bedrohung durch Dritte fehle ein asylrelevantes Motiv. Die von ihm behauptete Bedrohung richte sich nicht gegen ihn persönlich, sondern nach seinen eigenen Aussagen gegen die gesamte Zivilbevölkerung seines Heimatortes. Hinsichtlich einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit fehle ebenso ein Konnex zur GFK. Die Mangelhaftigkeit des irakischen Justizsystems werde nicht verkannt, doch seien davon alle irakischen Staatsbürger gleichermaßen betroffen, weshalb keine Asylrelevanz vorliege. Es lägen somit keine Umstände vor, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre. Der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sei daher abzuweisen. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der gegenwärtigen prekären Lage im Irak, speziell in der Heimatregion des Beschwerdeführers, begründet.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sowohl seitens des "IS" als auch radikaler Schiiten Todesdrohungen ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die fluchtauslösenden Erlebnisse nachvollziehbar geschildert. Das Vorbringen sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der aktuellen Situation im Irak auseinanderzusetzen.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sowohl seitens des "IS" als auch radikaler Schiiten Todesdrohungen ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die fluchtauslösenden Erlebnisse nachvollziehbar geschildert. Das Vorbringen sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der aktuellen Situation im Irak auseinanderzusetzen.
  3. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 16.09.2016, eingelangt am 19.09.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt und der Gerichtabteilung L520 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen.
  4. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 15.12.2016 Länderfeststellungen übermittelt. Zu diesen äußerte sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 27.12.
  5. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und moslemisch-sunnitischen Glaubens. Er stammt aus dem Ort XXXX, der nördlich von Bagdad liegt. Er verließ mit seiner Frau und vier Kindern im September 2015 den Irak und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX wurde ein weiteres Kind des Beschwerdeführers und seiner Frau in Österreich geboren.Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und moslemisch-sunnitischen Glaubens. Er stammt aus dem Ort römisch 40 , der nördlich von Bagdad liegt. Er verließ mit seiner Frau und vier Kindern im September 2015 den Irak und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am römisch 40 wurde ein weiteres Kind des Beschwerdeführers und seiner Frau in Österreich geboren. Am 27.10.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, und Vater von fünf minderjährigen Kindern. Seine Ehegattin und die minderjährigen Kinder befinden sich derzeit ebenfalls als Asylwerber in Österreich.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von römisch 40 , und Vater von fünf minderjährigen Kindern. Seine Ehegattin und die minderjährigen Kinder befinden sich derzeit ebenfalls als Asylwerber in Österreich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich dass der "IS" versucht hat, ihn zu rekrutieren sowie dass er von schiitischen Milizen bzw. radikalen Schiiten bedroht worden ist, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015). Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015). Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Irak – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 17.12..2015 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, veröffentlicht von BPB http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2015): Der Irak wird zum Spielfeld für ein neues Match, http://derstandard.at/2000026971833/Der-Irak-wird-zum-Spielfeld-fuer-ein-neues-Match, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.11.2015): Iraks Premier Abadi fährt seinen Reformkarren an die Wand, http://derstandard.at/2000025096956/Iraks-Premier-Abadi-faehrt-seinen-Reformkarren-an-die-Wand , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Der Spiegel (31.3.2016): Proteste im Irak: Regierungschef nominiert Technokraten-Kabinett, http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-regierungschef-haider-al-abadi-nominiert-technokraten-kabinett-a-1084907.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard Kompakt (8.4.2016): Irak: Reformkabinett stolpert vor dem Start
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass es keinen Versuch des "IS" gegeben hat, den Beschwerdeführer zu rekrutieren und der Beschwerdeführer den Irak nicht wegen einer persönlichen Verfolgung durch eine schiitische Miliz verlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. In der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von den schiitischen Milizen bedroht worden sei, weil er Sunnit sei und die Terrormiliz "IS" ihn habe rekrutieren wollen. Vor dem BFA brachte er vor, dass sein Gebiet vom "IS" besetzt worden sei und daraufhin die irakische Armee begonnen habe, seine Stadt zu bombardieren. Die Zivilisten seien zwischen die beiden Kampfparteien geraten. Der "IS" haben ihnen 48 Stunden Zeit gegeben, um mit ihnen zu kämpfen oder den Ort zu verlassen. Nach fünf Tagen habe die Armee einen Korridor eingerichtet, um den Zivilisten die Flucht zu ermöglichen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie die Stadt und dann das Land verlassen. Dem BFA ist daher dahingehend zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass es tatsächlich keinen Versuch des "IS" gegeben hat, den Beschwerdeführer persönlich zu rekrutieren und weder er noch seine Familie in irgendeiner Weise persönlich bedroht worden seien, zumal der Beschwerdeführer keinerlei persönliches Bedrohungsszenario bzw. keinen Rekrutierungsversuch geschildert hat und insbesondere auch keine Reaktionen des "IS" behauptet bzw. vorgebracht hat, mit denen für den Fall der Weigerung, mit ihnen zu kämpfen, zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer schilderte letztlich allgemeine bürgerkriegsähnliche Zustände, die ihn und seine Familie (sowie die Bewohner seines Heimatortes) veranlasst hätten, seinen Heimatort zu verlassen. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr lässt sich daraus nicht ableiten, zumal der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person aus in der GFK genannten Gründen gerichtete Verfolgung behauptet hat. Aus dem bloßen Umstand, aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu stammen, kann keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer auch keine dahingehenden Befürchtungen äußerte. Der Beschwerdeführer hat bloß allgemein vorgebracht, weil er Sunnit sei, bestünde eine Bedrohung seitens schiitischer Milizen. Er hat diesbezüglich aber in der Einvernahme vor dem BFA keinerlei Vorfälle geschildert. Er wurde mehrmals gefragt, ob er sonst noch Fluchtgründe habe bzw. noch etwas vorbringen wolle. Der Beschwerdeführer schilderte jedoch kein Bedrohungsszenario seitens schiitischer Milizen. Seine Ausführungen erschöpften sich im Vorbringen in der Erstbefragung, weil er Sunnit sei, werde er von schiitischen Milizen bedroht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Irak wegen einer persönlichen Bedrohung durch schiitische Milizen verlassen hat. In der Beschwerde wird die Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert bekämpft. Es wird lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Erlebnisse nachvollziehbar geschildert habe. Die Beschwerde verweist auch auf die Rechtsprechung zur Asylrelevanz "auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen" ausgehenden Verfolgung. Die Feststellungen zur Situation im Irak beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der in der Stellungnahme zitierte Bericht bezieht sich auf die Rolle schiitischer Milizen. Dies ist jedoch für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht von Relevanz. Abgesehen davon wird den übermittelten Länderberichten nicht entgegen getreten. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird vergleiche VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Da der Beschwerdeführer eine landesweite individuelle Verfolgung aus asylrelevanten Gründen durch den "IS" sowie durch schiitische Milizen bzw. radikale Schiiten nicht glaubhaft gemacht hat bzw. nicht vorgebracht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Nach der Rechtsprechung ist in Bürgerkriegssituationen für die Gewährung von internationalem Schutz eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung erforderlich (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). In dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Konvention. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 26.01.2006, 2005/01/0537 mwN). Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines Vornamens Probleme zu haben, lässt eine ihm drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich erwarten. Der Beschwerdeführer verneinte zunächst die Frage, ob er jemals Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Danach behauptete er aber, er hätte bei jeder Behörde und bei jeder Kontrolle Probleme wegen seines Namens bekommen. Er sei entweder beschimpft oder beschuldigt worden, zum alten Regime zu gehören. Seinen Reisepass hätte er ohne Probleme bekommen, weil er einfach den Beamten bestochen habe. Diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme wegen seines Namens stellen jedoch keinen Eingriff dar, welcher eine asylrelevante Intensität erreichen würde. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich zu erwarten wäre; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines Vornamens Probleme zu haben, lässt eine ihm drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich erwarten. Der Beschwerdeführer verneinte zunächst die Frage, ob er jemals Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Danach behauptete er aber, er hätte bei jeder Behörde und bei jeder Kontrolle Probleme wegen seines Namens bekommen. Er sei entweder beschimpft oder beschuldigt worden, zum alten Regime zu gehören. Seinen Reisepass hätte er ohne Probleme bekommen, weil er einfach den Beamten bestochen habe. Diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme wegen seines Namens stellen jedoch keinen Eingriff dar, welcher eine asylrelevante Intensität erreichen würde. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich zu erwarten wäre; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wenn auch eine sunnitenfeindliche Politik im Irak vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung in einer asylrelevanten Intensität ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten, zumal sich dessen Mutter, ein Onkel, zwei seiner Brüder sowie die gesamte Familie seiner Ehefrau (vier Brüder, zwei Schwestern) nach wie vor im Irak aufhalten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Soweit sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme darauf bezieht, dass die allgemeine Situation im Irak instabil sei, ist festzuhalten, dass damit kein in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählter Grund dargetan wird. Diese Umstände können im Bereich der Zuerkennung subsidiären Schutzes relevant sein und wurden auch seitens des BFA im Rahmen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt

§ 34Abs. 1 Asyl

G dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 4 Asyl

G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

§ 34Abs. 5 Asyl

G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Im vorliegenden Fall war keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weshalb eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 2.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.2.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) – jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht – ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) – jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht – ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, – also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG – unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, – also zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L524.2135152.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.