RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlW104 2142874-1 SpruchW104 2142874-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016, AZ XXXX betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016, AZ römisch 40 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Dazu brachte sie allerdings keinen Nachweis einer entsprechenden Ausbildung bei. Erst mit 24.9.2015 reichte sie den Ausdruck eines Online-Anmeldeformulars einer landwirtschaftlichen Ausbildungsstätte als Nachweis für die landwirtschaftliche Facharbeiterinnenausbildung, an der sie vom 19.10.2015 bis 23.1.2016 teilnehmen wolle.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.4.2016 gewährte die AMA Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.296,12, wies aber den Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte ab, weil der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.4.2016 gewährte die AMA Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.296,12, wies aber den Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte ab, weil der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei (Hinweis auf Artikel 50, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 12, DIZA-VO).
- Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 31.5.2016 brachte die Beschwerdeführerin nur vor, die vollständigen und zusätzlichen Qualifikationsnachweise seien nunmehr im eama hochgeladen und legte die schlecht lesbare Kopie eines Facharbeiterbriefes samt Kursteilnahmebestätigung bei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2015 wurde der Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte neuerlich mit derselben Begründung abgewiesen. Im Zuge der Vorlage der Beschwerde begründete dies die Behörde zusätzlich mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 1.7.2013 einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigenen Namen und eigene Rechnung führe und die Ausbildung somit nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen worden sei.
- Mit Vorlageantrag vom 21.9.2016 machte die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund mangelnder Ausbildungskapazitäten des Bildungsinstitutes, wo sie sich anmelden wollte, sei sie für das Bildungsjahr 2014/15 abgewiesen worden. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Anmeldung für das nächste Bildungsjahr 2015/16 erst wieder ab August 2015 möglich sei. Dies habe sie auch wahrgenommen, der Abschluss der Ausbildung sei zum ehestmöglichen Zeitpunkt am 27.2.2016 erfolgt. Sie mache daher die Berücksichtigung dieser Fakten als außergewöhnlichen Umstand geltend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Die Beschwerdeführerin übernahm mit 17.9.2013 den Betrieb von XXXX. Sie nahm vom 19.10.2015 bis 23.1.2016 an einem Ausbildungskurs zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin teil und schloss diese Ausbildung am 22.2.2016 mit Facharbeiterinnenbrief ab.Die Beschwerdeführerin übernahm mit 17.9.2013 den Betrieb von römisch 40 . Sie nahm vom 19.10.2015 bis 23.1.2016 an einem Ausbildungskurs zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin teil und schloss diese Ausbildung am 22.2.2016 mit Facharbeiterinnenbrief ab.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Das Datum des Fachbarbeiterinnenbriefs ergibt sich aus den Angaben der Behörde bei der Aktenvorlage, bei der Kopie im Akt selbst ist das Datum unlesbar.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
- a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
- b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus. [...]
(8)In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird."Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang römisch zwei durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird." Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet:Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet: "Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe [...]
(2)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
- a)Tod des Begünstigten;
- b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
- c)eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
- d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
- e)eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
- f)Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war." § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO) lautet auszugsweise:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO) lautet auszugsweise: "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden." 3.2. Rechtliche Würdigung: 1. Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Artikel 50, Absatz 2, VO [EU] 1307 aus 2013,). Zusätzlich wurde mit Paragraph 12, DIZA-VO 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Die Beschwerdeführerin bringt nunmehr im Ergebnis vor, sie habe die Anforderungen gemäß § 12 DIZA-VO nicht erfüllen können, da im Herbst 2015 keine Kursplätze zur Verfügung gestanden seien.Die Beschwerdeführerin bringt nunmehr im Ergebnis vor, sie habe die Anforderungen gemäß Paragraph 12, DIZA-VO nicht erfüllen können, da im Herbst 2015 keine Kursplätze zur Verfügung gestanden seien. Nach der zitierten Bestimmung des § 12 DIZA-VO müssen Antragsteller spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Einen derartigen Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, BGBl. II Nr. 387/2016, wurde eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es mangelt daher bereits an dieser Voraussetzung für eine Fristerstreckung.Nach der zitierten Bestimmung des Paragraph 12, DIZA-VO müssen Antragsteller spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Einen derartigen Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016,, wurde eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es mangelt daher bereits an dieser Voraussetzung für eine Fristerstreckung. Darüber hinaus liegt auch kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vor. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich für einen Kursplatz im Herbst 2014 angemeldet, aber es sei ihr gesagt worden, dass der nächste freie Kurs erst im Herbst 2015 beginne. Abgesehen davon, dass sie diese Behauptung nicht belegt, etwa durch eine Bestätigung des Ausbildungsinstituts, macht sie damit auch inhaltlich keinen außergewöhnlichen Umstand geltend: Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Auf die Tatsache, dass ein Ausbildungskurs in einer Ausbildungsstätte ausgebucht ist, trifft dies keinesfalls zu. Dass ein Ausbildungskurs in einem Ausbildungsinstitut ausgebucht sein kann, ist nicht unvorhersehbar. Ein Landwirt, der um eine auf die Ausbildung gründende Beihilfe ansucht, muss damit rechnen und sich entweder früh genug anmelden oder die Kursangebote anderer Ausbildungsinstitute in Anspruch nehmen.Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Auf die Tatsache, dass ein Ausbildungskurs in einer Ausbildungsstätte ausgebucht ist, trifft dies keinesfalls zu. Dass ein Ausbildungskurs in einem Ausbildungsinstitut ausgebucht sein kann, ist nicht unvorhersehbar. Ein Landwirt, der um eine auf die Ausbildung gründende Beihilfe ansucht, muss damit rechnen und sich entweder früh genug anmelden oder die Kursangebote anderer Ausbildungsinstitute in Anspruch nehmen. Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der "höheren Gewalt". Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. etwa schon EuGH 5.2.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 7.11.2005, 2005/17/0086).Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der "höheren Gewalt". Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können vergleiche etwa schon EuGH 5.2.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 7.11.2005, 2005/17/0086). 2. In diesem Zusammenhang kann auf die Mitteilung der Europäischen Kommission "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen", abrufbar über http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0672:FIN:de:PDF, verwiesen werden. Diese lautet auszugsweise: "Innerhalb dieses Rahmens sollten Umwelt, Klimawandel und Innovation die Leitthemen sein, die mehr denn je die Richtung in dieser Politik vorgeben. Beispielsweise sollten Investitionen sowohl die wirtschaftliche Leistung als auch die Umweltleistung steigern, Umweltmaßnahmen sollten stärker auf den besonderen Bedarf der Regionen und selbst der lokalen Gebiete (z. B. Natura-2000-Gebiete und Gebiete mit hohem Naturwert) zugeschnitten sein, und bei den Maßnahmen zur Erschließung des Potenzials der ländlichen Gebiete sollte starker Wert auf innovative Ideen für Unternehmen und Kommunalbehörden gelegt werden. Die neuen Chancen für die lokale Entwicklung (z. B. neue Vertriebskanäle, mit denen lokale Ressourcen aufgewertet werden) müssen genutzt werden. Der Ausbau von Direktverkäufen und lokalen Märkten sollte ebenfalls gefördert werden. Den Bedürfnissen von Junglandwirten und Marktneulingen sollte prioritär Aufmerksamkeit gewidmet werden." Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 - 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Darüber hinaus soll auch die Innovation gefördert werden. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307/2013 vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können.Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 - 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Darüber hinaus soll auch die Innovation gefördert werden. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307 aus 2013, vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können. Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307/2013 entsprechend.Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Artikel 2, Absatz 3, VO (EU) 807 aus 2014, das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307 aus 2013, entsprechend. Somit hat sich für das Bundesverwaltungsgericht auch nichts ergeben, was dafür sprechen könnte, dass im vorliegenden Zusammenhang der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde. 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B): Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zu den Begriffen höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände im landwirtschaftlichen Beihilferecht liegt jedoch bereits eine gefestigte Rechtsprechung vor (vgl. die Entscheidungen Zl. 2007/17/0144 und 2007/17/0229). Im Übrigen ist die Rechtslage so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zu den Begriffen höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände im landwirtschaftlichen Beihilferecht liegt jedoch bereits eine gefestigte Rechtsprechung vor vergleiche die Entscheidungen Zl. 2007/17/0144 und 2007/17/0229). Im Übrigen ist die Rechtslage so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W104.2142874.1.00