RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlW104 2143168-1 SpruchW104 2143168-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016, AZ römisch 40 , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in der Höhe von EUR 4.644,65, wobei 29,53 Zahlungsansprüche im Wert von je EUR 112,67 zugewiesen wurden.
- In ihrer Beschwerde vom 31.5.2016 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe mit 1.3.2015 von XXXX 17,14 ha zugepachtet. Sie habe die gesamten Flächen dieses Betriebs zugepachtet, dieser habe für 2015 keinen Beihilfeantrag mehr gestellt. Damit sei es für die Behörde offensichtlich gewesen, dass die Zahlungsansprüche gemeinsam mit den Flächen auf ihren Betrieb übergegangen seien. Sie seien davon ausgegangen, dass die Zahlungsansprüche bzw. der Referenzbetrag automatisch übertragen würden. Anhang des beigelegten Pachtvertrages und des am 31.5.2016 nachgereichten Formulars "Übertragung von Prämienrechten für 2015" ergebe sich der Wille des Übergebers und des Übernehmers zu Übertragung und es werde ersucht, die Zahlungsansprüche zu übertragen. Es werde ersucht, ihren offensichtlichen Irrtum anzuerkennen.
- In ihrer Beschwerde vom 31.5.2016 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe mit 1.3.2015 von römisch 40 17,14 ha zugepachtet. Sie habe die gesamten Flächen dieses Betriebs zugepachtet, dieser habe für 2015 keinen Beihilfeantrag mehr gestellt. Damit sei es für die Behörde offensichtlich gewesen, dass die Zahlungsansprüche gemeinsam mit den Flächen auf ihren Betrieb übergegangen seien. Sie seien davon ausgegangen, dass die Zahlungsansprüche bzw. der Referenzbetrag automatisch übertragen würden. Anhang des beigelegten Pachtvertrages und des am 31.5.2016 nachgereichten Formulars "Übertragung von Prämienrechten für 2015" ergebe sich der Wille des Übergebers und des Übernehmers zu Übertragung und es werde ersucht, die Zahlungsansprüche zu übertragen. Es werde ersucht, ihren offensichtlichen Irrtum anzuerkennen.
- Mit der Beschwerde wurde am 31.5.2016 auch das darin erwähnte Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" hochgeladen, mit dem die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und des Rechtes auf Teilnahme an der Basisregelung für 17,14 ha infolge Übertragung im Wege der Pacht von XXXX auf die Beschwerdeführerin beantragt wird.
- Mit der Beschwerde wurde am 31.5.2016 auch das darin erwähnte Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" hochgeladen, mit dem die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und des Rechtes auf Teilnahme an der Basisregelung für 17,14 ha infolge Übertragung im Wege der Pacht von römisch 40 auf die Beschwerdeführerin beantragt wird.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 wurde der zuerkannte Beihilfebetrag nur im Centbereich verändert, der Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen für 17,14 ha samt Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung vom 31.5.2016 wurde unter Hinweis auf Art. 11 und 14 VO 640/2014 und § 21 Abs. 1a GAP-VO als verspätet zurückgewiesen, da dieser nach dem 26.6.2015 eingereicht worden sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 wurde der zuerkannte Beihilfebetrag nur im Centbereich verändert, der Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen für 17,14 ha samt Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung vom 31.5.2016 wurde unter Hinweis auf Artikel 11 und 14 VO 640 aus 2014, und Paragraph 21, Absatz eins a, GAP-VO als verspätet zurückgewiesen, da dieser nach dem 26.6.2015 eingereicht worden sei.
- Mit Vorlageantrag vom 15.9.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies auf ihr Vertrauen, dass sie bei Abgabe des Mehrfachantrages am 1.4.2015 in ihre Interessenvertretung gesetzt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dabei beantragte sie auch Flächen, die im Jahr 2014 noch für einen anderen Betrieb (XXXX) beantragt worden waren.Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dabei beantragte sie auch Flächen, die im Jahr 2014 noch für einen anderen Betrieb (römisch 40 ) beantragt worden waren. Am 31.5.2016 wurde bei der zuständigen Bezirksbauernkammer ein Formular zur Übertragung von Prämienrechten für 2015 eingereicht, in dem die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin andererseits im Ausmaß von 17,14 ha auf Grundlage von Pacht beantragt wurden.Am 31.5.2016 wurde bei der zuständigen Bezirksbauernkammer ein Formular zur Übertragung von Prämienrechten für 2015 eingereicht, in dem die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung zwischen römisch 40 und der Beschwerdeführerin andererseits im Ausmaß von 17,14 ha auf Grundlage von Pacht beantragt wurden.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
- a)außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
- b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
- b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Artikel 21 Privatrechtliche Pachtverträge
- Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
- Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,. [...]" Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom
- Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom
- Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014: "Artikel 5 Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
- a)Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
- b)die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
- c)Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
- c)Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,.
(2)Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat." "Artikel 7 Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 [...]
(3)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."
(3)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. [...]. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...].
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. [...]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." "Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem
- Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem
- Juni liegen darf. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden: DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, im Folgenden: DIZA-VO: "Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen §
- [...]Paragraph 5, [...]
(4)Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1a)Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015. [...]"
(1a)Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich
- Juni
- [...]" 3.
- Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am
- Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden, vgl. im Fall der Verpachtung Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Artikel 21, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am
- Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden, vergleiche im Fall der Verpachtung Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, und Artikel 5, VO (EU) 641 aus 2014,. Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen wollte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall Gebrauch machen. Allerdings beantragte die Beschwerdeführerin die der Vorabübertragung zugrunde liegenden Flächen erstmalig im Jahr
- Nach den Angaben der AMA hätten die Flächen aber bereits im Jahr 2015 von der Beschwerdeführerin beantragt werden müssen. Somit stellt sich entscheidungswesentlich die Frage, ob das seitens der AMA postulierte Erfordernis aus den angeführten Rechtsgrundlagen abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass bereits mit der erstmaligen Einführung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2003 eine Entkoppelung der Zahlungsansprüche von den konkreten Flächen, mit denen diese Ansprüche erworben wurden, erfolgt ist; vgl. dazu exemplarisch EuGH Urt. v.
- Jänner 2010, Rs. C-470/08, van Dijk. Obwohl diese Zahlungsansprüche mittlerweile ihren Wert verloren haben, kann aufgrund der Ähnlichkeit der Bestimmungen nicht davon ausgegangen werden, dass für die Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie andere Grundsätze gelten.Somit stellt sich entscheidungswesentlich die Frage, ob das seitens der AMA postulierte Erfordernis aus den angeführten Rechtsgrundlagen abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass bereits mit der erstmaligen Einführung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2003 eine Entkoppelung der Zahlungsansprüche von den konkreten Flächen, mit denen diese Ansprüche erworben wurden, erfolgt ist; vergleiche dazu exemplarisch EuGH Urt. v.
- Jänner 2010, Rs. C-470/08, van Dijk. Obwohl diese Zahlungsansprüche mittlerweile ihren Wert verloren haben, kann aufgrund der Ähnlichkeit der Bestimmungen nicht davon ausgegangen werden, dass für die Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie andere Grundsätze gelten. Dessen ungeachtet sieht Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 641/2014 vor, dass der Antrag auf Vorabübertragung auf Verpächter-Seite gegebenenfalls Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags sowie die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen zu enthalten hat.Dessen ungeachtet sieht Artikel 5, Absatz eins, VO (EU) 641 aus 2014, vor, dass der Antrag auf Vorabübertragung auf Verpächter-Seite gegebenenfalls Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags sowie die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen zu enthalten hat. Gemäß Art. 7 leg.cit. gilt für den Pächter Entsprechendes. Darüber hinaus ist der Antrag in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen.Gemäß Artikel 7, leg.cit. gilt für den Pächter Entsprechendes. Darüber hinaus ist der Antrag in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 und § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum
- Juni 2015 zu stellen. Dabei waren jene Flächen, für die Zahlungsansprüche zugewiesen werden sollten, gemäß Art. 32 i.V.m. Art. 33 VO (EU) 1307/2013 im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 anzugeben. Gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 konnten Änderungen spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen erfolgen. Die Beantragung der der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen durch die Beschwerdeführerin erfolgte erst jedoch erst im Jahr 2016.Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 809 aus 2014, und Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung bis zum
- Juni 2015 zu stellen. Dabei waren jene Flächen, für die Zahlungsansprüche zugewiesen werden sollten, gemäß Artikel 32, in Verbindung mit Artikel 33, VO (EU) 1307 aus 2013, im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 anzugeben. Gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, konnten Änderungen spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen erfolgen. Die Beantragung der der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen durch die Beschwerdeführerin erfolgte erst jedoch erst im Jahr
- Auch wenn sich die Anzeige einer Vorabübertragung antragstechnisch - wie in Österreich gemäß § 5 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen kann, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung.Auch wenn sich die Anzeige einer Vorabübertragung antragstechnisch - wie in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen kann, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung. Somit hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für die Übertragung der Prämienrechte mangels fristgerechter Beantragung der der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 nicht erfüllt. Die Entscheidung der AMA erweist sich als nachvollziehbar und korrekt. Was schließlich das Argument der Beschwerdeführerin betrifft, ihr sei im Rahmen der Antragstellung 2015 ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen, ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2015 der Beschwerdeführerin in sich vollständig und widerspruchsfrei war. Dass sie Flächen in ihrem Antrag geltend gemacht hat, die bisher vom Übergeber beantragt worden waren, ändert daran schon allein aus dem Grund nichts, da auch eine Übertragung von Flächen ohne Zahlungsansprüche möglich ist. Es war daher für die AMA aus dem Antrag selbst heraus durch eine Prüfung der eingereichten Unterlagen keineswegs unmittelbar erkennbar, dass es sich um einen Irrtum handelte.Was schließlich das Argument der Beschwerdeführerin betrifft, ihr sei im Rahmen der Antragstellung 2015 ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen, ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2015 der Beschwerdeführerin in sich vollständig und widerspruchsfrei war. Dass sie Flächen in ihrem Antrag geltend gemacht hat, die bisher vom Übergeber beantragt worden waren, ändert daran schon allein aus dem Grund nichts, da auch eine Übertragung von Flächen ohne Zahlungsansprüche möglich ist. Es war daher für die AMA aus dem Antrag selbst heraus durch eine Prüfung der eingereichten Unterlagen keineswegs unmittelbar erkennbar, dass es sich um einen Irrtum handelte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu Spruchpunkt B (Nichtzulassung der ordentlichen Revision): Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W104.2143168.1.00