GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Schriftsatz vom 24.03.2014, eingelangt beim Bezirksgericht XXXX am 27.03.2014, stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Nachlass von Gerichtsgebühren
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG).römisch 40 am 27.03.2014, stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Nachlass von Gerichtsgebühren
Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG). Im Antrag nahm der Beschwerdeführer Bezug auf den ihm am 19.03.2014 zugestellten Beschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 12.03.2014, mit dem der Beschwerdeführer zur Zahlung von (im einem Pflegschaftsverfahren aufgelaufenen) Pauschalgebühren (nach § 24 UVG) in der Höhe von EUR 730,00 (2 × EUR 365,00) verpflichtet wurde - in der Folge wurden im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung dieser Gebühren/dieses Betrages eine Lastschriftanzeige vom 01.04.2014 sowie ein Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 06.06.2014 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr erlassen - und der Beschwerdeführer begründete den Antrag damit, dass er aufgrund des Umstandes, dass er derzeit in der Justizvollzugsanstalt inhaftiert sei und weder Arbeit noch ein Einkommen habe, sich außerstande sehe, die ihm aufgetragene Pauschalgebühr in der Höhe von 2 × EUR 365,00 zu entrichten. Es gebe auch keine Person, welche die Gebühr in seinem Namen bezahlen würde.Im Antrag nahm der Beschwerdeführer Bezug auf den ihm am 19.03.2014 zugestellten Beschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 12.03.2014, mit dem der Beschwerdeführer zur Zahlung von (im einem Pflegschaftsverfahren aufgelaufenen) Pauschalgebühren (nach Paragraph 24, UVG) in der Höhe von EUR 730,00 (2 × EUR 365,00) verpflichtet wurde - in der Folge wurden im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung dieser Gebühren/dieses Betrages eine Lastschriftanzeige vom 01.04.2014 sowie ein Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 06.06.2014 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr erlassen - und der Beschwerdeführer begründete den Antrag damit, dass er aufgrund des Umstandes, dass er derzeit in der Justizvollzugsanstalt inhaftiert sei und weder Arbeit noch ein Einkommen habe, sich außerstande sehe, die ihm aufgetragene Pauschalgebühr in der Höhe von 2 × EUR 365,00 zu entrichten. Es gebe auch keine Person, welche die Gebühr in seinem Namen bezahlen würde. 2. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, dem dieser Antrag mit der oben angeführten Lastschriftanzeige übermittelt wurde, pflog als zur Entscheidung über den Nachlassantrag
2 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) Ermittlungen.2. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, dem dieser Antrag mit der oben angeführten Lastschriftanzeige übermittelt wurde, pflog als zur Entscheidung über den Nachlassantrag
Paragraph 9, Absatz 2, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) Ermittlungen. Die belangte Behörde holte Grundbuchsauszüge ein, aus denen sich ergab, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft (mit einer Gesamtfläche von 7.984 m²) XXXX (im Folgenden Liegenschaft A) zu XXXX Anteilen und weiters der Liegenschaft XXXX (im Folgenden Liegenschaft B) zu XXXX und zu XXXX Anteilen ist.Die belangte Behörde holte Grundbuchsauszüge ein, aus denen sich ergab, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft (mit einer Gesamtfläche von 7.984 m²) römisch 40 (im Folgenden Liegenschaft A) zu römisch 40 Anteilen und weiters der Liegenschaft römisch 40 (im Folgenden Liegenschaft B) zu römisch 40 und zu römisch 40 Anteilen ist. Weiters wurde am 10.04.2014 eine Strafvollzugsinformation eingeholt, aus der sich u.a. ergibt, dass der Beschwerdeführer einen Beruf erlernt hat, er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren verurteilt wurde und der Kontostand EUR 39,52 beträgt. 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die Abstattung der im Grundverfahren des genannten Bezirksgerichtes vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 730,00
2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die Abstattung der im Grundverfahren des genannten Bezirksgerichtes vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 730,00
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben. Die belangte Behörde stellte nach Wiedergabe des Antrages des Beschwerdeführers (siehe oben Punkt 1.) fest, dass der Beschwerdeführer im Besitz der Liegenschaften A und B zu Anteilen sei und in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse des Antragstellers (Realbesitz) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 730,00 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne, woran auch die Haft nichts ändere.Die belangte Behörde stellte nach Wiedergabe des Antrages des Beschwerdeführers (siehe oben Punkt 1.) fest, dass der Beschwerdeführer im Besitz der Liegenschaften A und B zu Anteilen sei und in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse des Antragstellers (Realbesitz) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 730,00 keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne, woran auch die Haft nichts ändere. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.12.2015 fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, nicht mehr im Besitz der Liegenschaft B (XXXX) zu sein.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.12.2015 fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, nicht mehr im Besitz der Liegenschaft B (römisch 40 ) zu sein. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf ein an ihn gerichtetes E-Mail einer Rechtsanwaltskanzlei vom 26.11.2015, wonach anlässlich der Versteigerungstagsatzung vom 19.11.2015 die Liegenschaftsanteile des Beschwerdeführers (XXXX) um EUR 74.000 und EUR 28.600 versteigert worden seien. Vor den Pfandrechten einer Bank sei noch das Pfandrecht des Landes (Wohnbauförderung) im Betrag von EUR 33.000 einverleibt. Der genaue Außenstand bzw. die Geltendmachung von Vorzugsposten sei der Kanzlei nicht bekannt. Zum 30.07.2014 habe aufgrund der einverleibten Pfandrechte eine Gesamtsumme von EUR 91.500,36 ausgehaftet und kämen hierzu noch Zinsen und die Kosten des Titelverfahrens sowie der Zwangsversteigerung in noch unbekannter Höhe hinzu.Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf ein an ihn gerichtetes E-Mail einer Rechtsanwaltskanzlei vom 26.11.2015, wonach anlässlich der Versteigerungstagsatzung vom 19.11.2015 die Liegenschaftsanteile des Beschwerdeführers (römisch 40 ) um EUR 74.000 und EUR 28.600 versteigert worden seien. Vor den Pfandrechten einer Bank sei noch das Pfandrecht des Landes (Wohnbauförderung) im Betrag von EUR 33.000 einverleibt. Der genaue Außenstand bzw. die Geltendmachung von Vorzugsposten sei der Kanzlei nicht bekannt. Zum 30.07.2014 habe aufgrund der einverleibten Pfandrechte eine Gesamtsumme von EUR 91.500,36 ausgehaftet und kämen hierzu noch Zinsen und die Kosten des Titelverfahrens sowie der Zwangsversteigerung in noch unbekannter Höhe hinzu. Zudem listete der Beschwerdeführer folgende weitere Verbindlichkeiten auf: * EUR 17.405,08 (bis zur Zahlung entstünden für jeden weiteren Tag zusätzlich EUR 3,2876 Zinsen; XXXX)* EUR 17.405,08 (bis zur Zahlung entstünden für jeden weiteren Tag zusätzlich EUR 3,2876 Zinsen; römisch 40 ) * EUR 2.650,00 (laut Beschluss des XXXX)* EUR 2.650,00 (laut Beschluss des römisch 40 ) * EUR 89,02 (XXXX)* EUR 89,02 (römisch 40 ) Unter "Vermögen" gab der Beschwerdeführer an, er besitze ein XXXX Anteil der Liegenschaften XXXX (Liegenschaft A). Es handle sich um zwei landwirtschaftlich gewidmete und genutzte Flächen. Er bewirtschafte diese aber nicht und beziehe auch keine Erträge daraus und sei der Wert der Liegenschaften sehr gering.Unter "Vermögen" gab der Beschwerdeführer an, er besitze ein römisch 40 Anteil der Liegenschaften römisch 40 (Liegenschaft A). Es handle sich um zwei landwirtschaftlich gewidmete und genutzte Flächen. Er bewirtschafte diese aber nicht und beziehe auch keine Erträge daraus und sei der Wert der Liegenschaften sehr gering. Unter "Derzeitige Lebenssituation" führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich derzeit in Haft befinde und sich nicht in der Lage sehe, die vorgeschriebenen Gebühren im Betrag von EUR 730,00 zu bezahlen. Es gebe auch keine Person, die den Betrag für ihn bezahlen würde. Er begehre daher, seinem Antrag
2 GEG stattzugeben.Er begehre daher, seinem Antrag
Paragraph 9, Absatz 2, GEG stattzugeben.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Zulässigkeit: Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in einer Nachlassangelegenheit nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
GVG vier Wochen.Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in einer Nachlassangelegenheit nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die vorliegende Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.3.1.
Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH
1 GEG begegnet werden könnte. Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer ist - auch nach (vollständiger) Verbüßung der Haftstrafe - in einem arbeitsfähigen Alter und hat einen Beruf erlernt, sodass keine gewichtigen Umstände für die Annahme sprechen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sich in Zukunft (nach Entlassung aus der Haft) keinesfalls mehr positiv ändern könnten und dass er (auch) zu einem späteren Zeitpunkt zur Entrichtung des geschuldeten Betrages nicht in der Lage sein werde. Im vorliegenden Fall wurde auch nicht behauptet, dass eine besondere Härte bzw. eine Gefährdung des notwendigen Unterhaltes bei einer Entrichtung des Betrages in - sehr kleinen - Monatsraten bestünde.In seinem Nachlassantrag machte der Beschwerdeführer (lediglich) geltend, dass er wegen der Haft keine Arbeit und kein Einkommen habe und auch keine andere Person den Betrag für ihn entrichten würde. Der Umstand der Haft bewirkt für sich allein jedoch keine besondere Härte der Einbringung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG (zur Verneinung des Vorliegens einer besonderen Härte im Falle einer Haft bzw. eines Maßnahmenvollzuges vergleiche etwa VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182 und 27.05.2014, 2011/16/0241), zumal sich dem Sachvorbringen des Beschwerdeführers auch keine Hinweise darauf entnehmen lassen, wie sich seine zukünftige berufliche und wirtschaftliche Situation (nach Haftentlassung) voraussichtlich darstellen werde und ob bzw. aus welchen Gründen von einer allenfalls dauerhaft beengten wirtschaftlichen Situation auszugehen sei, obwohl es auch diesbezüglich Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, konkrete Angaben zu machen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12
Paragraph 9, Absatz eins, GEG begegnet werden könnte. Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist - auch nach (vollständiger) Verbüßung der Haftstrafe - in einem arbeitsfähigen Alter und hat einen Beruf erlernt, sodass keine gewichtigen Umstände für die Annahme sprechen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sich in Zukunft (nach Entlassung aus der Haft) keinesfalls mehr positiv ändern könnten und dass er (auch) zu einem späteren Zeitpunkt zur Entrichtung des geschuldeten Betrages nicht in der Lage sein werde. Im vorliegenden Fall wurde auch nicht behauptet, dass eine besondere Härte bzw. eine Gefährdung des notwendigen Unterhaltes bei einer Entrichtung des Betrages in - sehr kleinen - Monatsraten bestünde. Überdies machte der Beschwerdeführer in seinem Nachlassantrag hinsichtlich des Vorliegens eines allfälligen Vermögens überhaupt keine Angaben. Damit fehlte es im vorliegenden Fall von vornherein an der für eine Entscheidung
2 GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, auch über seine Vermögenslage, und zwar auch allenfalls betreffend das Fehlen jeglichen Vermögens (wobei jedoch der Beschwerdeführer unbestritten über Liegenschaftsvermögen verfügt), ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Angesichts des Fehlens jeglicher Ausführungen zur Vermögenslage bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, den Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Nachlassantrag zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, Ermittlungen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu führen, sie wäre vielmehr schon deshalb berechtigt gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.Überdies machte der Beschwerdeführer in seinem Nachlassantrag hinsichtlich des Vorliegens eines allfälligen Vermögens überhaupt keine Angaben. Damit fehlte es im vorliegenden Fall von vornherein an der für eine Entscheidung
Paragraph 9, Absatz 2, GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, auch über seine Vermögenslage, und zwar auch allenfalls betreffend das Fehlen jeglichen Vermögens (wobei jedoch der Beschwerdeführer unbestritten über Liegenschaftsvermögen verfügt), ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Angesichts des Fehlens jeglicher Ausführungen zur Vermögenslage bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, den Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Nachlassantrag zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, Ermittlungen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu führen, sie wäre vielmehr schon deshalb berechtigt gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Trotzdem hat die belangte Behörde hierzu Erhebungen angestellt, indem sie Grundbuchauszüge beigeschafft hat, wonach der Beschwerdeführer Eigentümer von Liegenschaften (bzw. Liegenschaftsanteilen) war. Aufgrund dieses (im angefochtenen Bescheid festgestellten) Sachverhaltes konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der gegenständlichen Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 730,00 ausschließen bzw. eine besondere Härte im Sinn des § 2 Abs. 2 GEG nicht vorliegt, zumal das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen steht (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155).Trotzdem hat die belangte Behörde hierzu Erhebungen angestellt, indem sie Grundbuchauszüge beigeschafft hat, wonach der Beschwerdeführer Eigentümer von Liegenschaften (bzw. Liegenschaftsanteilen) war. Aufgrund dieses (im angefochtenen Bescheid festgestellten) Sachverhaltes konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der gegenständlichen Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 730,00 ausschließen bzw. eine besondere Härte im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GEG nicht vorliegt, zumal das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen steht (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Das Beschwerdevorbringen bzw. der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft B (XXXX) zu XXXX Anteilen ist (zumal diese im Zuge einer Zwangsversteigerung verwertet wurden), sondern nur mehr Eigentümer der Liegenschaft A (XXXX) zu XXXX Anteilen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn auch bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, dass es sich bei diesem Liegenschaftseigentum um zwei landwirtschaftlich genutzte und gewidmete Flächen von sehr geringem Wert handle, die der Beschwerdeführer nicht bewirtschafte und aus denen er keine Erträge beziehe, kann (auch angesichts der Größe der Liegenschaft) jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dieser Vermögenswert den hier geschuldeten Betrag von EUR 730,00 beträchtlich übersteigt. Gegenteiliges lässt sich auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Überdies hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht dargelegt, weshalb er trotz des vorhandenen Liegenschaftsvermögens zur Zahlung des geschuldeten Betrages auch zu einem späteren Zeitpunkt oder in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten nicht in der Lage sei. Damit hat es der Beschwerdeführer aber (auch diesbezüglich) unterlassen, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für den Nachlass erforderliche besondere Härte ausreichend darzutun. Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass in seinem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten.Das Beschwerdevorbringen bzw. der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft B (römisch 40 ) zu römisch 40 Anteilen ist (zumal diese im Zuge einer Zwangsversteigerung verwertet wurden), sondern nur mehr Eigentümer der Liegenschaft A (römisch 40 ) zu römisch 40 Anteilen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn auch bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, dass es sich bei diesem Liegenschaftseigentum um zwei landwirtschaftlich genutzte und gewidmete Flächen von sehr geringem Wert handle, die der Beschwerdeführer nicht bewirtschafte und aus denen er keine Erträge beziehe, kann (auch angesichts der Größe der Liegenschaft) jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dieser Vermögenswert den hier geschuldeten Betrag von EUR 730,00 beträchtlich übersteigt. Gegenteiliges lässt sich auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Überdies hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht dargelegt, weshalb er trotz des vorhandenen Liegenschaftsvermögens zur Zahlung des geschuldeten Betrages auch zu einem späteren Zeitpunkt oder in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten nicht in der Lage sei. Damit hat es der Beschwerdeführer aber (auch diesbezüglich) unterlassen, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für den Nachlass erforderliche besondere Härte ausreichend darzutun. Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass in seinem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten. Überdies wurde den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge bei der Verwertung seiner Anteile an der Liegenschaft B in der Versteigerungstagsatzung am 19.11.2015 ein Betrag von EUR 102.600,00 erzielt, denen Verbindlichkeiten von EUR 91.500,36 (Stand: 30.07.2014), wenngleich ohne Zinsen und Kosten des Titelverfahrens und der Zwangsversteigerung, gegenüberstehen. Sollte der Verwertungsüberschuss noch nicht verfügbar sein, würde dies lediglich eine Stundung rechtfertigen (vgl. in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12
2 GEG, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen, vorliegt.Nach dem Gesagten kann im Fall des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe des Beschwerdeführers eine "besondere Härte"
Paragraph 9, Absatz 2, GEG, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen, vorliegt. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.4. Nach dem Gesagten kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.5. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.5. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2118555.1.00
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