Obsah (12)
§ 3Art. 133§ 10§ 28§ 8§ 6§ 1§ 17Art. 130§§ 16§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlW119 1430418-2 SpruchW119 1430418-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGE
§ 3Abs. 1 Asyl
GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am
- 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan zuletzt in Ghazni, XXXX gelebt zu haben. Die Ehefrau, die beiden Kinder und der Bruder des Beschwerdeführers würden sich in Afghanistan aufhalten. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seiner Heimatstadt junge Leute trainiert habe. Im Zuge einer Schlägerei unter Jugendlichen sei ein Junge gestorben. Der Vater dieses Jungen sei mit dem Beschwerdeführer verfeindet gewesen und habe den Beschwerdeführer beschuldigt für dessen Ermordung verantwortlich zu sein. Zudem sei dieser Mann für die Regierung tätig und habe den Beschwerdeführer mit einem Gewehr bedroht.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan zuletzt in Ghazni, römisch 40 gelebt zu haben. Die Ehefrau, die beiden Kinder und der Bruder des Beschwerdeführers würden sich in Afghanistan aufhalten. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seiner Heimatstadt junge Leute trainiert habe. Im Zuge einer Schlägerei unter Jugendlichen sei ein Junge gestorben. Der Vater dieses Jungen sei mit dem Beschwerdeführer verfeindet gewesen und habe den Beschwerdeführer beschuldigt für dessen Ermordung verantwortlich zu sein. Zudem sei dieser Mann für die Regierung tätig und habe den Beschwerdeführer mit einem Gewehr bedroht. In der niederschriftlichen Einvernahme vom
- 2012 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Familie (Ehefrau, zwei Kinder) nunmehr in Pakistan lebe. In Afghanistan würden sich noch zwei Cousins mütterlicherseits und die Tante seiner Frau aufhalten. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan als selbstständiger Sportlehrer gearbeitet und Schüler in Shaolin unterrichtet. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen seiner Tätigkeit als Sportlehrer von einer anderen Gruppe, den Mudschaheddin, das Angebot erhalten habe, diese zu unterrichten. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Ihm sei von diesen Leuten vorgeworfen worden, dass er Mädchen, die er unterrichte, vom richtigen Weg abbringen würde. Der Beschwerdeführer sei deshalb verhaftet und in den Bergen festgehalten worden. Fünfzehn Tage nach seiner Freilassung sei er von maskierten Männern angegriffen, und ihm dabei mit einem Messer in den Rücken gestochen worden. Ein Kommandant der Mudschaheddin habe sich den Taliban angeschlossen. Der Beschwerdeführer wäre in Gefahr geraten, wenn die Taliban erfahren hätten, dass er auch Mädchen unterrichte. Aus Angst vor den Taliban sei der Beschwerdeführer im Jahr 1995/96 in den Iran geflüchtet und im Jahr 2003/04 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Vor vier Jahren hätten seine Schüler vor dem Training den Saal gereinigt, wobei es zu einem Kampf gekommen und ein Junge gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt zu Hause befunden, sei von zwei Personen aufgesucht und von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in seinen Trainingssaal gegangen und habe dort den toten Jungen vorgefunden. Der Beschwerdeführer sei von den Angehörigen beschuldigt worden, für den Tod des Jungen verantwortlich zu sein, da er sich für die damals gegen ihn gerichtete Messerattacke hätte rächen wollen. Ihm sei von den Angehörigen aufgetragen worden, den für die Ermordung verantwortlichen Schüler innerhalb von drei Tagen zu finden. Er sei zwei Mal von bewaffneten Personen bedroht worden, habe jedoch den Schüler nicht auffinden können, weshalb er in der dritten Nacht geflohen sei. Mit Bescheid vom
- 2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 i
Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom
- 2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der Schilderung vage bzw. oberflächlich geblieben und ohne Angabe von zu erwartenden, lebensnahen Details vorgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Situation der Bedrohung konkret und lebensnah zu schildern. Aufgrund der Unstimmigkeiten der Angaben habe er keine Verfolgung seiner Person glaubhaft machen können. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer mangels glaubwürdigen Fluchtvorbringens keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen vorgebracht habe und daher keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vorliege. Es würden auch keine Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde letztlich zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der Schilderung vage bzw. oberflächlich geblieben und ohne Angabe von zu erwartenden, lebensnahen Details vorgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Situation der Bedrohung konkret und lebensnah zu schildern. Aufgrund der Unstimmigkeiten der Angaben habe er keine Verfolgung seiner Person glaubhaft machen können. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer mangels glaubwürdigen Fluchtvorbringens keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen vorgebracht habe und daher keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vorliege. Es würden auch keine Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde letztlich zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Mit Verfahrensanordnung vom
- 2012 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom
- 2012 Beschwerde erhoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Art und Weise, in welcher das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Er habe ausdrücklich dargelegt, dass er von den Gefolgsleuten des XXXX bedroht worden sei. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob er von XXXX persönlich oder von seinen Leuten mit dem Tod bedroht werde. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, woraus sich ergebe, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan einer realen Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt und zu befürchten sei, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde. Unter einem fügte er der Beschwerde eine handschriftlich verfasste Ausführung seiner Fluchtgründe an.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom
- 2012 Beschwerde erhoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Art und Weise, in welcher das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Er habe ausdrücklich dargelegt, dass er von den Gefolgsleuten des römisch 40 bedroht worden sei. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob er von römisch 40 persönlich oder von seinen Leuten mit dem Tod bedroht werde. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, woraus sich ergebe, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan einer realen Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt und zu befürchten sei, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde. Unter einem fügte er der Beschwerde eine handschriftlich verfasste Ausführung seiner Fluchtgründe an. Aus der Übersetzung vom
- 2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Sporttrainer für "Sha Olen Wosho" sei und bewaffnete Gruppen in Afghanistan von ihm verlangt hätten, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Die Gruppe der "Hezb-E-Islami" habe am meisten darauf bestanden. Der Beschwerdeführer habe jedoch für keine bestimmte Gruppierung arbeiten wollen und geantwortet, dass er sich lediglich um ihre Söhne kümmern würde. Der Beschwerdeführer sei von der Gruppe der "Hezb-E-Islami" festgenommen worden, da er beschuldigt worden wäre, Mädchen zu trainieren und diese so auf einen falschen Weg zu führen. 15 Tage nach seiner Freilassung sei er von Personen angegriffen worden und mit einem Messer verletzt worden. Eines Tages sei ein Junge namens XXXX verstorben und der Beschwerdeführer beschuldigt worden, ihn getötet zu haben. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge zwei Mal bedroht worden. Er sei der Gefahr der Blutrache ausgesetzt gewesen, weshalb er aus Angst, getötet zu werden, geflüchtet sei.Aus der Übersetzung vom
- 2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Sporttrainer für "Sha Olen Wosho" sei und bewaffnete Gruppen in Afghanistan von ihm verlangt hätten, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Die Gruppe der "Hezb-E-Islami" habe am meisten darauf bestanden. Der Beschwerdeführer habe jedoch für keine bestimmte Gruppierung arbeiten wollen und geantwortet, dass er sich lediglich um ihre Söhne kümmern würde. Der Beschwerdeführer sei von der Gruppe der "Hezb-E-Islami" festgenommen worden, da er beschuldigt worden wäre, Mädchen zu trainieren und diese so auf einen falschen Weg zu führen. 15 Tage nach seiner Freilassung sei er von Personen angegriffen worden und mit einem Messer verletzt worden. Eines Tages sei ein Junge namens römisch 40 verstorben und der Beschwerdeführer beschuldigt worden, ihn getötet zu haben. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge zwei Mal bedroht worden. Er sei der Gefahr der Blutrache ausgesetzt gewesen, weshalb er aus Angst, getötet zu werden, geflüchtet sei. Mit Schriftsatz vom
- 2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seinen dreijährigen Aufenthalt in Griechenland, Fotos über sein soziales Engagement, Kampfsportzertifikate aus dem Iran und Fotos seiner beiden Kinder, die nach Pakistan geflüchtet seien. In der Beschwerdeergänzung vom
- 2013 verwies der Beschwerdeführer auf zahlreiche Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie auf Judikatur des Asylgerichtshofes, woraus sich ergebe, dass er im Falle seiner Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage, wie auch seiner persönlichen Umstände in eine dem Art. 2 und 3 EMRK widerstreitende Lage geraten würde. Ihm sei deshalb zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.In der Beschwerdeergänzung vom
- 2013 verwies der Beschwerdeführer auf zahlreiche Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie auf Judikatur des Asylgerichtshofes, woraus sich ergebe, dass er im Falle seiner Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage, wie auch seiner persönlichen Umstände in eine dem Artikel 2 und 3 EMRK widerstreitende Lage geraten würde. Ihm sei deshalb zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Mit den Schriftsätzen vom 11.12.2013 und vom 17.03.2014 brachte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich in Vorlage. In einer Stellungnahme vom
- 2014 führte der Beschwerdeführer aus, in Afghanistan aufgrund von persönlichen Bedrohungen, Verfolgungen, Angriffen und der unsicheren Lage realen Gefahren ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer zitierte eine Vielzahl von Berichten zur Sicherheitslage in Afghanistan und gab an, dass er aufgrund der ihm drohenden Blutrache sowie der instabilen Verhältnisse in seinem Herkunftsland lebensbedrohenden Verfolgungen bzw. menschenunwürdigen Behandlungen ausgesetzt sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- 2014, Zl W143 1430418-1/18E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es das Bundesasylamt zur Gänze unterlassen habe, den Beschwerdeführer zu seiner vorgebrachten Entführung und Festhaltung in den Bergen zu befragen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. 11. 2014, Zl W143 1430418-1/18E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es das Bundesasylamt zur Gänze unterlassen habe, den Beschwerdeführer zu seiner vorgebrachten Entführung und Festhaltung in den Bergen zu befragen. Der Beschwerdeführer wurde im zweiten Rechtsgang am
- 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dort gab er zu seinem Fluchtgrund an, in den Jahren 1995/96 Jungen und Mädchen im Alter zwischen zehn bis zwölf Jahren im Bereich Sport unterrichtet zu haben. Damals habe ihn der Mullah als Ungläubigen bezeichnet, da er Mädchen unterrichtet habe. Er habe dem entgegengehalten, dass er keinen Unterschied zwischen Jungen und Mädchen machen würde. Verschiedene Personen hätten ihn unter dem Vorwand, ihnen Übungen zu zeigen, in die Berge gelockt. Dort hätten sie ihn verprügelt und ihn eine Wochen in den Bergen angehalten. Seine Schüler und Freunde hätten ihn daraufhin befreit, indem sie mit diesen Leuten gesprochen hätten. Er sei unter der Bedingung freigelassen worden, keine Mädchen mehr zu unterrichten. Fünfzehn Tage später sei er von zwei vermummten Personen angegriffen worden. Er habe zwei Stichwunden erlitten. Anfang 1994 sei er in den Iran gezogen. Dort habe er bis 2004/2005 gelebt. Dann sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe er nur mehr Jungen unterrichtet. Mädchen hätten nur mehr als Zuschauerinnen teilgenommen. Unter seinen Schülern habe sich der Sohn des Bruders des Kommandanten namens XXXX befunden. Eines Tages seien zwei Leute zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert mitzukommen, weil etwas passiert sei. Er sei mitgegangen und habe den Leichnam des Neffen des Kommandanten namens XXXX gesehen. Dieser habe mit einem anderen Schüler namens XXXX Streit gehabt und sei dabei verstorben. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass er drei Tage Zeit habe, um den verschwundenen Mörder, welcher sein Schüler gewesen sei, zu finden. Zudem sei er beschuldigt worden, mit der Sache etwas zu tun zu haben. Falls er den Mörder nicht finde, würde er vor ein Sharia-Gericht gestellt werden. Der Vater, der Bruder und ein anderer Onkel des Getöteten hätten ihn zweimal bedroht. In der dritten Nacht seien sie mit einer größeren Anzahl von Personen erschienen und hätten ihn gesucht. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt als zu fliehen. Dieser Vorfall habe sich vor sieben Jahren in der Mitte des Fastenmonats ereignet.Der Beschwerdeführer wurde im zweiten Rechtsgang am
- 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dort gab er zu seinem Fluchtgrund an, in den Jahren 1995/96 Jungen und Mädchen im Alter zwischen zehn bis zwölf Jahren im Bereich Sport unterrichtet zu haben. Damals habe ihn der Mullah als Ungläubigen bezeichnet, da er Mädchen unterrichtet habe. Er habe dem entgegengehalten, dass er keinen Unterschied zwischen Jungen und Mädchen machen würde. Verschiedene Personen hätten ihn unter dem Vorwand, ihnen Übungen zu zeigen, in die Berge gelockt. Dort hätten sie ihn verprügelt und ihn eine Wochen in den Bergen angehalten. Seine Schüler und Freunde hätten ihn daraufhin befreit, indem sie mit diesen Leuten gesprochen hätten. Er sei unter der Bedingung freigelassen worden, keine Mädchen mehr zu unterrichten. Fünfzehn Tage später sei er von zwei vermummten Personen angegriffen worden. Er habe zwei Stichwunden erlitten. Anfang 1994 sei er in den Iran gezogen. Dort habe er bis 2004 aus 2005, gelebt. Dann sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe er nur mehr Jungen unterrichtet. Mädchen hätten nur mehr als Zuschauerinnen teilgenommen. Unter seinen Schülern habe sich der Sohn des Bruders des Kommandanten namens römisch 40 befunden. Eines Tages seien zwei Leute zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert mitzukommen, weil etwas passiert sei. Er sei mitgegangen und habe den Leichnam des Neffen des Kommandanten namens römisch 40 gesehen. Dieser habe mit einem anderen Schüler namens römisch 40 Streit gehabt und sei dabei verstorben. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass er drei Tage Zeit habe, um den verschwundenen Mörder, welcher sein Schüler gewesen sei, zu finden. Zudem sei er beschuldigt worden, mit der Sache etwas zu tun zu haben. Falls er den Mörder nicht finde, würde er vor ein Sharia-Gericht gestellt werden. Der Vater, der Bruder und ein anderer Onkel des Getöteten hätten ihn zweimal bedroht. In der dritten Nacht seien sie mit einer größeren Anzahl von Personen erschienen und hätten ihn gesucht. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt als zu fliehen. Dieser Vorfall habe sich vor sieben Jahren in der Mitte des Fastenmonats ereignet. Mit Verfahrensanordnung vom
- 2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- 2015, Zl 820978802/1522633, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- 2015, Zl 820978802/1522633, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine Beweise verfüge, dass er tatsächlich Mädchen unterrichtet habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, einerseits wegen dieses Umstandes von den Taliban festgenommen und in den Bergen inhaftiert worden zu sein, und andererseits dem Vorwurf des Mullah ausgesetzt worden zu sein, ungläubig zu sein, sei schlichtweg unglaubwürdig.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine Beweise verfüge, dass er tatsächlich Mädchen unterrichtet habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, einerseits wegen dieses Umstandes von den Taliban festgenommen und in den Bergen inhaftiert worden zu sein, und andererseits dem Vorwurf des Mullah ausgesetzt worden zu sein, ungläubig zu sein, sei schlichtweg unglaubwürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Taliban - hätte tatsächlich ein derartiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestanden - den Beschwerdeführer nicht gleich in den Bergen getötet hätten sollen, zumal der Mullah den Tod des Beschwerdeführers für zulässig erklärt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den Zeitpunkt des Todes des Jungen gleichbleibend zu nennen. Überdies hätten sich Ungereimtheiten bezüglich jener Zeit ergeben, die der Beschwerdeführer in Afghanistan verbracht haben wolle. Aufgrund der Unstimmigkeiten und Widersprüche sei dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zu seinen Fluchtgründen zur Gänze abzusprechen. Zu Spruchpunkt II gelangte das Bundesamt zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen sei, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation eine aktuelle instabile Sicherheitslage in der Provinz Ghazni erkennbar sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei gelangte das Bundesamt zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen sei, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation eine aktuelle instabile Sicherheitslage in der Provinz Ghazni erkennbar sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom
- 2016 Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht habe, wann und wo er welche Altersgruppen von Mädchen unterrichtet habe. Am
- 2016 und am
- 2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertreterin des Beschwerdeführers statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens nicht teil. Der Beschwerdeführer gab am
- 2016 zunächst an, das erste Mal im Jahr 1983 ausgereist zu sein. Danach sei er alle zwei bis drei Jahre einmal zurückgereist, bis er im Jahr 1994/1995 nach Afghanistan zurückgekehrt sei und dort einen Sportklub eröffnet habe. Jene Kommandanten, die für die verschiedenen Gruppierungen gearbeitet hätten, hätten kritisiert, dass er Mädchen trainieren würde. Er sei circa neun Monate bis zu einem Jahr in Afghanistan geblieben und danach in den Iran gegangen. Im Jahr 2004 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, bis er 2008/2009 Afghanistan wieder verlassen habe.Am
- 2016 und am
- 2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertreterin des Beschwerdeführers statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens nicht teil. Der Beschwerdeführer gab am
- 2016 zunächst an, das erste Mal im Jahr 1983 ausgereist zu sein. Danach sei er alle zwei bis drei Jahre einmal zurückgereist, bis er im Jahr 1994 aus 1995, nach Afghanistan zurückgekehrt sei und dort einen Sportklub eröffnet habe. Jene Kommandanten, die für die verschiedenen Gruppierungen gearbeitet hätten, hätten kritisiert, dass er Mädchen trainieren würde. Er sei circa neun Monate bis zu einem Jahr in Afghanistan geblieben und danach in den Iran gegangen. Im Jahr 2004 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, bis er 2008 aus 2009, Afghanistan wieder verlassen habe. Zu seiner schulischen Ausbildung gab er an, sechs Jahre die Schule besucht zu haben und den schwarzen Gürtel in "Wushu" erreicht zu haben. Im Jahr 1983 sei er in den Iran gefahren, um diese Ausbildung zu absolvieren. Er habe danach im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Sein Sportklub habe sich in XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni befunden. Er sei XXXX der XXXXn in der Provinz Ghazni gewesen. Auf die Frage, warum Eltern ihre Töchter in den Sportklub geschickt hätten, gab er an, dass die meisten Eltern dies nicht erlaubt hätten. Jene Eltern, die im Iran oder im Ausland gewesen seien, hätten es jedoch erlaubt. Es sei aber auch möglich gewesen, dass manche Mädchen ohne Erlaubnis ihres Vaters trainiert hätten. Auf die Frage, warum gerade er für den Tod des Jungen verantwortlich sein solle, gab er an, dass der Vater und der Onkel des Jungen dahinter stehen würden. Das Gebiet werde auch heute noch von XXXX kontrolliert.Zu seiner schulischen Ausbildung gab er an, sechs Jahre die Schule besucht zu haben und den schwarzen Gürtel in "Wushu" erreicht zu haben. Im Jahr 1983 sei er in den Iran gefahren, um diese Ausbildung zu absolvieren. Er habe danach im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Sein Sportklub habe sich in römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni befunden. Er sei römisch 40 der römisch 40 n in der Provinz Ghazni gewesen. Auf die Frage, warum Eltern ihre Töchter in den Sportklub geschickt hätten, gab er an, dass die meisten Eltern dies nicht erlaubt hätten. Jene Eltern, die im Iran oder im Ausland gewesen seien, hätten es jedoch erlaubt. Es sei aber auch möglich gewesen, dass manche Mädchen ohne Erlaubnis ihres Vaters trainiert hätten. Auf die Frage, warum gerade er für den Tod des Jungen verantwortlich sein solle, gab er an, dass der Vater und der Onkel des Jungen dahinter stehen würden. Das Gebiet werde auch heute noch von römisch 40 kontrolliert. Der länderkundige Sachverständige wurde beauftragt, schriftlich zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu beziehen. Mit Schriftsatz vom
- 2016 übermittelte der länderkundige Sachverständige seine gutachterlichen Ausführungen. Demnach sei es im Heimatort des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer ein Wushu-Sportler gewesen sei. Die dort befragten Personen hätten jedoch nicht bestätigt, dass es zwischen dem Beschwerdeführer sowie seiner Familie und dem Kommandanten XXXX einen Konflikt gegeben habe. Zudem sei der Neffe dieses Kommandanten weder in irgendwelchen Sportklubräumlichkeiten noch im Sportklub des Beschwerdeführers getötet worden. Dieser Neffe sei nämlich von Feinden des XXXX getötet worden. Es habe niemand bestätigen können, dass zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX oder dessen Familie eine Feindschaft bestanden habe. Der Sachverständige führte weiters aus, dass er die Angaben des Beschwerdeführers, wonach Mädchen - auch gegen den Willen ihrer Väter - in den Jahren des Bürgerkrieges seinen Sportklub besucht hätten, nicht bestätigen könne. Die islamischen Parteien hätten sich sogar gegen Mädchenschulen gestellt, sodass sportliche Aktivitäten in der Öffentlichkeit als gegen den Islam gerichtete Aktionen betrachtet worden seien.Mit Schriftsatz vom
- 2016 übermittelte der länderkundige Sachverständige seine gutachterlichen Ausführungen. Demnach sei es im Heimatort des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer ein Wushu-Sportler gewesen sei. Die dort befragten Personen hätten jedoch nicht bestätigt, dass es zwischen dem Beschwerdeführer sowie seiner Familie und dem Kommandanten römisch 40 einen Konflikt gegeben habe. Zudem sei der Neffe dieses Kommandanten weder in irgendwelchen Sportklubräumlichkeiten noch im Sportklub des Beschwerdeführers getötet worden. Dieser Neffe sei nämlich von Feinden des römisch 40 getötet worden. Es habe niemand bestätigen können, dass zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 oder dessen Familie eine Feindschaft bestanden habe. Der Sachverständige führte weiters aus, dass er die Angaben des Beschwerdeführers, wonach Mädchen - auch gegen den Willen ihrer Väter - in den Jahren des Bürgerkrieges seinen Sportklub besucht hätten, nicht bestätigen könne. Die islamischen Parteien hätten sich sogar gegen Mädchenschulen gestellt, sodass sportliche Aktivitäten in der Öffentlichkeit als gegen den Islam gerichtete Aktionen betrachtet worden seien. In der am
- 2016 fortgesetzten Verhandlung erfolgte eine Erörterung der vom Sachverständigen verfassten Ausführungen. Im Rahmen einer mündlich abgegebenen Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nicht wisse, wer den Neffen des XXXX getötet habe, ihm die Tat jedoch unterstellt worden sei.In der am
- 2016 fortgesetzten Verhandlung erfolgte eine Erörterung der vom Sachverständigen verfassten Ausführungen. Im Rahmen einer mündlich abgegebenen Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nicht wisse, wer den Neffen des römisch 40 getötet habe, ihm die Tat jedoch unterstellt worden sei. In einer mit Schriftsatz vom
- 11.2016 verfassten Stellungnahme führte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich aus, dass dem Umstand, wer den Neffen des Kommandanten getötet habe nicht jene Relevanz zukomme, wie die Frage, ob der Beschwerdeführer dieser Tat beschuldigt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Er stammt aus XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni. Im Jahr 1983 zog der Beschwerdeführer in den Iran, um dort zu arbeiten und Wushu zu trainieren. Danach kehrte er alle zwei bis drei Jahre nach Afghanistan zurück, bis er sich im Jahr 1994 in XXXX einen Sportklub eröffnet, in dem er auch Mädchen trainierte. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit Leiter der XXXX in der Provinz Ghazni. Die Hezb-e Islami forderte den Beschwerdeführer auf, Mädchen nicht weiter zu trainieren. Als er sich weigerte, wurde er von Anhängern dieser Gruppierung festgenommen und in den Bergen estgehalten. Nach seiner Freilassung wurde er von maskierten Männern angegriffen und mit einem Messer im Rücken verletzt. Aus Furcht vor den Mujaheddin-Gruppierungen, aber auch aus Furcht vor den Taliban flüchtete der Beschwerdeführer 1995/96 in den Iran. Er kehrte 2003/04 wieder nach Afghanistan zurück. 2008 wurde der Neffe des Kommandanten XXXX, der ebenfalls dem Sportklub des Beschwerdeführers angehörte, von einem anderen Jungen in einer Räumlichkeit des Sportklubs getötet. Obwohl der Beschwerdeführer zum Todeszeitpunkt zu Hause war, wurde er von diesem Kommandanten für den Tod seines Neffen verantwortlich gemacht. Der Beschwerdeführer befürchtet im Fall seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen durch XXXX oder auch der Taliban. Daraufhin verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und stellte am
- 2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Er stammt aus römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni. Im Jahr 1983 zog der Beschwerdeführer in den Iran, um dort zu arbeiten und Wushu zu trainieren. Danach kehrte er alle zwei bis drei Jahre nach Afghanistan zurück, bis er sich im Jahr 1994 in römisch 40 einen Sportklub eröffnet, in dem er auch Mädchen trainierte. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit Leiter der römisch 40 in der Provinz Ghazni. Die Hezb-e Islami forderte den Beschwerdeführer auf, Mädchen nicht weiter zu trainieren. Als er sich weigerte, wurde er von Anhängern dieser Gruppierung festgenommen und in den Bergen estgehalten. Nach seiner Freilassung wurde er von maskierten Männern angegriffen und mit einem Messer im Rücken verletzt. Aus Furcht vor den Mujaheddin-Gruppierungen, aber auch aus Furcht vor den Taliban flüchtete der Beschwerdeführer 1995/96 in den Iran. Er kehrte 2003/04 wieder nach Afghanistan zurück. 2008 wurde der Neffe des Kommandanten römisch 40 , der ebenfalls dem Sportklub des Beschwerdeführers angehörte, von einem anderen Jungen in einer Räumlichkeit des Sportklubs getötet. Obwohl der Beschwerdeführer zum Todeszeitpunkt zu Hause war, wurde er von diesem Kommandanten für den Tod seines Neffen verantwortlich gemacht. Der Beschwerdeführer befürchtet im Fall seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen durch römisch 40 oder auch der Taliban. Daraufhin verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und stellte am
- 2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer in Afghanistan nicht. Situation in Afghanistan: Allgemeines: Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den
- Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden. Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt. (APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015) Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den
- Jänner 2015 in Kabul. Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen. Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert. (APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015) Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014). Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014). Rebellengruppen Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf, Zugriff 24.10.2014) Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail) Taliban und Frühlingsoffensive Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014) Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability, https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/, Zugriff 27.10.2014). Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations, http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm, Zugriff 27.10.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544, Zugriff 27.10.2014) Am
- Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.
- nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,Am
- Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vergleiche NYT 12.5.2014). Am 20.
- nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf, Zugriff 10.10.2014) Sicherheitslage in der Provinz Ghazni: Im Zeitraum 1.
- - 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul - Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vergleiche Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015). Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014). Ethnische Minderheiten Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015). Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index, http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.9.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (24.6.2014): The World Factbook Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook: Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (26.4.2014): Abdullah ist keine Integrationsfigur für Afghanistan, http://www.dw.de/abdullah-ist-keine-integrationsfigur-f%C3%BCr-afghanistan/a-17593741, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung GIZ (10.2015): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 Situation der Hazara in Afghanistan (Gutachten des Sachverständigen Dr. Rasuly vom
- 2016): Kurzer Rückblick betreffend Hazaras bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001: Die Hazaras wurden bis vor dem kommunistischen Putsch im Jahre 1978 wegen ihrer ethnisch-religiösen Herkunft stark diskriminiert. Sie dürften im afghanischen Staat keine höheren staatlichen Positionen erreichen und sie waren in der Gesellschaft wegen ihrer religiösen Richtung als Schiiten und wegen ihrer Ethnie als Hazara oft der Benachteiligungen und Verspottung ausgesetzt. Sie waren als Trägervolk und Dienervolk bekannt und sie gehörten zur ärmsten Bevölkerungsschicht Afghanistans. Ihre ursprüngliche Heimatregionen in Zentralafghanistan: Bamiyan, Teile der Provinz Ghazni, Provinz Daykundi und Teile der Provinz Maidan Wardak gehören Großteils zu den schwer zugänglichen und karge Regionen des Landes. Diese Bedingungen in den Abstammungsregionen der Hazaras haben dazu geführt, dass sie im Laufe des
- Und
- Jahrhunderts wegen Arbeitssuche, in die Städte wie in Kabul, Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Kunduz usw. zugewandert und sich dort niedergelassen haben. Im
- Jahrhundert wurden Hazaras vom damaligen afghanischen Emir, Abdurrahman Khan, im Zuge seiner Zentralisierungspolitik, schwer verfolgt. Tausende Hazaras wurden damals getötet und eine hohe Anzahl von ihnen war gezwungen, ihre Heimatregionen zu verlassen und in anderen Regionen Afghanistans sich niederzulassen oder ins Ausland, allen voran nach Quetta/Pakistan, zu flüchten. Im
- Jahrhundert wurden sie zwar nicht mehr verfolgt, aber sie wurden weiterhin diskriminiert und ihre Wohngebiete gehörten weiterhin zu den unterentwickeltsten Regionen des Landes. Mehrheitlich arbeiteten sie in den Städten als Trägern und Diener und so konnten sie ihr Überleben sichern. Viele von Ihnen wurden vor 1965, Beginn der Demokratisierungsphase, auch zur Zwangsarbeit von der Behörde herangezogen. Die Hazaras dürften im Sicherheitsapparat, Verteidigungs- und Innenministerium, sowie im Außenministerium keine Kariere machen. Erst mit der Demokratisierungsphase im Jahre 1964/5 dürften die Hazaras allmählich im politisch-gesellschaftlichen Prozess teilnehmen und auch in das demokratische Parlament Abgeordneten entsenden und im Kabinett mit einem Minister vom Gnaden des Königs vertreten sein. Die Hazaras dürften zwar in den Städten Schulen besuchen und auch studieren, aber aufgrund ihrer schlechten Wirtschaftslage war die Zahl der Analphabeten unter den Hazaras viel höher als bei anderen Ethnien. In den Städten konnte ein kleiner Teil der Hazaras Schulen und Bildungs- und Ausbildungsstädte besuchen. Sie dürften aber hauptsächlich im Bildungs- und Gesundheitsbereich als Ärzte und Lehrer arbeiten. Ich möchte darauf hinweisen, dass bis zum kommunistischen Putsch im Jahre 1978 nicht mehr als 7 Prozent der Gesamtbevölkerung Afghanistans alphabetisiert bzw. gebildet war. Die Stellung der Hazaras nach dem Putsch der Kommunisten im Jahre 1978: Die Stellung der Hazaras im afghanischen Staat und Gesellschaft hat sich nach der Machtergreifung der Kommunist im Jahre 1978 grundlegend geändert. Unter den Kommunisten wurden sie zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans an der politisch-militärischen Macht beteiligt. Sie stellten im kommunistischen Staat das Amt des Ministerpräsidenten und hatten einige Ministerämter Inne. Sie waren im Sicherheitsapparat vertreten und die Entwicklungsplane der Kommunisten für das Land umfassten auch die Hauptsiedlungsgebiete der Hazaras, Hazarajat. Der Einmarsch der sowjetischen Truppen in Afghanistan im Dezember 1979 und die damit verbundene Entstehung der Mujaheddin-Gruppen war ein weiteres Ereignis, das zur Emanzipation der Hazaras in Afghanistan maßgebend beigetragen hat. Im Jahre 1980 wurden 7 sunnitische Widerstandsgruppen mit der Unterstützung der Saudi-Arabiens, Pakistans und des Westens, allen voran USA, in Pakistan gegründet. Daraufhin wurden im Iran 8 Hazara bzw. schiitische Mujaheddin-Gruppen mit der Unterstützung der iranischen Machthaber gegründet. Sie wurden vom iranischen Staat bewaffnet und bekamen auch politische Rückendeckung vom Iran, welche sie befähigte, sich auch am Widerstand gegen die sowjetische Armee zu beteiligen, ohne von den Sunniten zurückgedrängt zu werden. Die Beteiligung der Hazaras im kommunistischen Staat und ihre Teilnahme am "Heiligen Krieg" gegen die Sowjets hatten ihnen geholfen, sich zu bewaffnen und allmählich gegen ihre Diskriminierung und Benachteiligungen zur Wehr zu setzen. Im Zuge des "Heiligen Krieges", von 1980 bis 1992, gegen Kommunisten und der sowjetischen Armee und im Zuge des Bürgerkrieges, von 1992 bis 1998, haben die Hazaras ihre Hauptsiedlungsgebiete in Zentralafghanistan, in Nordwest-Afghanistan und in einigen Bezirken von Kabuls, vollständig unter ihre Kontrolle gebracht und die Verwaltung dieser Regionen mit ihrer eigenen Leute besetzt. Bürgerkrieg in Afghanistan von 1992 bis 1996 bzw. bis 1998 und die Hazaras: Die Hazaras waren am Bürgerkrieg in Kabul, in Mazar-e Sharif, in Ghazni, Bamiyan, Baghlan, in Uurzgan und in Teilen West-Afghanistan bewaffnet beteiligt. Während des Bürgerkrieges konnte die Hezb-e Wahdat, Partei der Hazaras, ihre Bevölkerung militärisch und politisch soweit mobilisieren, dass Hunderttausende Hazaras sich bewaffnet an der Seite der Hezb-e Wahdat an den Bürgerkriegshandlungen gegen anderen Gruppen, wie Jamiat-e islami, Hezb-e islami und die Taliban beteiligt haben. Als die Taliban im Jahre 1995 in Ghazni, ausgenommen Hazara-Gebiete, im 1996 in Kabul, im Jahre 1998 in Mazar-e Sharif und Hazarajat an die Macht kamen, haben sie die Hazaras schwer unterdrückt und sie haben tausende Hazaras aus den Städten vertrieben und tausende von ihnen getötet. Die Hazaras zogen sich in ihren Hauptsiedlungsgebieten in Hazarajat zurück, als die Taliban im Jahre 1996 Kabul eingenommen haben und sie verteidigten ihre Siedlungsgebiete bis zum Jahre
- Die Taliban führten einen brutalen Krieg gegen die Hazaras und sie haben in Mazar-e Sharif im Jahre 1998 mehr als 8000 Hazaras in wenigen Tagen getötet. Im Jahre 1998 haben die Taliban Alle Siedlungsgebiete der Hazaras erobert. Die Gruppenkonflikte innerhalb der Hazaras führten dazu, dass einige Hazara-Kommandanten mit den Taliban kooperierten und die Taliban bei der Einnahme ihrer eigenen Siedlungsgebiete unterstützten. Zwischen 1995 bis 2001 flüchteten hunderttausende Hazaras in den Nachbarländern Iran und Pakistan und Tausende junge Hazaras schlossen sich dem Widerstand gegen die Taliban an, der in den Bergen von Hazarajat von Hezb-e Wahdat weitergeführt wurde. Die Lage der Hazaras seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde, Ende 2001, in einer Konferenz in Bonn festgelegt, dass alle Ethnien Afghanistans, einschließlich die Hazaras an der staatlichen Macht beteiligen werden müssen. So haben die Hazaras und andere Schiitische Gruppen seit Ende 2001 im afghanischen Staat einen Stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen Stellvertretenden Minister im Staatssicherheits- Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der Stellvertreter Armee-Chef ist derzeit kommt aus der Reihe der Hazaras namens General Morad Ali Morad. General Morad hat weitgenende Befehlsbefugnisse und er befehligt derzeit die Kriege gegen die Taliban in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan, Helmand. Die Hazara-Parteien, allen voran die Hezb-e Wahdat, kontrollieren derzeit die Hauptsiedlungsgebiete der Hazaras als Teil der staatlichen Macht. Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von Qarabagh usw.) in der Provinz Ghazni, Die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh, sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, vor allem Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazaras sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Die Hazaras besitzen mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Lande. Die Hazaras stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes; weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitige Möglich besser zu ihren Gunsten wahrnehmen. Die Hazaras und andere Schiiten haben in Großstädten wie in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat eigene islamische Bildungsstädte für schiitische Islam-Lehre. Die Bildungsstädte werden vom Iran finanziert und mit Lehrkräften unterstützt. Die Hazaras als Schiiten dürfen zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans seit dem Sturz des Taliban-Regimes ungestört und in voller Umfang schiitischen Rituale, wie das wichtigste Feiertag, Ashura, den Gedenktag an den Märtyrertod Imam Husain, mit Prozession auch in den nicht schiitischen Bezirken in Kabul und Mazar-e Sharif und anderen Städten zelebrieren, ohne von den Sunniten gestört und lächerlich gemacht zu werden. Früher haben sie nur ihren Moscheen unter sich gefeiert. Ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten in Kabul sind Hazaras bzw. Schiiten und sie sind wie die sunnitischen Abgeordneten gleichberechtigt am politischen Prozess beteiligt. Somit sind die Hazaras in der Staatsgewalt bzw. Staatsmacht maßgebend beteiligt. Sie waren bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 nie in diesem Ausmaß in Afghanistan an der staatlichen Macht beteiligt. Sie sind nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt, sondern sie stellen die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten ihrer Provinzen, wie in Bamiyan, Daikundi und allen anderen hauptsächlich von den Hazaras bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur, und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat als Behörde verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazaras, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Mit der neuen Stellung und ihrer Widerstandsfähigkeit und Möglichkeiten befinden sich die Hazaras in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle, sondern sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihrer Möglichkeiten im Rahmen des Staates, sich zu verteidigen. Allerdings kommt es vor, dass immer wieder Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Wege nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen. Die meisten dieser Geiseln in auf diesen Strecken sind Hazaras. In den Jahren 2013 bis 15 ist mehrere Male vorgekommen, dass auf dieser Strecke Hazaras aus den Reisebussen hinaus gezerrt und mitgenommen worden sind. Einige von diesen Personen wurden freigelassen und dutzende Personen wurden getötet. Diese Aktion der Taliban gegen die Hazaras richtet nicht nur gegen die Hazaras, sondern sie töten und Entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tajiken. Bei jeder solchen Aktion erwecken die Taliban den Anschein, als wäre diese oder jene ihre Aktion nur gegen jeweilige Volksgruppe, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben, richten würde. Die Hauptroute von Kabul über Salang-Pass nach Norden, Baghlan - Mazar-e Sharif - Kunduz, wird hauptsächlich von den Paschtunen, Tajiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie stoppen die Reisebusse und zerren willkürlich Personen aus den Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geisel mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Diese Personen sind Großteils Tajiken und Usbeken. Die Meisten von den Taliban kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von den Usbeken, Paschtunen und Tajiken bewohnt. In diesen Gebieten werden Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten der Verfolgung und Unterdrückung der Taliban. Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazaras wohnen, werden von den Hazaras kontrolliert und sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte, wie Gisab in Uruzgan und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche diese Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert. Die Taliban sind Anhänger der arabischen Fundamentalisten, allen voran Saudis, die gegen Iran und damit gegen die Schiiten eingestellt sind. Aus diesem Standpunkt kommt es immer wieder vor, dass die Taliban ihre Opfer, wenn sie Schiiten sind, zur Schau stellen. Aber sie bringen mehr Paschtunen und Usbeken um, deren Gebiete sie leicht unter ihre Kontrolle bringen können. In diesen Gebieten kommt es häufig vor, dass die Taliban willkürlich Menschen verfolgen, Töten und die Jungendlichen, wenn sie benötigt werden, rekrutieren. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ist dort möglich, wo sie vorherrschen. Diese Gebiete liegen in den von Paschtunen und Uzbeken bewohnten Provinzen, wie Nangarhar, Kandahar, Kunar, Kunduz, Faryab, Helmand usw. Wenn die Jugendlichen sich nicht dort befinden oder sich der Zwangsrekrutierung der Taliban entziehen und in Großstädten oder ins Ausland flüchten, werden sie von den Taliban nicht weiter gesucht. Allerding können diese Jugendlichen nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren, wenn die Taliban weiterhin dort vorherrschend sind. Zwangsrekrutierung ist nicht weitverbreitet, weil viele Jugendlichen aus Gründen der Arbeitslosigkeit und ethnischer Solidarität sich den Taliban anschließen. Oder, es gibt Regionen deren Bevölkerung aus Gründen der Paschtunwali, Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen , "Krisenzeiten" für notwendig erachtet, den Taliban freiwillig Soldaten bereit zu stellen. Die meisten Opfer der Taliban sind von 2013 bis Februar 2016 in den Paschtunen bewohnten Provinzen, Kandahar, Nangarhar, Kunar, Helmand, Logar, Wardak und in den Provinzen Kunduz, Faryab, Baghlan und Badakhshan zu verzeichnen, wo hauptsächlich Usbeken, Tajiken und Paschtunen wohnen. Die Taliban haben im Oktober 2015 die Stadt Kunduz eingenommen und haben in wenigen Tagen den Uno-Berichten zur Folge mehr als 800 Menschen getötet. Die getöteten Personen waren Zivilisten aus der Reihe der Tajiken und Usbeken. Derzeit werden die meisten Distrikte von Nangarhar von den Taliban kontrolliert und es wird immer wieder Massaker an der Zivilbevölkerung seitens der Taliban verübt. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen, die als Beilagen diesem Gutachten beigelegt werden. Beilage 1: Betreffend das Vorgehen der Taliban in Kunduz. Beilage 2: betreffend Angriff der Taliban auf den Distriktes Burka in Baghlan. Beilage 3: Selbstmordanschlag der Taliban in Paktia, Siedlungsgebiet der Paschtunen, während eines Handballspiels der Schüler, bei dem mehr als 50 Schüler sterben. Beilage 4: Taliban töten gezielt paschtunische Stammesältesten in Helmand. Beilage 5: Eine Abspaltung von Taliban töten mehr als 30 Menschen in Jalalabad in Nangarhar. Jalalabad wird von Paschtunen, Tajiken und Paschais bewohnt. Beilage 6: Ein weiteres Beispiel der Brutalität der Taliban bzw. IS in Nangarhar, in Siedlungsgebiet der Paschtunen. Beilage 7: Taliban töten 30 Hazara-Polizisten, die in Jalrez in Maidan Wardak Dienst versahen. Beilage 8: Taliban haben 30 Hazara-Zivilisten auf der Reise nach Provinz Zabul entführt und sieben von Ihnen haben sie geköpft. In diesem Beitrag ist zu lesen, wie die Hazaras in Kabul unter der Beteiligung von mehreren hunderttausend Menschen gegen die Brutalität der Taliban demonstrieren. Beilage 9: durch die Bombe der Taliban werden dutzenden Menschen in Kapisa, Siedlungsgebiet der Tajiken und Paschtunen getötet. Beilage 10: Acht Zivilisten werden durch Explosion einer Bombe in Nangarhar getötet. Beilage 11: Dutzende Menschen werden in Faryab, ein von Usbeken besiedelte Provinz, bei einem Selbstmordanschlag der Taliban, 2014, getötet. Beilage 12: Bei einem Selbstmordanschlag der Taliban im Juli 2015 werden in Faryab 15 Menschen getötet und 38 Personen verletzt. Zur Zwangsrekrutierung der Hazaras durch die Taliban: Betreffend die Zwangsrekrutierung aus den Reihen der Hazaras durch Taliban in Afghanistan möchte ich ausführen, dass die Hazaras weitgehend ihre Siedlungsgebiete selber kontrollieren und es ist mir nicht bekannt, dass die Taliban in den Siedlungsgebieten der Hazaras oder anderen Ethnien eindrängen, um Jugendlichen zu zwangsrekrutieren. Wenn aber die Taliban ein Gebiet einnehmen und für einige Zeit dort herrschen, dann kommt es vor, dass sie Junge Menschen, sogar Minderjährigen, zwangsrekrutieren, dabei können auch Hazara-Jungendlichen auch rekrutiert werden, wenn die Taliban gerade Soldaten brauchen. In Gebieten, wo die Hezb-e Wahdat herrscht können die Jungendlichen nicht rekrutiert werden. Die Taliban haben Hazaras, die sie auf den Hauptstraßen entführt haben, Teils enthauptet und Teils mit ihren Gefangenen ausgetauscht. Es ist nicht bekannt geworden, dass die Taliban ihre Hazara-Geiseln bewaffnet und zum Krieg mitgenommen hätten. Die Kämpfer der Taliban stammen mehrheitlich aus der Reihe der Paschtunen in Pakistan und in Afghanistan, neuerlich auch aus der Reihe der Usbekischen, deren Dörfer von den Taliban eingenommen worden sind, aus der Reihe der ausländischen Terroristen, z.B. aus Saudi-Arabien, Arabischen Emirate, aus Chechenien, Tajikistan und Usbekistan. Da die Taliban derzeit einen Partisanen Krieg führen, können Soldaten, denen sie nicht vertrauen und Schiiten sind, nicht mitschleppen und sie sind Risiko-Faktor. Während ihrer Herrschaft bis 2001 haben sie aus der Reihe der Nicht-paschtunischen auch Jugendlichen unter Zwang zum Kriegsdienst mitgenommen und als Kanonenfutter an der vordersten Reihe eingesetzt. Nach einer neuerlichen Information, die ich in Afghanistan erhalten habe, sind verschiedene Militäreinheiten von der Regierung erstellt beauftragt worden, die Routen zwischen Kabul bis Zabul, die auch von Hazara-Reisenden benutzt werden und die Straßenverbindungen zwischen verschiedenen Hazara-Distrikten in Ghazni zu kontrollieren. Diese Einheiten werden Großteils von den Hazara-Offizieren und Kommandanten befehligt. (Sie Landkarte, Beilage 13) Rückkehrfragen: Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Situation in Kandahar: Im Zeitraum 1.
- - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kandahar, 961 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Die südliche Provinz Kandahar, ist bekannt als kommerzielles Zentrum des Landes. Im Norden grenzt Kandahar an die Provinz Uruzgan, im Süden an Beluchistan und die Durandlinie, im Osten an die Provinz Zabul und im Westen an die Provinz Helmand (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.226.593 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Die Kabul-Kandahar Autobahn ist eine der wichtigsten Autobahnen Afghanistans. Tausende pendeln täglich privat oder beruflich in über 10 Provinzen (Tolonews 17.4.2014). In der Provinz Kandahar liegt auch ein Luftstützpunkt der Koalitionskräfte, die mittlerweile von 26.000 auf 2.600 reduziert wurden (Reuters 22.2.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Auch wurden al-Qaida Ausbildungscamps in Shorabak entdeckt, einem Distrikt entlang der südlichen Grenze zu Pakistan, der spärlich bevölkert ist. Es wird vermutet, dass diese Camps schon seit mindestens einem Jahr existiert haben (PT 31.10.2015). Sie wurden vom US-amerkikanischem-Militär zerstört (The Long War Journal 14.11.2015). Es kommt zu militärischen Operationen und Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den afghanischen Sicherheitskräften (UNHCR 6.2015; UNHCR 3.2015; UNHCR 2.2015; UNHCR 1.2015): In der Provinz werden in manchen Gegenden Antiterror-Operationen durchgeführt (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 18.11.2015; Ariana News 25.7.2015; Ariana News 30.6.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 23.5.2015; Tolonews 29.5.2015; Tolonews 16.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Pajhwok 15.2.2015).
- Beweiswürdigung: Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität, Volksgruppenangehörigkeit und zu seiner zur regionalen Herkunft aus der Provinz Ghazni können den Feststellungen zugrunde gelegt werden, weil der Sachverständige die vom Beschwerdeführer angegebe Herkunftsregion bestätigte. Zudem hat auch das Bundesamt diese Angaben nicht angezweifelt. Der Beschwerdeführer brachte vor, in Afghanistan im Jahr 1994 einen Sportklub betrieben zu haben, in dem er als Wushu-Trainer tätig gewesen sei. Er habe dort auch Mädchen unterrichtet. Damit habe er Mujaheddin-Gruppierungen, insbesondere die Hezb-e Islami, gegen sich aufgebracht und er sei im selben Jahr auch von Anhängern dieser Gruppierung in die Berge entführt und erst nach fünfzehn Tagen freigelassen worden. Daraufhin sei er in den Iran geflüchtet und erst im Jahr 2003/04 nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe er den Sportklub weiter geführt. Im Jahr 2008 sei im Sportklub der Neffe eines bekannten Kommandanten namens XXXX von einem anderen Jungen getötet worden. Obwohl der Beschwerdeführer diese Tat nicht begangen habe, sei er dafür verantwortlich gemacht worden.Der Beschwerdeführer brachte vor, in Afghanistan im Jahr 1994 einen Sportklub betrieben zu haben, in dem er als Wushu-Trainer tätig gewesen sei. Er habe dort auch Mädchen unterrichtet. Damit habe er Mujaheddin-Gruppierungen, insbesondere die Hezb-e Islami, gegen sich aufgebracht und er sei im selben Jahr auch von Anhängern dieser Gruppierung in die Berge entführt und erst nach fünfzehn Tagen freigelassen worden. Daraufhin sei er in den Iran geflüchtet und erst im Jahr 2003/04 nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe er den Sportklub weiter geführt. Im Jahr 2008 sei im Sportklub der Neffe eines bekannten Kommandanten namens römisch 40 von einem anderen Jungen getötet worden. Obwohl der Beschwerdeführer diese Tat nicht begangen habe, sei er dafür verantwortlich gemacht worden. Der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige bestätigte nach von den ihm getätigten Ermittlungen in Afghanistan die Tötung des Neffen des genannten Kommandanten. Ebenso entsprachen die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft sowie zu seiner beruflichen Tätigkeit als Wushu-Trainer den Tatsachen. Der Sachverständige führte jedoch aus, nicht belegen zu können, dass sich der Beschwerdeführer in einem Konflikt mit der Familie des XXXX befunden habe.Der Sachverständige führte jedoch aus, nicht belegen zu können, dass sich der Beschwerdeführer in einem Konflikt mit der Familie des römisch 40 befunden habe. Dazu gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu den gutachtlichen Ausführungen jedoch sehr glaubwürdig an, dass er sehr wohl zu den Feinden des XXXX gezählt habe. Dies begründete er damit, dass er wegen seiner von ihm angebotenen Trainingsmöglichkeit für Mädchen bereits in das Blickfeld der Mujaheddin-Gruppierungen geraten war. Auch der länderkundige Sachverständige bestätigte, dass die vom Beschwerdeführer Mädchen angebotenen Möglichkeiten zur Sportausübung als äußerst unislamisch angesehen wurden. Es erscheint damit keinesfalls ausgeschlossen, dass er sich damit die Feindschaft von XXXX zugezogen hatte.Dazu gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu den gutachtlichen Ausführungen jedoch sehr glaubwürdig an, dass er sehr wohl zu den Feinden des römisch 40 gezählt habe. Dies begründete er damit, dass er wegen seiner von ihm angebotenen Trainingsmöglichkeit für Mädchen bereits in das Blickfeld der Mujaheddin-Gruppierungen geraten war. Auch der länderkundige Sachverständige bestätigte, dass die vom Beschwerdeführer Mädchen angebotenen Möglichkeiten zur Sportausübung als äußerst unislamisch angesehen wurden. Es erscheint damit keinesfalls ausgeschlossen, dass er sich damit die Feindschaft von römisch 40 zugezogen hatte. Wenn der Sachverständige weiters ausführt, der Neffe von XXXX sei von dessen Feinden getötet worden, es aber nicht bekannt sei, dass der Beschwerdeführer für den Tod des Jungen verantwortlich gemacht worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer sehr glaubwürdig schilderte, ihm sei diese Tat lediglich unterstellt worden. In diesem Zusammenhang ist wiederum darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit in andersdenkenden Bevölkerungsgruppen als äußerst missliebig zu erachten war, sodass die Argumentation des Beschwerdeführers mit seinem übrigen Vorbringen durchaus in Einklang zu bringen ist.Wenn der Sachverständige weiters ausführt, der Neffe von römisch 40 sei von dessen Feinden getötet worden, es aber nicht bekannt sei, dass der Beschwerdeführer für den Tod des Jungen verantwortlich gemacht worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer sehr glaubwürdig schilderte, ihm sei diese Tat lediglich unterstellt worden. In diesem Zusammenhang ist wiederum darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit in andersdenkenden Bevölkerungsgruppen als äußerst missliebig zu erachten war, sodass die Argumentation des Beschwerdeführers mit seinem übrigen Vorbringen durchaus in Einklang zu bringen ist. Wenn der Sachverständige darauf hinweist, dass er die Angaben des Beschwerdeführers, wonach auch während der Bürgerkriegsjahre Mädchen seinen Sportklub besucht hätten, nicht bestätigen könne, weil sportliche Aktivitäten von Mädchen als gegen den Islam gerichtete Handlungen beurteilt worden seien und niemand gegen den Willen der Islamisten Mädchen an solchen Aktivitäten habe teilnehmen lassen dürfen, hielt der Beschwerdeführer dem sehr glaubwürdig entgegen, dass diese Mädchen gegen den Willen ihrer Väter den Sportklub des Beschwerdeführers besucht und damit geltende Regeln verletzt hätten. Damit ist - unter Zugrundelegung der glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation - keineswegs auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch seine berufliche Tätigkeit bereits in das Blickfeld der Mujaheddin/Taliban geraten ist.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1Vw
GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die Verfolgung kann
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Die Verfolgung kann
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage, K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit als Sportklubbetreiber, der auch Mädchen im Kampfsport unterrichtete, unter Zugrundelegung obiger Ausführungen "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" i.S.d. GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hätte. Aus diesen Umständen ergeben sich - wie den beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist - gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten seines früheren Verfolgers und auch der Taliban. Im Lichte der aktuellen Situation in Afghanistan ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von XXXX und den Taliban als politischer Gegner angesehen und deshalb von ihnen verfolgt wird. Dem Beschwerdeführer droht daher im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen weiterhin Verfolgung durch XXXX und die Taliban.Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit als Sportklubbetreiber, der auch Mädchen im Kampfsport unterrichtete, unter Zugrundelegung obiger Ausführungen "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" i.S.d. GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hätte. Aus diesen Umständen ergeben sich - wie den beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist - gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten seines früheren Verfolgers und auch der Taliban. Im Lichte der aktuellen Situation in Afghanistan ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 und den Taliban als politischer Gegner angesehen und deshalb von ihnen verfolgt wird. Dem Beschwerdeführer droht daher im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen weiterhin Verfolgung durch römisch 40 und die Taliban. Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch XXXX und die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch XXXX und die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Talibanpräsenz in der Provinz Ghazni eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch römisch 40 und die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch römisch 40 und die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Talibanpräsenz in der Provinz Ghazni eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul vergleiche unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W119.1430418.2.00