3 BFA-Verfahrensgesetz ist eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gegen XXXX auf Dauer unzulässig.römisch eins.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz ist eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig. II. Gleichzeitig wird festgestellt, dass bei XXXX die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegen.römisch zwei. Gleichzeitig wird festgestellt, dass bei römisch 40 die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vorliegen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, reiste am
G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
G 2005 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 4. 2010, Zl. 09 14.387-BAG wurde ihr Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. 11. 2014, W116 1412889-1/15E,
G 2005 abgewiesen.
G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückverwiesen.Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. 11. 2014, W116 1412889-1/15E,
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückverwiesen. Zur Zurückverweisung
G 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) führte das Bundesverwaltungsgericht rechtlich im Wesentlichen aus, dass die sozialen Bindungen der (damals) zehnjährigen Beschwerdeführerin (im Vergleich zu ihrer Mutter und ihrem Bruder) am stärksten erscheinen. Sie habe die Hälfte ihres bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht, die Schule besucht und sei damit in ihrer Entwicklung von den hier vorgefundenen sozialen und kulturellen Umständen bereits mitgeprägt worden. Sie spreche perfekt Deutsch und habe hier auch ihre Freundinnen. Jedoch könne aufgrund ihres mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Verwiesen wurde auf EGMR Judikatur, wonach Kindern im Alter von 7 bis 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit attestiert wurde, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, wo sie geboren wurden, als keine unbillige Härte erscheinen hat lassen. Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit der Beschwerdeführerin, die ihre ersten fünf Lebensjahre in der Mongolei verbracht habe und daher auch Mongolisch spreche, sei davon auszugehen, dass sie dort langfristig auch im schulischen Bereich nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Überdies würde sie in Begleitung ihrer Mutter und ihres Bruders in die Mongolei zurückkehren, wodurch ihr die dortige neuerliche Eingliederung erleichtert werden würde.Zur Zurückverweisung
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) führte das Bundesverwaltungsgericht rechtlich im Wesentlichen aus, dass die sozialen Bindungen der (damals) zehnjährigen Beschwerdeführerin (im Vergleich zu ihrer Mutter und ihrem Bruder) am stärksten erscheinen. Sie habe die Hälfte ihres bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht, die Schule besucht und sei damit in ihrer Entwicklung von den hier vorgefundenen sozialen und kulturellen Umständen bereits mitgeprägt worden. Sie spreche perfekt Deutsch und habe hier auch ihre Freundinnen. Jedoch könne aufgrund ihres mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Verwiesen wurde auf EGMR Judikatur, wonach Kindern im Alter von 7 bis 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit attestiert wurde, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, wo sie geboren wurden, als keine unbillige Härte erscheinen hat lassen. Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit der Beschwerdeführerin, die ihre ersten fünf Lebensjahre in der Mongolei verbracht habe und daher auch Mongolisch spreche, sei davon auszugehen, dass sie dort langfristig auch im schulischen Bereich nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Überdies würde sie in Begleitung ihrer Mutter und ihres Bruders in die Mongolei zurückkehren, wodurch ihr die dortige neuerliche Eingliederung erleichtert werden würde. Dem Bundesamt wurden eine Schulbesuchsbestätigung einer neuen Mittelschule vom 8. 1. 2015 sowie ein Bericht einer Lehrerin der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag vorgelegt, wonach sie gut in das Klassengefüge integriert sei und ihre ersten Schularbeiten mit guten Noten bewältigt habe. Sie sei freundlich, hilfsbereit und spiele für das Klassenklima eine wichtige Rolle. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15. 1. 2015, Zl. 791438706-1226830 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in die Mongolei zulässig ist.
1 bis 3 FPG 2005 wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15. 1. 2015, Zl. 791438706-1226830 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das Bundesamt begründete die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin im Kern beinahe wortgleich zu den rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Zurückverweisung
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen sie. Darüber hinaus führte das Bundesamt unter anderem aus, es sei davon auszugehen, dass bei der (im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Mongolei fünfjährigen) Beschwerdeführerin ein gewisser Freundes- und oder Bekanntenkreis im Herkunftsstaat existiere. Der (im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Mongolei fünfjährigen) Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter habe bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages lediglich vorübergehend sei. Die rechtswidrige Einreise (der auch weiterhin nicht deliktsfähigen Beschwerdeführerin) stelle eine Verwaltungsübertretung dar. Im Rahmen einer Interessenabwägung würden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen "an einem Verlassen des Bundesgebietes" nicht überwiegen.Das Bundesamt begründete die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin im Kern beinahe wortgleich zu den rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Zurückverweisung
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen sie. Darüber hinaus führte das Bundesamt unter anderem aus, es sei davon auszugehen, dass bei der (im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Mongolei fünfjährigen) Beschwerdeführerin ein gewisser Freundes- und oder Bekanntenkreis im Herkunftsstaat existiere. Der (im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Mongolei fünfjährigen) Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter habe bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages lediglich vorübergehend sei. Die rechtswidrige Einreise (der auch weiterhin nicht deliktsfähigen Beschwerdeführerin) stelle eine Verwaltungsübertretung dar. Im Rahmen einer Interessenabwägung würden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen "an einem Verlassen des Bundesgebietes" nicht überwiegen. Gegen diesen Bescheid wurde für die Beschwerdeführerin und ihre Mutter eine gemeinsame Beschwerde eingebracht. In den die Beschwerdeführerin betreffenden Teilen des Rechtsmittels wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie in der Mongolei kein soziales Netzwerk habe. Der Vater der Beschwerdeführerin sei wegen Mordes zu einer fünfzehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Auch ihr älterer Bruder müsse eine achtjährige Gefängnisstrafe verbüßen. Ein Onkel der Beschwerdeführerin, der in der Mongolei gelebt habe, sei 2013 an einer Leberkrankheit verstorben. Ihre Tante lebe mit ihrer Familie in Japan. In der Mongolei befänden sich daher allenfalls Bekannte der Mutter der Beschwerdeführerin, wobei ihre Mutter seit über fünf Jahren nicht mehr dort gewesen sei und man von lediglich Bekannten nicht dieselbe Unterstützung wie von Verwandten erwarten könne. Dazu wurde auf zahlreiche Berichte zur Lebenssituation von alleinstehenden, zurückkehrenden Frauen verwiesen. Eine individuelle Einzelfallprüfung und Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt. Die Interessenabwägung müsse im Fall der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten ausgehen. Sie halte sich seit über fünf Jahren legal im Bundesgebiet auf und spreche angesichts des Umstandes, dass sie ihre gesamte bisherige Schulbildung in Österreich genossen habe, ausgezeichnet Deutsch. Nennenswerte Bindungen zur Mongolei existierten nicht. Es gebe auch keine Adresse, an die sie zurückkehren könnte. Es wäre für die Beschwerdeführerin traumatisch, wenn sie in die Mongolei zurückkehren müsste. Denn sie verstehe zwar Mongolisch, könne diese Sprache jedoch kaum sprechen und schreiben. Zu ihrem leiblichen Vater habe sie nie eine Beziehung gehabt und könne diese auch nicht aufgebaut werden, weil er im Gefängnis sei. Hingegen habe die Beschwerdeführerin zum Lebensgefährten ihrer Mutter eine Vater-Tochter Beziehung aufgebaut. Eine Trennung von dieser Bezugsperson wäre für sie nicht zu verkraften. Dieser habe sich vor allem intensiv um die Beschwerdeführerin gekümmert als ihre Mutter in Haft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich familiäre Kontakte. Abgesehen von ihrem volljährigen Bruder, der mittlerweile selbst Vater sei, lebe auch ihr Onkel mit seiner Frau und seinen Kindern in Österreich. Diese Verwandten hätten eine Rot-Weiß-Rot Karte plus. Der Onkel und seine Frau kümmerten sich um die Beschwerdeführerin. Die Rückkehrentscheidung gegen die minderjährige Beschwerdeführerin stehe in Widerspruch zum durch Art 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern garantierten Kindeswohl. Dieses sei in völkerrechtskonformer Auslegung stets vorrangig zu beachten und keinesfalls einschränkbar. Verwiesen wurde auf Art 24 GRC, welcher zu beachten sei, weil es sich im Asylverfahren um die Durchführung von Unionsrecht handle. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde somit auch eine Verletzung der unionsrechtlich geschützten Rechte der Minderjährigen darstellen. Diese sei in Österreich ausgezeichnet integriert, besuche die erste Klasse einer Hauptschule und spreche einwandfrei Deutsch. Die mongolische Schrift sei ihr unbekannt. Es wäre daher in der Mongolei mit massiven Problemen, vor allem die Schule betreffend, zu rechen. Dies wäre für sie angesichts ihrer schulischen Leistungen und ihrer Bemühungen in Österreich äußerst traumatisch. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Weiterverbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK iVm Art 1 BVG über die Rechte von Kindern überwögen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. In eventu wurde beantragt, festzustellen, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G von Amts wegen zu erteilen sei.Die Rückkehrentscheidung gegen die minderjährige Beschwerdeführerin stehe in Widerspruch zum durch Artikel eins, Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern garantierten Kindeswohl. Dieses sei in völkerrechtskonformer Auslegung stets vorrangig zu beachten und keinesfalls einschränkbar. Verwiesen wurde auf Artikel 24, GRC, welcher zu beachten sei, weil es sich im Asylverfahren um die Durchführung von Unionsrecht handle. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde somit auch eine Verletzung der unionsrechtlich geschützten Rechte der Minderjährigen darstellen. Diese sei in Österreich ausgezeichnet integriert, besuche die erste Klasse einer Hauptschule und spreche einwandfrei Deutsch. Die mongolische Schrift sei ihr unbekannt. Es wäre daher in der Mongolei mit massiven Problemen, vor allem die Schule betreffend, zu rechen. Dies wäre für sie angesichts ihrer schulischen Leistungen und ihrer Bemühungen in Österreich äußerst traumatisch. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Weiterverbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, BVG über die Rechte von Kindern überwögen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. In eventu wurde beantragt, festzustellen, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen sei. Am
G 2005 ein.Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 3. 8. 2015 das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ein. Das Bundesamt teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit einem Schreiben vom
G 2005 fort.Mit Beschluss vom
Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 fort. Am
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A)
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH). Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
G 2005 an das Bundesamt rechtlich im Wesentlichen aus, dass die sozialen Bindungen der (damals) zehnjährigen Beschwerdeführerin (im Vergleich zu ihrer Mutter und ihrem Bruder) am stärksten erscheinen. Sie habe die Hälfte ihres bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht, die Schule besucht und sei damit in ihrer Entwicklung von den hier vorgefundenen sozialen und kulturellen Umständen bereits mitgeprägt worden. Sie spreche perfekt Deutsch und habe hier auch ihre Freundinnen. Jedoch könne aufgrund ihres mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Verwiesen wurde auf EGMR Judikatur, wonach Kindern im Alter von 7 bis 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit attestiert wurde, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, wo sie geboren wurden, als keine unbillige Härte erscheinen hat lassen. Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit der Beschwerdeführerin, die ihre ersten fünf Lebensjahre in der Mongolei verbracht habe und daher auch Mongolisch spreche, sei davon auszugehen, dass die dort langfristig auch im schulischen Bereich nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Überdies würde sie in Begleitung ihrer Mutter und ihres Bruders in die Mongolei zurückkehren, wodurch ihr die dortige neuerliche Eingliederung erleichtert werden würde.Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Erkenntnis vom 27. 11. 2014 zur Zurückverweisung
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt rechtlich im Wesentlichen aus, dass die sozialen Bindungen der (damals) zehnjährigen Beschwerdeführerin (im Vergleich zu ihrer Mutter und ihrem Bruder) am stärksten erscheinen. Sie habe die Hälfte ihres bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht, die Schule besucht und sei damit in ihrer Entwicklung von den hier vorgefundenen sozialen und kulturellen Umständen bereits mitgeprägt worden. Sie spreche perfekt Deutsch und habe hier auch ihre Freundinnen. Jedoch könne aufgrund ihres mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Verwiesen wurde auf EGMR Judikatur, wonach Kindern im Alter von 7 bis 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit attestiert wurde, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, wo sie geboren wurden, als keine unbillige Härte erscheinen hat lassen. Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit der Beschwerdeführerin, die ihre ersten fünf Lebensjahre in der Mongolei verbracht habe und daher auch Mongolisch spreche, sei davon auszugehen, dass die dort langfristig auch im schulischen Bereich nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Überdies würde sie in Begleitung ihrer Mutter und ihres Bruders in die Mongolei zurückkehren, wodurch ihr die dortige neuerliche Eingliederung erleichtert werden würde. Im Entscheidungszeitpunkt ist die am
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Da die Beschwerdeführerin bereits mit dem schulischen Nachweis ihrer Deutschkenntnisse das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat, ist ihr
G 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Da die Beschwerdeführerin bereits mit dem schulischen Nachweis ihrer Deutschkenntnisse das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat, ist ihr
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin nach § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 würde sich somit aufgrund der dargelegten Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen.Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 würde sich somit aufgrund der dargelegten Interessenabwägung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher
3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, 1. Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W119.2100017.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.