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{'item': 'W122 2138723-1'}

Obsah (7)§ 28Art 133§ 31§ 6§ 58§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlW122 2138723-1 SpruchW122 2138723-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRU

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm §§ 23 und 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 23 und 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt: Dem Beschwerdeführer wurde am 18.08.2016 der Einberufungsbefehl zur Ableistung seines Präsenzdienstes zugestellt. Mit am 09.09.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben, beantragte er die hier gegenständliche Gewährung von Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 21.06.2016 Mitbewohner der verfahrensgegenständlichen Wohnung in XXXX bei seiner Lebensgefährtin Frau XXXX sei, welche ebenfalls in der antragsgegenständlichen Wohnung wohne. An Wohnkosten würden monatlich € 746,31 anfallen, welche seine Lebensgefährtin mittels "Abbucher" bezahlen würde. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, ihm würde ausschließlich eine Garage zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen. Die übrigen Räumlichkeiten wie Wohnzimmer, Küche, Bad und WC würden von beiden Mitbewohnern gemeinsam benützt.Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 21.06.2016 Mitbewohner der verfahrensgegenständlichen Wohnung in römisch 40 bei seiner Lebensgefährtin Frau römisch 40 sei, welche ebenfalls in der antragsgegenständlichen Wohnung wohne. An Wohnkosten würden monatlich € 746,31 anfallen, welche seine Lebensgefährtin mittels "Abbucher" bezahlen würde. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, ihm würde ausschließlich eine Garage zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen. Die übrigen Räumlichkeiten wie Wohnzimmer, Küche, Bad und WC würden von beiden Mitbewohnern gemeinsam benützt. Dem Fragebogen wurden ua. ein Schreiben (unterzeichnet von dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin), ein Abstattungskreditvertrag, ein Nutzungsvertrag über die antragsgegenständliche Wohnung sowie eine Vorschreibung der Vermieterin beigelegt. Seitens der belangten Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
  2. Der angefochtene Bescheid: In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt: "Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am
  3. September 2016) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen."Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am
  4. September 2016) für die Wohnung in römisch 40 , wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 56 Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF; § 31 Abs. 1 und 2 Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 56, Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF; Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 31Abs.

1 und 2 HGG 2001 die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbstständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG 2001 die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbstständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Auf Grundlage des Beweisverfahrens wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass Nutzungsberechtigte der gegenständlichen Wohnung die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau XXXX, sei. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin seien seit 30.06.2016 an der gegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aus dem beigeschlossenen eingenhändigen Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin gehe hervor, dass dessen Lebensgefährtin die Kosten der Miete, der Kreditraten und alle weiteren Kosten für die Wohnung (Strom, W-Lan, Versicherungen) alleine trage. Der Beschwerdeführer übernehme die Kosten für die Autos (Benzin), das Essen, die Verpflegung sowie die eigenen Versicherungen.Auf Grundlage des Beweisverfahrens wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass Nutzungsberechtigte der gegenständlichen Wohnung die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau römisch 40 , sei. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin seien seit 30.06.2016 an der gegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aus dem beigeschlossenen eingenhändigen Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin gehe hervor, dass dessen Lebensgefährtin die Kosten der Miete, der Kreditraten und alle weiteren Kosten für die Wohnung (Strom, W-Lan, Versicherungen) alleine trage. Der Beschwerdeführer übernehme die Kosten für die Autos (Benzin), das Essen, die Verpflegung sowie die eigenen Versicherungen. Es sei unbestritten, dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von zwei Personen gemeinsam benutzt werden. Da es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehle, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen.Da es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehle, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen.

  1. Beschwerde: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bat um erneute Überprüfung des Antrages auf Wohnkostenbeihilfe. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er in einer Lebensgemeinschaft leben würde und seine Lebensgefährtin die anfallenden Kosten nicht alleine tragen könne. Wenn er als Hauptmieter eingetragen wäre und die Miete bezahlen würde, würde der Sachverhalt anders aussehen. Er bitte nicht um die gesamte Übernahme der Kosten, lediglich um eine Beihilfe, die ihnen helfe die sechs Monate ohne Schulden zu überbrücken. Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass sie den Vertrag auf den Beschwerdeführer selbst aufsetzen hätten müssen. Seiner Lebensgefährtin würden ca. € 190,00 am Konto bleiben und das auch nur in deren momentaner Situation. Sobald er im Heer sei, müsse, diese mit € 190,00 für Lebensmittel und Benzin auskommen. Momentan zahle er Essen und Benzin und anderwärtige anfallende Kosten für seine Lebensgefährtin. Seine Lebensgefährtin habe ein monatliches Einkommen von ca. € 1.400,
  2. Die anfallenden Kosten für die Wohnung seien Internet, Strom, Kredit/Darlehen, Miete und der Bausparer seiner Lebensgefährtin als Rückversicherung des Darlehens, insgesamt somit € 1.004,31 monatlich. Der Beschwerdeführer selbst verdiene momentan ca. € 1.450,00 im Monat. Die monatlichen Kosten zur Wohnung seien sein Bausparer (ebenfalls Rückversicherung für Darlehen), GIS und Haushaltsversicherung, also insgesamt € 160,00 monatlich. Weitere Kosten seien noch das Auto und die persönliche Versicherung iHv insgesamt € 278,
  3. Die Kosten für die gemeinsame Wohnung würden ohne Bausparer € 1.014,31 betragen. Der Beschwerdeführer werde natürlich in der Zeit des Präsenzdienstes seine Kosten sinken, jedoch würden die Kosten der Wohnung, des Bausparers und die Autoversicherung bleiben. Deshalb würde er jeden Monat mit ca. € 50,00 ins Minus gehen, sofern er ca. € 300,00 monatlich vom Heer bekommen würde. Er würde nicht darum bitten die gesamten Kosten der Miete zu übernehmen, sondern um eine kleine Unterstützung/Beihilfe von ca. € 300,00 zusätzlich, damit er und seine Lebensgefährtin nicht in Schulden rauschen und ihre Zukunft verbauen würden. Die Beschwerde wurde am 03.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist seit 30.06.2016 an der antragsgegenständlichen Adresse, XXXX, behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.Der Beschwerdeführer ist seit 30.06.2016 an der antragsgegenständlichen Adresse, römisch 40 , behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung in XXXX, mit seiner Lebensgefährtin, XXXX, als Mitbewohnerin teilt. Seine Lebensgefährtin ist Nutzungsberechtigte der gegenständlichen Wohnung und trägt alleine die Mietkosten für diese.Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung in römisch 40 , mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , als Mitbewohnerin teilt. Seine Lebensgefährtin ist Nutzungsberechtigte der gegenständlichen Wohnung und trägt alleine die Mietkosten für diese. Dem Beschwerdeführer steht eine Garage zur ausschließlichen Benützung zu. Die übrigen Räumlichkeiten wie Wohnzimmer, Küche, Bad und WC werden von beiden Mitbewohnern gemeinsam benützt.
  5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden. Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung in XXXX, mit seiner Lebensgefährtin teilt.Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung in römisch 40 , mit seiner Lebensgefährtin teilt. Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX, Nutzungsberechtigte der gegenständlichen Wohnung ist, ergibt sich aus dem beigelegten Nutzungsvertrag. Der Beschwerdeführer scheint in diesem Vertrag nicht auf. Dass seine Lebensgefährtin alleine die Mietkosten trägt, gründet sich auf das unbestrittene Vorbringen des Beschwerdeführers.Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 , Nutzungsberechtigte der gegenständlichen Wohnung ist, ergibt sich aus dem beigelegten Nutzungsvertrag. Der Beschwerdeführer scheint in diesem Vertrag nicht auf. Dass seine Lebensgefährtin alleine die Mietkosten trägt, gründet sich auf das unbestrittene Vorbringen des Beschwerdeführers. Im Antrag auf Wohnkostenbeihilfe wird überdies festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ausschließlich eine Garage zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht. Dass Wohnzimmer, Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von zwei Personen gemeinsam benutzt werden, bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten. Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers konnte aufgrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten Anfrage im Zentralen Melderegister getroffen werden.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom

  1. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
  2. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor. Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
  3. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
  4. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt: "
  3. Hauptstück Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
  4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Ansprüche § 23.

(1)Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Paragraph 23,
(1)Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2)Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3)Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
  1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
  2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1."zum jeweiligen Wehrdienst nach Absatz eins, Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  4. ...
  5. ...
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3)..." Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die antragsgegenständliche Wohnung dem Beschwerdeführer als "eigene Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 zugerechnet werden kann.Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die antragsgegenständliche Wohnung dem Beschwerdeführer als "eigene Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 zugerechnet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271; 26.04.2013, 2011/11/0188 mit weiteren Nachweisen).Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG 2001 dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271; 26.04.2013, 2011/11/0188 mit weiteren Nachweisen). Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Räumlichkeiten der Wohnung gemeinschaftlich benützt werden und ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Dass der Beschwerdeführer nicht das alleinige Nutzungsrecht für die Räumlichkeiten wie Wohnzimmer, Küche, Bad und WC hat, ist unter Zugrundelegung seiner Ausführungen somit unbestritten. Es ist für den Beschwerdeführer auch nichts durch seine Argumentation zu gewinnen, dass er mit der Nutzungsberechtigten eine Lebensgemeinschaft führe und diese sich die Kosten untereinander aufteilen, zumal dies einmal mehr auf die gemeinschaftliche Nutzung der Wohnung und auf das gemeinsame Führen eines Haushaltes hindeutet. Diese Konstellation ist von der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 und 2 HGG aber gerade nicht gedeckt. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er und seine Lebensgefährtin bei Nichtgewährung der Wohnkostenbeihilfe Schulden machen müssten, zu ändern. Die geltende Rechtslage gewährt bei der gegebenen Sachlage keinen Spielraum, auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.Es ist für den Beschwerdeführer auch nichts durch seine Argumentation zu gewinnen, dass er mit der Nutzungsberechtigten eine Lebensgemeinschaft führe und diese sich die Kosten untereinander aufteilen, zumal dies einmal mehr auf die gemeinschaftliche Nutzung der Wohnung und auf das gemeinsame Führen eines Haushaltes hindeutet. Diese Konstellation ist von der Anwendbarkeit des Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG aber gerade nicht gedeckt. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er und seine Lebensgefährtin bei Nichtgewährung der Wohnkostenbeihilfe Schulden machen müssten, zu ändern. Die geltende Rechtslage gewährt bei der gegebenen Sachlage keinen Spielraum, auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Dass es im Beschwerdefall bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden.Dass es im Beschwerdefall bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehle und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehle und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 für die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 HGG 2001 eindeutig gelöst ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 für die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 31, HGG 2001 eindeutig gelöst ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W122.2138723.1.00

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