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{'item': 'W131 2004872-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlW131 2004872-1 SpruchW131 2004872-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖ

§ 5Abs 2 ASVG umstellte.2.1.

Die MB wurde am 19.09.2012 von der WGKK einvernommen, wobei zum Verständnis dieser Aussage der MB auch vorauszuschicken ist, dass die MB bis 16.08.2008 vollversicherungspflichtig bei der Bf gemeldet war und danach ihre Tätigkeit umfänglich auf eine Erwerbstätigkeit bei der Bf unterhalb

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG umstellte. Die Niederschrift aus 2012, bei welcher keine differenzierte Befragung für die Zeiträume vor und nach dem 16.08.2008 dokumentiert ist, lautet auszugsweise und soweit hier interessierend wie folgt: [MB]: ... bis 30.06.2009 bei der Bf tätig. Ich habe Freitag und Samstag gearbeitet, jeweils vom Aufsperren um 9 Uhr bis ca 17 oder 18 Uhr, je nach Menge der Kunden. Die Tage habe ich mir selber ausgesucht. Was gewesen wäre, wenn ich zum Beispiel am Samstag gar nicht mehr arbeiten hätte wollen, kann ich nicht sagen, das wollte ich nie, weil da hat man am besten verdient. Ich habe im Monat etwas über 300.- fix verdient, außer ich habe bestimmte Produkte verkauft, dann war es etwas mehr. ... Ich war beim L*** in G*** - Straße. Diesen Ort konnte ich mir aussuchen ... und der bleib dann fix. Im Markt selber ... fix aufgebauter Stand ... Melden im Markt selber musste ich mich nicht extra, weil man mich ja automatisch gesehen hat, dass ich da bin. Ich konnte während der ganzen Öffnungszeiten arbeiten, die Personalräume wie Toiletten, Kantine etc konnte ich benutzen. Wenn ich eine Pause machen wollte, habe ich das den VerkäuferInnen im Markt gesagt und die haben dann für mich mitübernommen im Rahmen ihrer Beschäftigung oder sie haben mich gerufen, wenn ein besonderer Kunde kam. Genauso, wenn ich einmal kurz krank war oder sonst nicht konnte. Länger krank war ich nie, Urlaub wurde mit Hrn G*** von der Bf ausgemacht. In diesem Fall wurde ich dann abgemeldet. Vertreten lassen von einer anderen Person habe ich mich nie, ich glaube nicht, dass das erlaubt gewesen wäre. Ich weiß auch nicht, ob ich für eine andere Firma arbeiten hätte dürfen, aber Geschirr hätte ich sicher nicht verkaufen dürfen. ... Herr G*** von Bf kam dann meist jede oder jede

  1. Woche nachschauen, ob alles passt oder ob es Probleme gibt, und hat meine Bestellungen entgegengenommen. Er hat auch mit der Abteilungsleiterin im Haus gesprochen. 2.
  2. Für die Zeiten, in denen die MB vollversicherungspflichtig gemeldet war, liegt keine schriftliche Unterlage über den Vertragsinhalt vor, hingegen schon für Zeiten danach, in denen die Bf geringfügig gemeldet gewesen ist. In dieser nachmaligen Vertragsurkunde, wie am 28.10.2015 vorgelegt, wird die MB ausdrücklich als weisungsfrei festgeschrieben.
  3. Der im Rahmen dieses Rechtmittelverfahrens angefochtene Bescheid der WGKK erging im zweiten Verfahrensgang, nachdem die vormalige Einspruchsbehörde gemäß ASVG einen ersten Bescheid zurückverweisend behoben hatte. Die Zuständigkeit für dieses Rechtsmittelverfahren, nunmehr Beschwerdeverfahren, ging danach per 01.01.2014 auf das BVwG über, wobei dieses Beschwerdeverfahren iZm vier weiteren Damen und den diesbezüglich gleichfalls von der Bf betriebenen Rechtsmittelverfahren zu sehen ist, zumal der Rechtsvertreter der Bf am 28.10.2015 anlässlich des ersten Verhandlungstermins - unbestritten von der WGKK - (tlw maW) angab, dass iZm diesem Rechtsmittelverfahren für die Folgezeiträume und andere Bundesländer im Gefolge des gegenständlichen Verfahrens Beiträge im sechsstelligen Bereich im Raum stehen könnten (inkl steuerliche Beurteilung). Es ginge hier um ein wesentliches Standbein der Bf, sprich [um] deren Vertriebsmodell.
  4. Die Finanzverwaltung qualifizierte die MB hinsichtlich der hier strittigen Tätigkeiten im Einkommenssteuerbescheid für 2008 als selbständig erwerbstätig einkommenssteuerpflichtig und nicht als lohnsteuerpflichtig, wobei die MB sozialversicherungsrechtlich in den hier fraglichen Zeiträumen unstrittig ein über

§ 5Abs 2 ASVG liegendes Einkommen aus der Tätigkeit für die Bf erzielte.4.

Die Finanzverwaltung qualifizierte die MB hinsichtlich der hier strittigen Tätigkeiten im Einkommenssteuerbescheid für 2008 als selbständig erwerbstätig einkommenssteuerpflichtig und nicht als lohnsteuerpflichtig, wobei die MB sozialversicherungsrechtlich in den hier fraglichen Zeiträumen unstrittig ein über

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Einkommen aus der Tätigkeit für die Bf erzielte. Vor dem BVwG fand am 28.10.2015 und 1.12.2015 eine mündliche Verhandlung dieser Rechtsmittelsache, verbunden mit den Rechtsmittelverfahren von weiteren in Frage stehenden Rechtsverhältnissen anderer Damen statt. Das Beschwerdeverfahren betreffend die MB wurde für die Zeiträume geringfügiger Erwerbstätigkeit bereits mit Teilerkenntnis erledigt, gleichfalls sind die weiteren zu diesem Verfahrenskomplex gehörenden Rechtsmittelverfahren für die Instanz des BVwG bereits mit Erkenntnis erledigt.

  1. Am 28.10.2015 und fortgesetzt am 1.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, wobei die MB als Verfahrenspartei am 1.12.2015 erschien und damals vorerst deren Gehörsproblem festgestellt wurde. Danach wurde im Einvernehmen mit den Rechtsvertretern der Behörde und der Bf Nachstehendes protokolliert (, ohne dass danach ein Antrag auf ergänzende Einvernahme der MB gestellt worden wäre): ... Im Einvernehmen mit den Vertretern der Hauptparteien wird festgehalten, dass die Aussagen von MB vor der GKK ausreichend sein sollten. Insbesondere aus gesundheitlichen Gründen verlässt MB die Verhandlung. Für den Fall, dass sie wider Erwarten nochmals erforderlich sein sollte, wird festgehalten, dass für eine Einvernahme ein Gehörlosendolmetscher notwendig sein würde. ... Soweit hier interessierend, wird nunmehr das Verhandlungsprotokoll vom 28.10.2015 wiedergegeben [RV = Rechtsvertreter der Bf; BehV = Behördenvertreter; R = Richter; M***, M***, B***, K*** und R*** als vier vom Tätigkeitsinhalt her gleichartig bei der Bf tätige Vertriebskolleginnen der MB; G*** als ein früherer historischer Mitarbeiter der Bf]: ... In einem dritten Schritt wird summarisch hinterfragt, durch welche allfälligen Vertragsurkunden die hier strittigen Rechtsverhältnisse dokumentiert sind. RV: Da haben wir Dienstverträge, die in dem Akt liegen sollten.Regierungsvorlage, Da haben wir Dienstverträge, die in dem Akt liegen sollten. -Strichaufzählung Bei Frau B***, ein "freier Dienstvertrag" vom 10.01.2008, der zur Einsichtnahme vorgelegt wird. -Strichaufzählung Bei Frau R*** vom 15.11.
  2. -Strichaufzählung Bei Frau M*** einen vom 10.01.2008, der in Kopie für den Akt ausgefolgt wird. -Strichaufzählung Bei Frau K*** einen vom 03.11.2010, der in Kopie für den Akt ausgefolgt wird. -Strichaufzählung Bei MB einer vom 01.10.2008, der in Kopie für den Akt ausgefolgt wird. Festgehalten wird, dass das Entschuldigungsschreiben des Herrn G*** an die anwesenden Verfahrensparteien (incl. der 3 anwesenden mitbeteiligten Parteien) ausgefolgt worden ist. Zu den darin zitierten Richtlinien zu dem "freien Dienstvertrag" gibt der RV an:Zu den darin zitierten Richtlinien zu dem "freien Dienstvertrag" gibt der Regierungsvorlage an: Ich verweise hier auf Frau Z
  3. Diese gibt an, derzeit keine Unterlagen mit diesen Richtlinien vorlegen zu können. .... Festgehalten wird, dass nach Auffassung des BehV keine weiteren schriftlichen Unterlagen vorliegen. (Die Vertragsurkunden werden als Sammelbeilage A zur Verhandlungsschrift genommen). In einem nächsten Schritt wird die erschienene Zeugin Z1 nach ihrer Funktion innerhalb der Bf (Firma Bf) befragt: Z1: Ich bin für das Person und die interne Organisation zuständig. Festgehalten wird, dass diese Z als Z1 im Protokoll aufscheint und Herr Ml*** als Z
  4. Sohin erfolgt nunmehr die Belehrung der Zeugin und der 3 anwesenden mitbeteiligten Parteien gemäß §§ 49 - 51 AVG.Parteien gemäß Paragraphen 49, - 51 AVG. Nach dieser Belehrung ergeht die Umfrage, ob die erschienen Zeugen und Beteiligten Fahrkostenersatz und Verdienstentgang begehren. Dies wird verneint. Die Z1 und der Z2 verlassen um 14.09 Uhr den Verhandlungssaal. In einem nächsten Schritt wird nunmehr gefragt, ob die 3 anwesenden Dienstnehmerinnen oder die 2 nicht anwesenden, mitbeteiligten Parteien, die Bescheide über ihre Qualifikation als "echte Dienstnehmerinnen" angefochten haben. .... MB hat den Bescheid der WGKK direkt am 19.12.2012 übernommen. ... Nunmehr ergeht die Anfrage an die 3 anwesenden, mitbeteiligten Parteien, ob sie das Entgelt aus ihrer Tätigkeit für die Firma Bf seinerzeit nach dem EStG als "selbständiges" oder "unselbständiges" Einkommen behandelt haben und ob sie insoweit Bescheide der Finanzverwaltung erhalten haben. Alle 3 Damen geben an, betreffend des erhaltene Entgelts Einkommenssteuererklärung gelegt zu haben. Frau M*** und Frau K*** verweisen hier insoweit auf erhaltene Einkommenssteuerbescheide. Frau B*** kann sich an keine derartigen Bescheide erinnern. Alle 3 sind damit einverstanden, dass insoweit bei der Finanz nachgefragt wird. BehV hat keine Kenntnis über die ertragssteuerliche Beurteilung der gegenständlich streitigen Rechtsverhältnisse. Nunmehr werden die anwesenden Verfahrensparteien der Reihe nach ersucht, ihren jeweiligen Parteienstandpunkt zusammengefasst zu begründen, warum sie von "echten" oder "freien" Dienstverhältnissen ausgehen. RV: Ich verweise auf die schriftlichen Ausführungen in der Berufung. Im Wesentlichen gehtRegierungsvorlage, Ich verweise auf die schriftlichen Ausführungen in der Berufung. Im Wesentlichen geht es um die Frage ob durch die hier gegenständlichen Dienstverhältnisse überwiegend im Sinne der Judikatur des VwGH die Merkmale von "freien Dienstverhältnissen" verwirklicht werden, das ist nach Ansicht der Bf der Fall. Ich verweise weiters auf die bisher aufgetretenen Verfahrensmängel im bisherigen Verfahren, insbesondere, dass der Bf bisher nicht Gelegenheit gegeben wurden ist, zur Beweisergebnisse Stellung zu nehmen. Im Übrigen verweise ich auf die schriftlichen Ausführungen (je ca. 22 Seiten). Sämtliche Dienstverhältnisse weisen qualitativ und quantitativ überwiegend die Merkmale "freier Dienstverhältnisse" auf. Es sind Arbeitsort, Arbeitszeit aller Dienstnehmer im Rahmen der Charakteristik der Beschäftigung freigestellt gewesen. Es gab keine auf die persönliche Arbeitsausübung bezogenen Weisungen. Die Dienstnehmerinnen konnten sich vertreten lassen. Es gab keine Kontrollen. Betriebsmitteln waren für die Tätigkeit nicht erforderlich, abgesehen von der Preisliste. Die Damen waren wirtschaftlich nicht abhängig. Das Entgelt ist unmittelbar abhängig von der Intensität und des Fleißes der jeweiligen Damen. Es gab ein minimales Taggeld von 20 Euro zuletzt. Es gab in der Regel einmal jährlich eine freiwillige Schulung, bei denen die Damen, die Eigenschaften neuer Produkte zur Kenntnis gebracht wurden, Teilnahme daran war nicht verpflichtend. Es gab die Möglichkeit den Ort der Ausübung zu wechseln. Die Tätigkeit der Damen ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ihre Beratungstätigkeit in großen Verkaufslokalen, wie Möbelhäusern, erbringen. Diese Möbelhäuser haben regelmäßig Regale oder ähnliche Verkaufseinrichtungen, die den Verkauf der Produkte der Firma Bf dienen. Der Verkauf aus diesen Regalen erfolgt in der Regel durch das Personal des Möbelhauses und auf Rechnung des Möbelhauses, das auch Eigentümer dieser Ware ist. Die Beraterinnen der Firma Bf machen in diesen Möbelhäusern nichts anderes, als offensichtlich interessierte Kunden der Möbelhäuser anzusprechen und ihnen die Eigenschaften der Bf-Produkte zu erklären. Sollte das unmittelbar zu einem Verkauf so eines Produktes - wie gesagt auf Rechnung im Namen des Möbelhauses - führen, erhält die Beraterin von der Firma Bf eine Provision. Die Verdienstlichkeit wird gegenüber Bf nachgewiesen durch eine Rechnungskopie oder einen Lieferschein zu diesem Verkauf, auf dem das Möbelhaus durch Stempel und Unterschrift bestätigt, dass die betreffende Dame am Verkauf mitgewirkt hat. Es gibt keinerlei von Bf für diese Tätigkeit beigestellten "Verkaufsstände" oder "Ähnliches". Zu beachten ist insbesondere, dass der Verkauf von Bf-Produkten durch das Möbelhaus, grundsätzlich auch ohne diese Damen funktioniert, aber durch die Beratungstätigkeit der Damen, im Interesse des Möbelhauses und letzten Endes auch Bf, gefördert wird. Wenn z. B: eine Dame einen am Montag berät und das Produkt am Dienstag verkauft wird, gibt es keine Provision. Die Provision kommt nur zu Stande, wenn der Kauf unmittelbar nach Beratung erfolgt. Wann, wie oft, wie lange und wie intensiv die jeweilige Dame das Beschriebene tut, ist ganz allein ihr überlassen und wird von Bf nicht erfasst, geschweige denn, kontrolliert. Das "geringfüge Taggeld" von 20 Euro, wird nur an Tagen ausbezahlt, wenn die Damen tatsächlich anwesend sind. Die Damen haben auch nicht die Verpflichtung, sich im Kaufhaus zu melden, wenn sie dort ihre Tätigkeit ausüben. R: Wie erfahren Sie von der Anwesenheit? RV: Die Damen reichen die bestätigten Rechnungen bei Bf als Grundlage ihrerRegierungsvorlage, Die Damen reichen die bestätigten Rechnungen bei Bf als Grundlage ihrer Provisionsabrechnung ein. Somit ist auch ersichtlich, an welchen Tagen sie tätig waren. R: Nunmehr werden die 3 anwesenden Damen der Reihe nach ersucht, ihre Sicht der Dinge betreffend den Streitgegenstand darzustellen. Frau B***: Ich bin dafür dass das ein "freier Dienstvertrag" war. Ich schließe mich den Ausführungen des RV an. Gefragt nach dem Erhalt der 20 Euro an Tagen, an denen dieAusführungen des Regierungsvorlage an. Gefragt nach dem Erhalt der 20 Euro an Tagen, an denen die Beratung zu keinem Verkauf geführt hat, glaube ich, dass ich die Anwesenheit in einem Möbelhaus ins Lieferscheinbuch geschrieben habe oder bei der Firma eingereicht habe, ich weiß es aber nicht mehr 100%-ig. Ich habe jedenfalls 20 Euro bekommen. Frau M***: Ich bin gleichfalls für die Qualifikation als "freier Dienstvertrag", weil ich meine Zeit selbst eingeteilt habe. Ich bin gekommen und gegangen, weil ich ein kleines Kind hatte. Gefragt, wie ich wusste, in welchem Supermarkt bzw. Möbelhaus ich beraten durfte, konnte oder sollte, gebe ich an, dass ich einen "guten Standpunkt" in der Nähe meiner Wohnung hatte. Gefragt, nach der Auswahl des Leistungsortes gebe ich an, dass ich seinerzeit zur Beginn meiner Tätigkeit bei der Firma Bf gefragt habe, ob es einen Markt in meiner Nähe gibt. Mir wurde damals der K***-Markt, 2 Minuten von meiner Wohnung genannt. Gefragt, wie man gewusst hat, dass im konkreten Markt gerade kein anderer Produktberater tätig ist, gebe ich an, dass mir keine Richtlinien bekannt ist, was zu tun gewesen wäre, wenn im meinerseits besuchten Markt, auch eine zweite Produktberaterin der Firma Bf tätig gewesen wäre. Frau B***: Herr G*** hat mir zu Beginn meiner Tätigkeit für eine Beratung zur Verfügung stehende Märkte/Möbelhäuser benannt und ich konnte mir daher am Beginn meiner Tätigkeit einen Markt aussuchen. Herr G*** hat mich schließlich am ersten Tag meiner Tätigkeit im Kaufhaus vorgestellt und mich dort eingeführt. Frau M***: Bei mir geschahen die Auswahl und mein Tätigkeitsbeginn genauso. Frau K***: Ich sehe es auch als "freien Dienstvertrag", weil ich mir die Arbeitszeit und die Tage sehr variabel aussuchen konnte. Den Samstag habe ich mir zumeist ausgesucht, wegen der Verdienstmöglichkeiten. Ich habe meistens Ende Juni aufgehört und Anfang bis Mitte Oktober wieder begonnen. Ich war insgesamt in 5 verschiedenen Märkten, wobei ich das Donauzentrum bevorzugte, weil ich dort selber in den anderen Geschäften einkaufen gegangen bin. Es gab keine Anwesenheitspflicht. An gewissen Tagen war ich mitunter nur 3 Stunden am Verkaufsstand und den Rest anderswo. Ich habe bei der Firma Bf 2004 und dem Geschäftsführer J*** begonnen. Ich kannte die Firma durch meine frühere Tätigkeit in einer Steuerkanzlei. Ich war bis Februar 2013 für die Firma Bf tätig. Angesprochen auf die hier streitigen Zeiträume aus den Kalenderjahren 2008 und 2009 gebe ich an, dass wir ähnliche Streitigkeiten für die Folgejahre oder Vorjahre nicht bekannt sind. Zu den bereits thematisierten 20 Euro gebe ich an, dass ich nie in der Situation war, an einem Tag gar keine Verkaufsprovision zu erhalten. Als nächstes wird BehV um Darlegung seines Standpunktes ersucht. BehV: WGKK verweist auf die bisher ergangenen Bescheide der WGKK selbst und des Landeshauptmannes von Wien. Die WGKK geht weiter von einem Üüberwiegen der "persönlichen Abhängigkeit" aus, trotz sicherlich gegebener, gewisser Freiheiten bezüglich Arbeitsort und Arbeitszeit fanden diese Freiheiten Grenzen in den Bedürfnissen des Betriebs des Dienstgebers, was nach ständiger Judikatur für ein überwiegen der Merkmale "persönlicher Abhängigkeit" spricht. Auch hat das bisherige Verfahren kein gänzlich freies Vertretungsrecht durch beliebige Dritte ergeben, was allein nach ständiger Judikatur die persönliche Arbeitspflicht ausschließen würde. Zur Umsatzbeteiligung wird festgehalten, dass nach ständiger Judikatur ein "erfolgsbezogenes Entgelt" ein "echtes Dienstverhältnis" nicht ausschließt. R: Dem RV wird nunmehr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den bisherigenR: Dem Regierungsvorlage wird nunmehr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den bisherigen Beweisergebnissen eingeräumt. RV: Es ....Regierungsvorlage, Es .... RV an Frau K***: Sie haben vorhin gehört, wie ich Ihre Tätigkeit beschrieben habe, war dasRegierungsvorlage an Frau K***: Sie haben vorhin gehört, wie ich Ihre Tätigkeit beschrieben habe, war das richtig? Frau K***: Ja. RV an Frau K***: Hat es im Kaufhaus einen Verkauf von Bf-Produkte gegeben, als SieRegierungsvorlage an Frau K***: Hat es im Kaufhaus einen Verkauf von Bf-Produkte gegeben, als Sie nicht anwesend waren? Frau K***: Ja, sicher. RV an Frau K***: Haben Sie die Tage, an denen Sie im Kaufhaus waren und die Zeiten, freiRegierungsvorlage an Frau K***: Haben Sie die Tage, an denen Sie im Kaufhaus waren und die Zeiten, frei wählen können? Frau K***: Ja. RV an Frau K***: Haben Sie Ihre Arbeitszeiten irgendwo notiert oder festgehalten?Regierungsvorlage an Frau K***: Haben Sie Ihre Arbeitszeiten irgendwo notiert oder festgehalten? Frau K***: Nein. RV an Frau K***: Hat Bf gewusst, wann und wie lange Sie im Kaufhaus waren?Regierungsvorlage an Frau K***: Hat Bf gewusst, wann und wie lange Sie im Kaufhaus waren? Frau K***: Nein. RV an Frau K***: Wie oft hat es Schulungen bei der Firma Bf gegeben?Regierungsvorlage an Frau K***: Wie oft hat es Schulungen bei der Firma Bf gegeben? Frau K***: Einmal jährlich, aber sie waren nicht verpflichtend. Für die Schulungszeiten haben wir Mittagessen und eine Abendsveranstaltung erhalten. RV an Frau K***: Was war Gegenstand dieser Schulungen?Regierungsvorlage an Frau K***: Was war Gegenstand dieser Schulungen? Frau K***: Eine Neuerung der Produkte wurde jeweils vorgestellt. Einmal war z. B. fast ein halber Tag über Messer, auch die Handhabung von Messern und wie man auf Kunden zugehen soll oder nicht zugehen soll. RV an Frau K***: War es möglich, dass Sie das Kaufhaus, in dem Sie tätig waren, auchRegierungsvorlage an Frau K***: War es möglich, dass Sie das Kaufhaus, in dem Sie tätig waren, auch wechseln? Frau K***: Ja, das habe ich mehrfach gewechselt, ich war an 5 verschiedenen Standorten. R an Frau K***: Wie sind Sie zum neuen Kaufhaus gekommen? Frau K***: In einem Fall habe ich mich nicht mit der Abteilungsleiterin des Kaufhauses verstanden. In einem solchen Fall habe ich mit Personen, wie Herrn G***, Rücksprache gehalten und gesagt: "Wenn irgendwo anders etwas ist, möchte ich dorthin." RV an Frau K***: Die Regale und Stände, die das Kaufhaus dort hatte, haben die BfRegierungsvorlage an Frau K***: Die Regale und Stände, die das Kaufhaus dort hatte, haben die Bf gehört oder dem Kaufhaus? Frau K***: Das weiß ich eigentlich nicht. RV an Frau K***: Waren Sie verpflichtet sich im Kaufhaus zu melden, wenn Sie dort warenRegierungsvorlage an Frau K***: Waren Sie verpflichtet sich im Kaufhaus zu melden, wenn Sie dort waren oder sich zu melden, wenn Sie gehen? Frau K***: Nein, war ich nicht dazu verpflichtet. RV an Frau K***: Wer hat die Bf-Produkte verkauft und Kunden beraten, wenn Sie nichtRegierungsvorlage an Frau K***: Wer hat die Bf-Produkte verkauft und Kunden beraten, wenn Sie nicht dort waren? Frau K***: Mitarbeiter des jeweiligen Kaufhauses. RV an Frau K***: Sind Sie bei Ihrer Tätigkeit im Kaufhaus durch irgendjemanden kontrolliertRegierungsvorlage an Frau K***: Sind Sie bei Ihrer Tätigkeit im Kaufhaus durch irgendjemanden kontrolliert worden? Frau K***: Nein. R an Frau K***: Folgender konstruierter Sachverhalt: Sie beraten eine Kundschaft um 12 Uhr und gehen danach Mittagessen. Die Kundschaft fährt weiter und holt erst danach, während Ihrer Mittagspause, z. B. eine provisionsrelevante Pfanne aus dem Regal und bezahlt diese Pfanne bei der Kassa. Frage: Wie haben Sie von diesem Verkauf erfahren oder war dieser Verkauf nicht provisionsrelevant? Frau K***: Wenn mir der Verkauf aufgefallen ist, z. B. weil ich einen Leerraum im Pfannensortiment gesehen habe, habe ich Provision erhalten, weil ich jeden Tag Lieferscheine geschrieben habe, mir ist der Verkauf der Pfanne des Öfteren aufgefallen bzw. wurde ich von Kolleginnen aus dem Kaufhaus darauf aufmerksam gemacht. RV an Frau K***: Haben Sie auch etwas zu tun mit der Bestellung der Waren des KaufhausesRegierungsvorlage an Frau K***: Haben Sie auch etwas zu tun mit der Bestellung der Waren des Kaufhauses bei Bf? Frau K***: Es ging viel "automatisch". Wenn ich etwas von Katalogen verkauft habe, wo die Ware nicht vorhanden war oder hat das Kaufhaus eine Bestellung geschrieben. RV an Frau K***: Hat Ihnen Bf im Rahmen Ihrer Ausübung Ihrer Tätigkeit WeisungenRegierungsvorlage an Frau K***: Hat Ihnen Bf im Rahmen Ihrer Ausübung Ihrer Tätigkeit Weisungen erteilt, gab es Anweisungen, die Sie zu befolgen hatten? Frau K***: Nein. RV an Frau K***: Auf welcher Grundlage hat Bf Ihre Bezahlung ermittelt, wie ist dasRegierungsvorlage an Frau K***: Auf welcher Grundlage hat Bf Ihre Bezahlung ermittelt, wie ist das Geld für Ihre Tätigkeit ermittelt worden? Frau K***: Durch die Lieferscheine, die ich abgegeben habe, bin ich zu meinem Geld gekommen. Vor einer kurzen Verhandlungspause ... BehV und RV stimmen überein, dass zumindest ein Betrag ohne Zinsen für die bisherigenBehV und Regierungsvorlage stimmen überein, dass zumindest ein Betrag ohne Zinsen für die bisherigen Streitzeiträume in Höhe von ca. 70.000 - 75.000 Euro im Raum steht. RV betont, dass für die Folgezeiträume und anderen Bundesländer im Gefolge desRegierungsvorlage betont, dass für die Folgezeiträume und anderen Bundesländer im Gefolge des gegenständlichen Verfahrens Beiträge im sechsstelligen Bereich im Raum stehen könnten (incl. steuerliche Beurteilung). Es geht hier um ein wesentliches Standbein der Bf, sprich deren Vertriebsmodell. Sohin wird die Verhandlung für ca. 20 Minuten ... [...] RV an Fr. M***: Sie haben die Aussagen von Frau K*** und meine Fragen gehört, istRegierungsvorlage an Fr. M***: Sie haben die Aussagen von Frau K*** und meine Fragen gehört, ist dazu aus Ihrer Sicht etwas zu ergänzen oder zu ändern oder sehen Sie die Antworten genauso wie Frau K***? Fr. M***: Es gibt nichts hinzuzufügen bzw. nichts zu ändern. RV an Fr. B***: Sie haben die Aussagen von Frau K*** und meine Fragen gehört, istRegierungsvorlage an Fr. B***: Sie haben die Aussagen von Frau K*** und meine Fragen gehört, ist dazu aus Ihrer Sicht etwas zu ergänzen oder zu ändern oder sehen Sie die Antworten genauso wie Frau K***? Fr. B***: Ich bin der gleichen Ansicht. BehV an Fr. K***: Mit wem wurde vereinbart, wann und wo Sie tätig werden? RV: Das ist eine unzulässige Suggestivfrage.Regierungsvorlage, Das ist eine unzulässige Suggestivfrage. R: Die Frage wird zugelassen. Fr. K***: Zu Beginn im Jahr 2004 habe ich mit Herrn J*** darüber verhandelt. R: Was war danach, 2008, 2009, worüber wir streiten? Fr. K***: Im Laufe der Zeit hat sich das ergeben, ich verwiese auf oben. BehV an Fr. K***: Was haben Sie gemacht, wenn Sie einmal verhindert waren, sei es durch Krankheit, einen Termin oder Ähnlichem? Fr. K***: Wenn ich kurzfristig verhindert war, hat das Personal im Kaufhaus den Verkauf gemacht. Wenn ich schon von Haus wusste, dass ich länger nicht da wäre, habe ich das Herrn G*** gesagt. BehV an Fr. K***: In der Niederschrift vor der WGKK haben Sie festgehalten, Sie haben bis Mitte 2010 eine "rote Schürze mit Firmenaufdruck" tragen müssen, ist das richtig? Fr. K***: Ja, das war ganz kurz, wir haben diese Schürze bei einer Schulung bekommen, es war aber nicht Pflicht im eigentlichen Sinn. BehV an Fr. K***: In der Niederschrift vor der WGKK haben Sie auch gesagt, wenn Sie Pause gemacht haben, haben Sie das Mitarbeitern des Marktes mitgeteilt, ist das richtig? RV: Der Vorhalt ist unvollständig, weil der Satz in der Niederschrift lautet: "Wenn ich eineRegierungsvorlage, Der Vorhalt ist unvollständig, weil der Satz in der Niederschrift lautet: "Wenn ich eine Pause machen wollte, habe ich das den Verkäuferinnen im Markt gesagt und die haben dann für mich mitübernommen." Fr. K*** zum Vorhalt: Ja, das habe ich seinerzeit gesagt. BehV an Fr. B***: Würden Sie die Fragen genauso beantworten wie Frau K***? Fr. B***: Ja. BehV an Fr. M***? Würden Sie die Fragen genauso beantworten wie Frau K***? Fr. M***: Meine Mittagspause teile ich mir selbst ein, sonst habe ich nichts zu sagen. RV an Fr. K***: Sie haben vorher auf die Frage des Herrn Magister (BehV) gesagt, dass SieRegierungsvorlage an Fr. K***: Sie haben vorher auf die Frage des Herrn Magister (BehV) gesagt, dass Sie eine längere Abwesenheit dem Herrn G*** gemeldet hätten. Was ist "länger", "Stunden"? Fr. K***: Nein, insoweit ging es um Wochen. R an Fr. K***: Wenn Sie einige Wochen weg waren, hat dann jemand anderer den sonst von Ihnen betreuten Markt betreut? Fr. K***: Das weiß ich nicht, manchmal vielleicht. R an Herrn E***: Wenn z. B. eine Sommerpause ist, dann kommt da niemand hin, es ist ein "verkaufsschwache Zeit". Wenn jemand z. B. wegen Krankheit ein Jahr ausfallen würde, würde man üblicher Weise bei der jeweiligen Verkaufsberaterin fragen, ob sie einen Ersatz im Familien- bzw. Bekanntenkreis benennen möchte. RV bestätigt, dass nunmehr seine Kritik zur fehlenden Stellungnahme zu denRegierungsvorlage bestätigt, dass nunmehr seine Kritik zur fehlenden Stellungnahme zu den Beweisergebnissen betreffend der 3 anwesenden Damen nicht mehr besteht. Bestanden wird jedoch auf die Einvernahme der heute erschienen Zeugen. BehV: Aus meiner Sicht werden für das weitere Verfahren keine weiteren Zeugen bis auch die heute erschienen benötigt. R an die 3 Mitbeteiligten: Können Sie mir sagen welches Finanzamt für die zuständig ist? Fr. B***: Das für den
  5. Bezirk. Fr. M***: Das für den
  6. Bezirk. Fr. K***: Das für den
  7. Bezirk. RV wird beim nächsten Verhandlungstermin nach Möglichkeit die von Herrn G***Regierungsvorlage wird beim nächsten Verhandlungstermin nach Möglichkeit die von Herrn G*** zitierten Richtlinien mitnehmen oder vorher vorlegen.... Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2015, in dem insbesondere auch die Einvernahme der Z1 als einer (zumindest tlw) Personalverantwortlichen der Bf und die Einvernahme eines ehemaligen Geschäftsführers der Bf Ml***als Z 2 dokumentiert ist, ist nunmehr soweit hier interessierend wieder zu geben [M*** und R*** = jeweils Damen mit gleichartigen Tätigkeiten bei der Bf wie die MB dieses Verfahrens]:Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2015, in dem insbesondere auch die Einvernahme der Z1 als einer (zumindest tlw) Personalverantwortlichen der Bf und die Einvernahme eines ehemaligen Geschäftsführers der Bf Ml***als Ziffer 2, dokumentiert ist, ist nunmehr soweit hier interessierend wieder zu geben [M*** und R*** = jeweils Damen mit gleichartigen Tätigkeiten bei der Bf wie die MB dieses Verfahrens]:
  8. Vorerst wird Bezug genommen auf das Protokoll des letzten Verhandlungstermins Abs. 1.
  9. Vorerst wird Bezug genommen auf das Protokoll des letzten Verhandlungstermins Absatz eins Punkt eins auf Seite 9 oben ist dahingehend einvernehmlich zu berichtigen, dass der RV imauf Seite 9 oben ist dahingehend einvernehmlich zu berichtigen, dass der Regierungsvorlage im Wesentlichen kritisiert hat, dass er im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu Beweisergebnissen hatte. 1.
  10. Auf Seite 13 ist dahingehend zu berichtigen, dass nicht der Richter an Herrn E***, sondern Herr E*** zum Richter gesagt hat, "Wenn zB eine Sommerpause...".
  11. Im Einvernehmen mit den Vertretern der Hauptparteien wird festgehalten, dass die Aussagen von MB vor der GKK ausreichend sein sollten. Insbesondere aus gesundheitlichen Gründen verlässt MB die Verhandlung. Für den Fall, dass ....
  12. Zwecks Übersichtlichkeit des Verfahrensgeschehens wird betreffend die Frage der "Geringfügigkeit" wie folgt festgehalten: 3.
  13. Frau B*** - vollversicherungspflichtig vom Einkommen her. 3.
  14. Frau R*** - zuerst vollversichert, ab 15.11.2007 geringfügig versichert. 3.
  15. Frau M*** - vollversicherungspflichtig vom Einkommen her. 3.
  16. Frau K*** - vollversicherungspflichtig vom Einkommen her. 3.
  17. MB - ab 01.10.2008 geringfügig - zuvor vollversichert.
  18. Mitgeteilt wird, dass vom Gericht die Steuerbescheide bislang nicht .... Festgehalten wird, dass Fr. M*** einverstanden ist, dass ihre steuerlichen Daten von der Finanzverwaltung abgefragt werden. Fr. R*** ist damit einverstanden, dass bei der Finanzverwaltung ihre einschlägigen Steuerdaten abgefragt werden.
  19. Sohin wird in der heutigen Verhandlung inhaltlich fortgeschritten. RV verweist auf VwGH Zl. Ro 2015/08/0020, wo auf freie Dienstverträge von "Taxitänzern"Regierungsvorlage verweist auf VwGH Zl. Ro 2015/08/0020, wo auf freie Dienstverträge von "Taxitänzern" erkannt wurde, wobei in dem vom VwGH entschiedenen Sachverhalt sogar Leistungszeiten vorgegeben gewesen sind. BehV: Nein, keine Stellungnahme. Nunmehr wird die erstmals anwesende Fr. R*** dahingehend informiert, dass sie in diesen Verfahren eine weitere Verfahrenspartei ist, als solche ist sie formal Beteiligte im Sinne des § 51 AVG.Sinne des Paragraph 51, AVG. Sie hat damit sämtliche Parteienrechte gemäß AVG, insbesondere das Recht, dass ihr Standpunkt gehört wird, dass sie Akteneinsicht nehmen kann, dass sie gegen die Entscheidung des Gerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben kann. Nachfolgend wird Fr. R*** gemäß § 51 AVG belehrt.Nachfolgend wird Fr. R*** gemäß Paragraph 51, AVG belehrt. Als nächstes wird festgehalten, dass jedenfalls Fr. M*** die von Herrn G*** zitierten Richtlinien für den freien Dienstvertrag, wie vom RV vorgelegt, in damaliger Fassungzitierten Richtlinien für den freien Dienstvertrag, wie vom Regierungsvorlage vorgelegt, in damaliger Fassung erhalten hat. Fr. R*** kann sich nicht daran erinnern. Schließlich wird mit der Zeugenbefragung von Fr. Bg*** (Z1) begonnen. [...] R: Können Sie beschreiben, wie die 5 verfahrensgegenständlichen freien bzw. echten Dienstnehmerinnen erfahren haben, dass sie in einem bestimmten Supermarkt bzw. Möbelhaus tätig sein können? Z1: Meistens ist das vom Außendienst übernommen worden, der die Damen informiert hat, wo und was wir anbieten können. Die Orte und wo sie dann auswählen kann, jetzt hinsichtlich Wohnortnähe, dass sie nicht so weit fahren muss und dann hat die Dame gewählt und hat gesagt "Ja, ich entscheide mich für diesen Arbeitsort." Und dann ist sie vor Ort dort arbeiten gegangen. Die Information war zuerst, dass wir mehrere Märkte zur Auswahl bieten. R: Wurde der Einsatzort mit Herrn G*** vereinbart? Z1: Ja, die 5 [...] fraglichen Dienstnehmerinnen dieses Verfahrens waren im Einsatzgebiet von Herrn G***. Die Außendienstgebiete wurden aufgeteilt und Herr G*** war für Wien zuständig. R: Vorgehalten wird die Vertragsschablone betreffend Fr. K*** vom 03.11.2010 und dort die Passage betreffend den Absatz der beginnt, "Ihr Honorar besteht aus..." dort ist der Satz enthalten, "die Einsatztage sind von 3 Tagen (Minimum) bis 5 Tagen variabel" R: Haben Sie Wahrnehmungen welche Vorstellung unternehmensintern betreffend die Auslegung des Begriffs "Minimum" bestanden haben? Z1: Wenn eine Dame weniger arbeitet als 3 Tage, dann kommen wir mit dem Honorar nicht über die Geringfügigkeitsgrenze. Diese Passage hatte mit dem Honorar zu tun. R: Was ist dann passiert, wenn so etwas thematisiert worden ist? Z1: Die Damen wollen ja mehr als geringfügig verdienen. Wenn eine Dame unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten wollte, ist sie als "geringfüge Dienstnehmerin" angemeldet worden. Hier gibt es auch andere Verträge. R: Vorgehalten wird insoweit der zuletzt vorgelegte Dienstvertrag von Fr. R***, datiert mit 15.11.
  20. R: Ist das so ein Dienstvertrag für Geringfügige? Z1: Ja. R: Haben Sie Tatsachenwahrnehmungen, dass eine Dame mit einer derartigen Vertragsschablone das Risiko hatte, dass sie über die Geringfügigkeitsgrenze kommen hätte können? Z1: Dann ist sie einfach einen Tag weniger arbeiten gegangen. R: Wie ist insoweit die Kommunikation gelaufen? Z1: Die Damen haben das immer gewusst, wie sie angemeldet waren und wenn eine Dame eine Geringfügigkeit erhält, wird sie nicht 15 Tage im Monat arbeiten. Die Damen mit derartigen Geringfügigkeitsverträgen wollten nur ein- oder zweimal in der Woche arbeiten. R: Was passierte, wenn eine nichtgeringfügig angemeldet Dame entweder ein oder zwei Wochen oder ein bis zwei Monate oder ein bis zwei Tage, krankheits- oder urlaubsbedingt verhindert war? Z1: Dann, wenn sie 2 - 3 Monate ausfällt, dann wird sie abgemeldet, da sie dann kein Honorar mehr hat. Ich kann dann bei der GKK kein Bruttohonorar melden, für welches Abgaben an die GKK zu leisten wären. Das Thema der wochenweisen Abwesenheit stellt sich nicht. Die Damen haben wöchentlich ihre Belege eingereicht, daraus haben wir gesehen, dass sie tätig gewesen waren und über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. R: Wie war die Unternehmenspraxis betreffend den Umstand, dass eine Dame z. B. im Sommer mehrere Wochen bzw. Monate nicht im zugeteilten Markt war. Ist insoweit ersatzweise eine andere Dame bestellt worden für diesen Markt? Z1: Wenn es firmentechnisch notwendig war, wenn der Kunde darauf bestanden hat, der Kunde war das Möbelhaus, haben wir eine Ersatzkraft bestellt. R: In der umsatzschwachen Zeit? Z1: Es wird allgemein im Sommer "heruntergefahren". R: Wer hat im Unternehmen entschieden, ob eine Ersatzkraft bestellt wird? Z1: Wer mit den Kunden gesprochen hat, wer mit den Kunden das vereinbart hat, das war das Möbelhaus. R: War das z. B. Herr G***? Z1: Das kommt darauf an, was er von der Geschäftsführung, welche Aufträge er bekommen hat. R: Wer hat dann definitiv entschieden, ob nach einem Kundenwunsch eine Ersatzkraft bestellt wird? Z1: Geschäftsführung, Außendienst? Ich kann das nicht sagen. R: Hätten die jeweiligen Damen selbst irgendwelche Ersatzkräfte für sich bestellen können? Z1: Sofern diese eingeschult sind, ja, es ist ja egal, welche Dame dort steht. R: War also die Ersatzkraftbestellung von einer absolvierten Einschulung der potenziellen Ersatzkräfte abhängig? Z1: Die Produkte sollte sie kennen. R: Hinsichtlich der 5 für dieses Verfahren verfahrensgegenständlichen Damen, haben Sie hier eine Tatsachenwahrnehmung, ob diese 5 Damen jemals selbst Ersatzkräfte bestellt haben? Z1: Nein, habe ich nicht, ich kann mich nicht erinnern. R: Es wird das Fragerecht an den RV erteilt.R: Es wird das Fragerecht an den Regierungsvorlage erteilt. RV an Z1: Können Sie für uns, also für das Protokoll angegeben, das System, in dem dieseRegierungsvorlage an Z1: Können Sie für uns, also für das Protokoll angegeben, das System, in dem diese Damen arbeiten? Findet ein Verkauf von Bf-Produkten im Möbelhaus auch dann statt, wenn die Damen nicht anwesend sind? Z1: Ja. RV an Z1: Wer macht denn in diesen Fällen den Verkauf?Regierungsvorlage an Z1: Wer macht denn in diesen Fällen den Verkauf? Z1: Die Angestellten des Kunden, d. h. die Angestellten der Möbelhäuser. RV an Z1: Wenn die Damen, die von Bf kommen zusätzlich anwesend sind, was tuen sieRegierungsvorlage an Z1: Wenn die Damen, die von Bf kommen zusätzlich anwesend sind, was tuen sie da? Z1: Sie stehen in diesem Möbelhaus, in dem die Bf-Abteilung ein fixer Bestandteil ist und beraten die Kunden, die in dieses Möbelhaus kommen. RV an Z1: Diese Bf-Regale, sind das Regale des Möbelhauses oder Regale von Bf?Regierungsvorlage an Z1: Diese Bf-Regale, sind das Regale des Möbelhauses oder Regale von Bf? Z1: Es sind die Regale der Bf, die dort fix aufgebaut sind. RV an Z1: Die Ware, die verkauft wird, ist Ware, die das Möbelhaus dort hingestellt hat?Regierungsvorlage an Z1: Die Ware, die verkauft wird, ist Ware, die das Möbelhaus dort hingestellt hat? Z1: Ja, das ist Eigentum des Kunden, des Möbelhauses. RV an Z1: Was ist Ziel der Beratung durch die Damen?Regierungsvorlage an Z1: Was ist Ziel der Beratung durch die Damen? Z1: Ein Mehrumsatz des Kunden, des Möbelhauses. RV: Sind diese Beraterinnen in irgendeiner Weise in die Organisationsstruktur desRegierungsvorlage, Sind diese Beraterinnen in irgendeiner Weise in die Organisationsstruktur des Möbelhauses eingebunden? Z1: Nein, unsere Dame kann kommen und gehen, wann sie möchte. RV: Muss Sie Ihnen diese Anwesenheit in irgendeiner Weise berichten oder mitteilen?Regierungsvorlage, Muss Sie Ihnen diese Anwesenheit in irgendeiner Weise berichten oder mitteilen? Z1: Nein, weder Zeiten noch Abwesenheiten. RV: Was ist Grundlage für die Entlohnung der Damen?Regierungsvorlage, Was ist Grundlage für die Entlohnung der Damen? Z1: Der Verkaufsumsatz der Dame und das Taggeld, das sie erhält. RV: Wie erfahren Sie diesen Umsatz?Regierungsvorlage, Wie erfahren Sie diesen Umsatz? Z1: Die Dame sendet in der Folgewoche die Verkaufsumsätze zu uns ins Büro. RV: Ein bisschen konkreter, wie bekommen Sie das konkret?Regierungsvorlage, Ein bisschen konkreter, wie bekommen Sie das konkret? Z1: Ich erhalte einen handgeschriebenen Zettel, auf den die verkauften Produkte vermerkt sind, aufgeschrieben sind. RV: Wenn ich mir das besser vorstellen kann, ist das vom Kaufhaus gegengezeichnet?Regierungsvorlage, Wenn ich mir das besser vorstellen kann, ist das vom Kaufhaus gegengezeichnet? Z1: Das Möbelhaus zeichnet gegen, die Abteilungsleiterin des Möbelhauses ist das, danach kommt ein "K***- L***-Stempel" drauf. RV: Haben die Damen irgendeinen Einfluss auf die Warenbestellung, oder damit etwas zuRegierungsvorlage, Haben die Damen irgendeinen Einfluss auf die Warenbestellung, oder damit etwas zu tun? Z1: Nein. Die Warenbestellung macht generell der ganze "K***- L***" als Großkunde, der direkt bestellt.. Der bestellt direkt, damit alle Filialen gleich beliefert werden. RV: Wissen Sie z. B. jetzt, wo welche Dame jetzt, in diesem Augenblick, tatsächlich arbeitet?Regierungsvorlage, Wissen Sie z. B. jetzt, wo welche Dame jetzt, in diesem Augenblick, tatsächlich arbeitet? Z1: Nein. RV: Sind die Damen in einer Organisationsstruktur von Bf eingebunden?Regierungsvorlage, Sind die Damen in einer Organisationsstruktur von Bf eingebunden? Z1: Nein. Die Dame kommt auch nicht zu Bf ins Haus. RV: Werden die Damen in irgendeiner Weise kontrolliert?Regierungsvorlage, Werden die Damen in irgendeiner Weise kontrolliert? Z1: Nein, die Damen werden nicht kontrolliert. RV: Kann man sagen, das einzige, das Sie als Bf interessiert, sind die wöchentlichenRegierungsvorlage, Kann man sagen, das einzige, das Sie als Bf interessiert, sind die wöchentlichen Abrechnungen? Z1: Ja, um das Honorar zu erstellen. RV: Es ist irgendwo im Akt behauptet worden, es gebe eine Kontrolle durch denRegierungsvorlage, Es ist irgendwo im Akt behauptet worden, es gebe eine Kontrolle durch den Außendienst? Z1: Nein. Der Außendienst besucht den Kunden eben "K***- L***" und wird dort mit der Verantwortlichen, mit der Etagenleiterin oder mit der Einkäuferin besprochen, ob noch Waren gewünscht werden oder geliefert werden sollen, ob es Aktionen gibt, die wir anbieten können. Nur das Gespräch zwischen Außendienst und der jeweiligen zuständigen Dame bei "K***- L***". RV: Ist es also nicht notwendig, dass der Außendienst bei dieser Gelegenheit mit derRegierungsvorlage, Ist es also nicht notwendig, dass der Außendienst bei dieser Gelegenheit mit der Beraterin Kontakt aufnimmt? Z1: Nein, die Notwendigkeit besteht nicht. Man wird sich natürlich begrüßen und "Grüß Gott" sagen, das ist höflich. RV: Gibt es eine Bekleidungsvorschrift?Regierungsvorlage, Gibt es eine Bekleidungsvorschrift? Z1: Nein, es gibt keine Bekleidungsvorschrift. RV: Welche Hilfsmittel brauchen die Damen für ihre Tätigkeit?Regierungsvorlage, Welche Hilfsmittel brauchen die Damen für ihre Tätigkeit? Z1: Eigentlich keine Hilfsmittel, sie braucht keine Preisliste, weil die Preise angeschrieben sind, auch keine Hilfsmittel. Es wird in der Abteilung ein Katalog aufliegen, wo der Endkunde noch durchblättern kann, Infomaterial, was man alles von Bf kaufen kann, die liegen dort für den Endkunden. RV: Gibt es Schulungen, die Bf für die Damen veranstaltet?Regierungsvorlage, Gibt es Schulungen, die Bf für die Damen veranstaltet? Z1: Ja, es gibt Schulungen. Diese Schulung findet einmal im Jahr statt. Meistens April oder Mai und da werden die Damen eingeladen, um eben neue Produkte kennenzulernen oder dass sie auch wissen, wie die Produkte funktionieren, beim Schnellkochtopf z. B. Damit sie mit diesem Wissen, wieder ihren Verkaufsumsatz und ihre beratende Tätigkeit erweitern können. Es ist nicht verpflichtend, die Dame wird eingeladen. RV: Nochmals zur eigentlichen Tätigkeit. Gibt es Weisungen von Bf, wie dieRegierungsvorlage, Nochmals zur eigentlichen Tätigkeit. Gibt es Weisungen von Bf, wie die Beraterinnen ihre Tätigkeit ausüben sollen? Also z. B., wie Kunden anzusprechen sind oder welche Kunden anzusprechen sind? Z1: Nein, es gibt absolut keine Weisungen. RV: Gibt es Weisungen, dass die Damen zu einem bestimmten Tag oder zu einer bestimmtenRegierungsvorlage, Gibt es Weisungen, dass die Damen zu einem bestimmten Tag oder zu einer bestimmten Zeit in einem Möbelhaus tätig werden müssen? Z1: Nein, es gibt keine Weisung über den genauen Einsatztag. RV: Gibt es Weisungen zur Dauer der Anwesenheit im Möbelhaus?Regierungsvorlage, Gibt es Weisungen zur Dauer der Anwesenheit im Möbelhaus? Z1: Nein, es gibt keine Anwesenheitsanweisungen. RV: Wie ist es mit anderen Beschäftigungen, sind die Damen grundsätzlich frei, die Zeit, dieRegierungsvorlage, Wie ist es mit anderen Beschäftigungen, sind die Damen grundsätzlich frei, die Zeit, die sie nicht für Bf verwenden für andere Dienstgeber, Aufgaben oder Tätigkeiten zu verwenden? Z1: Das verstehe ich überhaupt nicht. RV: Es geht um anderwärtige Erwerbstätigkeiten?Regierungsvorlage, Es geht um anderwärtige Erwerbstätigkeiten? Z1: Kann sie durchaus machen. RV: Gibt es da von Bf Einschränkungen?Regierungsvorlage, Gibt es da von Bf Einschränkungen? Z1: Das ist der Mitbewerber, der ist natürlich ausgeschlossen, das ist WMF, sie kann nicht für große Produzenten von Haushaltstöpfen oder Pfannen, tätig sein. RV: Kann man sagen, dass es egal ist, was sie sonst mit ihrer Arbeitskraft machen?Regierungsvorlage, Kann man sagen, dass es egal ist, was sie sonst mit ihrer Arbeitskraft machen? Z1: Ja. RV: Ich möchte noch zurückkommen auf die Wahl des Einsatzortes. Ist es für die DamenRegierungsvorlage, Ich möchte noch zurückkommen auf die Wahl des Einsatzortes. Ist es für die Damen möglich, den Ort ihrer Beratertätigkeit, sprich das Kaufhaus, zu wechseln? Z1: Ja, es ist möglich zu wechseln. Manche wollen nicht wechseln, weil es in der Nähe ihres Wohnortes ist. Man kann Frau M*** befragen, ob sie wechseln will, in den
  21. oder an einen anderen Wunschort ihrer Wahl oder ob sie woanders hin möchte, zu einem anderen Kunden. RV: Was würde sie antworten?Regierungsvorlage, Was würde sie antworten? Z1: Sie würde antworten "nein", sie kann mit dem Rad von zu Hause fahren, wann immer sie will. Sie kann mittags theoretisch nach Hause fahren und kann hingehen, wann sie will und wird deswegen nicht wechseln wollen. RV: Gab es Damen die wechseln wollten?Regierungsvorlage, Gab es Damen die wechseln wollten? Z1: Es gab Damen die wechseln wollten und gewechselt haben. RV: Wie läuft das ab?Regierungsvorlage, Wie läuft das ab? Z1: Die Dame gibt bekannt, dass sie aus irgendeinem Grund den Einsatzort wechseln möchte und Bf versucht, nach Verfügbarkeit, der Dame wieder 1, 2 Kunden anzubieten, wo sie dann wieder wählen kann, wo sie gerne arbeiten würde. RV: Wird das regelmäßig gelebt, kommt das regelmäßig vor?Regierungsvorlage, Wird das regelmäßig gelebt, kommt das regelmäßig vor? Z1: Es kommt vor, weil ich z. B. von verschiedenen Damen 3 - 5 verschiedene Einsatzorte habe, wo die Dame schon des Öfteren gewechselt hat. RV: Können Sie uns von den 5 Damen, die hier Gegenstand sind sagen, ob und wenn "ja",Regierungsvorlage, Können Sie uns von den 5 Damen, die hier Gegenstand sind sagen, ob und wenn "ja", wie oft diese Damen den Einsatzort gewechselt haben? Z1: Frau B*** hat 4 verschiedene Einsatzorte, Fr. K*** 3 verschiedene Einsatzorte, Frau R*** 3 verschiedene Einsatzorte, MB einen und Frau M*** einen Einsatzort. Von den 5 Damen haben 3 häufig gewechselt. RV: Gibt es für eine Dame nur einen Einsatzort oder mehrere gleichzeitig?Regierungsvorlage, Gibt es für eine Dame nur einen Einsatzort oder mehrere gleichzeitig? Z1: Es gibt auch 2 Einsatzorte gleichzeitig für eine Dame. In Kärnten haben wir eine Dame, Mutter und Tochter beschäftigt, die sich an 2 verschiedenen Einsatzorten, die sich ständig vertreten haben; auch in einer Woche, dass eine Dame an 2 verschiedenen Orten war. Die 5 verfahrensgegenständlichen Damen hatten - nach meinem Erinnerungsstand - immer nur einen Einsatzort. Ich müsste hier nochmals nachschauen, es kann sein, dass einmal Fr. K*** in einer Woche bei 2 Kunden gewesen ist, aber das muss ich mir erst anschauen. RV: Gibt es einen Erfahrungswert, wie lange Damen bei Bf beschäftigt sind, sind das nurRegierungsvorlage, Gibt es einen Erfahrungswert, wie lange Damen bei Bf beschäftigt sind, sind das nur tageweise Beschäftigungen oder geht es über Jahre? Z1: Die meisten Damen sind länger bei uns beschäftigt. Jetzt auch diese 5 Damen. Manchmal gibt es Damen, die 1 Monat bleiben, 3 Monate bleiben und mit "bleiben" meine ich, sie sind einfach nicht mehr "auffindbar", sie kommen nicht mehr zur Arbeit. Es gibt mehrere, die kürzere Zeiten beschäftigt sind. RV: Wenn Sie sagen, speziell die 5 Damen sind länger beschäftigt, meinen Sie Jahre?Regierungsvorlage, Wenn Sie sagen, speziell die 5 Damen sind länger beschäftigt, meinen Sie Jahre? Z1: Jahre, die Frau M*** ist seit 2007 beschäftigt, ist noch immer beschäftigt. Die Frau B*** hätte gerne weitergearbeitet im Jahr 2008, aber dann ist ihr Gatte verstorben. Frau K*** bis 2013, jetzt geht es ihr leider gesundheitlich nicht gut. Frau R*** ist 2007 -Strichaufzählung glaube ich - in Pension gegangen. MB hat dann aufgehört, 2009, da war sie ungefähr 72 Jahre, doch längere Zeit. RV: Zum Weisungsrecht. Hat das Möbelhaus irgendwelche Weisungsrechte gegenüber IhrenRegierungsvorlage, Zum Weisungsrecht. Hat das Möbelhaus irgendwelche Weisungsrechte gegenüber Ihren Beratern? Z1: Nein, die Dame kann kommen und gehen in das Möbelhaus, wann sie will. Sie ist nicht Angestellte oder freie Dienstnehmerin des Möbelhauses. RV: Ist sie in die Organisations- und Personalstruktur des Möbelhauses eingebunden?Regierungsvorlage, Ist sie in die Organisations- und Personalstruktur des Möbelhauses eingebunden? Z1: Nein, überhaupt nicht. RV: Es war das letzte Mal die Rede von "Richtlinien für die freien Dienstnehmerinnen", istRegierungsvorlage, Es war das letzte Mal die Rede von "Richtlinien für die freien Dienstnehmerinnen", ist das diese AK-Broschüre? Z1: Ja. RV: Wem haben Sie die gegeben und warum?Regierungsvorlage, Wem haben Sie die gegeben und warum? Z1: Damen, die sich nicht auskennen im freien Dienstvertrag, teilen mir das mit und gehe ich mit diesen Damen diese Broschüre auch durch. Auch betreffend der Einkommenssteuer und die absetzbaren Möglichkeiten wie die Betriebsausgabenpauschale. Dahingehend werden die Damen auch informiert. Zuletzt habe ich diese Broschüre einer Dame per Post gesendet, mit dem Hinweis, wenn sie Fragen hat, kann sich mich gerne kontaktieren, ich bin ihr behilflich. Vor 3 Monaten habe ich diese zuletzt versendet. Bei den 5 Damen damals hat das -Strichaufzählung glaube ich noch - der Außendienst verteilt. RV: Ist es für Bf irgendein Thema, wie die Damen von Ihrer Wohnung auf denRegierungsvorlage, Ist es für Bf irgendein Thema, wie die Damen von Ihrer Wohnung auf den Arbeitsort des Kaufhauses gelangen, wer zahlt die Spesen? Z1: Nein, es ist für Bf kein Thema. Die Fahrtkosten sind von der Dame zu leisten und dann gibt es auf Grund der Broschüre eine Absetzmöglichkeit. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. R: Welche Funktion hatten Sie 2008 und danach im Unternehmen Bf? Z1: Ich bin damals und seit 2005 verantwortlich für Personal, d. h. auch die Angestellten der Firma Bf und für die freien Dienstnehmer, Erstellung aller Dienstverträge, Meldungen, Abmeldungen bei der Krankenkasse, alles was Personal betrifft. Abmeldung bei der GKK. Alle Personalagenden, auch einige interne Bereiche im Unternehmen auch. Es ist nicht nur mein einziger Teil, es ist nicht mein ausschließlicher Arbeitsbereich. Z. B. Fuhrparkmanagement, Handyverträge mache ich auch. Es bleibt gar nicht so viel Zeit übrig. Kassa, Telebanking und ich kontrolliere auch Lieferantenrechnungen und manage die Hardware, die Geräte und einiges mehr. R: Wie sind die 20 Euro Tagespauschale bei Geringfügigen und Nichtgeringfügigen dem Weg nach zur Auszahlung gebracht worden? Z1: Bei der Geringfügigkeit gibt es diese 20 Euro nicht, es steht auch nicht im Vertrag und sonst schickt mir die Dame ihre Verkaufsbelege und zu diesem Zeitpunkt sehe ich, dass sie in der Vorwoche, angenommen 4 Tage und ich sehe, dass sie 4 Tage gearbeitet hat. Dann wird der Verkaufsumsatz mit den Prozentsätzen, die sie erhält, in die EDV eingegeben, zuzüglich viermal das Taggeld, das ist dann eine Wochenabrechnung. R: Vorgehalten wird, dass Sie gesagt haben, dass die Ware im Eigentum der Möbelhäuser gewesen ist. Frage: Wissen Sie, ob Bf einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat mit dem Möbelhaus? Z1: Da müsste man im Vertrag von "K***- L***" nachschauen, sonst gibt es schon mit anderen Kunden Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen. R: Zum Thema "Ersatzkraft". Konnte Ihrer Wahrnehmung nach jemand für die Waren der Firma Bf provisionsbegründend in Möbelhäusern tätig sein, ohne zuvor einen Vertrag unterschrieben zu haben, wie ihn z. B. Frau R*** und Frau B*** unterschrieben hatten? Z1: Sie meinen, ob eine Ersatzkraft ohne unseres Wissen dort gestanden ist? Wir brauchen zuerst Daten für eine Anmeldung bei der GKK, für die zuständige GKK, bevor die Dame dort in unserem Namen hingehen darf. Ein Vertag ist - meines Erachtens nicht zwingend - aber angemeldet muss sie sein. In einem zweiten Schritt, kommt es danach zur Vertragsunterfertigung. R: Konnte eine Dame von sich aus Ersatzkräfte zu Schulungen einladen oder war für die Schulungsteilnahme eine persönliche Einladung von Bf notwendig? Z1: Wäre es möglich, wenn eine Dame eine Bekannte hat und die Dame zur Bekannten sagt, sie soll sich die Produkte einmal anschauen, ob sie das interessiert. In weiterer Folge war auch das "K***- L***-Personal" zur Schulung da, um die Damen bei kürzeren Abwesenheiten vertreten zu können und konnte den Schulungen beiwohnen. R: Ist Ihnen bekannt, dass irgendwann einmal eine Dame, die bereits einen freien Dienstvertrag unterschrieben hatte, im Namen der Firma Bf einen freien Dienstvertrag mit einer Ersatzkraft - entsprechend dem bekannten Vertragsmustern - abgeschlossen hat? Z1: Nein. Auf einem Bf-Papier sicher nicht. R: Vorerst keine weiteren Fragen mehr zum Thema des freien Vertretungsrechtes. RV: Wenn irgendeine Dame wöchentlich ihre Rechnungen einreicht, können Sie überhauptRegierungsvorlage, Wenn irgendeine Dame wöchentlich ihre Rechnungen einreicht, können Sie überhaupt erkennen, ob die zu Grunde liegenden Geschäfte, wirklich von der betreffenden Dame "angebahnt" worden sind oder ob die nicht in Wahrheit ihre Freundin "dorthin gestellt hat"? Z1: Das kann ich nicht feststellen. Wer da wirklich vor Ort war, kann ich nicht sagen. RV: Würde sie das als Bf überhaupt interessieren?Regierungsvorlage, Würde sie das als Bf überhaupt interessieren? Z1: Nein, wer den Umsatz beim Kunden macht, ist uns egal. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. BehV wird das Fragerecht erteilt: BehV an Z1: Wenn eine der Beraterinnen neu begonnen hat oder die Filiale gewechselt hat, wäre es dann möglich gewesen, in eine Filiale zu wechseln, wo schon eine Beraterin ist? Z1: Wo schon eine steht, soll eine andere hin, nur weil sie das wünscht? Wie vorher bereits erwähnt, werden 2 - 3 Orte zur Auswahl gegeben, die frei sind und zu besetzen sind. Wenn sich jemand im
  22. Bezirk ein Möbelhaus wünscht, dann kann man Fr. M*** dort nicht einfach ablösen. Dann gibt es vielleicht die Möglichkeit, dass der jeweiligen Dame z. B. im
  23. Bezirk ein anderes Möbelhaus oder ein anderer Kaufhauskunde als Vertriebskunde zugeteilt wird. Es gibt auch den Kunden "LT***", dort bestehen dann allenfalls Möglichkeiten zum Einsatz. BehV an Z1: Kann man daher sagen, zur selben Zeit, am selben Arbeitsort, war immer nur eine Beraterin tätig? Z1: Wenn eine Aktion ist, eine "K***- L***-Aktion" kann es auch erforderlich sein, dass zusätzlich zu den normalen Bf-Abteilungen noch ein weiteres Bf-Aktionsangebot für "K***- L***" angeliefert wird. In einem solchen Fall kann es sein, dass eine zweite Dame vor Ort ist. Auch über eine längere Zeit, für den Aktionszeitraum. Zur ersten Frage, wir hatten eine "K***- L***- Filiale" in letzter Zeit einmal im Burgenland mit 2 Damen besetzt, die sich ohne mein Wissen, die Anwesenheitszeiten aufgeteilt haben. Jede der Damen hat 3 Tage gemacht, wie sie das aufgeteilt haben, war uns nicht bekannt. BehV an Z1: Kann man daher sagen, bis auf Ausnahmefälle, wenn Sie - wie Sie gerade geschildert haben - 2 Personen sich die Arbeit aufteilen, war der Firma Bf bekannt, welche Beraterin, wann und wo tätig ist? Z1: Erst im Nachhinein, erst wenn die Damen die Honorarunterlagen geschickt haben. Beide Damen waren angemeldet. Nach einer Woche - bei Übersendung der Verkaufsunterlagen - ist dann sichtbar geworden, welche Dame in der Vorwoche, einen Tag gearbeitet hat, 2 Tage oder mehr. Ich musste es dem Honorar zuordnen. BehV an Z1: Beziehen Sie sich auf den vorher geschilderten Fall im Burgenland oder auf Ihre generelle Praxis? Z1: Es ist immer dasselbe Prozedere, in der Folgewoche kommen die Abrechnungen und dann ist ersichtlich, wann, wo gearbeitet hat. Sie muss doch den Namen darauf schreiben, den eigenen. BehV an Z1: Sie wissen nicht genau, wer, wann gearbeitet haben. Können Sie das einfach schildern, wie das zusammenpasst? Z1: Wenn sich eine Dame für ein Haus entschieden hat und gewählt hat und dort bleiben will, dann bleibt sie auch dort. Ist jetzt in dem Haus eine große Aktion oder ein Event, wird man ihr eine zweite Dame zur Hilfe geben oder wenn mehr Kunden kommen, eine zweite Damen zur Kundenberatung zur Verfügung stellen, damit das Haus mit einer zweiten Dame besetzt ist. Es kommt darauf an, ob der Betriebsleiter die Aktionen plant und dann entscheidet der Betriebsleiter, ob dort eine zweite Beraterin dazukommt, sofern eine Dame verfügbar ist. Die Dame, die vor Ort ist, wird natürlich gefragt und kann auch ablehnen. Wenn es für die Dame, die vor Ort ist, handlebar ist und dies gleichzeitig ablehnt, kommt für die Aktion keine zweite Kraft, ob es handlebar ist, entscheidet die Dame. BehV an Z1: Keine weiteren Fragen. R verweist nunmehr auf die Aussage von Fr. Z
  24. R fragt Fr. R*** und Fr. M***, ob nach deren Einschätzung, ob das von Fr. Z1 Gesagte falsch, richtig oder ergänzungsbedürftig ist. Fr. R***: Das von Fr. Z1 Gesagte stimmt an und für sich. Fr. M***: Es stimmt. Sohin wird um 11.52 Uhr die Verhandlung unterbrochen und um 14.00 Uhr fortgesetzt. Festgehalten wird, dass Herr Siegfried Ml*** als Zeuge (Z2) erschienen ist. .... gemäß §§ 49ff AVG belehrt..... gemäß Paragraphen 49 f, f, AVG belehrt. Dem RV wird das Fragerecht erteilt.Dem Regierungsvorlage wird das Fragerecht erteilt. RV an Z2: Was ist die Aufgabe des Außendienstes bei Bf bei den Kaufhäusern?Regierungsvorlage an Z2: Was ist die Aufgabe des Außendienstes bei Bf bei den Kaufhäusern? Z2: Im Prinzip die regelmäßige Betreuung von den jeweiligen Einkaufsverantwortlichen. In Kaufhäusern oder bei Möbelhäusern sind das üblicher Weise die Abteilungsleiter bzw. auch die Hausleiter, sofern nicht eine übergeordnete Zentrale das Sortiment bestimmt. Des Weiteren hat der Außendienst darauf zu achten, dass der "Bf-Corner" in den Häusern in einem ordnungsgemäßen Zustand sich befindet. RV: Ist es Aufgabe des Außendienstes die Beraterinnen zu kontrollieren?Regierungsvorlage, Ist es Aufgabe des Außendienstes die Beraterinnen zu kontrollieren? Z2: Nein, wenn er die Beraterin antrifft, wird er sie natürlich begrüßen und ansprechen und fragen, ob es von ihrer Seite irgendwelche Bemerkungen gibt. RV: Gibt es ein Weisungsrechtes des Außendienstes gegenüber den Beraterinnen?Regierungsvorlage, Gibt es ein Weisungsrechtes des Außendienstes gegenüber den Beraterinnen? Z2: Nein, es ist so, dass der Außendienst von mir, in meiner damaligen Funktion als Geschäftsführer, über die rechtlichen Grundlagen des freien Dienstvertrages informiert wurde und auch angehalten wurde, diese strikt einzuhalten. RV: Ist die Tätigkeit der Beraterinnen auf eine andere Art allenfalls indirekt kontrolliertRegierungsvorlage, Ist die Tätigkeit der Beraterinnen auf eine andere Art allenfalls indirekt kontrolliert worden? Z2: Nein, der einzige "Kontakt" ist die Auflistung der verkauften Produkte an den jeweiligen Tagen, wo die Beraterin anwesend war, weil daraus resultierend auch die Provision abgerechnet wurde. RV: Sonst keine Fragen, danke.Regierungsvorlage, Sonst keine Fragen, danke. R: Haben die Damen mit oder ohne Umsatzsteuer fakturiert? Z2: Ich verstehe jetzt die Frage nicht. R: Ich meinte die 5 Damen, die in diesem Verfahren Gegenstand sind, Fr. B***, Fr. R***, Frau. M***, Fr. K*** und MB. Z2: Die Abrechnungen erfolgten bei uns, da die Damen im freien Dienstverhältnis beschäftigt waren. D. h. auch die jeweiligen Abgaben wurden von uns z. B. an Gebietskrankenkassen abgeführt. Wenn ich hier eine Bemerkung machen darf. Als der Gesetzgeber, das war in den 90er Jahren, die "Funktion" des freien Dienstnehmers gestaltet hatte, haben wir aus Wettbewerbsgründen auch davon Gebrauch gemacht und wir hatten regelmäßig Prüfungen sowohl vom Finanzamt als auch von den Gebietskrankenkassen, bis eben zum vorliegenden Fall, hatten wir nie eine Beanstandung. Es gab sogar zu einem Fall Lob, dass bei uns alles vorbildlich ist, die Buchhaltung zu führen. R: Vorgehalten wird, dass Sie zuvor gerade von der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Zustandes des "Bf-Corners" gesprochen haben. Was hatte hier welche Person, in welcher Funktion, zur Herstellung des besagten Zustandes zu tun? Z2: Der Außendienstmitarbeiter hat gemeinsam mit den Mitarbeitern des jeweiligen Hauses festgelegt, welcher Platz für Bf zur Verfügung steht und auch darauf geachtet, dass die Artikel entsprechend eingeräumt sind. Wobei ich hier schon anmerken möchte, dass, wenn die Beraterinnen anwesend waren, das durchaus der Fall sein konnte, dass die Beraterin auch einmal einen Topf oder Pfannen ordnungsgemäß geschlichtet hat. R: Haben Sie heute bereits mit jemanden über die Voraussage von Frau Z1 gesprochen? Z2: Nein, ich bin erst um 13.30 Uhr gekommen und habe gewartet. R: Welche Funktion hat Hr. G*** gegenüber den 5 hier verfahrensgegenständlichen Damen gehabt? Z2: Er hat, nachdem sich die Damen beworben haben, die Erstgespräche geführt. Ich nehme an, dass er die Damen auch über die rechtlichen Grundlagen des freien Dienstvertrages informiert hat, wobei ich heute und hier nicht mit Sicherheit sagen kann, ob er Hr. G*** mit allen 5 dieser Damen die Erstgespräche geführt hat, da zu dieser Zeit Herr Z*** als Verkaufsleiter für Österreich tätig war, wobei ich anmerken muss, Hr. Z*** ist leider im Jänner, dieses Jahres, verstorben. R: Haben Sie das Modell des freien Dienstvertrages für Ihre "Warenpräsentatorinnen" nach vorangehender Beratung durch Rechtsgutachten eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes gewählt bzw. gibt es insoweit Rechtsgutachten? RV spricht sich gegen den Begriff der "Warenpräsentatorinnen" aus, weil es sich insoweit umRegierungsvorlage spricht sich gegen den Begriff der "Warenpräsentatorinnen" aus, weil es sich insoweit um einen Rechtsbegriff handelt, es wird ersucht, den Begriff "Beraterin" zu verwenden. R: Die obige Frage wird unter der Ersetzung des Begriffs "Warenpräsentatorinnen" erneut gestellt? Z2: Als ich 2006 die Verantwortung als Geschäftsführer für Bf übernahm, war das Modell der Beraterinnen bereits seit etlichen Jahren gelebt. Ich hatte Herrn RV gebeten, die Verträge, die wir mit den Fachberaterinnen schließen, zu sichten.Modell der Beraterinnen bereits seit etlichen Jahren gelebt. Ich hatte Herrn Regierungsvorlage gebeten, die Verträge, die wir mit den Fachberaterinnen schließen, zu sichten. R: Gibt es da Unterlagen, was man da vorlegen könnte? Z2: Den Basisvertrag, also ein Formular ohne Namen, ohne jeweilige Beraterin. R: Hat nach Ihrem Wissensstand jemals eine Beendigung eines derartigen Dienstvertrages über Initiative [der] Bf stattgefunden? Z2: Das kam vor. R: Wie ging eine derartige Auflösung vor sich? Z2: Ich müsste Fr. Z1 fragen, aber meines Wissens nach, wurde die betroffene Person mittels offiziellen Kündigungsschreiben gekündigt und ich denke, in den meisten Fällen, auch telefonisch oder vom Verkaufsleiter mündlich darüber informiert. R: Wissen Sie, ob bei den 5 verfahrensgegenständlichen Verfahren eine derartige, einseitige Auflösung stattgefunden hat? Z2: Das weiß ich nicht mehr. R: Wer hat entschieden, dass in einem bestimmten Kauf- bzw. Möbelhaus eine Ersatzkraft bzw. zusätzliche Kraft - neben einer ursprünglich eingeteilten Beraterin - tätig werden sollte? Z2: Eine Ersatzkraft konnte ja nur die Dame selbst als Vertretung benennen, wobei wir hierüber - üblicher Weise - nicht informiert wurden. Im Falle, dass eine zweite Dame am selben Standort erforderlich war, wurde zuerst mit der "angestammten Dame" Rücksprache gehalten und nur wenn diese keine Person nennen konnte, versuchten wir, eine zweite Dame zum Einsatz zu bringen. Dazu möchte ich anmerken, dass dies nur in sehr seltenen Ausnahmen der Fall war, wenn nämlich eine temporäre, sogenannte "Zweitplatzierung" von Bf-Artikeln in weit entfernten Lokationen, wie z. B. einem Zelt am Parkplatz vom jeweiligen "Hausleiter" (Leiter des Möbelhauses) initiiert wurde. R: Sind Beraterinnen eingesetzt worden ohne zuvor die Unterlagen über den freien Dienstvertrag unterschrieben zu haben, wie z. B. in der Beilage A? Z2: Das war nicht möglich, weil wir die Damen ja anmelden mussten. Aus meiner Sicht, konnte das nicht stattfinden. R: Mussten die Beraterinnen vor einem Beratungseinsatz, Schulungen absolvieren? Z2: Das war nicht notwendig, jedoch boten wir einmal im Jahr, eine Schulung auf freiwilliger Basis an, um den Damen, Argumente im Zuge der Beratung an die Hand zu geben. R: Konnte von den Damen eine Ersatzkraft ausgewählt werden, ohne dass diese Ersatzkraft zuvor eine Schulung besucht hatte? Z2: Ja, allerdings musste uns dies die Dame nicht extra bekannt geben. Ich erinnere mich, dass es hier z. B. in Kärnten ein "Mutter-Tochter-Zusammenarbeitsmodell" gab. R: Sind Ihnen - bei den hier verfahrensgegenständlichen 5 Damen - historische Ersatzkraftfälle bekannt? Z2: Ist mir nicht bekannt. R: Was passierte Ihrer Erinnerung nach, wenn eine Beraterin, die geringfügig angemeldet war, honorarmäßig die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat bzw. zu überschreiten drohte? Z2: Meines Wissens nach, gab es so einen Fall nicht, weil die Höhe der Geringfügigkeitsabgeltung ja vom Gesetzgeber vorgegeben war und ist. R: Vorgehalten wird, die zuletzt vorgelegte Vertragsschablone von Fr. B*** vom 10.01.2008 und dort der vorletzte Absatz: Frage: "Was war Ihrer Erinnerung nach unter dem 3-Tages-Minimum zu verstehen?" Z2: Die Dame konnte sich die Tage aussuchen, in dem sie im jeweiligen Haus tätig wurde. R: Und das "Minimum 3 Tage"? Z2: Ich nehme an, das ist als eine Empfehlung zu verstehen. R: In welcher Richtung? Z2: Je nach Hausgröße und Frequenz in den Häusern konnten die Damen die Tage aussuchen, nutzten aber - üblicher Weise - die frequenzstärkeren Tage. Hier bestand natürlich auch die Chance eine höhere Provision durch vermehrten Verkauf zu lukrieren. R: Ist Ihnen ein Auslegungsverständnis bekannt, wonach "Minimum" in dieser Vertragsschablone als "Mindestanwesenheitspflicht" ausgelegt wurde? Z2: Nein, da es ja keine Anwesenheitspflicht gab und die Damen sich wohl Tag und Verweildauer im jeweiligen Haus selbst aussuchen konnten. R: Welchen Hintergrund hatte die Einführung einer Tagespauschale von 20 Euro? Z2: Da die Kundenfrequenz nicht immer vorhersehbar ist, haben wir das quasi als "Basis - Entschädigung" vorgesehen, weil im Extremfall, wenn an einem Tag kein Verkauf stattfand, die Damen ansonsten mit 0 Euro pro Tag abgeschlossen hätten. R: Vorgehalten wird die Aussage von Fr. Z1, auf der derzeitigen Seite 14 der heutigen Niederschrift, die Frage und Antwort lautet: "R: Ist Ihnen bekannt, dass irgendwann einmal eine Dame, die bereits einen freien Dienstvertrag unterschrieben hatte, im Namen der Firma Bf einen freien Dienstvertrag mit einer Ersatzkraft - entsprechend dem bekannten Vertragsmustern - abgeschlossen hat? Z1: Nein. Auf einem Bf-Papier sicher nicht." R: Was sagen Sie zu dieser Aussage? Z2: Wenn ich Sie richtig verstehe, würde das bedeuten, dass eine Beraterin, die bei uns beschäftigt ist, einen Ersatz nominiert und dieser Ersatzkraft unseren Vertrag vorlegt. R: Es ist richtig, dass die Frage dahingehend geht, ob eine Ersatzkraft bereits durch die Auswahl einer Beraterin in ein "echtes" oder "freies" Dienstverhältnis mit Bf getreten ist oder oben anderenfalls, eine Ersatzkraft erst dann provisionsbegründend tätig werden konnte, wenn Bf zuvor durch eine vertretungsbefugte Person, der Ersatzkrafttätigkeit zugestimmt hat. Z2: Es war nicht möglich, dass eine bei uns beschäftigte Dame, in unserem Namen, eine weitere Dame ins freie Dienstverhältnis anstellen konnte. In welcher Form - im Falle dass eine Dame eine Ersatzkraft herangezogen hat - die Abrechnung zwischen der bei uns angestellten Dame und der Ersatzkraft durchgeführt wurde, entzieht sich meiner Kenntnis. Das war eine Sache zwischen den Damen, zumal schon vorhin erwähnt der Einsatz einer Ersatzkraft uns ja nicht bekanntgegeben werden musste. R: Hat es Vorgaben für das Aussehen des "Bf-Corners" gegeben? Z2: Nicht, was die jeweiligen Beraterin betroffen hat. R: War dies also im Vertrag zwischen Möbelhaus und Bf geregelt? Z2: Hier wurde die Fläche, die für Bf zur Verfügung stand, entweder mit der Konzernzentrale des Kunden oder mit den jeweiligen "Hausleiter" vereinbart, wobei das durchaus auch nur in mündlicher Form vereinbart werden konnte. Unsere Beraterinnen hatten keinen Einfluss darauf, welche Fläche mit Bf-Artikeln bestückt wurde. R: Hat Bf Verkaufsregale etc. an den jeweiligen Markt zur Verfügung gestellt? Z2: Ja, das ist branchenüblich, wobei in etlichen Fällen, sich der Markt auch an den Kosten der Regale beteiligen musste. R: In wessen Eigentum waren die Regale? Z2: Hier war es so, dass nach einer gewissen Zeit - üblicher Weise 5 Jahre - die Regale in den Besitz des jeweiligen Hauses übergingen, allerdings nur in jenen Fällen, wo sich das Haus an den Kosten der Regale beteiligt. R: Hatten die Beraterinnen eigene Betriebsmittel? Z2: Nein, was allerdings in der Abteilung auflag, waren Bf-Kataloge, die meinem Wissen nach, die Beraterinnen im Gespräch mit dem Konsumenten, auch verwendeten bzw. dem Konsumenten auch aushändigen konnten. Die Kataloge waren von Bf finanziert und zur Verfügung gestellt und zur freien Entnahme für den Konsumenten. Falls sie als Betriebsmittel auch das Namensschild der Damen sehen, das mussten die Damen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen tragen, um dem Konsumenten ersichtlich zu machen, dass es keine Angestellte vom jeweiligen Markt ist. R: Konnte eine Beraterin in irgendeinen Möbelmarkt - betreffend Bf-Produkte beraten -Strichaufzählung oder war für den Leistungsort zuvor das Einvernehmen mit Hrn. G*** oder einer vergleichbaren Person herzustellen? Z2: Wenn wir eine Dame bei uns im freien Dienstverhältnis angestellt haben, gab es - üblicher Weise - im Erstinterview etliche Häuser oder einige Häuser zur Auswahl, wobei die Dame sich aussuchen konnte, was ihr bevorzugtes Haus wäre. Üblicher Weise war dies ein nahe ihrem Wohnort gelegenes Haus. R: Ist der Leistungsort dann in einer Vertragsschablone festgehalten worden Z2: Ich denke es steht in einem Vertrag drinnen. Über Vorhalt der zuletzt vorgelegten Vertragsschablone gebe ich an, dass bei der Schablone betreffend geringfügiges freies Dienstverhältnis kein Leerfeld für den Leistungsort enthalten ist, bei der Vertragsschablone für das vollversicherungspflichte, freie Dienstverhältnis, aber sehr wohl ein entsprechendes Leerfeld zum Einsetzen des Leistungsorts enthalten ist. R: Wie war Ihrer Erinnerung nach der Weg von der Anbahnung eines Kaufgeschäftes betreffend das provisionspflichtige Produkt bis zur Auszahlung der Provision? Z2: Die Damen haben interessierte Kunden in der Abteilung, wo Bf-Artikel ausgestellt sind, beraten. Der Verkauf selbst, war jedoch ein Rechtsgeschäft zwischen dem jeweiligen Haus und dem Konsumenten. Wenn unsere Damen dem "gewahr" wurden, dass ein Produkt, zu welchen sie vorher beraten hatten, vom Konsumenten gekauft wurde, notierte sich die Dame den Artikel und den Verkaufspreis, der Preis stand am Regal. Die Liste der so angeführten Artikel wurden - üblicher Weise - am Ende des Einsatzes der Dame tageweise an Bf übermittelt - meines Wissens nach per Fax - und dienten der Berechnung der Provision. Die Zahlung an die Damen - dazu kann Fr. Z1 mehr sagenich denke die Damen haben die Kontonummern bekanntgegeben. Die Provision wurde nach Abzug der gesetzlichen Abgaben auf dieses Konto überwiesen. R: Hat es irgendwelche Lieferscheine gegeben? Z2: Der Name "Lieferschein" ist hier vielleicht irreführend. Das war ein "altes Lieferscheinbuch", das von Bf nicht mehr in Verwendung war. R: Was ist mit so einem Buch passiert? Z2: Dort hat die Dame ihre Notizen betreffend der Verkaufsartikel eingetragen. R: Hat das Möbelhaus oder Kaufhaus, Handlungen zu setzen gehabt, auf Basis welcher für Bf klar war, dass ein bestimmter Artikel verkauft worden ist? Z2: Ja, bevor die Dame diese Auflistung uns übermittelt hat, musste die Abteilungsleiterin auch ihre Unterschrift hinsetzen und damit bestätigen, dass diese Artikel, an diesem Tag tatsächlich verkauft wurden. R: Ist es also richtig, dass erst nach einer Unterschrift einer Repräsentantin des Kaufhauses, Provision ausbezahlt worden ist? Z2: Ja. R: Das Fragerecht wird nunmehr dem Behördenvertreter erteilt? BehV an Z2: Sie haben gesagt, es sind auch Beraterinnen von Bf gekündigt worden. Sind Ihnen noch Kündigungsgründe, warum dies erfolgt ist, erinnerlich? Z2: Ich erinnere mich an einem Fall in der Steiermark, wo eine Dame - in einem derart ungepflegten Zustand - ihre Tätigkeit durchführte, sodass die Abteilungsleiter von diesem Haus uns darauf aufmerksam machten und auch nach unserer "Empfehlung", dass sie sich nach dem Aufstehen waschen und einparfumieren sollte, da keine Änderung eintraf, wurde sie gekündigt. Soweit ich weiß, ist es im ersten Monat - ohne Fristtermin zu kündigen. BehV an Z2: Keine Fragen. R: War es - Ihrer Erinnerung nach - gemeinsame Meinung bei Bf, dass von den Beraterinnen ein "gepflegtes Äußeres" und ein verkehrsübliches, verkaufsförderndes Verhalten Voraussetzung für ihre Tätigkeit waren? Z2: Es gab und gibt - nehme ich an - keine Bekleidungsvorschriften, da die Damen aber im Verkaufsraum mit Konsumenten zu tun haben, war unsere Erwartungshaltung doch dahingehend, dass "verkaufsübliches Äußeres" zur Anwendung kam, ich denke, das spricht für sich selbst. R: Nunmehr werden Fr. R*** und Fr. M*** gefragt, ob ihres Erachtens die nunmehrigen Aussagen des Z2 richtig, falsch oder ergänzungsbedürftig sind bzw. ob diese beiden mitbeteiligten Parteien - zum jetzigen Zeitpunkt - sonst noch etwas vorbringen möchten? Fr. M***: Die Aussagen des Hrn. Ml*** stimmten, ich habe bis zum jetzigen Zeitpunkt kein weiteres Vorbringen. Fr. R***: Soweit ich mich erinnern kann, entsprechen die Angaben des Hrn. Ml*** den historischen Tatsachen. R an RV: Haben Sie noch Fragen an Hrn. Ml***?R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an Hrn. Ml***? RV an Z2: Die Ware, zu der die jeweiligen Dame berät, ist Ware des Hauses oder Ware derRegierungsvorlage an Z2: Die Ware, zu der die jeweiligen Dame berät, ist Ware des Hauses oder Ware der Fa. Bf, dies Außerachtlassung eines allfälligen Eigentumsvorbehaltes? Z2: Die Ware wurde in jedem Fall an den Kunden - an das jeweilige Haus - fakturiert und ist somit Eigentum des Kunden oder des jeweiligen Hauses. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. R an BehV: Haben Sie noch Fragen an den Z2: BehV: Nein. R: Nunmehr wird die Verhandlung um .... Es ergeht die Umfrage nach weiterem Vorbringen, weiteren Beweisanträge, gewünschten Beweiserörterungen oder Akteneinsichtsanträgen. RV verweist auf die Einvernahme von Fr. R***.Regierungsvorlage verweist auf die Einvernahme von Fr. R***. R: Sohin wird Fr. R*** einvernommen. R: Wollten Sie zum Zeitpunkt Ihrer Tätigkeit für Bf einen freien Dienstvertrag oder wäre Ihnen ein echter Dienstvertrag lieber gewesen? Fr. R***: Ein echter Dienstvertrag wäre mir lieber gewesen, weil es hier Fixgehalt sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld gegeben hätte, das hat es aber bei Bf nicht gegeben. R: Sind sie über die Unterschiede zwischen "echten" und "freien" Dienstvertrag aufgeklärt worden? Fr. R***: Ja. R: Haben Sie irgendwelche Erinnerungen, dass eine andere Beraterin einmal beim Arbeitsgericht wegen einer Tätigkeit - die ihrerseits für Bf verrichtet wurde - eine Klage eingereicht hat? Fr. R***: Nein. R: Haben Sie Erinnerungen, dass in irgendeinem Fall bei einer Beraterin mit einer Tätigkeit - wie bei Ihnen - eine Entscheidung in Steuersachen ergangen wäre, nach welcher Rechtsverhältnisse zu Fa. Bf, wie das Ihre, lohnsteuerpflichtig und nicht einkommensteuerpflichtig gewesen wären? Fr. R***: Ich habe von der Finanzverwaltung immer das Formular für die Steuererklärung erhalten und ausgefüllt, danach kam der Einkommenssteuerbescheid. R: Haben Sie Betriebsausgaben über eine Betriebspauschale geltend gemacht gegenüber der Finanz? Fr. R***: Kilometergeld. R: Sohin wird das Fragerecht an den RV erteilt.R: Sohin wird das Fragerecht an den Regierungsvorlage erteilt. RV an Fr. R***: Fr. R***, konnten Sie die Tage, die Sie im Kaufhaus waren, dortRegierungsvorlage an Fr. R***: Fr. R***, konnten Sie die Tage, die Sie im Kaufhaus waren, dort aussuchen? Fr. R***: Ja. RV an R***: Was haben Sie aufgeschrieben über Ihre Tätigkeit. Wir haben gehört, dieRegierungsvorlage an R***: Was haben Sie aufgeschrieben über Ihre Tätigkeit. Wir haben gehört, die Verkaufsaufzeichnungen, war das bei Ihnen auch so? Fr. R***: Ja. RV an Fr. R***: Haben Sie sonst noch was aufschreiben müssen für Bf?Regierungsvorlage an Fr. R***: Haben Sie sonst noch was aufschreiben müssen für Bf? Fr. R***: Nein. RV an Fr. R***: Konnten Sie, so wie Sie es heute gehört haben, sich aussuchen, inRegierungsvorlage an Fr. R***: Konnten Sie, so wie Sie es heute gehört haben, sich aussuchen, in welchem Kaufhaus Sie aufhältig sind? Fr. R***: Das mit dem "Aussuchen" war nicht so einfach, weil zu der Zeit nicht so viel frei war, der Leistungsort wurde schließlich vereinbart. RV an Fr. R***: Sind Sie immer dort geblieben oder haben Sie dann gewechselt?Regierungsvorlage an Fr. R***: Sind Sie immer dort geblieben oder haben Sie dann gewechselt? Fr. R***: Ich habe von "K***" im
  25. Bezirk in das D*** Z*** gewechselt. RV an Fr. R***: Ich habe da stehen (Blatt), dass Sie auch beim "MLU***" waren.Regierungsvorlage an Fr. R***: Ich habe da stehen (Blatt), dass Sie auch beim "MLU***" waren. Fr. R***: Ich habe diesbezüglich mit Hrn. G*** am Ende meiner Tätigkeit vereinbart, dass ich bei "MLU***" tätig werde. RV an Fr. R***: Mussten Sie sich bei Arbeitsantritt im Kaufhaus als anwesend melden?Regierungsvorlage an Fr. R***: Mussten Sie sich bei Arbeitsantritt im Kaufhaus als anwesend melden? Fr. R***: Man kam und sagte, dass man hier sei. RV an Fr. R***: Quasi "Höflichkeit halber"Regierungsvorlage an Fr. R***: Quasi "Höflichkeit halber" Fr. R***: Ja. RV an Fr. R***: Sind Sie während Ihrer Tätigkeit durch Bf kontrolliert worden?Regierungsvorlage an Fr. R***: Sind Sie während Ihrer Tätigkeit durch Bf kontrolliert worden? Fr. R***: Nein. RV an Fr. R***: Alles andere, was wir heute von den Anderen gehört haben (Zeugen)Regierungsvorlage an Fr. R***: Alles andere, was wir heute von den Anderen gehört haben (Zeugen) ist das richtig? Fr. R***: Ja. RV an Fr. R***: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage an Fr. R***: Keine weiteren Fragen. BehV: Keine weiteren Fragen. Fr. M*** an Fr. R***: Keine weiteren Fragen an Fr. R***: Die mitbeteiligte Partei Fr. M*** wird kurz vom R befragt, ob sie die Unterschiede zwischen einem "echten" und einem "freien" Dienstvertrag weiß. Fr. M***: Den Unterschied zwischen "freien" und "echten" Dienstvertrag kenne ich. R: Wer hat Ihnen den Unterschied erklärt? Fr. M***: Hrn. G*** kannte ich seit 1992, der hat mir das erklärt. R: Ist Ihnen bekannt, ob es bei Bf oder vergleichbaren Firmen auch Beraterinnen mit einem "echten" Dienstvertrag gibt? Fr. M***: Das ist mir bekannt. R: Haben Sie jemals angestrebt, einen "echten" Dienstvertrag zu erhalten? Fr. M***: Nein, weil das so für mich passt. R: Sind Ihnen Streitigkeiten aus der Branche bekannt, bei Bf oder bei vergleichbaren Firmen, wo eventuell vor dem Arbeitsgericht oder vor den Steuerbehörden darum gestritten wird, ob eine Beratertätigkeit, wie die Ihre, "echte" Arbeitsverträge bzw. lohnsteuerpflichtige Dienstverhältnisse sein sollen? Fr. M***: Mir sind derartige Streitigkeiten nicht bekannt. R: Es ergeht [die Umfrage nach weiteren Fragen] an die mitbeteiligte Partei Fr. M***. RV, BehV und Fr. R***: Nein. R an BehV: Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, Vorbringen dahingehend zu erstatten, ob auf Basis der aufgenommenen Beweise, rücksichtlich der Firma Bf oder vergleichbaren Unternehmen durch die Krankenversicherungsträger, durch jahrelange Verwaltungsrechtspflege ohne Verfahren - wie den hier gegenständlichen - der Verwaltungsgebrauch (als subsidiäre Beurteilungsquelle im Sinne der Literatur) entstanden sein könnte, dass Beraterinnen wie die gegenständlichen nach ASVG "freie Dienstnehmerinnen" sind. Zweitens wird um kurze Stellungnahmen ersucht, ob nach Behördenauffassung allenfalls gegenständlich "wiederkehrende Dienstverhältnisse" vorliegen. BehV: Zum Verwaltungsgebrauch: Ohne alle Prüfverfahren bezüglich Regalbetreuung und Ähnlichen präsent zu haben, wird darauf verwiesen, dass jeder Fall einzeln zu prüfen ist und geht die GKK, weiterhin von einem Überwiegen der persönlichen Arbeitspflicht aus. R: Und zu den wiederkehrenden "echten", was sagen Sie dazu? BehV: Fallweise Beschäftigungen setzen voraus, dass sie jeweils individuell für über einen kürzeren Zeitraum als eine Woche vereinbart werden, da im konkreten Fall, die Dienstverhältnisse für längere Zeiträume vereinbart worden sind, könne nur durchgehende, echte oder freie Dienstverhältnisse vorliegen. RV: Ich glaube auch nicht, dass hier periodisch, wiederkehrende DienstverhältnisseRegierungsvorlage, Ich glaube auch nicht, dass hier periodisch, wiederkehrende Dienstverhältnisse vorliegen. Das ist von den jeweiligen Parteien auch nicht beabsichtigt. Zum Verwaltungsgebrauch: Die Fa. Bf hat sehr rasch nach Einführung des Instituts der "freien Dienstverhältnisse" davon in der Form Gebrauch gemacht, wie sie Gegenstand dieser Verhandlung sind und dies über die Jahre weitaus unverändert beibehalten. Das ist auch bei mehreren Prüfungen niemals beanstandet worden, ganz im Gegenteil. R:Wer hat geprüft? Z2, Hr. Ml***: Man müsste hier firmenintern nachfragen, wer hier wann geprüft hat, das passierte alle 3 - 4 Jahre, die Unterlagen liegen in der Firma auf. Es ist auch positiv ins Feld zu führen, dass wir beim Finanzamt nie Beanstandungen hatten. R: Sohin ergeht die Umfrage, ob insoweit noch weitere Beweise aufgenommen werden sollen? R: Es besteht also die Möglichkeit, dass historische Prüfunterlagen vorgelegt werden, aus denen ersichtlich sein könnte, dass die fraglichen Rechtsverhältnisse dieses Verfahrens oder vergleichbare Rechtsverhältnisse historisch nicht als "echte" Dienstverhältnisse qualifiziert worden sind.... II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. IZm den im Spruch ersichtlichen Tätigkeitszeiträumen der MB bei der Bf im Jahr 2008 existiert keine Vertragsurkunde, allerdings eine mit 01.10.2008 datierte Vertragsurkunde für Zeiten geringfügiger Beschäftigung. 1.
  28. Die MB erzielte im hier relevanten Streitzeitraum im Jahr 2008 unstrittig aus ihrer Tätigkeit bei der Bf Einkünfte über

§ 5

Abs 2 ASVG, die seitens der Finanzverwaltung als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit behandelt wurden, und e contrario ausdrücklich nicht als lohnsteuerpflichtig.1.2. Die MB erzielte im hier relevanten Streitzeitraum im Jahr 2008 unstrittig aus ihrer Tätigkeit bei der Bf Einkünfte über

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, die seitens der Finanzverwaltung als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit behandelt wurden, und e contrario ausdrücklich nicht als lohnsteuerpflichtig. 1.

  1. Die MB war für die Bf in den strittigen Zeiträumen insoweit tätig, als sie in Bezug auf von der Bf hergestelltes bzw vertriebenes Kochgeschirr (Pfannen etc) oä in einem der Lokalität nach konsensual fixierten Kaufhaus bzw Möbelhaus Beratungstätigkeiten gegenüber Kunden dieses Möbelhauses vornahm, wobei der Betreiber dieses Kaufhauses/Möbelhauses vertraglich mit der Bf verbunden insoweit einen gewissen räumlichen Bereich für den Vertrieb der Produkte der Bf (im Namen des Betreibers des Kaufhauses/Möbelhauses) zur Verfügung gestellt hatte. Die MB erhielt dafür abseits eines kleinen Taggelds eine prozentuelle Verkaufsprovision je vom Kaufhaus/Möbelhaus am jeweiligen Anwesenheitstag verkauften Stück aus dem Warensortiment der Bf, wie zuvor von der Bf an das Kaufhaus/Möbelhaus geliefert. Ziel der Beratungstätigkeit der MB war die Absatzerhöhung der Produkte der Bf in diesem Kaufhaus/Möbelhaus. Die MB konnte grundsätzlich selbst frei entscheiden, an welchen Wochentagen sie insb zu welchen Zeiten und in welchem zeitlichen Umfang ihre Verkaufs-/Produktberatertätigkeit vornahm. Die Bf wusste tagesaktuell grundsätzlich im Vorhinein nicht, zu welchen Tageszeiten und insb in welchem Stundenumfang die MB in dem konsensual als Beratungsort festgelegten Möbelhaus beratend tätig wurde. Die Bf konnte maW grundsätzlich nicht von vornherein damit rechnen, dass die MB an einem bestimmten Wochentag zu einer bestimmten Tageszeit innerhalb der Öffnungszeiten des Möbelhauses vor Ort ihre Verkaufsberatertätigkeit im Interesse der Bf ausüben würde. Der Bf war insoweit die Dispositionsmöglichkeit über die in ihrem Interesse seitens der MB vorzunehmende Beratungstätigkeit im konsensual mit der MB als Tätigkeitsort vereinbarten Kaufhaus/Möbelhaus im Wesentlichen entzogen. Die Bf hatte betreffend die Anwesenheit der MB im Kaufhaus/Möbelhaus an einzelnen Verkaufstagen definitiv kein Weisungsrecht und konnte damit nicht anordnen, dass die MB eine bestimmte Stundenanzahl bzw zu bestimmten Zeiten jedenfalls zu beraten gehabt hätte. Die MB war in der Entscheidung, wie viele Stunden sie im Interesse der Bf (und im eigenen Provisionsinteresse) beratend im jeweiligen Markt/Möbelhaus war, vertraglich und weisungsmäßig von den Vorstellungen bzw Wünschen der Bf unabhängig. Die MB war maW in der Disposition über ihre Arbeitszeit im hier fraglichen Zeitraum frei.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die fehlende schriftliche Fixierung des Vertragsverhältnisses zwischen MB und Bf im hier relevanten Zeitraum ergibt sich aus den unstrittigen Angaben des RV und des BehV.Die fehlende schriftliche Fixierung des Vertragsverhältnisses zwischen MB und Bf im hier relevanten Zeitraum ergibt sich aus den unstrittigen Angaben des Regierungsvorlage und des BehV. Die Feststellung der fehlenden Lohnsteuerpflicht für die Einkünfte der MB in den hier fraglichen Zeiträumen ergibt sich insb aus einer im Amtshilfeweg eingeholten Finanzamtsauskunft. Die Feststellung hinsichtlich der sehr freien Einteilbarkeit der Zeiten, zu welchen die MB im festgelegten Möbelhaus beratend tätig gewesen ist, ergibt sich aus den Angaben der Bf, den diesbezüglich ohne ausdrückliche Widersprüchlichkeit dazu dokumentierten Aussagen der MB bereits vor der WGKK; und den Angaben der am 28.10.2015 und 01.12.2015 einvernommenen sonstigen Beweispersonen, die im entscheidenden Bereich schlüssig und glaubwürdig erschienen, wobei die Angaben dieser Beweispersonen zudem nicht substantiiert bestritten wurden. Verwiesen wird hier insb auf die Aussagen der Z1 und des Z2 am 01.12.2015, wie oben wiedergegeben, die nicht substantiiert bestritten wurden, und aus denen sich eindeutig ergibt, dass die MB und andere Verkaufs-/Produktberaterinnen, die ebenso wie die MB im Streitzeitraum tätig waren und deren Verfahren jeweils zu den GZZ des BVwG je W131 2008142-1, 2008143-1, 2004391-1 bzw 2008144-1 abgehandelt wurde bzw wird, immer selbst frei entscheiden konnten, ob sie (scil: Verkaufs- bzw Produktberaterinnen) um eine bestimmte Uhrzeit innerhalb der Öffnungszeiten des Marktes/Möbelhauses am jeweiligen Einsatzort sein wollten. Es würde der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, dass gerade die MB anders als B***, R***, M*** und K*** als den weiteren in diesem Verfahrenskomplex beurteilten Verkaufsberaterinnen entgegen den unbestrittenen Aussagen der Z1 und des Z 2 gerade nicht jene Freiheiten in der Auswahl ihrer Tätigkeitszeiten gehabt hätte wie eben die anderen vier Damen, zumal die MB vor der WGKK gerade nicht dahin exakt befragt worden ist, wie die Gestaltungsmöglichkeiten der eigenen Erwerbstätigkeit im hier zu entscheidenden Zeitraum waren. Die MB hat zudem ihre Einkünfte von der Bf auch selbst als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit behandelt.Verwiesen wird hier insb auf die Aussagen der Z1 und des Z2 am 01.12.2015, wie oben wiedergegeben, die nicht substantiiert bestritten wurden, und aus denen sich eindeutig ergibt, dass die MB und andere Verkaufs-/Produktberaterinnen, die ebenso wie die MB im Streitzeitraum tätig waren und deren Verfahren jeweils zu den GZZ des BVwG je W131 2008142-1, 2008143-1, 2004391-1 bzw 2008144-1 abgehandelt wurde bzw wird, immer selbst frei entscheiden konnten, ob sie (scil: Verkaufs- bzw Produktberaterinnen) um eine bestimmte Uhrzeit innerhalb der Öffnungszeiten des Marktes/Möbelhauses am jeweiligen Einsatzort sein wollten. Es würde der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, dass gerade die MB anders als B***, R***, M*** und K*** als den weiteren in diesem Verfahrenskomplex beurteilten Verkaufsberaterinnen entgegen den unbestrittenen Aussagen der Z1 und des Ziffer 2, gerade nicht jene Freiheiten in der Auswahl ihrer Tätigkeitszeiten gehabt hätte wie eben die anderen vier Damen, zumal die MB vor der WGKK gerade nicht dahin exakt befragt worden ist, wie die Gestaltungsmöglichkeiten der eigenen Erwerbstätigkeit im hier zu entscheidenden Zeitraum waren. Die MB hat zudem ihre Einkünfte von der Bf auch selbst als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit behandelt. Die WGKK hat die Aussagen der am 28.10.2015 und 1.12.2015 einvernommenen Beweispersonen auf Tatsachenebene auch nicht substantiiert bestritten. Die getroffenen Feststellungen korrespondieren zudem auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auf Provisionsbasis Erwerbstätige rational im Rahmen ihrer grundsätzlichen subjektiven zeitlichen Verfügbarkeit für Erwerbstätigkeiten dann tätig werden (werden wollen), wenn (hier:) provisionsbegründende Verkäufe zu erwarten sind; und eine Person wie die MB umgekehrt rational mangels vertraglicher Pflichten idR nicht am Ort der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit sein wird, wenn kein Absatz zu erwarten ist. Insoweit liegt bei der historischen (zumindest) handelsmaklerähnlichen Tätigkeit der MB eine Tätigkeit ohne zeitliche Fremdbestimmung durch einen Dienstgeber geradezu nahe.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG gegenständlich (bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags gemäß § 414 Abs 2 ASVG idgF) in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden.3.
  5. Gemäß Paragraph 6, BVwGG hatte das BVwG gegenständlich (bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG idgF) in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden. Gemäß § 17 VwGVG hatte das BVwG gegenständlich abseits sonderverfahrensrechtlicher Bestimmungen in den Materienvorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG hatte das BVwG gegenständlich abseits sonderverfahrensrechtlicher Bestimmungen in den Materienvorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht anzuwenden. Damit standen sich vor dem BVwG die Bf und die WGKK kontradiktorisch gegenüber; und wurde auch der Mitbeteiligten gemäß § 8 AVG als weiterer Partei die Verfahrensmitwirkungsmöglichkeit entsprechend eingeräumt.Damit standen sich vor dem BVwG die Bf und die WGKK kontradiktorisch gegenüber; und wurde auch der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 8, AVG als weiterer Partei die Verfahrensmitwirkungsmöglichkeit entsprechend eingeräumt. Der von der Bf gegen den Bescheid der WGKK erhobene Einspruch war gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und entsprechend den Übergangsvorschriften zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 als Beschwerde iSd Art 130ff B-VG idgF zu behandeln.Der von der Bf gegen den Bescheid der WGKK erhobene Einspruch war gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und entsprechend den Übergangsvorschriften zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 als Beschwerde iSd Artikel 130 f, f, B-VG idgF zu behandeln. Sache dieses Rechtsmittelverfahrens war die Frage der rechtmäßigen bzw rechtswidrigen Feststellung der Vollversicherungspflicht der MB als echte Dienstnehmerin in den im Spruch ersichtlichen Zeiträumen; und die diesbezügliche Feststellung der Arbeitslosenversicherungspflicht als echte Dienstnehmerin bzw die Frage der Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit der Verneinung der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG.Sache dieses Rechtsmittelverfahrens war die Frage der rechtmäßigen bzw rechtswidrigen Feststellung der Vollversicherungspflicht der MB als echte Dienstnehmerin in den im Spruch ersichtlichen Zeiträumen; und die diesbezügliche Feststellung der Arbeitslosenversicherungspflicht als echte Dienstnehmerin bzw die Frage der Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit der Verneinung der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Im Bescheid der WGKK fanden sich allerdings keine ausdrückliche Feststellungen der (allfälligen Verneinung der) Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs 8 AlVG iVm § 45 AlVG betreffend die MB, womit hier durch das BVwG kein ausdrücklicher Abspruch erfolgte, zumal sich die Frage der Arbeitslosenversicherungspflicht entweder gemäß § 1 Abs 1 AlVG oder aber gemäß § 1 Abs 8 AlVG ohnehin schlüssig aus den hg Feststellungsaussprüchen zu § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG bzw zu § 4 Abs 4 ASVG ergibt.Im Bescheid der WGKK fanden sich allerdings keine ausdrückliche Feststellungen der (allfälligen Verneinung der) Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 8, AlVG in Verbindung mit Paragraph 45, AlVG betreffend die MB, womit hier durch das BVwG kein ausdrücklicher Abspruch erfolgte, zumal sich die Frage der Arbeitslosenversicherungspflicht entweder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG oder aber gemäß Paragraph eins, Absatz 8, AlVG ohnehin schlüssig aus den hg Feststellungsaussprüchen zu Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG bzw zu Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ergibt. Zu A) Beschwerdestattgabe 3.
  6. Zur zentral strittigen Frage, ob die MB in den im Spruch konkretisierten Zeiträumen hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Bf echte oder aber freie Dienstnehmerin war, und ob die MB insoweit in (zumindest überwiegender) persönlicher Abhängigkeit tätig war, ist nunmehr auszuführen wie folgt: 3.2.
  7. Der § 4 ASVG lautete in den hier interessierenden Teilen in den in diesem Verfahren abzuhandelnden Zeiträumen wie folgt:3.2.
  8. Der Paragraph 4, ASVG lautete in den hier interessierenden Teilen in den in diesem Verfahren abzuhandelnden Zeiträumen wie folgt: 3.2.1.
  9. IdF von 01.01.2006 bis 31.07.2009 idF BGBl I 2005/132:3.2.1.
  10. IdF von 01.01.2006 bis 31.07.2009 in der Fassung BGBl römisch eins 2005/132: § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
  1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; [...]
  2. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
  3. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umAls Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
(3)Aufgehoben.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 unda) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins, und 2 FSVG versichert sind oder
  2. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVGb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  3. c)dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder
  4. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  5. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5)Aufgehoben.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
(7)Aufgehoben. 3.2.1.
  1. Bereits hier ist festzuhalten, dass die MB unstrittig die Voraussetzungen des § 4 Abs 4 Z 1 ASVG erfüllte, soweit es um die Frage der Tätigkeit der MB für die unternehmerisch tätige Bf ging.3.2.1.
  2. Bereits hier ist festzuhalten, dass die MB unstrittig die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG erfüllte, soweit es um die Frage der Tätigkeit der MB für die unternehmerisch tätige Bf ging. 3.2.
  3. Der § 4 Behinderteneinstellungsgesetz enthält zur Klärung der Frage der Dienstnehmereigenschaft - ohne zusätzliche Normierung eines beweglichen Wertungssystems an Hand eines Überwiegensprinzips wie in § 4 Abs 2 ASVG - eine sonst grundsätzlich idente Definition des Begriffs des "echten Dienstnehmers" und lautet insoweit soweit hier interessierend seit 01.01.2006 (idF BGBl I 2005/82) wie folgt:3.2.
  4. Der Paragraph 4, Behinderteneinstellungsgesetz enthält zur Klärung der Frage der Dienstnehmereigenschaft - ohne zusätzliche Normierung eines beweglichen Wertungssystems an Hand eines Überwiegensprinzips wie in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - eine sonst grundsätzlich idente Definition des Begriffs des "echten Dienstnehmers" und lautet insoweit soweit hier interessierend seit 01.01.2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2005/82) wie folgt: § 4.
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:Paragraph 4,
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind: a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge); [...] Der VwGH hat zu dieser Dienstnehmerdefinition zu Zl Ra 2016/11/0038 ausgeführt wie folgt: 13 Der vorliegende Revisionsfall gleicht damit in den entscheidenden Punkten dem dem hg. Erkenntnis vom
  1. August 2015, Zl. 2013/11/0130, zu Grunde liegenden, [...]auf dieses Erkenntnis verwiesen. 14 Der Verwaltungsgerichtshof hat [...] Dafür entscheidend war (zusammengefasst) Folgendes: 15 Die grundlegende Annahme der damals belangten Behörde, ein freies Dienstverhältnis sei bereits deshalb auszuschließen, weil es ausgehend vom - mit der "gelebten Vertragspraxis" übereinstimmenden - (Muster-)Vertrag an einem uneingeschränkten Vertretungsrecht fehle, war unzutreffend: Zwar schließt das Bestehen eines generellen Vertretungsrechts regelmäßig die Annahme eines echten Dienstverhältnisses von vornherein aus. Umgekehrt kann aber das Fehlen eines solchen ohne Eingehen auf die übrigen (näher dargestellten) Voraussetzungen nicht begründen, dass ein echtes Dienstverhältnis vorläge. Für den Ausschluss der Annahme eines echten Dienstverhältnisses genügt, wenn (alternativ) einer der drei Ausschlussgründe (generelle Vertretungsbefugnis; sanktionslose Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen im Rahmen einer Gesamtverpflichtung; Zuziehung einer Hilfskraft ohne weitere Verständigung des Vertragspartners) vorliegt. Liegt ein solcher Ausschlussgrund vor, ist nicht mehr entscheidend, ob hinsichtlich der Beschäftigung selbst, sofern sie der Verpflichtete unter Verzicht auf seine Berechtigung ausübt, ohne Bedachtnahme auf die genannte Berechtigung die sonstigen Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Fehlt es aber an einem derartigen Ausschlussgrund, ist auf die sonstigen Kriterien für die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit einzugehen. 16 Dies macht es erforderlich, Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung zulassen, ob ein uneingeschränktes Vertretungsrecht besteht oder ein anderer der beiden weiteren Ausschlussgründe für das Bestehen eines echten Dienstverhältnisses vorliegt. Fehlt es an einem Ausschlussgrund, wären auch Feststellungen zu den sonstigen, für die zu treffende Abgrenzung maßgeblichen, im genannten Erkenntnis vom
  2. August 2015 und im dort verwiesenen hg. Erkenntnis vom
  3. April 2007, Zl. 2005/08/0137, näher dargestellten Kriterien zu treffen. Der VwGH geht also in diesem Erkenntnis durch den Senat 11 in Übernahme der Auffassung des Senats 8 des VwGH zu Zl 2005/08/0137 davon aus, dass gewisse (gemäß § 539a ASVG) dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt entsprechende Tatsachen bzw vertragliche Gestaltungen ein echtes Dienstverhältnis von vornherein ausschließen, welche (Tatsachen) hier nochmals wiederholt werden:Der VwGH geht also in diesem Erkenntnis durch den Senat 11 in Übernahme der Auffassung des Senats 8 des VwGH zu Zl 2005/08/0137 davon aus, dass gewisse (gemäß Paragraph 539 a, ASVG) dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt entsprechende Tatsachen bzw vertragliche Gestaltungen ein echtes Dienstverhältnis von vornherein ausschließen, welche (Tatsachen) hier nochmals wiederholt werden: generelle Vertretungsbefugnis; oder sanktionslose Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen im Rahmen einer Gesamtverpflichtung; oder Zuziehung einer Hilfskraft ohne weitere Verständigung des Vertragspartners. Die vorstehenden Ausschlusskriterien verwendet auch der Senat 8 des VwGH, siehe zB nur den im RIS zu Zl 93/08/0257 veröffentlichten Stammrechtssatz. IdZ hat der Senat 8 bereits zu Zl 85/08/0133 zur Frage, was unter einem sanktionslosen Ablehnungsrecht zu verstehen ist, ausgeführt, dass ein solches dann vorliegt, wenn ein Beschäftigter im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen ablehnen kann und er dadurch in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger daher nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann. In solchen Fällen liegt kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vor (Hinweis E 29.9.1986, 82/08/0208).Arbeitsleistungen ablehnen kann und er dadurch in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger daher nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann. In solchen Fällen liegt kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor (Hinweis E 29.9.1986, 82/08/0208). Siehe nunmehr im gleichen Sinn zB auch VwGH Zl Ra 2016/08/0011 bis
  4. 3.2.
  5. In dem im Erk des Senats 11 des VwGH zitierten Erk zu Zl 2005/08/0137 finden sich schließlich folgende grundlegende Ausführungen des VwGH (iZm einem Fachhochschullektor): [zur Bindungswirkung von Feststellungsaussprüchen]: Der nach § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorzunehmende Abspruch über Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht ist hinsichtlich Sach- und Rechtslage ein zeitraumbezogener (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  6. Mai 1977, VwSlg. Nr. 9315/A). Ist nur der Beginn dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt, so fällt sein Ende - in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezeichnung im Spruch - mit dem Zeitpunkt der Entscheidung zusammen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  7. Mai 1984, Zl. 83/08/0022). Die Rechtskraft einer solchen zeitraumbezogenen Entscheidung mit einem nicht datumsmäßig befristeten (d.h. in die Zukunft offenen) Abspruch entfaltet ihre Wirkung zudem über den Zeitpunkt ihrer Erlassung hinaus auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  8. Jänner 1991, Zl. 90/08/0053).Der nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorzunehmende Abspruch über Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht ist hinsichtlich Sach- und Rechtslage ein zeitraumbezogener vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  9. Mai 1977, VwSlg. Nr. 9315/A). Ist nur der Beginn dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt, so fällt sein Ende - in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezeichnung im Spruch - mit dem Zeitpunkt der Entscheidung zusammen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  10. Mai 1984, Zl. 83/08/0022). Die Rechtskraft einer solchen zeitraumbezogenen Entscheidung mit einem nicht datumsmäßig befristeten (d.h. in die Zukunft offenen) Abspruch entfaltet ihre Wirkung zudem über den Zeitpunkt ihrer Erlassung hinaus auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  11. Jänner 1991, Zl. 90/08/0053). [In Vorwegnahme der fallspezifischen Begründung in diesem hier zu entscheidenden Fall wird daher festgehalten, dass das BVwG gegenständlich ausschließlich das Rechtsverhältnis der Mitbeteiligten in den im Spruch ersichtlichen Zeiträumen beurteilt.] [zu den Abgrenzungskriterien zwischen echten und freien Dienstnehmern]: ... Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  13. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).... Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  15. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der zitierten Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  16. Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  17. Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A). ... Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  18. Oktober 1996, Zl. 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht. ...... Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  19. Oktober 1996, Zl. 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht. ... 3.2.
  20. Auch in seiner jüngeren Rsp hatte sich der Senat 8 des VwGH auf Basis seiner Vor - Rsp wiederum mehrfach mit der Abgrenzung zwischen einem echten Dienstvertrag einerseits und selbständiger Erwerbstätigkeit andererseits zu beschäftigen. Nachstehend werden nunmehr zusätzlich die nach hier angelegter Sichtweise iSd Art 133 Abs 4 B-VG beachtlichen Ausführungen dieser jüngeren Rsp wiedergegeben, um hinsichtlich des Ergebnisses dieses Verfahrens eine vergleichende Bewertung unter gleichheitsgrundsätzlichen Gesichtspunkten zu ermöglichen:3.2.
  21. Auch in seiner jüngeren Rsp hatte sich der Senat 8 des VwGH auf Basis seiner Vor - Rsp wiederum mehrfach mit der Abgrenzung zwischen einem echten Dienstvertrag einerseits und selbständiger Erwerbstätigkeit andererseits zu beschäftigen. Nachstehend werden nunmehr zusätzlich die nach hier angelegter Sichtweise iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG beachtlichen Ausführungen dieser jüngeren Rsp wiedergegeben, um hinsichtlich des Ergebnisses dieses Verfahrens eine vergleichende Bewertung unter gleichheitsgrundsätzlichen Gesichtspunkten zu ermöglichen: 3.2.4.
  22. [aus Zl Ro 2015/08/0020 "TaxitänzerInnen" als Beispiel der Qualifikation eines Rechtsverhältnisses als freier Dienstvertrag im Zuge einer abwägenden Gesamtbewertung]: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  23. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  24. Juni 2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135, sowie vom
  25. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
  26. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich

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