Obsah (12)
§ 6Art 133§ 2§ 50§ 82§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 22§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlW136 2001554-2 SpruchW 136 2001554-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte
§ 6Abs.
3 HGG 2014 von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.insofern abgeändert, als
Paragraph 6, Absatz 3, HGG 2014 von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Über den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Disziplinarerkenntnis vom 16.01.2014 eine Geldbuße in der Höhe von Euro 370,- verhängt. Dieses lautete wörtlich auszugsweise (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht): "DISZIPLINARERKENNTNIS Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat als nach § 12 Abs. 1 Z 4 lit. a des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002) zuständige Disziplinarbehörde nach Durchführung des Kommandantenverfahrens zu Recht erkannt:Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat als nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002) zuständige Disziplinarbehörde nach Durchführung des Kommandantenverfahrens zu Recht erkannt: [Der BF] ist schuldig, er hat am
- November 2013 gegen 22.30 Uhr auf der militärischen Liegenschaft KENDLERSTRASSE in Wien der Anordnung des in Ausübung des Wachdienstes eingeteilten Wachkommandanten Rekrut Touseef HUSSAIN, sein Privatkraftfahrzeug umgehend von der Liegenschaft KENDLERSTRASSE zu entfernen, nicht entsprochen. [Der BF] hat damit vorsätzlich gegen die in § 22 Abs. 4 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/1998 und 134/2001 – ADV, "Anordnungen der Wachen") normierte Pflicht verstoßenvorsätzlich gegen die in Paragraph 22, Absatz 4, der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 1998, und 134 aus 2001, – ADV, "Anordnungen der Wachen") normierte Pflicht verstoßen und somit eine Pflichtverletzung
§ 2Abs.
1 Z 1 HDG 2002 begangen. Über [den BF] wird daher
§ 50
Z 2 HDG 2002 (in Verbindung mit § 51 HDG 2002) die Disziplinarstrafe derund somit eine Pflichtverletzung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2002 begangen. Über [den BF] wird daher
Paragraph 50, Ziffer 2, HDG 2002 (in Verbindung mit Paragraph 51, HDG 2002) die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 370,00 (in Worten: dreihundertsiebzig Euro) verhängt."
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 16.01.2014 rechtzeitig Beschwerde gegen den Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte im Wesentlichen vor, dass die über ihn verhängte Strafe überhöht sei. Nicht berücksichtigt sei, dass er bereits 30 Jahre Dienst im österreichischen Bundesheer versehe und dies der erste Vorfall sei, der disziplinär geahndet wurde. In Anlehnung der analogen Strafbemessungsgründe sei als mildernd zu berücksichtigen, dass sein Verhalten in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten stehe. Bei der Strafbemessung seien weiters seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Wäre die erstinstanzliche Behörde ihrer Begründungspflicht nachgekommen, hätte sie erheben müssen, dass er für zwei Kinder (Studenten) sorgepflichtig sei und darüber hinaus für einen Hausbau einen Kredit in der Höhe von € 100.000,- zu bedienen habe, dessen monatliche Raten sich mit € 700,- zu Buche schlagen würden. Ausgehend vom Hintergrund der ganzen Angelegenheit, dass bei kameradschaftlichen Verhalten der Entzug der Einstellberechtigung ihm rechtzeitig hätte mitgeteilt werden können und der Tatsache, dass im Anschluss an den gegenständlichen Vorfall ihm die Einstellberechtigung wieder zugestanden wurde, sei von einem geringen Verschulden seinerseits auszugehen. Die verhängte Geldbuße im Ausmaß von 10% an der Grenze zum oberen Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens erweise sich bei richtiger Würdigung der Strafzumessungsgründe als überhöht.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.02.2014 dem BVwG (eingelangt am 19.02.2014) vorgelegt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2014, W136 2001554-1/2E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0004, wurde aufgrund der durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport erhobenen außerordentlichen Revision das vorzitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben. Die vom Verwaltungsgerichtshof erkannte Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes lag in dem Umstand begründet, dass das gegenständliche Disziplinarverfahren wegen eines Auslandseinsatzes des BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 82Abs.
2 HDG 2014 als unterbrochen galt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht für die Erlassung eines Erkenntnisses zuständig war.5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0004, wurde aufgrund der durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport erhobenen außerordentlichen Revision das vorzitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben. Die vom Verwaltungsgerichtshof erkannte Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes lag in dem Umstand begründet, dass das gegenständliche Disziplinarverfahren wegen eines Auslandseinsatzes des BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes
Paragraph 82, Absatz 2, HDG 2014 als unterbrochen galt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht für die Erlassung eines Erkenntnisses zuständig war.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2014 wurde die belangte Behörde im Hinblick auf das nunmehr offene Verfahren aufgefordert, bekannt zu geben, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt der Auslandseinsatz des BF beendet wäre. Die belangte Behörde ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
- Mit Schreiben vom 22.10.2014 teilte der BF mit, dass sein Auslandseinsatz seit 21.08.2014 beendet wäre.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2015, W 136 2001554-1/12E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid erneut wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben. Ergänzend wurde in diesem Erkenntnis darauf hingewiesen, dass für den Fall einer Bestrafung des BF durch die zuständige Disziplinarbehörde in diesem Verfahren ergänzende Feststellungen insbesondere zu den general- als auch spezialpräventiven Gründen, die eine Bestrafung des BF erforderlich erscheinen lassen, sowie zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF zu treffen wären.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 24.07.2015 erließ die belangte Behörde – nunmehr als Disziplinarvorgesetzter – nach ergänzenden Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des BF ein im Schuld- und Strafausspruch gleichlautendes Disziplinarerkenntnis nunmehr nach dem HDG 2014 (WV).
- Dagegen erhob der BF am 10.08.2015 rechtzeitig Beschwerde, die Beschwerdegründe- und Ausführungen sind im Wesentlichen dieselben wie die der oben unter Punkt 3 angeführten Beschwerde.
- Die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde von der belangten Behörde aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens jedoch erst mit Note vom 23.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung Der 53-jährige BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO2 und versieht in der Zentralstelle des BMLVS, Abteilung Transformation, Dienst. Er ist disziplinarrechtlich unbescholten. Der Schuldspruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses ist, da nur gegen die Strafhöhe Beschwerde erhoben wurde, in Rechtskraft erwachsen. Diese Feststellungen konnte unmittelbar aufgrund der vorliegenden Aktenlage festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A): 1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (Wiederverlautbarung) von Bedeutung:1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (Wiederverlautbarung) von Bedeutung: "Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe § 6.
(1)Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6,
(1)Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen 1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und 2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2)Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3)Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
- das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
- nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten."
- Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 05.11.2014, Ro 2014/09/0005, zur Strafbemessung folgendes aus: "Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023 und
- 06.2013, 2012/09/0157)."
- Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 05.11.2014, Ro 2014/09/0005, zur Strafbemessung folgendes aus: "Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist vergleiche VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023 und
- 06.2013, 2012/09/0157)." 3.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Dieser kommt Berechtigung zu.3.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Dieser kommt Berechtigung zu. 4. Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall von einer schweren Pflichtverletzung ausgegangen, weil, wie sie begründend ausführt, die Pflicht zum Gehorsam zu den wesentlichsten Pflichten eines Soldaten gehört und ein Verstoß gegen diese Pflicht grundsätzlich als schwere Pflichtverletzung zu qualifizieren sei. Gleichzeitig räumt sie jedoch ein, dass der verfahrensgegenständliche Vorfall wohl auf kumuliert vorliegende Missverständnisse zurückzuführen sei, weil der BF, wie festgestellt wurde, keine Kenntnis vom tatsächlichen Entzug der Einstellberechtigung hatte und im Hinblick auf die monatlich vom Bezug in Abzug gebrachte Vergütung davon ausgehen konnte, über eine solche zu verfügen. Auch wenn
§ 22Abs.
4 ADV Soldaten den an sie von Wachen in Ausübung des Wachdienstes gerichteten Anordnungen Folge zu leisten haben, so darf beim vorliegenden Sachverhalt nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der Kasernkommandant jener militärischen Liegenschaft, in der der BF eine Unterkunft bewohnt und auch grundsätzlich berechtigt war, seinen PKW abzustellen, der militärischen Wache bedient hat, um dem BF die Einstellgenehmigung für seinen PKW (Anm.: diese wurde mit Aushang im Bereich der militärischen Liegenschaft im Oktober 2012 für "ungültig" erklärt) physisch zu entziehen. Gleichzeitig wurde die Wache angehalten, den BF nicht mehr einfahren zulassen.
§ 5
ADV ist jedoch jede dienstliche Maßnahme ist so zu gestalten, dass die Soldaten nach Möglichkeit den Zweck dieser Maßnahme verstehen und ihre Notwendigkeit einsehen können. Der Kasernkommandant wäre daher gehalten gewesen, den an die Wachsoldaten gerichteten Befehl, dem BF künftig die Einfahrt zu verwehren, so zu gestalten, dass bei "Weitergabe" dieses Befehls an den BF zumindest im Ansatz erkennbar wird, warum diese Maßnahme gesetzt wird. Dazu hätte bereits gereicht, den BF über die eingetretene Ungültigkeit seiner Einstellgenehmigung zu informieren bzw. durch die Wache bei Entzug derselben informieren zu lassen. Indem dies unterblieben ist, ist auch die Schwere der Pflichtverletzung des BF erheblich relativiert da auch die Wache in Ausübung des ihr gegebenen Befehls nicht angeben konnte, warum der BF plötzlich nicht mehr zum Einfahren in die Liegenschaft berechtigt sein sollte, bzw. diese mitten in der Nacht wieder verlassen sollte, obwohl sich in der Liegenschaft seine Unterkunft befindet.Auch wenn
Paragraph 22, Absatz 4, ADV Soldaten den an sie von Wachen in Ausübung des Wachdienstes gerichteten Anordnungen Folge zu leisten haben, so darf beim vorliegenden Sachverhalt nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der Kasernkommandant jener militärischen Liegenschaft, in der der BF eine Unterkunft bewohnt und auch grundsätzlich berechtigt war, seinen PKW abzustellen, der militärischen Wache bedient hat, um dem BF die Einstellgenehmigung für seinen PKW Anmerkung, diese wurde mit Aushang im Bereich der militärischen Liegenschaft im Oktober 2012 für "ungültig" erklärt) physisch zu entziehen. Gleichzeitig wurde die Wache angehalten, den BF nicht mehr einfahren zulassen.
Paragraph 5, ADV ist jedoch jede dienstliche Maßnahme ist so zu gestalten, dass die Soldaten nach Möglichkeit den Zweck dieser Maßnahme verstehen und ihre Notwendigkeit einsehen können. Der Kasernkommandant wäre daher gehalten gewesen, den an die Wachsoldaten gerichteten Befehl, dem BF künftig die Einfahrt zu verwehren, so zu gestalten, dass bei "Weitergabe" dieses Befehls an den BF zumindest im Ansatz erkennbar wird, warum diese Maßnahme gesetzt wird. Dazu hätte bereits gereicht, den BF über die eingetretene Ungültigkeit seiner Einstellgenehmigung zu informieren bzw. durch die Wache bei Entzug derselben informieren zu lassen. Indem dies unterblieben ist, ist auch die Schwere der Pflichtverletzung des BF erheblich relativiert da auch die Wache in Ausübung des ihr gegebenen Befehls nicht angeben konnte, warum der BF plötzlich nicht mehr zum Einfahren in die Liegenschaft berechtigt sein sollte, bzw. diese mitten in der Nacht wieder verlassen sollte, obwohl sich in der Liegenschaft seine Unterkunft befindet.
- Wenn die belangte Behörde begründend ausführt, dass aufgrund der fehlenden Schuldeinsicht des BF aus spezialpräventiven Gründen zumindest eine Geldbuße "im mittleren bis oberen Bereich" geboten erscheint, so ist darauf zu verweisen, dass sie gleichzeitig das "vollumfängliche Geständnis als mildernd" gewertet hat. Nachdem aber nur ein reumütiges – mithin von Schuldeinsicht getragenes Geständnis – als strafmildernd zu berücksichtigen ist, bleibt für die von der Behörde behauptete mangelnde Schuldeinsicht kein Raum.
- Schließlich ist darauf zu verweisen, dass nunmehr seit der verfahrensgegenständlichen Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind, wobei diese überlange Verfahrensdauer nicht zuletzt auch durch die verspätete Beschwerdevorlage der belangten Behörde jedenfalls nicht vom BF zu vertreten ist. In Anbetracht der bereits von der belangten Behörde erkannten Milderungsgründe und dem Umstand, dass der BF sich seither – auch im Rahmen der zwischenzeitlich absolvierten längeren Auslandseinsätze – wohlverhalten hat, es sich somit offenbar um eine einmalige Verfehlung in seiner mehr als dreißigjährigen Dienstzeit handelt, erscheint ein Schuldspruch ohne Strafe ausreichend, um den BF von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2001554.2.00