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{'item': 'W149 2144083-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlW149 2144083-1 SpruchW149 2144083-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum

Art. 133Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 id

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Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, id

F BGBl I Nr. 106/2016 (B-VG) nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (B-VG) nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahren und Anträgerömisch eins. Verfahren und Anträge Aus der Aktenlage ergibt sich zum derzeitigen Stand Folgendes: Die Antragstellerin ist Anbieterin von Instandhaltungs-Dienstleistungen für Schienenfahrzeuge. Die Antragsgegnerin ist Sektorenauftraggeberin für derartige Dienstleistungen. Die Antragsgegnerin führt ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip zur Vergabe von Instandhaltungsdienstleistungen für fünf Schienenpersonenfahrzeuge durch. Im Rahmen dessen erfolgte am 14.10.2016 eine Bekanntmachung österreich- und am 13.10.2016 EU-weit. Die Antragstellerin gab ihr Angebot fristgerecht ab und am 13.12.2016 erfolgten die ersten Angebotsöffnungen durch die Antragsgegnerin. In weiterer Folge wurde das Verhandlungsverfahren durchgeführt und die "Last and Best Offer" am 29.12.2016 geöffnet. Die Antragsgegnerin entschied, den Zuschlag einer anderen Bieterin, der XXXX, zu erteilen. Diese Zuschlagsentscheidung wurde allen Bieterinnen am 29.12.2016 unter Angabe der präsumtiven Zuschlagsempfängerin übermittelt.Die Antragsgegnerin entschied, den Zuschlag einer anderen Bieterin, der römisch 40 , zu erteilen. Diese Zuschlagsentscheidung wurde allen Bieterinnen am 29.12.2016 unter Angabe der präsumtiven Zuschlagsempfängerin übermittelt. Mit Schriftsatz vom 09.01.2017 - übermittelt und eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht über ihren bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag - stellte die Antragstellerin den Antrag, 1. das BVwG möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 29.12.2016, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin den Zuschlag zu erteilen, im Vergabeverfahren "Vergabe von Instandhaltungsleistungen für 5 Schienenpersonenfahrzeuge" für nichtig erklären; 2. das BVwG möge der Antragsgegnerin auftragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühr für diesen Antrag auf Nachprüfung in der Höhe von EUR 2.052,00 zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen; 3. Akteneinsicht nach Vorlage des Vergabeaktes. Des Weiteren stellte die Antragstellerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren bei sonstiger Exekution untersagen, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin den Zuschlag über die ausgeschriebenen Leistungen zu erteilen und 2. der Antragsgegnerin auftragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühr für diesen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von EUR 1.026,- zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen. Am selben Tag überwies die Antragstellerin die Pauschalgebühr für den Erlass einer einstweiligen Verfügung und die Antragsgegnerin wurde gemäß § 328 Abs. 5 BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert innerhalb einer gesetzten Frist zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen.Am selben Tag überwies die Antragstellerin die Pauschalgebühr für den Erlass einer einstweiligen Verfügung und die Antragsgegnerin wurde gemäß Paragraph 328, Absatz 5, BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert innerhalb einer gesetzten Frist zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen. Im Übrigen wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, innerhalb der besagten Frist näher bezeichnete allgemeine Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen. Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß § 313 Abs. 1 BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, innerhalb der besagten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln, wobei alle Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen sind.Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 313, Absatz eins, BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, innerhalb der besagten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln, wobei alle Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen sind. Gleichzeitig erfolgte die Bekanntmachung gemäß § 323 Abs. 1 BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts und die präsumtive Zuschlagempfängerin wurde gemäß § 323 Abs. 4 BVergG 2006 informiert.Gleichzeitig erfolgte die Bekanntmachung gemäß Paragraph 323, Absatz eins, BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts und die präsumtive Zuschlagempfängerin wurde gemäß Paragraph 323, Absatz 4, BVergG 2006 informiert. Mit Schriftsatz vom 11.01.207 (eingelangt per Web-ERV am selben Tag) reichte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Verfügung sowie die verlangten allgemeinen Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren ein. In der Stellungnahme erklärte die Antragsgegnerin, dass in Kenntnis der ständigen Spruchpraxis keine Einwendungen gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach ihr die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt werde, erhebe, diese sei daher auf sechs Wochen nach Einlangen des Nachprüfungsverfahrens zu begrenzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Erlassung einer einstweilige Verfügung (Spruchpunkt A)

  1. a)Zulässigkeit Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BVergG 2006.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Paragraph 312, Absatz eins, BVergG 2006. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß § 321 Abs. 1 BVergG 2006 fristgerecht eingebracht, weil der gegenständliche Antrag spätestens zehn Tage nach der Bekanntgabe am 29.12.2016, nämlich am 09.01.2017, eingebracht wurde. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG war bei der Berechnung der Frist zu berücksichtigen, dass das Ende derselben auf eine Sonntag viel. Der Antrag war daher am Montag, den 09.01.2017 rechtzeitig eingebracht.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß Paragraph 321, Absatz eins, BVergG 2006 fristgerecht eingebracht, weil der gegenständliche Antrag spätestens zehn Tage nach der Bekanntgabe am 29.12.2016, nämlich am 09.01.2017, eingebracht wurde. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG war bei der Berechnung der Frist zu berücksichtigen, dass das Ende derselben auf eine Sonntag viel. Der Antrag war daher am Montag, den 09.01.2017 rechtzeitig eingebracht. Der Antrag wurde gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 in der für die einstweilige Verfügung notwendigen Höhe vergebührt (§ 328 Abs. 7 BVergG 2006) und enthält die gemäß § 328 Abs. 2 BVergG 2006 geforderten Angaben.Der Antrag wurde gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 in der für die einstweilige Verfügung notwendigen Höhe vergebührt (Paragraph 328, Absatz 7, BVergG 2006) und enthält die gemäß Paragraph 328, Absatz 2, BVergG 2006 geforderten Angaben. Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass
  2. a)sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidungen der Antragsgegnerin [§ 2 Z 16
  3. a)
  4. aa)BVergG 2006 - Zuschlagsentscheidung] richtet,
  5. b)sie als Anbieterin von Service-Dienstleistungen für Schienenfahrzeuge ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und
  6. c)ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass
  7. a)sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidungen der Antragsgegnerin [§ 2 Ziffer 16,
  8. a)
  9. aa)BVergG 2006 - Zuschlagsentscheidung] richtet,
  10. b)sie als Anbieterin von Service-Dienstleistungen für Schienenfahrzeuge ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und
  11. c)ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.
  12. b)Inhalt der einstweiligen Verfügung Bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung handelt es sich zunächst um eine einzelne Entscheidung der Antragsgegnerin, deren unmittelbar drohende Folge, die Zuschlagserteilung, ausgesetzt werden soll. Damit handelt es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung um seine "sonstige geeignete Maßnahme", die gemäß § 329 Abs 3 BVergG 2006 angeordnet werden kann.Bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung handelt es sich zunächst um eine einzelne Entscheidung der Antragsgegnerin, deren unmittelbar drohende Folge, die Zuschlagserteilung, ausgesetzt werden soll. Damit handelt es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung um seine "sonstige geeignete Maßnahme", die gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 angeordnet werden kann. Diese Maßnahme ist im Sinne der genannten Bestimmung auch geeignet und notwendig (gelindestes Mittel), um das von der Antragstellerin begehrte Ziel zu erreichen. Die nach der angefochtenen Zuschlagsentscheidung unmittelbar drohende Zuschlagserteilung kann nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin ermöglicht. Dafür ist es nicht notwendig, die Fortführung des Verfahrens insgesamt aussetzen zu lassen. Eine einstweilige Verfügung dieses Inhalts ist nicht das gelindeste Mitte (§§ 328 Abs. 1 und 329 Abs. 3 BVergG 2006) und wurde so auch nicht beantragt.Dafür ist es nicht notwendig, die Fortführung des Verfahrens insgesamt aussetzen zu lassen. Eine einstweilige Verfügung dieses Inhalts ist nicht das gelindeste Mitte (Paragraphen 328, Absatz eins und 329 Absatz 3, BVergG 2006) und wurde so auch nicht beantragt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die einstweilige Maßnahme Interessen der Antragsgegnerin, die über das typische Interesse an der zügigen Durchführung eines Vergabeverfahrens hinausgehen, unverhältnismäßig beeinträchtigt wären. Das Bundesverwaltungsgericht kann schließlich auch von sich aus keine besonderen Belastungen der anderen Bieter, insbesondere der präsumtiven Zuschlagsempfängerin oder der öffentlicher Interessen erkennen. Zur Dauer der Aussetzung der Zuschlagserteilung (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass § 329 Abs 4 BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.Zur Dauer der Aussetzung der Zuschlagserteilung (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass Paragraph 329, Absatz 4, BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.
  13. c)Gebühren Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden. 2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Begründung darf insbesondere auf die Ausführungen unter I.1.b) verwiesen werden.Zur Begründung darf insbesondere auf die Ausführungen unter römisch eins.1.b) verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W149.2144083.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.