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{'item': 'W156 2102325-1'}

Obsah (6)§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 33

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlW156 2102325-1 SpruchW156 2102325-1/10E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Ein

§ 28Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.A) Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist unzulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. XXXX (XXXX) und BNr. XXXX (IXXXX-HXXXX), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) und BNr. römisch 40 (IXXXX-HXXXX), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.180,97 gewährt. Dabei wurden 11,39 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 11,38 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,74 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 967,65 gewährt und eine Rückforderung von EUR 213,32 ausgesprochen. Dabei wurden 11,39 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 9,44 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,80 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie sich ausschließlich gegen die Berechnung der Almfutterflächen wendet. Am XXXX verstarb die Beschwerdeführerin.Am römisch 40 verstarb die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben des Bezirksgerichtes Silz, Zl. XXXX, wurde der Beschluss vom 17.09.2015, Zl. XXXX, nach dem die Abhandlung der Verlassenschaft mangels Aktiva über EUR 4.000 unterbleibt, anher übermittelt.Mit Schreiben des Bezirksgerichtes Silz, Zl. römisch 40 , wurde der Beschluss vom 17.09.2015, Zl. römisch 40 , nach dem die Abhandlung der Verlassenschaft mangels Aktiva über EUR 4.000 unterbleibt, anher übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX verstorben. Eine Verlassenschaftsabhandlung wurde nicht durchgeführt. Es wurde kein Erbe eingeantwortet.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 verstorben. Eine Verlassenschaftsabhandlung wurde nicht durchgeführt. Es wurde kein Erbe eingeantwortet. Ein Bewirtschafterwechsel erfolgte mit dem 01.01.2013. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Materiellrechtliche Rechtsgrundlagen: Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. a)‚Betriebsinhaber' eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)‚Betrieb' die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden; § 9 Abs. 1 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, lautet: Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen § 9 Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.Paragraph 9, Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden. 3.3. Zu A) Einstellung des Verfahrens: In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens

§ 33Abs. 1 Vw

GG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0323).Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0323). Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VwGH 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142; 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020 mwN).Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift vergleiche VwGH 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142; 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020 mwN). Der dem Akt erliegende Bewirtschafterwechsel erfolgte erst nach dem gegenständlichen Antragsjahr. Im gegenständlichen Fall ist daher hinsichtlich der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). 3.3. Zu Spruchteil B: Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und zur Einstellung des Verfahrens aufgrund des Todes des Beschwerdeführers eindeutige Judikatur vorliegt.Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und zur Einstellung des Verfahrens aufgrund des Todes des Beschwerdeführers eindeutige Judikatur vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2102325.1.00

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